Urteil
14 UE 106/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0401.14UE106.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO eingelegt. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 4. Juni 1982 (BGBl. I S. 647) - im folgenden: InvZulG 82 -. Diese Gesetzesfassung ist anzuwenden, weil die Erweiterung der Betriebsstätte der Klägerin nach dem 31. Dezember 1981 beendet worden ist (§ 8 Abs. 1 InvZulG 82). Nach den genannten Vorschriften ist die Investitionszulagebescheinigung der Klägerin deshalb zu erteilen, weil die Erweiterung der Betriebsstätte der Klägerin neben anderen hier nicht streitigen Voraussetzungen volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 82), denn die in der Betriebsstätte der Klägerin erbrachten Leistungen werden ihrer Art nach regelmäßig überwiegend überregional abgesetzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 82). Darauf kommt es hier an, weil die Betriebsstätte der Klägerin nicht dem Fremdenverkehr im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 82 dient, bei dem es eines überregionalen Absatzes nicht bedürfte. Die Betriebsstätte der Klägerin ist auch keine einem Kurheim oder einem Sanatorium ähnliche Einrichtung, die früher der Regelung des Fremdenverkehrs unterfiel (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 letzter Unterabsatz InvZulG in der Fassung vom 12. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1493 -) und nach dem Wegfall der Worte "als Kurheime, Sanatorien oder als ähnliche Einrichtungen" durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG in der Fassung vom 6. Januar 1979 (BGBl. I S. 25) heute nicht mehr gefördert werden darf (vgl. dazu BT-Drucks. 8/1781 Abschn. I 3 a). Die Betriebsstätte der Klägerin ist vielmehr ein der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 82 unterfallendes Krankenhaus, weil die in ihr durchgeführte Anschlußheilbehandlung eher mit einer Krankenbehandlung als mit einer Kur vergleichbar ist. Zwar ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Begriffen "Sanatorium" und "Krankenhaus" bzw. zwischen "Kur" und "allgemeine Rehabilitationsmaßnahme" auf der einen Seite und "Krankenhausbehandlung" und im Anschluß daran vorgenommener "Rehabilitationsmaßnahme" auf der anderen Seite nicht möglich (vgl. dazu vor allem BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - IV a ZR -, NJW 1983, 2088 und BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 131.79 -, DVBl. 81, 259). Hier ergeben indessen die folgenden Kriterien eine zweifelsfreie Zuordnung der Einrichtung der Klägerin zum Begriff des Krankenhauses: Der Umstand, daß sie stationäre Behandlungen im Rahmen von Anschlußheilbehandlungen erbringt und mit den Krankenkassen und Ersatzkassen Versorgungsverträge im Sinne des § 111 Abs. 2 SGB V abgeschlossen hat, die Art der Einweisung der Patienten überwiegend durch Überweisung sowie der Zeitpunkt der Einweisung im unmittelbaren Anschluß an die Behandlung in den Akut-Krankenhäusern und nicht zu im voraus bestimmten Aufnahmeterminen (BVerwG, a.a.O., S. 261), die auf die Art der bei der Klägerin therapierten Krankheiten abgestellte umfangreiche apparative Ausstattung (BVerwG, a.a.O., S. 261), der von der Klägerin geschilderte intensive Einsatz des medizinischen Personals (BGH, a.a.O., S. 2091), hinter dem ihre pflegerischen Leistungen zurücktreten (BVerwG, a.a.O., S. 261), sowie schließlich die ständige Bereitschaft des ärztlichen Personals (BVerwG, a.a.O., S. 261). Die in der folglich als Krankenhaus zu qualifizierenden Betriebsstätte der Klägerin erbrachten Leistungen werden ihrer Art nach deshalb regelmäßig überwiegend überregional im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 82 abgesetzt, weil jedenfalls zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der Investitionsentscheidung und einem von da an zu berücksichtigenden überschaubaren Zeitraum, in den hier auch der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung fällt (23. September 1985) - Einrichtungen der Anschlußheilbehandlung ihrer Art nach überwiegend überregional, nämlich überwiegend von Patienten außerhalb eines Radius von 50 km in Anspruch genommen wurden. Nach der Verkehrsauffassung, wie sie sich beispielsweise in der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herausgegebenen Informationsschrift für Krankenhäuser "AHB-Anschlußheilbehandlung" (Ausgabe 1986 Berlin) niedergeschlagen hat, rechtfertigt die eigenständige Leistungsart der Anschlußheilbehandlung die Annahme einer branchentypisch gesondert zu betrachtenden Art von Krankenhäusern für die Anschlußheilbehandlung. Auf diese Art von Krankenhäusern ist bei der typisierenden Betrachtung des "Artkriteriums" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 82 also abzustellen, durch die der Einzelfallnachweis des überregionalen Absatzes der konkreten Betriebsstätte ersetzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - 7 C 2.80 -, BVerwGE 65, 95). Die überwiegend überregionale Inanspruchnahme der AHB-Krankenhäuser in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. em. Dr. J vom 28. Januar 1992 sowie aus den diesem Gutachten beigefügten Tabellen 5 (Bl. 214 ff. d.A.), die die von dem Gutachter aufgezeigte Tendenz bestätigen. Diese hat der Gutachter zu Recht dahin beschrieben, daß unabhängig davon, ob etwa die Verwaltung der Landesversicherungsanstalt oder das abgebende Akut-Krankenhaus für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Einweisung des Patienten in das AHB-Krankenhaus vornahm, die rasche Auffindung eines Patientenplatzes eine gewichtigere Rolle für die Auswahl des Krankenhauses als die Wohnortsnähe spielte mit der Folge, daß die 50 km-Grenze - wie sich gerade auch am Beispiel der Klägerin aber auch an anderen Beispielen zeigt - bei der Einweisung der Patienten überwiegend überschritten wurde. Erst mit der Zunahme der AHB-Krankenhäuser in jüngster Zeit besteht zunehmend die Möglichkeit, entsprechend der Empfehlung auf Seite 13 der zitierten Informationsschrift "eine der nahegelegenen, geeigneten AHB-Kliniken auszuwählen". Für den hier noch maßgebenden Zeitpunkt kam dieser Empfehlung offenbar keine größere praktische Bedeutung zu. Die Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes vom 2. Oktober 1991 steht dieser Erkenntnis nicht entgegen. Denn sie schildert nicht die Praxis so, wie sie sich vollzogen hat, sondern so, wie sie aus der Sicht des AOK-Bundesverbandes wünschenswert gewesen wäre. Die Klägerin betreibt in N M in der eine Rehabilitationsklinik. In den Jahren 1983 und 1984 erweiterte sie die Klinik durch eine Vergrößerung des Bettenhauses, eine Erweiterung des Speisesaals und des Restaurants sowie einen Anbau eines Traktes für Beschäftigungstherapie und Krankengymnastik. Dafür erbrachte sie Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen in Höhe von 7 Millionen Deutsche Mark. Ihren Antrag auf Erteilung einer Investitionszulage-Bescheinigung vom 29. Februar 1984 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. September 1984 ab mit der Begründung, seit der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG durch Gesetz vom 2. Januar 1979 könnten Kurheime, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen nicht mehr gefördert werden. Ihren am 19. Oktober 1984 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: Sie unterhalte keine Betriebsstätte des Fremdenverkehrs, sie betreibe vielmehr eine Spezialklinik für die sogenannte "Anschlußheilbehandlung". Krankenhäuser dieser Art hätten sich neben den sogenannten "Akut-Krankenhäusern" unter Förderung der gesetzlichen Krankenkassen und der Versicherungsanstalt für Angestellte entwickelt. Die Anschlußheilbehandlungen würden im unmittelbaren Anschluß an die in den allgemeinen Krankenhäusern erbrachten Akut-Behandlungen erbracht. Sie dienten der medizinischen Nachbehandlung, der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und der allgemeinen Rehabilitation und setzten eine ärztliche Einweisung voraus. Die Patienten der Klägerin kämen überwiegend aus Nordrhein-Westfalen, aber auch aus der übrigen Bundesrepublik Deutschland und sogar aus Übersee. In Nordrhein-Westfalen gäbe es lediglich eine weitere vergleichbare Klinik. Durch die Investitionen seien 54 neue Arbeitsplätze geschaffen worden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 1985 mit der Begründung zurück, die Leistungen der Klägerin würden nicht ihrer Art nach überwiegend überregional abgesetzt. Die sogenannte Anschlußheilbehandlung werde auch von nicht spezialisierten allgemeinen Krankenhäusern erbracht. Auf den von der Klägerin hervorgehobenen besonderen Charakter ihrer Klinik als Rehabilitationsklinik sei daher nicht abzustellen. Die Argumentation im Ausgangsbescheid vom 28. September 1984 ließ die Beklagte ausdrücklich fallen; denn die Klägerin sei, so hieß es im Widerspruchsbescheid vom 23. September 1985, keine Kurklinik, sondern eine Fachklinik für Rehabilitation; auf den Ausschluß von Kurheimen, Sanatorien und ähnlichen Einrichtungen von der Förderung werde daher nicht mehr abgestellt. Die Klägerin hat am 24. Oktober 1985 Klage erhoben und ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie unter Vorlage einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte herausgegebenen Informationsschrift für Krankenhäuser mit dem Titel "AHB-Anschlußheilbehandlung" (Ausgabe 1986) vorgetragen, ihre Klinik sei eine Rehabilitationseinrichtung der sogenannten zweiten Kategorie, was vorliegend bedeute, daß die Nahtlosigkeit des Rehabilitationsverlaufs für folgende Indikationen sichergestellt werde: Krankheiten des Herzens und Kreislaufs, Krankheiten der Gefäße, degenerativ-rheumatische Krankheiten und Zustände nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen, neurologische Krankheiten und Zustände nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven. Infolge des dünnen Netzes von Krankenhäusern dieser Art in der Bundesrepublik würden Leistungen dieser Krankenhäuser typischerweise überwiegend außerhalb eines Radius' von 50 km abgesetzt. So sei es auch bei ihr, der Klägerin; denn die nächsten AHB-Krankenhäuser seien erst wieder in H, L, B, B-K sowie im S anzutreffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. September 1988 abgewiesen. Es hat die Frage, ob die Leistungen der Klägerin ihrer Art nach (typischerweise) überwiegend überregional abgesetzt würden, ausdrücklich dahingestellt sein lassen und den Anspruch mit der Argumentation der Beklagten im Ausgangsbescheid vom 28. September 1984 versagt. Gegen dieses ihr am 9. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Januar 1989 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie sei weder Kur- noch Spezialeinrichtung im Sinne des § 184 a RVO, weil bei ihr die von Ärzten erbrachte therapeutische Behandlung im Vordergrund stehe und demgemäß die Ortskrankenkassen und Ersatzkassen zu 50 %, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hingegen nur zu 35 % Kostenschuldner für die Entgelte der bei ihr abgerufenen Leistungen seien. Bei der Einweisung der Patienten sei die besondere Geeignetheit der Klinik für die zu erbringende Anschlußheilbehandlung das entscheidende Kriterium. Die Patienten würden der Klägerin aus etwa 150 Akut-Krankenhäusern zugewiesen. Die Einrichtung der Klägerin sei eine solche im Sinne des § 111 SGB V. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 1988 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 28. September 1984 und 23. September 1985 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die begehrte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil. Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zur Frage, ob Einrichtungen wie die der Klägerin ihre Leistungen typischerweise überwiegend überregional erbringen, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung gutachtlicher Stellungnahmen des AOK-Bundesverbandes und des Vorsitzenden der Deutschen Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter, des Prof. em. Dr. K A J Auf den Beweisbeschluß des Senats vom 26. Juli 1991 (Bl. 166 d.A.) nebst Erläuterungsschreiben des Berichterstatters vom 29. Juli 1991 (Bl. 172 - 174 d.A.) und vom 6. Dezember 1991 (Bl. 197 d.A.) sowie die Stellungnahmen des AOK-Bundesverbandes vom 2. Oktober 1991 (Bl. 180, 181 d.A.) und des Prof. em. Dr. J vom 28. Januar 1992 (Bl. 200 - 205 d.A.) wird Bezug genommen.