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Urteil

14 UE 2627/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1018.14UE2627.89.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Einstellung des Verfahrens war anzuordnen, soweit die Klägerin den Berufungsantrag aufgegeben hat, die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Tanzclubs der Frau L für rechtswidrig zu erklären. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, daß sie den Fortsetzungsfeststellungsantrag auf die an Frau K erteilte Discothekenerlaubnis vom 04.02.1988 beschränke, stellt eine Rücknahme im Sinne von §§ 125 Abs.I Satz 1, 92 VwGO dar, der die Beklagte zugestimmt hat. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgegebene zusätzliche Erklärung, daß er der Auffassung sei, von vornherein "in dem eingeschränkten Umfang die Klage erhoben" zu haben, stimmt zwar mit dem Antrag in der Klageschrift vom 16.09.1988 wie auch mit dem Antrag in der Widerspruchsschrift vom 07.03.1988 überein. Beide Anträge nennen als Gegenstand der Anfechtung ausdrücklich nur die Gaststättenerlaubnis für Frau K, obwohl der Bescheid der Beklagten vom 04.02.1988 gleichlautende Erlaubnisse für Frau L und Frau K in einer Urkunde miteinander verbunden und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Fotokopie zugesandt hatte. Im Gegensatz zum Klageantrag ist in der Berufungsschrift vom 16.08.1989 das Verfahren auf die Gaststättenerlaubnis der Frau L ausgedehnt worden. Darin liegt eine gegenständliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren. Über eventuelle verfahrensrechtliche Hindernisse gegen die Klageerweiterung ist nicht zu befinden, denn die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung auf den ursprünglichen Klageantrag ist als Rücknahme dieses Teils des Berufungsantrages zu werten. Demzufolge war insoweit die Einstellung des Berufungsverfahrens auszusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieses erweiterten Antrages trägt die Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen L sind nicht zu erstatten, da sie keine Anträge gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). II. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, denn die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist auf die Feststellung gerichtet, daß die im Jahre 1988 erteilte Genehmigung eines Tanzclubs in, rechtswidrig ist. Inwieweit es zulässig ist, den Fortsetzungsfeststellungsantrag erstmals im Berufungsverfahren zu stellen, wenn eine Erledigung schon vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten war und die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises weder eine Erledigung erklärt (§ 161 Abs.1 VwGO) noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO gestellt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist aus anderen Gründen unzulässig. § 113 I 4 VwGO läßt den Übergang von der Anfechtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nur für den Fall zu, daß ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes besteht. An einem berechtigten Interesse fehlt es im anhängigen Streitverfahren indessen, da nicht zu erwarten ist, daß die Beklagte einen gleichartigen Bescheid erneut erlassen wird. Das zeigt der Vergleich zwischen der Gaststättenerlaubnis an Frau K und der heute geltenden Gaststättenerlaubnis für die gleiche Gaststätte. Aus einem Vergleich zwischen der Erlaubnis für Frau K und der gegenwärtigen maßgebenden Erlaubnis für Frau ergibt sich, daß die Beklagte eine Erlaubnis mit jenem Inhalt, wie sie Frau K erteilt worden war, heute nicht mehr zu erteilen bereit ist. Vielmehr sind die Auflagen zu den Gaststättenerlaubnissen stetig verschärft worden - auch um den Rügen der Klägerin in dem anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerecht zu werden. Die an Frau K erteilte Erlaubnis war mit 7 Auflagen versehen worden, die vor allem ein Parken in der Nähe des Hauses der Klägerin und dadurch verursachte Ruhestörungen verhindern sollten. Zu diesem Zwecke waren eine Absperrung der Hofzufahrt, Parkhindernisse im Innenhof, die Errichtung einer neuen Zufahrt zu abseits zu schaffenden Parkplätzen, Sperrpfosten auf dem Bürgersteig und die Unterbindung von Lärm durch den Betrieb des Tanzclubs zur Pflicht gemacht worden. Die Pflicht zur Lärmvermeidung war ausweislich der Begründung der Erlaubnis im wesentlichen auf Störungen bezogen, die durch an- oder abfahrende Autos verursacht worden waren, nicht auf Musikgeräusche aus der Discothek selbst. Mit diesen Auflagen sollte dem Ruhebedürfnis der Nachbarn Rechnung getragen werden. Nachdem Frau K auf die ihr erteilte Erlaubnis am 08.11.1988 verzichtet hatte, wechselten die Betreiber mehrfach. Die Klägerin nennt Frau A, Frau S, Frau G, Herrn J, Frau F und Herrn B, während die Beigeladene ----------------- nach Frau K nur Frau G (bis zum 31.12.1991) und Frau F (ab. 1.1.1992) nennt. Die Beklagte nennt Erlaubnisse nach Frau K für Herrn J (ab 1.12.1988), Frau S (ab 1.1.1989), Frau G (ab 25.10.1989), Herrn L (ab 20.2.1992) und Frau F (ab 1.9.1992). Letztere ist nach nicht substantiiert widerlegter Darstellung der Eigentümerin L und der Beklagten gegenwärtig die alleinige Erlaubnisinhaberin. Daß sich - wie die Klägerin vorgetragen hat - mitunter frühere Erlaubnisinhaber auf dem Anwesen aufhalten, ist unerheblich. Es liegt im Verantwortungsbereich der gegenwärtigen Erlaubnisinhaberin, inwieweit sie ihre gewerberechtlichen Pflichten in eigener Person wahrnimmt oder Beauftragten überläßt. Einer näheren Aufklärung bedarf es angesichts der bestehenden Erlaubnis für Frau insofern nicht. Der Senat hat dem Verlangen der Klägerin, eine volle Aufklärung über die Kette der Erlaubnisinhaber und -inhaberinnen herbeizuführen und den jeweiligen Geltungszeitraum der Erlaubnisse zu ermitteln, nicht nachgehen müssen, denn die Zahl der Erlaubnisinhaber und die jeweiligen Geltungszeiträume der einzelnen Erlaubnisse sind für die Entscheidung nicht erheblich. Entscheidend für die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist allein, daß die von der Beklagten nach dem 04.02.1988 erteilten Erlaubnisse hinsichtlich der beigefügten Auflagen in jüngster Zeit strengere Anforderungen stellen als die angefochtene Erlaubnis für Frau K Das gilt insbesondere für die heute gültige Erlaubnis für Frau. In der Fassung vom 02.04.1993 sieht diese Erlaubnis 7 Auflagen vor; danach müssen ein dauerhafter Wachdienst eingerichtet, die hinteren, der Klägerin abgewandten Parkplätze dauerhaft unterhalten und Hinweise auf diese Parkplätze angebracht werden, um Lärmbelästigungen durch anfahrende oder abfahrende Besucher zu vermeiden. Außerdem muß jedes Parken im vorderen Bereich unterbunden werden. Die dort liegende Türanlage zum Veranstaltungsraum muß stets verschlossen werden, um Musikgeräuschemissionen zu verhindern. Die weitere Verschärfung dieser Auflagen durch den Bescheid vom 20.07.1995 zielt darauf ab, verbliebene Lärmimmissionen beim Verlassen des Veranstaltungsraumes durch den Notausgang durch weitere bauliche Vorkehrungen zu unterbinden. Ferner muß durch die individuelle Öffnung des Hoftores bei den Parkplätzen jeder Lärm beim Abfahren nach Beginn der Sperrstunde vermindert werden. Die Begrenzung der Abfahrtszeit auf den Zeitraum von 1.00 - 1.20 Uhr soll Verkehrsimmissionen nach diesem Zeitpunkt unterbinden. - Die deutliche Verschärfung der Auflagen zur Sicherung gegen ruhestörenden Lärm durch die Discothekenbesucher macht deutlich, daß die Beklagte einen Bescheid mit geringeren Auflagen wie für Frau K nicht mehr zu erteilen bereit ist. Sie hat aufgrund der fortdauernden Nachbarrügen erkannt, daß dem Rücksichtnahmegebot der Gaststättenbetreiber gegenüber den Nachbarn nur genügt werden kann, sofern weitergehende Auflagen verfügt werden, als sie der Erlaubnis für Frau K beigefügt gewesen waren. Dieses Verhalten der Beklagten läßt erkennen, daß eine unveränderte Wiederholung des Bescheides vom 04.02.1988 nicht beabsichtigt ist und auch nicht unterstellt werden kann. Das Vorbringen der Klägerin hat dem Senat keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vermitteln können. Ihr auf die Verhinderung fortdauernder Lärmimmissionen gegründetes Rechtsschutzbegehren ist in seiner eigentlichen Zielsetzung darauf gerichtet, daß die Beklagte keine weiteren Bescheide wie an Frau K erteilen dürfe. Die den nunmehr erteilten Erlaubnissen beigefügten zusätzlichen Auflagen lassen erkennen, daß die Beklagte eben diesem Rechtsschutzinteresse bereits genügt, indem sie den Umfang der Auflagen mehr als verdoppelt hat. Die von der Klägerin befürchtete Wiederholung eines Erlaubnisbescheides, wie ihn Frau K erhalten hat, ist daher nicht zu erwarten. Ob die Beklagte mit den nunmehr maßgebenden 13 Auflagen allen denkbaren Emissionsquellen vorgebeugt hat, oder ob wiederkehrende Belästigungen zu weiteren Auflagen führen werden, ist nicht Gegenstand der auf den ursprünglichen Bescheid bezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage. Für das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides vom 04.02.1988 ist allein maßgebend, daß die Beklagte - wie ihre Bescheide vom 02.04.1993 und 20.07.1995 an Frau F erkennen lassen - eine neuerliche Genehmigung mit der ursprünglichen Fassung nicht mehr zu erteilen bereit ist. Die mehrfache Verschärfung der Auflagen macht deutlich, daß insofern eine Wiederholungsgefahr nicht prognostiziert werden kann. Da andere Gründe als die Gefahr einer Wiederholung gleichartiger Nachfolgebescheide von der Klägerin nicht dargetan worden und auch nicht erkennbar sind, hat der Senat das besondere Feststellungsinteresse i.S. von § 113 Abs.1 S.4 VwGO verneinen müssen. Daraus folgt die Unzulässigkeit des Hauptantrages der Fortsetzungsfeststellungsklage. Auch die Rüge der Klägerin, daß der angefochtene Bescheid - wie auch alle Folgebescheide - der Beklagten statt "Discothek" den Begriff "Tanzclub" verwenden, vermag die Feststellung des Senats, daß der Hauptantrag unzulässig ist, nicht umzukehren. Ausweislich der Behördenakten sind alle Beteiligten davon ausgegangen, daß die auf dem Anwesen der Beigeladenen L betriebene Gaststätte einer Discothek gleichsteht. Der Senat ist daher trotz der irreführenden Bezeichnung "Tanzclub" mit der Klägerin davon ausgegangen, daß die Erlaubnis auf einen Discothekenbetrieb bezogen gewesen ist. Im Zeitpunkt der Genehmigung für Frau K - wie auch bei den nachfolgenden Erlaubnissen -war allen Beteiligten die Art der beabsichtigten Veranstaltungen bekannt, da mit den Erlaubnissen eine bereits zuvor betriebene Gaststättenart unverändert fortgesetzt worden ist. Die Erlaubnisse haben ihren konkreten Inhalt daher nicht aus dem verwendeten Begriff "Tanzclub", sondern aus der tatsächlichen Ausgestaltung des bestehenden Betriebes erfahren. Die Erlaubnisse erfüllten den Zweck, die persönlichen Voraussetzungen festzustellen, die die Beklagte für die wechselnden Betreiber und Betreiberinnen zu überprüfen hatte. Das sachliche Substrat, auf das die Erlaubnisse bezogen waren, war hingegen durch die baurechtliche Genehmigung, die gegenständliche Ausstattung der Gaststätte und die fortdauernde Betriebsform bestimmt. Aus dem Ablauf der Genehmigungsverfahren, insbesondere der Beschlußfassung im Gemeindevorstand ist deutlich erkennbar, daß auch der Beklagten die Art und Weise bekannt gewesen ist, in der der Betrieb geführt worden war und weiterhin geführt werden sollte. Es bedarf angesichts dieser Übereinstimmung zwischen Klägerin, Beklagter und Beigeladener keiner näheren Aufklärung der Frage, warum die Beklagte in ihren Bescheiden den Begriff "Tanzclub" verwendet hat und ob die Besucher der Discothek wirklich "clubartig" wie ein geschlossener Verein organisiert gewesen sind. Für die vom Betrieb ausgehenden Emissionen ist bedeutungslos, ob die Besucher durch eine besondere Organisationsform miteinander verbunden sind oder nicht. Die Beanstandungen der Klägerin richten sich auf die Lärm- und Verkehrsemissionen des Betriebes, nicht auf dessen interne Organisation. Der Senat ist deswegen für seine Entscheidung mit der Klägerin davon ausgegangen, daß die angefochtene Erlaubnis und die Folgebescheide einen Discothekenbetrieb zum Gegenstand hatten. Da die Auflagen zu den gegenwärtig maßgebenden Folgeentscheiden über den ursprünglich festgelegten Umfang deutlich hinausgehen, ist entgegen der Ansicht der Klägerin - wie bereits dargelegt - keine Wiederholungsgefahr für eine Erlaubnis des ursprünglichen Inhalts gegeben. Der Hauptantrag ist daher auch in bezug auf die vom Wortlaut des Bescheides abweichende Sinngebung als Discothekenerlaubnis unzulässig. 2. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Auch er stellt eine Fortsetzungsfeststellungsklage dar, denn die Klägerin will erreichen, daß in Zukunft gaststättenrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb der Discothek in O nur mit der zusätzlichen Auflage einer auf 23.00 Uhr verlängerten Sperrzeit erteilt werden. Nachdem die Klägerin das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren zunächst nicht näher präzisiert hatte und deswegen Gefahr gelaufen war, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit wegen Unbestimmtheit des Fortsetzungsfeststellungsantrages für unzulässig zu erklären war, hat sie eine sachgerechte Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommen. Das nunmehr gestellte Verlangen, daß das Betriebsende jeweils um 11.00 Uhr abends liegen müsse, konnte im umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin als deren wesentliches Begehren ermittelt werden. Die Beschränkung des Hilfsantrages auf diesen wesentlichen Teil des prozessualen Begehrens ist daher nicht als Klageänderung, sondern als Konkretisierung des Hilfsantrages zu deuten. Für diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag besteht ein besonderes rechtliches Feststellungsinteresse, denn keine der durch die Beklagte bislang erteilten Erlaubnisse enthielt eine Auflage, den Discothekenbetrieb spätestens um 23.00 Uhr zu beenden. Es ist deswegen in der Tat vorauszusehen, daß eine derartige Beschränkung der Betriebserlaubnis auch in Zukunft nicht verfügt werden wird. Angesichts des häufigen Wechsels der Discothekenbetreiberinnen und -betreiber bis September 1992 ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die verwaltungsgerichtliche Klärung der Frage zu bejahen, ob die Beklagte rechtswidrig handelt, soweit sie in der an Frau K erteilten Erlaubnis keine diesbezügliche Auflage verfügt hat. Der sonach zulässige Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie den Gaststättenbetrieb im Rahmen der allgemeinen Sperrfrist bis 1.00 Uhr nachts zugelassen hat. Eine Sperrzeitverlängerung konnte die Beklagte nicht verfügen, denn der Betrieb einer Discothek wird wirtschaftlich unmöglich, wenn er nur in Zeiten gestattet wird, in denen nach dem tatsächlichen Besucherverhalten keine ausreichende Zahl an Besuchern erreichbar ist. Abweichungen von der Sperrzeitverordnung vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96) können zwar angeordnet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse dies gebieten (§ 4 S. 1). Die Verlängerung der Sperrzeit über den üblichen Zeitraum hinaus darf indessen nicht dazu führen, daß ein für die Betriebsart prägendes Merkmal fortfällt, so daß der Betrieb wirtschaftlich unmöglich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1985 - 1 C 14.84 - in: Gewerbearchiv 1986, S. 96; Hess VGH, Beschluß vom 14.12.1987 - 8 TH 3272/87 -). Das typische Besucherverhalten in Discotheken hat sich dahin entwickelt, daß die höchste Besucherfrequenz gemeinhin in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr nachts liegt. Gleichartige Feststellungen hat der Baden-Württembergische-Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.1986 - Az. 14 S 179/86 - (in: Gewerbearchiv 1985, S. 132) aufgrund einer Stellungnahme des deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. getroffen. Da die Besucherfrequenz den wirtschaftlichen Erfolg eines Gaststättenbetriebes wesentlich bestimmt, führt eine Auflage, die die Schließung des Betriebes in der Zeit der höchsten Umsatzerwartungen anordnet, zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit des Gewerbebetriebes. Sie wäre daher nur zulässig, wenn die Beklagte den Betrieb einer Discothek in der Gaststätte vollständig verbieten dürfte. Das ist indessen nicht der Fall. Die Gaststättenräume, in denen der Discothekenbetrieb genehmigt worden ist, sind durch die zeitlich vorausgehende baurechtliche Genehmigung eines Discothekenbetriebes mit Bestandsschutz ausgestattet. Die Baugenehmigung des Kreisbauamtes des Landkreises Büdingen vom 16. 10. 1979 - Bauschein 850/88/69 für Hagen Kraft - ist bestandskräftig geworden. Da mit ihr der Umbau der Gaststätte zu einem Discothekenbetrieb ausdrücklich genehmigt worden ist, muß eine gaststättenrechtlich begründete Beschränkung des Betriebes, die den baurechtlichen Bestandsschutz unterläuft, ausscheiden. Im Wege der durch Auflage verfügte Einschränkungen des Gaststättenbetriebes müssen sich daher auf Vorkehrungen beschränken, die den Betrieb als solchen nicht so stark behindern, daß er bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht fortgeführt werden kann. Die Bindungswirkung des Bauscheines beruht auf dem Umstand, daß bei der bauaufsichtlichen Prüfung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts festzustellen ist. Das schließt die Gefahrenabwehr gegen Störungen der Nachbarn ein, die aufgrund der konkreten Nutzungsabsichten der zu genehmigenden Gaststätte zu beurteilen sind. Da die Baugenehmigung für eine Discothek erteilt worden ist, muß für die nachfolgenden Gaststättengenehmigungen davon ausgegangen werden, daß ein insofern bestandskräftig genehmigter Gaststättenbetrieb vorliegt. Die gaststättenrechtlichen Vorkehrungen müssen sich deshalb darauf beschränken, jene Umfeldstörungen zu verhindern, die sich aus veränderten tatsächlichen Umständen ergeben. Dazu ist insbesondere das veränderte Besucherverhalten bei An- und Abfahrten vor der Discothek zu rechnen. Mit der zunehmenden Motorisierung auch jugendlicher Veranstaltungsgäste geht zwangsläufig eine Steigerung der Verkehrsemissionen einher. Die von ihnen ausgehenden Gefahren für die Nachbarschaft können durch Auflagen im Rahmen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis abgewendet werden (vgl. BVerwG - 4 C 31.84 - Urteil vom 04.07.1986 - in: DÖV 1987 S. 293, 295 f.), soweit dadurch nicht die bauaufsichtliche Genehmigung im ganzen ausgehöhlt wird. Das hat die Beklagte durch die stetige Erweiterung der Betreiberpflichten im Wege zusätzlicher Auflagen auch getan. Die von der Klägerin begehrte Verlängerung der Sperrzeit auf 23.00 Uhr wäre zwar geeignet, eine weitere Verminderung der Geräuschimmissionen herbeizuführen. Sie würde indessen wegen des Besucherverhaltens in der Discothek die im Jahre 1969 genehmigte Nutzung der Gaststätte so weit aushöhlen, daß eine wirtschaftlich vernünftige Betriebsweise nicht mehr gesichert wäre. Die Beigeladene hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Discothek auch bei den bestehenden Öffnungszeiten am Rande der wirtschaftlichen Existenz arbeitet. Der baurechtliche Bestandsschutz ist der Gaststättenliegenschaft als solcher zugeordnet und wirkt daher zugunsten des jeweiligen Betreibers der Gaststätte (§ 70 Abs.5 Hessische Bauordnung in der Fassung vom 06.07.1957 - GVBl. S. 101). Die Beklagte hat mithin eine Verlängerung der Sperrzeit im Wege der Auflage nicht in dem von der Klägerin begehrten Ausmaß verfügen können. Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit sie nicht auf § 155 Abs. 2 VwGO gestützt ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Am 04. 02. 1988 hat die Beklagte Frau K und der Beigeladenen unter Auflagen den Betrieb eines Tanzclubs in O, erlaubt. Gegen die der Klägerin am 08. 02. 1988 zugegangene Erlaubnis hat diese am 08. 03. 1988 als Nachbarin Widerspruch erhoben, den der Landrat des kreises durch Widerspruchsbescheid vom 12. 08. 1988 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die am 16. 09. 1988 erhobene Klage ist damit begründet worden, daß die intensive Nutzung des Anwesens der Beigeladenen aufgrund der erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis die Klägerin in der Nutzung ihres eigenen Wohnanwesens erheblich störe. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat Frau K auf ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis verzichtet. Auch die gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Beigeladene als Eigentümerin des Anwesens ist von der Beklagten zurückgenommen worden. In der Folge sind von der Beklagten ähnliche Betriebserlaubnisse erteilt worden, und zwar an Herrn J ab 01.12.1988, an Frau S ab 01.01.1989, an Frau G (vom 25.10.1989 - 31.12.1991), an Herrn L ab 20.02.1992 und an Frau F (ab 01.09.1992 und 02.04.1993). Frau F ist derzeit die alleinige Erlaubnisinhaberin. Die ihr erteilte Erlaubnis ist zunächst ab 02.04.1993 durch zusätzliche Auflagen verschärft worden, insbesondere durch die Verpflichtung zur Errichtung eines Wachdienstes, der vermeidbare Lärmemissionen bei den An- und Abfahrten der Besucher verhindern soll. In der ab 20.07.1995 geltenden Fassung mit insgesamt 13 Auflagen stellt die gegenwärtige Gaststättenerlaubnis deutlich strengere Anforderungen an den Gaststättenbetrieb als die angefochtenen Erlaubnisse für Frau K. U.a. werden weitere bauliche Vorkehrungen für den Schallschutz angeordnet; ferner werden für die Zeit ab 1.00 Uhr nachts der Notausgang als alleinige Türöffnung zugelassen und ein manueller Verschluß des Hoftores angeordnet. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Abfahrt der Gäste und die Begrenzung der Aufbruchszeiten auf spätestens 1.20 Uhr sollen den Verkehrslärm weiter eindämmen. Für die Musikanlage werden immissionsbegrenzende Betriebsweisen vorgeschrieben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Sperrzeitverkürzung auf 23.00 Uhr angedroht. Die Klägerin hat ihren Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag aufrechterhalten, obwohl Frau auf ihre Gaststättenerlaubnis verzichtet hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin auf die Erledigung des Rechtsstreits hingewiesen und eine Erledigungserklärung angeregt, die die Beklagte auch abgegeben hat. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren hingegen unverändert beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 04. 02. 1988 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Wetteraukreises vom 12. 08. 1988 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nur unter weiteren Auflagen eine Erlaubnis zum Betrieb eines Tanzclubs auf dem Grundstück, straße, zu erteilen. Durch Gerichtsbescheid vom 14. 07. 1989 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage als unzulässig abgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt habe sich durch den Verzicht der Frau K auf die erteilte Gaststättenerlaubnis und die Rücknahme der Gaststättenerlaubnis für die Beigeladene erledigt. Ein weiterreichender Verpflichtungsanspruch der Klägerin sei nicht ersichtlich, so daß die Klage auch insofern unzulässig sei. Gegen den am 28. 07. 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17. 08. 1989 Berufung eingelegt. Die erteilten Erlaubnisse für den "Tanzclub" seien rechtswidrig, da in Wahrheit eine Discothek betrieben werde. Die Voraussetzungen für den Betrieb einer Discothek seien jedoch nicht gegeben, da eine Discothek in Dorfgebieten überhaupt nicht genehmigt werden dürfe. Der Betrieb verursache Störungen, die den Anwohnern nicht zugemutet werden könnten. Dazu hat die Klägerin 10 Zeugen benannt (Bl. 130 d.A.). Die Rücknahme der Gaststättenerlaubnis der Beigeladenen und der Verzicht der Frau K auf die ihr erteilte Erlaubnis seien als Formenmißbrauch verfahrensrechtlich unbeachtlich, da der Klägerin durch Rücknahme und Verzicht nicht die Möglichkeit entzogen werden könne, die Erlaubnisse weiterhin anzufechten. Inzwischen seien neue Gaststättenerlaubnisse zunächst an Frau S, dann an Frau G erteilt worden, die die Discothek nunmehr betreibe. Der stetige Wechsel der Erlaubnisinhaberinnen verhindere eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung. Deswegen sei im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Erlaubniserteilung festzustellen. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin folge aus den wiederkehrenden Erlaubnissen, die die Beklagte erteilt habe. Die Klageänderung sei auch im Berufungsverfahren noch zulässig. Die Auferlegung weiterer Auflagen durch den Ergänzungsbescheid vom 20.07.1995 zeige, daß der Discothekenbetrieb nach wie vor erhebliche Lärmbelästigungen für die Nachbarn hervorrufe. Frau F sei nicht die wahre Betreiberin. Die Gaststätteneigentümerin Frau L sei die faktische Betreiberin des Discothekenbetriebes. Sie werde durch die Beklagte ungerechtfertigt begünstigt, während Nachbarinteressen mißachtet würden. Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Berufung im übrigen 1. im Hauptantrag festzustellen, daß die am 4. Februar 1988 an Frau K erteilte Discothekenerlaubnis rechtswidrig gewesen ist, 2. hilfsweise festzustellen, daß die Erlaubnis insoweit rechtswidrig war, als sie nicht die Auflage enthielt, daß der Discothekenbetrieb spätestens um 11.00 Uhr abends beendet sein mußte. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klage sei bereits im Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides unzulässig gewesen, da der Rechtsstreit sich vorher erledigt habe. Im Berufungsverfahren sei die Klageänderung zur Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Zum Gegenstand des Verfahrens sind gemacht worden: 1 Aktenordner der Beklagten betr. das Erlaubnisverfahren der Beklagten für Frau K und Frau L. 1 Aktenordner betreffend die vorläufige Gaststättenerlaubnis für Frau S vom 22.12.1988. 1 Aktenhefter betreffend den Antrag der Beigeladenen L zur Gaststättenerlaubnis vom 04.02.1988. 1 Aktenordner des kreises betr. das Widerspruchsverfahren der Klägerin.