Urteil
13 UE 441/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1130.13UE441.90.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Asylverpflichtungsklagen der Kläger gegen die Beklagte zu Unrecht stattgegeben. Der Senat hat dabei nicht nur über die im Verfahren erster Instanz allein im Streit stehende Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte zu entscheiden, sondern im vorliegenden Berufungsverfahren -- auch ohne eine entsprechende Vorentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und entsprechendem Antrag der Kläger -- auch darüber zu befinden, ob ihnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zusteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 -- BVerwG 9 C 59.91 --, EZAR 232 Nr. 3 und vom 19. März 1992 -- BVerwG 9 B 235.91 --; so auch die ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. beispielsweise Urteil vom 11. März 1991 -- 13 UE 3545/89 --). Die auf den im obengenannten Sinne erweiterten Streitgegenstand bezogene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat in vollem Umfange Erfolg, denn den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1992, BGBl. I S. 1733 -- im folgenden: AsylVfG --) weder ein Anspruch auf Asylanerkennung noch ein solcher auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. B. Zunächst können die Kläger nicht verlangen, als politisch Verfolgte im Sinne der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt zu werden. I. Eine sachliche Entscheidung über den von den Klägern geltend gemachten Asylanerkennungsanspruch ist zunächst nicht im Hinblick auf eine mögliche Unbeachtlichkeit ihres Asylantrages vom 11. Juni 1986 als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG bzw. § 14 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869) entbehrlich. Auf die Frage, ob es sich bei dem neuerlichen Asylbegehren der Kläger um einen Folgeantrag im Sinne der oben zitierten asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen handelt und ob dieser wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachtlich ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr an, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den gemeinsamen Asylantrag der Kläger einer sachlichen Prüfung unterzogen und damit den Weg zu einer Sachentscheidung der Asylbegehren der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren eröffnet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 -- BVerwG 9 C 285.86 --, BVerwGE 78, 332, 338). Hierzu war das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge befugt, da über das frühere Asylbegehren der Kläger vom 3. Oktober 1984 nicht rechtskräftig entschieden worden war (vgl. BVerfG -- 1. Kammer des Zweiten Senats --, Beschluß vom 23. Juni 1988 -- 2 BvR 260/88 --, NVwZ 1989, 141). II. Weiterhin erübrigt sich eine Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Kläger auch nicht in Anbetracht der Regelung über die Gewährung des sogenannten Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG, die wegen des Fehlens einschlägiger Übergangsvorschriften auch im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG werden bei Stellung ihres Asylantrages minderjährige ledige Kinder eines Asylberechtigten, die im Zeitpunkt der Anerkennung des Asylberechtigten bereits geboren waren, dann ohne Prüfung eigener Verfolgungsgründe als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt haben und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt. Entgegen der von ihnen geäußerten Rechtsauffassung liegt ein von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG vorausgesetztes gemeinsames Schutzersuchen der Kläger mit ihrer später als asylberechtigt anerkannten Mutter nicht vor. Zwar hatten sie zunächst zusammen mit dieser am 3. Oktober 1984 einen Asylantrag gestellt. Hinsichtlich der Kläger wurde dieses Asylgesuch jedoch durch ihre Mutter bei dem Termin zur Vorprüfungsanhörung am 11. April 1985 zurückgenommen. Die Rücknahme der beiden Asylanträge ist auch als wirksam anzusehen, und zwar sowohl hinsichtlich des Asylantrages der zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung erst 14jährigen Klägerin zu 2) als auch hinsichtlich des Asylantrages des Klägers zu 1). Zwar hatte dieser am Tage des Vorprüfungstermins bereits das 16. Lebensjahr vollendet und war damit gemäß § 6 AsylVfG a.F. selbst zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Asylverfahrensgesetz fähig. Der Kläger zu 1) hat indessen der durch seine Mutter erklärten Rücknahme des Asylantrages nicht widersprochen und auf die Weiterführung des -- ersten -- Asylverfahrens gedrängt, sondern hat vielmehr durch seine Prozeßbevollmächtigte am 11. Juni 1986 einen neuen Asylantrag stellen lassen. Damit hat er die von seiner Mutter insoweit ohne Vertretungsbefugnis abgegebene Rücknahmeerklärung genehmigt. Daß auch im Verwaltungsverfahren Vertretungsmängel bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen nachträglich heilbar sind, entspricht allgemein anerkannter Rechtsauffassung (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 -- BVerwG 2 C 5.74 --, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; Knack/Clausen, VwVfG, 3. Aufl., Rdnr. 9 zu § 14 VwVfG; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., Rdnr. 13 zu § 14 VwVfG; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht III, 4. Aufl., § 156 III c). Auch eine Irrtumsanfechtung der Rücknahmeerklärungen entsprechend (§ 119 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu: Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Rndnr. 12 a vor § 9 VwVfG m.w.N.) scheidet aus. Entgegen der in der Begründung des Asylantrages vom 11. Juni 1986 aufgestellten Behauptung war die Mutter der Kläger nämlich nicht etwa durch eine fehlerhafte Auskunft des vernehmenden Bediensteten des Bundesamtes bei der Vorprüfung zur Abgabe der Rücknahmeerklärungen bewogen worden. Ausweislich der Niederschrift vom 11. April 1985 war die Mutter der Kläger lediglich -- zutreffend -- darüber belehrt worden, daß im Falle ihrer Anerkennung ihre (damals noch minderjährigen) Kinder "dem Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz auch ohne Asyl genießen". Damit ist nicht zu erkennen, daß sich die Mutter der Kläger bei Abgabe der Erklärungen über deren Bedeutung und Tragweite geirrt haben könnte. Durch die wirksame Rücknahme des ersten Asylantrages der Kläger vom 3. Oktober 1984 ist der von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang mit dem Asylbegehren der später als asylberechtigt anerkannten Mutter der Kläger entfallen. Für die Gleichzeitigkeit des Schutzersuchens bei gleichzeitig eingereisten Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung genügt es nämlich nicht, daß der Ehegatte bzw. das minderjährige ledige Kind eines Asylberechtigten irgendwann einmal zusammen mit diesem in der Bundesrepublik Deutschland um asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Normierung der einschränkenden Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes gemäß § 26 AsylVfG vorausgesetzt, daß der betreffende Asylantragsteller seinen Asylantrag nicht nur vor oder gleichzeitig mit dem Asylantrag des -- später anerkannten -- Familienmitgliedes stellt, sondern daß er an dem Asylantrag festhält, bis über diesen bzw. über den Asylantrag der Familienangehörigen entschieden worden ist. Die Gleichstellung von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern durch § 26 AsylVfG bzw. § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. beruht, auch wenn das Asylverfahren insoweit gerade von der positiven Feststellung entsprechender Verfolgungsgründe freigehalten werden sollte, auf der Erfahrung, daß gerade Ehepartner und minderjährige Kinder oft in die gegen ihren Ehegatten bzw. gegen ihre Eltern gerichtete politische Verfolgung mit einbezogen werden. Dieser Erfahrung sollte durch die Zuerkennung eines gesetzlichen Anerkennungsanspruches an den genannten Personenkreis Rechnung getragen werden, wenn sich aus den vor bzw. zeitgleich mit dem Asylantrag des politisch Verfolgten gestellten Asylgesuchen der mit ihm in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Familienangehörigen bzw. bei nachträglich eingereisten Familienangehörigen aus ihrem unverzüglich nach der Einreise gestellten Asylantrag entnehmen läßt, daß diese -- auch -- staatliche Verfolgung in Form der Sippenhaft bei Rückkehr in ihr Heimatland befürchten. Von einer schon durch das -- in diesem Sinne -- gemeinsame Schutzersuchen typischerweise zum Ausdruck gebrachten Furcht, wegen des politisch verfolgten Familienangehörigen selbst Repressalien erdulden zu müssen, läßt sich jedoch dann nicht mehr ausgehen, wenn ein mit in die Bundesrepublik Deutschland eingereistes Familienmitglied seinen zunächst gemeinsamen mit dem politisch verfolgten Familienangehörigen gestellten Asylantrag zurückzieht, bevor über seinen eigenen Asylantrag bzw. den Asylantrag des Familienangehörigen, aus dessen Schicksal er seine eigene Verfolgungsfurcht herleitet, entschieden worden ist. Damit gibt der Ausländer nämlich regelmäßig zu erkennen, daß er jedenfalls für seine Person keine Furcht vor einer übergreifenden politischen Verfolgung hegt (vgl. Koisser/Nicolaus, Das Familienasyl des § 7 a Abs. 3 AsylVfG, ZAR 1991, 31 (34)). Zwar mögen der Rücknahme des Asylantrages im Einzelfall andere Motive als die Einsicht in das Fehlen eigener Verfolgungsgründe zugrundeliegen, so etwa im Falle der Kläger möglicherweise die Vorstellung, nach Anerkennung ihrer Mutter auch ohne eigenes Asylrecht ausreichenden Schutz vor Abschiebung in das Heimatland zu genießen. Diese im konkreten Fall vorliegenden Besonderheiten können indessen im Rahmen des § 26 AsylVfG keine Berücksichtigung finden. Da das Gesetz für die Zuerkennung der abgeleiteten Asylberechtigung allein an die Stellung des Asylantrages als Ausdruck einer regelmäßig auch den Ehegatten bzw. das minderjährige Kind umfassenden Verfolgungssituation anknüpft, ohne eine Prüfung der hierzu im Einzelfall vorgetragenen Begründung zu verlangen, ist auch bei der Rücknahme des Asylantrages eine typisierende Betrachtungsweise angebracht mit der Folge, daß bereits die Antragsrücknahme als solche zur Unanwendbarkeit des Privilegierungstatbestandes führt. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Asylgesuch des später anerkannten Familienangehörigen läßt sich auch nicht dadurch wiederherstellen, daß der Ehegatte oder das minderjährige Kind des Asylberechtigten -- wie im vorliegenden Fall -- im nachhinein einen weiteren Asylantrag stellt. Dieser spätere Asylantrag weist regelmäßig keine unmittelbare Verbindung mehr zu der (gemeinsamen) Flucht aus dem Heimatland auf, an die der Gesetzgeber durch die Normierung enger zeitlicher Grenzen für die Zuerkennung des Familienasyls angeknüpft hat, sondern wird häufig auf erst später eingetretenen Gründen beruhen, die eine Asylanerkennung ohne die Feststellung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen im Falle des betreffenden Familienangehörigen nicht rechtfertigen. III. Ihre Asylanerkennung können die Kläger weiterhin auch nicht deshalb beanspruchen, weil sie in eigener Person als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen wären. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 335 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.). In Fällen religiöser Unterdrückung ist diese Schwelle zur politischen Verfolgung hin dann überschritten, wenn die von den Angehörigen der betreffenden religiösen Gruppe zu erduldenden Maßnahmen zwar nicht mit einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefährdung bzw. mit einer Entziehung der persönlichen Freiheit (etwa durch Deportation), wohl aber mit anderweitigen schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich der religiösen Freiheit verbunden sind. Verfolgungsintensität erreichen derartige Maßnahmen beispielsweise dann, wenn die Angehörigen der betreffenden Glaubensgemeinschaft unter Androhung von Gewalt zur Preisgabe ihrer religiösen Identität (etwa zur Abschwörung wesentlicher Glaubensinhalte) gezwungen oder etwa daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben unter sich zu bekennen und auszuüben. Hierzu gehört neben der Möglichkeit der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich auch die Gelegenheit, abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen zu beten und den Gottesdienst abzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478, 962/86 --, BVerfGE 76, 143, 158 , 159; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --, InfAuslR 1991, 140, 141). Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist grundsätzlich nur die von dem Staat bzw. seinen Organen ausgehende "unmittelbare" Verfolgung. Übergriffe Dritter, die den betreffenden Asylbewerber gezielt in einem unveräußerlichen persönlichen Merkmal treffen oder treffen sollen, sind vom Tatbestand des Asylgrundrechtes nur dann mitumfaßt, wenn diese Maßnahmen dem Verfolgerstaat deshalb als eigene -- mittelbar staatliche -- politische Verfolgung zuzurechnen sind, weil er die betreffenden Personen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147, 181, 182/80 --, BVerfGE 54, 358; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 u.a. --, BVerwGE 72, 269, 270). Die Zuerkennung eines Asylanspruches setzt, da Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG seinem Charakter nach ein Individualgrundrecht ist, die Gefahr eigener politischer Verfolgung voraus. Den Schutz des Asylgrundrechts genießt unmittelbar deshalb nur derjenige, der selbst -- in seiner Person -- politische Verfolgung begründet zu befürchten hat (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 -- 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 --, BVerfGE 83, 216 (230)). Auch Angehörige von politisch Verfolgten können selbst ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits wegen der familiären Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten beanspruchen, sondern können nur verlangen, daß sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen des sogenannten Familienasyls in § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 -- BVerwG 9 C 48.91 --, DVBl. 1991, 1087, 1088). Die individuelle Ausrichtung des Grundrechtes aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schließt es allerdings nicht aus, daß der um Asylanerkennung nachsuchende Ausländer auch aus Verfolgungsmaßnahmen gegen Dritte die begründete Besorgnis schöpfen kann, in naher Zukunft selbst Opfer ähnlicher Übergriffe zu werden. Eine solche, aus fremden Schicksal abgeleitete Verfolgungssituation setzt allerdings voraus, daß die von politischer Repression betroffenen Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und daß er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgrundbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 231). In eine solche, die Gewährung asylrechtlichen Schutzes rechtfertigende Zwangslage kann der -- selbst in eigener Person noch nicht von Verfolgung betroffene -- Asylbewerber zunächst dann geraten, wenn nahe Familienangehörige bereits gezielten Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt waren. Soweit es um das Schicksal von Familienangehörigen politisch Verfolgter geht, ist nämlich stets in Betracht zu ziehen, daß die primär gegen ein Familienmitglied gerichteten Maßnahmen des Staates kraft der gegenseitigen Abhängigkeit mittelbar Auswirkungen auch auf die Lage seiner Angehörigen haben und sich -- je nach Art und Schwere dieser Folgen -- auch für diese als Verfolgung darstellen können. Anhaltspunkte für den Willen des Staates, auch diese Personen in die Verfolgung mit einzubeziehen, können in der Schwere der Maßnahmen und ihrer Folgen, dem Stellenwert, der der Familie aus der Sicht des Regimes zukommt sowie in den allgemeinen politischen Verhältnissen des Verfolgerstaates zu finden sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob und inwieweit Familienangehörige von Verfolgten, soweit sie im Land zurückbleiben oder dorthin zurückkehren müssen, in die Gefahr geraten können, daß der Verfolgerstaat sich ihrer geiselähnlich bedient, um auf den Angehörigen Druck auszuüben (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 -- BVerwG 9 C 239.80 --, BVerwGE 65, 245 (249)). Einer besonderen Gefährdung unterliegen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten, da totalitäre Staaten erfahrungsgemäß auf diese der Zielperson nahestehenden und von ihm abhängigen Personen Zugriff nehmen, um sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahmen zu treffen. Um dieser besonderen potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen, wird für Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten eine -- widerlegliche -- Vermutung eigener politischer Verfolgung wirksam, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber solchen Personen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehegatten oder der Eltern ergriffen hat. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren Überprüfung, ob die festgestellten Fälle Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind, ob die ihnen zugrunde liegenden Umstände konkrete Rückschlüsse auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestattet, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft, und ob die befürchteten Maßnahmen Ausdruck eines gerade gegen den Angehörigen gerichteten staatlichen Verfolgungswillens sind. Die für die eigene Verfolgung des Familienmitglieds streitende Vermutung kann nur auf Grund besonderer Umstände, deren Darlegung und Nachweis der Beklagten obliegt, als widerlegt gelten, etwa wenn erkennbar ist, daß es sich bei den Übergriffen gegen Angehörige politisch Verfolgter um atypische Einzelfälle gehandelt hat, die sich nicht wiederholt haben (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 -- BVerwG 9 C 35.84 --, NVwZ 1986, 487 und vom 13. Januar 1987 -- BVerwG 9 C 53.86 --, BVerwGE 75, 304 (312, 313)). Auch außerhalb des Familienverbundes kann die Verfolgung anderer Personen die Annahme eigener Gefährdung rechtfertigen, wenn der oder die Betreffende einer Bevölkerungsgruppe angehört, die als Ganzes oder in signifikanten Teilen Ziel staatlicher bzw. vom Staate befürworteter oder hingenommener Angriffe aus politischen Gründen ist. Eine solche Zwangslage ist zunächst dann anzunehmen, wenn die vom Staate ausgehende oder ihm zurechenbare Repression bereits das Ausmaß einer gruppengerichteten Verfolgung angenommen hat und jedes einzelne Gruppenmitglied deshalb in ständiger Furcht vor schwerwiegenden Rechtsgutbeeinträchtigungen leben muß, weil der Staat selbst die betreffende Bevölkerungsminderheit mit unnachgiebiger Härte und Ausdauer verfolgt oder -- bei von Dritten ausgehenden Übergriffen -- das Verfolgungsgeschehen in Form von flächendeckenden Ausschreitungen abläuft (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 231, 232). Auch unterhalb der Schwelle einer bereits vorliegenden Gruppenverfolgung kann sich für den um Asyl nachsuchenden Ausländer die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung dann ergeben, wenn Fälle von Verfolgungseingriffen gegen Mitglieder seiner Gruppe zu registrieren sind, die nicht mehr als bloße einzelfallbezogene individuelle Verfolgung aufzufassen, sondern bereits im Übergangsbereich zu einer gruppengerichteten Kollektivverfolgung anzusiedeln sind. Einer solchen Gefährdungslage muß, selbst wenn diese für jeden einzelnen Angehörigen der betreffenden Gruppe noch nicht die Besorgnis rechtfertigt, selbst jederzeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden, Rechnung getragen werden, um das Phänomen politischer Verfolgung sachgerecht zu erfassen und tatsächlich bestehende asylerhebliche Gefährdungslagen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts verkürzenden Weise zu mißachten (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 233; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 -- BVerwG 9 C 154.90 --). Asylrechtliche Bedeutung gewinnen derartige "Referenzfälle" allerdings nur dann, wenn der Asylbewerber aufgrund der festzustellenden Verfolgungsumstände, der allgemeinen Situation seiner Gruppe im Herkunftsland und der dort herrschenden politischen Situation gute Gründe für die Annahme haben muß, daß ihn in absehbarer Zeit ebenfalls unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung ereilen wird, und es ihm deshalb unter Würdigung objektiver Umstände nicht zuzumuten ist, im Land zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Ob eine solche Zwangslage im Einzelfall anzunehmen ist, wird vor allem davon abhängen, ob ein vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 233). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch gezielter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (§ 28 AsylVfG; BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Die vorbenannten Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte erfüllen die Kläger nicht. Eine Prognose ihres künftigen Schicksals im angenommenen Falle der Rückkehr in den Iran läßt auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens und der Asylgründe, die von ihren zwischenzeitlich als asylberechtigt anerkannten Familienangehörigen im Verlaufe ihres Asylverfahrens vorgetragen wurden, sowie unter Berücksichtigung der dem Senat über die Verhältnisse im Iran vorliegenden Erkenntnisse keine zureichenden Anhaltspunkte für eine den Klägern dort augenblicklich oder in absehbarer Zeit drohende politische Verfolgung erkennen. Ihnen ist deshalb die Rückkehr in das Heimatland nicht wegen der begründeten Gefahr staatlicher oder dem Staat im asylrechtlichen Sinne zurechenbarer Verfolgung aus politischen Gründen unzumutbar. Dabei kommt den Klägern der nur für die Personengruppe der vorverfolgten Asylantragsteller geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute, denn sie haben ihr Heimatland unverfolgt verlassen. Auch im nachhinein sind keine Gesichtspunkte zutage getreten, aus denen sich herleiten ließe, daß die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischen Repressalien ausgesetzt wären. Eine solche Gefährdungssituation ergibt sich für die Kläger weder unter dem Blickwinkel einer bestehenden oder sich durch "Referenzfälle" andeutenden Gruppenverfolgung der christlichen Bevölkerungsminderheit im Iran (a) noch unter dem Gesichtspunkt einer gegen sie selbst gerichteten Individualverfolgung (b). a) Zunächst vermag der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage nicht davon auszugehen, daß die Kläger, die nach den von ihnen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen im Jahre 1987 in Limburg getauft wurden, bei Rückkehr in ihr Heimatland von einer dort bestehenden oder drohenden, die gesamte christliche Bevölkerungsgruppe oder signifikante Teile der christlichen Minderheit im Iran erfassenden gruppengerichteten Verfolgung betroffen wären. Zunächst ist aus den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erkennen, daß Christen im Iran derzeit von einer umfassenden, allein an die religiöse Überzeugung anknüpfenden staatlichen bzw. staatlich befürworteten oder geduldeten Gruppenverfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht sind. Aus den für den Senat erreichbaren Informationen ergibt sich für die Situation der Christen im Iran im wesentlichen folgendes Bild: Christen (Armenier und Assyrer) gehören zusammen mit Juden und Zoroastriern zu den privilegierten religiösen Minderheiten im Iran, deren Autonomie sowohl in der Verfassung von 1979 als auch nunmehr in Art. 13 der Verfassung der islamischen Republik Iran vom 28. Juli 1989 anerkannt ist. Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Schutz beinhaltet dem Grundsatz nach sowohl eine institutionelle Garantie für kirchliche Einrichtungen und christlich geführte Schulen als auch die Anerkennung der Rechtssetzungsbefugnis in Fragen des Personalstatuts im Bereich des Familien- und Erbrechtes sowie die Gewährleistung ungehinderter religiöser und kultureller Betätigung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Dezember 1987 an das Verwaltungsgericht Ansbach, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 1988 (Stand: 1. Juli 1988) sowie Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 8. Mai 1991). In der Rechtswirklichkeit hat sich dieser verfassungsrechtlich verankerte Minoritätenschutz für die Christen im Iran allerdings nicht in einer weitgehenden, etwa mit der sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergebenden Rechtsstellung vergleichbaren Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen. So sehen sich die Angehörigen der christlichen Minderheit im Iran zunächst dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren und Versuche zu unternehmen, Moslems zum Christentum zu bekehren. Die missionarische Tätigkeit der Christen und der von ihnen im Land unterhaltenen Kirchen und Institutionen wird vom iranischen Staat nicht als legitimer Teil der den Christen zugestandenen Minoritätsrechte anerkannt, sondern vielmehr als Verstoß gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Diese Einschätzung kann auf der Grundlage eindeutiger Erkenntnisse der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Teheran als gesichert angesehen werden. So betont die Deutsche Botschaft in ihrer Auskunft vom 8. August 1990 an die Caritas Ingolstadt, daß eine Verfolgung durch iranische Behörden aufgrund des katholischen Glaubens solange mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wie die betreffende Person nicht durch eine "allerdings verbotene" Missionierungstätigkeit gegenüber Moslems in Erscheinung getreten sei. In die gleiche Richtung geht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 1990, wonach ein zum Christentum übergetretener Moslem so lange unbehelligt bleibe, wie er sich unauffällig verhalte und keine Missionierungstätigkeit ausübe. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen darüber hinaus den Rückschluß zu, daß der iranische Staat auf christliche Bekehrungsversuche oder missionarische Betätigungen von Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaften dann besonders sensibel und unnachgiebig reagiert, wenn diese Bestrebungen von Personen ausgehen, die zuvor vom Islam zum Christentum übergetreten waren. Daß die iranische Obrigkeit aufgrund ihrer islamisch-fundamentalistischen Ausrichtung eine von Konvertiten getragene Ausbreitung des christlichen Glaubens in die moslemische Bevölkerung hinein als besondere Gefahr ansieht und hierauf mit aller Härte reagiert, zeigt sich an mehreren Beispielfällen, die bis in die jüngste Vergangenheit hineinreichen. So wurde erst kürzlich der vom Islam zum Christentum konvertierte Reverend Hossein Soodmand zu einem Zeitpunkt verhaftet, als er die Leitung der Gemeinde in Gorgan übernehmen sollte. Er wurde wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) und wegen Verbreitung des christlichen Glaubens sowie wegen Gründung einer illegalen Kirche angeklagt, zum Tode verurteilt und im Dezember 1990 hingerichtet (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1991 an das Regierungspräsidium Darmstadt sowie Stellungnahme von amnesty international vom 30. April 1991 "Verfolgungsgefahr für Christen im Iran"). In der zuletzt erwähnten Stellungnahme berichtet die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international darüber hinaus von weiteren Fällen aus den Jahren 1983, 1987 und 1990, in denen Konvertiten verhaftet, zum Teil über lange Zeit hinaus inhaftiert und unter Anwendung von Gewalt zum Widerruf ihres christlichen Glaubens gezwungen wurden. Abgesehen von diesen, die Verbreitung christlicher Glaubensinhalte nach außen unterbindenden Eingriffen sind die christlichen Kirchen und Gemeinden auch in ihrem eigenen Bereich zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen, Reglementierungen und Schikanen unterworfen. Nach einvernehmlichen Berichten des Auswärtigen Amtes und von amnesty international gibt es massive Versuche der iranischen Behörden, auf den Unterrichtsbetrieb in den von Assyrern und Armeniern geführten christlichen Schulen Einfluß zu nehmen. So hat die iranische Regierung als Vorbedingung für die Anerkennung von Zeugnissen dieser Schulen die Abhaltung des gesamten Unterrichtes in persischer Sprache gemacht. Schulbücher in assyrischer und armenischer Sprache wurden eingezogen und als ungeeignet verboten. Nach einer Anordnung des iranischen Erziehungsministeriums müssen die Hälfte der Lehrer und Schüler an diesen Schulen Moslems sein. Im Religionsunterricht darf nach den staatlichen Richtlinien nur eine von offizieller Seite lizensierte, umgeschriebene Bibelfassung in persischer Sprache verwendet werden (sogenannte Barnabas-Bibel), in der nach assyrischen Angaben wesentliche christliche Glaubensinhalte verfälscht wiedergegeben werden. Im Zuge eines mehrmonatigen Streites über Formen und Inhalte des Unterrichts an den christlichen Erziehungsanstalten im Iran wurden Mitte der achtziger Jahre armenische Schulen sogar zeitweise geschlossen (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Nach Angaben von amnesty international soll es im Juli 1989 auf Anordnung des Ministeriums für Kultur und Islamische Führung auch zu einer Schließung des kirchlichen Ausbildungszentrums im Norden Teherans und zu einem Verbot der Abhaltung christlicher Tagungen gekommen sein (amnesty international vom 30. April 1991 "Verfolgungsgefahr für Christen im Iran"). Darüber hinaus hat der ihnen nach der Verfassung zustehende Minderheitenschutz die Christen im Iran auch nicht vor religiös bedingten Diskriminierungen und Verdächtigungen durch Staat und moslemische Bevölkerung bewahren können. So wurden Iraner christlichen Glaubens nach der Revolution aus der staatlichen Verwaltung entfernt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Auch heute noch werden Christen im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems benachteiligt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 1988). Im täglichen Umgang werden Iraner christlichen Glaubens von moslemischen Mitbürgern oft als "unrein" betrachtet. Dies äußert sich beispielsweise in der Weigerung, sie zu berühren oder ihnen die Hände zu schütteln. Vielfach wird Christen auch untersagt, Lebensmittel zu berühren und in moslemischen Restaurants zu essen (Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen sind die iranischen Christen offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen, die mitunter auch in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlagen können. So wurden nach Informationen von amnesty international beispielsweise im Anschluß an eine Erklärung Khomeinis im Dezember 1985, der Vatikan sei ein Zentrum der Korruption, mehrfach assyrische und armenische Priester unter der Beschuldigung verhaftet, sich als Spitzel für den Westen betätigt zu haben. Unter dem gleichen Vorwurf soll es auch zu Übergriffen gegen "einfache" Christen gekommen sein. Daneben wird davon berichtet, daß Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft im Iran wegen ihres Glaubens auf der Straße beschimpft, bedroht und geschlagen wurden. Mehrfach soll es auch zu Hause zu Durchsuchungen durch Pasdaran bei christlichen Familien gekommen sein, bei denen Bücher, Musikkassetten und Bilder religiösen Inhalts beschlagnahmt und zerstört wurden (Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). In jüngerer Zeit soll es amnesty international zufolge in Ahwas zur Inhaftierung von Christen gekommen sein, bei denen es sich zumeist um Konvertiten gehandelt habe. Anderen Christen soll mit der Inhaftierung gedroht worden sein. Der Pastor der Gemeinde in Ahwas sei 1987 für einen Monat inhaftiert und danach mit der Auflage freigelassen worden sein, sich wöchentlich beim Komitee in Teheran zu melden. Sein Nachfolger soll danach ebenfalls festgenommen, die Kirche geschlossen und deren Vermögen konfisziert worden sein (vgl. amnesty international vom 30. April 1991 "Verfolgungsgefahr für Christen im Iran"). Deutliche Hinweise liegen schließlich auch dafür vor, daß Christen im Iran ständigen Überredungsversuchen ausgesetzt sind, zum Islam zu konvertieren (vgl. Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Die vorstehend wiedergebenen, als verläßlich zu betrachtenden Erkenntnisse lassen andererseits nicht die Annahme zu, daß sich jeder zum christlichen Glauben bekennende iranische Staatsbürger in seinem Heimatland schon aufgrund seiner Religionszugehörigkeit fortwährender, akuter Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sieht. Zwar lassen die von dem Senat herangezogenen Auskünfte und Stellungnahmen keinen Zweifel daran erkennen, daß Christen im Iran von ihrer moslemischen Umgebung oft als minderwertig betrachtet, vom gesellschaftlichen Umgang ausgeschlossen und damit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt werden. Darüber hinaus schlägt ihnen -- wohl wegen ihrer offenen, an westlichen Wertordnungen orientierten Vorstellungen -- mehr als Iranern moslemischen Glaubens politisches Mißtrauen entgegen. Auch wenn angesichts der dargestellten Beispielfälle nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich diese offenbar durchgängig vorhandene ablehnende Einstellung gegenüber Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften in Einzelfällen auch in staatlicher Repression oder mit staatlicher Billigung oder Duldung ablaufender Verfolgung von dritter Seite niederschlagen kann, kann von einer allgemeinen, allein an das religiöse Bekenntnis anknüpfenden Verfolgungssituation nicht die Rede sein. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das "religiöse Existenzminimum" eingreifenden staatlichen oder dem Staate zurechenbaren Verfolgung läßt sich aufgrund der derzeitigen Auskunftslage eine gegen die christliche Bevölkerungsminderheit im Iran als Gruppe gerichtete politische Verfolgung nicht bejahen. Der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der religiösen Überzeugung und Betätigung ist für die Christen im Iran vielmehr grundsätzlich gewahrt. Aus den vorliegenden Informationen lassen sich keine Hinweise auf breit angelegte Versuche von staatlicher oder privater Seite entnehmen, die Ausübung des christlichen Glaubens als solche unter Anwendung von Gewalt und Zwang zu unterbinden oder Christen im Iran etwa durch Drohungen zum Übertritt zum Islam zu zwingen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß Christen, die ihren Glauben nicht werbend nach außen tragen, sondern diesen allein im Familien- und Bekanntenkreis oder aber in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen innerhalb der örtlichen Gemeinde praktizieren, grundsätzlich unbehelligt bleiben. Ernsthafte Bestrebungen staatlicher Organe oder moslemischer Kreise, Christen beispielsweise bei Gebeten im häuslichen Bereich durch Gewaltanwendung zu stören oder die Abhaltung von Gottesdiensten zwangsweise zu verhindern, sind nicht erkennbar. Vielmehr finden christliche Gottesdienste offenbar allgemein unbelastet von Verboten und Behinderungen statt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Auch Erkenntnisse über den Einsatz unmittelbaren staatlichen Zwangs zur Herbeiführung von Übertritten im Islam liegen nicht vor (vgl. amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Der iranische Staat verfolgt offensichtlich auch nicht das Ziel, die Basis der christlichen Gemeinden im Lande durch Maßnahmen gegen ihre Einrichtungen und Institutionen insgesamt zu zerstören oder so nachhaltig zu schwächen, daß ein Fortbestand der christlichen Glaubensgemeinschaften im Iran längerfristig in Frage stünde. Zwar kann nach Betrachtung der einschlägigen Erkenntnisquellen kein Zweifel daran bestehen, daß die iranische Regierung, offenbar unter Einfluß und Druck orthodoxer Kräfte vor allem in der islamischen Geistlichkeit, bemüht ist, den Einfluß der christlichen Kirchen vor allem im Erziehungswesen einzudämmen und durch restriktive administrative Maßnahmen über den Betrieb der christlich geführten Schulen weitgehende Kontrolle zu gewinnen. Dabei schrecken die Regierungsstellen erkennbar auch nicht vor einer mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie unvereinbaren Einmischung in interne Glaubensangelegenheiten der christlichen Gemeinschaften und bei ihnen entgegengesetzten Widerständen auch nicht vor weitergehenden Maßnahmen, wie Verhaftungen, Kirchenschließungen usw., zurück. Dagegen fehlen jegliche Anhaltspunkte für planmäßige Bestrebungen der iranischen Obrigkeit, die Arbeit der christlichen Kirchen und Einrichtungen durch umfassende und fortwährende Schikanen und Repressalien, etwa durch die massenweise Schließung von Kirchen oder Schulen oder durch Verhaftung oder Absetzung einer großen Zahl von Priestern, zum Erliegen zu bringen und dadurch auf die Gläubigen mittelbar einen Vertreibungs- bzw. Konvertierungsdruck zu erzeugen. Im Gegenteil werden die Existenz und die auf den internen Bereich beschränkte seelsorgerische und soziale Arbeit der christlichen Kirchen und Gemeinden von dem iranischen Staat offenbar weitgehend hingenommen und respektiert. So unterhalten nach den inhaltlich nicht in Zweifel zu ziehenden Auskünften der Deutschen Botschaft in Teheran christliche Gemeinden unterschiedlicher Glaubensrichtungen (Katholiken, Orthodoxe, Protestanten und Anglikaner) eigene Kirchen im Iran. Nach diesen Auskünften gibt es allein in Teheran mehrere katholische Kirchen sowohl der lateinischen als auch der armenischen Richtung. Im Februar 1990 wurde mit Genehmigung der iranischen Regierung nach mehrjähriger Vakanz ein neuer Erzbischof der katholisch-lateinischen Kirche eingesetzt. Wie die Deutsche Botschaft weiter mitteilte, leben und arbeiten im Iran Geistliche aller oben genannten christlichen Konfessionen seit der Schah-Zeit ununterbrochen im Land. Die christlichen Religionsgemeinschaften sind darüber hinaus auch mit drei Abgeordneten im iranischen Parlament vertreten (vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 8. August 1990 an die Caritas Ingolstadt und vom 8. Mai 1991 an das Regierungspräsidium Darmstadt). Iranische Staatsbürger, die sich zum christlichen Glauben bekennen, sind schließlich, ungeachtet ihrer Diskriminierung im staatlichen Bereich, auch von keiner ihre wirtschaftliche Existenz ernsthaft in Frage stellenden beruflichen Ausgrenzung betroffen. Iranische Christen können sich, legt man die Auskünfte des Auswärtigen Amtes zugrunde, im privatwirtschaftlichen Bereich ungehindert beruflich betätigen. In einigen Spezialbereichen (zum Beispiel dem Gold- und Silberschmiedehandwerk) nehmen Christen (Armenier) offenbar sogar weiterhin eine dominierende Stellung ein (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Beschäftigte christlicher Konfession in Firmen mit moslemischer Leitung unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen zu leiden hätten. Vielmehr scheint auch im beruflichen Bereich die religiöse Eigenständigkeit der Christen zumindest teilweise Anerkennung zu finden. Zwar sind Christen wie alle im öffentlichen und privaten Sektor beschäftigte Personen zur Teilnahme an islamischen Religionsveranstaltungen verpflichtet, können sich indessen vom gemeinsamen Gebet mit den Moslems ausschließen (vgl. Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Die Situation der christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften im Iran unterscheidet sich damit wesentlich von der Situation nicht geschützter religiöser Minderheiten, vor allem der der Bahai, die in der Vergangenheit massiver staatlicher oder vom Staate geförderter Verfolgung ausgesetzt waren und die auch heute noch ohne Anerkennung wesentlicher religiöser und staatsbürgerlicher Rechte im Iran leben müssen (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1992 (Stand: 10. Dezember 1991)). Für die Kläger ist schließlich die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aufgrund einer zwar noch nicht bestehenden oder unmittelbar drohenden, sich aber durch "Referenzfälle" andeutenden unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung unzumutbar. Was das staatliche Vorgehen gegen Angehörige christlicher Glaubensgemeinschaften aufgrund ihrer missionarischen Betätigung anbelangt, können diese Verfolgungsfälle in den Klägern nicht die begründete Besorgnis hervorrufen, in naher Zukunft von ähnlichen Maßnahmen betroffen zu werden. Das staatliche Handeln zielt in diesen Fällen nämlich erkennbar nicht auf die religiöse Überzeugung der betroffenen Personen als solche ab, sondern ist in allererster Linie von der Absicht getragen, eine Ausbreitung des christlichen Glaubens in der moslemischen Bevölkerung zu verhindern. Damit war und ist es unwahrscheinlich, daß das staatliche Eingreifen in Fällen missionarischer Betätigung von Christen über den hiervon betroffenen, eng begrenzten Personenkreis hinaus zum Ausgangspunkt einer umgreifenden, die gesamte christliche Bevölkerungsgruppe im Iran erfassenden gruppengerichteten Verfolgung werden könnte. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt auch durch die Behandlung der vom Islam übergetretenen Christen bestätigt. Obgleich der Abfall vom Islam (Apostasie) nach dem überlieferten islamischen Strafrecht, der Scharia, als verabscheuungswürdiges Verbrechen mit dem Tode bedroht ist, werden Konvertiten offenbar, von Einzelfällen abgesehen, solange nicht behelligt, wie sie sich unauffällig verhalten und vor allem keine missionarische Betätigung aufnehmen. Dieses vom Auswärtigen Amt bzw. von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran mehrfach bestätigte Faktum (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1985 an das Verwaltungsgericht Schleswig und vom 1. Juni 1990 an das Regierungspräsidium Darmstadt; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 8. August 1990 an die Caritas Ingolstadt; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1992 (Stand: 10. Dezember 1991)) ist auch aus den vorliegenden Erkenntnissen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international erkennbar. Sowohl bei dem in der Stellungnahme der Organisation vom 30. April 1991 über die Verfolgungsgefahr für Christen im Iran mitgeteilten Fall des zum Christentum konvertierten Reverenden Hossein Soodmand, als auch in einem im gleichen Zusammenhang genannten Fall der Inhaftierung eines Konvertiten lag der Übertritt zum Christentum bereits lange Zeit zurück (20 bzw. 25 Jahre), so daß die Schlußfolgerung zulässig ist, daß gegen die Betreffenden erst mit Aufnahme eines kirchlichen Amtes bzw. dem Beginn einer missionarischen Betätigung Verfolgungsmaßnahmen ergriffen wurden. Soweit staatliche bzw. mit Billigung oder Duldung des Staates durchgeführte Übergriffe im übrigen auch gegen nicht missionarisch tätige Christen erfolgt sind, verdienen diese im Übergangsbereich zwischen einzelfallbezogener und gruppengerichteter Verfolgung anzusiedelnden Beispielsfälle zwar als mögliche Anzeichen einer auf die gesamte Gruppe der christlichen Minderheit im Iran übergreifenden Verfolgung Beachtung. Für die Annahme einer sich hieraus für "einfache" Christen, wie die Kläger, ergebenden ausweglosen Situation fehlt es aber -- geht man von den vom Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 23. Januar 1991 genannten Kriterien aus -- nicht nur an einer signifikanten Häufung dieser Verfolgungsfälle, sondern auch daran, daß die Christen im Iran nicht generell rechtlos gestellt sind und im übrigen auch nicht in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen bzw. allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind (vgl. zum Ganzen bereits Urteile des Senats vom 27. Januar 1992 -- 13 UE 567/89 -- und vom 6. Juli 1992 -- 13 UE 233/89 --). b) Aus den obigen Ausführungen folgt sogleich, daß die Kläger auch gegen eine sie selbst gerichtete religiös bedingte Verfolgung mit der für die Asylanerkennung notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht allein deshalb zu befürchten haben, weil sie während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland vom Islam zum Christentum übergetreten sind. Wie bereits dargelegt, führt nach den vorliegenden Erkenntnissen der Übertritt vom Islam zum Christentum als solcher zu keinen als Verfolgung einzustufenden Reaktionen des iranischen Staates. Die bislang bekanntgewordenen Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Konvertiten betreffen, wie schon oben ausgeführt, zumeist nur solche Personen, die nach der Annahme des christlichen Glaubens kirchliche Funktionen übernommen oder in sonstiger Weise besondere, nach außen gerichtete religiöse Aktivitäten entfaltet, insbesondere missionarisch tätig geworden sind. Da die Kläger bislang nicht durch eine solche Betätigung hervorgetreten sind, ist für sie unter diesem Gesichtspunkt eine beachtliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in ihr Heimatland nicht zu erkennen. Eine individuelle Verfolgung droht den Klägern weiterhin im Falle der angenommenen Rückkehr in den Iran auch nicht wegen der Asylanerkennung ihrer Mutter und ihres älteren Bruders bzw. dessen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland. Auf die von der Rechtsprechung entwickelte Regelvermutung eigener politischer Verfolgung von Familienangehörigen bei festgestellten Verfolgungsfällen im betreffenden Herkunftsland können sich die Kläger dabei nicht stützen, denn diese Regelvermutung gilt ausdrücklich nur für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 und vom 13. Januar 1987, am jeweils angegebenen Ort). Darüber hinaus bedarf es für den vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange im Iran eine Verfolgung von Familienangehörigen solcher Personen praktiziert wird, die als Regimegegner gesucht oder verdächtigt werden, um die Betreffenden durch Repressalien gegen Familienmitglieder unter Druck zu setzen oder aber zur Rückkehr in den Iran zu zwingen. Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Mutter und des Bruders gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. dem Verwaltungsgericht gegenüber herleiten läßt, ist der Vater der Kläger nicht nur im Jahre 1984, nachdem er seinen Sohn in die Türkei begleitet hatte, wieder in den Iran zurückgekehrt, sondern ist auch im Jahre 1986 nach einem Besuch seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland wieder in sein Heimatland zurückgereist, ohne daß ihm nach der jeweiligen Rückkehr ersichtlich irgendwelche Schwierigkeiten durch die staatlichen Stellen im Iran bereitet worden sind. Daraus wird deutlich, daß seitens der Staatsorgane im Iran offenbar keinerlei Absicht besteht, gegen Mitglieder der Familie wegen des Verhaltens von Angehörigen im Ausland vorzugehen. Politisch begründete Repression droht den Klägern schließlich auch nicht allein deshalb, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht haben. Wie eine Analyse der zu dieser Frage vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen ergibt, wird die Asylantragstellung im Ausland als solche von den zuständigen iranischen Behörden nicht zum Anlaß genommen, gegen einen zurückkehrenden iranischen Asylbewerber vorzugehen. Diese Aussage läßt sich auf der Grundlage zahlreicher gleichlautender Auskünfte aus neuerer Zeit mit hinreichender Sicherheit treffen, wonach die Stellung eines Asylantrages im Ausland im Gegensatz zur Praxis der iranischen Stellen in den ersten Jahren nach der Machtübernahme Khomeinis nicht mehr als Ausdruck einer Ablehnungshaltung gegenüber der Islamischen Republik Iran bewertet und deshalb nicht mehr als Straftat verfolgt wird. So weist das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 11. November an den BMI 1985 darauf hin, daß sich im Zuge der Novellierung des islamischen Strafgesetzes im November 1983 eine Konsolidierung des iranischen Rechtswesens eingestellt habe. Die bisher bestehende Unsicherheit über die Gültigkeit der Rechtsnormen sei beseitigt. Nach der feststellbaren Entwicklung werde die Bedeutung der Sondergerichte zugunsten einer Stärkung der herkömmlichen Justizverwaltung abnehmen. Iraner, die sich im Ausland nicht politisch betätigt hätten, könnten in aller Regel zurückkehren. Diese Einschätzung deckt sich mit der des Deutschen Orient-Institutes in seiner Auskunft vom 21. Juli 1988 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wonach nur in den Anfangszeiten der Revolution, bedingt durch die Unsicherheit über die Gültigkeit von Rechtsnormen und den Machtmißbrauch von Revolutionswächtern und Sondergerichten, die Stellung des Asylantrages als Straftat verfolgt worden sei. Mit der Wiederherstellung der Rechtssicherheit durch die Kodifizierung des islamischen Rechts 1984 sei die Strafbarkeit der Asylantragstellung entfallen. Die gegenteilige Aussage in der Auskunft des Institutes vom 13. August 1985 werde nicht mehr geteilt. Überdies hat das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 11. November 1985 und in zahlreichen nachfolgenden Auskünften betont, daß ihm keine Erkenntnisse über die Strafverfolgung iranischer Staatsangehöriger allein im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland vorlägen bzw. bislang kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein zurückkehrender Iraner allein deshalb belangt worden sei, weil er im Ausland um Asyl nachgesucht habe. Die gleiche Auskunft hat das Orient-Institut am 20. Juni 1989 dem Senat im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren erteilt. Hierin heißt es, daß nach den dort vorliegenden Informationen die Stellung eines Asylantrages nicht zu Maßnahmen der iranischen Behörden geführt habe. Den staatlichen Stellen in Iran sei bekannt, daß sehr viele Emigranten in Westeuropa Asylanträge stellten, um Aufenthaltsgenehmigungen zu erhalten. Den iranischen Behörden sei auch bekannt, welche Maßstäbe hierzulande an die Anerkennung als politisch Verfolgter gestellt würden. Den zuständigen Stellen sei deshalb auch bewußt, daß unsubstantiiertes Vorbringen zur Ablehnung des Asylgesuches führe. Weiterhin hat sich das Auswärtige Amt darauf berufen, daß seit Mitte 1986 wiederholt Regierungsvertreter des Iran in öffentlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Asylantragstellung kein Grund für eine Strafverfolgung des Betreffenden sei, wenn dieser sich keiner schweren Straftat schuldig gemacht habe (vgl. zuletzt Lagebericht v. 9. September 1991 (Stand: 1. August 1991)). Schließlich hat es nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes Fälle von Abschiebungen iranischer Asylantragsteller aus mehreren europäischen Ländern gegeben, ohne daß sich konkrete Hinweise darauf ergeben hätten, daß gegen die abgeschobenen Personen Maßnahmen ergriffen worden seien (vgl. Lagebericht v. 21. September 1990). Auch sei es in Einzelfällen vorgekommen, daß selbst anerkannte Asylbewerber bei der Deutschen Botschaft in Teheran vorgesprochen hätten, um einen Einreisesichtvermerk für die Bundesrepublik zu beantragten (Auskunft v. 9. Juni 1989 an das VG Hannover). Die neueren Auskünfte des Auswärtigen Amtes enthalten allerdings neben der Aussage, daß die bloße Stellung des Asylantrages kein Grund sei, gegen den Zurückkehrenden Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten, den Hinweis, daß bei Bekanntwerden der Asylantragstellung diese von den iranischen Behörden zum Anlaß genommen werden könne, gegen den Betreffenden Ermittlungen mit dem Ziel einzuleiten, herauszufinden, ob dieser aus iranischer Sicht als politischer Gegner anzusehen ist. So seien dem Amt Einzelfälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer intensiv über ihr Leben in der Bundesrepublik und ihre Beweggründe für die Stellung des Asylantrages befragt worden seien. Die Betroffenen hätten Namen und Adressen ihrer Verwandten angeben müssen; außerdem seien die Nachbarn eines Rückkehrers über ihn ausgefragt worden. Zudem hätten sich die betroffenen Personen täglich bei dem für sie zuständigen Revolutionskomitee melden müssen. Auch eine geheimdienstliche Überwachung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Betroffenen hätten, soweit sich ihre Unschuld ergebe, nach Abschluß der Ermittlungen mit keinen weiteren Überwachungsmaßnahmen, wohl aber mit gewissen beruflichen Nachteilen zu rechnen (vgl. Auskunft an den Senat v. 9. April 1990; im gleichen Sinne neuerdings auch das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Deutschlands, Auskunft vom 2. Januar 1992 an das VG Schleswig). Amnesty international (Auskunft v. 21. März 1988 an das VG Oldenburg) und das Deutsche Rote Kreuz (Auskunft v. 15. Oktober 1987 an das VG Köln) sehen es demgegenüber als wahrscheinlich an, daß der zurückkehrende Asylbewerber bereits wegen der Asylantragstellung politische Verfolgung zu befürchten habe, weil sich diese in den Augen der iranischen Machthaber als Ausdruck oppositioneller Überzeugung darstelle. Allerdings weisen beide Stellen einschränkend darauf hin, daß ihnen zu dieser Frage keine bzw. nur wenige eigene Erkenntnisse vorlägen. Amnesty international berichtet zwar mehrfach von der Verhaftung und Hinrichtung abgeschobener iranischer Staatsangehöriger (Auskünfte v. 21. März 1988 an das VG Oldenburg sowie v. 27. Juni 1989 an den Hess. VGH), betont jedoch zugleich, daß ein näherer Einblick in die Verfolgungsgründe wegen des willkürlichen und weitgehend geheimgehaltenen Verfahrensablaufes nicht möglich sei. Ungeachtet dessen sei es hinreichend wahrscheinlich, daß ein iranischer Staatsangehöriger, der im Ausland um Asyl nachgesucht habe, allein wegen der schon durch die Antragstellung in den Augen der iranischen Behörden zum Ausdruck kommenden oppositionellen Gesinnung dem dringenden Verdacht ausgesetzt sei, ein aktiver Regimegegner zu sein. Als Folge des durch die Asylantragstellung ausgelösten Mißtrauens habe der/die Betreffende bei der Rückkehr in den Iran im Rahmen einer intensiven, oft mehrere Tage in Anspruch nehmenden Befragung umfassend zu den Gründen für die Asylantragstellung und über eventuelle Kontakte zu Oppositionsgruppen im Ausland Stellung zu nehmen. Bei der Bewertung des asylrechtlichen Risikos aufgrund der Asylantragstellung sei es deshalb äußerst problematisch, den Asylantrag in Inhalt und Form gleichsam auseinanderzudividieren und letztendlich nur noch den bloßen Akt der Asylantragstellung allein als möglichen Auslöser politisch begründeter Verfolgungsmaßnahmen zu berücksichtigen (Stellungnahme von amnesty international vom 1. Oktober 1991 an das Regierungspräsidium Stuttgart). Der Senat ist in zurückliegenden Entscheidungen auf der Grundlage der ihm damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß die Stellung des Asylantrages im Ausland für einen iranischen Asylbewerber selbst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Repressalien bei Rückkehr in das Heimatland begründet (vgl. Urteile des Senats vom 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 --, vom 11. März 1991 -- 13 UE 3545/89 --, vom 21. Oktober 1991 -- 13 UE 1629/88 --). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse und auch angesichts der von amnesty international in der zuletzt genannten Stellungnahme geäußerten Vorbehalte gegen eine isolierte Bewertung der Asylantragstellung als mögliche Verfolgungsgrund fest (vgl. bereits Urteil des Senats vom 27. Januar 1992 -- 13 UE 567/89). Zwar ist es in der Tat verfehlt, bei der notwendigen Prognose des künftigen Verfolgungsschicksals eines in den Iran zurückkehrenden Asylbewerbers die Betrachtung auf die möglichen Folgen der Stellung des Asylantrages als solche zu beschränken und die Verhältnisse im Heimatland und die sich aus der Begründung des Asylbegehrens ergebenden weiteren Verfolgungsaspekte unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr ist unter Einbeziehung aller möglicherweise verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob dem Asylbewerber insgesamt mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (auch) wegen der Asylantragstellung droht. Auch diese notwendige Gesamtbetrachtung führt indessen zu dem Ergebnis, daß die Stellung des Asylantrages als solche, soweit keine weiteren Verfolgungsgründe hinzutreten, von den iranischen Behörden nicht zum Anlaß genommen wird, gegen den Betroffenen mit Verfolgungsmaßnahmen vorzugehen. Eine andere Einschätzung wäre schwerlich mit der Tatsache vereinbar, daß gegen iranische Asylbewerber wegen der Stellung des Asylantrages nach der Rückkehr nicht sofort Sanktionen verhängt werden, sondern zunächst im Rahmen eines intensiven Verfahrens geprüft wird, ob es sich bei dem Betreffenden um einen Regimegegner handelt. Andererseits zeigt dieses sowohl durch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes als auch durch die Erkenntnisse der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international belegte Vorgehen der iranischen Staatsorgane, daß in ihrer Haltung gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern eine grundsätzliche Änderung nicht eingetreten ist. Wenn auch die Asylbeantragung als solche nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr zum Anlaß genommen wird, gegen den Rückkehrer Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wird ihm im Hinblick auf das von ihm im Ausland gestellte Asylgesuch offenkundig nach wie vor mit großem Mißtrauen begegnet. Daß die Stellung des Asylantrages als Anhaltspunkt für eine jedenfalls potentielle Regimegegnerschaft gewertet wird, wie dies amnesty international in der Auskunft vom 1. Oktober 1991 betont, zeigt sich mit Deutlichkeit an den intensiven Nachforschungen, die nach Bekanntwerden der Asylantragstellung gegen den Betreffenden zur Ermittlung der Hintergründe des Asylgesuches ergriffen werden. Es ist deshalb -- nach wie vor -- davon auszugehen, daß ein in den Iran zurückkehrender Asylantragsteller nur dann unbehelligt bleibt, wenn die iranischen Behörden aufgrund ihrer Ermittlungen zu der Überzeugung gelangen, daß der Asylantrag von dem Betreffenden nicht aus politischen Gründen, sondern nur deshalb gestellt wurde, um sich aus anderen Gründen ein sonst nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Sollten demgegenüber in der Person des Rückkehrers begründete weitere Umstände erkennbar werden, die ihn in den Augen der iranischen Stellen in irgendeiner Form als Gegner der islamischen Republik ausweisen, hat der Betreffende mit Verfolgung zu rechnen (vgl. die bereits zitierten Urteile des Senats vom 2. Oktober 1989 -- 13 UE 3090/86 -- und vom 11. März 1991 -- 13 UE 3545/89 -- sowie zuletzt Urteil vom 27. Januar 1992 -- 13 UE 567/89 --). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ist für die Kläger eine durch die Stellung des Asylantrages begründete Gefährdung nicht zu erkennen, denn sie sind weder vor noch nach der Ausreise aus ihrem Heimatland durch politische Aktivitäten oder sonstige Handlungen hervorgetreten, durch die sie sich aus iranischer Sicht als aktive Regimegegner zu erkennen gegeben haben könnten. c) Schließlich führt auch eine Gesamtbetrachtung der vorstehend genannten einzelnen Verfolgungsaspekte zu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis. Das Fehlen einer akuten oder latenten Verfolgungssituation vor der ungehinderten Ausreise der Kläger und ihr politisch unauffälliges Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt die Annahme, daß gegen sie nach Rückkehr in den Iran aller Voraussicht nach keine asylrechtlich bedeutsamen Maßnahmen ergriffen würden. C. Die Verpflichtungsklage der Kläger hat zuletzt auch nicht deshalb -- teilweise -- Erfolg, weil die Beklagte entsprechend dem im Berufungsverfahren erweiterten Streitgegenstand verpflichtet wäre, im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, brauchen die Kläger bei Rückkehr in ihr Heimatland keine lebens- oder freiheitsbedrohenden staatlichen Maßnahmen zu befürchten, die sich gegen ihre Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder gegen ihre politische Überzeugung richten. D. Der Senat läßt die Revision zu, da zu der vorliegend entscheidungserheblichen und auch für andere Asylverfahren bedeutsamen Rechtsfrage, ob der Ehegatte oder das minderjährige Kind eines Asylberechtigten auch dann gem. § 26 AsylVfG als asylberechtigt anzuerkennen ist, wenn der gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellte Asylantrag zurückgenommen wird, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, so daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen ist. _ Der am 1968 geborene Kläger zu 1) und seine am geborene Schwester, die Klägerin zu 2), verliessen mit ihrer Mutter -- nach deren Angaben -- am 4. Juli 1984 den Iran und reisten auf dem Luftweg am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Oktober 1984 meldeten sich die Kläger zusammen mit ihrer Mutter bei der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises als Asylbewerber. Zur Begründung des Asylbegehrens wurde im wesentlichen vorgetragen, die Mutter der Klägerin habe, wie alle Christen im Iran, begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung aus religiösen Gründen hegen müssen. Ihre Ehe mit einem Moslem, dem Vater der Kläger, werde von den iranischen Behörden nicht anerkannt und als nicht existent betrachtet. Aufgrund ihres christlichen Glaubens gelte sie naturgemäß als Feindin des iranischen Systems, zumal ihr Ehemann über Jahre hinaus als Offizier in der iranischen Armee unter dem Schahregime tätig gewesen sei, so daß der gesamten Familie eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde. Aufgrund dessen hätten auch die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit politischer bzw. religiös bedingter Verfolgung zu rechnen. Am 11. April 1985 wurde die Mutter der Klägerin durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Vorprüfung zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei erklärte sie zunächst, daß sie auf die Einbeziehung der beiden minderjährigen Kinder in das Asylverfahren verzichte, nachdem ihr zugesichert worden sei, daß die Kinder für den Fall, daß sie selbst als Asylberechtigte anerkannt werde, sich auf den Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG berufen könnten. Zu den Gründen ihrer Ausreise gab die Mutter der Klägerin im übrigen an, sie habe ihr Heimatland vor allem wegen der Befürchtung verlassen, nach Bekanntwerden ihres christlichen Glaubens mit den iranischen Behörden Schwierigkeiten zu bekommen. Ihre Ehe mit einem Moslem, die bereits vor ca. 20 Jahren standesamtlich geschlossen worden sei, werde unter dem gegenwärtigen Regime als nichtig betrachtet. Bis zu ihrer Ausreise habe sie die Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft und die Tatsache, daß sie als Christin mit einem Moslem die Ehe geschlossen habe, vor den staatlichen Behörden verbergen können. Bei weiterem Verbleib im Iran wäre aber früher oder später herausgekommen, daß sie Katholikin sei, zumal sie des öfteren wegen der politischen Betätigung ihres Sohnes von Komitee-Leuten befragt worden sei. Die Familie sei auch deshalb gefährdet gewesen, weil ihr Ehemann während der Schahzeit Armee-Offizier und überzeugter Anhänger der Monarchie gewesen sei. Nach der Revolution habe er sich auf eigenen Wunsch pensionieren lassen und einer erneuten Einziehung zum Wehrdienst durch die Vortäuschung gesundheitlicher Gründe entziehen können. Ihr Ehemann habe zunächst die beiden Söhne aus dem Iran herausgebracht und sei danach zurückgekehrt, um seinem Vater, der für ihn gebürgt habe, nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Er versuche nunmehr, das Land illegal zu verlassen. Zwei Monate danach sei sie zusammen mit ihrer Tochter ausgereist. Die Mutter der Klägerin wurde durch -- bestandskräftigen -- Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1985 als Asylberechtigte anerkannt. Der im Jahre 1967 geborene Bruder der Kläger, der nach seinen Angaben am 20. Mai 1984 aus dem Iran ausgereist und nach Zwischenaufenthalt in der Türkei am 13. Juni 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte am 12. Juli 1984 einen eigenen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Mai 1985 abgelehnt wurde. Auf die Klage des Bruders der Kläger hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. März 1986 den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf und verpflichtete dieses, den Bruder der Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Im Verlaufe seines Asylverfahrens hatte der Bruder der Kläger unter anderem angegeben, im Iran Mitglied einer monarchistisch gesinnten Gruppe gewesen und sich für diese aktiv betätigt zu haben. In der Bundesrepublik sei er seit 1984 Mitglied der "Iranischen National Patrioten", habe an Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen und sei darüber hinaus Mitarbeiter einer von dieser Organisation herausgegebenen Illustrierten. Sein Vater sei zunächst mit ihm in die Türkei geflogen, sei dann aber wieder in den Iran zurückgekehrt, weil er anderenfalls mit der Beschlagnahme ihres Hauses habe rechnen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 6. März 1986 gab der Bruder der Kläger darüber hinaus dem Verwaltungsgericht gegenüber an, sein Vater sei "zur Zeit jetzt hier in der Bundesrepublik", müsse jedoch in den nächsten Tagen in den Iran zurückkehren. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. Juni 1986 suchten die Kläger erneut um Asyl nach. Zur Begründung trugen sie vor, ihr erster Asylantrag sei durch ihre Mutter nur aufgrund einer falschen Auskunft eines Mitarbeiters des Bundesamtes bei der Vorprüfungsanhörung zurückgenommen worden. Überdies sei fraglich, ob das erste Asylverfahren habe eingestellt werden dürfen, da die Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits verfahrensmündig gewesen seien und entsprechende Erklärungen selbst hätten abgeben müssen. Der Asylantrag sei nunmehr deshalb begründet, weil die Kläger aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Asylanerkennungen ihrer Mutter und ihres Bruders unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft begründete politische Verfolgung bei Rückkehr in ihr Heimatland zu befürchten hätten. Nach Verzicht beider Kläger auf Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte dieses die Asylanträge der Kläger mit gleichlautenden Bescheiden vom 19. Januar bzw. 20. Januar 1987, zugestellt jeweils am 23. März 1987, ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran in eine gegen ihre Mutter bzw. gegen ihren älteren Bruder gerichtete politische Verfolgung mit einbezogen zu werden. Der gesamte Sachvortrag der Kläger lasse keinen Ansatz für eine konkrete Mitbetroffenheit durch das mögliche Verfolgungsschicksal ihrer Familienangehörigen erkennen. Im übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß im Iran nahe Familienangehörige politisch Verfolgter Repressalien ausgesetzt würden. Am 26. März 1987 erhoben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Zu deren Begründung trugen sie vor, sie hätten als Kinder bzw. Geschwister von im Bundesgebiet als asylberechtigt anerkannten iranischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland mit sippenhaftähnlichen Maßnahmen zu rechnen. Es stehe fest, daß im Iran Sippenhaft praktiziert werde. In diesem Falle spreche aber bereits eine Vermutung dafür, daß auch sie selbst als Minderjährige eine solche Verfolgung zu erleiden hätten. Darüber hinaus seien sie aufgrund ihrer Erziehung durch ihre Mutter und der daraus gewonnenen Überzeugung im Jahre 1987 ebenfalls dem christlichen Glauben beigetreten. Die Kläger beantragten, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Januar 1987 und 20. Januar 1987 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen. Sie bezog sich zur Begründung auf den nach ihrer Auffassung zutreffenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hob mit Einzelrichterurteil vom 10. November 1989 die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Januar 1987 und 20. Januar 1987 auf und verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Berufung gegen sein Urteil ließ das Verwaltungsgericht zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, die Kläger hätten zwar nicht wegen ihres Übertritts zum Christentum und ihrer hieraus fließenden religiösen Überzeugung bei Rückkehr in das Heimatland politische Verfolgung zu gegenwärtigen, wohl aber deshalb, weil Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Nach den vorliegenden Erkenntnissen müßten Angehörige von Regimegegnern oder solcher Personen, die als regimefeindlich gelten, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, nach Rückkehr verhaftet oder sonstigen Maßnahmen unterworfen zu werden, um die im Ausland verbleibenden Familienangehörigen unter Druck zu setzen bzw. diese zur Rückkehr in den Iran zu zwingen. Gegen das ihm am 2. Januar 1990 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 31. Januar 1990 Berufung eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Bundesbeauftragte vor, die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen, insbesondere die in zahlreichen gleichlautenden Auskünften wiedergegebenen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes, ließen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß im Iran weder eine Gefährdung im Rahmen der Sippenhaft noch eine Gefährdung der Angehörigen eines politisch Verfolgten im Sinne einer Geiselnahme zu befürchten sei. Dieser Auskunftslage entspreche auch die Spruchpraxis einer Vielzahl von Gerichten. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 1989 zu ändern und die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, unabhängig von einer möglichen Verfolgung im Rahmen der Sippenhaft schon deshalb einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte geltend machen zu können, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland zum christlichen Glauben übergetreten seien und damit ein nach islamischen Recht todeswürdiges Verbrechen begangen hätten. Die in Deutschland vollzogene Abkehr vom islamischen Glauben sei auch asylrechtlich relevant, denn sie stelle sich als natürliche Fortsetzung einer bereits im Iran gewonnenen Überzeugung dar, die aufgrund der dortigen Verhältnisse nicht habe umgesetzt werden können. Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Den am Berufungsverfahren Beteiligten ist eine Liste der dem Senat zu Iran vorliegenden Erkenntnisse übersandt worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.