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Beschluss

13 UZ 1215/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0625.13UZ1215.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil zuzulassen, ist gemäß § 124a VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt die ihr von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Nach Ansicht des Klägers ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens daraus, daß das Verwaltungsgericht in seinem Urteil dem Umstand, daß er - der Kläger - bislang die Kosten der erfolgten Abschiebung nach Marokko noch nicht beglichen habe, zum Anlaß genommen habe, ihm die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG regelmäßig vorgeschriebene Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu verweigern. Diese Entscheidung werde Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Diese erlaube eine Ausnahme von der regelmäßig vorzunehmenden Befristung der Wirkungen der Ausweisung nur dann, wenn im konkreten Einzelfall eine signifikante Abweichung vorliege, die es als nicht vertretbar erscheinen lasse, unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausweisung oder der Abschiebung die regelmäßig anzuordnende Befristung zuzulassen. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht gegeben, wenn der Ausländer, wie vorliegend er selbst, aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus bisher noch nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Abschiebung zu begleichen. Selbst wenn ein öffentliches Interesse an einem nachträglichen Ausgleich der bei der Abschiebung entstandenen Kosten anzuerkennen sei, ergebe sich aus einer Nichtbegleichung dieser Kosten noch keine besondere Gefährdung öffentlicher Interessen, zumal er - der Kläger - und seine Familie ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt hätten, für die Kosten der Abschiebung aufzukommen, sobald dies ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuließen. Überdies sei vorliegend zu berücksichtigen, daß er - der Kläger - in zweiter Generation in Deutschland groß geworden sei und deshalb ein dauerndes Fernhalten vom Bundesgebiet nicht gerechtfertigt sein könne. Die vorliegende Fallgestaltung könne - so der Kläger - nicht mit denjenigen verglichen werden, in denen etwa wegen einer von dem Ausländer weiterhin ausgehenden besonderen Gefahr von der Befristung der Wirkungen der Ausweisung abgesehen werde. Es mag dahinstehen, ob mit den vorstehend dargestellten Ausführungen in der Antragschrift den gesetzlichen Erfordernissen an die hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt ist. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellen wollte, könnte seinen Darlegungen allenfalls entnommen werden, daß er in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren die Rechtsfrage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt wissen möchte, ob der Antrag eines ausgewiesenen Ausländers gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung ausnahmsweise auch dann abgelehnt werden kann, wenn von ihm die Kosten der erfolgten Abschiebung noch nicht beglichen worden sind. Diese Rechtsfrage bedarf indessen keiner grundsätzlichen Klärung mehr, denn sie ist durch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 - bereits hinreichend beantwortet worden. In dieser Entscheidung, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich gestützt hat, wird dargelegt, daß ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von der durch § 8 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich vorgeschriebenen Befristung der Wirkungen der Ausweisung rechtfertige, bei atypischen Umständen anzunehmen sei, aufgrund deren eine Befristung im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung oder der Abschiebung nicht zu vertreten wäre. Dies sei - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung - insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausländer in so hohem Maße eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle, daß eine dauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten sei. Ein solcher Fall könne auch dann angenommen werden, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt habe oder mehrmals habe abgeschoben werden müssen, wenn ein abgeschobener Ausländer anschließend illegal wiedereinreise oder erneut straffällig geworden sei und auch, solange der Ausländer die Kosten der Abschiebung nicht bezahlt habe. Weitergehende Gesichtspunkte, die in der vorgenannten Grundsatzentscheidung nicht oder nicht zureichend berücksichtigt wurden oder die geeignet wären, diese Rechtsprechung ernsthaft in Frage zu stellen, enthalten die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag nicht. Allein der Hinweis darauf, der Fall einer unterbliebenen Begleichung der bei der Abschiebung entstandenen Kosten werde in unzulässiger Weise mit Fällen gleichgesetzt, in denen die Versagung der Befristung aufgrund der fortbestehenden oder erneut aufgetretenen besonderen Gefährlichkeit des betreffenden Ausländers ohne weiteres gerechtfertigt sei, vermag ein besonderes Bedürfnis nach erneuter Klärung der obengenannten Grundsatzfrage nicht zu begründen. Zwar mag es sein, daß bei Ausländern, bei denen im Falle einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht oder die aufgrund ihres Verhaltens bei der Abschiebung oder wiederholter illegaler Einreisen in das Bundesgebiet ihre mangelnde Bereitschaft gezeigt haben, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten oder getroffene Entscheidungen zu akzeptieren, das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung aus dem Bundesgebiet ungleich höher anzusetzen ist, als in dem vorliegenden Fall der noch ausstehenden Begleichung der Abschiebungskosten. Gleichwohl ist auch hier ein durchgreifendes und gewichtiges öffentliches Interesse anzuerkennen, dem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer erst dann wieder die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn das vorangegangene Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vollständig abgewickelt ist und die Allgemeinheit nicht mehr mit den Kosten belastet ist, die durch die Abschiebung des betreffenden Ausländers entstanden sind. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).