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Beschluss

13 TG 1823/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0503.13TG1823.95.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Hauptsache teilweise, nämlich hinsichtlich der in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 31. Januar 1995 enthaltenen Androhung der Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland, für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist auszusprechen, daß der erstinstanzliche Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen, soweit er sich auf den erledigten Teil des Verfahrens bezieht, wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich des Teils des Verfahrens, über den im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch zu entscheiden ist, nämlich hinsichtlich der Ablehnung von Eilrechtsschutz bezüglich der in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 31. Januar 1995 verfügten Ausweisung des Antragstellers und der in dieser Verfügung ausgesprochenen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung sowie hinsichtlich der Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren erster Instanz, bleibt seine - zulässige - Beschwerde ohne Erfolg. Die Vorinstanz hat es nämlich zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller im Hinblick auf die vorerwähnten ausländerbehördlichen Entscheidungen vorläufigen Rechtsschutz und für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 31. Januar 1995 enthaltene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland durch das Verwaltungsgericht. Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers kann, wovon auch die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgegangen ist, zunächst nicht bereits deshalb entsprochen werden, weil der Antragsteller - wie er in seiner Antragsschrift vom 24. April 1995 rügt - nicht vorab über die Gründe, die die Ausländerbehörde zur Anordnung des Sofortvollzuges für die Ausweisung bewogen haben, gemäß § 28 Abs. 1 HessVwVfG angehört worden ist. Es bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung über die in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortete Frage, ob sich die vorerwähnte Regelung in § 28 Abs. 1 HessVwVfG überhaupt auf die einer Anordnung des Sofortvollzuges im überwiegenden öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugrundeliegenden Umstände bezieht (vgl. zum Streitstand: Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 64 b zu § 80 VwGO). Ebensowenig bedarf es einer abschließenden Klärung darüber, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, daß das Schreiben der Ausländerbehörde vom 21. März 1994, in dem dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung im Hinblick auf die von der Behörde beabsichtigte Ausweisung und Abschiebung gegeben wurde, auch bezüglich der Gründe für den späteren Sofortvollzug den Anforderungen des § 28 Abs. 1 HessVwVfG genügt, weil der Antragsteller aufgrund des Inhalts des vorgenannten Schreibens deutlich habe erkennen müssen, daß eine baldige Vollstreckung der mit der Ausweisungsverfügung eintretenden Ausreisepflicht beabsichtigt sei. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, daß es grundsätzlich einer vorherigen Anhörung auch zu den für die Anordnung des Sofortvollzuges maßgeblichen Gesichtspunkten bedarf und darüber hinaus der Auffassung des Antragstellers beipflichten wollte, daß sich das an ihn gerichtete Schreiben der Ausländerbehörde vom 21. März 1994 in dieser Hinsicht als unzureichend darstellt, wäre der bestehende Anhörungsmangel allein kein Grund, dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu entsprechen. Der Antragsteller hatte nämlich Gelegenheit, im Verlaufe des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens umfassend auch zu den Gründen Stellung zu nehmen, die aus seiner Sicht gegen die sofortige Durchsetzung der ergangenen Ausweisungsverfügung sprechen. Da das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung unter umfassender Würdigung aller für und gegen den angeordneten Sofortvollzug sprechenden Umstände zu treffen hat und deshalb auch die Gesichtspunkte, die der Antragsteller erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gegen die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geltend machen konnte, zu berücksichtigen hat, vermag sich eine fehlende Anhörung vor Erlaß der angefochtenen Verfügung insoweit nicht zu Lasten des Antragstellers auszuwirken (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 17. September 1987 - Nr. 26 CS 87.01144 -, BayVBl. 1988, 369, 370; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. April 1989 - 1 OVG B 114/88 -, DVBl. 1989, 887 (888), 889; Schmalz, DVBl. 1992, 230 (234); Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 64 b zu § 80 VwGO). Auch im übrigen sind gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers in der Verfügung vom 31. Januar 1995 keine formellen Bedenken zu erheben, denn die Behörde hat den Sofortvollzug in umfassender, auf die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles abgestellte Weise begründet und damit den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzuges in § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Auch in der Sache kann dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Ausländerbehörde des Wetteraukreises erlassene Ausweisungsverfügung wiederherzustellen, kein Erfolg beschieden sein. Diese Verfügung erweist sich nämlich schon bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung unter Berücksichtigung der von der Ausländerbehörde ermittelten und der im Verlaufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Umstände als dringlich. Im Hinblick hierauf kann dem privaten Interesse des Antragstellers, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gegenüber dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden. Die Ausweisung des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage - nunmehr - in der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 1386), wonach ein Ausländer, der wie der Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wiesbaden vom 18. Januar 1994, wegen vorsätzlicher Straftaten (im Falle des Antragstellers Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder Hehlerei) rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, in der Regel ausgewiesen wird. Auf die vorgenannte Bestimmung ist deshalb abzustellen, weil eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung vom 31. Januar 1995, auf deren Erlaß als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausweisung abzustellen wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. August 1993 - BVerwG 1 B 119.93 -, InfAuslR 1994, 12), bislang noch nicht ergangen ist, so daß der Senat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 78 zu § 80 VwGO). Ausweisungsschutz nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, der eine Ausweisung des Antragstellers trotz der Verwirklichung des Tatbestandes der Regelausweisung in § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG im vorliegenden Falle nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zulassen würde, kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes für minderjährige Ausländer in § 47 Abs. 3 Satz 4 und § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG sind auf den Antragsteller deshalb nicht anwendbar, weil er schon zum Zeitpunkt der - ohne erkennbare Verzögerung getroffenen - Ausweisungsentscheidung der Ausländerbehörde vom 31. Januar 1995 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Der Antragsteller könnte sich als Heranwachsender deshalb allenfalls auf die Schutzvorschriften in § 47 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG berufen. Auch aus den vorgenannten Regelungen vermag der Antragsteller indessen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, da er entweder (bei § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG) die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Gewährung des Ausweisungsschutzes (unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nicht erfüllt oder aber (bei § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG) keinen Schutz vor einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu erlangen vermag. All dies hat bereits das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 5, 3. Absatz, bis Seite 6, letzter Absatz der Beschlußausfertigung vom 24. Mai 1995) umfassend und zutreffend dargelegt. Hierauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden. Daneben kommt dem Antragsteller auch der - von dem Alter des Ausländers unabhängige - besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG nicht zugute, bei dessen Eingreifen eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich wäre. Der für den Antragsteller allein in Betracht kommende Tatbestand in § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller zwar als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, aber keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Einschränkungen für die Ausweisung des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus Grundsätzen oder Regelungen des Völker- oder Gemeinschaftsrechts; insbesondere stellt sich die von der Ausländerbehörde verfügte Ausweisung des Antragstellers nicht als unstatthafter Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - geschützten Anspruch des Antragstellers auf Achtung seines Familienlebens dar. Nach der vorgenannten Regelung, die als Teil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 Satz 1 GG unmittelbar in das Bundesrecht inkorporiert ist (vgl. Beschluß des Senats vom 21. November 1991 - 13 TH 667/91 -, m. w. N.), hat jedermann Anspruch auf Achtung u. a. seines Familienlebens, in den gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff nur dann statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die nationale Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Nach den Grundsätzen, die zur Auslegung dieser Bestimmung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgestellt worden sind, ist der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Familienschutz auch und vor allem bei der Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers aus einem Vertragsstaat zu beachten. Zwar ist eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme, soweit sie sich gegen einen in dem betreffenden Vertragsstaat straffällig gewordenen Ausländer richtet und auf gesetzlicher Grundlage beruht, grundsätzlich durch den in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Vorbehalt der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten legitimiert. Nach der Rechtsprechung des EGMR vermag dieser Vorbehalt die Ausweisung eines Ausländers, der sich in einem Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention der Begehung von Straftaten schuldig gemacht hat, indessen im Einzelfall nur dann als "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft" zu rechtfertigen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des betreffenden Ausländers dessen Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens hinter ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Verteidigung der öffentlichen Ordnung zurückzutreten hat (vgl. zum ganzen: EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - Fall Moustaquim -, EuGRZ 1993, 552; Urteil vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi -, EuGRZ 1993, 556; Urteil vom 13. Juli 1995 - Nr. 18/1994/465/564 - Fall Nasri -, InfAuslR 1996, 1). Es bedarf vorliegend keiner Erörterung darüber, in welchem Verhältnis die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu den Vorschriften des nationalen Rechts steht und ob aus dem hierdurch gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein über die entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes hinausreichender Ausweisungsschutz entnommen werden kann (vgl. hierzu: OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 - InfAuslR 1995, 99, 100; Otte, ZAR 1994, 67 (73)). Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag einer Ausweisung des Antragstellers nach Marokko nämlich schon deshalb nicht entgegenzustehen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung des EGMR ein unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens angenommen wurde, nicht erfüllt. Es ist nach der sich dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sachlage bereits zweifelhaft, ob die ergangene Ausweisungsverfügung überhaupt in ein von dem Antragsteller aufrechterhaltenes Familienleben eingreift. Wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 20. Februar 1996 angegeben und von dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt wird, lebt er derzeit nicht mehr bei seiner Familie in Frankfurt am Main, sondern ist ohne festen Wohnsitz. Selbst wenn die Behauptung des Antragstellers zutreffen sollte, er sei nicht, wie in der zitierten Anklageschrift vom 20. Februar 1996 dargelegt, wegen der erneuten Begehung einer Straftat durch seinen Vater aus der Wohnung geworfen worden, sondern könne dort jederzeit wieder seinen Wohnsitz nehmen, bestünde keine Klarheit darüber, ob der Antragsteller zur Zeit überhaupt noch Kontakt zu seiner in Frankfurt am Main lebenden Familie hält bzw. ob zu erwarten ist, daß ein solcher Kontakt in näherer Zukunft wiederhergestellt werden wird. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß der Antragsteller durch die getroffene Ausweisungsverfügung in seinem Familienleben betroffen wird, wäre dieser Eingriff im Hinblick auf die von dem Antragsteller in Deutschland kontinuierlich verübten schweren Straftaten im überwiegenden Interesse der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen des Antragstellers gerechtfertigt, ohne daß gleichwertige private Belange des Antragstellers ersichtlich wären, die ein Absehen von der Ausweisung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebieten würden. Der Antragsteller ist seit Anfang 1992 bis in die jüngste Zeit hinein mehrfach durch die Verübung schwerer Eigentums- und Gewaltdelikte sowie durch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten, die zu strafrechtlichen Verurteilungen durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Frankfurt am Main vom 25. September 1992 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, zweifachen gemeinschaftlichen, teils fortgesetzten Raubes, in einem Fall unter den Voraussetzungen des schweren Falles und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anrechnung von Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Aussetzung zur Bewährung, durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - Jugendschöffengericht - vom 6. Oktober 1993 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln (Kokain) unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 25. September 1993 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Aussetzung zur Bewährung für die Dauer von drei Jahren sowie durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wiesbaden vom 18. Januar 1994 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder der Hehlerei unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 6. Oktober 1993 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren führten. Am 9. Februar 1996 wurde der Antragsteller, nachdem er nach teilweiser Verbüßung der durch das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden verhängten Jugendstrafe vorzeitig am 1. Juni 1995 aus der Strafhaft entlassen worden war, erneut wegen des Verdachts der Nötigung, des unerlaubten Waffenbesitzes und des gemeinschaftlichen Diebstahls festgenommen. Nach dem Inhalt der bereits erwähnten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 20. Februar 1996 hatte der Antragsteller, ohne sich zu den anderen Strafvorwürfen einzulassen, gestanden, am 7. Februar 1996 mit zwei Freunden in Frankfurt am Main verschiedene Pkw's aufgebrochen und aus den Fahrzeugen Autoradios und andere Gegenstände entwendet zu haben. Dem durch die vorgenannten erheblichen, zum größten Teil dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnenden Straftaten nachdrücklich begründeten öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung bzw. der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK stehen bedeutsame Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers, die gleichwohl ein Absehen von der Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gebieten könnten, nicht entgegen. Zunächst läßt ein Blick auf die den verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers zugrundeliegenden Sachverhalte Gesichtspunkte, aufgrund deren sich die von dem Antragsteller verübten Straftaten als weniger schwerwiegend darstellen würden, nicht zutage treten. Im Gegenteil zeigt die in den genannten Strafurteilen wiedergegebene Art und Weise der Tatbegehung durch den Antragsteller, daß dieser jeweils mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist und keine Hemmungen gezeigt hat, zur Durchsetzung seiner Ziele gegebenenfalls auch Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden. Zu seinen Lasten wurde in den Urteilen des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Frankfurt am Main vom 25. September 1992 sowie in dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Wiesbaden vom 18. Januar 1994 überdies berücksichtigt, daß dieser nur kurze Zeit nach Verhängung einer relativ hohen Jugendstrafe erneut in erheblichem Maße straffällig wurde. Im Hinblick auf die von dem Antragsteller am 28. Oktober 1993 verübten Delikte (Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder Hehlerei) vermögen die in dem nur kurz vorher ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1993 aufgezeigten positiven Aspekte, die trotz der schwerwiegenden Verstöße des Antragstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verhängung einer relativ milden Freiheitsstrafe und zur Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung führten, keine Bedeutung mehr zu gewinnen. Auch das erneute Straffälligwerden des Antragstellers kurze Zeit nach der Verbüßung der durch das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Wiesbaden verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren belegt, daß in dem Verhalten des Antragstellers kein durchgreifender Wandel eingetreten ist. Vielmehr zeigt auch dieser neuerliche Vorfall auf, daß der Antragsteller auch durch massive strafrechtliche Sanktionen nicht dazu zu bewegen ist, sich von dem kriminellen Milieu zu lösen und künftig ein straffreies Leben zu führen. Daß die Verhängung und Verbüßung auch einer längeren Jugendstrafe ersichtlich ohne nennenswerten Einfluß auf den Antragsteller geblieben war, deutete sich im übrigen bereits durch sein Verhalten während der Haft an. Während der Untersuchungshaft wurde der Antragsteller durch den Konsum von Rauschgift auffällig und deshalb mit einem Wochenendarrest belegt. In der sich anschließenden Strafhaft, die der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt Rockenberg verbüßte, gestaltete sich seine Mitarbeit im Rahmen der Vollzugsplanung nach Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Rockenberg an den Vollstreckungsleiter bei dem Amtsgericht Friedberg vom 2. März 1995 nicht unproblematisch. Eine von dem Antragsteller begonnene Kochlehre mußte von ihm nach acht Monaten Lehrzeit wegen Auffälligkeiten in seinem Sozialverhalten abgebrochen werden. Erst nach Ablösung aus dem Ausbildungsbetrieb konnte bei dem Antragsteller - so der Leiter der Justizvollzugsanstalt Rockenberg in dem erwähnten Schreiben vom 2. März 1995 - ein gewisser Reifeprozeß und eine Beruhigung beobachtet werden. Die ihm ungeachtet dessen durch die vorzeitige Haftentlassung eingeräumte Bewährungschance hat der Antragsteller indessen durch die abermalige Verübung einer Straftat ungenutzt gelassen und hierdurch zugleich die von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Rockenberg sowie zuvor von der Jugendgerichtshilfe der Stadt Frankfurt am Main im Schreiben vom 20. September 1994 geäußerten Erwartungen an eine Stabilisierung seines Verhaltens im Falle einer Haftentlassung enttäuscht. Auch die in Deutschland lebende Familie des Antragstellers kann angesichts der von ihm eingeschlagenen Entwicklung nicht mehr als ein Faktor berücksichtigt werden, der mit Blick auf den Schutzgedanken des Art. 8 Abs. 1 EMRK die getroffene Ausweisungsentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit immer auf die Hilfe und Unterstützung seiner in Frankfurt am Main lebenden Familienangehörigen zurückgreifen können und hat, legt man die bereits erwähnte Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe der Stadt Frankfurt am Main vom 20. September 1994 zugrunde, vor allem zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ein sehr inniges Verhältnis unterhalten. Auch diese ihm von seiner Familie zuteil gewordene Hilfe hat den Antragsteller indessen nicht davon abhalten können, sich nach Verhängung bzw. Verbüßung der Jugendstrafen jeweils alsbald wieder dem kriminellen Umfeld zuzuwenden und seine wesentlichen sozialen Kontakte in seinem Freundeskreis bzw. in Banden zu suchen, unter deren Einfluß der Antragsteller die oben erwähnten Straftaten begangen hat. Daß von der Familie in absehbarer Zukunft positive Impulse für das Verhalten des - zwischenzeitlich volljährigen - Antragstellers ausgehen könnten, ist nicht anzunehmen, zumal derzeit nicht ersichtlich ist, ob der Antragsteller, der nicht mehr bei seinen Eltern und Geschwistern wohnt, zu diesen überhaupt noch einen näheren Kontakt aufrechterhält. Als unverhältnismäßig stellt sich die Ausweisung des Antragstellers schließlich auch nicht wegen der mit einer Beendigung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr in sein Heimatland für ihn verbundenen Nachteile dar. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Antragsteller in Marokko vor große soziale und wirtschaftliche Probleme gestellt wäre, da er bereits als kleines Kind nach Deutschland gekommen ist, keine näheren sprachlichen und kulturellen Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält und während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keine Berufsausbildung hat abschließen können. Allerdings entspricht es der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR, daß es in Fällen von in einem Vertragsstaat aufgewachsenen und dort straffällig gewordenen Ausländern einer besonders sorgfältigen Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Verteidigung der Rechtsordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen mit den privaten Interessen des Ausländers an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in dem betreffenden Vertragsstaat bedarf. Als unverhältnismäßig können sich danach Eingriffe in das Familienleben dann darstellen, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Schwere und Bedeutung der von dem Ausländer verübten Straftaten zu relativieren, oder wenn die von dem Ausländer geforderte Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Derartige besondere Gesichtspunkte liegen indessen im Falle des Antragstellers nicht vor. Die von ihm begangenen Straftaten lassen sich weder als geringfügig (vgl. hierzu Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte an den Ministerausschuß vom 13. Oktober 1992 - Nr. 16152/92 - Fall Lamguindaz -, InfAuslR 1995, 133) noch aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung als weniger schwerwiegend einstufen. Die strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers lassen sich weiterhin auch nicht als Taten erklären, die durch die spezifischen Verhältnisse und Schwierigkeiten in einer vorübergehenden Phase des Heranwachsens begangen wurden (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - Fall Moustaquim -, a. a. O.). Vielmehr deutet die Tatsache, daß der Antragsteller nunmehr auch als Volljähriger erneut in schwerwiegender Weise straffällig geworden ist, auf das Bestehen einer manifesten kriminellen Neigung hin, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft die Begehung weiterer erheblicher Straftaten erwarten läßt. Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. November 1991 - 13 TH 667/91 - einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben des Ausländers verneint. Der Antragsteller ist weiterhin auch nicht aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung in besonderer Weise auf die Lebenshilfe seiner in Deutschland lebenden Familie angewiesen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 13. Juli 1995 - Nr. 18/1994/465/564 - Fall Nasri -, a. a. O.). Schließlich wird durch die Ausweisung des Antragstellers auch keine abgeschlossene oder zumindest weit fortgeschrittene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unterbrochen. Dem Antragsteller ist es zu keinem Zeitpunkt gelungen, sich in die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse einzugewöhnen. Vielmehr ist seine Integration aufgrund der von ihm offenbarten fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten und durch den Abschluß einer Berufsausbildung die Voraussetzungen für ein eigenständiges Leben in Deutschland zu schaffen, als endgültig gescheitert zu betrachten. Im Hinblick hierauf kann eine Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers auch mit Blick auf die auf ihn in Marokko zukommenden außergewöhnlichen Schwierigkeiten nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden. Nach der nach alledem uneingeschränkt zur Anwendung gelangenden Vorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG kann von der in dieser Bestimmung als Regel vorgesehenen Ausweisung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Solche Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13. November 1995 - BVerwG 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103). Derartige besondere Gesichtspunkte, die den Fall des Antragstellers aus den von § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfaßten Regelfällen herausheben könnten, liegen indessen, wie bereits umfassend dargelegt, nicht vor. Der Vollzug der nach alledem offensichtlich rechtmäßig ergangenen Ausweisungsverfügung gegen den Antragsteller erweist sich auch als eilbedürftig. Das Verhalten des Antragstellers begründet die konkrete Besorgnis, daß er bei einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland alsbald erneut in schwerwiegender Weise durch Straftaten auffällig werden würde, so daß das öffentliche Interesse an einer umgehenden Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers dessen Interesse, von Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -). Da der Antragsteller zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, kann er auch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Einem ausgewiesenen Ausländer darf nämlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch bei Vorliegen eines Anspruchs eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden. Soweit der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Verfahrens entspricht es sachgerechtem Ermessen, auch insoweit dem Antragsteller die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Auch gegen die in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 31. Januar 1995 enthaltene Androhung der Abschiebung sind nämlich rechtliche Bedenken nicht zu erheben, so daß der Antragsteller auch insoweit unterlegen wäre, wenn die Abschiebungsandrohung nicht durch seine Haftentlassung ihre Erledigung gefunden hätte. Demgegenüber erscheint es unbillig, dem Antragsgegner allein deshalb die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aufzuerlegen, weil er den Antragsteller nicht, wie in der von ihm verfügten Abschiebungsandrohung vorgesehen, unmittelbar aus der Strafhaft nach Marokko abgeschoben hat. Dies ist nämlich ersichtlich nur deshalb geschehen, um dem Antragsteller den Aufenthalt während des von ihm nach Erlaß der Ausweisungsverfügung eingeleiteten Eilverfahrens zu ermöglichen. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht wendet. Dieser Antrag wurde durch die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, weil es der Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den oben dargelegten Gründen an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).