OffeneUrteileSuche
Urteil

13 UE 177/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0708.13UE177.96.0A
32Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die von Senat zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet und führt unter Abänderung der Entscheidung erster Instanz zur Abweisung der Klage, soweit von den Klägern die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erstrebt wird. A. Über den von den Klägern in erster Instanz gestellten Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, daß in ihrem Falle Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, hat der Senat nicht zu befinden, denn dieser Anspruch ist - trotz der möglicherweise mißverständlichen weiten Fassung des Senatsbeschlusses über die Zulassung der Berufung - nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden. Gegenstand des Zulassungsantrages des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und damit auch der Zulassungsentscheidung durch den Senat sind allein die von dem Verwaltungsgericht bejahten Ansprüche der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG. Auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Ziffer 3. seines Bescheides vom 25. Februar 1994 im Falle der Kläger verneint hat, bezieht sich der Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und damit auch die Zulassungsentscheidung des Senats nicht. Bezüglich dieses Teils des erstinstanzlichen Streitgegenstandes hat sich das Verwaltungsgericht auf die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beschränkt, im übrigen aber wegen der Stattgabe der auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klage mit Blick auf die Regelungen in § 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVfG darauf verzichtet, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu befinden. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist von dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nicht angefochten und damit auch nicht zum Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden. Das Verwaltungsgericht hat die Asylverpflichtungsklage der Kläger zu Recht abgewiesen, denn sie können weder verlangen, als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt zu werden noch können sie beanspruchen, daß ihnen Schutz vor Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird. B. Zunächst haben die Kläger nicht am Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG teil, denn sie sind nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung. I. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder an seiner Stelle durch staatsähnliche Organisationen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen bzw. quasi-staatlichen Friedensordnung ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f. ; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Die Asylrechtsgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341, 360). Dem Asylsuchenden muß daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist der Fall, wenn dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Hierbei ist eine Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum anzustellen (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Einem vorverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Asylbewerber kann jedoch die Rückkehr nur zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 361 f.). Er ist bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230). Als verletzte oder bedrohte Rechtsgüter kommen hierbei vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit in Betracht. Die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen dabei einen Asylanspruch nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzuzunehmen haben (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980, a.a.O., 341, 357; vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ; vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081, 1082 ; und vom 4. März 1993 - 2 BvR 1440, 1559, 1782/92 -, NVwZ-RR 1993, 511, 512). Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; und vom 11. Mai 1993, a.a.O.). Eine erfolgte oder drohende strafrechtliche Verfolgung, die allein der Ahndung kriminellen Unrechts dient, ist keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 338). Eine solche kann jedoch gegeben sein, wenn der Heimatstaat den Straftäter jedenfalls auch wegen dessen abweichender Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale treffen will (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258, 264; und vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152, 157 f.). Das Asylrecht beruht auf dem Gedanken, dem Verfolgten Zuflucht zu gewähren, was einen kausalen Zusammenhang zwischen (gegebenenfalls drohender) Verfolgung und Flucht voraussetzt (BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 57; und vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344). Nachfluchttatbestände können daher wegen Fehlens dieses Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn dies ausnahmsweise durch Sinn und Zweck der Asylrechtsverbürgung gefordert ist. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn die Nachfluchtgründe durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne Zutun des Asylbewerbers ausgelöst wurden (sogenannte objektive Nachfluchttatbestände; BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., 64 f.). Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluß herbeigeführt hat (sogenannte subjektive Nachfluchttatbestände) können asylrelevant sein, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen und damit als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., 66, vgl. nunmehr § 28 Satz 1 AsylVfG) oder wenn sich der Ausländer bei Verlassen des Heimatlandes in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.91 -, Buchholz 402.52, § 1 AsylVfG Nr. 152; vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 171 ff.; und vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, 134 f.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181; und vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985, a.a.O., 183; und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). II. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte erfüllen die Kläger nicht. Es bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob einer Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte schon das Fehlen einer für die von ihnen befürchtete Verfolgung aus politischen Gründen verantwortlichen Staatsmacht oder quasi-staatlichen Gewalt in Afghanistan entgegensteht. Die Frage, ob im Heimatland der Kläger auf gesamtstaatlicher oder auf regionaler Ebene staatliche oder staatsähnliche Macht ausgeübt wird und die Herrscher dieser Gebiete deshalb für eine in ihrem Bereich praktizierte politische Verfolgung asylrechtlich einzustehen haben (vgl. hierzu mit umfassender Begründung, Urteil des Senats vom gleichen Tage - 13 UE 962/96.A -), hat für das vorliegende Verfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung, da es an den sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes fehlt. Der Senat vermag nämlich nicht zu erkennen, daß für die Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan überhaupt eine - mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit drohende - Gefahr bestünde, Opfer gezielter Repression aus politischen Gründen durch die in ihrer Heimat an der Macht befindlichen Personen und Gruppierungen zu werden. Es kommt somit im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von diesen Machthabern staatliche oder quasi-staatliche Gewalt ausgeht. Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte bedürfte es im Falle der Kläger der Feststellung, daß ihnen in Afghanistan eine zielgerichtete Verfolgung aus politischen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der nur für vorverfolgte Asylbewerber geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der eine Asylanerkennung bereits dann erlaubt, wenn an der Sicherheit des Betreffenden im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Zweifel verbleiben, vermag auf die Kläger keine Anwendung zu finden, denn sie sind im Jahre 1990 unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist. Keiner der Kläger hat zunächst vor der Ausreise aus Afghanistan eine zielgerichtete politische Verfolgung erlitten. Zwar hat der Kläger zu 1. seit seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchgehend vorgetragen, er sei am 7. Juli 1990, als er einen afghanischen Mudjaheddin und zwei Iraner in seinem Taxi nach Herat gefahren habe, von der Polizei angehalten und danach drei Tage lang bei dem Geheimdienst Khad festgehalten und über seine Fahrgäste verhört worden. Diese kurzzeitige Inhaftierung und die von dem Kläger zu 1. hierbei zu erduldenden Verhöre stellen indessen keine Maßnahmen dar, die aufgrund ihrer Intensität als asylrechtlich bedeutsame Verfolgungseingriffe bewertet werden könnten. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß der Kläger zu 1. nach seiner Freilassung von einer erneuten Festnahme bedroht war oder daß die - damals noch kommunistisch geführte - Verwaltung etwa weitere Schritte gegen den Kläger zu 1. wegen eines fortbestehenden Verdachtes der Zusammenarbeit mit Mudjaheddin geplant hätte. Während der Inhaftierung des Klägers zu 1. haben sich ersichtlich keine dementsprechenden Verdachtsmomente ergeben, und die erfolgte Freilassung ist erkennbar ohne weitere Auflagen erfolgt. Aus dem Asylvorbringen der Kläger während des Verfahrens sind überdies keinerlei begründeten Anhaltspunkte zutage getreten, die ihre Befürchtung, der Kläger zu 1. könne durch sein Verhalten vor der Ausreise bei den Mudjaheddin den Verdacht ausgelöst haben, Mitarbeiter des Geheimdienstes und der Regierungsstellen zu sein, als begründet erscheinen lassen könnte. Was die Verhaftung des Mudjaheddin und der beiden Iraner am 7. Juli 1990 anbelangt, so ist nicht einmal sicher, ob die näheren Umstände dieser Festnahme den Mudjaheddin in Herat überhaupt bekannt geworden sind. Da der Kläger zu 1., wie er in seiner Beteiligtenvernehmung erklärt hat, nichts über das spätere Schicksal der mit ihm verhafteten Personen weiß, ist unklar, ob die Mudjaheddin von diesen Personen etwas über die Einzelheiten des Vorfalles am 17. Juli 1990 erfahren haben. Selbst wenn aber die Fahrgäste des Klägers zu 1. wieder freigelassen worden wären und Informationen über den Hergang ihrer Verhaftung an die Mudjaheddin weitergegeben hätten, wäre es sehr unwahrscheinlich, daß diese den Kläger verdächtigt haben könnten, für die Festnahme der von ihm beförderten Personen mitverantwortlich zu sein. Daß es Repressionen oder Drohungen durch die Mudjaheddin gegen den Kläger zu 1. oder seine im Land verbliebenen Familienangehörigen, die auf einen solchen Verdacht hindeuten könnten, gegeben hat, haben die Kläger nicht vorgetragen. Das Ausbleiben solcher Reaktionen der Mudjaheddin deutet darüber hinaus auch darauf hin, daß diese ersichtlich keine Kenntnis davon erhalten hatten, daß der Kläger zu 1. - nach seiner Behauptung im gerichtlichen Verfahren - von ihm gefertigte Fotografien von Mudjaheddin an Geheimdienststellen in Herat weitergegeben hat. Die danach notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan Opfer politischer Repressalien werden könnten, besteht nicht. Was den Kläger zu 1. anbelangt, so ist es äußerst unwahrscheinlich, daß er wegen seines von ihm geschilderten Verhaltens vor der Ausreise im Jahre 1990 in seiner Heimat als Spitzel des früheren Geheimdienstes Khad beschuldigt und deshalb Verfolgungseingriffen unterworfen werden könnte. Wie bereits dargelegt, sind die den Kläger zu 1. möglicherweise belastenden Umstände den Mudjaheddin in seiner Heimatregion entweder überhaupt nicht bekannt geworden oder wurden von diesen jedenfalls nicht zum Anlaß genommen, gegen den Kläger zu 1. vorzugehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß den Mudjaheddin in Herat etwa im Nachhinein Informationen zugegangen sein könnten, die geeignet wären, den Kläger zu 1. als aktiven Mitarbeiter des früheren Geheimdienstes erscheinen zu lassen. Von Ermittlungen gegen ihn nach der Ausreise oder von Repressalien gegen seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen, die in Zusammenhang mit den Vorgängen im Jahre 1990 gebracht werden könnten, hat der Kläger zu 1. bei seinen verschiedenen Anhörungen und seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren nichts berichtet. Der Kläger zu 1. hat im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan schließlich auch nicht allein wegen der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der "Demokratischen Volkspartei Afghanistans" (DVPA) mit gezielter politischer Repression zu rechnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Behauptung des Klägers zu 1., er sei seit Anfang der 80er Jahre Mitglied des Partscham- Flügels der DVPA gewesen, überhaupt Glauben geschenkt werden kann. Der Kläger zu 1. hat sich zum ersten Male während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf seine angebliche Mitgliedschaft in der DVPA berufen, ohne dem Verwaltungsgericht oder dem Senat im vorliegenden Berufungsverfahren eine nachvollziehbare Begründung dafür geben zu können, weshalb er diesen Umstand nicht bereits bei der Vorprüfungsanhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erwähnt hat. Die von dem Kläger zu 1. angeführte Befürchtung, bei Bekanntwerden seiner Mitgliedschaft in der DVPA sofort wieder in seine Heimat abgeschoben zu werden, kann allenfalls für das Verschweigen dieser Mitgliedschaft während der Befragung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main unmittelbar nach der Einreise als zureichende Erklärung für das Verhalten des Klägers zu 1. anerkannt werden. Daß er auch noch in der Folgezeit ernstlich davon ausgegangen ist, daß die Offenbarung seiner Mitgliedschaft in der DVPA, also gerade der Umstand, der nach seinem Vorbringen den geltend gemachten Asylanspruch wesentlich trägt, zu seiner sofortigen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland führen könnte, kann dem Kläger zu 1. nicht abgenommen werden. Vielmehr besteht der Eindruck, daß die Behauptung, Angehöriger der DVPA gewesen zu sein, nur der Nachbesserung des als unzureichend erkannten Asylvortrags dienen soll und nicht der Wahrheit entspricht. Selbst wenn man aber ungeachtet der dargestellten Bedenken an der Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in der DVPA tatsächlich davon ausgehen wollte, daß er in Afghanistan dieser Partei angehört hat, und darüber hinaus annehmen wollte, daß dieser Umstand in Afghanistan überhaupt noch bekannt oder ermittelbar ist, könnte dies dem Kläger zu 1. nicht zu dem von ihm begehrten Asylanspruch verhelfen. Es liegen nämlich keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, daß die verschiedenen in Afghanistan herrschenden Machthaber die bloße Mitgliedschaft eines in sein Heimatland zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen zum Anlaß nehmen könnten, gegen diesen wegen der bei ihm vermuteten kommunistischen Gesinnung mit Mitteln politischer Verfolgung vorzugehen. Aus den für den Senat verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt sich mit Deutlichkeit, daß der früheren Mitgliedschaft eines afghanischen Staatsangehörigen in der DVPA als solcher von den heute in Afghanistan an der Macht befindlichen Personen und Gruppierungen kein maßgebliches Gewicht mehr beigemessen und von diesen ohne das Hinzutreten weiterer belastender Momente nicht zum Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen genommen wird. Allerdings kam es kurz nach dem Sturz der kommunistischen Regierung unter Staatspräsident Nadschibullah im April 1992 bis in die Jahre 1993 und 1994 hinein zu zahlreichen Übergriffen gegen Mitglieder und Sympathisanten der das kommunistische Regime tragenden DVPA, von denen neben führenden Repräsentanten der Regierung und der Verwaltung auch einfache Parteimitglieder und Mitläufer betroffen waren. So sollen nach den Informationen von amnesty international ("Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge", September 1993) im April 1992 Dutzende Mitglieder der DVPA in der Provinz Ghazni auf Befehl des dortigen Provinzgouverneurs ohne gerichtliche Verfahren hingerichtet worden sein. Weitere Hinrichtungen, denen zum Teil mehrere Hundert Mitglieder und Anhänger der Kalkh-Fraktion der DVPA zum Opfer fielen, soll es nach dem gleichen Bericht in der Provinz Helmand gegeben haben. Auch in Kabul verübten bewaffnete Mudjaheddin nach Erkenntnissen von amnesty international wahllose Übergriffe auf Menschen, die man für Sympathisanten der ehemaligen Regierung hielt. Wie bereits erwähnt, wurden überdies zahlreiche Mitglieder der DVPA wie auch andere den neuen Machthabern mißliebige Personen in Privatgefängnissen als Geiseln festgehalten und nur gegen hohe Lösegeldzahlungen wieder auf freien Fuß gesetzt (amnesty international "Afghanistan - Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt und "Verschwundene", April 1994). Diese auch von dem Auswärtigen Amt (Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen) bestätigten Repressalien erfolgten ungeachtet einer von der Regierung in Kabul im April 1992 verkündeten und von Staatspräsident Rabbani nach Übernahme seines Amtes bekräftigten Generalamnestie für alle Mitglieder der DVPA und Angehörige der früheren kommunistischen Regierung, die infolge der Macht- und Einflußlosigkeit der Kabuler Zentralregierung keine Beachtung fand (vgl. Ermacora, Berichte vom 17. November 1992, Seite 74 und vom 8. November 1994, Seite 20; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1992 - Stand: 8. Dezember 1992 -, vom 5. April 1993 - Stand: 8. März 1993 - und vom 25. November 1993 - Stand: 15. November 1993 -, Auskunft vom 19. September 1994 an das VG Würzburg). Entgegen der von der afghanischen Regierung proklamierten Generalamnestie wurden darüber hinaus - auch von Staatspräsident Rabbani selbst - in den verschiedensten Regionen Afghanistans zahlreiche Anweisungen erlassen, die eine strikte Säuberung des Militärs, des Verwaltungsapparates und der staatlichen Institutionen und Verbänden von allen ehemaligen Kommunisten forderten (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 13 f. und Mostafa Danesch, Gutachten vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe). Trotz dieser Anordnungen und der vor allem in der ersten Zeit nach dem Sturz des Nadschibullah-Regimes verübten Repressionen gegen Angehörige der DVPA blieb eine allgemeine, letztlich jedes frühere Mitglied der DVPA erfassende Verfolgung von Kommunisten in Afghanistan aus (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 14, vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 32 und vom 28. Februar 1996 an das VG Gießen). Dies zeigt sich in besonderer Weise daran, daß zahlreiche, auch prominente DVPA-Mitglieder und -funktionäre sowie führende Repräsentanten der Regierung Nadschibullah, soweit sie nicht im Ausland oder im Norden des Landes Zuflucht gesucht hatten, entsprechend den jeweiligen familiären und ethnischen Bindungen Anschluß an die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppierungen fanden. Alle Mudjaheddin-Fraktionen und auch die der kommunistischen Ideologie in besonderer Weise feindlich gegenüberstehenden Taliban-Milizen nahmen und nehmen Angehörige und Anhänger der früheren DVPA in ihren Reihen auf, insbesondere soweit es sich um dringend benötigte Fachkräfte und ehemalige Offiziere der ehemaligen afghanischen Armee handelt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. Januar 1994 an das VG München, vom 14. Juni 1994 an das VG Hannover, vom 19. September 1994 an das VG Würzburg, vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen sowie Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 9 ff. und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 32). Durch diesen Prozeß, der zu gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen zwischen den verfeindeten Bürgerkriegsparteien führte, kam es zu einer weitgehenden Absorption der weitaus meisten der ehemaligen Kommunisten durch die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen, Seite 11). Die bloße Mitgliedschaft in der früheren DVPA hat hierdurch gegenüber der Bindung an die nunmehr im Land herrschenden Personen und Organisationen weitgehend an Bedeutung verloren und führt, wie das Auswärtige Amt in seinen Auskünften und Lageberichten mehrfach betont hat, zu keinen Verfolgungsmaßnahmen durch die im Land herrschenden Machthaber mehr (vgl. etwa Auskünfte vom 20. Februar 1995 an das VG Würzburg, vom 1. Juni 1995 an das VG Karlsruhe und vom 22. April 1996 an das VG Wiesbaden sowie Lageberichte vom 21. Februar 1995 - Stand: Januar 1995 - und vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -). Es ist auch nicht erkennbar, daß sich an diesem Zustand in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Aus dem Vorstehenden folgt indessen nicht, daß unter den gegenwärtigen und für die absehbare Zukunft zu erwartenden Verhältnissen jedes frühere DVPA-Mitglied gefahrlos nach Afghanistan zurückkehren könnte. Die Institutionen in allen Regionen des Landes sind weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudjaheddin-Kommandanten und -kämpfern bzw. mit Personen besetzt, die aufgrund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen diese Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind. So sind auch unter den gegenwärtigen Bedingungen weiterhin solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung einnahmen, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudjaheddin verantwortlich gemacht werden können (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 1. Juni 1995 an das VG Karlsruhe, vom 7. Juli 1995 an das VG Schleswig und vom 6. September 1995 an das VG Hannover sowie Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 -; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 34 und vom 28. Februar 1996 an das VG Gießen). Zu diesem Kreis der auch heute noch gefährdeten früheren DVPA-Mitglieder gehört der Kläger zu 1. nicht. Weder hat er in der DVPA eine besondere Funktion bekleidet, noch ist er überhaupt als Angehöriger dieser Partei nach außen erkennbar in Erscheinung getreten. Es ist somit nicht ersichtlich, woraus sich in seinem Falle ein Vergeltungs- und Rachebedürfnis der heutigen Machthaber in Afghanistan ergeben könnte. Auch bei der Klägerin zu 2., die sich zur Begründung ihres Asylbegehrens wesentlich auf die von ihrem Ehemann vorgetragenen Gründe gestützt hat, ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer nach Rückkehr in Afghanistan drohenden politischen Verfolgung nicht ersichtlich. Insbesondere muß die Klägerin zu 2. nicht schon wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit befürchten, Opfer von Repressalien zu werden. Zwar kann kein Zweifel daran bestehen, daß Frauen unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Afghanistan in vielfältiger Weise in ihrer Lebensentfaltung, vor allem im beruflichen Bereich, beschränkt und im gesamten gesellschaftlichen Leben des Landes in schwerwiegender Weise benachteiligt sind. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß von den Machthabern in Afghanistan Frauen schon wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit Verfolgungseingriffen ausgesetzt werden. Schließlich können die Kläger zu 1. und 2. und ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., für die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, ihre Asylanerkennung auch nicht wegen einer Gefährdung aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes und der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese Verfolgungsgründe schon deshalb bei der asylrechtlichen Beurteilung nach Art. 16 a Abs. 1 GG außer Betracht zu bleiben haben, weil es sich um sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchtgründe handelt, die nach den oben dargestellten Grundsätzen allenfalls bei dem Bestehen einer latenten Gefährdungssituation der Kläger vor der Ausreise Berücksichtigung finden könnten, deren Vorliegen aufgrund der dargestellten Umstände zweifelhaft ist. Die Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte aufgrund der vorgenannten Gründe jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil der längere Aufenthalt und die Stellung eines Asylantrages durch einen afghanischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland nach den hier zu verfügbaren Erkenntnisquellen für den Rückkehrer zu keinerlei Konsequenzen führt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Februar 1995 - Stand: Januar 1995 -, Auskünfte vom 1. Juni 1995 an das VG Karlsruhe und vom 6. September 1995 an das VG Hannover; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover, Seite 41). Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, daß sich eine Gefährdung der Kläger durch die Kumulation der oben genannten einzelnen Verfolgungsgründe ergeben wird. C. Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Asylverpflichtungsklage der Kläger auch insoweit erfolglos, als sie auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist, die in gleicher Weise wie die Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer im Herkunftsland drohenden Verfolgung aus politischen Gründen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150). D. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte neben den Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens auch die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Zwar ist durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge insoweit aufgehoben worden, als hierin festgestellt wurde, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es kann indessen davon ausgegangen werden, daß dieser Ausspruch gegenüber der in erster Instanz zugesprochenen Asylberechtigung und der Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für ihre Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1., seine Ehefrau, die Klägerin zu 2. und die in den Jahren 1984 bzw. 1986 in Herat/Afghanistan geborenen Kinder des Ehepaares, die Kläger zu 3. und 4., reisten am 24. Juli 1990 aus Karachi (Pakistan) kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das weitere Kind der Kläger zu 1. und 2., der Kläger zu 5., wurde am 4. August 1990 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Nach ihrer Einreise meldeten sich die Kläger als Asylbewerber. Der Kläger zu 1. gab bei seiner Befragung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main an, er habe mit seiner Familie Afghanistan am 14. Juli 1990 verlassen. Sie seien an diesem Tage mit dem PKW nach Karachi gefahren und von dort am 24. Juli 1990 direkt nach Frankfurt am Main geflogen. Die Reise sei durch seinen Vater finanziert und durch einen namentlich unbekannten pakistanischen Schleuser in Karachi organisiert worden. Sein Heimatland habe er deshalb verlassen, weil er mit einer erneuten Einberufung zum Militärdienst habe rechnen müssen. In den Jahren 1984 bis 1987 habe er schon einmal Kriegsdienst geleistet und sei bei einer Minenexplosion schwer verwundet worden. Im Falle einer erneuten Einziehung zum Wehrdienst habe er befürchtet, an der Front getötet zu werden und seine Ehefrau mit den Kindern allein zurückzulassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er wegen der Entziehung vom Wehrdienst seine Hinrichtung zu erwarten. In seiner Heimat habe er früher ein eigenes Geschäft gehabt, nach seiner Militärzeit habe er als Taxifahrer gearbeitet und in finanziell bescheidenen Verhältnissen gelebt. Die Klägerin zu 2. gab zur Begründung ihres Asylbegehrens an, sie habe ihr Heimatland wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen, der erneut habe Kriegsdienst leisten sollen. Sie hätten befürchtet, daß er hierbei getötet werden würde. Auch in einer nach der Einreise verfaßten handschriftlichen Erklärung gab der Kläger zu 1. an, sein Heimatland wegen der drohenden erneuten Einberufung zum Militärdienst verlassen zu haben. Wäre er erneut eingezogen worden, hätte er - so der Kläger zu 1. in der erwähnten Erklärung - seinen sicheren Tod vor Augen gehabt, da er aus Herat stamme. Die afghanische Regierung sei der dortigen Bevölkerung gegenüber feindlich gesonnen und schicke Militärpflichtige aus Herat bewußt an die Front, damit sie nicht lebend zurückkehrten. Am 27. Januar 1994 wurden die Kläger zu 1. und 2. von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der Vorprüfung zu ihrem Asylbegehren angehört. Der Kläger zu 1. erklärte hierbei, daß er bislang noch nicht alles zu den Gründen seines Asylgesuches gesagt habe. Er sei in Afghanistan inhaftiert gewesen. Diesen Vorfall habe er aus Angst vor einer Abschiebung zunächst nicht angegeben. Zu seiner Festnahme sei es am 7. Juli 1990 gekommen. Damals sei ein Mudjaheddin in sein Taxi gestiegen und habe ihn beauftragt, ihn aus der Stadt hinauszufahren. Außerhalb der Stadt habe er eine Stunde lang warten müssen, danach sei der erwähnte Mudjaheddin mit zwei anderen Personen, ebenfalls in afghanischer Kleidung, zurückgekommen, und sie seien wieder nach Herat zurückgefahren. Dort seien sie von Polizisten angehalten worden. Gegen den Befehl seiner Fahrgäste habe er den Anweisungen der Polizisten Folge geleistet und habe angehalten. Die beiden anderen Personen seien, wie er aber erst nach seiner Festnahme bemerkt habe, Iraner gewesen. Er sei mit verbundenen Augen zum Geheimdienst gebracht und dort verhört worden. Man habe von ihm vor allem wissen wollen, ob er mit diesen Leuten zusammenarbeite. Nach drei Tagen Haft sei er mit Hilfe seines Vaters, der ein hohes Bestechungsgeld bezahlt habe, wieder freigelassen worden. Dem Wunsch seines Vaters folgend, sei er dann sofort mit seiner Familie ins Ausland geflüchtet. Ein weiteres Verbleiben in Afghanistan sei für ihn unmöglich gewesen, da ihn die Mudjaheddin nunmehr verdächtigt hätten, mit dem Geheimdienst Khad zusammenzuarbeiten. Die Einberufung zum Wehrdienst sei dagegen nicht der Grund für seine Ausreise gewesen. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung an, ausschließlich wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Afghanistan ausgereist zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 25. Februar 1994 ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden überdies aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort keine Verfolgung durch den Staat oder eine staatsähnliche Gewalt, die Voraussetzung für eine Anerkennung als Asylberechtigte und für die Gewährung des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG sei. Eine Staatsgewalt als übergreifende und effektive Ordnungsmacht sei in Afghanistan aufgrund des dort seit vielen Jahren andauernden Bürgerkrieges nicht vorhanden. Der im Jahre 1992 gebildeten Regierung sei es nicht gelungen, die Lage zu kontrollieren. Durch den anhaltenden Machtkampf zwischen verschiedenen ethnischen Gruppierungen und Rebellengruppen sei Afghanistan in eine Vielzahl von Gebieten zerfallen, in denen Partisanenführer, Stammesfürsten und lokale Allianzen herrschten. Nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes habe ein Kampf aller gegen alle begonnen, der durch Stammesloyalitäten, den sozialen Status des Betreffenden und persönliche Abneigungen bestimmt sei und durch sich verschiebende Bürgerkriegsfronten immer verworrener und unübersichtlicher werde. Auch in Kabul reiche die Autorität der Regierung und ihrer Befehlshaber in der Regel nicht über ihren Amtssitz hinaus. Angesichts der weitgehenden Zersplitterung und Uneinigkeit selbst innerhalb der einzelnen Widerstandsgruppen habe sich auch keine den Staat verdrängende quasi-staatliche Gewalt bilden können. Die Machtbereiche der einzelnen Gruppierungen seien weder klar abgrenzbar, noch sei eine geordnete Führungsstruktur innerhalb der Gruppen erkennbar, so daß nicht von einer staatsähnlichen hoheitlichen Gewaltausübung gesprochen werden könne. Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG seien nicht ersichtlich. Gegen den ihnen am 15. März 1994 zugestellten Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhoben die Kläger am 28. März 1994 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Zur Begründung der Klage wurde im wesentlichen vorgetragen, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei zu Unrecht von dem Fehlen staatlicher bzw. quasi-staatlicher Organisationen in ihrem Heimatland ausgegangen. Hierbei sei verkannt worden, daß in Teilen des Landes, insbesondere durch den Mudjaheddin- Führer Hekmatyar, eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet worden sei, mit der eine eigene staatsähnliche Gewalt ausgeübt werde. Hierbei werde unter Anwendung des islamischen Rechts gnadenlos gegen Verräter und Kollaborateure des früheren kommunistischen Regimes vorgegangen, so daß vor allem der Kläger zu 1., der der Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst Khad verdächtigt werde, mit Repressalien zu rechnen zu habe. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Der Kläger zu 1. wurde durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 1995 informatorisch zu seinen Asylgründen gehört. Hierbei gab er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben an, er sei im Jahre 1983 Mitglied der DVPA geworden und habe dem sogenannten Partscham-Flügel angehört. Diesen Umstand habe er bislang nicht erwähnt, weil er Bedenken gehabt habe, daß dies zu seinem Nachteil gereichen könne. Zwischenzeitlich wisse er aufgrund neuerer Informationen, daß dies nicht der Fall sei. Während seiner Tätigkeit als Taxifahrer habe er des öfteren Mudjaheddin befördert. Hierbei sei er auch in Stadtteile bzw. Gegenden gekommen, in die sich Regierungsbeamte nicht gewagt hätten. Die Mudjaheddin hätten im Laufe der Zeit ein gewisses Vertrauen zum ihm gefaßt. Dies habe er dazu genutzt, Informationen über den Aufenthaltsort von Mudjaheddin zu sammeln und an seine Parteimitglieder weiterzugeben. Überdies habe er Fotos von Mudjaheddin-Kriegern angefertigt und diese an die Partei weitergeleitet. Im Falle einer Rückkehr müsse er damit rechnen, als früherer Spitzel des Geheimdienstes verdächtigt und verfolgt zu werden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob mit Urteil vom 3. Mai 1995 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 auf und verpflichtete das Bundesamt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bezüglich des Klägers zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, der Kläger zu 1. habe während des Verfahrens letztlich nicht widerlegbar vorgetragen, bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer Informationen über Mudjaheddin gesammelt und diese an seine Parteifreunde weitergegeben zu haben. Aufgrund dieses Umstandes habe befürchten müssen, als Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad verdächtigt zu werden. Hieraus ergebe sich zwar nicht die Situation einer asylrechtlich bedeutsamen Vorverfolgung, da die Mudjaheddin erst im Jahre 1992, also nach der Ausreise der Kläger, an die Macht gekommen seien. Gleichwohl könne den Klägern mit Blick auf die gegenwärtigen Machtverhältnisse in Afghanistan eine Rückkehr nicht zugemutet werden, weil der Kläger zu 1. aufgrund der von ihm geschilderten Umstände wegen seiner in Afghanistan bekanntgewordenen Spitzeltätigkeit für den Geheimdienst dort als Verräter angesehen werde. Die innenpolitische Situation in Afghanistan habe sich zwischenzeitlich dahingehend stabilisiert, daß infolge des Fehlens einer politisch wirksamen Zentralgewalt autonome Teilreiche entstanden seien, in denen sich quasi-staatliche Strukturen herausgebildet hätten. Es sei im übrigen vorherzusehen, daß sich letztlich eine oder mehrere Mudjaheddin-Fraktionen in Teilen Afghanistans oder im gesamten Land endgültig durchsetzen und dann dort die volle staatliche Macht übernehmen würden. Damit sei die dem Kläger zu 1. in seiner Heimat drohende Verfolgung als staatliche Verfolgung im Sinne des Asylrechts zu betrachten. Hieraus ergebe sich zugleich, daß in der Person des Klägers zu 1. auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Da er Asylrechtsschutz genieße, bedürfe es keiner Feststellung mehr, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben seien. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers zu 1. könnten ihre Asylberechtigung nach § 26 Abs. 1 bzw. 2 AsylVfG verlangen. In ihrem Fall sei gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG von der Feststellung zu den Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG abzusehen. Auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt vor, in Afghanistan gebe es nach wie vor keine beherrschende staatliche oder staatsähnliche Macht, die aufgrund ihrer politischen und militärischen Stärke in der Lage sei, das gesamte afghanische Staatsgebiet zu beherrschen. Auch auf regionaler Ebene gebe es solche staatlichen oder quasi-staatlichen Strukturen nicht. In den verschiedenen Teilzonen herrschten weiterhin Anarchie und Willkür, die durch die Einmischung ausländischer Mächte, die jeweils ihre eigenen politischen und militärischen Interessen in Afghanistan verfolgten, geschürt würden. Wenn in diesen Teilregionen relative Sicherheit für die Bewohner bestehe, bedeute dies lediglich, daß in diesem Gebiet gerade nicht gekämpft werde. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 1995 (Az.: 5 E 31025/94.A (V)) die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht sei in dem von dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochtenen Urteil zutreffend von einer Stabilisierung der politischen Situation in Afghanistan und hieraus folgend von der Bildung autonomer Teilbereiche mit jeweils quasi-staatlichen Strukturen ausgegangen. Im Hinblick hierauf habe vor allem der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nach Afghanistan politische Verfolgung zu befürchten. Er habe unwiderlegbar dargelegt, daß er Spitzeldienste für die DVPA in Herat geleistet, insbesondere Informationen über die Stellungen der Mudjaheddin in Herat an die dortige Parteizentrale weitergegeben habe. Wegen dieser den Mudjaheddin durch Mitteilung früherer DVPA-Mitarbeiter bekanntgewordenen Spitzeltätigkeit werde er als Verräter angesehen. Der Kläger zu 1. wurde im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter des Senats als Beteiligter ergänzend zu den Gründen seines Asylbegehrens vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin am 25. März 1996 Bezug genommen. Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Afghanistan vorliegen. Diese Erkenntnisquellen waren, ebenso wie die von dem Senat in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingeführten, jeweils an den Bayerischen VGH gerichteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 1996 und des Deutschen Orient-Instituts vom 19. April 1996, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte verwiesen, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.