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Urteil

13 UE 3907/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0125.13UE3907.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Asylverpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu noch kann in seinem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist neben der im Verfahren erster Instanz allein in Streit stehenden Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nunmehr auch dessen Anspruch auf Schutz vor Abschiebung wegen drohender politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Dies folgt daraus, daß mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs (vgl. nunmehr § 13 AsylVfG) der Streitgegenstand in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991, wie dies vorliegend der Fall ist, noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG erweitert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 -- BVerwG 9 C 59.91 --; sowie Hess. VGH, Urteile vom 11. März 1991 -- 13 UE 3545/89 -- und vom 25. Februar 1991 -- 12 UE 2583/85 --). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 335 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch gezielter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Demgegenüber ist ein strenger Maßstab sowohl in materieller Hinsicht als auch in Anbetracht der Darlegungslast und der Beweisanforderungen anzulegen, wenn der Asylbewerber sich auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind nur in engbegrenzten Fällen asylrechtlich relevant, weil der in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Asylgrundrechts sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Vorliegend kann offenbleiben, ob dem Kläger zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates Vorfluchtgründe zur Seite standen. Der Senat hat nämlich keine ernsthaften Zweifel daran, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien zum gegenwärtigen Zeitpunkt wie auch in absehbarer Zeit vor politischer Verfolgung sicher ist. Zu dieser Einschätzung kommt der Senat aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Lage in Bulgarien seit November 1989. Seit dem 10. November 1989 hat sich die politische Lage in Bulgarien grundlegend geändert. An diesem Tage wurde der langjährige Generalsekretär der kommunistischen Partei Bulgariens und Staatsratsvorsitzende Todor Schivkov gestürzt. Nach dem Sturz Schivkovs -- auch sein Nachfolger, der ehemalige Außenminister Mladenov mußte wenige Monate später zurücktreten -- bildeten sich auf der Grundlage von nunmehr geduldeter Meinungsvielfalt und -- freiheit eine Vielzahl von Menschenrechtsgruppen und Bürgerinitiativen. Aus diesen Initiativgruppen entstanden Parteien, die in Opposition zur zunächst noch regierenden kommunistischen Partei, umbenannt in sozialistische Partei (PSB) -- und auch personell zum Teil erneuert -- standen. Als stärkste Oppositionspartei stellte sich die Union demokratischer Kräfte (UdK) heraus. Bei den Wahlen im Juni 1990 war zwar noch die sozialistische Partei erfolgreich. Die Opposition war jedoch bereits stark genug, um die Wahl Shelev's (UdK) zum Staatspräsidenten -- wiedergewählt am 19. Januar 1992 -- durchzusetzen bzw. um einen starken Einfluß auf die politische Entwicklung des Landes zu nehmen. So trat bereits das erste Kabinett Lukanov (BSP) mit dem Ziel an, demokratische Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung vorzubereiten und die zentrale Planwirtschaft in eine Marktwirtschaft zu überführen. Zahlreiche Verfassungsänderungen wurden beschlossen; durch eine Serie von Gesetzesänderungen wurde die Stellung der Justiz gegenüber dem Innenministerium bzw. der Miliz gestärkt. Ende des Jahres 1990 kam es -- nach dem Rücktritt des zweiten Kabinetts Lukanov -- zu einer Koalitionsregierung zwischen BSP, UdK und der Bauernpartei. Regierungschef wurde ein Parteiloser, Dimitar Popov. Das Parlament verabschiedete am 12. Juli 1991 eine neue Verfassung, die alle wesentlichen Merkmale eines demokratischen Rechtsstaates wie die Gewaltenteilung, das Recht auf persönliche Freiheit, wesentliche Strafverfahrensgarantien einschließlich der Unschuldsvermutung, Meinungs- und Pressefreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit enthält. Nach der Selbstauflösung des Parlaments fanden im Oktober 1991 Neuwahlen statt, die mit einem Sieg der UdK über die PSB endeten. Das Parlament besteht nunmehr aus 110 Abgeordneten der UdK, 106 Abgeordneten der PSB und 24 Abgeordneten der DPS, der anti-kommunistisch eingestellten Partei der türkischen Minderheit in Bulgarien. Dieses Wahlergebnis bestätigte sich bei den Präsidentschaftswahlen im Januar 1992, die ebenfalls mit einem Sieg der UdK endeten. Seit den letzten Parlamentswahlen regiert die UdK unter dem Ministerratsvorsitzenden Dimitrov allein, aber mit Unterstützung der Partei der türkischen Minderheit. Die Regierung verfolgt eine entschieden anti-kommunistische Politik, die sich am Vorbild westlicher Staaten orientiert. Auf wirtschaftlichem Gebiet wurden Gesetze zur Restitution des von den Kommunisten enteigneten Vermögens verabschiedet. Ein Privatisierungsgesetz soll ebenfalls verabschiedet werden. Das Justizsystem befindet sich im Neuaufbau. Die politische Polizei wurde entmachtet. Am 7. Mai 1992 erklärte Bulgarien seinen Beitritt zum Europarat. Gleichzeitig wurde die Europäische Menschenrechtskonvention von der bulgarischen Regierung unterzeichnet (vgl. zur vorstehend geschilderten politischen Entwicklung in Bulgarien seit November 1989: Auswärtiges Amt, Lagebericht Bulgarien, vom 28. Mai 1991 und 24. September 1992 sowie Gutachten Jessel-Holst, erstattet gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 8. April 1992). Unter Berücksichtigung dieser Situation, wie sie sich dem Senat bei Auswertung der ihm vorliegende Dokumente darstellt, hat der Senat keine ernsthaften Zweifel daran, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien gegenwärtig und auf absehbare Zeit vor politischer Verfolgung sicher ist. Der Senat teilt die Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lageberichte vom 28. Mai 1991 und 24. September 1992), daß der geschilderte Demokratisierungs- und Reformprozeß in Bulgarien insofern zu irreversiblen Veränderungen geführt hat, als eine Rückkehr zu einem totalitären Staat sozialistischer Prägung unter Führung der kommunistischen Partei ausgeschlossen ist. Es liegen deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien politische Verfolgung im Hinblick auf seine frühere Weigerung, in die kommunistische Partei einzutreten, drohen könnte, denn diese Partei ist auf Dauer entmachtet und existiert in der damaligen Form überhaupt nicht mehr. Auch die politische Polizei alter kommunistischer Prüfung ist entmachtet worden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1992). Der Kläger ist vor politischer Verfolgung auch im Hinblick auf seinen Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. im Hinblick auf seine Asylantragstellung sicher. Zwar sah zu dem Zeitpunkt, als der Kläger Bulgarien verlassen hat, Art. 280 des bulgarischen Strafgesetzbuches vor, daß ein bulgarischer Bürger, der mit Erlaubnis der zuständigen Organe der Macht aus dem Land gereist ist und ohne triftige Gründe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist der Erlaubnis nicht zurückkehrt, mit Freiheitsentziehung bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu 2000 Lewa bestraft wird. Doch ist Art. 280 des bulgarischen Strafgesetzbuches durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Mai 1989 ersatzlos aufgehoben worden (vgl. Gutachten Jessel-Holst vom 8. April 1982 und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1992). Der bulgarische Staat gewährt seinen Bürgern nunmehr die volle Reisefreiheit (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1992). Strafrechtlich geahndet wird nur noch das verbotene Überqueren der Staatsgrenze, nicht aber der aus welchen Gründen auch immer erfolgten Auslandsaufenthalt bulgarischer Bürger als solcher (vgl. Gutachten Jessel-Holst vom 8. April 1992). Illegal hat der Kläger 1986 jedoch die Staatsgrenze nicht überquert. Vielmehr hat er Bulgarien auf legale Weise verlassen. Im übrigen sind Verstöße gegen Art. 279 des bulgarischen Strafgesetzbuches, der das verbotene Überqueren der Staatsgrenze als solches ahndet, soweit sie vor dem 31. Dezember 1989 begangen worden sind, vom bulgarischen Staat amnestiert worden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1992). Hinsichtlich der Stellung eines Asylantrages ist bisher kein Falle einer strafrechtlichen oder sonstwie gearteten Verfolgung eines bulgarischen Staatsangehörigen wegen oder im Zusammenhang mit der Stellung eines derartigen Antrages bekanntgeworden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1992 und Gutachten Jessel-Holst vom 8. April 1992). Im übrigen sieht die bulgarische Verfassung mittlerweile selbst ein Recht auf Gewährung von Asyl bei politischer Verfolgung vor (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. September 1992). Da mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien auf absehbare Zeit nicht vor politischer Verfolgung sicher ist, und derartige Anhaltspunkte im übrigen auch von ihm nicht geltend gemacht worden sind, muß nach alledem seine auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage erfolglos bleiben. Hieraus folgt zugleich, daß auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG ersichtlich sind, so daß auch der auf die Feststellung dieser Voraussetzungen gerichtete Klageantrag erfolglos bleiben muß. Der ... 1945 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er verließ Bulgarien am 25. September 1986 und reiste am 27. September 1986 legal als Tourist mit einem von der deutschen Botschaft in Sofia ausgestellten Sichtvermerk -- über Jugoslawien und Österreich kommend -- auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Oktober 1986 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages gab er am 9. September 1987 an, er sei schon 1978, 1980 und 1983 als Tourist in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Er habe 1976 in Bulgarien eine Ausbildung als Sportlehrer abgeschlossen, sei dann aber nur ein Jahr in diesem Beruf tätig gewesen. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise aus Bulgarien als Kellner gearbeitet. Als Sportlehrer sei er nicht länger tätig gewesen, weil die Absicht bestanden habe, ihn aus Sofia wegzuversetzen. Die Sportlehrerstelle habe dann ein Parteimitglied bekommen. Da er -- der Kläger -- nicht bereit gewesen sei, an einen anderen Ort umzuziehen, habe er fortan als Kellner gearbeitet. Er sei im kommunistischen Jugendverband gewesen. Politisch -- auch oppositionell -- habe er sich nicht betätigt. Bulgarien habe er verlassen, weil er dort nicht länger habe leben können. Er sei mit den dortigen politischen Verhältnissen überhaupt nicht einverstanden gewesen. Durch seine damaligen Bevollmächtigten führte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. September 1987 ergänzend aus, er habe deshalb nicht länger als Sportlehrer arbeiten können, weil man die Sportlehrerstelle mit einem Parteimitglied habe besetzt wissen wollen. Seine Versetzung sei betrieben worden, weil er -- der Kläger -- sich permanent geweigert habe, der kommunistischen Partei beizutreten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. September 1987 ab. Vorfluchtgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite. Daß er mit den politischen Verhältnissen in seinem Heimatland nicht einverstanden gewesen sei, reiche für eine Asylanerkennung nicht aus. Auch auf Nachfluchtgründe könne der Kläger sein Asylbegehren nicht mit Erfolg stützen. Zwar sei davon auszugehen, daß ihm im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung wegen Republikflucht drohe. Es handele sich aber insoweit um einen selbstgeschaffenen subjektiven Nachfluchtgrund, der asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich sei, da die Anforderungen für die Berücksichtigung derartiger Gründe nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid, der ihm am 5. November 1987 zugestellt wurde, erhob der Kläger am 13. November 1987 Klage. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gab der Kläger am 9. Juni 1988 an, bereits vor dem Verlust seiner Stelle als Lehrer sei ihm von dem Direktor der Schule in Anwesenheit eines Funktionärs der kommunistischen Partei mit der Verbannung gedroht worden. Auch sei ihm deutlich gemacht worden, daß er in die Partei eintreten müsse, wenn er weiter Lehrer bleiben wolle. Einen Parteieintritt habe er jedoch abgelehnt. Nach dem Verlust seiner Stelle als Lehrer habe er mehrfach versucht, in seinen Beruf zurückzukehren. Entsprechende Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Nach seinen früheren Besuchen in der Bundesrepublik sei er immer wieder nach Bulgarien zurückgekehrt, weil er noch gehofft habe, die Lage werde sich irgendwann einmal ändern. Nach dem Verlust seines Berufes im Jahre 1977 habe es keine unmittelbaren Zusammenstöße mit bulgarischen Behörden mehr gegeben. Allerdings habe er seine Meinung auch geäußert und sei, nachdem er einen Restaurantdirektor kritisiert habe, für einen Monat entlassen worden. Der Kläger beantragte, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1987 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage mit Urteil vom 9. Juni 1988 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden Vorfluchtgründe nicht zur Seite. Er habe zwar wegen seiner Weigerung, in die kommunistische Partei einzutreten, seine Stelle als Sportlehrer verloren. Doch habe er von seinem Verdienst als Kellner ohne weiteres leben können. Dem Umstand, daß der Kläger nicht in seinem erlernten Beruf habe weiterarbeiten können, komme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Auch Nachfluchtgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite. Zwar sei nicht auszuschließen, daß er wegen seines Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Bestrafung nach § 280 des bulgarischen Strafgesetzbuches zu rechnen habe. Auch sei eine derartige Bestrafung als politische Verfolgung anzusehen, doch handele es sich hierbei um einen subjektiven Nachfluchtgrund, der vorliegend nicht beachtlich sei, weil er sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstelle. Zwar habe der Kläger erklärt, in Bulgarien seine Kritik am System geäußert zu haben, doch handele es sich hier nur um allgemeine Unmutsäußerungen. Gegen dieses, seinen damaligen Bevollmächtigten am 8. September 1988 zugestellte, Urteil hat der Kläger am 12. September 1988 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, daß sein bisheriges Vorbringen, das er wiederholt, sowohl die Annahme von Vorflucht- als auch von beachtlichen Nachfluchtgründen rechtfertige. Insbesondere sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß er nur in allgemeiner Weise seinen Unmut über das System in Bulgarien geäußert habe. Zwar habe sich die Lage in Bulgarien seit seiner Ausreise geändert. Auch spreche man davon, daß dort im Augenblick wieder Freiheit herrsche. Er -- der Kläger -- sei aber nicht sicher, ob ihm im Falle einer Rückkehr Gefahr drohe. Der Geheimdienst funktioniere sicher noch. Auch die Handhabung des Art. 279 des bulgarischen Strafgesetzbuches stelle nach wie vor einen erheblichen Unsicherheitsfaktor dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 1988 (Az.: I E 6916/87) und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1987 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Den Beteiligten ist eine Liste der dem Senat für Bulgarien vorliegenden Erkenntnisquellen übersandt worden. Sie hatten Gelegenheit, zu diesen Erkenntnisquellen ebenso wie zu der mit Schreiben des Berichterstatters vom 13. November 1992 ergänzend in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquelle Stellung zu nehmen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte verwiesen.