Beschluss
13 UZ 3003/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0312.13UZ3003.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Kläger erstrebte Zulassung der Berufung kommt unter keinem der in der Antragsschrift vom 5. August 1997 geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht. Soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages zunächst behauptet, die erstinstanzliche Entscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - ab, kann die von dem Kläger mit dieser Begründung angestrebte Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG schon deshalb nicht erfolgen, weil die vorgenannte Entscheidung des Senats durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - aufgehoben worden ist. Geltend gemacht werden kann eine rechtserhebliche Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur von einer (noch) bestehenden Entscheidung eines der in der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung bezeichneten Gerichte. Ist - wie im vorliegenden Fall - das Urteil des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts auf die Revision des unterlegenden Beteiligten durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden, kann diese obergerichtliche Entscheidung nicht mehr Grundlage einer Divergenzrüge sein (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 21 zu § 78 AsylVfG). Nur ergänzend sei bemerkt, daß die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrages die behauptete Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 8. Juli 1996 nicht erkennen lassen. Eine Divergenz zu dem vorgenannten Urteil des Senats sieht der Kläger darin begründet, daß das Verwaltungsgericht in seinem Falle zu Unrecht das Vorliegen einer ranghohen Stellung im Staatsapparat während der kommunistischen Herrschaft verneint habe, die nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für die Annahme einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr durch die heutigen Machthaber in Afghanistan sei. Diese Einschätzung der Vorinstanz sei auf dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinem Aufgabenbereich in der früheren afghanischen Luftwaffe nicht nachvollziehbar, denn hieraus ergebe sich, daß der vorliegende Fall nahezu identisch mit dem von dem Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 1996 entschiedenen sei. Wie der Kläger dieses Verfahrens sei auch der Kläger bis zur Machtübernahme durch die Mudjaheddin hochrangiger Offizier und Angehöriger der DVPA gewesen und sei unter anderem an Kampfeinsätzen der Luftwaffe der Mudjaheddin-Stellungen beteiligt gewesen. Wenn durch das Verwaltungsgericht gleichwohl tatsachenwidrig unterstellt werde, der Kläger habe in seinem Heimat keine ranghohe Stellung eingenommen, würden hiermit - so der Kläger in der Antragsschrift - die in dem Urteil des Senats aufgestellten Voraussetzungen negiert. Mit diesem Vorbringen ist die geltend gemachte Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der genannten Grundsatzentscheidung des Senats nicht dargetan. Eine gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit der Rechtsprechung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 8. Juli 1996 abweichenden Grundsätze aufgestellt. Die Vorinstanz hat sich im Gegenteil bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme einer fortbestehenden Gefährdung früherer DVPA-Mitglieder in Afghanistan ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 8. Juli 1996 bezogen, die entsprechenden, von dem Senat in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätze übernommen und diese damit auch zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung gemacht. Ob die Vorinstanz auf der Grundlage dieser Grundsätze zu Recht davon ausgehen durfte, daß der Kläger in dem früheren kommunistischen Staatswesen keine ranghohe Stellung eingenommen hat, die ihn heute noch der Gefahr einer Verfolgung aussetzen kann, ist eine Frage der zutreffenden Anwendung der von dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall. Aus Fehlern, die dem Verwaltungsgericht bei der Umsetzung ober- oder höchstrichterliche Rechtssätze unterlaufen, kann aber keine rechtserhebliche Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hergeleitet werden. Soweit sich der Kläger weiterhin darauf beruft, der vorliegenden Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, fehlt es bereits an einer den gesetzlichen Anforderungen in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung genügenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes in der Antragsschrift. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beantragende Beteiligte zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes zumindest dartun muß, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat ein Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift des Klägers vom 5. August 1997 nicht. Hierin heißt es lediglich, das vorliegende Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung "hinsichtlich der Frage der Sippenverfolgung". Welche konkreten, in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art sich im Zusammenhang mit der von dem Kläger unterstellten Praktizierung von Sippenhaft in Afghanistan stellen sollen, läßt sich weder aus der vorstehend wiedergegebenen, gänzlich allgemein gehaltenen Formulierung noch aus den weiteren Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrages entnehmen. Hierin wird dargelegt, der Kläger sei Mitglied einer Familie von jeweils ranghohen politischen und militärischen Führungskräften und unterliege deshalb, wie sich auch aus dem im erstinstanzlichen Urteil erwähnten Gutachten von Danesch ergebe, der Sippenverfolgung. Trotz dieses Gutachtens sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß eine Sippenverfolgung im Falle des Klägers nicht gegeben sei, weil er bzw. seine Familie keinen derart hohen Stellenwert besäßen, daß mit einer Verfolgung zu rechnen sei. Es dürfe indessen - so der Kläger - gerichtsbekannt sein, daß gerade auch die Taliban ein verstärktes Interesse daran hätten, hartnäckige politische Oppositionelle endgültig auszumerzen. Aus diesen Ausführungen ergeben sich mehrere mögliche Fragestellungen, ohne daß ersichtlich wäre, welche dieser verschiedenen Fragen als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen werden sollen oder ob der Kläger alle diese Fragen in einem Berufungsverfahren geklärt wissen möchte. So ist denkbar, daß der Kläger die Frage stellen will, ob Familienangehörige von ranghohen politischen und militärischen Führungskräften in Afghanistan von politischer Verfolgung in Form der Sippenhaft bedroht sind. Möglich ist weiterhin, daß die Frage gestellt werden soll, ob mit einer solchen Verfolgung Personen zu rechnen haben, deren Familie in Afghanistan einen "hohen Stellenwert" besitzt. Schließlich könnten die Darlegungen des Klägers auch auf die Frage abzielen, ob Familienangehörige von solchen Personen mit Maßnahmen der Sippenhaft zu rechnen haben, die in Afghanistan als hartnäckige politische Oppositionelle bekannt sind. Ein solcher Zulassungsantrag, der es letztlich dem Berufungsgericht überläßt, sich die als grundsätzlich klärungsfähig in Betracht kommenden Fragen gleichsam auszusuchen, entspricht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht. Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Aus den obigen Darlegungen folgt zugleich, daß auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen ist (§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).