OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 TH 2545/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1105.14TH2545.92.0A
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auslegung des objektiven Abfallbegriffs auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 7 C 11/92 - (DVBl 1993, 1139) in einem Fall PCB-haltigen Aussiebematerials
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung des objektiven Abfallbegriffs auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 7 C 11/92 - (DVBl 1993, 1139) in einem Fall PCB-haltigen Aussiebematerials Das Verfahren ist nach § 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen, soweit sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das in der streitbefangenen Verfügung vom 22. Juni 1992 ausgesprochene Beförderungsverbot für die auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin lagernde Steinfraktion richtete; denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts eingelegt hat. Die Beschwerde des Antragsgegners richtete sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, die das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich des genannten Beförderungsverbots ausgesprochen hat. In diesem Umfang ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der entsprechend anzuwenden ist, wirkungslos. Die danach allein noch zur Entscheidung anstehende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. Juni 1992 insoweit wiederherzustellen, als sich der Rechtsbehelf gegen die Untersagung des Lagerns und des Behandelns von Abfällen auf dem Betriebsgelände richtet. Das gleiche gilt für das Beförderungsverbot, soweit es sich auf anderes Material als die bereits aussortierte Steinfraktion bezieht. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall führt die Abwägung zu dem Ergebnis, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Nach dem Inhalt der Akten, die dem beschließenden Senat als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehen (ein Hefter Prozeßakten, ein Hefter Beiakten des Regierungspräsidiums Darmstadt), gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß der Bescheid des Regierungspräsidiums offensichtlich rechtmäßig ist. Nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - in der Fassung vom 26.2.1991 (GVBl. I S.106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1992 (GVBl. I S.634), hat die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Abfallentsorgung die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Von dieser Ermächtigung hat das nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG sachlich zuständige Regierungspräsidium in rechtlich einwandfreier Weise Gebrauch gemacht. Es liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit darin, daß die Antragstellerin das als Sorte 3 und Sorte 4 bezeichnete Material auf ihrem Grundstück lagert und behandelt oder transportiert; denn es fehlt hierfür an der gesetzlich geforderten Genehmigung. Die Antragstellerin betreibt eine von ihr selbst entwickelte und patentierte Sortieranlage für Aussiebmaterial, insbesondere Schreddermaterial, das sie von der X... Recycling GmbH & Co. KG in Frankfurt am Main aufkauft. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage, die nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes - AbfG - vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1410; berichtigt durch BGBl. 1986 1 S.1501), zuletzt geändert durch Art. 6 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 (BGBl. I S.466), grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Zumindest aber bedarf es selbst bei unbedeutenden Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AbfG einer Genehmigung. Für die hier zu treffende Entscheidung ist es dabei ohne Belang, daß an die Stelle dieser Genehmigung nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG treten kann, wenn es sich um eine Anlage im Sinne dieser Bestimmung handelt. Hierunter fallen zum Beispiel Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24.7.1985, (BGBl. I S.1586, zuletzt geändert durch Art. 9 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zu der Verordnung). Der Betrieb der Antragstellerin stützt sich nämlich weder auf eine Planfeststellung noch auf eine der genannten Genehmigungen. Die Antragstellerin verfügt auch nicht über eine für die Beförderung von Abfällen notwendige Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Die Antragstellerin macht zwar geltend, daß es sich bei dem von ihr behandelten Aussiebmaterial nicht um Abfall handele, und will auf diese Weise die Anwendung des § 7 AbfG in Frage stellen. Nach dem Inhalt der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Entscheidungsgrundlage allein in Betracht kommenden Akten kann sich der beschließende Senat dieses Vorbringen jedoch nicht zu eigen machen. Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 unter anderem bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist (sogenannter objektiver Abfallbegriff). Bei dem Aussiebmaterial handelt es sich um Sachen dieser Art. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abfalleigenschaft an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Sachen müssen zunächst in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter gefährden; außerdem muß die Gefährdung nur durch eine geordnete, d. h. nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden können (so zuletzt: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 -, DVBl. 1993, 1139). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des hier interessierenden Aussiebmaterials vor. Das von der Antragstellerin behandelte Material gefährdet in seinem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit. Insbesondere ist zu besorgen, daß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbfG die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Dies folgt aus der in dem Bescheid vom 22. Juni 1992 von der Behörde getroffenen Feststellung, wonach es sich bei dem von der Antragstellerin bearbeiteten Material um Steinschutt vermengt mit Kabel- und Schredderrückständen (Leiterplatten aus Computern, Telefon-, Fahrrad- und Autoteile sowie Kondensatoren) handelt. Die Antragstellerin bestreitet zwar, daß das Gemenge ölverschmutzte Fraktionen enthält, stellt jedoch die Darstellung des Antragsgegners über die Zusammensetzung des Materials im übrigen nicht in Frage. Bei der Feststellung, daß die auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin lagernden und behandelten Sachen das Wohl der Allgemeinheit gefährden, kann nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei einem Teil der in dem Gemenge enthaltenen Einzelbestandteile um Sachen handelt, an deren Entsorgung nach § 2 Abs. 2 AbfG in Verbindung mit der Abfallbestimmungs-Verordnung - AbfBestV - vom 3.4.1990 (BGBl. I S.614) besondere Anforderungen gestellt werden. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit der dazugehörigen Anlage stellen etwa die Leichtfraktion von Schredderrückständen aus der Schrottverwertung und Schredderanlagen (Abfallschlüssel 578 01) und insbesondere die PCB-haltigen Erzeugnisse und Betriebsmittel aus der Herstellung, Anwendung und Entsorgung von Transformatoren, die zum streitbefangenen Material gehörenden Kondensatoren und hydraulischen Betriebsmittel dar (vgl. Abfallschlüssel 541 10). Der konkrete Zustand des auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin lagernden Materials läßt erkennen, daß auch dort die Gefährdung zu besorgen ist, die zur Aufnahme von Schreddermaterial (Leichtfraktion) und PCB-haltigen Erzeugnissen und Betriebsmitteln in die Abfallbestimmungs-Verordnung geführt hat. Von den in dem Aussiebmaterial der Antragstellerin enthaltenen Kondensatoren geht eine Gefährdung insbesondere der menschlichen Gesundheit aus. Bis zum Jahre 1982 wurden bei der inländischen Produktion von Kleinkondensatoren nämlich neben anderen Isolierflüssigkeiten auch polychlorierteBiphenyle (PCB) als Dielektrikum eingesetzt. PCB sind schwer abbaubar, werden in Lebewesen angereichert und können in der Leber zu Stoffwechselstörungen führen (vgl. hierzu das Merkblatt Entsorgung PCB-haltiger Kleinkondensatoren, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Stand: 15. März 1989, abgedruckt bei Hösel/Schenkel/Schnurer, Müllhandbuch Nr. 8596, S.21 ff.). Die Anreicherung von PCB im Leberfett verursacht eine Beeinträchtigung der Erzeugung von Hämoglobin, die Herabsetzung der Bildung roter Blutkörperchen, die Vergrößerung der Leber und Störung des Leberstoffwechsels, Hautkrankheiten und die Abnahme der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheitserreger (Rauhut, PolychlorierteBiphenyle, abgedruckt in: Hösel/Schenkel/Schnurer, Müllhandbuch Nr. 8596, S. 1 ff.). Dementsprechend sieht das vorstehend genannte Merkblatt zur Entsorgung PCB-haltiger Kleinkondensatoren vor, daß sie in der Regel durch Einlagerung in einer Untertage-Deponie zu entsorgen sind (a.a.O., Nr. 4.1), und hebt die Notwendigkeit hervor, durch Auslaufen der Kondensatoren kontaminierte sonstige Gegenstände ebenfalls als PCB-haltigen Abfall zu entsorgen (Nr. 4.4 a.a.O.). Es bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß sich in dem Aussiebmaterial der Antragstellerin lediglich Kondensatoren mit einem anderen Dielektrikum als PCB befinden. Auch die zweite nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu fordernde Voraussetzung für die Annahme, daß es sich bei dem Aussiebmaterial um Abfall handelt, ist gegeben. Die von dem Material ausgehende Gefährdung kann nur durch eine nach den Vorschriften des Abfallgesetzes durchzuführende Entsorgung behoben werden. Insbesondere ist es nicht möglich, die drohende Gefährdung nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften, etwa des Chemikalien- oder Wasserrechts, abzuwenden. Geht von einer beweglichen Sache eine gegenwärtige Gefahr aus, so darf die Behandlung dieser Sache nur dann dem Anwendungsbereich des Abfallgesetzes entzogen werden, wenn sie noch weiter zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden soll. Dies ist bei den in dem Aussiebmaterial ungeordnet vermengten Sachen nicht der Fall. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, daß sie die Einzelbestandteile nach Sortierung einer Wiederverwertung zuführen will. Eine private, also außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung durchzuführende Wiederverwertung oder Weiterverwendung ist nämlich nur zulässig, wenn sie die bestehende Gemeinwohlgefahr beseitigt und keine neue schafft. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Aussiebmaterial der Antragstellerin nicht vor. Die insbesondere von den PCB-haltigen Bestandteilen drohenden Gefahren entfallen nämlich erst, wenn diese Teile aus dem Material entfernt worden sind. Das Aussortieren der PCB-haltigen Bestandteile darf wegen ihrer Gefährlichkeit nur in einer Abfallentsorgungsanlage stattfinden. Die öffentliche Abfallentsorgung ist nämlich immer dann geboten, wenn die Aufbewahrung der betroffenen Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung nach Art oder Verfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren führen (BVerwG, DVBl. 1993, 1139, 1140). Diese Voraussetzungen sind bei PCB-haltigen Materialien gegeben. Es ist nicht erforderlich, daß sich die Gefahr im einzelnen Fall der Weiterverwendung oder Wiederverwertung bereits zeigt oder eine Störung gar schon eingetreten ist. Der Umstand, daß die Metall und Recycling AG in Halver der Antragstellerin einen Teil des Aussiebmaterials der Sorten 3 und 4 abgenommen und für den Edelmetallanteil eine Vergütung gezahlt hat, ist nicht geeignet, die Abfalleigenschaft des Aussiebmaterials in Frage zu stellen. Wird ein Stoff an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert und handelt es sich damit um ein sogenanntes Wirtschaftsgut, so liegt darin zwar ein Indiz dafür, daß eine Entsorgung als Abfall nicht geboten ist, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vorstehend genannten Urteil ausführt. Im vorliegenden Fall bemißt sich das Entgelt, das die Metall und Recycling AG der Antragstellerin zahlt, jedoch nicht nach der Menge des gelieferten Aussiebmaterials als solchen, sondern nach dem Edelmetallanteil. Es hängt damit zum einen von dem schwankenden Marktwert der einzelnen Metalle, worauf die Antragstellerin selbst hinweist, zum anderen von der Menge der im Aussiebmaterial enthaltenen Anteile der einzelnen Metalle ab. Auf diese Weise ist nicht gewährleistet, daß der Ertrag aus der Veräußerung des Aussiebmaterials die vom Abnehmer in Ansatz gebrachten Verarbeitungskosten übersteigt. Die drei von der Antragstellerin mit Rechnungen der Metall und Recycling AG belegten Lieferungen weisen daher nur in zwei Fällen einen Überschuß zugunsten der Antragstellerin aus, der überdies in einem Fall verhältnismäßig gering ist. Ein Indiz dafür, daß eine Entsorgung als Abfall nicht geboten wäre, entsteht auf diese Weise nicht. Die präventive und vorsorgeorientierte Zielsetzung des Abfallrechts gebietet es vielmehr auch unter diesem Gesichtspunkt, das Aussiebmaterial der Antragstellerin der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Unter diesen Umständen braucht der Senat den Angriffen des Antragsgegners gegen die Berechnungsweise der Antragstellerin bei der Ermittlung eines ihr zufließenden Gewinns, insbesondere der Frage, ob eine Einbeziehung der Transportkosten von Frankfurt nach Halver in die Berechnung geboten gewesen wäre, nicht nachzugehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 und § 161 Abs. 2 VwGO Der Senat hat auf Grund der zuletzt genannten Vorschrift nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dabei hat er den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Eine abschließende Klärung der Frage, ob die von dem Beförderungsverbot des Antragsgegners betroffene bereits aussortierte Steinfraktion als Abfall im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzusehen ist, ist auf Grund der dem Senat vorliegenden Akten nicht möglich und im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr erforderlich. Es erscheint daher angemessen, daß die Beteiligten den diesem Teil des Beförderungsverbots zuzuordnenden Anteil der Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen. Er macht jedoch nach der von dem beschließenden Senat durchgeführten Schätzung nur ein Viertel der insgesamt anfallenden Kosten aus. Dabei läßt sich der Senat von der Erwägung leiten, daß es sich bei der Untersagung des Lagerns und der Behandlung von Abfällen, insbesondere der Sorte 3 und 4, um einen weiterreichenden Eingriff des Antragsgegners in den Rechtsbereich der Antragstellerin handelt und daß diesem Teil des Rechtsstreits zusammen mit dem auf unsortiertes Aussiebmaterial entfallenden Teil des Beförderungsverbots daher drei Viertel der anfallenden Kosten zuzuordnen sind. Insoweit fallen die Kosten nach § 154 Abs. 1 und 2 VwGO allein der Antragstellerin zur Last, weil sie im ersten Rechtszug unterlegen ist und ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Im einzelnen geht der Senat von dem von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus (abgedruckt in NVwZ 1991, 1156). Für die Klage des Abfallbesitzers gegen eine Untersagungsverfügung, wie sie der Antragsgegner hier hinsichtlich des Lagerns und Behandelns von Abfällen ausgesprochen hat, wird dort ein Streitwert von 30.000,00 DM angesetzt. Es erscheint angebracht, diesen Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte, also auf 15.000,00 DM herabzusetzen und den Streitwert für den ersten Rechtszug nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen entsprechend abzuändern.