Urteil
13 UE 3558/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0317.13UE3558.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der zugelassenen Berufung der Beklagten, die sich gegen die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wendet, ist stattzugeben, so daß unter Abänderung des Urteils erster Instanz die Klage auch insoweit abzuweisen ist. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach der die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist, auch in Asylstreitverfahren Anwendung findet (bejahend: Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A - und Beschluß vom 15. Januar 1998 - 6 UE 2729/97.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 1 A 5701/96.A -, DVBl. 1997, 1340 und Urteil vom 27. November 1997 - A 16 S 1931/97 -; OVG Weimar, Urteil vom 24. Juli 1997 - 3 KO 87/97 -, NVwZ-Beilage 12/1997, 91; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. August 1997 - 12 L 3035/97 -, NVwZ-Beilage 12/1997, 92; verneinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22. Dezember 1997 - 25 A 3247/97.A -; Bay.VGH, Beschluß vom 12. September 1997 - 25 B 97.33256 -, BayVBl. 1998, 26 = DVBl. 1997, 1332). Denn die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung bereits im Zulassungsantrag vom 17. Juli 1997 in einer der Bestimmung des § 124 a Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Der Zulassungsantrag enthält einen Berufungsantrag, nämlich unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage insgesamt abzuweisen. Ebenso werden die einzelnen Gründe der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung - die Berufungsgründe - angeführt (vgl. hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, München, Stand: Mai 1997, § 124 a Rdnr. 107 ff.). Die Ausführungen im Zulassungsantrag lassen erkennen, daß die Beklagte das angefochtene Urteil aus materiell-rechtlichen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG für unrichtig hält. Der Senat hat im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 3668/97.A - entschieden, daß eine im Zulassungsantrag enthaltene hinreichende Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO jedenfalls dann genügt, wenn der Berufungskläger innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung auf die Ausführungen im Zulassungsantrag Bezug nimmt. Der Schriftsatz der Beklagten vom 25. November 1997, in welchem die Beklagte zur Begründung der Berufung auf ihren Zulassungsantrag Bezug nimmt, ist vorliegend allerdings erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Dies ist jedoch unerheblich, da eine im Zulassungsantrag vorweggenommene Begründung der Berufung auch dann dem Begründungserfordernis gerecht wird, wenn im Berufungsverfahren keine - oder keine nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitige - Bezugnahme erfolgt ist. Die Verfahrensvorschrift des § 124 a Abs. 3 VwGO ist, wie der Senat bereits im oben genannten Urteil vom 26. Januar 1998 ausgeführt hat, nicht Selbstzweck, sondern soll die Urteilsfindung im Wege eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens gewährleisten (vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rdnr. 112 am Ende; BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 -, NJW 1985, 1235 zur Revisionsbegründung). Diesem Zweck wird bereits dann genügt, wenn sich die notwendige Begründung allein im Zulassungsantrag befindet, ohne daß eine Bezugnahme im Berufungsverfahren erfolgt. Für diese Auffassung spricht die Regelung des § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG (entspricht § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO), die besagt, daß nach der Berufungszulassung das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedürfte. Aus dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 42.96 -, NJW 1997, 1250) geschlossen, daß Äußerungen über das Ziel einer Berufung, die im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung abgegeben würden, auch für das Berufungsverfahren und die mit diesem erstrebte Änderung des angegriffenen Urteils maßgebend seien. Wenn die Ausführungen im Zulassungsantrag erkennen lassen, mit welchem Antrag und mit welcher Begründung aus der Sicht des Berufungsklägers das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll, und weiterhin - wie hier - zu erkennen ist, daß die Ausführungen im Zulassungsantrag auch der Begründung der noch zuzulassenden Berufung dienen sollen, wäre es übertriebener Formalismus, nach der Zulassung der Berufung zu deren Begründung noch auf einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Ausführungen im Zulassungsantrag zu bestehen (so Bay. VGH, Beschluß vom 12. September 1997; a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22. Dezember 1997 - 25 A 3247/97.A -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 124 a Rdnr. 93; BVerwG, Beschluß vom 25. August 1997 - BVerwG 9 B 690.97 (PKH), DVBl. 1997, 1325; a. A.: OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 7. Juli 1997, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. November 1997 - A 16 S 1931/97 -). Schließlich verlangt auch der Wortlaut des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach welchem die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist, keine Bezugnahme im Berufungsverfahren auf die bereits im Zulassungsantrag enthaltene Berufungsbegründung. Mit der Formulierung "nach Zustellung" wird allein der Beginn der Frist festgesetzt, bis zu deren Ablauf die Berufung spätestens begründet werden muß. Eine im Zulassungsantrag vorweggenommene Berufungsbegründung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Berufung ist auch begründet. Die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge enthaltene Androhung der Abschiebung des Klägers nach Somalia ist rechtmäßig und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 1 AsylVfG erläßt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich des Klägers gegeben. Die Tatsache, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet wurde, festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Somalias vorliegen, führt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil in ihr Somalia nicht als derjenige Staat bezeichnet worden ist, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, sondern Somalia im Gegenteil als vorrangiges Zielland der angedrohten Abschiebung angegeben wird. Die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, gilt ihrem Wortlaut nach ausschließlich für Abschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, nicht jedoch für Staaten, in die nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Auch eine über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinausgehende Anwendung dieser Vorschrift auf zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (so BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193) kommt in Fällen einer auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangenen Abschiebungsandrohung nicht in Betracht. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420) an, wonach eine auf der Grundlage des § 34 AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung auch bei der Feststellung eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen bleibt, weil in § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG die Rechtsfolgen der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausdrücklich und abschließend geregelt sind. Danach bewirkt auch die auf der Grundlage der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ausgesprochene zwingende Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, gemäß § 41 AsylVfG nur eine "zeitweilige Vollziehbarkeitshemmung" der im übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Bay.VGH, Urteil vom 24. März 1997 - 6 B 96.34917 -). Folglich ist die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten ist daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils auch die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage abzuweisen. Die im vorliegenden Berufungsverfahren angefallenen Kosten hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf Kläger- und Beklagtenseite. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt. Der nach seinen Angaben 1959 in Mogadischu geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland am 15. August 1996 und reiste nach Zwischenaufenthalten in Kenia und Rußland am 25. August 1996 in das Bundesgebiet ein. Am 29. August 1996 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 2. September 1996, zugestellt am 10. September 1996, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Somalia oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Auf die am 18. September 1996 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. September 1996 insoweit auf, als die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hinsichtlich des Klägers abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Somalia angedroht wird. Gleichzeitig verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte festzustellen, daß hinsichtlich des Klägers Hindernisse für eine Abschiebung nach Somalia im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit Beschluß vom 8. Oktober 1997, der Beklagten zugestellt am 16. Oktober 1997, zugelassen, soweit die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. September 1996 angedrohte Abschiebung des Klägers nach Somalia aufgehoben wird. Zur Begründung der zugelassenen Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. November 1997 auf ihren Zulassungsantrag vom 17. Juli 1997 Bezug genommen und beantragt (sinngemäß), die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit abzuweisen, als die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. September 1996 angedrohte Abschiebung des Klägers nach Somalia begehrt wird. Der Kläger und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte verwiesen.