Beschluss
14 TH 2136/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1002.14TH2136.90.0A
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Leitsätze
Die Inanspruchnahme von Kiesgruben als Entsorgungsstätte für nicht verunreinigten Erdaushub ("Erdaushubdeponie") bedarf auch dann der abfallrechtlichen Zulassung nach § 7 AbfG, wenn zunächst die Gewinnung von Kies im Vordergrund steht und der zur Verfüllung vorgesehene Erdaushub auch als
verwertbares Wirtschaftsgut (hier zur Rekultivierung des ausgekiesten Tagebaues) anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Inanspruchnahme von Kiesgruben als Entsorgungsstätte für nicht verunreinigten Erdaushub ("Erdaushubdeponie") bedarf auch dann der abfallrechtlichen Zulassung nach § 7 AbfG, wenn zunächst die Gewinnung von Kies im Vordergrund steht und der zur Verfüllung vorgesehene Erdaushub auch als verwertbares Wirtschaftsgut (hier zur Rekultivierung des ausgekiesten Tagebaues) anzusehen ist. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen auf abfallrechtliche Vorschriften gestützten Planfeststellungsbeschluß, mit dem der Antragsgegner der Beigeladenen den Abbau von Kies und die anschließende Verfüllung der ausgekiesten Grube mit Erdaushub genehmigt hat. Als Eigentümer der von ihm landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücke befürchtet er deren Beeinträchtigung durch Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß ist in erster Instanz insoweit erfolglos geblieben, als in seinem Eigentum stehende Grundflächen nicht in Anspruch genommen werden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß insgesamt wiederherzustellen. Die Beschwerde ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag zu Recht in dem noch streitbefangenen Umfang abgelehnt. Der Antragsteller ist klage- und antragsbefugt. Es ist nämlich nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, daß er sich gegenüber den der Beigeladenen auf dem benachbartem Grundstück genehmigten Vorhaben (Kiesabbau und Erdaushubdeponie) und den von diesen auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Folgewirkungen jedenfalls auf sein in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschütztes Grundeigentum berufen kann. Der Aussetzungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß. Die bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigende Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs erscheint nach summarischer Prüfung so gering, daß sie jedenfalls nicht für das Aussetzungsinteresse des Antragstellers streitet. Bei der richterlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist davon auszugehen, daß ein Grundstückseigentümer, der - wie hier der Antragsteller -nicht (mehr) unmittelbar enteignend, sondern lediglich als Nachbar in einfachgesetzlich geschützten Positionen mittelbar betroffen ist, nicht alle materiellrechtlichen Mängel geltend machen kann, an denen die planfestgestellte Behördenentscheidung möglicherweise leidet. Vielmehr hat das Gericht nur zu prüfen, ob die ihn betreffenden eigenen Belange bei der Planfeststellung mit den ihnen zukommenden Gewichten berücksichtigt worden sind (VGH Mannheim, U. v. 10.11.1988 - 10 S 758/86 - NVwZ 1989, S. 276, 277 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung zu der anders gelagerten Situation, in der Grundbesitz des klagenden Nachbarn in Anspruch genommen wird). Das ist jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller allein schon dann in eigenen Rechten verletzt sein könnte, wenn das geplante Vorhaben der Beigeladenen - wie vom Antragsteller eingewandt - nicht den abfallrechtlichen Vorschriften unterläge; denn es begegnet keinen Bedenken, daß der Planfeststellungsbeschluß auf die abfallrechtliche Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes - AbfG - vom 27. August 1986 (BGBl. S. 1410, ber. S. 1501) gestützt worden ist. Unterfällt ein Vorhaben wie das von der Beigeladenen beabsichtigte möglicherweise mehreren selbständigen Planfeststellungsverfahren - hier einerseits einer wasserrechtlich erforderlichen Planfeststellung und andererseits einer abfallrechtlichen -, schließt das abfallrechtliche Verfahren aufgrund des größeren Kreises der betroffenen Belange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HessVwVfG - die wasserrechtliche Planfeststellung ein (OVG Münster, U. v. 14.05.1986 - 20 A 194/84 - NuR 1989, S. 91; VG Hamburg, U. v. 17.02.1988 - 6 VG 144/86 - NuR 1989, S. 355/356). Bei der geplanten Erdaushubdeponie handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 und ,§ 7 Abs. 1 AbfG und zwar unabhängig davon, ob zunächst die Gewinnung von Kies im Vordergrund steht und ob der zur Verfüllung vorgesehene Erdaushub auch als verwertbares Wirtschaftsgut anzusehen ist. Die Beurteilung einer wie hier geplanten Erdaushubdeponie als Abfallentsorgungsanlage hängt nämlich nicht davon ab, ob es sich bei dem als Füllmaterial vorgesehenen unbelasteten Erd- und Bodenaushub per se um Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG handelt (vgl. zum Streitstand statt vieler Schwermer, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, Komm., 2988, Rdnr. 35 zu § 1, Stichwort: "Bauschutt"). Der Begriff der Abfallentsorgungsanlage im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 AbfG ist weit auszulegen (BVerwG, U. v. 01.12.1982 -7 C 100. 79 - BVerwGE 66, 301, 303). Ob Gegenstände zum Abfall im objektiven Sinne gehören, hängt ebenso von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (dazu Altenmüller, Zum Begriff "Abfall" im Recht der Abfallbeseitigung, DÖV 2978, S. 27, 31), wie die Beurteilung von Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen der jeweils in Frage kommenden Stoffe. Während einerseits eine gesetzliche Verpflichtung zum Schutze des Mutterbodens vor Vernichtung und Vergeudung besteht 202 BauGB), zählt inzwischen die Bewältigung des Erdaushubaufkommens, das ein Vielfaches des Hausmülls bzw. Bauschutts ausmacht, zu den bedeutsamsten Aufgaben der Abfallwirtschaft (siehe nur Jung, Die Planung in der Abfallwirtschaft, 1988, S. 72/73). Dem hat auch der hessische Gesetzgeber durch die am 13. Juni 1991 in Kraft tretende Vorschrift des § 3 a des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198, ber. S. 247) Rechnung zu tragen versucht, mit der die Schonung von Deponien - gemeint sind damit offenbar solche Deponien, die der Entsorgung anderer Abfälle dienen - durch ein Ablagerungsverbot nicht verunreinigten Erdaushubs erreicht werden soll. Mit der Nutzung von durch Mineralgewinnung entstehenden Tagebauen und Untertagebauen (etwa Steinbrüche und Kiesgruben) als Entsorgungsstätte auch und gerade für ungefährliche Stoffe wie nicht verunreinigten Erdaushub wird eine geordnete umweltgerechte Verwertung erreicht und zugleich verhindert, daß relevante Erdaushubmengen erst zum Abfall im herkömmlichen Sinne werden. Die solchermaßen im weitesten Sinne abfallwirtschaftliche Inanspruchnahme von Kiesgruben macht diese zu "Anlagen" im Sinne des. § 4 Abs. 1 AbfG und bedarf der abfallrechtlichen Zulassung nach § 7 AbfG (Schwermer, a.a.O., Rdnr. 65, 68 zu § 3). Einer Qualifizierung der durch Auskiesung entstandenen Grube als Abfallentsorgungsanlage steht auch nicht entgegen, daß mit deren Verfüllung zugleich auch die "Beseitigung" des insoweit nur vorübergehend freigelegten Grundwassers erreicht und damit eine Rekultivierungsauflage erfüllt wird. Denn die Anwendung der abfallrechtlichen Vorschriften (§§ 4, 7 AbfG) hängt nicht davon ab, ob eine Anlage neben der Entsorgung (von Abfall) auch noch anderen Zwecken dient (BVerwG, a.a.O., dem ständig folgend Hess. VGH seit dem B. v. 03. 02.1986 - IX TH 120/82 - NVwZ 2986, 662, B. v. 14.02.1990 - 3 TH 282/90 - GewArch 2990, S. 184). Die Entscheidung über die abfallrechtliche Zulassung obliegt nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 HAbfAG dem Oberbergamt, da der Erdaushub in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1, § 51 Abs. 1 und 69 Abs. 1 des Bundesberggesetzes- BBergG - vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) über Tage entsorgt werden soll, § 26 Abs. 2 HAbfAG. Der von der zuständigen Behörde erlassene und zu Recht auf § 7 Abs. 1 AbfG gestützte Planfeststellungsbeschluß erscheint auch im übrigen in dem durch die Beschwerde angegriffenen Teil jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und vermag Rechte des Antragstellers, die - um dem Aussetzungsbegehren zum Erfolg verhelfen zu können - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müßten, nicht zu verletzen. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit seiner Nachbarländereien bereits durch den Kiesabbau befürchtet, ist nach dem Bundesberggesetz ein Schutzanspruch dieser Reichweite durch die Regelung von Duldungs- und Anpassungspflichten des Grundeigentümers zugunsten des auch oberirdischen Abbaues grundeigener Bodenschätze bei gleichzeitiger Gewährung von Bergschadensersatz nach den 5§ 114 ff. BBergG ohnehin ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 16.03.1989 - 4 C 25.86 - DVBl. 1989, S. 672 = UPR 1989, S. 347; U. v. gleichen Tage - 4 C 36.85 - DVBl. 1989, S. 663 mit Anmerkung von Beckmann, ebenda, S. 669). Der beschließende Senat kann aber eine Verletzung von Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften und von im Wege der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß durchsetzbaren Rechten des Antragstellers auch insoweit nicht feststellen, als die Genehmigung der Erdaushubdeponie in Rede steht. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist der Planfeststellungsbeschluß zu versagen, wenn nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auflagen oder Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und der Betroffene - wie hier der Antragsteller - widerspricht, es sei denn, das Vorhaben diene dem Wohl der Allgemeinheit und wäre gemäß § 8 Abs. 4 AbfG gegen eine Entschädigung des Vermögensnachteils gerechtfertigt. Daß die geplante Erdaushubdeponie der Beigeladenen den Zielen des Abfallgesetzes entspricht, insbesondere einem öffentlichen Entsorgungsinteresse dienen soll, ist bereits ausgeführt worden. Auch wird die Annahme, daß mit diesem Vorhaben zugleich dem Gemeinwohl dienende Zwecke verfolgt werden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch gehindert, daß die Beigeladene als private Trägerin des gesamten planfestgestellten Vorhabens auch eigennützige privatwirtschaftliche Ziele anstrebt. Bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen gibt es - entgegen der für den Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - entwickelten Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Ausbauvorhaben keine rein privatnützigen Planungen (BVerwG, U. v. 09.03.1990 - 7 C 21.89 - DVBl. 1990, S. 589 mit Anmerkung von Weidemann, ebenda, S. 592). Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob schon aus Gründen des Gemeinwohls die mit der Klage begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt nicht in Betracht kommt, weil die vom Antragsteller befürchteten nachteiligen Wirkungen auf die Nutzungsmöglichkeit seiner Nachbargrundstücke nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats nicht zu erwarten sind. Das gilt sowohl für die behauptete Beeinflussung der Grundwasserstände, die nach dem vom Antragsteller selbst in das Verfahren eingebrachten Gutachten W. keinen negativen Einflug auf die landwirtschaftliche Nutzung der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundflächen haben, als auch für Umwelteinwirkungen, die durch eine von dem Vorhaben verursachte Zunahme des LKW-Verkehrs hervorgerufen werden. Angesichts der Zunahme der Verkehrsstärke von lediglich etwa 60 Lastkraftwagen pro Tag ist eine zuverlässig einschätzbare Prognose, die für eine selbst geringe ergebnisgenaue Abschätzung der Schadstoffbelastung (NO2 und SO2) eine durchschnittliche Verkehrsstärke von mehr als 5.000 KFZ/24 h erfordert (Ullrich, Merkblatt für Luftverunreinigungen an Straßen - MLuS 82 -, abgedr. in: Straße und Autobahn 1983, S. 102/103) nicht möglich. Die im Gutachten W. vorgelegte und dort selbst so bezeichnete "Überschlagsrechnung" für eine vermeintlich schädliche Wirkung des LKW-Verkehrs auf die Vegetation ist daher - abgesehen von der Schwierigkeit, diese Ausführungen überhaupt nachzuvollziehen - ungeeignet, den Eintritt nachteiliger Wirkungen nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln als wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd vorhersehbar erscheinen zu lassen. Soweit schließlich vom Antragsteller eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Gefahr einer Versalzung der benachbarten Flächen befürchtet wird, wird diese - ohne nähere Erläuterung auch im Sachverständigengutachten W. geäußerte - bloße Befürchtung durch die Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 2. August 1990 jedenfalls in dem Maße entkräftet, daß sie schon wegen fehlender Substantiiertheit das Aufhebungsbegehren nicht rechtfertigen kann. Erscheinen nach alledem die Aussichten des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren mit seinem Aufhebungsanspruch durchzudringen, allenfalls als gering - über die hier aufgezeigten Grenzen hinaus vermitteln auch die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes keinen weitergehenden Nachbarschutz -, so führt die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Vorrang sowohl des öffentlichen Interesses als auch desjenigen der Beigeladenen, das planfestgestellte Vorhaben bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verwirklichen, gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, daß im Aussetzungsverfahren gegen eine Genehmigung die Rechtspositionen des Genehmigungsempfängers grundsätzlich nicht weniger schützenswert sind als diejenigen des Drittbetroffenen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Berufung auf die vom Bundesverfassungsgericht vertretene Auffassung, vgl. etwa Hess. VGH, B. v. 24.11.1989 - 8 TH 3414/89 - GewArch 1990, S. 74, 75/76, zuletzt B. v. 31.05.1990 - 8 R 3118/89 - Entscheidungsabdr. S. 18/19), für die Interessen des Antragstellers aber weder hinreichende Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage noch andere schützenswerte Gesichtspunkte streiten, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, zur Fortführung ihres auslaufenden Mineralgewinnungsunternehmens von der erteilten Genehmigung zum Kiesabbau sofort Gebrauch zu machen. Dies liegt auch im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die sogenannte Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG erkennen läßt. Danach ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung (von Bodenschätzen) so wenig wie möglich beeinträchtigt - und damit auch nicht verzögert werden. Daß die Bewältigung des Erdaushubaufkommens zu den bedeutsamsten Aufgaben der Abfallwirtschaft zählt, ist bereits wiederholt an anderer Stelle dieses Beschlusses ausgeführt worden. Auch insoweit liegt es daher im besonderen öffentlichen Interesse, daß das Problem einer geordneten Entsorgung nicht bis zum Abschluß eines möglicherweise jahrelangen Rechtsstreits ungelöst bleibt. Daß damit zugleich die der Beigeladenen aufgegebene Rekultivierung des ausgekiesten Tagesbaues mit erledigt wird, also "zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden", verstärkt allenfalls das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Inbetriebnahme der Erdaushubdeponie. Da diese den Sofortvollzug tragenden Gesichtspunkte in der zwar knappen aber den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung erkennbar geworden sind, und es auf das zahlenmäßige Verhältnis von Genehmigungen mit Sofortvollzug zu Genehmigungen ohne Sofortvollzug im Lande Hessen - ein Einwand, der vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers in nahezu jedem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und insbesondere vor dem beschließenden Senat erhoben wird - für die Entscheidung des Einzelfalls nicht ankommt (ausführlich dazu Hess. VGH, B. v. 31.05.1990 - 8 R 3118/89 - Entscheidungsabdr. S. 17), mußte dem Aussetzungsbegehren des Antragstellers der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei es billig erscheint, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei hat sich der Senat an die sowohl in atomrechtlichen als auch in immissionrechtlichen Drittschutzverfahren - insoweit unterscheidet sich das Interesse des Antragstellers, vor von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Einwirkungen verschont zu bleiben, nicht von dem Interesse der in diesen Verfahren Drittbetroffenen - von ihm geübte Praxis angelehnt, in denen für die Hauptsache ein Streitwert von 20.000,00 DM für angemessen gehalten wird, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabzusetzen ist. Der Senat hat daher zugleich von seiner Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert entsprechend abzuändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).