Beschluss
13 TG 2354/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0920.13TG2354.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Eilantrag des Antragstellers zu entsprechen und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, von der Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorerst abzusehen. Zutreffend ist die Vorinstanz dabei davon ausgegangen, daß der Antragsteller ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, das durch eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 123 VwGO gesichert werden könnte, nicht glaubhaft gemacht hat. Zunächst hat es der Antragsteller nicht vermocht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung darzutun. Eine Aufenthaltserlaubnis, die es dem Antragsteller ermöglichen würde, als Spezialitätenkoch in einem vietnamesischen Restaurant in F zu arbeiten, kann der Antragsteller nicht erhalten. Gemäß § 10 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 4 Abs. 4 der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - darf Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, sofern sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit nachweisen. Den Nachweis, daß er in seinem Heimatland eine Kochausbildung durchlaufen hat oder über eine ausreichende Berufserfahrung verfügt, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 AAV nur nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Koch im Einzelfall anerkannt werden kann, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht geführt. In der Beschwerdeschrift trägt er lediglich vor, in Vietnam schon als Jugendlicher als Koch gearbeitet, hierdurch eine ausreichende Ausbildung erlangt und danach noch weit mehr als 2 Jahre lang Berufserfahrung gesammelt zu haben. Abgesehen davon, daß der Antragsteller über keinerlei Nachweise für diese Arbeitstätigkeit in seinem Heimatland verfügt, steht seine nunmehr aufgestellte Behauptung, vor der Ausreise aus seinem Heimatland im Jahre 1983 bereits einer praktischen Berufstätigkeit nachgegangen zu sein, in deutlichem Gegensatz zu seinem Vorbringen im Asylverfahren. Weder gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, das durch Beschluß des Senats vom 21. Juni 1993 - 13 UZ 1042/93 - seinen Abschluß gefunden hat, hatte der Antragsteller auch nur anklingen lassen, daß er in seiner Heimat als Koch gearbeitet hatte. Im Gegenteil hat er vor allem bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kassel am 17. Februar 1993 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nur aufgrund seiner herausragenden Leistungen als Schüler die Möglichkeit zum Studium in der ehemaligen DDR erhalten konnte. Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiterhin geltend, ihm stehe nach den geltenden Aufenthaltsregelungen für vietnamesische Staatsangehörige ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) zu. Das Hessische Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten hat von der ihm durch § 32 AuslG eingeräumten Befugnis, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG anzuordnen, mit Erlaß vom 25. Juni 1993 - II A 53 - 23 d - nur für solche vietnamesischen Staatsangehörigen Gebrauch gemacht, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen der ehemaligen DDR als Vertragsarbeitnehmerinnen oder Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige DDR einschließlich Ostberlin eingereist sind und die sich seit ihrer Einreise ununterbrochen rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, denn er gehört nicht zu den Personen, die aufgrund des zwischen der Regierung der ehemaligen DDR und der sozialistischen Republik Vietnam abgeschlossenen Abkommens vom 11. April 1980 über die "zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR" im Gebiet der früheren DDR vorübergehend als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Vielmehr hatte sich der Antragsteller in der früheren DDR ausschließlich zu Studienzwecken aufgehalten. Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, aus Gründen der Gleichbehandlung in den Kreis der durch die Bleiberechtsregelung vom 25. Juni 1993 begünstigten Personen mit einbezogen zu werden. Ob die oberste Landesbehörde bestimmten Ausländern oder Ausländergruppen aus den in § 32 AuslG aufgeführten Gründen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglicht, steht in ihrem weiten, nur durch das Rechtsstaats- und das Willkürverbot begrenzten Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1993 - 11 S 261/93 - InfAuslR 1994, 21 (25); Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Seite 95). Die Ausgrenzung bestimmter Ausländer aus einer Aufenthaltsregelung gemäß § 32 AuslG kann deshalb allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu beanstanden sein, wenn die fehlende Berücksichtigung dieser Personen nicht mehr verständlich und deshalb als willkürlich erscheint. Hiervon kann allerdings vorliegend nicht die Rede sein. Zwar mag es zutreffen, daß Studenten in der ehemaligen DDR in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis von den dortigen Behörden standen wie Vertragsarbeitnehmer. Deren Situation nach dem Zusammenbruch der DDR unterscheidet sich indessen deutlich von der Lage von Ausländern, die sich aus anderen Gründen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufgehalten haben. Während Studenten wegen des grundsätzlich gewährleisteten vorläufigen Weiterbezugs des monatlichen Stipendiums und des Besitzes eines Wohnheimplatzes regelmäßig weniger Schwierigkeiten hatten und haben, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach dem Ende der DDR zu bewältigen, wurde die wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage der Arbeitnehmer aus den Vertragsstaaten der ehemaligen DDR zerstört, was schwerwiegend Übergangsprobleme zur Folge hatte (vgl. Cu, Zur Situation der Ausländer in den neuen Bundesländern, ZAR 1992, 20, 21; Hedrich, Zum aufenthaltsrechtlichen Status der Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR, LKV 1993, 83, 84). Mit dieser schwierigen Situation der Vertragsarbeitnehmerinnen und Vertragsarbeitnehmer aus der ehemaligen DDR, der durch den Erlaß vom 25. Juni 1993 ersichtlich Rechnung getragen werden sollte, ist die Lage des Antragstellers, der immerhin in der ehemaligen DDR erfolgreich sein Studium abschließen konnte, nicht zu vergleichen. Auch gemäß § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG kann dem Antragsteller eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden, denn es liegen ersichtlich keine Gründe vor, die seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen. Der Antragsteller hat weiterhin auch keinen Anspruch auf vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 22. November 1993. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß vom 1. August 1994 zutreffend ausgeführt hat, vermag dieser Antrag aufgrund der durch die Ablehnung des Asylantrages begründeten Ausreisepflicht des Antragstellers ein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nicht zu begründen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 AuslG). Schließlich hat der Antragsteller offensichtlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, der durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 123 VwGO gesichert werden könnte. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer nur dann und so lange eine Duldung erteilt, wie seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, denn die Abschiebung des Antragstellers soll weder aufgrund behördlicher Entscheidung gemäß § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden, noch stehen der Abschiebung des Antragstellers erkennbar tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen.