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Beschluss

13 UZ 2654/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0604.13UZ2654.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt, in welchem die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 1995 verpflichtet wird, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Zulassung der Berufung kann allerdings nicht wegen der vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in der Antragsschrift vom 16. Juli 1997 geltend gemachten Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) erfolgen. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 1996 - 13 UZ 2647/94 - m.w.N. und vom 29. Mai 1998 - 13 UZ 2379/97.A -; sowie zu der Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Die Antragsschrift des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 16. Juli 1997 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Antragsschrift wird ausgeführt, daß die Vorinstanz "quasi" von einer in Afghanistan bestehenden Gruppenverfolgung der Hindus durch die islamistischen Mudjaheddin bzw. die Taliban ausgehe. Hierbei weiche das Verwaltungsgericht von den diesbezüglichen aufgestellten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 10.89 - und 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - ab. Diese Rechtsprechung fordere für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertige, daß Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt würden. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reiche nicht aus. Das Verwaltungsgericht treffe jedoch - so die Darlegungen in der Antragsschrift - weder Feststellungen zur Größe der möglicherweise betroffenen Bevölkerungsgruppe noch mache es zu den Größenordnungen, in denen sich die Verfolgungshandlungen abspielten, Angaben. Somit fehle der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verfolgungshandlungen stellten gleichsam eine Gruppenverfolgung dar, die Grundlage. Aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ergebe sich auch nicht, daß ohne Rücksicht auf die Frage der Dichte der tatsächlich geführten Verfolgungsschläge alle Hindus als Zielgruppe eines staatlichen Verfolgungsprogramms betroffen seien. Daß ein Programm zur Vertreibung bzw. Ausrottung aller Hindus in Afghanistan bestehe, sei im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht belegt worden. Diesen Ausführungen in der Antragsschrift läßt sich ein die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz tragender Rechtssatz nicht entnehmen, der mit der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Vielmehr legt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten dem Verwaltungsgericht zur Last, daß es die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht beachtet bzw. fehlerhaft angewendet habe. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt jedoch den Darlegungsanforderungen an eine Divergenz nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 342; Beschluß vom 19. August 1997, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 20. Dezember 1994 - 13 UZ 3435/94 -, vom 20. April 1998 - 13 UZ 749/97.A - und 29. Mai 1998 - 13 UZ 2379/97 .A -). Auch die vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten als klärungsbedürftig bezeichnete Frage tatsächlicher Art, ob Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Hindus Verfolgungsmaßnahmen durch die Mudjaheddin drohen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Denn die aufgeworfene Frage, ob Hindus einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen, würde sich dem Senat in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 .A - hat der Senat unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96 .A - festgestellt, daß in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zukunft hinaus kein Gesamtstaat und wegen des anhaltenden Bürgerkrieges auch keine an die Stelle des Staates getretene staatsähnliche Gewalt bestehe, der eine asylrechtlich bedeutsame politische Verfolgung zugerechnet werden könnte. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit welchem die Beklagte verpflichtet wird, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wäre in einem Berufungsverfahren mithin bereits wegen des Fehlens eines Gesamtstaates bzw. einer zu politischer Verfolgung fähigen staatsähnlichen Gewalt aufzuheben. Der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage nach dem Verfolgungsschicksal von Hindus in Afghanistan müßte nicht weiter nachgegangen werden. Die Berufung ist indessen wegen einer rechtserheblichen Abweichung des Urteils der Vorinstanz von der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 .A - nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Diese Abweichung liegt darin, daß das Verwaltungsgericht für Afghanistan die Existenz von drei staatsähnlichen, zur politischen Verfolgung fähigen Herrschaftssystemen angenommen hat. Demgegenüber vertritt der Senat im vorerwähnten Urteil die Auffassung, daß in Afghanistan wegen des anhaltenden Bürgerkrieges auch keine an die Stelle eines Gesamtstaates getretene staatsähnliche Gewalt bestehe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG auf der dargestellten Divergenz. Das Verwaltungsgericht hätte, falls es die Feststellungen des Senats in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1998 zugrundegelegt hätte, mangels politischer Verfolgung nicht zur Verpflichtung der Beklagten gelangen dürfen, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Für das Vorliegen einer Divergenz ist es auch unerheblich, daß das Verwaltungsgericht die erst später ergangene Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 .A - bei Erlaß seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Beschluß des Senats vom 14. März 1996 - 13 UZ 3988/95 -; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 21 zu § 78 AsylVfG; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, München 1971, Rdnr. 243). Der Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz steht schließlich nicht entgegen, daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten diesen Zulassungsgrund weder in seiner Antragsschrift noch später innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG dargelegt hat. Denn trotz der zwischenzeitlich entfallenen Entscheidungserheblichkeit der in der Antragsschrift aufgeworfenen Grundsatzfrage behält die vorliegende Sache - wenn auch aus anderen Gründen - ihre vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, weil das angegriffene Urteil von der obengenannten Entscheidung des Senats abweicht. Dies folgt daraus, daß die Divergenzberufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzberufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG darstellt (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift der § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG a.F.: Hess. VGH, Beschluß vom 13. Januar 1987 - 10 TE 1276/86 - und zu den entsprechenden Vorschriften für das Revisionsverfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 Nr. 230). Auch konnte vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die - gemäß § 74 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG grundsätzlich erforderliche - Darlegung der nunmehr gegebenen grundsätzlichen Bedeutung in Form der Divergenz nicht verlangt werden. Eine solche Darlegung war ihm unmöglich, weil bei Ablauf der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG am 28. Juli 1997 das Urteil des Senats vom 26. Januar 1998, das die Entscheidungserheblichkeit der vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgeworfenen tatsächlichen Frage für ein Berufungsverfahren in dieser Sache hat entfallen lassen und gleichzeitig die Divergenz begründet, noch nicht ergangen war. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedürfte (§ 78 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz AsylVfG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Die Kosten des Zulassungsverfahrens folgen den Kosten der Berufung. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 80 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO).