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Beschluss

13 TH 1595/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1202.13TH1595.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht wendet, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es die Vorinstanz abgelehnt, dem - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im übrigen zulässigen - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landrats des Kreises O vom 15. Januar 1993 zu entsprechen. Der vorgenannte Bescheid, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der zuletzt bis zum 14. Juli 1992 erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragsteller unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden war, erweist sich in der Form, die er durch den während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Ergänzungsbescheid vom 3. November 1993 erhalten hat, als offensichtlich rechtmäßig. Es besteht deshalb ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, daß gegen den Antragsteller alsbald aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde über den von dem Antragsteller am 13. April 1992 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nachdem die Ehe des Antragstellers mit seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Ehefrau durch Urteil des Familiengerichts Offenbach a. M. vom 11. Juni 1991 - rechtskräftig seit dem 10. August 1991 - geschieden worden ist, kann dem Antragsteller die zuvor ausschließlich zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden. Ein - nur für den Ehegatten eines Deutschen bestehender - Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AuslG scheidet von vornherein aus. Aus der bestehenden und nach der eidesstattlichen Versicherung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers vom 13. September 1993 auch nur noch vorübergehend aufrechterhaltenen eheähnlichen Gemeinschaft kann der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach der vorgenannten Bestimmung nicht herleiten (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Mai 1993 - 13 TH 163/93 -). Dem Antragsteller ist weiterhin, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 AuslG erwachsen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht, wie von den oben genannten Regelungen vorausgesetzt wird, mindestens vier bzw. mindestens drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Der Antragsteller ist, nachdem er 1985 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, erst am 1. Februar 1989 wieder in das Bundesgebiet eingereist und hat die eheliche Lebensgemeinschaft nach eigenen - von seiner Ehefrau bestätigten - Angaben im Januar 1990 wieder aufgenommen. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau kann damit - wenn überhaupt - im Hinblick auf die Mindesttrennungsdauer als Voraussetzung für die Ehescheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB) nur wenige Monate bestanden haben. Die zeitlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts sind im Falle des Antragstellers auch nicht etwa deshalb erfüllt, weil sich durch Addition der oben genannten Zeitspanne von einigen Monaten mit dem Zeitraum, währenddessen die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau nach der Einreise des Antragstellers im Jahre 1976 bis zu dessen Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung am 15. September 1982 bestand, eine Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland von etwa sieben Jahren ergeben würde. Eine solche Berücksichtigung der während des Voraufenthaltes des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft scheidet nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 AuslG von vornherein aus. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechtes des Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe bzw. nach dem Tod des anderen Ehegatten der Tatsache Rechnung tragen, daß sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland in die hiesige Gesellschaft eingegliedert und sich im gleichen Maße von den Verhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat, so daß eine Rückkehr in den Heimatstaat für ihn aller Voraussicht nach mit erheblichen Belastungen verbunden wäre. Infolgedessen sollte ihm durch eine zunächst befristete Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit eröffnet werden, sich hier eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. auch die Begründung für den Regierungsentwurf zur Neufassung des Ausländergesetzes, BT-Drucksache 11/6321, Seiten 61, 62). Schutz vor den negativen Folgen einer Rückkehr in das Heimatland bedarf indessen nur derjenige Ausländer, der sich - abgesehen von zeitlich kurz bemessenen und vorübergehenden Auslandsaufenthalten - seit seiner Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kehrt der Ausländer dagegen, wie vorliegend der Antragsteller, für längere Zeit oder aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in das Heimatland zurück mit der Folge, daß seine Aufenthaltsgenehmigung erlischt (vgl. § 44 Abs. 1 AuslG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.), wird der begonnene Integrationsprozeß beendet und beginnt im Falle einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufs neue. Es besteht von daher keine Veranlassung, diesen Ausländer gegenüber einem anderen, der nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 AuslG geltend macht, zu privilegieren. Dem Antragsteller kann die Aufenthaltserlaubnis weiterhin auch nicht gemäß § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG verlängert werden, weil er als "sonstiger Familienangehöriger" im Sinne der vorgenannten Vorschriften auf die Lebenshilfe seiner Kinder in der Bundesrepublik Deutschland dringend angewiesen wäre. Daß eine derartige Abhängigkeit nicht besteht, hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung umfassend und zutreffend dargelegt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, zumal der Antragsteller den Darlegungen der Vorinstanz mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer eigenen Begründung ab und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluß vom 2. Juni 1993 (Seite 4, 2. Absatz der Beschlußausfertigung) Bezug. Schließlich kann dem Antragsteller der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht durch eine Aufenthaltsbefugnis ermöglicht werden. Eine solche kann nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Regelung in § 30 Abs. 2 AuslG einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer nur aus dringenden humanitären Gründen erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sind, wie im vorliegenden Falle bei dem Antragsteller, die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG nicht erfüllt, so ergibt sich schon daraus, daß eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen kann (Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126). Sonstige besondere Umstände, aus denen sich eine außergewöhnliche Härtesituation für den Antragsteller ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Vorläufiger Rechtsschutz kann dem Antragsteller auch nicht im Hinblick auf die von der Ausländerbehörde des Kreises O in ihrer Verfügung vom 15. Januar 1993 zugleich erlassenen Abschiebungsandrohung gewährt werden. Auch insoweit überwiegt im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit auch dieses Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an einer umgehenden Ausreise das private Interesse des Antragstellers, von Abschiebungsmaßnahmen vorerst verschont zu werden. Allerdings war die Abschiebungsandrohung in dem Ausgangsbescheid vom 15. Januar 1993 zunächst mit einer nach den Verhältnissen des Antragstellers unzureichenden Ausreisefrist von (nur) einem Monat nach Zustellung der Verfügung verbunden. Diese Frist war deshalb zu kurz bemessen, weil sich der Antragsteller bei Ergehen des ausländerbehördlichen Bescheides bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Bei Setzung dieser Frist hat die Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach Ausländern, die länger als ein Jahr im Bundesgebiet geduldet sind, die Abschiebung mindestens drei Monate vorher anzukündigen ist, keine Beachtung gefunden. Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 - (InfAuslR 1993, 331 = EZAR 041 Nr. 1 = ZAR 1993, 139 (L)) der genannten Bestimmung den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß Ausländern, die sich länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ohne in dieser Zeit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, mindestens ein Zeitraum von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen ist. Dieser Rechtsgedanke ist nach Ansicht des Senats bei der Bemessung der Ausreisefrist gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG aus Gründen der Gleichbehandlung jedenfalls dann zwingend zu berücksichtigen, wenn es sich um Ausländer handelt, die sich, wie vorliegend der Antragsteller, länger als ein Jahr lang rechtmäßig oder aufgrund eines fiktiven Bleiberechtes gemäß § 69 AuslG befugt im Bundesgebiet aufgehalten haben und nunmehr nach erfolgloser Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert werden (vgl. nunmehr auch Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 2. November 1993 - II A 5-23 d -, worin die Ausländerbehörden unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des Senats angewiesen werden, Ausländerinnen und Ausländern, die zu dem vorerwähnten Personenkreis gehören, eine Ausreisefrist von drei Monaten zu gewähren). Der zunächst bestehende Mangel ist indessen durch die Ausländerbehörde des Kreises O dadurch beseitigt worden, daß in der Ergänzungsverfügung vom 3. November 1993 dem Antragsteller nunmehr eine Frist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung vom 15. Januar 1993 eingeräumt wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Ausländerbehörde dazu befugt, die von ihr zunächst gesetzt Ausreisefrist nachträglich und rückbezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des ursprünglichen Bescheides vom 15. Januar 1993 zu verlängern und dadurch den rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Eine solche nachträgliche und rückwirkende Veränderung der Ausreisefrist wäre nur dann ausgeschlossen, wenn Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist in den Fällen des § 50 Abs. 1 in solch untrennbarer Weise verbunden wären, daß mit jeglicher Veränderung der Ausreisefrist zugleich auch die Abschiebungsandrohung gegenstandslos würde und deshalb - versehen mit einer nunmehr ausreichenden Frist - erneut erlassen werden müßte. Eine solche Verknüpfung zwischen Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung gibt es indessen nicht. Gegenstandslos wird die Abschiebungsandrohung vielmehr erst dann, wenn der Ausländer vor oder nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist durch Einräumung eines Aufenthaltsrechtes (z.B. einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz) nicht mehr zur Ausreise verpflichtet ist. Nur dann gehen von der erlassenen Abschiebungsandrohung endgültig keine rechtlichen Wirkungen mehr aus und die Ausländerbehörde ist nach Wegfall des Aufenthaltsrechtes verpflichtet, dem Ausländer erneut die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 1992, Rndnr. 35 zu § 50 AuslG). Ohne Einfluß auf den Bestand der Abschiebungsandrohung bleibt dagegen eine bloße Verlängerung der Ausreisefrist, wie sie vorliegend von der Ausländerbehörde des Kreises O vorgenommen worden ist. Durch diese Veränderung der Ausreisefrist wird der Antragsteller lediglich so gestellt, wie er bei bereits von vornherein rechtmäßiger Fassung der Verfügung vom 15. Januar 1992 gestanden hätte. Auf Einräumung einer günstigeren Rechtsposition hat er keinen Anspruch (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1993 - 13 TH 57/93 -). Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ergangenen Abschiebungsandrohung sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden.