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Beschluss

13 TZ 2320/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0723.13TZ2320.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen ist nach § 146 Abs. 5 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da weder die im Schriftsatz des Bevollmächtigten zu 1. des Antragstellers vom 11. Juni 1997 noch die im Schriftsatz der Bevollmächtigten zu 2. vom 16. Juni 1997 geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind. Die Zulassung der Beschwerde kann nicht deshalb erfolgen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. Die in beiden Schriftsätzen dargelegten Zweifel an einzelnen entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde nicht (vgl. zum Darlegungserfordernis bei der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und dem durch die Darlegungen begrenzten Prüfungsumfang: Beschluß des Senats vom 8. Juli 1997 - 13 TZ 2135/97 -). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts können entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten zu 1. vom 11. Juni 1997 nicht darauf gestützt werden, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG verneint habe, weil der Antragsteller nicht seit fünf Jahren (ununterbrochen) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Das Verwaltungsgericht ist - und dies entspricht dem Inhalt der ihm vorliegenden Behördenakte der Antragsgegnerin - davon ausgegangen daß der Antragsteller die Verlängerung der ihm am 10. Februar 1992 befristet bis 10. Februar 1993 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst am 5. März 1993 und damit verspätet beantragt habe. Hierdurch sei eine Unterbrechung der Besitzzeit eingetreten, die folglich erst wieder mit dem 5. März 1993 (offenbar unter Beachtung des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, vgl. Senatsbeschluß vom 30. Dezember 1994 - 13 TH 3255/94 -) zu laufen begonnen habe. Wenn der Antragsteller demgegenüber durch seinen Bevollmächtigten zu 1. erstmalig im Zulassungsverfahren vortragen läßt, er habe vor dem schriftlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 5. März 1993 bereits im Januar 1993 mündlich einen Verlängerungsantrag gestellt, so vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorerwähnten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Dieser Sachverhalt wurde nämlich vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt, er ist von dem Beteiligten im Verfahren erster Instanz auch nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin. Auf Umstände dieser Art können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Zulassung der Beschwerde nicht gestützt werden. Insoweit mag offenbleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn ein im Zulassungsverfahren zur Stützung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Sachverhalt zwar nicht in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt wurde, sich aber jedenfalls aus den Behördenakten ergibt oder aber jedenfalls von den Beteiligten im Verfahren erster Instanz angesprochen wurde (vgl. zur Problematik insgesamt, Hess. VGH, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 14 TZ 385/97 -). Daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem erstmalig im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde ein tatsächlicher Umstand vorgetragen wird, der sich weder aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch aus den Behördenakten ergibt und der auch von den Beteiligten im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen wurde, die Beschwerde nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen werden kann, folgt schon aus dem Zweck der Einführung der Zulassungsbeschwerde, die zu einer Entlastung des Beschwerdegerichts sowie zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen soll. Verwaltungsgerichtliche Streitverfahren sollen danach im Grundsatz mit der Entscheidung erster Instanz abgeschlossen werden. Hieraus folgt die prinzipielle Verpflichtung der Beteiligten, bereits vor dem Verwaltungsgericht den möglicherweise streitentscheidenden Sachverhalt umfassend und abschließend vorzutragen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 14 TZ 385/97 -). Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, die Zulassung der Beschwerde wegen eines in der Nichtberücksichtigung bestimmter Umstände eventuell liegenden Verfahrensfehlers zu erstreiten, wobei etwa an einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs durch das Gericht erster Instanz gedacht werden könnte, sowie unter Einbeziehung des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrundegelegten Sachverhalts - bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen - ein erneutes Verfahren erster Instanz oder - in Fällen der vorliegenden Art - ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO einzuleiten. Einer vertieften Erörterung dieser Möglichkeiten bedarf es an vorliegender Stelle allerdings nicht. Ist der Antragsteller somit mit seiner erstmals im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde aufgestellten Behauptung, er habe bereits im Januar 1993 mündlich einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt, die sich weder mit den Feststellungen des Gerichts erster Instanz in der angegriffenen Entscheidung deckt noch aus den Behördenakten herleiten läßt, im vorliegenden Antragsverfahren ausgeschlossen, so steht dem auch nicht entgegen, daß der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglicherweise keine Veranlassung zu entsprechendem Vorbringen gehabt haben könnte. In diese Richtung gehen die Ausführungen des Bevollmächtigten zu 1. des Antragstellers, wonach das Verwaltungsgericht völlig überraschend davon ausgegangen sei, daß er, der Antragsteller, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragt habe. Mangels eines entsprechenden Hinweises habe er hierzu gegenüber dem Verwaltungsgericht nichts vorgetragen. Diese Einschätzung des Antragstellers könnte möglicherweise - die Richtigkeit seines jetzigen Vorbringens unterstellt - zur Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung führen (vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1995 - 2 BvR 736/95 -, NVwZ 1995 Beilage 9, S. 66; Senatsbeschluß vom 6. März 1997 - 13 UZ 4343/95 -), der vorliegend jedoch gerade nicht gerügt ist. Denkbar wäre auch, daß dem Antragsteller insoweit die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO offenstehen würde, sofern die Nichterwähnung des nunmehr erstmalig geltend gemachten Sachverhalts im Verfahren erster Instanz als unverschuldet im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO angesehen werden könnte. Dies bedarf vorliegend indes ebenfalls keiner näheren Ausführung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus den übrigen vom Antragsteller dargelegten Gründen. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob Zweifel "ernstlich" im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind, wenn die Entscheidung als "grob ungerecht" anzusehen ist (so Hess. VGH, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 14 TZ 385/97 -) oder wenn "nach summarischer Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als dessen Mißerfolg" (so Hess. VGH, Beschlüsse vom 4. April 1997 - 12 TZ 1079/97 - und vom 13. Juni 1997 - 7 TZ 1796/97 -). Denn das weitere Vorbringen des Antragstellers begründet nicht einmal einfache Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten zu 1. vom 11. Juni 1997 die Auffassung vertritt, die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft die Geltung der Unterbrechungsregelungen der §§ 89 Abs. 3 und 97 AuslG verneint, kann der Senat dem nicht folgen. Bereits aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ergibt sich, daß sie lediglich für die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes gelten, nicht jedoch für eine Unterbrechung des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis, wie ihn § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraussetzt (vgl. dazu auch Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltenden Recht, Dissertation Regensburg 1996, S. 189; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., München 1994, § 24 AuslG Rdnr. 6, Hailbronner, Ausländergesetz, Stand: Juni 1994, § 24 Rdnr. 8; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Baden-Baden 1991, S. 179; Beschluß des Senats vom 30. Dezember 1994 - 13 TH 3255/94 - (zu § 89 Abs. 3 AuslG)). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 1995 - 1 K 3040/93 -, InfAuslR 1995, 325. Denn diese Entscheidung verhält sich ausschließlich zu der Frage, ob die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 97 AuslG als Übergangsbestimmung auf Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beschränkt ist, die vor Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes stattgefunden haben. Das Verwaltungsgericht ist auch fehlerfrei davon ausgegangen, daß im Falle des Antragstellers eine besondere Härte, zu deren Vermeidung es erforderlich wäre, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), nicht gegeben ist. Eine derartige besondere Härte kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit Blick auf die familiären Beziehungen zwischen ihm und seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Sohn bejaht werden. Dabei ist davon auszugehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen einem nichtsorgeberechtigten Elternteil - wie dem Antragsteller - und seinem Kind grundsätzlich keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht. Vielmehr wandelt sich mit der Ehescheidung die Familie des nichtsorgeberechtigten Elternteils und seines Kindes in eine bloße Begegnungsgemeinschaft, bei der der nichtsorgeberechtigte Elternteil und sein Kind nur gelegentlichen Umgang pflegen. Eine derartige Begegnungsgemeinschaft genießt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG keinen besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz. Nur wenn zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind faktische Beziehungen von außergewöhnlichem Gewicht bestehen, die allerdings nicht notwendig das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft voraussetzen, kann von der Existenz einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft ausgegangen werden, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen läßt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 -, DVBl. 1989, 1246 und 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266). Bereits aus den obigen Ausführungen folgt, daß allein das dem Antragsteller eingeräumte Umgangsrecht eine derartige faktische Beziehung nicht begründen kann. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Erschwerung des Umgangsrechts kann mithin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG keine besondere Härte darstellen (vgl. hierzu Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. Oktober 1995 - 1 S 568/95 -, VBlBW 1996, 195). Entsprechendes gilt, soweit die Führung der in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen familienrechtlichen Streitverfahren für den Antragsteller erschwert wird. Diese Verfahren kann der Antragsteller mit Hilfe seines Bevollmächtigten vom Ausland her betreiben. Im übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt, daß es ihm unmöglich wäre, Termine, die seine persönliche Anwesenheit erfordern, mit Hilfe eines Besuchervisums wahrzunehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich gelegentlicher Besuche zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinem Sohn. Allein der geäußerte Wunsch des Antragstellers, das Sorgerecht für seinen Sohn erhalten zu wollen, kann seine aufenthaltsrechtliche Stellung ebenfalls nicht verbessern. Daß zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn im übrigen faktische Beziehungen von außergewöhnlichem Gewicht bestehen, die einen über den Schutz einer reinen Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen könnten, ist nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller in einem für einen nichtsorgeberechtigten Elternteil überdurchschnittlichen Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines Sohnes übernimmt. Es mag zwar sein, daß er an der Übernahme einer derartigen Verantwortung durch die Haltung der sorgeberechtigten Kindesmutter gehindert wird. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, daß offensichtlich eine über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, die besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz verdiente, nicht besteht. Soweit der Antragsteller Unterhaltsleistungen an sein Kind erbringt, ist dies im gegebenen Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil er nicht dargelegt hat, daß er seinen Unterhaltsverpflichtungen in Ägypten nicht mehr nachkommen könne. Es ist auch nicht zu erkennen, daß der Sohn des Antragstellers in absehbarer Zukunft auf eine besondere Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen sein könnte. Derartiges ergibt sich nicht aus dem Inhalt der vom Antragsteller in seinem Zulassungsantrag zitierten Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Offenbach vom 5. Dezember 1996, so daß auch insoweit unentschieden bleiben kann, ob der Inhalt dieser Stellungnahme ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bereits deshalb nicht zu begründen vermag, weil die Stellungnahme im angegriffenen Beschluß nicht erwähnt wird, andererseits aber dem Verwaltungsgericht vorlag (vgl. Blatt 179 ff. der Verwaltungsakte). Das Jugendamt geht in dieser Stellungnahme zunächst davon aus, daß es sowohl dem Antragsteller als auch seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen ihrer Auseinandersetzungen nicht gelänge, das Wohl des Kindes im Auge zu behalten. Um ein auch nur annähernd gesundes Aufwachsen des Sohnes des Antragstellers zu gewährleisten, stellt das Jugendamt einen umfangreichen Katalog von Forderungen an die Eltern auf. Ein Punkt dieses Kataloges ist die Forderung an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers, regelmäßige Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn zu dulden. Daraus kann nicht entnommen werden, daß die vom Jugendamt vorgeschlagenen Besuchskontakte für den Sohn des Antragstellers eine über die Bedeutung üblicher Besuchskontakte zwischen einem nichtpersonensorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind hinausgehende Lebenshilfe darstellen. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, daß das Jugendamt festgestellt hat, daß es zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn (früher) eine enge, liebevolle und starke emotionale Beziehung gab. Eine besondere Härte kann sich für den Antragsteller auch nicht unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 8 EMRK ergeben. Der Antragsteller geht zwar zu Recht davon aus, daß auch die Beziehung zwischen einem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind ein "Familienleben" im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, und daß die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der sich daraus ergebenden Ausreisepflicht einen Eingriff in den in dieser Bestimmung verbrieften Anspruch auf Achtung des Familienlebens darstellt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 - 3/1987/126/177 (Berrehab) -, InfAuslR 1993, 84). Dieser Eingriff ist jedoch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft, insbesondere weil er sich als verhältnismäßig darstellt. Dies folgt aus den bereits oben angeführten Erwägungen, wonach der Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens hier nicht eine besonders schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft trifft, sondern eine schlichte Begegnungsgemeinschaft. Soweit in den Schriftsätzen vom 11. Juni 1997 und 16. Juni 1997 weiterhin gerügt wird, der angegriffene Beschluß weiche von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ab, vermag dies die Zulassung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Zulassungsgrundes der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt, daß nur Abweichungen von Entscheidungen des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts eine zur Zulassung der Beschwerde führende Divergenz zu begründen vermögen, Abweichungen von der Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte dagegen in diesem Zusammenhang unbeachtlich sind (vgl. zu der dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO insoweit wortgleichen Bestimmung des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG: Beschlüsse des Senats vom 8. Februar 1996 - 13 UZ 2593/95 - und vom 10. Juni 1996 - 13 UZ 3437/94 -). Die Zulassung der Beschwerde kann schließlich auch nicht deshalb erfolgen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. In der Antragsschrift vom 11. Juni 1997 vertritt der Antragsteller offensichtlich die Auffassung, grundsätzliche Bedeutung habe die Sache, weil sei die Rechtsfrage aufwerfe, ob die Unterbrechungsregelung des § 97 AuslG auch auf den Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Anwendung findet. Dieser Rechtsfrage fehlt es allerdings an der notwendigen Klärungsbedürftigkeit in einem Beschwerdeverfahren, da sie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beantworten läßt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß § 97 AuslG nur auf Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zu einem Jahr Anwendung findet, nicht aber auf Unterbrechungen des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis wegen verspäteter Antragstellung (vgl. dazu Renner, a.a.O., S. 198; Kanein/Renner, a.a.O., § 24 AuslG Rdnr. 6; Fraenkel, a.a.O., S. 179). Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).