Urteil
13 UE 2378/96.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0729.13UE2378.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nach Maßgabe des Tenors des vorliegenden Urteils zurückzuweisen. A. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist - entsprechend dem Umfang der Zulassung der Berufung durch den Senat - die Frage, ob für die Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Zwar hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Zulassung der Berufung nur hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG beantragt. Dennoch ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung in Fällen dieser Art eine Zulassungsentscheidung hinsichtlich des gesamten Regelungsgehalts des § 53 AuslG zu treffen. In diesem Umfang ist daher auch das Berufungsverfahren eröffnet. Der Senat hat hierzu mit Beschluß vom 24. Juni 1996 (Az.: 13 UZ 2886/95) ausgeführt: "Erstrebt ein Kläger - wie vorliegend - im gerichtlichen Verfahren die Feststellung, daß in seinem Fall Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, so stellt dieses Begehren - unbeschadet der verschiedenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 des § 53 AuslG - nur einen einzigen, einheitlichen Streitgegenstand dar. Dies ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in der Regel festzustellen hat, "ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen". Der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Absätzen dieser Vorschrift eine einzige, umfassende Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen hat. Hierzu wird es zwar regelmäßig notwendig sein, die in den Absätzen 1 bis 6 aufgeführten Tatbestände jeweils einzeln zu prüfen, eine Differenzierung im Tenor der Entscheidung sieht der Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht vor; eine solche kann jedoch zur klarstellenden Konkretisierung beigefügt werden. Dem entsprechen auch die Formulierungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 5, 39 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 2 und 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, die ebenfalls im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht zwischen den einzelnen Absätzen nach dieser Norm differenzieren. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß in §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 und 73 Abs. 3 AsylVfG zwischen einzelnen Absätzen des § 53 AuslG unterschieden wird, da diese Vorschriften Verwaltungsvorgänge außerhalb des Anerkennungsverfahrens regeln und somit nicht von dem hierfür geltenden Konzentrationsprinzip umfaßt sind. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Asylverfahrensrechtes und der Übertragung der Entscheidungskompetenz nach § 53 AuslG auf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Ziel verfolgt, die Durchführung der Asylverfahren zu beschleunigen. Diesem Beschleunigungsgedanken würde es aber zuwiderlaufen, wenn die Tatbestände des § 53 AuslG jeweils gesondert und unabhängig voneinander zu prüfen und zu entscheiden wären. Hierdurch könnten gegebenenfalls umfangreiche Sachverhaltsermittlungen zu Tatsachenfragen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Absätzen des § 53 AuslG erforderlich werden, obwohl nach einem anderen Absatz der Vorschrift möglicherweise bereits zweifelsfrei feststeht, daß Abschiebungshindernisse bestehen. Dies würde das Verfahren aber unnötig belasten und die Entscheidung unangemessen verzögern. Gibt das Verwaltungsgericht einer Klage auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG daher (nur) unter Heranziehung des § 53 Abs. 4 AuslG statt und läßt das Berufungsgericht hiergegen (im vorliegenden Fall wegen Divergenz) die Berufung zu, so hat das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren über den gesamten Streitgegenstand zu entscheiden, also - bei Verneinung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG - auch darüber, ob etwa die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG erfüllt sind." B. Der Klägerin steht zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu. I. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergibt sich allerdings nicht aus Abs. 4 dieser Vorschrift, denn hiernach ist die Abschiebung nur dann unzulässig, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, nicht aber bei Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das mit Urteil vom 17. Oktober 1995 (Az.: BVerwG 9 C 15.95, NVwZ 1996, 476 ff.) folgendes ausgeführt hat: "Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBL. 1952 II S. 686) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. (.....) Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (318 f. Nrn. 86 - 91); Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah u. a., NVwZ 1992, 869 (Nr. 103)). Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates besteht jedoch grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, a.a.O. (321 Nr. 100)). Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates gründet sich darauf, daß er durch die Abschiebung den Betroffenen in seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzt. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese bezweckt vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, a.a.O. (318 Nr. 86)). Darüber hinaus enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, a.a.O. (Nr. 102)). Soweit gleichwohl im Rahmen des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch die im Heimatstaat oder im Drittland eintretenden Folgen von Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung durch einen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, kann sich dies nur auf Folgen von Handlungen in diesen Staaten erstrecken, die auch im Vertragsstaat als unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wären. In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stets erklärt, daß bei der Beurteilung des Verhaltens des die Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung anordnenden Vertragsstaates auch zu berücksichtigen sei, ob die Verhältnisse im Drittstaat den Anforderungen des Art. 3 der Konvention entsprechen, ob der Ausländer dort Mißhandlungen ausgesetzt ist, die über die von Art. 3 EMRK gezogene Schwelle hinausgehen, oder ob dort Bedingungen festzustellen sind, die gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (siehe etwa EGMR, Urteil vom 20. März 1991 im Fall Cruz Varas und andere, EuGRZ 1991, 203 (211 Nr. 69); Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, a.a.O. (870 Nrn. 113 und 115)). In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79). Das trifft bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu. Ferner kann grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein. Das folgt aus dem Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Mißbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. Nur Verletzungen der sich aus der Konvention für die Vertragsstaaten ergebenden Verpflichtungen können daher als Verstöße gegen die Konvention in Betracht kommen. Als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sind also grundsätzlich nur Mißhandlungen durch staatliche Organe anzusehen. Ausnahmsweise können auch Mißhandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können. Das ist der Fall, wenn er sie veranlaßt, bewußt duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dem Stat können auch solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (zum Problem der Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 5. Juli 1995 im Fall Ahmed gegen Republik Österreich auf die Beschwerde Nr. 25964/94)." Zu den inhaltlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um von einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation sprechen zu können, hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Mai 1996 (Az.: 13 UE 2332/95 und 13 UE 1982/95) hinsichtlich Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG ausgeführt: "Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ). Eine solche, die Lebensverhältnisse der in einem bestimmten Gebiet lebenden Menschen regelnde und befriedende Ordnung setzt das Bestehen einer hinreichend verfaßten und organisierten Staatsmacht voraus, die in der Lage ist, die Herrschaftsgewalt gegenüber den ihr Unterworfenen durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 43, 45). Eine hinreichend verfaßte und organisierte Staatsmacht liegt nur dann vor, wenn Institutionen bestehen, die dazu legitimiert sind, den Lebensverhältnissen in dem betreffenden Staatsgebiet eine grundlegende, allgemeinverbindliche Ordnung zu geben und deren Einhaltung im Staatsgebiet zu überwachen und sicherzustellen. Die Durchsetzung der staatlichen Friedensordnung ist nur dann möglich, wenn die staatlichen Institutionen über ihnen unterstellte und ihnen verantwortliche Staatsorgane und überdies über ausreichende militärische und sonstige Machtmittel verfügen, die dem Staat in seinem Gebiet eine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit sichern und gewährleisten, daß er seine Bürger gegen kriminelle Gewalt und politisch begründete Übergriffe nichtstaatlicher Dritter schützen und sich gegebenenfalls auch gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bestrebungen, die die Staatsordnung ablehnen, behaupten kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ). Nur wenn eine staatlich gewährleistete Friedensordnung grundsätzlich besteht, ist es denkbar, daß der Staat einzelne seiner Gewalt unterworfene Personen hieraus durch gezielte Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter ausschließen und damit politisch verfolgen kann, denn die Macht zu schützen schließt die Macht, Einzelnen diesen Schutz zu versagen und sie zu verfolgen, mit ein. Ein nach den dargestellten Grundsätzen schutz- und verfolgungsmächtiger Staat ist im asylrechtlichen Sinne auch verantwortlich für politisch begründete Verfolgungsmaßnahmen Dritter, wenn er ihm prinzipiell zur Verfügung stehende Mittel nicht zur Abwehr derartiger Übergriffe einsetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336 ). An einer staatlichen oder einem Staat zurechenbaren Verfolgung fehlt es deshalb zunächst dann, wenn sich in dem für die asylrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gebiet ein Staat als organisierte Herrschaftsgewalt nicht herausgebildet hat oder wenn der Staat durch Auflösung seiner Institutionen und Organe vollständig untergegangen ist. In einer solchen Situation kann ein vollständiges Machtvakuum bestehen oder entstehen, in dem die in diesem Gebiet lebenden Personen schutzlos einem völligen Chaos, zügelloser Anarchie oder unkontrollierter Willkür ausgesetzt sind. Möglich ist aber auch, daß in dem betreffenden Gebiet mangels eines hinreichend verfaßten und organisierten Staatswesens oder nach dem Zusammenbruch des Staates vorstaatliche Verhältnisse herrschen und die Machtausübung - ebenso wie die Fähigkeit zur Schutzgewährung und zur Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen - allein in der Hand einzelner Familien, Sippen, Clans, Stammesgruppen, örtlicher Potentaten oder Militärkommandeure liegt, die ohne Bindung an übergeordnete Regeln und ohne Kontrolle staatlicher Gewalten lediglich eine persönliche oder örtlich begrenzte Ordnung gewährleisten. Vor solchen Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt kann kein asylrechtlicher Schutz gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ). Liegt das Gebiet, in dem die dort lebenden Personen gezielten Rechtsgutbeeinträchtigungen aus politischen Gründen durch nicht dem Staate angehörende Dritte ausgesetzt sind, in dem Bereich eines organisierten Staatswesens im oben genannten Sinne, so sind diesem Staat die Verfolgungsmaßnahmen asylrechtlich dann nicht zuzurechnen, wenn dieser in dem betreffenden Gebiet - etwa als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen u. ä. - mangels zur Verfügung stehender Staatsorgane oder überlegener Machtmittel eine effektive Gebietsgewalt nicht auszuüben vermag, so daß das Gebiet anarchischen Zuständen überlassen ist oder in vorstaatliche Machtstrukturen zurückfällt. Gleiches gilt, wenn sich der Staat in dem maßgeblichen Gebiet gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bewegungen erwehren muß und als Folge des Verlustes der Gebietshoheit seinen Bürgern gegen Übergriffe dieser Gruppierungen keinen oder keinen effektiven Schutz mehr gewähren kann. In diesen Fällen der partiellen Aufhebung der staatlichen Friedensordnung greift die asylrechtliche Gewährleistung nicht ein, denn die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates endet dann, wenn seine Kräfte zu einer effektiven Schutzgewährung nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336 ). Büßt der Staat im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen dieses Gebietes seine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ein und nimmt er - etwa in einem offenen Bürgerkrieg oder in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Krieges - nurmehr die Rolle einer um die Macht kämpfenden Partei ein, ohne noch als effektive übergreifende Ordnungsmacht vorhanden zu sein, so sind auch von ihm ausgehende Verfolgungsmaßnahmen asylrechtlich unbeachtlich, wenn sie in typischer Weise militärisch geprägt sind und der Rückeroberung des verlorenen Gebietes dienen. Anderes gilt dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends dann, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in eine gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten ausländischen Bevölkerungsteils umschlagen. Behauptet der Staat hingegen seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz des fortdauernden Bürgerkriegs - in dem betreffenden Gebiet zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus einer Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff. ). Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff. ; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). Allerdings sind die inhaltlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von einem staatsähnlichen und zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähigen Machtgebilde sprechen zu können, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht hinreichend geklärt. Der Gedanke könnte naheliegen, insoweit auf die Ausübung einer gewissen hoheitlichen Gewalt (vgl. - allerdings ohne weitere inhaltliche Klärung - BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19) oder auf das Bestehen zumindest rudimentär vorhandener organisatorischer Strukturen abzustellen, mit deren Hilfe die Ordnung innerhalb des fraglichen Machtbereichs in gewissem Umfang gewährleistet werden kann, wobei etwa an polizeiähnliche Einrichtungen zum Schutze der Gebietsbewohner gegen Übergriffe Dritter, an Institutionen zur Schlichtung aufkommender Streitigkeiten und an Vorkehrungen mit dem Ziel, das beherrschte Gebiet und seine Bewohner nach außen zu verteidigen, gedacht werden könnte. Strukturen dieser Art können fraglos Indizien für das Vorliegen staatsähnlicher Herrschaftsgebilde sein, reichen indes nach Auffassung des Senats nicht aus, um diesen Begriff im asylrechtlich relevanten Sinne allein auszufüllen. Ist nämlich eine die Gewährung von Asyl auslösende Verfolgung im Grundsatz stets staatliche Verfolgung und erfährt dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung eine Ergänzung insoweit, als auch nicht-staatliche, aber staatsähnliche Herrschaftsgebilde asylrechtlich bedeutsame Verfolgung auslösen können, so kann diese begriffliche Erweiterung - soll der Grundsatz nicht weitgehend ausgehöhlt werden - nicht dazu führen, daß allein die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen an die innere Ordnung und die Existenz entsprechender Organisationsstrukturen ausreicht, um das Vorliegen staatsähnlicher und daher zu asylrechtlich bedeutsamer Verfolgung fähiger Machtbereiche zu bejahen, da andernfalls der dem Asylrecht wesentliche Begriff der (grundsätzlich) staatlichen Verfolgung seine Abgrenzungsfunktion im Hinblick auf Verfolgungssituationen etwa in Bürgerkriegsgebieten mit ihren typischen Erscheinungsformen um die Macht kämpfender, miteinander rivalisierender Gruppierungen, Rebellen, Volksgruppen, Stämmen oder Clans nicht mehr wirkungsvoll erfüllen könnte. Maßgebliches und das Erfordernis des Bestehens bestimmter organisatorischer Strukturen ergänzendes Kriterium für die Annahme staatsähnlicher und damit zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiger Machtgebilde ist nach Auffassung des Senats die prinzipielle Gewährleistung einer den fraglichen Herrschaftsbereich kennzeichnenden regional wie personal übergreifenden Friedensordnung. Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung. Ein im Grundsatz zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiges Herrschaftsgebilde kann daher nur dann anerkannt werden, wenn es gerade dieses Kriterium erfüllt und sich insoweit etwa von bloßen Einflußbereichen, Hauptquartieren oder sonstigen machtsichernden Gebietsstrukturen unterscheidet, die von um die Macht kämpfenden Rebellenführern, Clanchefs oder sonstigen Potentaten errichtet werden. Kennzeichnend für eine übergreifende Friedensordnung im vorgenannten Sinne ist im wesentlichen der Umstand, daß sie nach dem erkennbaren Selbstverständnis des fraglichen Herrschaftsgebildes darauf ausgerichtet ist, Schutz, Ordnung und angemessene soziale Existenzmöglichkeit nicht nur für den Kreis der jeweiligen Machthaber bzw. Regierenden und die diesen verwandtschaftlich, militärisch oder sonst verbundenen Kreise zu gewährleisten, sondern grundsätzlich für alle in deren Macht- und Einflußbereich lebenden Menschen, auch wenn sich diese durch ihre politische Überzeugung, ihre religiöse Grundentscheidung, ihre Volks- oder Stammeszugehörigkeit oder andere für sie unverfügbare Merkmale von den Herrschenden unterscheiden. Definiert sich ein Herrschaftsgebilde dagegen von vornherein nach seinem erkennbaren Selbstverständnis in der Weise, daß bestimmte, durch die vorgenannten Merkmale umrissene Personen, auch wenn sie innerhalb des fraglichen Herrschaftsbereichs leben, nicht von der geltenden staatlichen Ordnung umfaßt werden, also gleichsam nicht "dazugehören" sollen, so fehlt es bereits an dem Anspruch, eine übergreifende Friedensordnung errichten und gewährleisten zu wollen. In diesem Fall kann aber auch keine Ausgrenzung Einzelner aus einer solchen übergreifenden Friedensordnung stattfinden, die gerade Voraussetzung für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ist. Kommt es daher nach Auffassung des Senats für die Annahme eines staatsähnlichen Herrschaftsgebiets im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung entscheidend auf das Bestehen einer übergreifenden Friedensordnung an, so bedeutet dies selbstverständlich nicht, daß die Verletzung oder gar die weitgehende Beseitigung dieser im Ansatz und nach dem ursprünglichen Selbstverständnis vorhandenen übergreifenden Friedensordnung den damit einhergehenden Verfolgungshandlungen den Charakter asylrechtlich relevanter Maßnahmen nimmt. Vielmehr folgt deren Asylrelevanz gerade aus der Nichtbeachtung des im Grundsatz vorhandenen übergreifenden Ordnungsprinzips." Diese Grundsätze, an denen der Senat auch weiterhin festhält, gelten in gleicher Weise auch im Rahmen von § 53 Abs. 4 AuslG. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß insoweit von einem anderen Begriff des Staates bzw. eines zur Verfolgung fähigen staatsähnlichen Herrschaftsgebildes ausgegangen werden müßte. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß es in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht gibt oder geben wird, von der im Sinne der vorgenannten Grundsätze Maßnahmen nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausgehen könnten. Die Entwicklung in Somalia hat in den vergangenen Jahren zur Auflösung der gesamtstaatlichen Ordnung geführt, ohne daß an deren Stelle neue staatliche oder jedenfalls staatsähnliche Herrschaftsstrukturen in diesem Land oder jedenfalls in Teilgebieten des Landes getreten sind. Hierzu hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Mai 1996 (Az.: 13 UE 2332/95 und 13 UE 1982/95) unter anderem folgendes ausgeführt: "Der Staat Somalia entstand mit dem Ende des Kolonialismus im Jahre 1960 aus den ehemals britischen Gebietsteilen im Norden und den ehemals italienischen Gebietsteilen im Süden des Landes. Anders als die Mehrzahl der anderen schwarzafrikanischen Länder bildet die somalische Bevölkerung (etwa sieben Millionen Menschen) ein überwiegend homogenes Staatsvolk mit einer gemeinsamen Sprache und Zugehörigkeit zum sunnitischen Zweig des Islam (24. Februar 1992, Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach). Trotz dieser ethnischen und sprachlichen Einheit zeichnet sich die Lage in Somalia aber traditionell durch eine starke innere Zerrissenheit aus, die auf die Besonderheiten des somalischen Clan-Systems zurückzuführen ist. Die somalische Bevölkerung läßt sich im wesentlichen in fünf Gruppen einteilen, nämlich die Hawiye, die Isaak, die Dir, die Darod und die Rahanwein (15. Mai 1990, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand 1. Mai 1990). Diese Clanfamilien sind ihrerseits in ein komplexes und vielschichtiges System von Clans, Subclans und weiteren Untergliederungen sowie Clan-Verbänden und Allianzen gegliedert, dessen Erfassung dadurch wesentlich erschwert wird, daß mangels offizieller oder traditionell überlieferter Strukturen die Einordnung einer Gruppe als Clan, Subclan, usw. auch von deren eigener Einschätzung abhängen kann und kleine Gruppen, die auf den Schutz einer größeren angewiesen sind, ihre Schutzmacht und damit den Clanverband wechseln können. Dennoch sind die Clans und Clanfamilien bzw. die jeweiligen Allianzen der wesentliche Machtfaktor in der somalischen Gesellschaft und Politik. Als nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1960 die erste Zivilregierung in Somalia entstand, wurde versucht, durch Beteiligung aller Clans das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessengruppen zu wahren. Nach der Ermordung des somalischen Präsidenten Shermarkes im Jahre 1969 kam General Mohamed Siad Barre durch einen Militärputsch an die Macht. Er versuchte zunächst, die traditionellen Clanstrukturen aufzubrechen, den Machtapparat zu zentralisieren und die einflußreichen Clanältesten sowie die Scheichs und religiösen Führer zu entmachten. Dabei stützte er sich im Laufe der Zeit mehr und mehr auf Angehörige seines eigenen Clans der Marehan, der zur Clanfamilie der Darod zählt (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Nachdem 1977 der Versuch, durch die Eroberung des zu Äthiopien zählenden Gebiets Ogaden ein Groß-Somalia zu schaffen, gescheitert war, kam es in der Folgezeit zur Bildung erster Widerstandsgruppen gegen das Regime unter Siad Barre. 1978 gründeten Offiziere vom Clan der Majerteen, einem Subclan der Darod, die nach einem gescheiterten Putschversuch der Verhaftung entkommen waren, die Somali Democratic Action Front (SODAF), später umbenannt in Somali Salvation Front (SOSAF), die nach der Vereinigung mit einigen linksgerichteten Oppositionsgruppen zur DFSS oder SSDF, der Somali Salvation Democratic Front, wurde und von Äthiopien aus gegen die somalischen Regierungskräfte kämpfte. In London wurde 1981 die SNM (Somali National Movement) gegründet, zu der neben Angehörigen des Isaak-Clans zunächst auch solche der Hawiye zählten. Mit Unterstützung von Äthiopien und Libyen begann die SNM im Norden Somalias einen Guerilla-Krieg gegen die Armee, bei dem sie breite Unterstützung in der überwiegend zu den Isaak zählenden Bevölkerung fand. Nachdem Äthiopien und Somalia im April 1988 vereinbart hatten, die jeweiligen Oppositionsgruppen des Nachbarlandes nicht mehr zu unterstützen, trat die SNM im Mai 1988 in Nordsomalia zum offenen Angriff an, wo sie Burao und andere Städte eroberte und auch das Zentrum Hargeisa angriff. Die Kampfhandlungen forderten Tausende von Toten und Verletzten, große Teile der Bevölkerung flüchteten nach Äthiopien (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Ausgelöst durch die offenen Kampfhandlungen im Norden Somalias begannen auch andere Clans, ihre Unzufriedenheit zu artikulieren und sich zu organisieren. 1989 wurde in Südsomalia von den Ogadenis, einem weiteren Subclan der Darod, das Somali Patriotic Movement (SPM) gegründet, während die Subclans der Hawiye in Mogadischu und Zentralsomalia den United Somali Congress (USC) bildeten (15. Mai 1990, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand 1. Mai 1990). Im Juli 1989 kam es in Mogadischu zu größeren Unruhen, bei deren Niederschlagung über 400 Menschen getötet wurden (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Im Anschluß an diese Unruhen durchkämmte der Militärgeheimdienst "Hangash" die vorwiegend von Isaaks bewohnten Stadtviertel. Bei der sich hieran anschließenden Exekution am Strand von Jezira wurden 46 Menschen erschossen (Juni 1990, amnesty international: Somalia; 1. August 1990, Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Nach einer vorübergehenden Entschärfung der Lage aufgrund von Verhandlungen im Juni/Juli 1990 in Rom kam es zu erneuten Kampfhandlungen, die im Dezember 1990 Mogadischu erreichten, wo sie zum Zusammenbruch des wirtschaftlichen Lebens und zur Flucht der Zivilbevölkerung führten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Dezember 1990). Am 26. Januar 1991 floh Regierungschef Siad Barre mit einem Panzer, begleitet von loyalen Resten von Armee und Sicherheitskräften, in seine Heimatstadt Gado im Süden Somalias. Dort bildete sich unter seiner Beteiligung die Somali National Front (SNF), die Berichten zufolge Anfang 1992 einen Angriff auf Mogadischu plante, zu dem es aber nicht kam. Siad Barre floh Ende April 1992 nach Kenia und - als er dort keine Aufnahme fand - im Mai 1992 weiter nach Nigeria (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Spätestens seit dem Zeitpunkt der Flucht des Regierungschefs Siad Barre aus Mogadischu am 26. Januar 1991 ist davon auszugehen, daß der somalische Staat untergegangen und damit nicht mehr in der Lage ist, politische Verfolgung im Sinne der dargestellten Grundsätze auszuüben. Daß der somalische Staat als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen zusammengebrochen ist und mit der Macht, die übergreifende Friedensordnung der staatlichen Einheit zu schützen und zu bewahren, auch die Macht verloren hat, einzelne hieraus auszugrenzen, zeigt sich besonders deutlich in der Preisgabe der Hauptstadt und damit der Herrschaftsstrukturen und -institutionen. Der geflohene Regierungschef Siad Barre hat sich mit den ihm verbliebenen Kräften der Somali National Front (SNF) angeschlossen und damit (zunächst) in die Rolle einer um die Macht kämpfenden Bürgerkriegspartei begeben, die aber - wie die auf den Zusammenbruch folgenden Ereignisse, insbesondere die weitere Flucht Barres nach Kenia und Nigeria zeigen - nicht die Fähigkeit zur baldigen Rückgewinnung der Gebietgewalt hatte. Nach diesem Zusammenbruch hat sich auf nationaler d. h. gesamtstaatlicher Ebene auch keine neue staatliche und auch keine staatsähnliche Herrschaftsgewalt gebildet, die nach den dargestellten Grundsätzen der politischen Verfolgung mächtig wäre. Die Entwicklung in Somalia verlief regional unterschiedlich, wobei im wesentlichen zwischen dem Norden und dem Süden des Landes zu differenzieren ist (12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH). Derzeit gibt es auf dem Gebiet Somalias drei "Präsidenten", nämlich neben Interimspräsident Ali Mahdi Mohamed vom Hawiye-Subclan Abgal den Führer der zweiten Fraktion innerhalb des USC, General Aideed vom Hawiye-Subclan der Habr Gedir und Ibrahim Mohamed Egal, der sich seit 1993 als Präsident der "Republik Somaliland" im Norden Somalias bezeichnet. Keiner dieser Kontrahenten hat sich bisher als stark genug erwiesen, um das ganze Land unter seine Kontrolle zu bringen (16. Januar 1996, Lagebericht Auswärtiges Amt, Stand 18. Dezember 1995), so daß nach wie vor keine zentralstaatlichen Strukturen existieren (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH). Die bestehenden Kräfte sind nicht in der Lage, auf nationaler Ebene die Grundfunktionen eines Staates wie z. B. Gewährleistung öffentlicher Sicherheit (Gewaltmonopol), Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Unterhaltung eines öffentlichen Bildungs- oder Gesundheitswesens auszufüllen (21. Februar 1996, Institut für Afrika-Kunde an Hess. VGH). Organe oder Institutionen, die eine übergreifende Friedensordnung auf gesamtstaatlicher Ebene in Somalia sicherstellen und gegebenenfalls mit hoheitlicher Überlegenheit durchsetzen könnten, existieren nicht. Somit gibt es derzeit auf nationaler Ebene keine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt, die einer politischen Verfolgung mächtig ist. Es ist auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, daß sich in Somalia auf nationaler Ebene eine Herrschaftsmacht bilden wird, die zu einer politischen Verfolgung in der Lage wäre. Die wichtigsten in Somalia rivalisierenden Kräfte sind zwar nicht in der Lage, das ganze Land unter ihre jeweilige Kontrolle zu bringen, aber dennoch stark genug, jedweden Versuch einer friedlichen Beendigung des Bürgerkrieges zu torpedieren. Daraus resultiert ein instabiles Gleichgewicht, das einzelnen Gebieten zwar immer wieder Phasen relativer Ruhe und begrenzter Stabilität beschert, allerdings jederzeit und überall wieder in bewaffnete Auseinandersetzungen umschlagen kann (16. Januar 1995, Lagebericht Auswärtiges Amt, Stand 18. Dezember 1995). Die Bildung einer gesamtsomalischen Regierung auf Grundlage einer Einigung der rivalisierenden Fraktionen ist auf Sicht nicht zu erwarten (21. Februar 1996, Institut für Afrika-Kunde an Hess. VGH). Es gibt zur Überzeugung des Senats auf dem gesamten Gebiet Somalias auch keine regionale oder lokale Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zur politischen Verfolgung. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 16. Januar 1996 (Stand 18. Dezember 1995), der in seiner Auskunft vom 16. Februar 1996 an das erkennende Gericht nochmals bestätigt wird, dazu aus, es gebe nach wie vor keine funktionierenden staatlichen Strukturen, weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene, der Aufbau solcher Strukturen sei auch der UNOSOM- Operation der Vereinten Nationen nicht gelungen. Das Land lebe in einem quasi "vorstaatlichen" Zustand, in dem Autorität regional oder lokal von den Clanführern ausgeübt werde, die eine eher rudimentäre Form der Verwaltung und Rechtsprechung garantierten und sich bei der Wahl ihrer Mittel nicht wählerisch zeigten. Dem entspricht auch die Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das erkennende Gericht vom 21. Februar 1996, in der ausgeführt wird, die Versuche ausländischer und internationaler Organisationen, lokale und regionale Strukturen aufzubauen und zu festigen, hätten wegen der fortdauernden Instabilität und der fortdauernden Machtkämpfe keinen dauerhaften Erfolg. Die Entwicklung in Somalia tendiere nicht zur Wiederherstellung von clanübergreifender Staatlichkeit, sondern zur Wiederbelebung traditioneller, nicht staatlich verfaßter Sozialstrukturen. Es gebe zur Zeit drei sogenannte "Regierungen", die sich jeweils auf bestimmte Allianzen von Clans und Subclans und innerhalb dieser auf ein Netz von Klientelbeziehungen stützten und ihre Machtansprüche durch Milizen absicherten bzw. durchsetzten. Rechtsprechung erfolge entweder durch örtliche Clanälteste in lokalen Rechtsstreitigkeiten, die auf der Grundlage des traditionellen oder Gewohnheitsrechtes entschieden, oder durch Religionsgelehrte, die das koranische Recht anwendeten. Demgegenüber führt der UNHCR unter dem 2. April 1996 aus, in den Regionen Gado, Awdal und Galbed gebe es funktionierende "Regierungs"- und Verwaltungsstrukturen mit einer eigenen "Somaliland"-Währung, einem Steuersystem sowie einem bezahlten öffentlichen Dienst, wodurch ökonomische Aktivitäten wie z. B. Handel ermöglicht würden und mit deren Hilfe gewisse Fortschritte im Hinblick auf die Entwaffnung von Milizen hätten erreicht werden können. Darüber hinaus zeichne sich ab, daß die Errichtung von Scharia-Gerichten in einigen Gegenden eine Tendenz mit wachsender Akzeptanz darstelle. Nach der Auskunft von amnesty international vom 12. April 1996 an das erkennende Gericht ist es im Süden Somalias bisher nicht zu einer Herausbildung übergreifender staatlicher oder staatsähnlicher Strukturen gekommen. Bis heute habe keiner der Clanchefs seinen Alleinherrschaftsanspruch durchsetzen können. Selbst die jeweilige territoriale Herrschaft werde immer wieder von Kämpfen erschüttert. In der "Republik Somaliland" hätten sich seit Mai 1991 staatliche Strukturen herausgebildet, die die Bereiche Polizei, Militär, Steuerwesen und eine von der Staatsbank kontrollierten Währung umfaßten. Über die Funktionsfähigkeit dieser Institutionen lägen zwar noch keine gesicherten Erkenntnisse vor, ein Anhaltspunkt für eine gewisse Dauerhaftigkeit und Stabilität dieser Strukturen könne jedoch darin gesehen werden, daß der jetzige Präsident Egal nunmehr fast drei Jahre mit Unterstützung großer Teile der nordsomalischen Clangruppen amtiere. Versuche, ihm die Macht streitig zu machen, hätten bisher keinen Erfolg gehabt. In verschiedenen Gebieten hätten sich ad hoc gebildete Scharia-Gerichte installiert, neben denen aber auch traditionelle Streitschlichtungsmechanismen wie inoffizielle Clan- "Gerichte" benutzt würden, um Straftaten zu ahnden und Opfer zu entschädigen. Dr. Maho Aves vom Arbeitskreis für Somalia-Studien führt unter dem 16. Mai 1996 aus, in verschiedenen Gebieten Somalias hätten sich auf kommunaler bzw. regionaler Ebene Verwaltungssysteme gebildet. In Mogadischu- Nord gebe es ein von Funktionären des Abgal- Clans geleitetes Verwaltungssystem, das versuche, das Alltagszusammenleben der Menschen zu regeln, ihren sozialen Zusammenhalt zu organisieren und die Bevölkerung mit dem Notwendigsten zu versorgen. In Mogadischu- Süd habe General Aideed eigene Verwaltungssysteme eingeführt, die er mit seinen Vertrauten, Milizen und Anhängern besetzt habe. Eigene kommunale administrative Einrichtungen, die unter der Kontrolle des Majerteen- Clans stünden, existierten in Kismayo. In der Zentralregion seien auf kommunaler Ebene Verwaltungssysteme etabliert, die sich um die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme bemühten. In der Region Bari hätten sich gut funktionierende Verwaltungsstrukturen ergeben, die von einem Familien- Clan getragen würden und in Somaliland habe Mohamed Ibrahim Egal funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut. Alle diese räumlich begrenzten Verwaltungssysteme erfüllten umfassend alle hoheitlichen Aufgaben der Legislative, Exekutive und Judikative der Kommunen und der Regionen. Diese Strukturen würden von den betroffenen Einwohnern akzeptiert, sofern diese der herrschenden Clangruppe angehörten. Die Verwaltungsorgane stünden unter der totalen Kontrolle der jeweiligen Machthaber und dienten nur der jeweils herrschenden Gruppe. Angehörige anderer Gruppen hätten keinerlei Rechte und erhielten weder Schutz noch irgendwelche sozialen Leistungen. Unter Auswertung und Interpretation der hiernach bestehenden Auskunftslage ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß es in Somalia auf regionaler und lokaler Ebene keine Strukturen gibt, die eine eigene übergreifende Friedensordnung errichtet haben und garantieren können und den Staat insoweit vollständig ersetzen. Es ist zwar davon auszugehen, daß in einigen Regionen, insbesondere Nordsomalias, gewisse Strukturen bestehen, die in Teilbereichen das Zusammenleben der Menschen regeln, doch sind diese - jedenfalls derzeit und auf absehbare Zeit - nicht in der Lage, eine staatsähnliche Herrschaftsmacht im Sinne der dargestellten Grundsätze auszuüben. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen gehen im wesentlichen übereinstimmend davon aus, daß sich die in Somalia bestehenden Strukturen bzw. die Bemühungen, solche zu errichten, auf die Ebene der Clans bzw. jeweiligen Clan-Allianzen beschränken. So führt das Auswärtige Amt unter dem 16. Februar 1996 an das erkennende Gericht aus, daß auf Clanebene versucht werde, Regionalstrukturen aufzubauen. Dies sieht das Institut für Afrika-Kunde (21. Februar 1996 an Hess. VGH) ebenso, wenn dargelegt wird, die Entwicklung in Somalia tendiere insgesamt nicht zur Wiederherstellung von clanübergreifender Staatlichkeit, sondern zur Wiederbelebung traditioneller, nicht staatlich verfaßter Strukturen. Auch der UNHCR (23. Februar 1996 an Hess. VGH) räumt ein, obwohl es Entwicklungen zu staatsähnlichen Strukturen gebe, bleibe dennoch für die Frage der Sicherheit der Bevölkerung und der Organisation des Zusammenlebens die ethnische Zugehörigkeit zu einem Clan oder Subclan sowie deren jeweilige Allianzen ausschlaggebend; für die Effektivität und Akzeptanz der bestehenden Strukturen seien ebenfalls im wesentlichen die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder Subclan, die Loyalität einer solchen Clangruppe zu einem Führer und die jeweiligen Allianzen entscheidend. Dem entspricht es auch, wenn amnesty international (12. April 1996 an Hess. VGH) ausführt, es gebe nach wie vor örtlich traditionelle Streitschlichtungsmechanismen wie inoffizielle Clan-"Gerichte", um Straftaten zu ahnden und Opfer zu entschädigen. Selbst Dr. Aves, der in besonderem Maße auf das Vorhandensein gewisser Verwaltungsstrukturen auf kommunaler und regionaler Ebene hinweist, führt gleichzeitig aus, daß diese Strukturen nicht etwa dazu bestimmt seien oder den Anspruch erheben würden, allen Personen zu dienen, die sich in ihrem Machtbereich aufhielten. Die Verwaltungsorgane stünden vielmehr unter der totalen Kontrolle der jeweiligen Machthaber und gewährten nur dem diesen verbundenen Personenkreis Schutz und Fürsorge. Angehörige anderer Gruppen hätten dagegen keinerlei Rechte. Beschränken sich die genannten Strukturen aber auf den Bereich des jeweiligen Clans bzw. Clanverbundes und sind ihre Effektivität und Akzeptanz von der jeweiligen Clanzugehörigkeit abhängig, so zeigt dies, daß diese Strukturen gerade nicht darauf ausgerichtet sind, eine übergreifende Friedensordnung im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zu gewährleisten. Die verschiedenen Clanführer versuchen zwar, ihren territorialen Machtbereich zu beherrschen und zu vergrößern, gewährleisten innerhalb dieses Bereiches Schutz und Ordnung aber nur für die eigenen Clanangehörigen bzw. die Angehörigen jeweils verbündeter Clans. Sie erheben nicht den Anspruch, eine Friedensordnung grundsätzlich auch für clanfremde Personen zu gewährleisten, sondern zählen nach ihrem Selbstverständnis diese gar nicht zu den ihrem Machtbereich zugehörigen Personen, so daß sie als - außenstehende - Feinde behandelt und bekämpft werden. Somit besteht im Machtbereich der genannten Strukturen keine (clan-) übergreifende Friedensordnung, die die Annahme einer - der asylrelevanten staatlichen Verfolgung mächtigen - staatsähnlichen Herrschaftsmacht rechtfertigen könnte, sondern es herrschen vorstaatliche Zustände, in denen die jeweiligen Machthaber ohne Bindung an übergeordnete Regeln lediglich eine clanbezogene Ordnung sichern." An dieser Einschätzung hält der Senat fest, da sich zwischenzeitlich keine Tatsachen ergeben haben, die eine neue Beurteilung der Sachlage notwendig machen könnten. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, daß es in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht gibt, von der Maßnahmen nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausgehen könnten, so daß die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach Abs. 4 des § 53 AuslG hat. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergibt sich jedoch bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von Abs. 6 dieser Vorschrift aus dessen Satz 1. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 1995 (BVerwG 9 C 15.95, a.a.O.) ausgeführt: "(Nur) dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Verfassung bedarf es hierzu allerdings nicht (vgl. aber etwa Marx, a.a.O., § 24 AsylVfG Rn. 23); vielmehr ist in solchen Fällen § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß derartige Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind." Dem folgt der Senat. Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine extreme Gefahr für Leib und Leben im zuvor genannten Sinne, die bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG zur Gewährung von Abschiebungsschutz führt. Die dargestellten Grundsätze finden im vorliegenden Fall Anwendung, weil für die Klägerin - wie bereits ausgeführt - kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG besteht und sie sich unstreitig auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 oder 3 AuslG berufen kann. Obwohl die ihr drohende Gefahr alle Somalis im Falle einer Rückkehr erwartet und somit keine individuelle Gefährdung im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellt, besteht kein genereller Abschiebestopp für somalische Flüchtlinge gemäß §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG, so daß Abschiebungsschutz nur nach den für Fälle extremer Gefahr entwickelten Grundsätzen über die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG gewährt werden kann. Der Klägerin drohen nach Überzeugung des Senats im Falle einer Rückkehr nach Somalia in allen Gebieten, die nicht von ihrem eigenen oder einem mit diesen befreundeten oder verbündeten Clan bzw. Clanverbund beherrscht werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod oder zumindest schwerste Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Angesichts der in Somalia herrschenden traditionellen Rivalität zwischen den einzelnen Clans und Clanverbänden sowie deren Angehörigen, die immer wieder zu blutigen und extrem feindseligen Konflikten führten, noch führen und weiterhin führen werden, müßte ein somalischer Flüchtling - und dies gilt auch für ein Kind - im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in allen Gebieten, die nicht von seinem Clan oder mit diesem befreundeten Gruppierungen beherrscht werden, derzeit und in absehbarer Zukunft mit dem Tod oder mit schwersten Verletzungen rechnen. Dies entnimmt der Senat den ihm vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen. Besonders deutlich kommt diese extreme Gefahrenlage in der Stellungnahme des Dr. Aves an Rechtsanwalt Fränkel vom 16. Mai 1996 zum Ausdruck, wo darauf verwiesen wird, daß die Clanrivalitäten durch den Bürgerkrieg in letzter Zeit ein Ausmaß und eine Schärfe angenommen hätten, daß ein Somali auf clanfremdem Gebiet kaum eine Überlebenschance habe. Dieser Auskunft mißt der Senat, da sie erst vom Mai 1996 stammt und daher von besonderer Aktualität ist, hohe Bedeutung zu. Sie wird im übrigen durch die weiteren dem Senat vorliegenden Stellungnahmen im wesentlichen bestätigt. So weist amnesty international (12. April 1996 an Hess. VGH) darauf hin, daß ein Somali, der sich in den Einflußbereich eines fremden Clans begebe, dort in größter Gefahr sei, getötet zu werden. Diese extreme Gefahrensituation im Falle des Betretens clanfremden Gebiets wird auch vom UNHCR hervorgehoben, der in der Auskunft vom 2. April 1996 an den Hess. VGH darauf verweist, daß für somalische Staatsangehörige eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Gegenden bestehe, in denen sie im Hinblick auf ihre Clanzugehörigkeit in der Minderheit seien (vgl. im übrigen auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: 18. Dezember 1995). Angesichts dieser eindeutigen und in wesentlicher Hinsicht übereinstimmenden Auskunftslage hat der Senat keine Zweifel daran, daß der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls auf clanfremdem Gebiet eine extreme Gefahr für Leib oder Leben im eingangs beschriebenen Sinne droht. Dieser Gefahr kann die Klägerin auch nicht entgehen, indem sie in Landesteile ausweicht, die von ihrem eigenen Clan oder von mit diesem befreundeten Gruppierungen beherrscht werden und die daher für sie möglicherweise (relativ) sicher sein könnten. Insoweit mag offenbleiben, wo sich solche Gebiete im Falle einer freiwilligen Rückkehr oder einer Abschiebung der Klägerin gerade befinden könnten. Die Verweisung eines Ausländers, der in der Bundesrepublik Deutschland um Gewährung von Abschiebungsschutz nachsucht, auf vergleichsweise sichere Landesteile ist nämlich nur dann möglich, wenn Gebiete dieser Art für ihn auch tatsächlich erreichbar sind (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, a.a.O., m.w.N.). Für einen zurückkehrenden somalischen Flüchtling ist aber derzeit und auf absehbare Zukunft kein Gebiet in Somalia tatsächlich erreichbar, in dem er leben könnte, ohne den beschriebenen extremen Gefahren ausgesetzt zu sein. Nach Überzeugung des Senats, die er aus den ihm vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen gewonnen hat, ist Somalia derzeit für einen somalischen Flüchtling weder auf dem Luftweg noch auf dem See- oder Landweg tatsächlich erreichbar, und zwar sowohl im Falle einer freiwilligen Rückreise des Flüchtlings als auch im Falle einer staatlich veranlaßten Abschiebung. Nach übereinstimmender Auskunftslage existieren augenblicklich keine regulären Flugverbindungen in dieses Land (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH; 2. April 1996, UNHCR an Hess. VHG; 12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH; 16. Mai 1996, Dr. Aves an Rechtsanwalt Fränkel), und es ist auch nicht erkennbar, daß sich dies in absehbarer Zukunft ändern wird. Auch erscheint es dem Senat angesichts der gegenwärtigen und auf absehbare Zeit bestehenden Situation in Somalia ausgeschlossen, daß es gelingen könnte, einen somalischen Flüchtling außerhalb regulärer Flugverbindungen auf dem Luftweg - also etwa durch Anmietung eines Privatflugzeugs - in sein Heimatland zu befördern. Dem stehen schon die erheblichen Risiken entgegen, die mit einem derartigen Versuch verbunden wären. Insoweit wird davon berichtet, daß es bei früheren Versuchen anderer Staaten, abgelehnte Asylbewerber nach Somalia zurückzubringen, immer wieder zu schweren Zwischenfällen, wie etwa Festnahme und Inhaftierung sowohl der Besatzungsmitglieder als auch der Passagiere, gekommen sei (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH; 12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH; 21. Februar 1996, Institut für Afrika-Kunde an Hess. VGH). Beim Anflug nicht angemeldeter Privatmaschinen besteht sogar auf somalischen Flughäfen die Gefahr, daß das Flugzeug beschossen und/oder am Weiterflug gehindert wird (21. Februar 1996, Institut für Afrika- Kunde an hess. VGH). Selbst wenn man davon ausginge, daß sich Vorfälle dieser Art nicht stets und ausnahmslos beim Anflug angemieteter Flugzeuge auf somalische Flugplätze ereignen müssen, so erscheint es dem Senat doch ausgeschlossen, daß im Hinblick auf diese grundsätzliche und überall bestehende Gefahrenlage ein Rücktransport somalischer Flüchtlinge auf diesem Wege auch nur in Erwägung gezogen werden könnte. Diese Annahme wird durch die Tatsache bestätigt, daß derzeit von Deutschland aus keine somalischen Flüchtlinge auf dem Luftweg in ihr Heimatland zurückgeschoben werden (12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH). Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, daß nach den geschilderten Vorfällen noch von irgendeinem anderen Lande aus der Versuch unternommen worden wäre, somalische Flüchtlinge auf dem Luftwege in ihre Heimat zu befördern. Angesichts der erheblichen Sicherheitsrisiken, die im übrigen noch dadurch verschärft werden, daß gerade im Bereich von Flughäfen, die regelmäßig eine besondere strategische Bedeutung im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen haben, jederzeit und häufig unvorhergesehen verstärkt mit Kampfhandlungen gerechnet werden muß, erscheint es ausgeschlossen, überhaupt einen Charter- oder sonstigen Privatflug zu einem somalischen Flughafen zu erhalten. Kein Flugunternehmen und keine Flugzeugbesatzung würden sich nach Auffassung des Senats unter vernünftiger Abwägung der sich insoweit stellenden Risiken und Gefahren bereit finden, abgelehnte somalische Asylbewerber zu einem Flughafen in Somalia zu befördern und dabei das Leben und die Sicherheit der Besatzung und der Passagiere sowie den hohen Vermögenswert in Gestalt des Fluggeräts zu gefährden. Angesichts dieser Situation kann daher ein somalischer Staatsangehöriger nicht darauf verwiesen werden, er könne auf dem Luftweg in einen für ihn möglicherweise (relativ) sicheren Landesteil Somalias gelangen. Einem somalischen Flüchtling - und damit auch der Klägerin - ist es nach Überzeugung des Senats auch nicht möglich, einen solchen eventuell einigermaßen sicheren Landesteil auf dem Seeweg zu erreichen. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte bestätigen übereinstimmend, daß derzeit reguläre (Personen-) Schiffsverbindungen nach Somalia nicht existieren (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH, 2. April 1996, UNHCR an Hess. VGH; 16. Mai 1996, Dr. Aves an Rechtsanwalt Fränkel). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß sich diese Situation in absehbarer Zukunft ändern könnte. Auch sonstige Einreisemöglichkeiten auf dem Seeweg außerhalb der regulären (Personen-) Schiffsverbindungen bestehen nicht. Soweit die Seehäfen Somalias nicht ohnedies geschlossen sind oder wegen der mit ihrer Nutzung verbundenen Sicherheitsrisiken nicht in Betracht kommen (vgl. 2. April 1996, UNHCR an Hess. VGH; 16. Mai 1996, Dr. Aves an Rechtsanwalt Fränkel), werden somalische Häfen allenfalls von Frachtschiffen und Fischereibooten angelaufen (21. Februar 1996, Institut für Afrika-Kunde an Hess. VGH; 16. Mai 1996, Dr. Aves an Rechtsanwalt Fränkel). Insoweit wird jedoch wiederum einschränkend auf die Gefahr hingewiesen, daß Frachtschiffe gelegentlich mit schwerer Artillerie beschossen werden und Fischereiboote bzw. -schiffe mit Waffengewalt aufgebracht werden, um die Mannschaft auszurauben und zu erpressen (21. Februar 1996, Institut für Afrika-Kunde an Hess. VGH). Ebenso wie im Falle der (fehlenden) Erreichbarkeit Somalias auf dem Luftwege erscheint es dem Senat gegenwärtig und in absehbare Zukunft auch ausgeschlossen, daß somalische Flüchtlinge bzw. die eine eventuelle Abschiebung veranlassenden staatlichen Stellen in der Lage wären, eine Schiffsreise unmittelbar von Deutschland zu einem somalischen Hafen oder aber unter Einschaltung einer Zwischenstation in einem Nachbarland Somalias außerhalb der (nicht vorhandenen) regulären Verbindungen zu organisieren. Ungeachtet der Finanzierbarkeit und sonstiger logistischer Probleme, würde sich kein Schiffseigner bereit finden, für den Rücktransport somalischer Asylbewerber die Schiffsbesatzung und sein Schiff den in Somalia herrschenden erheblichen Sicherheitsrisiken auszusetzen. Auch auf eine Rückreise über ein Nachbarland und die Einreise von dort nach Somalia, beispielsweise mit einem Frachtschiff oder einem Fischereiboot, kann ein somalischer Staatsangehöriger nicht verwiesen werden. Insoweit bestehen schon Zweifel, ob die an Somalia grenzenden Drittstaaten überhaupt somalische Pässe anerkennen und ein Transitvisum erteilen würden (2. April 1996, UNHCR an Hess. VGH), so daß eine legale Einreisemöglichkeit über diese Staaten nach Somalia keineswegs sichergestellt ist. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß ein aus Deutschland zurückkehrender Somali ein Frachtschiff oder ein Fischereiboot finden könnte, dessen Besatzung willens und in der Lage wäre, den Betreffenden zu einem bestimmten Hafen in Somalia zu befördern. Angehörige von Drittstaaten würden dieses Risiko angesichts der extremen Gefahrenlage in Somalia ohnehin nicht eingehen; bei der Suche nach einer somalischen Schiffsbesatzung müßte mit großer Sorgfalt darauf geachtet werden, daß es sich um Angehörige des eigenen oder jedenfalls eines befreundeten oder verbündeten Clans oder Clanverbunds handelt. Unabhängig hiervon wären Schiffsbesatzungen jedoch der Gefahr ausgesetzt, im Falle des Anlaufens eines somalischen Hafens Opfer eines Raubüberfalls zu werden, wobei diese Gefahr um so größer wäre, wenn Passagiere aus dem Ausland befördert werden, bei denen möglicherweise das Vorhandensein gewisser Vermögenswerte unterstellt wird. Berücksichtigt man schließlich, daß nach der Auskunft von Dr. Aves (16. Mai 1996 an Rechtsanwalt Fränkel) in Somalia schon das geringste Mißtrauen gegenüber einem Fremden tödliche Reaktionen zur Folge haben kann, so kann der Senat vernünftigerweise nicht von der Möglichkeit ausgehen, daß es einem zurückkehrenden somalischen Flüchtling gelingen könnte, irgendeinen Ort seines Heimatlandes außerhalb regulärer Schiffsverbindungen mit Hilfe eines Frachtschiffes, eines Fischereibootes oder einer sonstigen mehr oder weniger abenteuerlichen Möglichkeit zu erreichen. Für somalische Flüchtlinge ist Somalia derzeit auch auf dem Landweg tatsächlich nicht erreichbar. Es ist auch nicht erkennbar, daß sich diese Situation in absehbarer Zeit ändern wird. Wie bereits ausgeführt, ist es schon zweifelhaft, ob die Anrainerstaaten Somalias überhaupt somalische Pässe anerkennen und ein Transitvisum erteilen würden (2. April 1996, UNHCR an Hess. VGH). Sollte dies nicht der Fall sein, würde eine Einreise nach Somalia bereits wegen deren Illegalität ausscheiden. Selbst wenn aber eine legale Durchreise durch die Nachbarländer Somalias möglich wäre, bliebe das Land dennoch tatsächlich nicht erreichbar. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, unter großen Gefahren (16. Mai 1996, Dr. Aves an Rechtsanwalt Fränkel), die aufgrund der gegenwärtigen unsicheren Lage in der Grenzregion bestehen (12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH), nach Somalia zu gelangen. Dies ist jedoch lebensgefährlich und auch sonst derart abenteuerlich, daß ein Abschiebungsschutz begehrender Ausländer nicht hierauf verwiesen werden kann. Das Institut für Afrika-Kunde (21. Februar 1996 an Hess. VGH) führt hierzu aus, Somalia sei auf dem Landweg grundsätzlich mit privat angemieteten Fahrzeugen (Geländewagen, Lastwagen) oder Kamelen zu erreichen. Dabei sei aber das Durchqueren von Gebieten anderer als des jeweils eigenen Clans ebenso mit Risiken verbunden wie die Benutzung der Hauptverkehrswege. Es kann aber nicht in zumutbarer Weise von einem somalischen Staatsangehörigen verlangt werden, daß er sich in ein Nachbarland Somalias in der ungewissen Hoffnung begibt, dort ein Fahrzeug oder ein Kamel anmieten zu können, womit er dann abseits der Hauptverkehrswege versuchen soll, ein claneigenes Gebiet zu erreichen, ohne daß er aufgrund der wechselnden Kampfgebiete und der ständigen Versuche der Clanführer, die jeweiligen Nachbargebiete zu erobern (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH), sicher wissen kann, wo sich sein eigenes Clangebiet zum jeweiligen Zeitpunkt befindet und wie weit es sich erstreckt. Somit ist Somalia derzeit und auf absehbare Zukunft auch auf dem Landweg für einen somalischen Flüchtling nicht tatsächlich erreichbar, so daß ein somalischer Staatsangehöriger nicht darauf verwiesen werden kann, er könne auf diese Weise in ein (relativ) sicheres Gebiet seines Heimatlandes gelangen. Die vom Senat durch Auswertung der ihm vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gewonnene Überzeugung, daß derzeit und in absehbarer Zukunft kein Ort oder Gebiet in Somalia für Einreisende tatsächlich erreichbar ist, wird dadurch nachhaltig bestätigt, daß Abschiebungen somalischer Staatsangehöriger nach Somalia aus Deutschland (12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH) und offenbar auch aus anderen Ländern zur Zeit nicht durchgeführt werden. Ist es aber selbst staatlichen Stellen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, einen somalischen Staatsangehörigen in sein Heimatland zu bringen, so bestärkt dies die Annahme, daß ein solcher auch nicht darauf verwiesen werden kann, in Somalia gebe es für ihn tatsächlich erreichbare Gebiete, in denen er sicher vor den in den übrigen Landesteilen drohenden extremen Gefahren für Leib und Leben existieren könnte. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob Somalia in Ausnahmefällen für Waffenlieferungen, internationale Hilfstransporte oder einzelne Personen, an denen seitens bestimmter somalischer Machthaber ein besonderes Interesse besteht und die daher unter ganz besonderen Schutzvorkehrungen empfangen und betreut werden, kurzfristig erreichbar ist. Der Klägerin stehen solche Möglichkeiten, das Land und insbesondere einen für sie (relativ) sicheren Landesteil zu erreichen, jedenfalls zweifellos nicht zur Verfügung, so daß sie insoweit außer Betracht zu bleiben haben. Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Klägerin - wie jedem somalischen Flüchtling - im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod oder zumindest schwerste Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit drohen, ohne daß sie darauf verwiesen werden kann, in für sie möglicherweise (relativ) sichere Landesteile auszuweichen. Sind hiernach die sich bei verfassungskonformer Auslegung aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so wird aus der grundsätzlich zu treffenden Ermessensentscheidung faktisch eine zwingende Regelung dahin, daß dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Ist nämlich die Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von Verfassungs wegen geboten, so bleibt für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Ausländers kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, a.a.O.). Da die Klägerin somit einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat, die sich im vorliegenden Fall bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung aus Abs. 6 Satz 1 dieser Vorschrift ergeben, ist die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß sich für die Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zwar nicht aus Abs. 4, wohl aber aus Abs. 6 dieser Vorschrift ergeben. C. Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO); Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Senat der Frage nach den inhaltlichen Anforderungen an das Bestehen von staatsähnlichen Strukturen, von denen Maßnahmen im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausgehen können, grundsätzliche Bedeutung zumißt. Die Klägerin wurde 1994 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und besitzt die somalische Staatsangehörigkeit. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1994 beantragte sie die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, anderenfalls sie nach Somalia abgeschoben würde. Zur Begründung wurde auf die zuvor erfolgte Ablehnung der Asylanträge der Eltern der Klägerin verwiesen. Eigene Asylgründe für die Klägerin seien nicht vorgetragen worden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen ebensowenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Gegen diesen Bescheid, der am 24. Januar 1995 an die Klägerin abgesandt wurde, erhob diese mit am 3. Februar 1995 eingegangenem Schriftsatz Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Zur Begründung ihrer Klage behauptete die Klägerin, sie teile das Schicksal ihrer Eltern. Diese hatten vorgetragen, als Angehörige des Clans der Darod von den Hawiye-Milizen des USC verfolgt zu werden. Die Soldaten hätten das Eigentum der Familie beschlagnahmt und geplündert und den Großvater der Klägerin ermordet. Die Familie sei deshalb zunächst nach Kismayo gegangen, wo sie nach dem Einmarsch des USC aber auch nicht habe bleiben können. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 5. Mai 1995 (Az.: 2 E 31763/94.A (4)) lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage der Eltern der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und verpflichtete die Beklagte, festzustellen, daß für die Eltern Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Die Klägerin beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Dezember 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages bezog sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom 28. Juli 1995 verpflichtete das Verwaltungsgericht Darmstadt die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Dezember 1994, festzustellen, daß Hindernisse für eine Abschiebung der Klägerin nach Somalia im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, und wies die Klage im übrigen ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Die allein in Betracht kommende Gewährung von Familienasyl scheide aus, da der Asylantrag der Eltern der Klägerin inzwischen rechtskräftig abgelehnt worden sei. Dies gelte auch für die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen § 51 Abs. 1 AuslG. Einer Abschiebung der Klägerin nach Somalia stünden aber Hindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen drohe der Klägerin in Somalia, insbesondere in Mogadischu, wohin eine Abschiebung allein in Betracht komme, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung mit akuter Lebensgefahr. Auf den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der sich gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG richtete, hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, festzustellen, daß Hindernisse für eine Abschiebung der Klägerin nach Somalia im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung dieser den gesamten § 53 AuslG umfassenden Form der Tenorierung hat der Senat ausgeführt, daß das Begehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - unbeschadet der verschiedenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 dieser Norm - nur einen einzigen, einheitlichen Streitgegenstand darstelle. Gebe das Verwaltungsgericht einer hierauf gerichteten Klage (nur) unter Heranziehung des § 53 Abs. 4 AuslG statt und lasse das Berufungsgericht hiergegen (im vorliegenden Fall wegen Divergenz) die Berufung zu, so habe es daher im Rechtsmittelverfahren über den gesamten Streitgegenstand zu entscheiden, also - bei Verneinung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG - auch darüber, ob etwa die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG erfüllt sind. Eine Begründung des zugelassenen Rechtsmittels im Berufungsverfahren durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht erfolgt. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Juli 1995 (Az.: 2 E 30162/95.A (4)), die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 53 Abs. 4 AuslG müsse auch bei Verfolgungsmaßnahmen in Bürgerkriegsgebieten eingreifen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Den Beteiligten ist eine Liste der dem Senat für Somalia vorliegenden Erkenntnisquellen zugesandt worden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten VG Darmstadt 2 E 32065/95.A (4) und 2 E 31763/94.A (4) sowie der Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter, Bl. 1 - 14) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.