Urteil
14 UE 3229/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1115.14UE3229.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist allerdings zulässig. Sie ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und muß als im Sinne des § 74 Abs. 1 VwGO rechtzeitig erhoben gelten. Der Widerspruch enthält die Angabe "mit Postzustellungsurkunde". Wann die Zustellung erfolgt ist, läßt sich aus den Akten und Beiakten nicht ersehen. Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten. Ohnehin spricht hier sehr viel für die Einhaltung der Monatsfrist: Der Widerspruchsbescheid ist vom 19. Juli 1984 und die Klage ist am 21. August 1984 eingegangen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1984 ist zu Recht ergangen. Was den ersten Teil dieses Bescheides angeht, nämlich die Forderung nach Einhaltung von Immissionsrichtwerten, so ist Rechtsgrundlage § 17 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721). Die Fassung des § 17 BImSchG vom 4. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1950) findet deshalb noch keine Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist: Der Widerspruchsbescheid ist unter dem 19. Juli 1984 ergangen. Nach § 17 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 BImSchG a.F. sollen für nicht genehmigte, aber anzeigepflichtige Anlagen Anordnungen getroffen werden, um die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. Dem Kläger ist unstreitig niemals eine Genehmigung nach dem BImSchG oder der GewO erteilt worden. Sein Betrieb war aber anzeigepflichtig. Er unterfiel schon dem § 1 Nr. 6 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 GewO in der Fassung vom 7. Juli 1971 (BGBl. I S. 889) und später dem § 2 Nr. 6 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499). Beide Vorschriften stellen für die Genehmigungsbedürftigkeit bei Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle insoweit inhaltsgleich auf einen Schmelzeinsatz von über 50 kg ab. Die Schmelztiegel im Betrieb des Klägers hatten im Jahre 1971 bereits ein Flüssigkeitsvolumen von je 80 kg. Als Anlage, die vor Einführung der Genehmigungspflicht bereits errichtet war, bedurfte sie zu ihrem Weiterbetrieb keiner Genehmigung; sie war nach § 16 Abs. 4 GewO aber spätestens drei Monate nach Einführung der Genehmigungspflicht anzuzeigen, wobei diese Regelung, wie aus § 67 Abs. 2 BImSchG folgt, als fortgeltend behandelt werden muß, obwohl § 16 GewO durch § 68 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG formell aufgehoben worden ist (zum ganzen Kutscheidt, in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Rdnr. 7 vor § 4 BImSchG). Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Anlage im übrigen auch noch der Nr. 3.8 Spalte 2 der Anlage zur Vierten Bundesimmissionsschutzverordnung vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) unterfällt, weil die Anlage aus einer oder mehreren Druckgußmaschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton oder mehr bestehe. Die Forderung nach Einhaltung von Immissionsrichtwerten war notwendig, um die Allgemeinheit und die Nachbarn des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, wobei nach § 3 Abs. 2 BImSchG zu den Immissionen in diesem Sinne auch die Geräusche zählen. Wann diese Geräusche den Grad einer Belästigung oder mehr für die Allgemeinheit oder für die Nachbarn erreichen, ergibt sich vorliegend aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 137), die in § 66 Abs. 2 BImSchG als maßgeblich erklärt wird und entweder als sogenanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten" oder als "normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift" für die Verwaltung und in dem hier entscheidenden Umfang auch für den Senat verbindlich ist. Denn die der TA Lärm zugrundeliegende Mittelungsmethode ist für die Zumutbarkeit von Lärm gerade dann besonders aussagekräftig, wenn der Lärmpegel gleichmäßig und gleichförmig ist (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, NJW 1989, 1291 = DÖV 1989, 675 = DVBl. 1989, 463), was hier zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und nach den vom Beklagten und vom Kläger vorgelegten Gutachten sowie nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vom 14. August 1991, in der eine der Maschinen des Klägers angeworfen worden ist, auch nicht mehr streitig sein kann. Nach der Nr. 2.321 der TA-Lärm betrugen die danach zulässigen Immissionsrichtwerte 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts, weil in dem Gebiet, in dem der Betrieb des Klägers liegt, ausschließlich Wohnungen untergebracht sind (Buchstabe e der genannten Regelung). Maßgebend für diese Zuordnung ist nach Nr. 2.322 der TA Lärm die Festsetzung des Bebauungsplans, hier: des Bebauungsplans "A-K I" der Stadt R aus dem Jahre 1976, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Die von dem Kläger gegen die Gültigkeit dieses Bebauungsplans vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Plan ist aus vorangegangenen Entwürfen und dem Flächennutzungsplan konsequent entwickelt und auch nicht gegen die städtebauliche Entwicklung erlassen worden. Die vom Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt der Beigeladenen mit Schreiben vom 7. Juli 1986 übersandte Zeichnung (Bl. 67 der Akten) läßt erkennen, daß das Plangebiet in für das Wohnen in Einfamilienhäusern typische Grundstücke aufgeteilt ist und daß diese Grundstücke überwiegend in der Zeit von 1937 bis 1960 mit Wohnhäusern bebaut worden sind. Letzteres folgt aus den der Zeichnung beigefügten, den Zeitpunkt der Bebauung ausweisenden Jahreszahlen, über deren Richtigkeit die Beteiligten im Erörterungstermin vom 14. August 1991 Einigkeit erzielt haben. Der reine Wohncharakter des Gebietes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich noch innerhalb des Plangebietes ein vom Kläger so genanntes Getränkeauslieferungslager und eine Maschinenfabrik befinden. Das Getränkeauslieferungslager tritt, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, als solches nicht in Erscheinung. Es stellt sich in seiner Fassade als Wohnhaus dar und macht eher den Eindruck eines kleinen Getränkevertriebes als eines Getränkeauslieferungslagers. Die Maschinenfabrik J liegt vom Grundstück des Klägers etwa 250 m entfernt nahezu am Ende des Plangebietes; sie paßt sich mit ihrer eingeschossigen und mit schwach giebeligen Dächern versehenen Werkhalle in die vorhandene Wohnbebauung ein und sie tritt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im mündlichen Erörterungstermin vom 14. August 1991 als Lärmfaktor nicht in Erscheinung. Der Betrieb des Klägers stellt sich deshalb als dem Plancharakter völlig fremder Gewerbesplitter dar; er prägt den Gebietscharakter nicht. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf weitere inzwischen aufgegebene Betriebe im Plangebiet nichts. Vielmehr zeigt gerade diese Entwicklung die Richtigkeit der mit der Festlegung als reines Wohngebiet gewollten Planaussage. Hat der Beklagte sonach zu Recht auf die für reine Wohngebiete geltenden engen Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tagsüber und von 35 dB(A) nachts zurückgegriffen, so ergibt sich vorliegend etwas anderes auch nicht aus dem unter Nachbarn geltenden Rücksichtnahmegebot, aus welchem der Kläger für seinen Fall deshalb die Anwendung großzügigerer Immissionsrichtwerte ableiten möchte, weil, wie er behauptet, sein Betrieb vor der Wohnbebauung dagewesen sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser für das Nebeneinander von Gebieten unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit entwickelte Grundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, S. 49, 54) vorliegend grundsätzlich Geltung beanspruchen könnte. Er scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Behauptung des Klägers, sein Betrieb sei vor der Wohnbebauung dagewesen, in dieser Weise nicht zutrifft. Ausweislich der Zeichnung Bl. 67 der Akte sind gerade die Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung des Klägers bereits zu einer Zeit bebaut worden, als in seinem Betrieb noch per Hand und ohne die geräuschintensiven Druckgußmaschinen gearbeitet wurde. Diese Maschinen sind nach seiner Erklärung im Erörterungstermin am 14. August 1991 erst etwa 1965 angeschafft worden; die Bebauung war aber im Jahre 1960 im wesentlichen abgeschlossen. Für die Behörde bestand auch Anlaß, im Rahmen des ihr in § 17 BImSchG a.F. eingeräumten eingeschränkten Ermessens gegenüber dem Kläger auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu drängen. Denn der Kläger hält diese Werte bisher nicht ein, wie sich aus dem Meßprotokoll des Gewerbeaufsichtsamts vom 23. August 1983 über eine am 18. August 1983 durchgeführte Lärmmessung sowie aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Lärmgutachten des TÜV R vom 27. August 1985 ergibt, und wie zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht streitig ist. Die Überschreitung ist im übrigen so erheblich (63 bzw. 69 dB(A) statt der zugelassenen 50 dB(A) tagsüber), daß ein Einschreiten der Behörde nahezu zwangsläufig war. Da es insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung (19. Juli 1984) ankommt, ist ohne Belang, daß der Kläger die lärmintensiven Druckgußmaschinen zwischenzeitlich durch leiser arbeitende Maschinen ausgetauscht hat, wie er im mündlichen Erörterungstermin am 14. August 1991 vorgetragen hat. Die Forderung nach Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil die Behörde es dem Kläger überlassen hat, die Mittel zu bestimmen, mit denen er die Einhaltung der Richtwerte erreichen kann. Einerseits ist eindeutig, was von dem Kläger verlangt wird. Andererseits entspricht es gerade auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, es dem Betreiber, der seinen Betrieb am besten kennt, zu überlassen, wie er die Einhaltung der Richtwerte sicherstellen will, und sich hier nicht einzumischen. Der Forderung nach Einhaltung der Immissionsrichtwerte steht auch nicht entgegen, daß hier Unmögliches vom Kläger verlangt wird, und zwar - wie der Kläger meint - insbesondere dadurch, daß ihm die Baubehörde den Einbau eines schall-isolierenden Daches über seiner Werkhalle abgelehnt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es zu einer solchen Ablehnung überhaupt gekommen ist. Aus dem Hefter betreffend den Bauantrag des Klägers vom 19. Januar 1983 ergibt sie sich nicht. Auch kann offen bleiben, ob eine eventuell erteilte Ablehnung rechtens wäre oder nicht. Wäre sie nämlich nicht rechtmäßig, so könnte der Kläger sie einklagen und es wäre seine Sache, dies auch durchzusetzen. Entscheidend ist hier, daß vom Kläger mit der Einhaltung der Richtwerte nichts objektiv Unmögliches verlangt wird, sondern daß nur sein Betrieb und noch dazu nur bei regelmäßiger Arbeitszeit die Richtwerte nicht einhalten kann oder daß doch jedenfalls sehr viel dafür spricht, daß er sie nicht einhalten kann. Denn der Kläger kann sich auf sogenannte wirtschaftliche Unmöglichkeit nicht berufen. Zwar war in § 17 Abs. 2 BImSchG a.F. noch vorgesehen, daß eine Behörde nachträgliche Anordnungen nicht treffen durfte, wenn die Anordnung für den Betreiber wirtschaftlich nicht vertretbar war. Der Umkehrschluß aus § 17 Abs. 4 BImSchG a.F. ergibt indessen, daß dieser erhöhte Bestandsschutz des § 17 Abs. 2 BImSchG a.F. nicht für Anlagen galt, die - wie die Anlage des Klägers - nicht genehmigungspflichtig, sondern lediglich anzuzeigen waren; denn der Abs. 2 des § 17 BImSchG a.F. ist in § 17 Abs. 4 BImSchG a.F. nicht in Bezug genommen. Diese Regelung war auch sachgerecht. Denn mangels eines förmlichen Genehmigungsverfahrens waren früher nicht genehmigungsbedürftige Anlagen niemals auf ihre immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit hin überprüft worden, so daß sich ein Vertrauen der Betreiber - hier des Klägers - dieser Anlagen auf Beibehaltung einer für sie günstigen Regelung vernünftigerweise auch nicht hatte bilden können. Nach alledem erweist sich der Bescheid insoweit als rechtmäßig, als er von dem Kläger die Einhaltung der Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tagsüber und von 35 dB(A) nachts fordert. Was den zweiten Teil des angefochtenen Bescheides, nämlich die Forderung nach einem Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte angeht, so findet sich auch für diese Maßnahme die Rechtsgrundlage in § 17 BImSchG, wobei im Grundsatz die vorstehenden Ausführungen gelten. Die verlangte Maßnahme ist auch nicht willkürlich. Denn der Anordnung sind eigene Messungen der Behörde vorausgegangen, aus denen sich zumindest der konkrete Verdacht schädlicher Umweltauswirkungen ergibt. Nach § 26 BImSchG könnte die Behörde den Betreiber zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von seiner Anlage ausgehenden Emissionen und Immissionen aber sogar schon dann auffordern, wenn lediglich zu befürchten ist, daß durch seine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, wenn es also noch gar nicht darum geht, die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte zu sichern (zum Maß des Gefahrenverdachts in § 26 BImSchG Hansmann, in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Rdnr. 9 zu § 26 BImSchG). Rechtmäßig ist schließlich auch der letzte Teil des angefochtenen Verwaltungsakts, nämlich das hilfsweise für den Fall des nicht erbrachten Nachweises der Einhaltung der geforderten Immissionsrichtwerte erlassene Gebot, die Betriebsanlagen täglich nur noch 1,6 Std. lang in der Zeit von 7 bis 13 oder von 15 bis 20 Uhr zu betreiben. Auch diese Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 17 BImSchG a.F. und unterliegt den oben geprüften Voraussetzungen. Sachgerecht ist diese Maßnahme deshalb, weil nach den Berechnungen aus Anlaß der vom Gewerbeaufsichtsamt am 18. August 1983 durchgeführten Lärmmessung der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tagsüber bereits dann überschritten wird, wenn eine Spritzgußmaschine im Betrieb des Klägers länger als 1,6 Std. pro Tag läuft. Läßt sich aber nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte nur im Wege der hier vorgerechneten Verkürzung der Betriebszeiten ermöglichen, so hat der Kläger dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit selbst dann hinzunehmen, wenn sich - wie er vorträgt - diese Verkürzung der Betriebszeit deshalb wie eine Betriebsuntersagung auswirkt, weil die Maschinen zu teuer sind, um den größten Teil des Tages still zu liegen. Denn unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG müßte der Kläger im äußersten Falle sogar eine Untersagung des Betriebes hinnehmen, wobei die dort vorausgesetzte Gesundheitsgefährdung ganz maßgeblich von der Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm abhängt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 84, 305, 306). Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in R K, W in einem Anbau an sein Wohnhaus eine Leichtmetallgießerei mit mehreren Spritzgußmaschinen. Der ursprünglich als Schlosserei begonnene Betrieb ist zum 1. April 1954 als Gewerbe zur "Herstellung von Leichtmetallteilen für Schlagzeugkokillen und Schmiede" angemeldet worden. Seinerzeit wurde das Leichtmetall im Ziegelofen geschmolzen und per Hand im Niederdruckverfahren in Kokillen-Gießmaschinen gegossen. Etwa im Jahre 1965 ist die Gießerei auf das Druckguß-Verfahren umgestellt worden. Unter dem 13. August 1981 übersandte der Kläger dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt in D u.a. eine Aufstellung der in seinem Betrieb verwendeten Druckgußmaschinen und Schmelzöfen sowie eine Beschreibung der Herstellungsmethoden. Danach hatten seine Druckgußmaschinen eine Schließkraft von 400 und 200 t, während das Flüssigkeitsvolumen pro Tiegel 80 kg betrug. Das Betriebsgrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "A-K" der Stadt R der 1976 als Satzung beschlossen und unter dem 24. November 1977 von dem Regierungspräsidenten in D genehmigt worden ist. Der Plan weist das Gebiet einschließlich des Grundstücks des Klägers als reines Wohngebiet aus. Lediglich entlang der vom Grundstück des Klägers an der kürzesten Stelle etwa 130 m entfernten N Straße ist das Gebiet teilweise als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Da sich wiederholt Nachbarn des Klägers über die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmbelästigungen beschwert hatten, bat das Gewerbeaufsichtsamt den Kläger mit Schreiben vom 31. August 1981 sicherzustellen, daß die für reine Wohngebiete geltenden Lärmrichtwerte von 50 dB(A) am Tage und 35 dB(A) in der Nacht eingehalten würden. Als die Beschwerden nicht nachließen, führte das Gewerbeaufsichtsamt am 18. August 1983 eine Lärmmessung durch, die ausweislich des Meßprotokolls vom 23. August 1983 am Wohnzimmerfenster eines Nachbarn des Klägers beim Betrieb einer seiner Spritzgußmaschinen einen Wirkpegel von 63 dB(A) ergab. Das Gewerbeaufsichtsamt gab daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 29. Mai 1984 unter Hinweis auf § 17 BImSchG auf, bei dem von seinem Betrieb ausgehenden Lärm den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) am Tage und von 35 dB(A) in der Nacht nicht zu überschreiten, durch das Gutachten einer nach § 26 BImSchG zugelassenen Stelle nachzuweisen, daß die Werte eingehalten würden, und für den Fall, daß dieser Nachweis nicht sechs Monate nach Bestandskraft der Anordnung erbracht sei, seinen Betrieb täglich nur noch 1,6 Stunden lang in der Zeit von 7 bis 13 oder von 15 bis 20 Uhr zu betreiben. Zur Begründung wies der Bescheid auf den Wohngebietscharakter und die dazu in Widerspruch stehenden gemessenen Lärmpegelwerte sowie darauf hin, daß eine Berechnung ergebe, die zulässigen Richtwerte würden nach den Meßergebnissen bereits dann überschritten, wenn eine Spritzgußmaschine länger als 1,6 Stunden täglich betrieben werde. In seinem Widerspruch bestritt der Kläger den Wohncharakter des Plangebiets und die Überschreitung der in Gewerbegebieten üblichen Richtwerte. Der Regierungspräsident in D wies diesen Widerspruch durch Bescheid vom 19. Juli 1984 als unbegründet zurück, wobei der Widerspruchsbescheid im wesentlichen die Begründung der angefochtenen Anordnung übernahm. Der Widerspruchsbescheid enthält die Angabe "mit Postzustellungsurkunde". Wann die Zustellung erfolgt ist, läßt sich aus den Akten und Beiakten nicht ersehen. Am 21. August 1984 hat der Kläger Klage erhoben und dazu vorgetragen: Die Umgebung des Betriebes sei bei dessen Gründung in den 50-er Jahren kaum bebaut gewesen; erst im Laufe der Jahre habe sie zunehmend Wohncharakter angenommen. Von einem Wohngebiet könne man auch heute nicht sprechen, weil sich im Plangebiet in einer Entfernung von weniger als 250 m eine Maschinenfabrik und ein Getränkeauslieferungslager befänden. Auf den Mischcharakter des Gebietes habe der Kläger vertrauen dürfen, weil er alle erforderlichen Genehmigungen einschließlich der Baugenehmigungen gehabt habe und das Gewerbeaufsichtsamt von Anfang an unterrichtet gewesen sei. Auf die Bebauungsplanung habe er keinen Einfluß nehmen können. Im übrigen sei er technisch nicht in der Lage, den für reine Wohngebiete geforderten Richtwert von 50 dB(A) am Tage einzuhalten. Auf diesen Wert ließen sich die von seinen Maschinen ausgehenden Geräusche nicht reduzieren. Eine Arbeitszeit von 1,6 Stunden täglich werde zwangsläufig den Ruin seines Betriebes zur Folge haben, weil die Maschinen zu teuer seien, um den größten Teil des Tages still zu liegen. Der Bescheid des Beklagten sage dem Kläger nicht, wie er die Richtwerte einhalten könne; der Bescheid sei deshalb zu unbestimmt. Der Kläger hat ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten des TÜV R über die Geräuschsituation in der Nähe der Umgebung seines Betriebes vom 27. August 1985 vorgelegt. Dieses weist an den Fenstern der Nachbarn Beurteilungspegel von bis zu 69 dB(A) aus. Der Kläger hat beantragt, die Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes D vom 29. Mai 1984 sowie den Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 19. Juli 1984 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sich auf den Wohngebietscharakter des beplanten Gebietes bezogen und darauf hingewiesen, daß nach einer Auskunft des Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamts der Stadt R vom 7. Juli 1986 die Wohnbebauung in der Umgebung des Klägers im wesentlichen bis 1960 entstanden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Oktober 1986 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Betrieb unterfalle als eine seit 1971 genehmigungsbedürftige Anlage dem technischen Regelwerk der TA Lärm. Zu Recht habe der Beklagte auf die engen Werte der TA Lärm von 50 dB(A) tagsüber und von 35 dB(A) nachts zurückgegriffen, denn die Anlage liege in einem reinen Wohngebiet, wie es der Bebauungsplan in Übereinstimmung mit der vorhandenen Bebauung ausweise. Dem Betrieb des Klägers komme keine prägende Bedeutung für den Gebietscharakter zu. Auch sei die Wohnbebauung weitgehend vor dem Ausbau seines Betriebes entstanden. Zum Erlaß der nach § 17 BImSchG getroffenen Ermessensentscheidung habe ein sachlicher Anlaß bestanden, weil die zulässigen Werte der TA Lärm nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten des TÜV R erheblich überschritten worden seien. Die Behörde habe sich auf die Einhaltung der Werte und den gutachtlichen Nachweis ihrer Einhaltung beschränken dürfen. Es sei Sache des Anlagenbetreibers, die Mittel zu bestimmen. Es verletze auch nicht das Übermaßverbot, dem Kläger für den Fall seines Unvermögens, den geforderten Nachweis zu erbringen, aufzugeben, eine Betriebsdauer seiner Spritzgußmaschinen von längstens 1,6 Stunden nicht zu überschreiten. Auf einen Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nie bekommen habe und das mit der Ausweitung seines Betriebes im Wohngebiet eingegangene Risiko tragen müsse. Gegen dieses ihm am 30. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 1986 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Die Werkstatterweiterung sei bis 1961 abgeschlossen, jedoch im Bebauungsplan nicht berücksichtigt worden; der Plan gehe lediglich von einem Wohnhaus im vorderen Grundstücksteil und von einer schmalen Grenzbebauung im rückwärtigen Grundstücksteil aus, während in Wirklichkeit das gesamte Grundstück überbaut sei. Der Plan sei aber auch deshalb nichtig, weil er unter Abwägungsfehlern leide; denn im Plangebiet befinde sich auch heute noch eine Reihe von Geschäften und Gewerbebetrieben, wenn deren Zahl auch im Laufe der Jahre kleiner geworden sei. Das Gebiet sei deshalb als Mischgebiet einzustufen, so daß lediglich die Einhaltung von 60 dB(A) tagsüber und von 45 dB(A) nachts gefordert werden könne. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß selbst eine Einstufung des Gebietes als Wohngebiet nichts daran ändere, daß zur Zeit der Bebauung des Gebietes und der Ausweitung des Betriebes ein Nebeneinander verschiedener Nutzungen üblich gewesen sei, woraus sich im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot folgern lasse, daß die Einhaltung der für Wohngebiete vorgesehenen engen Immissionsschutzgrenzwerte auch heute nicht verlangt werden dürfe. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß die Baubehörde dem Kläger abgelehnt habe, das Dach seiner Werkstatt ausbauen und mit einer Schallisolierung versehen zu dürfen, während andererseits die Stadt R sich geweigert habe, ihm bei der Umsiedlung seines Betriebes zu helfen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Stadt R, die auf ihren Antrag dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen worden ist, weil möglicherweise über die Wirksamkeit des Bebauungsplans mitentschieden werden muß, stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, daß der Bebauungsplan im Einklang mit der vorhandenen Bebauung erlassen worden ist. Eine durch den Vorsitzenden und Berichterstatter durchgeführte Augenscheinseinnahme des Betriebes des Klägers und seiner Umgebung hat das im Protokoll vom 14. August 1991 auf Seiten 2 und 3 niedergelegte Ergebnis gehabt. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beratung haben folgende Akten und Beiakten zugrundegelegen: 2 Bände Gerichtsakten 14 UE 3229786 1 Band Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt (III/1 H 2366/84) 1 gelber Hefter des Regierungspräsidiums in D (53 c 201) 2 grüne Hefter mit den einschlägigen Verwaltungsvorgängen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts D 1 Verwaltungsvorgang der Beigeladenen betreffend den Bebauungsplan Nr. 44 Alt-Königsstädten I 1 Hefter betreffend Bauantrag des Klägers vom 19. Januar 1983 mit Unterlagen.