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Urteil

14 UE 29/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0318.14UE29.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet; denn einen Anspruch auf behördliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene, der über die im angegriffenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zu 2. zu erneuter Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausgeht, haben die Kläger nicht. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von einer Verpflichtungsklage ausgegangen, mit deren weitestgehendem Antrag die Kläger zunächst begehrt haben, daß beide Beklagte verurteilt werden, der Beigeladenen den Betrieb ihrer Diskothek zu untersagen. Diesem nach wie vor von den Klägern verfolgten Begehren - und zwar im Berufungsverfahren nur noch als Verpflichtung der Beklagten zu 2. - mußte der Erfolg unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt versagt bleiben. Das Gaststättengesetz - GastG - selbst enthält keine Vorschrift, nach der den Klägern ein Anspruch auf Schließung der von der Beigeladenen betriebenen Diskothek durch die Beklagte zu 2. zusteht. Gemäß § 31 GastG finden allerdings auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe die Vorschriften der Gewerbeordnung - GewO - Anwendung. Nach dem allein in Betracht kommenden § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO k a n n die Fortsetzung des Betriebes durch die zuständige Behörde - hier durch den Magistrat der Beklagten zu 2. gemäß § 1 der Hessischen Gaststättenverordnung vom 21. April 1971 (GVBl. I S. 97, geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974, GVBl. I S. 551) - verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Aus dieser Vorschrift können die Kläger jedoch einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Stillegung des Diskothekenbetriebes nicht herleiten. Zwar teilt der Senat nicht die teilweise in Rechtsprechung (Hess. VGH, Beschluß vom 9. Juni 1976 - II TG 156/75 - VGRspr. 1977, S. 5) und Literatur (Marx, in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: 1989, § 15 Rdnr. 14) vertretene Auffassung, die dieser Vorschrift grundsätzlich ihren drittschützenden Charakter mit der Folge abspricht, daß auch ein subjektiv-öffentliches Recht Dritter auf fehlerfreie Ermessenshandhabung nicht bestehe; namentlich in den Fällen, in denen der Betrieb deshalb als ungenehmigt im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angesehen werden muß, weil die Genehmigung aus drittschützenden Gründen versagt, zurückgenommen oder widerrufen worden ist bzw. werden müßte, ist dem Nachbarn gegenüber der Behörde ein Anspruch mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einzuräumen, der sich im Falle einer Ermessensreduzierung "auf Null" zu einem Rechtsanspruch auf Betriebsstillegung verdichten kann. Aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der erkennende Senat davon aus, daß jedenfalls inzwischen von der Diskothek der Beigeladenen Störungen für die klagenden Nachbarn ausgehen, denen zu begegnen die Kläger von der Beklagten zu 2. verlangen können. Insoweit bedurfte es nicht der vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Einnahme richterlichen Augenscheins der Diskothek und ihrer Umgebung. Der Störcharakter der Diskothek kann als wahr unterstellt werden. Gleichwohl folgt daraus nicht die von den Klägern in erster Linie begehrte Verpflichtung der Beklagten zu 2. auf Untersagung des weiteren Diskothekenbetriebes. Die Beigeladene besitzt für ihr der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 GastG unterliegendes Gaststättengewerbe seit dem 16. November 1970 die Erlaubnis auch und gerade für die in Rede stehende Betriebsart Diskothek. Dafür, daß sowohl die Beigeladene als auch die für die gaststättenrechtliche Erlaubniserteilung seinerzeit zuständige Behörde von Anfang an von der Betriebsart Diskothek ausgegangen sind, sprechen die Antragsunterlagen, die Einholung der baurechtlichen Stellungnahmen sowie alle zukünftigen Erlaubniserweiterungen. Für die Frage, ob der Betrieb gerade einer Diskothek durch eine (gaststättenrechtliche) Genehmigung gedeckt ist, ist es ohne Belang, ob - wie hier (vgl. dazu den 2. Nachtrags-Bauschein Nr. vom 13. November 1970) - zugleich eine baurechtliche Genehmigung (zur Nutzungsänderung) erteilt worden ist oder ob es an einer baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit gar fehlt (Steinberg, Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz im Gaststättenrecht, DÖV 1991, S. 354, 358 ff. mit Hinweisen auf die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ohne Bedeutung für ihr Untersagungsbegehren ist auch die Auffassung der Kläger, daß die Gaststättenerlaubnis nach § 8 GastG erloschen sei bzw. daß der Betrieb der Diskothek schon deshalb als ungenehmigt angesehen werden müsse, weil nicht die beigeladene Erlaubnisinhaberin selbst, sondern deren Tochter und Schwiegersohn die Gaststätte betrieben. Unabhängig davon, daß die Kläger als Nachbarn solche das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis begründenden Tatsachen, die allein im öffentlichen Interesse, nicht jedoch im Drittinteresse zu berücksichtigen wären, nicht für sich reklamieren könnten, entspricht ihr dahingehender Vortrag nicht den Tatsachen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beigeladene als Inhaberin der Erlaubnis den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaubniserteilung begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt oder auf die Ausübung verzichtet hat. Vielmehr hat die Beigeladene auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage ausdrücklich erklärt, nicht auf die Ausübung des Betriebes verzichtet zu haben oder verzichten zu wollen. Dem Vorwurf eines unzulässigen Wechsels in der Person des Gastwirts ist damit zu begegnen, daß der Beigeladenen eine Stellvertretererlaubnis im Sinne des § 9 GastG erteilt worden ist. Die bestehende Gaststättenerlaubnis mußte schließlich auch nicht aus Gründen zurückgenommen oder widerrufen werden, die gerade dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sind. Ein Anspruch auf Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek gemäß § 15 Abs. 1 GastG scheidet schon deshalb aus, weil der dort genannte Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG (Unzuverlässigkeit des Erlaubnisbewerbers) keinen nachbarschützenden Charakter hat (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259/260). Die Rücknahme im Sinne des daneben anwendbaren § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - steht im Ermessen der Behörde. Selbst wenn unterstellt werden könnte, daß sich die erst lange nach Erteilung der Erlaubnis im Jahre 1970 eingetretenen Störungen und Belästigungen der klagenden Nachbarn von vornherein hätten absehen lassen, die Gaststättenerlaubnis mithin rechtswidrig wäre, weil bereits bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG vorgelegen hätte, müßte der Ermessensspielraum der Beklagten zu 2. bereits bei dieser der eigentlichen Entscheidung über die Schließung der Gaststätte vorgelagerten gaststättenrechtlichen Verfügung dahingehend eingeengt sein, daß eine andere Maßnahme als gerade die der Erlaubnisrücknahme zum Schutze der Nachbarn keinesfalls in Betracht käme. Das hat das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang in seinem Urteil mit zutreffenden Ausführungen (Bl. 8 und 9 des Entscheidungsabdrucks), auf die der erkennende Senat Bezug nimmt, verneint. Sind dagegen - wie hier und vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt - erst nach Erteilung der Erlaubnis die Gründe eingetreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG rechtfertigen würden (von der Diskothek ausgehende, die Nachbarn störende Beeinträchtigungen), kommt eine Aufhebung der Gaststättenerlaubnis über die Widerrufstatbestände des § 15 Abs. 2 und 3 GastG nicht in Betracht. Der Katalog von zwingenden (Abs. 2) und fakultativen (Abs. 3) Widerrufsgründen nötigt zu dem Schluß, daß die Gaststättenbehörde nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zum Widerruf der Erlaubnis verpflichtet bzw. nach pflichtgemäßem Ermessen befugt sein soll. Ein Widerruf der Erlaubnis aus den - zum Teil weitergehenden - Gründen, die nach § 49 Abs. 2 HVwVfG zum Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ermächtigen, sind daher kraft Bundesrechts ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 44.86 -, GewA 1989, S. 138/139). Da der allein drittschützende Erlaubnisversagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG nicht zu den in § 15 Abs. 2 und 3 GastG aufgezählten Widerrufsgründen gehört, kann er einen Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht rechtfertigen. In einem solchen wie hier vorliegenden Fall besteht nur die Möglichkeit einer nachträglichen Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, die zu erlassen die Beklagte zu 2. mit dem angegriffenen Urteil durch Verpflichtung zu erneuter Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ja gerade verurteilt worden ist. Dabei gibt es aus der Sicht des erkennenden Senats gegen die in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts (Bl. 13 des Entscheidungsabdrucks) nichts zu erinnern. Der hilfsweise von den Klägern gestellte Antrag, die Beklagte zu 2. zu verpflichten, den Betrieb solange zu untersagen, bis die notwendigen Maßnahmen zum Schutze der Kläger getroffen sind, findet im Gesetz ebenfalls keine Grundlage. Den Klägern bleibt es unbenommen, bei Nichteinhaltung der von der Beklagten zu 2. nunmehr zu erteilenden Auflagen durch die Beigeladene ihren gegebenenfalls dann bestehenden Rechtsanspruch auf Widerruf nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG und die sich daraus möglicherweise ergebende Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Betriebsstillegung auch klageweise geltend zu machen. Sollte den Störungen, die von der Diskothek ausgehen, nicht durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 begegnet werden können, ist die Berücksichtigung der neuen Situation erst in einem künftigen Erlaubnisverfahren möglich; vorher könnte die Behörde gegebenenfalls nur wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl die fernere Benutzung einer Gaststätte untersagen, wobei dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden müßte (dazu Aßfalg, Gaststättenrechtliche Besonderheiten der Diskothek, GewA 1987, S. 119, 120/121 unter Hinweis auf § 51 GewO und die einschlägige Kommentarliteratur). Soweit die Kläger begehren, auch den Beklagten zu 1. zu den in den Anträgen näher bezeichneten Maßnahmen zu verpflichten, sind diese Anträge bereits unzulässig. Insoweit fehlt es nämlich bereits aus mehreren Gründen an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne der § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Abgesehen davon, daß die Kläger mit ihren als Widerspruch bezeichneten Schreiben sowohl vom 29. Mai 1984 (gerichtet an den Beklagten zu 1.) als auch vom 5. Juli 1984 (gerichtet an die Beklagte zu 2.) in erster Linie die Stillegung der Diskothek verfolgt und lediglich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht haben, Sperrzeitregelungen vorzunehmen, so daß schon ein ordnungsgemäßer Antrag gegenüber einer zuständigen Behörde des nunmehr als Beklagten in Anspruch genommenen Landrats des V kreises als Vertreter des Landes Hessen nicht erkennbar ist, gibt es jedenfalls keinen Widerspruchsbescheid, den das zuständige Regierungspräsidium als nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hätte erlassen müssen. In entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, ist auch die Klage auf Erlaß eines Verwaltungsakts nur dann und nur insoweit zulässig, als auch der Widerspruchsbescheid dem Antrag eines Klägers nicht stattgegeben hat. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit der im Berufungsverfahren erstmals auf Verpflichtung des Beklagten zu 1. gerichteten Anträge könnten diese auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 1. ist weder für ein unmittelbares gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladene, so wie es in dem ursprünglichen Hilfs- und nunmehr als Hauptantrag umgestellten Antrag formuliert worden ist (Aufgabe zur Durchführung von baulichen Maßnahmen zum Schutze vor Lärmbelästigung) zuständig; noch kann von ihm - wie vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung als weitere Auslegungsmöglichkeit seines Antrages angeboten - ein kommunalaufsichtliches Einwirken auf die Beklagte zu 2. hinsichtlich der Einhaltung ihrer vermeintlichen Verpflichtung, der Beigeladenen diese Maßnahmen aufzugeben, verlangt werden. Schließlich wäre - auch bei unterstellter Zulässigkeit - der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zu 1. auf Vorverlegung der Sperrzeit unbegründet. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG, § 4 der Sperrzeitverordnung vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96) k a n n bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten die Sperrzeit verlängert werden. Die Vorschriften über die Sperrzeitregelung normieren einen in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellten Ausnahmevorbehalt zur Bewältigung gegenüber der allgemeinen Sperrzeitregelung atypischer Fallgestaltungen. Da der Betrieb einer Diskothek eine im Verhältnis zu einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten besondere Betriebsart darstellt, deren betriebsartprägendes Merkmal hinsichtlich der Betriebszeit (Sperrzeitregelungen) gerade darin liegt, daß der Betrieb an Samstagen frühestens um 1.00 Uhr und an den übrigen Tagen frühestens um 0.00 Uhr endet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 2. Oktober 1989 - 8 UE 3318/88 -, GewA 1990 S. 70), und eine Sperrzeitverlängerung dann rechtswidrig ist, wenn sie die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich macht - das ist namentlich der Fall, wenn in Folge der Sperrzeitverlängerung ein betriebsartprägendes Merkmal entfällt - (BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GewA 1986, S. 96), scheidet in den Fällen wie im vorliegenden, in denen die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Betriebsart Diskothek keine anderslautende Betriebszeitregelung enthält, eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Sperrzeitverlängerung) auf einen Zeitpunkt vor 1.00 Uhr in der Nacht zum Sonntag und vor 0.00 Uhr in den übrigen Nächten grundsätzlich aus (so Aßfalg, Gaststättenrechtliche Besonderheiten der Diskotheken, GewA 1987, S. 119/120, ebenso Kienzle, Betriebszeit und Sperrzeit bei Diskotheken, GewA 1987, S. 258, 261). Die Kläger verlangen von den Beklagten ein gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladene, die in der Nachbarschaft der Kläger eine Diskothek betreibt. Der rechtskräftige Bebauungsplan der Beklagten zu 2. weist das Grundstück der Beigeladenen als Gewerbegebiet, die umliegenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet aus (vgl. dazu den Vermerk auf Blatt 57 der grauen Beiakte). Durch Bescheid des seinerzeit für die Gaststättenkonzessionierung zuständigen Landrats des ehemaligen Landkreises B (Ordnungsamt) vom 16. November 1970 wurde der Beigeladenen die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit Branntweinausschank nach Maßgabe des vorgelegten Planes erteilt (Blatt 37 der grauen Beiakte) nachdem die Bauaufsichtsbehörde Bedenken in baurechtlicher Hinsicht dagegen nicht erhoben hatte (Blatt 13 der grauen Beiakte sowie 2. Nachtrags-Bauschein Nr. vom 13. November 1970). Sowohl aus den Antragsunterlagen als auch aus dem Schreiben des Ordnungsamtes vom 23. Oktober 1970 an das Kreisbauamt B (Blatt 5 der grauen Beiakte), mit dem um eine bauaufsichtliche Stellungnahme gebeten worden war, ergab sich, daß es sich bei der Betriebsart der Gaststätte um eine Diskothek handelt. Der Kreisausschuß des Landkreises L (Kreisbauamt) erteilte der Beigeladenen durch Bauschein vom 26. April 1973 die Genehmigung zum Neubau einer Garage und Anbau an die Gaststätte unter der Auflage, daß eine Lärmbelästigung durch den Betrieb der Diskothek weitgehend ausgeschlossen werden müsse; in der diesem Bauschein vorausgegangenen Baubeschreibung wurde die Betriebsart der gewerblichen Bauten mit "Gaststätte, Diskothek" bezeichnet (Blatt 61 der grauen Beiakte). Am 23. Juni 1977 erteilte die Beklagte zu 2. der Beigeladenen eine Erweiterungsgenehmigung, mit der die bisherige Gaststättenerlaubnis auf die dort näher aufgeführten Räume ausgedehnt wurde und die u.a. mit folgender Auflage versehen war: "Die Scheiben um den Arbeitsplatz des Diskjockeys müssen aus Kunststoff oder Sicherheitsglas sein." Die Gaststätte der Beigeladenen umfaßt seit dieser Zeit etwa 140 Sitzplätze. Die seit 1972 der Beigeladenen wiederholt gewährte Verkürzung der Sperrzeit (Beginn ab 3.00 Uhr) - zuletzt durch Bescheid des Beklagten zu 1. vom 13. Dezember 1983 (Blatt 302 der grauen Beiakte) - verlor mit Ablauf des 31. Januar 1985 ihre Gültigkeit. Durch Bescheid des Beklagten zu 1. vom 14. Januar 1984 (Blatt 310 der grauen Beiakte) wurde ein Antrag auf weitere Sperrzeitverkürzung abgelehnt, da die bereits seit 1979 von Nachbarn erhobenen Beschwerden wegen Lärmbelästigungen auch im Jahre 1984 nicht nachließen und der Versuch, durch eine entsprechende verkehrsrechtliche Konzeption eine Reduzierung des an- und abfahrenden Besucherverkehrs zu erreichen, wieder aufgegeben werden mußte. Die Kläger erhoben zunächst beim Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 29. Mai 1984 (Blatt 219 der grauen Beiakte) und sodann bei der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 5. Juli 1984 (Blatt 231 der grauen Beiakte) "Widerspruch" gegen die der Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis. Diese hielten sie schon deshalb für rechtswidrig, weil eine baurechtliche Nutzungsänderung des Grundstücks der Beigeladenen nicht genehmigt worden sei. Durch den sowohl von dem eigentlichen Gaststättenbetrieb als auch von den Besuchern ausgehenden Lärm würden sie - die Kläger - als Nachbarn in unzumutbarem Maße belästigt. Zugleich mit dem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 5. Juli 1984 an die Beklagte zu 2. machten die Kläger auf die Möglichkeit aufmerksam, Sperrzeitverkürzungen - gemeint waren offenbar Sperrzeitverlängerungen (beginnend ab 23.00 Uhr) - auszusprechen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1984 (Blatt 229 der grauen Beiakte) und vom 17. Juli 1984 (Blatt 239 der grauen Beiakte) teilte die Beklagte zu 2. den Klägern mit, deren Schreiben nicht als Widerspruch ansehen zu können und keinen Grund zu sehen, die ordnungsgemäß erteilte Gaststättenerlaubnis aufzuheben bzw. zu widerrufen. Die Kläger hätten mit einer gewissen Belästigung durch die auch baurechtlich genehmigte Nutzung des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen als Gaststätte rechnen müssen, da deren Wohnhäuser erst nach Inbetriebnahme der Diskothek errichtet worden seien. Im übrigen habe eine vom Gewerbeamt des V kreises durchgeführte Überprüfung der von der Beigeladenen betriebenen Diskothek keine außergewöhnliche Lärmbelästigung, auch nicht durch den Kraftfahrzeugverkehr, ergeben. Eine Rechtsmittelbelehrung war den Schreiben vom 6. Juli und 17. Juli 1984 nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1984 (Blatt 240 der grauen Beiakte) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten zu 2., daß sie ihren Widerspruch in vollem Umfange aufrechterhielten, auf einem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bestünden und darüber hinaus die Prüfung von Maßnahmen im Wege einer Sperrzeitverkürzung - gemeint war wiederum offenbar eine Sperrzeitverlängerung - in das pflichtgemäße Ermessen der Stadt stellten. Mit Bescheid vom 6. November 1984 (Blatt 276 ff. der grauen Beiakte) - per Einschreiben zur Post gegeben am 13. November 1984 (Blatt 274 der grauen Beiakte) - wies der Landrat des V kreises "den Widerspruch vom 05.07.1984 gegen die Entscheidung des Magistrats der Stadt S vom 06.07.1984 zurück". In der Begründung dieses Widerspruchsbescheides behandelte die Widerspruchsbehörde nunmehr - abweichend von ihrer Bescheidformel - das Schreiben der Kläger vom 31. Juli 1984 als Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten zu 2., dessen Zurückweisung sie auf folgende Erwägungen stützte: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek sei der Beigeladenen nach Anhörung der zu beteiligenden Behörden rechtsfehlerfrei erteilt worden. Die ersten schriftlichen Beschwerden über Lärmbelästigungen seien nicht bereits bei der Konzessionserteilung, sondern erst Jahre danach vorgebracht worden. Für eine Anfechtung der Gaststättenerlaubnis sei kein Raum, vielmehr könne das Untersagungsbegehren der Kläger lediglich als Verpflichtungsantrag gewertet werden, über den die Beklagte zu 2. noch nicht entschieden habe. Im übrigen seien die von den Klägern behaupteten Beeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht worden; die Beklagte zu 2. sei jedoch aufgefordert worden, die Erteilung von Auflagen zu prüfen und darüber eine Entscheidung zu treffen. Mit der am 13. Dezember 1984 erhobenen Klage beantragten die Kläger zunächst, den Bescheid des Magistrats der Stadt S vom 6. Juli 1984 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des V kreises vom 6. November 1984 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen den Betrieb der Diskothek zu untersagen. Gleichzeitig begehrten sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Beklagten zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb der Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag auf 22.00 Uhr vorzuverlegen. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Hess. VGH - durch Beschluß vom 17. September 1985 dem jetzigen Beklagten zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hatte, den Beginn der Sperrzeit für die von der Beigeladenen betriebenen Diskothek bis zur rechtskräftigen Entscheidung der auf Untersagung gerichteten Klageverfahren außer in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf 22.00 Uhr vorzuverlegen, beantragten die Kläger hilfsweise zu ihrem Untersagungsbegehren die Verpflichtung des Beklagten zu 1., die Sperrzeitregelung aus der einstweiligen Anordnung des Hess. VGH als Dauerregelung aufrechtzuerhalten. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob durch Urteil vom 25. September 1986 unter Klagabweisung im übrigen die Bescheide der Stadt S vom 6. und 17. Juli 1984 sowie den Widerspruchsbescheid des Landrats des V kreises vom 6. November 1984 auf und verpflichtete die Beklagte zu 2., die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen dieses "Bescheidungsurteils" wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Dem Beklagten zu 1. fehle hinsichtlich der begehrten Verpflichtung auf Untersagung des Gaststättenbetriebes die Passivlegitimation, weil der Landrat für ein solches gaststättenrechtliches Einschreiten nicht zuständig sei. Als untere Behörde der Landesverwaltung sei der Beklagte zu 1. lediglich für eine etwaige Sperrzeitregelung zuständig; eine solche sei indes nicht Gegenstand des Hauptantrages. Auf den Hilfsantrag der Kläger habe dagegen nicht eingegangen werden müssen, weil sie mit ihrem Hauptantrag teilweise obgesiegt hätten. Auch gegen die Beklagte zu 2. könnten die Kläger mit ihrem Begehren auf Verpflichtung zur Aufhebung der Gaststättenerlaubnis nicht in vollem Umfang durchdringen. Eine solche Aufhebung komme nur im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme der Gaststättenerlaubnis in Betracht. Die Voraussetzungen einer auf § 15 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG - zu stützenden Rücknahme lägen nicht vor, weil für eine mangelnde Zuverlässigkeit der Beigeladenen im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung keine Anhaltspunkte bestünden. Auf § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes könnten sich die Kläger dagegen schon deshalb nicht stützen, da diese Vorschrift allgemein die öffentlichen Interessen wahren solle und keine Norm zum Schutze individueller Nachbarrechte sei. Nur ausnahmsweise könne ein Anspruch des Nachbarn auf Widerruf der Erlaubnis in Frage kommen, wenn gerade in Folge der Unzuverlässigkeit des Gastwirts unzumutbar in Nachbarrechte eingegriffen werde und keine Möglichkeit bestehe, diese Beeinträchtigung anders als durch den Widerruf der Erlaubnis zu beheben. Ein solcher Ausnahmefall sei jedoch vorliegend nicht gegeben, weil derzeit nicht ersichtlich sei, daß Beeinträchtigungen der Kläger nicht mit anderen Mitteln abgeholfen werden könne. Ein Anspruch der Kläger auf Widerruf könne auch nicht auf § 15 Abs. 3 des Gaststättengesetzes gestützt werden, da der Widerruf nach dieser Vorschrift in das pflichtgemäße Ermessen der Gaststättenbehörde gestellt und eine "Ermessensreduzierung auf Null" bisher nicht eingetreten sei. Aus eben diesem Grunde scheitere auch ein Rechtsanspruch der Kläger aus den ebenfalls den Behörden ein Ermessen einräumenden Vorschriften der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Hauptantrag der Kläger könne gleichwohl nicht ohne jeden Erfolg bleiben, da sich die Beklagte zu 2. nicht darauf hätte beschränken dürfen, die Aufhebung der Gaststättenerlaubnis abzulehnen. Vielmehr hätte sie, um dem im Wege der Auslegung ermittelten wirklichen Willen der Kläger gerecht zu werden, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes im Rahmen des ihr mit dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens prüfen müssen, ob der Beigeladenen zum Schutze der Kläger Auflagen zu erteilen seien. Diese Ermessensentscheidung habe die Beklagte zu 2. nunmehr gegenüber den Klägern nachzuholen, wobei sie die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung zu berücksichtigen habe. Gegen das den Klägern am 31. Oktober 1986 zugestellte Urteil haben diese am 1. Dezember 1986, einem Montag, Berufung eingelegt. Das zunächst auch von der Beklagten zu 2. eingeleitete Berufungsverfahren ist nach Rücknahme durch Beschluß des 8. Senats vom 7. Januar 1987 eingestellt worden. In dem noch anhängigen Berufungsverfahren verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Verpflichtungsbegehren in vollem Umfang weiter. Neben umfangreichen Darlegungen zu Art und Umfang der von der Diskothek nach wie vor ausgehenden Belästigungen sind sie der Auffassung, daß auch der Beklagte zu 1. zur Abstellung der Mißstände verpflichtet sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. September 1986 abzuändern und a) den Beklagten zu 1. zu verurteilen, selbst der Beigeladenen bauliche Auflagen zum Schutze vor Lärm- und Geruchsbelästigungen aufzugeben bzw. die Beklagte zu 2. zu veranlassen, gegen die Beigeladene in dieser Weise vorzugehen; hilfsweise den Beginn der Sperrzeit mit Ausnahme für die Nacht von Samstag auf Sonntag, für die es bei der allgemeinen Sperrzeitfestsetzung auf 1.00 Uhr verbleiben solle, für die übrigen Tage einer Woche auf 22.00 Uhr vorzuverlegen; b) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, der Beigeladenen den Betrieb der Diskothek zu untersagen; hilfsweise den Betrieb der Diskothek so lange stillzulegen, bis die notwendigen Schutzauflagen getroffen worden sind. Die Beklagten und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1. hält sich nicht für passivlegitimiert; er verweist insoweit auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen des angegriffenen Urteils. In der Sache sei der Antrag auf Verpflichtung, die Sperrzeit zu verlängern - abgesehen davon, daß es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren fehle -, unbegründet, weil durch eine Sperrzeitverlängerung der Wegfall eines die - wie hier - erlaubte Betriebsart prägenden Merkmals nicht bewirkt werden dürfe. Die Beigeladene verteidigt das angegriffene Urteil. Auch sie hält den Beklagten zu 1. nicht für zuständig, der Beigeladenen im Rahmen der gaststättenrechtlichen Konzession Auflagen zu machen. Soweit der Beklagte zu 1. nunmehr zu einer Sperrzeitregelung angehalten werden solle, sei ein solcher Antrag nicht einmal in der ersten Instanz beantragt gewesen. Aus der behaupteten vermeintlichen Unzuverlässigkeit der Beigeladenen könnten die Kläger als Nachbarn keine Rechte herleiten. Die übrigen von den Klägern behaupteten Tatsachen, namentlich die Aufhetzung der Diskothekenbesucher gegen die Kläger und der sich anschließende "Terror" in Gestalt von Verunreinigung und Zerstörung der klägerischen Grundstücke wird bestritten. Mit ihren Rechtsausführungen stützt die Beigeladene im wesentlichen die Auffassung des Gerichts erster Instanz. Die Beklagte zu 2. hält die Erwägungen des angegriffenen Urteils ebenfalls für zutreffend und pflichtet den Ausführungen der Beigeladenen bei. Sie ist der Auffassung, vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils keine Maßnahmen ergreifen zu können, die sie gegebenenfalls nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens wieder rückgängig machen müßte. Im übrigen sei es auch unrichtig, wenn die Kläger behaupteten, die beklagte Stadt hätte bislang nichts zur Lärmvermeidung unternommen. Im weiteren Verlaufe des in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahrens haben sich die tatsächlichen Verhältnisse insoweit geändert, als die Diskothek nur noch gelegentlich geöffnet ist. Darauf sowie auf die von den Klägern behauptete Tatsache, daß nicht die beigeladene Inhaberin der Gaststättenerlaubnis selbst, Frau W, sondern deren Tochter und Schwiegersohn die Gaststätte betrieben, meinen die Kläger ebenfalls ihr im weitesten Sinne auf Schließung der Gaststätte gerichtetes Begehren stützen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeßakten sowie auf die Behördenakten (zwei graue Hefter der Beklagten zu 2., ein brauner Hefter sowie ein weiterer Heftstreifen des Beklagten zu 1.) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.