Beschluss
13 UZ 1997/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0508.13UZ1997.94.0A
2mal zitiert
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag des Klägers ist begründet und führt zur Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sowie auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des vorgenannten Streitgegenstandes wurde dem Kläger - wie er mit seinem Zulassungsantrag zu Recht rügt - im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt, so daß der Berufungszulassungsgrund gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO erfüllt ist. Der über Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zuständige Prozeßgericht dazu, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215 (218); Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 - und vom 15. März 1995 - 12 UZ 1023/94 -). Von dem Gericht ist dabei nicht zu verlangen, daß es sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich befaßt. Jedenfalls die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen aber in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegt mithin dann vor, wenn das Prozeßgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Die Nichtberücksichtigung des Vortrages, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichtes unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war, läßt nämlich darauf schließen, daß das Beteiligtenvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wurde (BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146)). Auch in der Ablehnung eines Beweisantrages kann eine Verletzung der dem Prozeßgericht durch Art. 103 Abs. 1 GG auferlegten Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Zwar bietet die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 22. Dezember 1994 - 2 BvR 168/94 -; Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1993 - 12 UZ 790/93 - und vom 9. November 1993 - 13 UZ 2535/93 -). Legt man diese Rechtsgrundsätze zugrunde, ist dem Kläger das ihm von Verfassungs wegen zustehende rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Verfahren vorenthalten worden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein Gehörsverstoß schon in einer prozeßrechtlich fehlerhaften Ablehnung des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21. April 1994 gestellten Beweisantrages gesehen werden kann. Der Kläger hatte damals beantragt, den von ihm benannten Zeugen zum Inhalt der von diesem bereits dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber erstatteten eidesstattlichen Erklärung vom 22. November 1991 zu vernehmen. In dieser hatte der Zeuge unter anderem ausgeführt, ihm sei der Kläger seit etwa zehn Jahren aufgrund gemeinsamer politischer Aktivitäten bekannt. Der Kläger habe für ihn politisches Material zusammengestellt und dieses - unter strikter Geheimhaltung - in den Iran transportiert. Bei seinem letzten Aufenthalt im Iran im Jahre 1990 sei der Kläger durch die Verhaftung seines Kontaktmannes zur überstürzten Ausreise gezwungen worden. Durch die Verhaftung des Kontaktmannes habe nämlich die Gefahr bestanden, daß dieser im Rahmen der Folter den ihm persönlichen Kläger benennen würde. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers ausweislich der in der Sitzungsniederschrift vom 21. April 1994 wiedergegebenen Begründung deshalb abgelehnt, weil es "die Schilderung des Zeugen in der eidesstattlichen Versicherung als wahr unterstellt" hat. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der vorgenannten Begründung begegnet deshalb Bedenken, weil es sich bei den von dem Zeugen in seiner eidesstattlichen Erklärung wiedergegebenen Tatsachen um für die Beurteilung seines Asylbegehrens wesentliche Umstände handelte. Entscheidungserhebliche Tatsachen dürfen im Verwaltungsprozeß aber gerade nicht als wahr unterstellt werden, da sich das Verwaltungsgericht von diesen Umständen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO - gegebenenfalls durch Beweiserhebung - überzeugen muß, also nicht durch Wahrunterstellung offenlassen darf, ob diese Tatsachen vorhanden sind oder nicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Absehen von einer Beweiserhebung wegen Wahrunterstellung deshalb nur dort zulässig, wo der Sache nach ein Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vorliegt, welche durch die Wahrunterstellung nur sozusagen experimentell erwiesen wird (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1990 - BVerwG 9 C 39.89 -, InfAuslR 1990, 128, 129). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht schon durch die Ablehnung des Beweisantrages gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, bedarf indessen keiner abschließenden Beantwortung. Dem Kläger wurde das rechtliche Gehör nämlich jedenfalls dadurch versagt, daß in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts jedwede Auseinandersetzung mit dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärung des von dem Kläger benannten Zeugen fehlt. Der Kläger hatte sich die Angaben des Zeugen durch die bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte Vorlage der eidesstattlichen Erklärung vom 22. November 1991 und durch die Stellung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu eigen gemacht, so daß es sich hierbei um einen wesentlichen Teil des Asylvorbringens des Klägers handelte, dessen Einbeziehung in die asylrechtliche Prüfung und Würdigung unerläßlich war. Zumindest hätte es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer Darlegung bedurft, daß sich die Aussagen des Zeugen als unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert darstellen und deshalb eine Auseinandersetzung hiermit nicht erforderlich ist. An diesen Ausführungen fehlt es indessen - wie von dem Kläger zutreffend beanstandet wird - völlig. Im übrigen hätten die Aussagen des von dem Kläger benannten Zeugen vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus auch nicht als unerheblich außer Betracht gelassen werden können. Die Vorinstanz hat nämlich in der Begründung ihrer Entscheidung die Angaben des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten Verhaftung seines Kontaktmannes im Iran als widersprüchlich erachtet und infolgedessen in Zweifel gezogen, ob dem Kläger tatsächlich aufgrund eines solchen Vorfalles politische Verfolgung drohte. Diese Zweifel hätten durch eine Einvernahme des von dem Kläger präsentierten Zeugen möglicherweise relativiert oder sogar ausgeräumt werden können. Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist bereits durch den Hinweis auf die fehlende Berücksichtigung der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen T. hinreichend dargelegt. Weitere Ausführungen des Klägers dazu, welche Aussagen von dem Zeugen im Falle einer Durchführung der beantragten Beweisaufnahme im einzelnen zu erwarten gewesen wären, bedarf es nicht. Darlegungen dazu, was im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre, sind, falls sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen das Übergehen von Beteiligtenvorbringen richtet, die sich unmittelbar erst aus dem Urteil ergibt, nicht erforderlich (Hess. VGH, Beschluß vom 15. März 1995 - 12 UZ 1023/94 -). Mit der Zulassung der Berufung wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).