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Beschluss

13 TG 4776/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0721.13TG4776.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg, denn die Vorinstanz hat dem - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im übrigen zulässigen - Eilantrag des Antragstellers zu Recht entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. September 1996 gegen die Verfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 4. September 1996 angeordnet. Einem Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst dann zu entsprechen, wenn sich der mit Widerspruch bzw. Klage angefochtene Verwaltungsakt schon bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Darüber hinaus ist einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann stattzugeben, wenn sich bei der im Aussetzungsverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes feststellen läßt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels in der Hauptsache also offen erscheinen, und bei Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der gegen den Antragsteller ergangenen ausländerbehördlichen Verfügung vom 4. September 1996, mit der der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und mit der er unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung aufgefordert worden ist, vermag der Senat auf der Grundlage des ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Sachverhaltes nicht festzustellen. Es spricht nämlich einiges dafür, daß sich die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 4. September 1996 im Verfahren der Hauptsache als rechtswidrig erweisen und aufzuheben sein wird. Allerdings ist insoweit wegen der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten im gerichtlichen Eilverfahren eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Angesichts dieses offenen Verfahrensausganges ist dem privaten Interesse des Antragstellers, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse größeres Gewicht beizumessen. Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die beantragte Verlängerung seiner im Hinblick auf die am 11. Oktober 1993 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen bis zum 7. November 1995 erteilten Aufenthaltserlaubnis lediglich im Hinblick darauf versagt, daß Ende 1995 Unklarheiten bezüglich des Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau aufgetreten seien. Der Antragsteller selbst - so die Behörde in der Begründung ihres Bescheides - sei im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 15. Dezember 1995 und danach ab dem 2. Februar 1996 amtlich gemeldet gewesen. Zwischenzeitlich, nämlich vom 16. Dezember 1995 bis zum 1. Februar 1996, sei er nach unbekannt abgemeldet gewesen. Die Ehefrau des Antragstellers sei vom 4. Mai 1993 bis zum 15. Dezember 1995 gemeldet gewesen. Erst nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers von der Ausländerbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß kein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eheleute bestehe, sei am 2. Februar 1996 eine Anmeldung der Ehefrau des Antragstellers für die Adresse erfolgt. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, daß der Antragsteller zwar Mieter der vorgenannten Wohnung sei, jedoch habe eine gemeinsame Nutzung der Wohnung durch das Ehepaar nicht festgestellt werden können. Vielmehr sei der Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers nicht zu ermitteln. Der Antragsteller habe als Begründung für den zeitweiligen getrennten Hauptwohnsitz eine Bescheinigung der Firma vorgelegt, aus der hervorgehe, daß die Ehefrau des Antragstellers seit 1992 in dem Unternehmen beschäftigt sei und sich aufgrund eines Auftrages der Firma derzeit im Ausland aufhalte. Diese Erklärung könne indessen nicht akzeptiert werden, da nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde eine gewerbliche Registrierung der sogenannten Firma " " nicht vorliege. Die auf den vorstehend dargestellten Umständen beruhenden Zweifel der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau - gemäß §§ 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 AuslG Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - vermag der Senat auf der Grundlage des für ihn ersichtlichen Sachverhaltes nicht zu teilen. Aus den in den Behördenakten enthaltenen Auskünften des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin ergibt sich, daß der Antragsteller und seine Ehefrau vom Tage ihrer Heirat am 11. Oktober 1993 bis zum 1. Oktober 1995 gemeinsam gemeldet waren. Anhaltspunkte dafür, daß während dieses Zeitraums eine Lebensgemeinschaft des Ehepaares in dieser Wohnung nicht bestand, sind nicht ersichtlich. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau wurde - soweit ersichtlich - auch nicht Ende 1995 dadurch aufgelöst, daß der Antragsteller eine eigene Wohnung anmietete und seine Ehefrau auf Dauer bzw. für längere Zeit ins Ausland verzog. Die Annahme der Ausländerbehörde, die Eheleute hätten zu dieser Zeit eine dauerhafte Trennung vollzogen, findet in den bislang bekanntgewordenen Umständen keine Grundlage. Richtig ist, daß am 1. Oktober 1995 zunächst nur der Antragsteller für die Wohnung gemeldet wurde, während die amtliche Anmeldung für seine Ehefrau erst am 2. Februar 1996 erfolgt ist. Jedoch hat der Antragsteller erklärt und gegenüber dem Senat am 24. April 1997 eidesstattlich versichert, daß es nicht seine Absicht gewesen sei, sich ohne seine Ehefrau für die besagte Wohnung anzumelden. Vielmehr habe er am 23. Oktober 1995 bei einer Vorsprache bei dem Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin versucht, sowohl sich selbst als auch seine Ehefrau für die Wohnung anzumelden. Hierbei sei ihm aber von der Bediensteten des Einwohnermeldeamtes erklärt worden, daß er seine Ehefrau nur nach Vorlage ihres Ausweises anmelden könne. Bei einer weiteren Vorsprache sei ihm dann bedeutet worden, daß auch der von ihm vorgelegte Ausweis seiner Ehefrau zur Ummeldung nicht ausreiche, da hierfür eine persönliche Anwesenheit der Ehefrau erforderlich sei. Daraufhin habe er seinen Bevollmächtigten beauftragt, sich von seiner Ehefrau eine Vollmacht ausstellen zu lassen und hiermit zusammen mit dem Ausweis der Ehefrau die Ummeldung zu veranlassen. Nach erfolgter Ummeldung seiner Ehefrau habe er deren Ausweis mit dem amtlichen Aufkleber, wonach seine Ehefrau in der Wohnung Mittlerer Hasenpfad 39 gemeldet sei, bei dem Bevollmächtigten abgeholt. Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Darstellung des Antragstellers sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat den Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht widersprochen, so daß - jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren - davon auszugehen ist, daß diese Aussagen des Antragstellers der Wahrheit entsprechen. Es liegen weiterhin auch keine Gesichtspunkte dafür vor, daß durch die von dem Antragsteller im Oktober 1995 in die Wege geleitete gemeinsame Anmeldung in der neuen Wohnung lediglich eine zuvor erfolgte Trennung von seiner Ehefrau verschleiert werden sollte. Der Antragsteller hat die Tatsache, daß sich seine Ehefrau zu dieser Zeit längerfristig im Ausland aufgehalten hat, damit erklärt, sie habe damals für die Firma bei der sie seit Oktober 1992 als Fernfahrerin angestellt gewesen sei, einen Umzug nach Spanien durchgeführt. Am 17. Oktober 1995 sei sie von der französischen Polizei unter dem Verdacht des Transports von Betäubungsmitteln festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Dieser Vortrag wird durch eine Bescheinigung der Firma vom 6. Februar 1996 bestätigt, wonach die Ehefrau des Antragstellers seit 1992 in dem Unternehmen beschäftigt sei und sich zur Zeit im Auftrag der Firma im Ausland befinde. Überdies hat der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Kopie einer Bescheinigung des stellvertretenden Direktors der Justizvollzugsanstalt Fleury-Merogis/Frankreich vom 7. Oktober 1996 vorgelegt, wonach die Ehefrau des Antragstellers in der vorgenannten Justizvollzugsanstalt seit dem 21. Oktober 1995 einsitzt. Daß es sich bei der Bescheinigung der Firma vom 6. Februar 1996 um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt, das ein Bekannter des Antragstellers oder seiner Ehefrau unter dem Deckmantel einer tatsächlich nicht existierenden Firma ausgestellt hat, wie die Antragsgegnerin vermutet, ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht. Zwar ist auffällig, daß die Anschrift des Firmensitzes mit der der früheren Ehewohnung des Antragstellers und seiner Ehefrau übereinstimmt sowie, daß die Firma gewerblich nicht registriert war und offenbar bereits zum Zeitpunkt einer behördlichen Überprüfung am 8. Juli 1996 unter der vorgenannten Adresse nicht mehr bestand. Gegen die Annahme, daß von dem Antragsteller die Existenz der Firma lediglich vorgetäuscht worden ist, spricht indessen die Tatsache, daß nach der Auskunft eines Nachbarn gegenüber dem ermittelnden Beamten des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin die besagte Firma aus einer männlichen Person und einem Ford Transit bestanden hat, also vor Ort tatsächlich bekannt war. Für eine Ende 1995 vollzogene Trennung des Ehepaares spricht weiterhin auch nicht der Umstand, daß der Antragsteller gerade zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts seiner Ehefrau eine neue Wohnung angemietet und bezogen hat. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. April 1997 hat der Antragsteller diesen Umzug mit beruflichen Notwendigkeiten erklärt. Seine Tätigkeit als Vorarbeiter für eine Gebäudereinigungsfirma habe es - so der Antragsteller in der erwähnten eidesstattlichen Erklärung - notwendig gemacht, seinen Wohnsitz in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlegen. Auch außerhalb seiner normalen Arbeitszeiten bestehe für ihn Rufbereitschaft, die sich auf die Operationsräume beziehe. Wenn zwischen zwei nächtlichen Operationen der Operationsraum gereinigt werden müsse, werde er über ein Sendegerät benachrichtigt und müsse so schnell wie möglich in der Klinik erscheinen. Während er von seiner neuen Wohnung mit dem Fahrrad in fünf bis sieben Minuten in der Klinik sei, habe er von seiner alten Wohnung mindestens 45 Minuten gebraucht, um die Klinik zu erreichen. Auch insoweit sind keine Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit dieses Vortrages zu erkennen. Derartige Gesichtspunkte lassen sich auch nicht aus der Tatsache entnehmen, daß die Wohnung ausweislich des vorliegenden Mietvertrages vom 26. Juni 1995 lediglich aus einem Zimmer und Nebenräumen mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 38 qm besteht. Auch die von dem Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnte frühere Wohnung in der war, wie der Antragsteller in seiner Erklärung vom 24. April 1997 angegeben hat, lediglich 40 qm groß und bestand aus eineinhalb Zimmern. Für die Behauptung des Antragstellers, daß die neue Wohnung Main tatsächlich als gemeinsame Ehewohnung vorgesehen war, spricht schließlich die Bestätigung des Hauseigentümers über das Vorliegen ausreichenden Wohnraums von ausländischen Mietern vom 25. Juni 1996, wonach die von dem Antragsteller angemietete Wohnung von zwei erwachsenen Personen benutzt werde. Die nach den vorliegenden Umständen zum Zeitpunkt des Bezugs der neuen Wohnung durch den Antragsteller noch bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ist erkennbar auch nicht durch die seit dem 17. Oktober 1995 andauernde Haft der Ehefrau des Antragstellers in Frankreich beendet worden. Insoweit geht die Antragsgegnerin offenbar davon aus, eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau sei schon wegen der unbestimmten Dauer ihrer Inhaftierung nicht mehr anzunehmen. Diese Auffassung ist indessen unzutreffend. Durch eine ihrer Natur nach nur vorübergehende unfreiwillige Trennung der Ehegatten, wie etwa durch die Verbüßung einer Strafhaft, wird die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG unabhängig von der konkreten Dauer der hierdurch bedingten Trennung des Ehepaares grundsätzlich nicht beendet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kontakt zwischen den Ehegatten aufgrund der erzwungenen Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft endgültig abreißt, so daß nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß das Ehepaar nach Beendigung der Trennung wieder zusammenleben wird. Danach besteht die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau ungeachtet der in ihrer Dauer derzeit noch nicht absehbaren Inhaftierung der Ehefrau in Frankreich unverändert fort. Der Antragsteller hat im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens eine ganze Anzahl wechselseitiger, sehr persönlich gehaltener Briefe vorgelegt, aus denen sich - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - deutlich entnehmen läßt, daß die Ehepartner weiterhin engen Kontakt zueinander halten und die eheliche Gemeinschaft auch nach Beendigung einer sich anschließenden Strafhaft der Antragstellerin fortführen wollen. Für die Annahme, daß dieser Schriftverkehr nur zu dem Zwecke geführt worden ist, um eine in Wahrheit nicht mehr bestehende eheliche Gemeinschaft vorzuspiegeln, liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Ungeachtet dieser für den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau sprechenden Umstände vermag der Senat keine endgültige Aussage darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der von dem Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind und sich die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin deshalb als rechtswidrig erweist. Gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers bestehen nämlich, vor allem im Hinblick auf die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Firma, deren Richtigkeit nicht im vorliegenden Eilverfahren, sondern nur durch eine umfassende Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren überprüft werden kann, fort. Im Hinblick auf diesen derzeit noch nicht abschließend zu beurteilenden Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist über die Aussetzung des - gemäß § 72 Abs. 1 AuslG kraft Gesetzes eintretenden - Sofortvollzuges der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch Abwägung der sich gegenüber stehenden privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Diese Interessenabwägung geht vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus, denn durch die von ihm geforderte Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland würde er seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland beraubt, und es würde ihm die Möglichkeit genommen, die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau nach deren Rückkehr unmittelbar im Bundesgebiet fortzusetzen. Diesen gewichtigen Nachteilen stehen erhebliche öffentliche Interessen, die eine sofortige Vollziehung der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung gebieten könnten, nicht entgegen. Da das Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin angeordnet hat, ist in rechtlich fehlerfreier Weise auch die von dem Antragsteller mit seinen Widerspruch zugleich angegriffene Androhung der Abschiebung in dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 4. September 1996 außer Vollzug gesetzt worden. Da die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).