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Beschluss

13 UZ 2020/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1210.13UZ2020.92.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat geht davon aus, daß der Kläger mit seiner Rechtsmittelschrift trotz der hierin enthaltenen mißverständlichen Bezeichnung als Berufung vom 19. Oktober 1992 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 1992 erstrebt. Dieser Antrag ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1733) statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Zulassungsantrag des Klägers ist zunächst nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Gründe, die aus seiner Sicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen, nicht in der Antragsschrift vom 19. Oktober 1992, sondern erst in dem nachgereichten Schriftsatz vom 4. November 1992 dargelegt hat. Aus der in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG verwendeten Formulierung "In dem Antrag..." kann nämlich nicht gefolgert werden, daß der Rechtsmittelführer unter Geltung des neuen Rechts gezwungen wäre, die Gründe für die Zulassung der Berufung gerade in der Antragsschrift darzulegen. Eine solche Annahme wären allenfalls aufgrund einer isolierten, nur auf den Gesetzeswortlaut hin ausgerichteten Auslegung gerechtfertigt, da sich das Wort "Antrag" nicht nur als Rechtsbegriff, sondern entsprechend dem üblichen Wortgebrauch auch förmlich als Antragsschrift verstehen läßt. Eine weitergehende, auch rechtssystematische, gesetzeshistorische und teleologische Gesichtspunkte einbeziehende Betrachtung zeigt indessen auf, daß eine solche Deutung nicht zulässig ist, der Begriff "Antrag" in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG vielmehr im rechtlichen Sinne verstanden werden muß. Als solcher ist der Antrag aber von dem zum Zwecke der Antragstellung eingereichten Schriftstück unabhängig mit der Folge, daß der Antrag mit seinem zwingenden Inhalt (Bezeichnung des angefochtenen Urteils gemäß § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG und der Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) während der Antragsfrist in mehreren Schriftsätzen niedergelegt und bei Gericht eingereicht werden kann. Zunächst verdeutlicht ein Blick auf vergleichbare Verfahrensvorschriften, daß die Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgehend nur von der Vorlage einer Begründung des Rechtsmittels oder der Darlegung von Gründen für seine Zulassung in einer bestimmten Frist, nicht aber davon abhängig gemacht wird, daß die Begründung oder die Zulassungsgründe gerade in der Rechtsmittelschrift enthalten sind. Dabei wird zum Teil die Begründung in einem nachgereichten Schriftsatz gesetzlich ausdrücklich zugelassen (vgl. §§ 519 Abs. 2, 554 Abs. 2 ZPO). Zumeist wird aber durch die begriffliche Trennung von Rechtsmittel und Begründung klargestellt, daß letztere in einem oder mehreren Schriftsätzen innerhalb der Rechtsmittelfrist oder aber innerhalb einer gesonderten Rechtsmittelbegründungsfrist vorgelegt werden kann (vgl. beispielsweise § 133 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der Fassung des 4. VwGO-ÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809; § 160 a SGG). Selbst dort, wo in einzelnen Bestimmungen nach dem Wortlaut des Gesetzes die Darlegung der Zulassungsgründe in der Rechtsmittelschrift verlangt wird (vgl. § 115 FGO; § 132 Abs. 2 VwGO in der zum 31. Dezember 1990 außer Kraft getretenen Fassung), ist dies von der Rechtsprechung einschränkend dahingehend interpretiert worden, daß die Vorlage der Begründung in einem besonderen Schriftsatz genügt (BVerwG, Urteil vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 -, BVerwGE 32, 357 (359) und Beschluß vom 15. September 1981 - BVerwG 8 B 210.81 -, NVwZ 1982, 250; Gräber, FGO, 2. Aufl., Rdnr. 55 zu § 115 FGO unter Hinweis auf BFHE 90, 101). Dieser Rechtsprechung dürfte der Gedanke zugrundeliegen, daß der Rechtsmittelführer bei wörtlicher Interpretation der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen auch bei noch laufender Rechtsmittelfrist von einer (weiteren) Begründung ausgeschlossen wäre und damit in seiner Rechtsverfolgung über Gebühr behindert würde. Die zuvor erwähnten Beispiele begründen allerdings keine zwingende Vorgabe für eine entsprechende Auslegung auch des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, da es dem Gesetzgeber durchaus freistehen dürfte, im Interesse einer größtmöglichen Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens in Asylstreitigkeiten auch die formalen Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe über das bisherige Recht hinaus zu verschärfen. Eine dahingehende Absicht des Gesetzgebers hätte aber, vor allem im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für die Rechtsstellung der Beteiligten, im Gesetzeswortlaut, jedenfalls in den Gesetzesmaterialien mit Deutlichkeit zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist indessen nicht der Fall. Zum einen wird in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gerade nicht der Begriff "Antragsschrift" oder das Wort "Antragsschriftsatz" verwendet, sondern der umfassendere Begriff "Antrag", der mit Blick auf das dargestellte Verfahrensrecht eher im gegensätzlichen Sinne zu interpretieren ist. Zum anderen enthält auch die Begründung des Gesetzesentwurfes (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucksache 12/2062 vom 12. Februar 1992) keinerlei Hinweis auf eine mit der Neufassung beabsichtigte Ausweitung der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe. In der Begründung zu dem zu § 78 AsylVfG inhaltsgleichen § 76 des Gesetzentwurfes wird im Gegenteil auf die frühere Regelung in § 32 Abs. 4 AsylVfG Bezug genommen und festgestellt, daß Abs. 4 der Neufassung weitgehend der entsprechenden Regelung des früheren Rechts nachgebildet sei. Abweichend hiervon seien nur insoweit Änderungen eingetreten, als an die Stelle der Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts und der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht getreten sei und die Frist für die Stellung des Antrages in Anlehnung an § 72 Abs. 1 (vgl. nunmehr § 74 Abs. 1 AsylVfG) zwei Wochen betrage. Damit ist klargestellt, daß weitergehende Änderungen, etwa in bezug auf die Ausweitung der Formerfordernisse für die Darlegung der Zulassungsgründe, nicht eintreten sollten. Auch der Beschleunigungsgedanke, der das neue Asylverfahrensrecht in besonderer Weise prägt, gebietet schließlich keine abweichende Beurteilung. Dem Zweck, das Rechtsmittelverfahren in Asylstreitigkeiten zu straffen und zu beschleunigen, wird schon durch die sehr kurz bemessene Antragsfrist von zwei Wochen hinreichend Genüge getan. Hierdurch wird das Oberverwaltungsgericht auch bei einer erst am Ende der Frist vorgelegten Begründung in die Lage versetzt, bereits kurze Zeit nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung über die Berufungszulassung befinden zu können. Dagegen ist nicht einzusehen, weshalb etwa ein Antragsteller, der den Antrag unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils stellt, unter dem Aspekt der Beschleunigung des Verfahrens mit weiterem Vorbringen innerhalb der Zweiwochenfrist ausgeschlossen sein sollte, wenn er andererseits schadlos Antrag nebst Begründung auch noch am letzten Tag der Zweiwochenfrist hätte einreichen können. Der Zulässigkeit des vorliegenden Zulassungsantrages steht weiterhin auch nicht entgegen, daß der Kläger die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist, erst mit einem am 4. November 1992 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 5. Oktober 1992 dargelegt hat. Allerdings gilt die Zweiwochenfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur - wie in § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich bestimmt ist - für die Stellung des Zulassungsantrages; diese Frist ist vielmehr auch für die Geltendmachung der Zulassungsgründe zu wahren. Aus der Tatsache, daß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG im Unterschied zu § 32 Abs. 4 Satz 4 des zum 30. Juni 1992 außer Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes nicht mehr ausdrücklich regelt, daß die Gründe für die Zulassung der Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist darzulegen sind, kann nicht etwa gefolgert werden, daß künftig eine nicht fristgebundene Darlegung der Zulassungsgründe durch den Rechtsmittelführer zugelassen werden sollte. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, der hinsichtlich der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung an den - seinerseits fristgebundenen - Zulassungsantrag anknüpft. Zum anderen läßt sich auch aus dem bereits oben wiedergegebenen Inhalt der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer eine Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung auch noch nach Ablauf der Antragsfrist ermöglichen wollte. Dies wäre auch mit der von dem Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes konsequent verfolgten Beschleunigung des Asylverfahrens schlechterdings unvereinbar. Die somit auch für die Darlegung der Zulassungsgründe geltende Zweiwochenfrist gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist indessen für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Diese Frist begann nämlich deshalb nicht zu laufen, weil das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil vom 24. Juli 1992 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich, abgesehen davon, daß in Satz 2 zu Unrecht ausgeführt ist, daß die Berufung (statt die Zulassung der Berufung) zu beantragen ist, jedenfalls deshalb als sachlich unrichtig, weil der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Satz: "Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind darzulegen" vom Gesetzeswortlaut abweicht und bei dem Beteiligten den falschen Eindruck erwecken kann, daß er bei der Darlegung der Zulassungsgründe keine Frist einzuhalten braucht. Richtigerweise hätte in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen werden müssen, daß "in dem Antrag" die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Ist aber die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt, gilt statt der Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, die durch die Darlegung der Berufungszulassungsgründe in dem am 4. November 1992 eingegangenen Schriftsatz gewahrt ist. Der nach alledem zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil erster Instanz bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg, denn der Rechtssache kommt weder, wie der Kläger meint, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, noch vermag der Senat zu erkennen, daß dem Kläger entsprechend seiner Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden ist und die Berufung deshalb gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. Mit der von dem Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage, ob ein in sein Heimatland zurückkehrender iranischer Staatsangehöriger dort schon deshalb von politischer Verfolgung bedroht ist, weil er in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht hat, hat sich der Senat bereits mehrfach grundsätzlich auseinandergesetzt und ist dabei nach umfassender Abwägung aller ihm zu dieser Frage zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, daß die Asylantragstellung als solche bei Rückkehr eines iranischen Asylbewerbers nicht zum Anlaß genommen wird, gegen ihn mit Mitteln der politischen Verfolgung vorzugehen (vgl. beispielsweise Urteile vom 2. Oktober 1989 - 13 UE 3090/86 -, vom 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 - und vom 27. Januar 1992 - 13 UE 567/89 -). Dies ist, soweit ersichtlich, auch die übereinstimmende Ansicht aller bislang mit dieser Frage befaßten Oberverwaltungsgerichte (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Juni 1989 - 21 A 61/88 -, S. 20, 21 der Urteilsausfertigung; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. Februar 1990 - 3 R 341/87 -, S. 22 der Urteilsausfertigung; OVG Hamburg, Urteil vom 19. März 1991 - Bf VI 8/90 -, EZAR 223 Nr. 15; OVG Münster, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -). Dem widersprechende Entscheidungen aus neuerer Zeit hat der Kläger in seinem Antrag nicht aufgeführt. Der von ihm in diesem Zusammenhang genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juni 1982, InfAuslR 1982, 308, kann schon wegen der veränderten Erkenntnislage für die vorliegende Fragestellung keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen werden. Ist aber die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Tatsachenfrage durch die obergerichtliche Rechtsprechung eindeutig beantwortet worden, könnte die Berufung allenfalls dann gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen sein, wenn mit dem Antrag neue oder bislang noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte tatsächlicher Art vorgetragen würden, die dem Senat in einem Berufungsverfahren dazu Anlaß geben könnten, seine bisherige Rechtsprechung zu der erwähnten Fragestellung zu überdenken oder zu ändern. Derartige Gesichtspunkte enthält der Antrag des Klägers indessen nicht. Auch ein Verfahrensfehler gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist dem Verwaltungsgericht nicht anzulasten. Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, sich in den Entscheidungsgründen des Urteils mit der von ihm bereits in der Klageschrift zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Frage der Gefährdung iranischer Staatsangehöriger aufgrund der Stellung des Asylantrages auseinanderzusetzen. Dieser bereits längere Zeit zurückliegenden erstinstanzlichen Entscheidung kommt, wie bereits dargelegt, angesichts der Erkenntnisse, die von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung verwertet und der einvernehmlichen gegenteiligen Einschätzung zugrundegelegt worden sind, keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Ein Verstoß gegen das Gebot, den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, liegt weiterhin auch nicht darin begründet, daß das Verwaltungsgericht zur Frage der Gefährdung rückkehrender Asylbewerber in den Iran aufgrund der Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil des Senats vom 27. Januar 1992 Bezug genommen hat. Die Bezugnahme oder die Verweisung auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen, die in einem anderen, den Prozeßbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstück enthalten sind, beinhaltet eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen und Erwägungen, ohne daß insoweit das Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird (BVerwG, Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 -, Buchholz 310, § 117 VwGO Nr. 31). Das Verwaltungsgericht war deshalb nicht etwa gehalten, die von ihm in dieser Frage eingenommene Auffassung weiter zu erläutern und etwa im einzelnen darzulegen, weshalb es der Rechtsprechung des Senats in der zitierten Entscheidung gefolgt ist. Weiterhin rügt der Kläger zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe ihn schon in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, daß es bei der Frage, ob die Stellung des Asylantrages selbst zu einer asylrechtlich bedeutsamen Verfolgung führe, anderer Meinung als der Kläger sei. Das Gebot, den Prozeßbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Prozeßgericht lediglich, sie zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu hören, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und dieses in den wesentlichen Teilen in der Begründung der Entscheidung zu verwerten. Eine weitergehende Verpflichtung, mit den Beteiligten die gesamte tatsächliche und rechtliche Problematik des zu entscheidenden Falles zu erörtern und sie über eine eventuelle andere Auffassung des Gerichtes zu einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung zu informieren, kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 (147)). Das Verwaltungsgericht hat schließlich das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, daß es seinem schriftsätzlich gestellten Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Echtheit der von dem Kläger im Verlaufe des Anerkennungsverfahrens bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegten Ladungsschreibens einzuholen, nicht gefolgt ist. Zwar kann auch in der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör eines Beteiligten zu sehen sein, wenn die Ablehnung des Antrages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozeßrecht findet oder wenn sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten nur in völlig unzulänglicher Form auseinandersetzt und den Beweisantrag daher gleichsam willkürlich ablehnt (Beschluß des Senats vom 7. Februar 1991 - 13 TE 2034/90 - m.w.N.). Ein solcher Verfahrensverstoß kann dem Verwaltungsgericht indessen vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden. Da es zur Echtheit des erwähnten Schriftstückes bereits eine ausführliche Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt hatte, hätte die Notwendigkeit zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens nur dann bestanden, wenn die vorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Dezember 1991 deutlich erkennbare Mängel aufweisen würde, etwa von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder unlösbare Widersprüche enthielte oder aber Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter aufgetreten wären, so daß sich dem Gericht eine weitere Sachverständigenbegutachtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - und vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38). Derartige Mängel werden indessen weder in dem Zulassungsantrag des Klägers aufgezeigt noch sind derartige Unzulänglichkeiten der Auskunft im übrigen ersichtlich.