OffeneUrteileSuche
Urteil

14 UE 2009/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0118.14UE2009.85.0A
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung, weil die von ihr durchgeführte Rationalisierung der in W gelegenen Betriebsstätte nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- in der hier einschlägigen Fassung vom 2. Januar 1979 (BGBl. I S. 24) ist. In dieser Betriebsstätte werden nämlich nicht überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, so daß das Investitionsvorhaben nicht geeignet ist, unmittelbar und auf Dauer das Gesamteinkommen in dem hier in Rede stehenden Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG). Soweit der Anspruch -- wie mit der Berufung ausdrücklich betont -- auf die Herstellung von Röstkaffee gestützt wird, handelt es sich angesichts eines nur 28 %igen Umsatzteils am Betriebsvolumen der Klägerin um ein Gut, das jedenfalls nicht überwiegend in der Betriebsstätte hergestellt wird; schon aus diesem Grunde vermag dieser Gesichtspunkt -- ungeachtet des Fehlens auch der weiteren, im folgenden zu würdigenden Voraussetzungen -- der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit es um die übrigen in der Betriebsstätte in W erbrachten Leistungen geht, namentlich um die Lagerung, die Zusammenstellung und den Umschlag von überregional empfangenen Waren, liegt in der bloßen Belieferung von außerhalb der Förderregion gelegenen unternehmenseigenen Filialen mit diesen Waren schon gar kein Absatz vor, der zu einer der Betriebsstätte eindeutig zurechenbaren unmittelbaren Erhöhung des Gesamteinkommens in dem hier zu berücksichtigenden Wirtschaftsraum führt. Selbst wenn die einzelnen Zweige des Gesamtunternehmens der Klägerin -- Ankauf, Lagerung, Umschlag, Transport zu den und Verkauf in den Filialen -- derart ineinandergreifen, daß die in der Betriebsstätte in W erbrachten Leistungsanteile nur unter Verlust des am Ende dieser Verbundwirtschaft stehenden Verkaufs an Kunden der jeweiligen Filialen herausgelöst werden könnten, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Folgerung, bereits die Belieferung der letztlich erst den Verkaufserlös erzielenden Filialen als förderungswürdig anzusehen. Mindestens um im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Gestaltungsformen einer solchen betrieblichen Aufspaltung nicht zu lösende Abgrenzungsschwierigkeiten -- etwa welcher der einzelnen Betriebsstätten der im Rahmen des Gesamtunternehmens insgesamt erzielte Verkaufserlös anteilsmäßig zuzurechnen ist und in welchem Verhältnis die sich aus den Verkaufserlösen ergebenden Geldwerte verteilt werden -- zu vermeiden, darf auch im vorliegenden Fall (allgemein zum mittelbaren Primäreffekt im Rahmen einer Verbundwirtschaft BVerwG, U. v. 17.12.81 -- 7 C 61.79 --, NJW 1982, S. 1603, 1604; Hess. VGH, U. v. 05.12.88 -- 8 UE 1742/84 -- bestätigt von BVerwG, B. v. 09.02.89 -- 7 B 28.89 --) nicht auf das gesamte Unternehmen der Klägerin, sondern muß allein auf diejenige Betriebsstätte abgestellt werden, in die investiert worden ist und für die die Zulage gewährt werden soll (so schon BVerwG, U. v. 07.05.75 -- VII C 37 u. 38.73 -- BVerwGE 48, 211, 222). Aber selbst wenn die Erzielung eines Primäreffektes nicht bereits wegen Fehlens der Unmittelbarkeit verneint werden könnte, vielmehr die Belieferung der verkaufenden Filialen als nicht lediglich mittelbare Förderung des Absatzes anzusehen wäre, fehlte es an dem in § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG aufgestellten Artkriterium eines regelmäßig überregionalen Absatzes der in der Betriebsstätte der Klägerin erbrachten Leistungen. Typischerweise -- und nur auf eine solche Betrachtungsweise des Artkriteriums, die eine Ersetzung der Typisierung durch einen Einzelfallnachweis tatsächlich überregionalen Absatzes verbietet (BVerwG, U. v. 24.02.82 -- 7 C 2.80 -- BVerwGE 65, 95), kommt auch im vorliegenden Fall in Betracht -- erfolgen Lager- und Umschlagsleistungen, wie sie von der Klägerin in der in W gelegenen Betriebsstätte erbracht werden, regional. Zwar mag der Betrieb der Klägerin neben einigen anderen Betrieben nach ihrem eigenen Vorbringen und nach der Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes S-H eine besondere Distributionsmethode innerhalb der Branche des allgemeinen Lebensmittelhandels verfolgen, soweit es um die Lagerung und den Umschlag hochwertiger Süßwaren geht, aber eine Verkehrsauffassung, welche die Annahme einer eigenständigen Güter- und Leistungsart der klägerischen Betriebsstätte rechtfertigt, vermag der Senat anders als etwa für die im Vergleich zu sonstigen Umschlagsbetrieben als Spezialart anerkannten sogenannten Seehafenumschlagsbetriebe, die nach Ausrüstung und Funktion mit sonstigen Umschlagsbetrieben nicht vergleichbar sind und die wegen der dem Seehandel zugeordneten hafenspezifischen Dienstleistungen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Handelsweges entsprechend eingeordnet werden müssen (BVerwG, U. v. 10.12.86 -- 7 C 16-18.85 -- Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 26), nicht zu erkennen. Wenn auch eine zu stark abstrahierende "branchenspezifische" Betrachtungsweise dem Gesetz nicht mehr entspricht (BVerwG, U. v. 24.02.82 -- 7 C 32.81 -- BVerwGE 65, 102), käme eine Differenzierung des güter- und leistungsbezogenen Artbegriffs eines regelmäßig nur regional tätigen Zentrallagers nach der vermeintlichen Hochwertigkeit der jeweiligen Waren einer -- gerade nicht zugrundezulegenden -- Einzelfallbetrachtung gleich und hat folglich auszuscheiden, ohne daß es zur Frage einer artenspezifischen Abgrenzung der klägerischen Betriebsstätte der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung daraus herzuleiten versucht, daß in der Vergangenheit in -- ihrer Auffassung nach -- vergleichbaren Fällen den Anträgen stattgebende Entscheidungen ergangen sein sollen, hat das Verwaltungsgericht die Herleitung eines solchen Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Gleichbehandlung zu Recht mit dem Hinweis abgelehnt, daß eine rechtswidrige Verwaltungspraxis in der Vergangenheit kein Recht auf Fortsetzung einer solchen begründe. Daß im Zeitpunkt der von der Klägerin getätigten Investitionen und bei Stellung ihres Antrags auf Erteilung der begehrten Investitionszulagebescheinigung möglicherweise Rechtsunsicherheit über die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs bestanden hat, rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Beurteilung; die insoweit mit jedem Investitionsvorhaben verbundenen Risiken können einem Investor nicht im nachhinein abgenommen werden. Die Klägerin unterhält in W eine Rösterei sowie ein Zentrallager, von dem aus sie verschiedene unternehmenseigene Filialen außerhalb der Förderregion im norddeutschen Raum mit zuvor ebenfalls von außerhalb bezogenen Waren beliefert. In den Jahren 1980 bis 1982 tätigte sie für die Rationalisierung dieser Betriebsstätte, insbesondere für die Anschaffung technischer Einrichtungen, Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen in Höhe von 500.000,-- DM. Ihren vom Ministerium für Wirtschaft und Verkehr in S sowie von der Industrie- und Handelskammer zu L befürworteten Antrag vom 1. September 1982 auf Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung, in welchem sie den Gegenstand ihres Unternehmens selbst als die Herstellung und den Vertrieb von Konsumgütern aller Art beschrieb, lehnte das damals noch so genannte Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft -- jetzt: Bundesamt für Wirtschaft -- durch Bescheid vom 12. Dezember 1983 im wesentlichen mit der gleichen Begründung ab, auf die es auch seinen Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 stützte: Die Förderungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da nach den Angaben der Klägerin in der Betriebsstätte Lagerleistungen erbracht würden, die ihrer Art nach regelmäßig nicht über das förderungswürdige Gebiet hinausgingen. Darüber hinaus erbringe sie durch die bloße Belieferung ihrer eigenen Filialen im Rahmen einer innerbetrieblichen Arbeitsteilung gar keinen direkten Absatz an außerhalb der Region ansässige Dritte. Die dagegen von der Klägerin am 20. Februar 1985 erhobene Klage begründete sie unter anderem damit, daß Gegenstand ihres Unternehmens nicht nur die Herstellung von Röstkaffee und die Unterhaltung eines Lebensmittellagers sei, vielmehr stehe die Zusammenstellung von überregional empfangenen Waren und die anschließend ebenfalls überregionale Versendung dieser Waren im Vordergrund ihrer Tätigkeit, so daß ihre Leistungen als förderungswürdiger Versandhandel anzusehen seien. Sie gehöre zu der Gruppe der Süßwarenfilialunternehmen, für die wesentlich sei, daß der Schwerpunkt ihres Warensortiments bei Süßwaren bzw. Dauerwaren liege; als solche abgrenzbare eigene Gruppe müsse sie als -- ebenfalls förderungswürdiger -- Spezialbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewertet werden. Im übrigen sei in zwei gleichgelagerten Fällen, in denen ebenfalls jeweils ein Filialnetz betrieben werde, den antragstellenden Firmen die begehrte Investitionszulagebescheinigung erteilt worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies durch Urteil vom 8. August 1985 die Klage mit der Begründung ab, daß es schon an einem unmittelbaren Absatz der von der klägerischen Betriebsstätte erbrachten Leistungen an außerhalb der Förderregion ansässige Dritte fehle. Darüber hinaus dienten auch Zentrallager typischerweise lediglich regional tätigen Gruppen, so daß das Art-Kriterium einer regelmäßig überregionalen Leistungserbringung ebenfalls nicht erfüllt sei. Schließlich könne das Begehren auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, da -- selbst eine solche Praxis in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Fällen unterstellt -- ein Anspruch auf Fortsetzung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht bestehe. Gegen das ihr am 10. September 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Oktober 1985 Berufung eingelegt. Sie rügt die verkürzte Darstellung des Tatbestands im angegriffenen Urteil sowie die unrichtige rechtliche Würdigung. So habe weder die Überregionalität ihres Warenbezuges (94,1 %) und die ihrer Lieferungen (66,8 %) noch die -- ihrer Auffassung nach -- im Vordergrund stehende Versandhandelstätigkeit und die Charakterisierung ihres Unternehmens als Spezialbetrieb Eingang in die Tatbestandsschilderung gefunden. Ebensowenig habe sich das Gericht erster Instanz mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß die Klägerin einen eigenen Röstbetrieb unterhalte, der einen Umsatzanteil von 28 % darstelle. Schon diese verkürzte Ausgangsposition im Tatsachenbereich habe eine zutreffende rechtliche Würdigung der Voraussetzungen für die Erteilung der Investitionszulagebescheinigung nicht zugelassen. Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Kombination zwischen der Kaffee-Rösterei einerseits und der überregionalen Umschlagstätigkeit andererseits mit der von ihr getätigten Investition einen Primäreffekt für die Region, in der ihre Betriebsstätte liegt, ausgelöst zu haben. Sie habe nämlich durch ihre Tätigkeit einen Einkommenszufluß gesichert, ohne daß es darauf ankomme, ob die von ihr erbrachten Leistungen unmittelbar an dritte Kunden oder zunächst über unternehmenseigene Filialen abgesetzt würden. Letztlich -- so trägt die Klägerin in diesem Zusammenhang vor -- gingen die von den Filialen erzielten Verkaufserlöse an die in W gelegene Zentrale. Dafür, daß sich das von ihr betriebene Unternehmen auch nach Auffassung der als Verkehrskreis maßgeblichen Einzelhandelsbranche als Spezialbetrieb darstelle, beruft sich die Klägerin auf eine Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes S-H vom 19. November 1987 (Bl. 183 GA). Schließlich habe die Klägerin im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der in den beiden "Vergleichsfällen" ergangenen positiven Entscheidungen überhaupt erst das Vorverfahren betrieben und anschließend den Rechtsweg beschritten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1985 abzuändern, den Bescheid des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 12. Dezember 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil und wiederholt die bereits im Vorverfahren vertretene Auffassung, daß eine überregionale Leistungserbringung durch die Klägerin nicht angenommen werden könne. Dabei sei allein auf diejenigen Leistungen abzustellen, die gerade in der Betriebsstätte, in die investiert worden sei, erbracht würden. Eine Zurechnung von Leistungen anderer, mit der Betriebsstätte verbundener Unternehmensteile finde nicht statt, so daß die sich im wesentlichen mit dem Gesamtunternehmen der Klägerin befassenden Ausführungen sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes S-H an der Problematik des vorliegenden Falles vorbeigingen. Eine Artendifferenzierung nach Spezialbetrieben komme dagegen nur dann in Betracht, wenn diese im Wirtschaftsverkehr anerkannt seien. In diesem Zusammenhang betont die Beklagte nochmals, daß Gegenstand der Beurteilung für die Förderungswürdigkeit eines Investitionsvorhabens nicht die Vertriebstätigkeit der klägerischen Filialen sein könne, sondern nur die Lager- und Umschlagstätigkeit der in Wahlstedt gelegenen Betriebsstätte. Die Anerkennung einer eigenen Art "Lager- und Umschlagsbetrieb für frische Qualitäts-Süßwaren" könne im Wirtschaftsverkehr nicht beobachtet werden. Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.