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Beschluss

13 UZ 1572/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1121.13UZ1572.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 1994, in welchem das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 81 AsylVfG festgestellt hatte, daß die Klage als zurückgenommen gelte, bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Kläger weder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, noch weicht das angegriffene Urteil von den in der Antragsschrift genannten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom 13. Juli 1994 - 13 UZ 1200/94 -). Dabei obliegt es dem Antragsteller, die aus seiner Sicht als klärungsbedürftig angesehene Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art konkret darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits haben keine Frage aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden müßte. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Problem der Rechtsanwendung oder -auslegung, wenn die Kläger die Frage aufwerfen, ob im Rahmen der Anwendung des § 81 AsylVfG die zu der Vorgängervorschrift des § 33 AsylVfG a.F. ergangene Rechtsprechung herangezogen werden könne. Ob sich ein Gericht zur Bestätigung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf eine Rechtsprechung stützen kann, die zu einer anderen als der vorliegend relevanten Rechtsvorschrift ergangen ist, stellt keine Rechtsfrage dar, sondern setzt eine bestimmte rechtliche Anschauung in Bezug auf den jeweiligen Rechtszustand voraus. Nur insoweit könnte sich daher überhaupt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellen. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zu § 81 AsylVfG vertretene Rechtsauffassung, werfen die Kläger sinngemäß die Fragestellung auf, ob ein hinreichender Anlaß für die Aufforderung durch das Gericht, das Verfahren weiter zu betreiben, darin gesehen werden könne, daß das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Feststellung, daß in ihrem Falle die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorlägen, abgelehnt hat. Diesem Vorbringen der Kläger liegt folgende Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts zugrunde: Nachdem die Kläger ihre am 2. Juli 1993 erhobene Klage im Schriftsatz vom 20. Juli 1993 näher begründet hatten, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 4. Januar 1994 den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurück, das Rechtsschutzbegehren biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich in Afghanistan bislang keine übergreifende, effektive Ordnungsmacht habe etablieren können, so daß eine staatliche, dem Staat zurechenbare oder quasi-staatliche politische Verfolgung in diesem Land derzeit ausgeschlossen sei. Gleichzeitig mit dieser Entscheidung erließ das Verwaltungsgericht einen weiteren Beschluß, in welchem es die Kläger auf forderte, das Verfahren weiter zu betreiben und binnen eines Monats schriftsätzlich mitzuteilen, warum es ihnen im gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar erscheine, in ihr Heimatland zurückzukehren. Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Verwaltungsgericht aus, es sei in der eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß das klageweise verfolgte Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. "Um aufgrund dessen hervorgerufene Zweifel am Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses der Kläger auszuschließen", ergehe die zuvor genannte Aufforderung. Gleichzeitig wurden die Kläger darauf hingewiesen, daß ihre Klage gemäß § 81 Satz 3 AsylVfG als zurückgenommen gelte, wenn sie dieser gerichtlichen Aufforderung nicht fristgemäß nachkämen. Vier Tage nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist ging ein Schriftsatz der Kläger beim Verwaltungsgericht ein, in dem diese weitere Ausführungen zu ihrem Asylbegehren machten. Mit Beschluß vom 24. Februar 1994 stellte das Verwaltungsgericht sodann das Verfahren ein; einen Antrag der Kläger, das Verfahren fortzusetzen, hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, beschied das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 1994, indem es feststellte, die Klage sei zurückgenommen, und gleichzeitig den Wiedereinsetzungsantrag mit er Begründung ablehnte, die Kläger hätten nicht dargelegt, daß die Fristversäumnis auf höherer Gewalt beruhe; die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO komme insoweit nicht in Betracht. Wenn die Kläger vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufs sinngemäß die Frage aufwerfen, ob die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs einen hinreichenden Anlaß für die Betreibensaufforderung durch das Gericht nach § 81 AsylVfG biete, so bezeichnen sie damit unzweifelhaft eine für die Entwicklung des Rechtsstreits relevante Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage bedarf indes keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich ohne weiteres unter Heranziehung des Gesetzes und der zu §§ 33 AsylVfG a.F., 81 AsylVfG ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten läßt. Schon in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 AsylVfG a.F. war geklärt, daß die Aufforderung des Gerichts, das Asylverfahren weiter zu betreiben, um der Erledigungsfiktion des § 33 Satz l AsylVfG a.F. zu entgehen, voraussetzt, daß bei Erlaß der Aufforderung wenigstens Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen, die einen Eintritt der gesetzlichen Fiktion als möglich erscheinen. Diese Auffassung beruhte auf der Erkenntnis, daß § 33 AsylVfG a.F. unter Beachtung seines Sinns und Zwecks in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstelltem Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vorsah (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats (1. Kammer) vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - (DVBl. 1993, 1000); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 c 48.84 - (Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG), Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 11. September 1989 - 13 UE 1667/85 - und - 13 UE 495/89 -). Bei Anwendung des § 81 AsylVfG, wonach die Klage als zurückgenommen gilt, wenn ein Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt, kann nichts anderes gelten. Auch hier regelt das Gesetz eine fiktive Verfahrensbeendigung, die angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift und der über eine bloße Präklusion erheblich hinausgehenden Konsequenzen eines Untätigbleibens des Klägers nur angenommen werden kann, wenn dieser ein Verhalten zeigt, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 1994 - 10 UE 2364/93 - (ZAR 1994, 88)). Dies hat auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit zutreffend erkannt und in dem von den Klägern angegriffenen Urteil ausgeführt, daß eine Klage nur dann gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen angesehen werden könne, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung durch das Gericht sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger bestanden haben, die den späteren Eintritt der Rücknahmefiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Als rechtlich nicht haltbar erweist sich sodann jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, als Anlaß für Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses der Kläger und damit für die Betreibensaufforderung vom 4. Januar 1994 müsse die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die darin zum Ausdruck kommende Auffassung des Gerichts gesehen werden, die Rechtsverfolgung der Kläger biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Auffassung läßt sich nicht durch die Erwägung rechtfertigen, es könne - so das Verwaltungsgericht - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsschutzinteresse für einen Asylkläger fortbestehe, wenn das Gericht sich im Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe prognostisch negativ zur Erfolgsaussicht der Klage geäußert und sich damit das Risiko eines Klägers, nicht nur die bereits entstandenen, sondern - im Falle der Fortführung des Verfahrens - auch die noch entstehenden Kosten tragen zu müssen, erheblich erhöht habe. Die Ablehnung eines Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht bedeutet lediglich, daß das Gericht in seiner gegenwärtigen personellen Zusammensetzung und unter Berücksichtigung seines derzeitigen Erkenntnis- und des im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Verfahrensstandes nicht davon ausgeht, daß die um Asylgewährung bzw. um die Feststellung nach §§ 51, 53 AuslG nachsuchende Partei schlüssig und widerspruchsfrei einen Sachverhalt vorgetragen habe, der - als wahr unterstellt - geeignet ist, den behaupteten Anspruch zu tragen (vgl. z.B. Senatsentscheidung vom 18. November 1993 - 13 TP 2420/91 - m.w.N.). Weder ist mit der Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein eine dem Kläger günstige Entscheidung im Klageverfahren ausgeschlossen noch läßt die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe in irgendeiner Weise Rückschlüsse auf das Fortbestehen eines Interesses des Klägers an einer Sachentscheidung über seine Asylklage zu. Der Senat vermag auch keinen Erfahrungssatz etwa des Inhalts zu erkennen, daß eine um Gewährung von Asyl bzw. um die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG nachsuchende Partei, die mit ihrer Klage den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat, nach Ablehnung dieses Antrags im Regelfall kein Interesse mehr habe, das klageweise geltend gemachte Begehren weiterzuführen. Eine derartige Schlußfolgerung verbietet sich schon im Hinblick auf die häufig existentielle Bedeutung des Rechtsschutzgesuchs für die Klägerseite. Grundsätzlich muß es daher dabei bleiben, daß Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses, die die Betreibensaufforderung durch das Gericht rechtfertigen, nur dann angenommen werden können, wenn die klagende Partei ein Verhalten an den Tag legt, das als Ausdruck ihres Desinteresses an der Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß, wenn sie also beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland bereits verlassen oder prozessuale Mitwirkungspflichten nicht in der vom Gesetz bzw. vom Gericht geforderten Weise im notwendigen zeitlichen Rahmen erfüllt hat. Anhaltspunkte dieser Art sind im Verfahren der Kläger des vorliegenden Rechtsstreites, die ihre am 2. Juli 1993 erhobene Klage mit Schriftsatz vom 20. Juli 1993 begründet haben, nicht erkennbar. Für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es lägen - allein wegen Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - hinreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger vor, fehlt somit jede überzeugende Grundlage. Um zu vorstehender Erkenntnis zu gelangen, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Es liegt auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Art vor, sondern die Unrichtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts erschließt sich ohne weiteres aus Sinn und Zweck des § 81 AsylVfG sowie unter Beachtung der zu dieser Vorschrift wie zu ihrer Vorgängernorm des § 33 AsylVfG a.F. ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist es - angesichts des Katalogs der in § 78 Abs. 2 AsylVfG genannten Zulassungsvoraussetzungen - nicht Sinn des auf Zulassung der Berufung hinzielenden Antragsverfahrens, eine unrichtige verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu korrigieren, ohne daß einer der im Gesetz genannten Zulassungsgründe vorliegt. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Kläger auch insoweit, als sie rügen, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Auffassung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist des § 81 AsylVfG komme nur in Betracht, wenn die Fristversäumnis auf Gründen höherer Gewalt beruhe, nicht jedoch schon dann, wenn sie schuldlos im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO erfolgt sei, von zwei Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, die in der Antragsschrift näher benannt werden. Eine derartige Abweichung ist nicht erkennbar. Weder in dem Beschluß vom 7. Februar 1984 - 10 TE 545/83 - noch in der Entscheidung vom 2. März 1983 - 10 TE 108/83 - (EZAR 630 Nr. 9) ist seitens des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein Rechtssatz aufgestellt worden, dem die genannte Auffassung des Gerichts erster Instanz widersprechen würde. Beide Entscheidungen befassen sich ohnehin nicht mit § 81 AsylVfG; aber auch im Hinblick auf die Vorgängernorm des § 33 AsylVfG a.F. ist in ihnen kein Rechtssatz aufgestellt worden, von dem das Verwaltungsgericht mit seiner vorgenannten Rechtsauffassung abgewichen sein könnte. insbesondere ist an keiner Stelle ausgeführt, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Dreimonatsfrist des § 33 AsylVfG a.F. nicht erst bei Vorliegen höherer Gewalt, sondern schon dann zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO vorliegen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Streitverfahren vertretene Auffassung jedenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 AsylVfG a.F. steht. In dieser Rechtsprechung war anerkannt, daß bei Versäumung der Frist des § 33 AsylVfG a.F. dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden konnte, wenn die Einhaltung der Frist in Folge höherer Gewalt unmöglich war (vgl. z.B. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4; Beschluß vom 11. August 1988 - BVerwG 9 B 221.88 -).