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Beschluss

14 TH 2504/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0114.14TH2504.91.0A
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Leitsätze
Vereinbarungen zwischen entsorgungspflichtigen Landkreisen und als für Deponiestandorte in Betracht kommenden Gemeinden, die den Verzicht auf Ausweisung weiterer Deponien im Bereich einer Gemeinde zum Inhalt haben, stehen einer Anordnung der abfallrechtlich zuständigen Behörde, mit der die Gemeinde zur Duldung von Vorarbeiten i.S.d. § 15 HAbfAG verpflichtet wird, nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbarungen zwischen entsorgungspflichtigen Landkreisen und als für Deponiestandorte in Betracht kommenden Gemeinden, die den Verzicht auf Ausweisung weiterer Deponien im Bereich einer Gemeinde zum Inhalt haben, stehen einer Anordnung der abfallrechtlich zuständigen Behörde, mit der die Gemeinde zur Duldung von Vorarbeiten i.S.d. § 15 HAbfAG verpflichtet wird, nicht entgegen. I. Die Antragstellerin hatte sich gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid gewandt, mit dem ihr vom Antragsgegner aufgegeben worden war, die vom Beigeladenen geplante Durchführung von Vorarbeiten zur Standortauswahl einer Abfalldeponie (hier: Rammkernsondierung) auf in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen zu dulden. Dem auf verschiedene Gesichtspunkte gestützten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Duldungsverfügung eingelegten Widerspruchs hatte das Verwaltungsgericht allein mit folgender Begründung stattgegeben: Die zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, deren wesentlicher Inhalt in einem Verzicht des Beigeladenen auf die Ausweisung weiterer Deponien im Bereich der Antragstellerin besteht, stünden der Errichtung und dem Betrieb einer weiteren Mülldeponie entgegen, so daß es an der von der einschlägigen gesetzlichen Rechtsgrundlage geforderten Erforderlichkeit solcher auf die Planung von Deponien gerichteter Untersuchungsmaßnahmen fehle. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Die Beteiligten haben inzwischen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter einzustellen (entsprechende Anwendung der 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. - VwGO -) und zur Klarheit auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit Ausnahme der in ihm getroffenen Streitwertfestsetzung wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. dem ebenfalls entsprechend anzuwendenden § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) . Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten des gesamten Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen; denn ihr Antrag wäre bei streitiger Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit der aus .§ 154 Abs. 1 VwGO folgenden, sie treffenden Kostenlast unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich abgelehnt worden. Bei der nach ä 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden, im eigenständigen Ermessen des Gerichts stehenden Interessenabwägung hätte zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden müssen, daß ihr Widerspruch keine für ein Aussetzungsinteresse streitende Erfolgsaussicht versprach. Der angegriffene behördliche Bescheid erscheint nämlich bei summarischer Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials (vier Stehordner Behördenakten, 1 Band IFEU-Gutachten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Auch im übrigen hätte das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin verdient, vor dem Abschluß des Hauptsacheverfahrens die Durchführung von Vorarbeiten für eine Abfalldeponie auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück nicht dulden zu müssen. Die vom Antragsgegner als zuständige Behörde getroffene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in .§ 15 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, soweit es für die Planung von Abfallentsorgungsanlagen sowie die Vorbereitung oder Entscheidung eines Antrages auf Planfeststellung erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde nach vorheriger Ankündigung die notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Untersuchungsmaßnahmen, die zu dulden der Antragstellerin mit der im erledigten Aussetzungsverfahren streitbefangenen Anordnung aufgegeben worden ist, erscheinen sowohl erforderlich als auch notwendig im Sinne des ,§ 15 HAbfAG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht es nämlich nicht fest, daß die betreffenden im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücksflächen für die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage nicht (mehr) benötigt werden. Namentlich die zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, deren wesentlicher Inhalt in einem Verzicht des Beigeladenen auf die Ausweisung weiterer Deponien im Bereich der Antragstellerin besteht, hindern den Antragsgegner als für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz zuständige Behörde nicht daran, von der Antragstellerin die Duldung der "zugunsten des Beigeladenen angeordneten" Untersuchungsmaßnahmen zu verlangen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob eine im Extremfall auf einen Deponieausschluß hinauslaufende Ausklammerung einzelner Gemeinden aus der Vielzahl denkbarer Deponiestandorte überhaupt der Dispositionsbefugnis der in Betracht kommenden Standortgemeinden und entsorgungspflichtigen Landkreise unterliegt. Bedenken gegen solche - auf welcher rechtlichen Konstruktion auch immer beruhende - Vereinbarungen bestehen ebenso wie gegen Regelungen, die einer kraft Gesetzes bestehenden Pflicht zur Duldung einer Mitbenutzung von Deponien durch Dritte entgegenzuhalten versucht werden (dazu Hess. VGH, Beschluß vom 22. November 1990 - 14 TH 2562/90 -, NVwZ-RR 1991, S. 158/159 = GewA 1991, S. 398; zuletzt Urteil vom 5. September 1991 - 14 UE 2023/90 -). Unabhängig von diesen Bedenken steht die zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen getroffene Vereinbarung unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte Verhältnisse oder gar einer Kündigung (§ 60 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -), so daß jedenfalls nicht von der Annahme eines endgültigen zur Verneinung der Erforderlichkeit im Sinne des § 15 HAbfAG führenden Feststehens ausgegangen werden kann, die betreffenden Grundstücke der Antragstellerin würden für die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage nicht (mehr) benötigt. Ob diejenigen Gesichtspunkte, die zum Abschluß einer auf "zukünftige Schonung" einer Gemeinde vor weiterer Inanspruchnahme als Deponiestandort gerichteten vertraglichen Vereinbarung geführt haben (Stichwort: lastengerechte Verteilung), in die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens anzustellende Abwägung eingestellt werden müssen, ist eine Frage, die im Verfahren, das erst der Vorbereitung eines Planfeststellungsverfahrens dienen soll, keine Rolle spielt. Die im Wege vertraglicher Regelungen beabsichtigte Verschaffung einer Rechtsposition, die einzelne Gemeinden von vornherein aus dem Kreise denkbarer Deponiestandorte auszuklammern versucht, ist mit. dem gesetzlichen Auftrag einer geordneten Abfallentsorgung nicht vereinbar. Auf eben eine solche Freistellung liefen aber die Vereinbarungen zwischen Antragstellerin und Beigeladenen hinaus. Der Annahme, daß die von der Antragstellerin zu dulden angeordneten Untersuchungsmaßnahmen erforderlich im Sinne des § 15 HAbfAG sind, steht auch die aus dem Jahre 1988 stammende Empfehlung des IFEU-Instituts nicht entgegen, mit der "von einer weiteren Erkundung des Standortbereiches Gaulschinder abgeraten" wurde. Abgesehen davon, daß die aufgrund ganz anderer als der jetzt vorgesehenen Bohrungen (damals: Nutsondierung, jetzt: Rammkernsondierung) ausgesprochene Empfehlung in Ansehung neuerer Untersuchungen überholt sein könnte, handelte es sich eben bloß um eine Empfehlung, die das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Erforderlichkeit" nicht gleichsam als von vornherein ausgeschlossen erscheinen läßt. Die im Eilverfahren angefochtene Duldungsanordnung verpflichtet die Antragstellerin auch nur dazu, Vorarbeiten auf ihrem Grundstück hinzunehmen, die notwendig im Sinne des .§ 15 HAbfAG sind. Dafür; daß die mit den Vorarbeiten verbundenen Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar sind und sich außerhalb des von ihr im Rahmen der Sozialbindung ihres Eigentums Hinzunehmenden bewegen, ist weder etwas vorgetragen noch ergeben sich solche der Notwendigkeit entgegenstehende Gesichtspunkte anderweitig. Schließlich berührt der Einwand der Antragstellerin, der Beigeladene beabsichtige von dem in der Duldungsverfügung des Antragsgegners vorgesehenen Inhalt hinsichtlich einzelner Bohr- bzw. Rammpunkte abzuweichen, nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides selbst. Bei der nach alledem für die Antragstellerin ungünstigen Erfolgsprognose ihres Widerspruchs überwiegt auch das öffentliche Interesse, mit den vorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen sofort beginnen zu können, um eine Verschärfung der Entsorgungssituation bzw. eine in Zukunft ungesicherte Entsorgung zu verhindern, das Individualinteresse der Antragstellerin, bis zum Abschluß eines möglicherweise Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens von der kurzzeitigen und geringfügigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks verschont zu bleiben. Bei der für die Kostenentscheidung anzustellenden Erwägung entsprach es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren durch Stellung von Anträgen ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).