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Urteil

13 UE 860/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0814.13UE860.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Angesichts der undeutlichen Formulierung des schriftsätzlich gestellten Berufungsantrages ist zunächst klarzustellen, welches Ziel der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder persönlich anwesend war noch sich durch einen Bevollmächtigten vertreten ließ, mit seinem Rechtsmittel anstrebt. Insoweit ergibt sich aus der Formulierung, der Oberbürgermeister der Beklagten möge angewiesen werden, dem Kläger eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, zunächst mit hinreichender Deutlichkeit, daß dem Kläger nach wie vor daran gelegen ist, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1992, des Widerspruchsbescheids vom 15. September 1993 und der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung die Beklagte zu verpflichten, die ihm zuletzt bis zum 14. August 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Schließlich erstrebt der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Berufungsantrags (§§ 88, 129 VwGO), insbesondere unter Berücksichtigung der insoweit gegebenen Begründung, auch - unter entsprechender Aufhebung des klageabweisenden Gerichtsbescheids erster Instanz - die Aufhebung der ihm gegenüber ergangenen Ausweisungsverfügung. Dies folgt zwar nicht mit wünschenswerter Klarheit aus dem ausdrücklich gestellten Berufungsantrag, läßt sich jedoch dem weiteren Inhalt der Berufungsschrift vom 17. März 1994 entnehmen, in der der Kläger auf das erstinstanzliche Vorbringen, mit dem er auf seinen ausführlichen Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen hatte, Bezug nimmt und sich darüber hinaus mit den Darlegungen des Gerichts erster Instanz zur Rechtmäßigkeit gerade der Ausweisungsverfügung auseinandersetzt. Was schließlich die mit dem Berufungsantrag angegriffene, aber nicht näher konkretisierte Androhung der Abschiebung angeht, so kann das Begehren des Klägers nur so verstanden werden, daß er nach wie vor im Wege der Anfechtungsklage - unter entsprechender Aufhebung der insoweit ebenfalls klageabweisenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz - die Aufhebung der Abschiebungsandrohung erstrebt, die das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid vom 15. September 1993 ausgesprochen hat. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dagegen die im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt vom 22. Juli 1992 enthaltene "Anordnung" der Abschiebung, da dies zum einen vom ausdrücklichen Wortlaut des Berufungsantrags nicht gedeckt wird und zum anderen die Anordnung der Abschiebung auch nicht Gegenstand der Entscheidung erster Instanz war, wie sich sowohl aus dem Tatbestand als auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids ergibt. Einer berufungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt schließlich auch nicht der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. April 1994, in welchem dem Kläger unter Aufhebung der Anordnung der Abschiebung im Bescheid vom 22. Juli 1992 bei Einräumung einer Ausreisefrist von drei Monaten für den Fall einer nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Marokko angedroht wurde. Dieser Änderungsbescheid, gegen den der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat, ist bestandskräftig geworden. Festzuhalten ist daher, daß der Kläger unter entsprechender Abänderung des Gerichtsbescheids erster Instanz die Aufhebung der mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 22. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 ausgesprochenen Ausweisung sowie der im vorgenannten Widerspruchsbescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie - unter entsprechender Aufhebung der vorgenannten Bescheide - die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die ihm zuletzt bis zum 14. August 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die so verstandene Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die ihn betreffende Ausweisungsverfügung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 22. Juli 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. September 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Ausweisung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er besitzt auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Schließlich ist die Berufung auch nicht begründet, soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Abschiebungsandrohung vom 15. September 1993 wendet. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 -, BVerwGE 60, 133 = NJW 1980, 2659; Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 = InfAuslR 1992, 37; Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; Hess. VGH, Urteil vom 29. März 1993 - 13 UE 2264/92 - und vom 9. August 1993 - 13 UE 1628/92 - sowie Beschluß vom 29. Mai 1995 - 13 TH 310/95 -). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354) in Gestalt des Art. 3 des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II, S. 1010). Die Voraussetzungen zur Ausweisung des Klägers gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestanden zwei rechtskräftige Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht Darmstadt vom 1. August 1990 (Az.: 18 Js 16485.2/90-21 LS) und vom 17. Dezember 1991 (Az.: 18 Js 29672/91-21 LS) zu Freiheitsstrafen von vier Monaten bzw. zu einem Jahr. Es liegen auch die Ausweisungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Der Kläger hat, wie sich aus den einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen ergibt, in der Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium am 15. September 1993 wiederholt gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen. Allerdings ist im Falle des § 47 Abs. 2 AuslG die Ausweisung eines Ausländers nicht die zwingende Rechtsfolge. Vielmehr ist eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in der Regel auszusprechen, so daß von ihr ausnahmsweise auch abgesehen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob es im Einzelfall gerechtfertigt ist, eine Ausnahme von der Regel anzunehmen, ist der Umstand, daß Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994, - BVerwG 1 B 90.94 -, InfAuslR 1995, 5 (6) ; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 (43 f.) = NVwZ 1994, 381 (383 f.); Hess. VGH, Beschluß vom 10. August 1992, - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Februar 1991 - 18 B 84/91 -, InfAuslR 1991, 187 (188); Hamburgerisches OVG, Beschluß vom 9. November 1992 - Bs V 190/92 -, NVwZ-RR 1993, 217 (218) m. w. N.). Es müssen daher besondere Umstände gegeben sein, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer seine Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (vgl. auch Amtliche Begründung zu § 47 AuslG des Entwurfes für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990, Deutscher Bundestag, Drucksache 11/6321, S. 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 2. September 1992 - 18 B 3404/92 -, InfAuslR 1993, 61). Ob in diesem Sinne eine Ausnahme von der Regel im Einzelfall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994, a. a. O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. März 1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3, und vom 7. Juli 1992 - 12 TH 990/92 -, NVwZ 1993, 204 (206); Urteil vom 10. August 1992, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluß vom 20. November 1992 - OVG 1 B 101/92, InfAuslR 1993, 85 = EZAR 032 Nr. 8). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um von der in § 47 Abs. 2 AuslG als Regel vorgesehenen Ausweisung ausnahmsweise abzusehen. Besondere Umstände, die im Falle des Klägers ein Abweichen von der Regel des § 47 Abs. 2 AuslG rechtfertigen würden, liegen nämlich nicht vor. Weder der Werdegang des Klägers noch seine persönlichen Verhältnisse stehen seiner Ausweisung entgegen. Die Tatsache, daß der Kläger bereits im Alter von 14 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides knapp 11 Jahre ununterbrochen aufgehalten hatte, begründet keine Ausnahmesituation. Allein ein langjähriger Inlandsaufenthalt vermag nämlich für sich ohne Hinzutreten besonderer Umstände und unter Berücksichtigung der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten keinen Ausnahmefall zu begründen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Bremen, Beschluß vom 20. November 1992, a. a. O.). Dasselbe gilt für den Umstand, daß sich die Eltern des Klägers und - seinem Vortrag zufolge - zumindest ein Teil seiner Geschwister dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Selbst wenn der Kläger zur Zeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Widerspruch vom 15. September 1993 weiterhin in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern und/oder seinen Geschwistern gelebt haben sollte, so käme diesem Umstand jedoch keine Bedeutung zu, die eine Ausnahme von der Regel des § 47 Abs. 2 AuslG gebieten würde. Denn es sind weder aus den vorliegenden Behördenvorgängen Umstände ersichtlich, noch sind solche vom Kläger substantiiert dargetan worden, die darauf schließen lassen könnten, daß der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu dem der Kläger bereits das 26. Lebensjahr vollendet hatte, dringend auf die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/94 -, BVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195 ) angewiesen wäre und diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte. Schließlich lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, die vom Kläger begangenen Straftaten als Ausdruck einer einmaligen Ausnahmesituation anzusehen, die es gerechtfertigt hätte, von der Regelausweisung abzusehen (vgl. dazu Vormeier, a. a. O., § 47 AuslG Rdnr. 38 m. w. N.). Hiergegen spricht schon die Tatsache, daß der Kläger über lange Jahre hinweg immer wieder gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat. Der Kläger genießt auch keinen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG. Weder war er zur Zeit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, noch lebte er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft. Der Kläger war schließlich zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch nicht als Asylberechtigter anerkannt und genoß auch keinen Flüchtlingsstatus, so daß § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG nicht einzugreifen vermochte. Seinen am 13. Dezember 1990 beim Landrat des M -Kreises gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nämlich mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Mai 1991 ab. Ein besonderer Ausweisungsschutz aufgrund Völkervertragsrechts stand dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde gleichfalls nicht zu. Die den Kläger betreffende Ausweisungsverfügung verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II, S. 685,953) - EMRK -. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. Erforderlich für das Eingreifen des sich aus dieser Norm herleitenden Schutzes ist jedoch, soweit es - wie im Falle des Klägers - um die Bande zwischen erwachsenen Kindern und deren Eltern bzw. zwischen erwachsenen Geschwistern geht, das Vorhandensein einer faktischen Familieneinheit, die Elemente einer wechselseitigen Abhängigkeit aufweist und über das Maß normaler familiärer Verbindungen hinausgeht (vgl. Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Stand: April 1992, Art. 8 EMRK Rdnrn. 353 und 435 mit jeweils weiteren Nachweisen zur Entscheidungspraxis der Konventionsorgane). Daß in der Person des Klägers ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bestünde, ist jedoch - wie bereits ausgeführt - weder von ihm im erforderlichen Maße dargetan worden noch sonst ersichtlich. Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens, der im Falle eines mehr als 10-jährigen Aufenthalts einen besonderen Ausweisungsschutz vorsieht, vermag sich nicht zugunsten des Klägers auszuwirken. Marokko gehört nämlich nicht zu den Signatarstaaten des Europäischen Niederlassungsabkommens, und Art. 3 Abs. 3 dieses Vertragswerks begünstigt ausschließlich die Staatsangehörigen der jeweiligen Signatarstaaten. Ein besonderer Ausweisungsschutz folgt für den Kläger auch nicht aus dem Kooperationsabkommen zwischen der EWG und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 (BGBl. 1978 II S. 509, 690 ff.). Art. 40 Satz 1 dieses Abkommens verpflichtet die Mitgliedstaaten der EWG, den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in einem EG-Land beschäftigt sind, eine Behandlung zu gewähren, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Art. 41 Abs. 1 des Abkommens verbietet dem Grundsatz nach eine Benachteiligung im Gemeinschaftsgebiet beschäftigter marokkanischer Arbeitskräfte gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Diesen Regelungen kommt zwar unmittelbare Wirkung zu (vgl. Europäischer Gerichtshof, Vorabentscheidung vom 31. Januar 1991 - Rs. C-18/90 -, InfAuslR 1991, 105; Urteil vom 20. April 1994 - C-58/93 -, InfAuslR 1994, 249). Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich jedoch auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie auf Fragen der sozialen Sicherheit. Hingegen sind dem Abkommen keine Vorschriften zu entnehmen, die wie etwa Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1981, S. 4) auch die Fragen des Arbeitsmarktzugangs, der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis und daran anschließend nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 -, NVwZ 1991, 255; Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs C-237/91 -, NvwZ 1993, 258) auch solche des aufenthaltsrechtlichen Status betreffen. Aus dem Briefwechsel zwischen dem Präsidenten der Delegation der EWG und dem Präsidenten der marokkanischen Delegation vom 27. April 1976 (BGBl. 1968 II, S. 771) ergibt sich, daß Fragen der in der Gemeinschaft beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer in künftigen Gesprächen erörtert werden sollen, in denen "die Möglichkeit für weitere Fortschritte in der Gleichstellung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft werden" sollen. Aufenthaltsrechtliche Vergünstigungen ließen sich daher nach dem zur Zeit der Widerspruchsentscheidung geltenden Stand des Gemeinschaftsrechts weder aus dem Kooperationsabkommen EWG-Marokko unmittelbar noch aus entsprechenden Beschlüssen des Kooperationsrates (vgl. Art. 8, Art. 44 Abs. 1 des Abkommens) herleiten. Die Ausweisung des Klägers begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als er für dauernd aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bestimmt, daß die Wirkungen einer Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet werden. Nach S. 3 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit der Ausreise des Ausländers. Dem Ausländergesetz läßt sich demgegenüber keine Regelung entnehmen, wonach bereits bei Erlaß einer Ausweisungsverfügung von Amts wegen über die Befristung der Wirkungen, die gemäß §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 5 AuslG eine solche Maßnahme auslöst, zu befinden wäre. Vielmehr setzt eine Befristung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG einen entsprechenden Antrag der betroffenen Person voraus (vgl. Vormeier, a. a. O., § 45 AuslG Rdnr. 745). Im übrigen stellt eine Befristung nach dieser Vorschrift keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung selbst dar (Vormeier, ebenda, m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage unter dem Ausländergesetz 1965). Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt hat, abgewiesen hat. Grundsätzlich ist bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 -, m. w. N.). Der vom Kläger begehrten Verlängerung seiner letztmalig bis zum 14. August 1990 gültigen Aufenthaltserlaubnis steht § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Der Kläger ist mit der Verfügung der Beklagten vom 22. Juli 1992 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Diese Verfügung ist, obwohl noch nicht bestandskräftig, wirksam (§ 72 Abs. 2 S. 1 AuslG), so daß sie der begehrten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegensteht. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 wendet. Die hierauf bezogene Klage ist nämlich unzulässig geworden, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 1994 die Abschiebungsanordnung vom 22. Juli 1992 aufgehoben, dem Kläger stattdessen die Abschiebung nach Marokko angedroht und ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten gesetzt hat. Damit ist zugleich die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 enthaltene Androhung der Abschiebung des Klägers nach Marokko gegenstandslos geworden, da eine rechtliche Beschwer von jener Regelung nicht mehr ausgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der 1967 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. November 1981 zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und wohnte bei seinen Eltern in. Am 17. August 1983 stellte er erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm bis zum 14. August 1988 erteilt und in der Folge jeweils um ein Jahr, zuletzt bis zum 14. August 1990, verlängert worden war. Letztmalig stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 14. August 1990. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden. Im einzelnen handelt es sich um folgende Verurteilungen: 1. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Jugendschöffengericht - vom 2. April 1987 - Az.: 18 Js 37607/58-27 LS - wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Falschaussage vor Gericht und fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz: Jugendstrafe von 6 Monaten, rechtskräftig seit dem 10. April 1987. 2. Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1989 - Az.: 18 Js 41013/88-27 LS -2 Ns - wegen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls, Hehlerei in zwei Fällen, fortgesetzten illegalen Erwerbs von Betäubungsmitteln, illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen: Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung unter Ziffer 1, rechtskräftig seit dem 14. Dezember 1989. 3. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Schöffengericht - vom 1. August 1990 - Az.: 18 Js 16485.2/90-21 LS -wegen fortgesetzten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, tateinheitlich mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Freiheitsstrafe von 4 Monaten, rechtskräftig seit dem 1. August 1990. 4. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Schöffengericht - vom 17. Dezember 1991 - Az.: 18 Js 29672/91-21 Ls - wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe von einem Jahr, rechtskräftig seit dem 17. Juni 1992. 5. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Schöffengericht - vom 4. Mai 1993 - Az.: 18 Js 45087.4/92 - wegen fortgesetzten Erwerbs und fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, auf die Berufung des Klägers vom Landgericht Darmstadt im Strafmaß geändert auf ein Jahr, drei Monate und zwei Wochen, rechtskräftig seit dem 27. Juni 1994. Am 27. Dezember 1990 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Mai 1991 abgelehnt. Nach entsprechender Anhörung lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten mit Verfügung vom 22. Juli 1992, zugestellt am 30. Juli 1992, die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers ab, wies diesen unter Anordnung des Sofortvollzugs unbefristet aus dem Bundesgebiet aus und ordnete dessen Abschiebung aus der Haft an. Die Verfügung wurde auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG gestützt. Der Kläger sei mehrfach, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtskräftig verurteilt worden, so daß die Voraussetzungen für eine Regelausweisung im Sinne dieser Norm gegeben seien. Die Ausweisung sei sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Zu Lasten des Klägers spreche insbesondere, daß er jeweils kurze Zeit nach der Haftentlassung erneut straffällig geworden sei. Es seien in seinem Falle keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß ausnahmsweise von der Ausweisung abgesehen werden könne. Ein Anlaß, die Wirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AuslG zu befristen, bestehe nicht. Schließlich habe auch die vom Kläger beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden müssen. Da die Ausreise des Klägers überwachungsbedürftig sei, müsse dessen Abschiebung unmittelbar aus der Haft angeordnet werden. Mit seinem am 19. August 1992 bei dem Oberbürgermeister der Stadt eingelegten Widerspruch trug der Kläger im wesentlichen vor, daß die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Durch die Ausweisung aus dem Bundesgebiet für dauernd werde ihm auf Lebenszeit die Möglichkeit genommen, mit seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern in persönlichen Kontakt zu treten. Dies stelle sowohl einen Verstoß gegen Art. 6 GG als auch gegen den in Art. 1 GG garantierten Schutz der Menschenwürde dar. Darüber hinaus habe er deutsche Schulen besucht und könne nur die deutsche Sprache lesen und schreiben. Die arabische Sprache beherrsche er demgegenüber nur in beschränktem Umfang. Zugleich rügte er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, daß er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgewiesen werden solle, während in Frankfurt am Main tagtäglich algerische Asylbewerber bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz beobachtet werden könnten, ohne daß dagegen eingeschritten werde. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Bescheid vom 15. September 1993 den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 22. Juli 1992 zurück und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Marokko an. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Ausländer könne in der Regel nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG ausgewiesen werden, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei oder wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis unter anderem Betäubungsmittel veräußert, an einen anderen abgegeben oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht und mit ihnen gehandelt oder wenn er zu einer solchen Handlung angestiftet oder Beihilfe geleistet habe. Das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen führe in der Regel zur Ausweisung. Eine Ausnahme von der Regel sei nur dann möglich, wenn die Ausweisung den Kläger unbillig hart träfe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zutreffend habe der Oberbürgermeister der Beklagten auf die Gefährlichkeit des Drogenhandels und des Drogenkonsums hingewiesen und betont, daß der illegale Betäubungsmittelhandel zu den schwersten Straftaten gehöre, mit denen sich die Strafverfolgungsbehörden befassen müßten. Wegen dieser besonderen Gefährlichkeit bestimme § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, daß ein Ausländer in der Regel ausgewiesen werde, wenn er im Sinne der genannten Vorschrift gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoße. Der Kläger sei mehrfach rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers und des Umstands, daß er offensichtlich selbst rauschgiftabhängig sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, daß er erneut vorsätzlich strafrechtlich in Erscheinung trete. Daher sei die Ausweisung des Klägers aus spezialpräventiven Gründen geboten. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer Unterbindung des Drogenhandels sei zugleich die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen angezeigt. Soweit der Kläger eine Verletzung der Art. 1, 3 und 6 des Grundgesetzes rüge, sei dies unbegründet. Zwar sei in seinem Fall aufgrund der Ausweisung der Schutzbereich des Art. 6 GG berührt, da der Kläger seinen Angaben zufolge mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebe. Zu berücksichtigen sei jedoch, daß der Kläger volljährig sei, so daß nach Abwägen seiner Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG kein Vorrang zukommen könne. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, zumal diese Grundgesetzvorschrift keine Gleichbehandlung im Unrecht gewähre. Auch habe der Oberbürgermeister der Beklagten die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu Recht verweigert, da einer Stattgabe des Verlängerungsantrags § 8 Abs. 2 AuslG zwingend entgegenstehe. Die Androhung der Abschiebung beruhe schließlich auf den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 5 AuslG. Der Kläger erhob am 20. Oktober 1993 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt. Zur Begründung nahm er im wesentlichen Bezug auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren. Zugleich wies er darauf hin, daß er vergeblich versucht habe, seine Sucht zu bekämpfen. Dies zeige sein Bemühen, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Auch würde das Herausgreifen des Klägers als einzelnen, der sich tatsächlich weitgehend integriert habe, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der Kläger beantragte, "unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 15.09.1993 - III 13-23 d 02/01-A-59/92 - den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt vom 22.07.1992 abzuändern und den Oberbürgermeister anzuweisen, a) dem Anfechtungskläger eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, b) die Androhung der Abschiebung zurückzunehmen". Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verteidigte die angefochtenen Bescheide und führte aus, der Kläger habe sich in der Vergangenheit durch nichts von seinem strafbaren Verhalten abhalten lassen. Weder strafgerichtliche Verurteilungen noch die Verbüßung von Freiheitsstrafen hätten ihn beeindruckt. Sogar noch nach Erlaß der Ausweisungsverfügung habe der Kläger weitere Straftaten begangen und weiterhin fortwährend Rauschgift, nämlich Heroin, erworben, konsumiert sowie damit Handel getrieben. Hieraus müsse zwangsläufig auf eine negative Sozialprognose geschlossen werden, zumal es an jeglichen Anhaltspunkten für eine künftig positivere Entwicklung des Klägers fehle. Die vage Andeutung der Gegenseite, der Kläger "habe versucht, seine Sucht zu bekämpfen", sei keineswegs geeignet, hier zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Nach Anhörung der Beteiligten wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. Januar 1994 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Falle des Klägers seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG erfüllt gewesen. Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt hätten, eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Regel vorzunehmen, hätten nicht vorgelegen. Auch habe die Wirkung der Ausweisung nicht befristet werden müssen. Die den Kläger betreffende Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweise sich ebenso rechtmäßig wie die ihm gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung. Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 21. Februar 1994 zugestellt. Am 18. März 1994 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen im wesentlichen vor, in seinem Falle müsse ein "Abweichen von der Normsituation" gesehen werden. Er habe in Marokko keine familiären Bindungen, weil alle seine Angehörigen in Deutschland lebten und er den Lebensverhältnissen in Marokko völlig entwurzelt sei. Im übrigen müsse er für den Fall der Rückkehr nach Marokko im Hinblick auf die Staatsreligion Islam mit Nachteilen rechnen. Der Kläger beantragt, "unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 15.09.1993 - III 13-23 d 02/01-A-59/92 - den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt vom 22.07.1992 abzuändern und den Oberbürgermeister anzuweisen, a) dem Anfechtungskläger eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, b) die Abschiebungsandrohung zurückzunehmen". Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 und im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Januar 1994. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 6. April 1994 unter Abänderung seiner Verfügung vom 22. Juli 1992 die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft aufgehoben, dem Kläger die Abschiebung nach Marokko angedroht und ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten gesetzt. Gegen diese Änderungsverfügung, die den Kläger am 13. April 1994 zugestellt worden ist, hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des vom Kläger gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: VIII/1 H 1680/92) sowie der den Kläger betreffenden Behördenakte (ein Leitzordner) und der im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgelegten Restakte Bezug genommen.