Beschluss
13 UZ 1851/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0227.13UZ1851.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Sämtliche von dem Kläger in der Antragsschrift vom 1. Juni 1995 geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Nicht zur Zulassung der Berufung vermag zunächst die Rüge des Klägers zu führen, das angefochtene Urteil vom 28. April 1995 sei unter vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO ergangen, so daß die Berufung gegen das Urteil gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen sei. Nicht vorschriftsgemäß besetzt im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO ist das Gericht dann, wenn die Zusammensetzung des erkennenden Spruchkörpers bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht den gesetzlichen Vorschriften, dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (§ 21 e GVG) oder der nach § 21 g GVG erlassenen Anordnung des Vorsitzenden über die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81.80 -, Buchholz 310 § 138 VwGO Nr. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 2 zu § 138 VwGO; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 2 zu § 138 VwGO, sowie BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - X ZR 51.92 -, NJW 1993, 1596, 1597 zur inhaltsgleichen Vorschrift in § 579 Nr. 1 ZPO). Daß der Erlaß des angefochtenen Urteils vom 28. April 1995 durch die Richterin am VG Dr. S. als Einzelrichterin unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen über die Gerichtsbesetzung, den geltenden Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts oder gegen die kammerinterne Geschäftsverteilung ergangen ist, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger macht einen solchen Rechtsverstoß nicht geltend, sondern leitet die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichtes daraus her, daß über den von ihm in der mündlichen Verhandlung am 28. April 1995 gestellten Befangenheitsantrag gegen die Richterin am VG Dr. S. nicht die Kammer, der die Richterin angehört, als Kollegialorgan, sondern vielmehr wiederum ein Einzelrichter, nämlich der Vorsitzende der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts befunden hat. Diese im Geschäftsverteilungsplan der Kammer nicht vorgesehene Verfahrensweise entferne sich so weit von der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozeß anwendbaren Bestimmung in § 45 Abs. 1 ZPO, daß von einer offensichtlich unhaltbaren, willkürlichen Entscheidung über den Befangenheitsantrag gesprochen werden müsse, die zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts durch die abgelehnte Einzelrichterin bei Erlaß des angegriffenen Urteils geführt habe. Mit diesem Vortrag ist eine gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 1 VwGO zur Berufungszulassung führende vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung nicht dargetan. Da unter dem "erkennenden Gericht" im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO nur der Spruchkörper zu verstehen ist, der die im Rechtsmittelverfahren angefochtene Entscheidung erlassen hat, scheidet eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts in einem dieser Endentscheidung vorausgehenden Verfahren als Grundlage für eine erfolgreiche Besetzungsrüge grundsätzlich aus, selbst wenn der Ausgang dieses Verfahrens - wie im vorliegenden Fall der Entscheidung über eine Befangenheitsantrag - unmittelbare Auswirkungen auf die Zusammensetzung des erkennenden Gerichts im oben genannten Sinne hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 81.80 -, a.a.O. und Beschluß vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § 138 VwGO Nr. 28). Das Rechtsmittelgericht wäre anderenfalls gezwungen, zur Feststellung eines von dem Rechtsmittelführer gerügten Verfahrensmangels nach § 138 Nr. 1 VwGO auch diese von dem Gericht im Verlaufe des Verfahrens erlassenen Vorentscheidungen einer näheren rechtlichen Überprüfung zu unterwerfen. Eine solche umfassende Überprüfung entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck der - auch der Entlastung des Rechtsmittelgerichts dienenden - Regelung in § 138 Nr. 1 VwGO, die nur bei den oben dargestellten, auf die im Rechtsmittelverfahren angegriffene Endentscheidung des Gerichts bezogenen Rechtsverstößen eingreifen soll. Allerdings kann sich eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Richters, wie auch eine sachlich unrichtige Entscheidung über das Befangenheitsgesuch, dann ausnahmsweise als Verfahrensverstoß nach § 138 Nr. 1 VwGO darstellen, wenn hierfür willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 -, a.a.O.; Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 9 zu § 138 VwGO, jeweils m. w. N.). Eine solche willkürliche Verfahrensweise bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch des Klägers durch Beschluß des Kammervorsitzenden vom 28. April 1995 vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob der Vorwurf der Willkür allein auf eine nicht vertretbare Auslegung der Bestimmung in § 45 Abs. 1 ZPO gestützt werden kann, wovon der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages ausgeht, oder ob es hierzu weiterer Anhaltspunkte bedürfte, etwa der erkennbaren Absicht, durch den Ausschluß von Richtern von der Mitwirkung eine bestimmte Entscheidung herbeizuführen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls fehlt es an der von dem Kläger behaupteten offensichtlich unhaltbaren und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbaren Auslegung und Anwendung der Regelung in § 45 Abs. 1 ZPO durch das Verwaltungsgericht. Die vorgenannte Regelung bestimmt, daß über das Ablehnungsgesuch das Gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört. Es wird - soweit ersichtlich - übereinstimmend davon ausgegangen, daß das zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen einen Einzelrichter im asylgerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 AsylVfG) berufene Gericht die Kammer, der der abgelehnte Einzelrichter angehört, in der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmten Zusammensetzung mit drei Berufsrichtern ist, soweit nicht der Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit einer anderen Kammer des Gerichts vorsieht. Wegen der weitreichenden Bedeutung der Entscheidung über den Ablehnungsantrag für die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll diese nämlich auch im Falle der Übertragung des Rechtsstreits nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch die Kammer als Kollegium und nicht durch einen Einzelrichter, also etwa den nach der kammerinternen Geschäftsverteilungsplan für die Vertretung des Abgelehnten zuständigen Richter, ergehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 7. Dezember 1995 - A 12 S 81/95 -; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand März 1994, Rdnr. 116 zu § 76 AsylVfG; Hailbronner/Schenk, Ausländerrecht, Stand Mai 1995, Rdnr. 20 zu § 76 AsylVfG). Dieser Auffassung, der auch der Senat folgt, entspricht die für das zivilgerichtliche Verfahren einhellig vertretene Ansicht zum Befangenheitsgesuch gegen einen nach § 348 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung betrauten Einzelrichter (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., Anm. 1 zu § 45 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., Anm. 2 a zu § 45 ZPO, jeweils m. w. N.). Dies bedeutet indessen nicht, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Befangenheitsantrag des Klägers allein deshalb, weil sie entgegen der dargestellten Rechtsauffassung nicht durch die Kammer, sondern durch deren Vorsitzenden in Vertretung der abgelehnten Richterin als Einzelrichter ergangen ist, handgreiflich unrichtig oder offensichtlich unhaltbar wäre. Zwar läßt es § 45 Abs. 1 ZPO aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu, daß über das gegen einen Einzelrichter gerichtete Befangenheitsgesuch wiederum durch einen Einzelrichter entschieden wird. Da die vorgenannte Regelung selbst aber keine Festlegung über den innerhalb des Gerichts zuständigen Spruchkörper enthält, sondern lediglich besagt, daß die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch durch das Gericht zu treffen ist, dem der Abgelehnte angehört, kann die Ansicht, daß nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auch die Entscheidung über seine Befangenheit nicht durch die Kammer, sondern durch einen anderen Einzelrichter zu erfolgen hat, jedenfalls nicht als offenkundig falsch oder gar als willkürlich bezeichnet werden. Daß über das Ablehnungsgesuch des Klägers in der Sache willkürlich entschieden worden wäre, ist nicht erkennbar und wird auch von dem Kläger selbst nicht behauptet. Dieser trägt in seiner Antragsschrift lediglich vor, in dem Beschluß des Kammervorsitzenden sei über den Befangenheitsantrag unzutreffend entschieden worden, insbesondere habe das Befangenheitsgesuch nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Aus einer schlicht fehlerhaften sachlichen Entscheidung über einen Befangenheitsantrag - selbst wenn eine solche im vorliegenden Fall vorliegen würde - kann indessen, wie bereits dargelegt, eine vorschriftswidrige Besetzung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht hergeleitet werden. Ohne Erfolg wird in der Antragsschrift weiterhin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb begehrt, weil dem Kläger im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden sei. Hierzu macht der Kläger zunächst geltend, die Vorinstanz habe bei der Bewertung des von ihm - dem Kläger - vorgetragenen Verfolgungsschicksals als insgesamt unglaubhaft Erkenntnismaterial herangezogen, das weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei noch ihm - durch die in dem Termin zur mündlichen Verhandlung übergebene Erkenntnisliste - anderweitig zur Kenntnis gegeben worden sei. So habe sich das Verwaltungsgericht auf den Seiten 7 und 8 seines Urteils auf Publikationen des Munzinger- Archivs gestützt und aus den hierin enthaltenen Informationen gefolgert, daß die Antwort des Klägers auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung am 28. April 1995, wer im Januar 1993 Premierminister in Zaire gewesen sei, unrichtig sein müsse. Ebenso habe das Verwaltungsgericht die Aussage des Klägers zur Person des Premierministers zur Zeit der Gründung der PDSC im Jahre 1990 aufgrund der in der Zaire-Chronik des Munzinger- Archivs aus dem Jahre 1990 wiedergegebenen Erkenntnisse als unzutreffend bezeichnet. Schließlich habe das Gericht - wiederum gestützt auf die in dem Urteil im einzelnen wiedergegebenen Stellen aus dem Munzinger-Archiv - die Schlußfolgerung gezogen, daß der Vortrag des Klägers durch eine weitgehende Unkenntnis über die politischen Realitäten seines Heimatlandes gekennzeichnet sei, er insbesondere nicht einmal in der Lage gewesen sei, die bedeutendsten Oppositionsparteien korrekt zu benennen. Die von dem Verwaltungsgericht verwerteten Veröffentlichungen des Munzinger-Archivs seien weder zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden, noch habe das Verwaltungsgericht ansonsten seine Absicht kundgetan, sich in seinem Urteil auf diese Erkenntnisse stützen zu wollen. Wäre dies geschehen, hätte er - der Kläger - weitergehende Ausführungen gemacht, die geeignet gewesen wären, die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Asylvortrags im Hinblick auf die innenpolitische Situation in seinem Heimatland zu erschüttern. So hätte er, falls er mit den aus dem Munzinger-Archiv entnommenen Feststellungen konfrontiert worden wäre, darauf hinweisen können, daß der von ihm in der mündlichen Verhandlung als Premierminister bezeichnete Etienne Tshisekedi möglicherweise zur damaligen Zeit formell noch Ministerpräsident gewesen sei, ohne allerdings die für die Ausübung seines Amtes notwendige Exekutivgewalt zu besitzen. Weiterhin hätte er ausführen können, daß der erwähnte Tshisekedi von Staatspräsident Mobuto Anfang 1993 als Ministerpräsident abgesetzt und der von dem Verwaltungsgericht als Ministerpräsident in dieser Zeit genannte Faustin Birindwa innerhalb der ersten Monate des Jahres 1993 als Ministerpräsident eingesetzt worden sei. Mit diesem Vortrag ist der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht in zureichender Weise dargetan. Zwar kann das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzen, daß es sein Urteil entgegen der Regelung in § 108 Abs. 2 VwGO entscheidend auf Tatsachen- und Beweisergebnisse stützt, zu denen den Beteiligten keine Möglichkeit zur vorherigen Äußerung gegeben wurde. Um diesem Erfordernis Genüge zu tun, müssen im Asylstreitverfahren Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht in seiner Entscheidung stützen will, entweder zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder den Prozeßbeteiligten zur Vorbereitung der Verhandlung und Entscheidung in Form einer Erkenntnisliste übermittelt werden (Hess. VGH, Beschluß vom 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, EZAR 633 Nr. 22). Allein der Hinweis, daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle dieser Verpflichtung hinsichtlich der oben genannten Erkenntnisquellen nicht nachgekommen sei, vermag die von dem Kläger behauptete Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs indessen nicht zu begründen. Zur schlüssigen Darlegung eines Gehörsverstoßes gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können (Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 - und vom 27. September 1995 - 13 UZ 3100/95 -). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht. Zwar hat er hierin dargelegt, was er bei ordnungsgemäßer Einführung der Erkenntnisse des Munzinger-Archivs durch das Verwaltungsgericht noch vorgetragen hätte. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen in der Antragsschrift nur einen Teil der von dem Verwaltungsgericht als unglaubhaft bezeichneten Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nämlich seine Angaben zur Person des zairischen Premierministers im Jahre 1993, betreffen, fehlt es an jedweder Darlegung, inwiefern dieser ergänzende Vortrag zu einer anderen, für den Kläger günstigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der dem Verwaltungsgericht zur Last gelegte Rechtsverstoß nur einen von mehreren Gesichtspunkten betrifft, die das Verwaltungsgericht in der Begründung seines angefochtenen Urteils als Beleg für das von ihm als unglaubhaft erachtete Asylvorbringen des Klägers angeführt hat. Unter diesen Umständen könnte die auf einen Teilaspekt dieser Gesamtbegründung beschränkte Rüge des Klägers allenfalls dann zur Darlegung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs genügen, wenn die Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller in dem Urteil aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten wäre, da in diesem Falle nicht ausgeschlossen werden könnte, daß das Gericht bei dem Wegfall auch nur einer dieser Gesichtspunkte möglicherweise zu einer anderen Bewertung des Asylvorbringens hätte gelangen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 - und vom 27. September 1995 - 13 UZ 3100/95 -). Um eine solche kumulative Begründung handelt es sich vorliegend indessen nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils (Seite 10, 2. Absatz der Urteilsausfertigung) ausdrücklich ausgeführt, daß nach seiner Überzeugung "jeder dieser verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprüche bereits für sich zur Beurteilung der präsentierten Verfolgungsgeschichte als unglaubhaft geführt" hätte. Beruht somit die Bewertung des Verwaltungsgerichts aus mehreren alternativ zusammengesetzten Begründungsteilen, die jeweils für sich gesehen das Ergebnis tragen könnten, genügt es im Zulassungsverfahren nicht, nur einen dieser Teile mit Zulassungsgründen anzugreifen. Vielmehr müssen, um dem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, auch hinsichtlich der anderen Teile der Begründung die Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG dargelegt werden. Die von dem Kläger behauptete Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt weiterhin auch nicht in einer fehlerhaften Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. April 1995 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß die von dem Kläger bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegten Dokumente nicht verfälscht seien, daß der Anwendung des Art. 135 des zairischen Strafgesetzbuches politische Verfolgungstendenzen innewohnen und daß abgeschobenen Asylbewerbern bei der Rückkehr auf dem Flughafen von Kinshasa Verhaftung und Verfolgung drohten. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluß abgelehnt. Hierin hat es ausgeführt, daß der Beweisantrag hinsichtlich der Echtheit der Dokumente und der Anwendungspraxis des zairischen Strafgesetzbuches verspätet sei, weil die fraglichen Dokumente von dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht worden seien und die Beweisbedürftigkeit der angegebenen Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden habe. Hinsichtlich der von dem Kläger unter Beweis gestellten Verfolgungsgefahr für abgeschobene zairische Asylbewerber fehle es an der notwendigen Beweisbedürftigkeit, da das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage von einer fehlenden Verfolgungsgefährdung dieses Personenkreises ausgehe, ohne daß sich aus der von dem Kläger zur Begründung des Beweisantrages vorgelegten Zeitungsnotiz zureichende Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung entnehmen ließen. Die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrages gegebene Begründung läßt entgegen der Auffassung des Klägers in der Antragsschrift Rechtsfehler nicht erkennen. Keinen Bedenken begegnet es zunächst, daß das Verwaltungsgericht den im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag teilweise als verspätet betrachtet und dem Beweisangebot des Klägers wegen der hierdurch bedingten Verzögerung des Verfahrens nicht entsprochen hat. Diese Entscheidung der Vorinstanz findet ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylVfG, 87 b Abs. 3 VwGO. Danach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat und der Beteiligte über die Verpflichtung zur fristgemäßen Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie über die Folgen der Fristversäumnis belehrt wurde. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Zurückweisung des erst in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Beweisangebots des Klägers hinsichtlich der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente und der politischen Zielrichtung der Bestimmungen des zairischen Strafgesetzbuches lagen sämtlich vor. Seiner Verpflichtung, die Tatsachen- und Beweismittel innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG anzugeben, über die der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Juli 1993 - ebenso wie über die Folgen einer Fristversäumung - belehrt worden war, ist der Kläger hinsichtlich der oben genannten Beweisthemen nicht nachgekommen, denn er hat die entsprechenden Tatsachen erst in der mündlichen Verhandlung am 28. April 1995 und damit weit nach Ablauf der durch die Zustellung des Bundesamtsbescheides am 11. Juli 1993 in Gang gesetzten Monatsfrist unter Beweis gestellt. Das Verwaltungsgericht konnte darüber hinaus ohne weiteres davon ausgehen, daß die von dem Kläger nicht entschuldigte Fristversäumung die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde. Der teilweisen Zurückweisung des Beweisantrages als verspätet kann der Kläger auch nicht mit Erfolg die Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG entgegenhalten, wonach das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel unberührt bleibt. Bei dem von dem Kläger erstrebten Sachverständigengutachten zum Beweis der Echtheit der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gerichtsdokumente und der politischen Ausrichtung der in diesen Dokumenten angeführten Bestimmung des Art. 135 des zairischen Strafgesetzbuches handelt es sich um kein neues Beweismittel, das erst in der mündlichen Verhandlung hätte unterbreitet werden können. Bereits in der Begründung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge waren durchgreifende Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke geäußert worden. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, daß es sich bei den von dem Kläger befürchteten Maßnahmen nicht um politische Verfolgung, sondern um die Ahndung kriminellen Unrechts handele. Im Hinblick hierauf hätte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der oben genannten Themen innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG verlangen können und müssen. Inwiefern es zur Stellung dieses Beweisantrages der Offenlegung von Erkenntnisquellen durch das Verwaltungsgericht bedürfte, wie der Kläger im Zulassungsantrag behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit fehlt auch jegliche Angabe darüber, welche der von dem Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Stellung des Beweisantrages geführt haben sollen. Die Antragsschrift enthält weiterhin auch nichts, was die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur behaupteten Verfolgungsgefährdung zurückkehrender zairischer Asylbewerber durch das Verwaltungsgericht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Der Kläger wirft der Vorinstanz insoweit vor, seinem Beweisangebot nicht entsprochen zu haben, obwohl sich aus dem von ihm vorgelegten Bericht der belgischen Zeitung "Le Soir" vom 7. Februar 1995 deutliche Anhaltspunkte dafür ergäben, daß nach Zaire zurückkehrende Asylbewerber dort von staatlicher Verfolgung bedroht seien. Diese Rüge geht fehl, denn der erwähnte Zeitungsbericht enthält - wie das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Beschlusses über die Ablehnung des Beweisantrages überzeugend dargelegt hat - nichts, was die Annahme des Klägers rechtfertigen könnte, Rückkehrer seien in Zaire bereits wegen der Stellung des Asylantrages im Ausland der Gefahr staatlicher Repression ausgesetzt. In dem Beweisantrag des Klägers vom 28. April 1995 wird zum Inhalt des vorgelegten Zeitungsberichtes ausgeführt, dieser gebe die Aussage eines ehemaligen Grenzschutzbeamten in Zaire wieder, der über Repressalien, wie etwa Kontrollen, Verhaftungen und auch Verschwindenlassen von Personen berichte. Nach seinen Angaben würden alle Rückkehrer jedenfalls einer besonderen Einreisekontrolle unterzogen. Zutreffend hat die Vorinstanz aus diesen Angaben den Schluß gezogen, daß sich dem erwähnten Zeitungsbericht eindeutig und verläßlich nur entnehmen lasse, daß alle in ihr Heimatland zurückkehrende zairische Staatsangehörige einer besonderen Einreisekontrolle unterworfen würden. Diese besagt - worauf in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Beweisantrages zu Recht hingewiesen wird - aber allein noch nichts darüber, ob gegen den Betreffenden auch mit Mitteln der staatlichen Verfolgung vorgegangen werden soll. Dieser überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts wird in der Antragsschrift nicht substantiiert entgegengetreten. Schließlich kommt dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht die ihm von dem Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Antragsschrift wird hierzu ausgeführt, anhand des vorliegenden Asylstreitverfahrens könne die Frage geklärt werden, ob Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Bürgerkriegssituationen oder allgemeinen Gefährdungslagen auch dann zu gewähren sei, wenn aus dieser Situation Gefahren erwüchsen, von denen praktisch jeder im Land Lebende zu jedem Zeitpunkt in konkreter Form betroffen sei. Das vorliegende Verfahren werfe diese Frage deshalb auf, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Auffassung vertreten habe, für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG sei erforderlich, daß sich die persönliche Situation des betreffenden Ausländers im Heimatland in irgendeiner Hinsicht schlechter darstellen müsse als die Lage der Mehrzahl seiner dort lebenden Landsleute. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Auffassung ausdrücklich in Widerspruch zu der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Verwaltungsgerichte gesetzt, die Abschiebungsschutz bereits unter den oben genannten weiteren Voraussetzungen gewährten. Mit diesem Vortrag wirft der Kläger lediglich eine abstrakte Rechtsproblematik auf, ohne indessen in hinreichender Form darzulegen, inwiefern ein Berufungsverfahren vorliegend zur Klärung der gestellten Rechtsfrage führen könnte. Für den Senat bestünde nämlich nur dann Veranlassung, im Berufungsverfahren auf die im Zulassungsantrag aufgezeigte Rechtsproblematik einzugehen, wenn in Zaire tatsächlich eine auch den Kläger im Falle seiner Rückkehr bedrohende allgemeine Bürgerkriegs- oder Gefährdungssituation bestünde. Hierzu enthält der Zulassungsantrag vom 1. Juni 1995 indessen keinerlei Ausführungen. Auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthalten keinerlei Hinweise darauf, daß in Zaire Bürgerkrieg herrscht oder die Bewohner dieses Landes sonstigen schwerwiegenden Gefährdungen ausgesetzt wären. Das Verwaltungsgericht hat lediglich angemerkt, daß in Zaire eine "unruhige und zum Teil sehr schwierige Lage" bestünde, ohne sich indessen im weiteren mit der konkreten Lage im Heimatland des Klägers näher auseinanderzusetzen. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).