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Beschluss

14 TG 1702/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1218.14TG1702.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums, soweit sie nicht die Androhung eines Zwangsgeldes betraf, zu Unrecht abgelehnt. Der beschließende Senat gewährt der Antragstellerin gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO den beantragten vorläufigen Rechtsschutz, weil ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das von dem Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung überwiegt. Es ist dem beschließenden Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, abschließend zu klären, ob die Verfügung des Regierungspräsidiums dt vom 07.04.1994 rechtmäßig ist oder nicht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - HAKA - vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173) haben die Abfallbehörden darüber zu wachen, daß die abfallrechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Sie haben nach Satz 2 der Bestimmung auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und können nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift zur Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Antragsgegner meint, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege darin, daß die Antragstellerin mit dem von ihr betriebenen Entsorgungsfahrzeug "Ölmeister" eine Behandlung von Öl- und Benzinabscheiderinhalten und Sandfangrückständen vornehme, die Wasserphase aus diesen Stoffen in die Abscheider zurückleite und nur die Öl- und Schlammbestandteile der Beigeladenen andiene. Ebenso wie die Beigeladene selbst sieht der Antragsgegner hierin einen Verstoß gegen die Andienungspflicht, die heute in § 12 Abs. 1 Satz 1 HAKA geregelt ist. Die gegenwärtige Sach- und Rechtslage ist für die Entscheidung des Senats maßgeblich, da das Verwaltungsverfahren bisher noch nicht abgeschlossen ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HAKA haben die Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. Zentraler Träger ist die Beigeladene, wie sich aus der Trägerbestimmungs- Verordnung vom 12.06.1997 (GVBl. I S. 196) ergibt. Die Öl- und Benzinabscheiderinhalte und Sandfangrückstände, die die Antragstellerin in erster Linie an Tankstellen und in Autowaschanlagen zur Behandlung in ihr Entsorgungsfahrzeug "Ölmeister" aufnimmt, stellen sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die dem beschließenden Senat anhand der als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akten (2 Hefter Prozeßakten, 1 Hefter Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt, 2 Hefter mit verschiedenen von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen und 1 Hefter mit einem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern) möglich sind, als Abfälle zur Beseitigung dar. Abfälle zur Beseitigung sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - Abfälle, die nicht verwertet werden. Aus § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG ist zu entnehmen, was als Verwertung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Für Altöle ist allerdings die Übergangsvorschrift des § 64 KrW-/AbfG heranzuziehen. Danach bleibt unter anderem § 5 a des früheren Abfallgesetzes - AbfG - in Kraft, bis er durch entsprechende Rechtsverordnungen nach §§ 7 und 24 KrW-/AbfG abgelöst worden ist. Altöle sind nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Hierzu gehören auch Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte ohne Rücksicht auf ihren Ölgehalt. Auf Anforderungen in dieser Hinsicht, wie sie noch § 3 Abs. 2 des früheren Altölgesetzes - AltölG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1979 (BGBl. I S. 2113) enthielt, hat der Bundesgesetzgeber bewußt verzichtet, als er das Altölrecht neu regelte und in Gestalt des § 5 a in das Abfallgesetz in der diesem durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) gegebenen Fassung einfügte (vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 10/5656, S. 47 und 69). § 5 a AbfG liegt eine Unterteilung der Altöle in drei Kategorien zu Grunde. Für Altöle der ersten und zweiten Kategorie sieht § 5 a AbfG eine für diese Stoffe abweichend vom Abfallrecht im allgemeinen geltende Art der Verwertung vor. Da dies für Altöle der dritten Kategorie nicht gilt, können sie wie Abfälle zur Beseitigung behandelt werden und damit in Hessen einer Andienungspflicht unterliegen. Altöle der ersten Kategorie sind Gegenstand der Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 2 AbfG und müssen für eine Aufarbeitung im Sinne der Nr. 1 der genannten Bestimmung geeignet sein. Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des § 5 a Abs. 2 Satz 2 AbfG die Altölverordnung - AltölV - vom 27.10.1987 (BGBl. I S. 2335) erlassen. Nach § 1 AltölV ist Aufarbeitung jedes Verfahren, das darauf abzielt, aus Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelprodukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze herzustellen. § 2 AltölV regelt, welche Altöle zur Aufarbeitung eingesetzt werden dürfen. § 3 AltölV enthält für die Aufarbeitung maßgebliche Grenzwerte für polychlorierte Biphenyle und Gesamthalogen. Auf diese Weise hängt es von der Beschaffenheit des Altöls ab, ob eine Aufarbeitung rechtlich möglich ist und sich das Altöl der ersten Kategorie zuordnen läßt. Soweit Altöle der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - zugeführt werden, sind sie als Altöle der zweiten Kategorie anzusehen, die in § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG geregelt ist. Auf Altöle der zweiten Kategorie finden danach nur die §§ 11, 11 a - 11 f, 12 und 14 Abs. 1 AbfG Anwendung. Die von der Antragstellerin eingesammelten Öl- und Benzinabscheiderinhalte und Sandfangrückstände sind weder Altöle der ersten noch solche der zweiten Kategorie. Der ersten Kategorie lassen sie sich nicht zuordnen, da sie sich aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit für eine Aufarbeitung im Sinne der Altölverordnung ohne eine Vorbehandlung nicht eignen. Dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Der zweiten Kategorie lassen sich die streitbefangenen Stoffe nicht zuordnen, weil sie einer Verwertung in einer hierfür genehmigten Anlage im Sinne des § 4 BImSchG nicht zugeführt werden. Der "Ölmeister" ist keine solche Anlage; denn als mobile Entsorgungsanlage ist er nach den in Betracht kommenden Vorschriften des Abfallrechts und des Immissionsschutzrechts nicht genehmigungsbedürftig. Die Öl- und Benzinabscheiderinhalte und Sandfangrückstände gehören aufgrund dessen zu der verbleibenden dritten Altölkategorie; denn Altöl der dritten Kategorie war und ist jedes Altöl, das sich von seiner Beschaffenheit her nicht für eine Aufarbeitung eignet und daher nicht der Kategorie 1 angehört und das überdies keiner Verwertung in dem vorstehend beschriebenen Sinne in einer hierfür nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage zugeführt wird und das aus diesem Grunde auch der Kategorie 2 nicht zuzurechnen ist. Obwohl danach die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, daß die Antragstellerin die streitbefangenen Stoffe in ihrem Entsorgungsfahrzeug nicht behandeln darf, sondern sie unbehandelt und in vollem Umfang der Beigeladenen andienen muß, bestehen doch aus Rechtsgründen Zweifel, ob eine Andienungspflicht besteht. Es erscheint denkbar, daß die Anwendung des § 12 HAKA auf Fälle der vorliegenden Art durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen wird. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die in § 12 HAKA getroffene Regelung der Andienungspflicht sich hinsichtlich der Altölentsorgung innerhalb des dem nationalen Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 16.06.1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG, ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 31), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 23.12.1991 (91/ 692/EWG, Abl. L. 377 vom 31.12.1991, S. 48), gezogenen Rahmens hält. Diese Richtlinie ist im Gemeinschaftsrecht für die gesamte Altölentsorgung maßgeblich; denn die darin enthaltenen Regelungen beziehen sich entgegen der Wortwahl in der Überschrift nicht allein auf die eigentliche Beseitigung, sondern auch auf die Behandlung von Altölen. Die Richtlinie stellt in ihrem Art. 1 der Beseitigung von Altölen die Behandlung gegenüber. Nach der Begriffsbestimmung der Richtlinie handelt es sich dabei um Arbeitsvorgänge, die die Wiederverwertung von Altöl, d. h. die Aufbereitung und das Verbrennen, zum Ziel haben. Aufbereitung ist danach jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen umfassen. Als Verbrennung ist die Benutzung von Altölen als Brennstoff, die eine angemessene Wärmerückgewinnung ermöglicht, anzusehen. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, daß die Richtlinie von einem engeren Altölbegriff als das Abfallgesetz ausgeht. Nach Art. 1 a.a.O. bedeutet Altöl im Sinne der Richtlinie jedes mineralische Schmier- oder Industrieöl, das für den Verwendungszweck, für den es ursprünglich bestimmt war, ungeeignet geworden ist, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle. Die beispielhaft nach dem Wort "insbesondere" aufgeführten Öle sind dieselben, die nach § 2 Satz 1 AltölV nach deutschem Recht zur Aufarbeitung eingesetzt werden dürfen. Da es sich insoweit jedoch lediglich um beispielhaft aufgeführte Stoffe handelt, geht der Begriff des Altöls im Sinne der Richtlinie über den Bereich der in Deutschland zur Aufarbeitung von vornherein geeigneten Altöle hinaus. Unter der Geltung des früheren Altölgesetzes wurde die Auffassung vertreten, daß die in § 3 Abs. 2 AltölG enthaltene Legaldefinition der Altöle der Altöldefinition in Art. 1 der Richtlinie über die Altölbeseitigung entsprochen habe (Roth/Brosowski, Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung, 2. Aufl., Köln 1983, S. 13). Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, unterschied sich die Legaldefinition des Altölgesetzes von der heute maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 64 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG lediglich dadurch, daß § 3 Abs. 2 AltölG Anforderungen an den Ölgehalt der in Betracht kommenden Stoffe stellte. Erforderlich war ein Ölgehalt von mindestens 4 %. Der Senat geht davon aus, daß die von der Antragstellerin aus den Öl- und Benzinabscheidern entnommenen Emulsionen einen Ölanteil in dieser Höhe aufweisen und damit jedenfalls auf der Grundlage der von Roth/Brosowski vertretenen Auffassung den Altölbegriff der einschlägigen Richtlinie erfüllen können. Die Zusammensetzung der Öl- und Benzinabscheiderinhalte und Sandfangrückstände war Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten in verschiedenen der insgesamt neun bei dem Senat anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Altölentsorgung. Beispielhaft sei hierfür auf die Ausführungen des Antragsgegners in dem Verfahren 14 TG 210/97 verwiesen. Danach ist für Öl- und Benzinabscheider ein Ölanteil von bis zu 10 %, für Sandfangrückstände ein Anteil von bis zu 2 % denkbar. Sollten die von der Antragstellerin mit dem "Ölmeister" eingesammelten Stoffe als Altöle im Sinne der Richtlinie über die Altölbeseitigung anzusehen sein, so erschiene es denkbar, daß die Anwendung des § 12 HAKA auf Altöle gemeinschaftsrechtlich verboten wäre oder daß jedenfalls eine einschränkende Auslegung der Vorschrift eine Beteiligung der Entsorgungs- und Transportunternehmen aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem in § 11 HAKA vorgesehenen Zuweisungssystem auf dem Gebiet der Altölentsorgung gewährleisten müßte. Im Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht der Mitgliedstaaten gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Die diesen Vorrang begründende herrschende europarechtliche Theorie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die er in seinem Urteil vom 15.07.1964 - Rs. 6/64 - (Slg. 1964, 1251) begründet hat. Danach würden die Mitgliedstaaten entgegen dem Verbot des Art. 5 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - die Ziele dieses Vertrages gefährden, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte (vgl. auch Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Stand: Oktober 1996, Art. 189 Rdnr. 27). Dem Gemeinschaftsrecht kommt daher der Anwendungsvorrang zu (Grabitz/von Bogdandy/Nettesheim, a.a.O. Art. 1 Rdnr. 41). Die Verfassungsgerichte und obersten Gerichtshöfe der Mitgliedstaaten haben sich nach und nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, für Deutschland das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seinem sog. Kloppenburg-Beschluß vom 08.04.1987 - 2 BvR 687/85 - (BVerfGE 75, 223 ff.). Für den Anwendungsvorrang von Richtlinien ist deren im Vergleich zur Verordnung eingeschränkte Geltung zu beachten. Die Verordnung hat nach Art. 189 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie wird dagegen nach Abs. 3 derselben Vertragsbestimmung an die Mitgliedstaaten gerichtet und ist für sie hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Üblicherweise setzt die Gemeinschaft in den Richtlinien den Mitgliedstaaten eine Frist für die Umsetzung ins nationale Recht. Dies ist auch für die Altölbeseitigung in Art. 2 der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22.12.1986 (ABl. Nr. L 42/43) geschehen. Art. 1 der genannten Richtlinie enthält Änderungen der oben genannten Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung. Nach Art. 2 der Richtlinie 87/101/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie zum 01.01.1990 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Nach Ablauf einer Umsetzungsfrist kommt eine unmittelbare Geltung der Richtlinie nach Art einer Verordnung in dem säumigen Mitgliedstaat nur ausnahmsweise in Betracht. Dies kann der Fall sein, wenn dem Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie für die ihm nach Art. 189 Abs. 3 EGV zustehende Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung im Einzelfall kein Spielraum bleibt. Hierzu kann es im Umweltrecht kommen, wenn die Richtlinie beispielsweise eindeutige Grenzwerte festlegt (Grabitz/Nettesheim, a.a.O., Art. 130 s. Rdnr. 72). Im übrigen kommt es jedoch nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts zu einem Anwendungsverbot für entgegenstehendes nationales Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. 8/81 - DVBl. 1982, 294; BVerwG, Urteil vom 05.06.1986 - 3 C 12.82 - BVerwGE 70, 41 = Buchholz 418.8 Nr. 3, dort insbesondere S. 15 ff.; Grabitz/Langeheine, EGV Art. 100 Rdnr. 67). Soweit der nationale Gesetzgeber bereits Regelungen zur Durchführung einer Gemeinschaftsrichtlinie erlassen hat, ist die nationale Regelung im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urteil vom 12.10.1993 - Rs. C-37/92 - Slg. 1993, I S. 4947, 4978). Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und das hierzu ergangene Hessische Ausführungsgesetz dienen der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle. Die Auslegung der Gesetze hat daher den Zweck der Richtlinie zu berücksichtigen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß für die Altölbeseitigung eine Spezialregelung besteht. In dem zuletzt genannten Urteil vom 12.10.1993, das einen Rechtsstreit zur Altölentsorgung betraf, ist der Europäische Gerichtshof auf die Richtlinie über Abfälle nicht eingegangen, sondern hat seine Entscheidung ausdrücklich und ausschließlich auf die Richtlinie über die Altölbeseitigung gestützt. Hieraus läßt sich der angesichts des unterschiedlichen Inhalts beider Richtlinien naheliegende Schluß ziehen, daß der Europäische Gerichtshof die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Altölentsorgung als Spezialregelungen ansieht. Alle weiteren Urteile des Gerichtshofs zur Altölentsorgung, auf die noch einzugehen ist, bestätigen diese Einschätzung; denn allen Entscheidungen liegt ausnahmslos die Richtlinie über die Altölbeseitigung zu Grunde. Eine der Zwecksetzung der Richtlinie über Abfälle folgende Auslegung des nationalen Rechts muß daher dazu führen, daß die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes hierzu auf die Altölentsorgung in einer Weise angewandt werden, die den für dieses Gebiet geltenden speziellen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall ist insbesondere auf den bereits genannten Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über die Altölbeseitigung Rücksicht zu nehmen, wonach in Fällen, in denen die in den Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie genannten Ziele nicht anders erreicht werden können, die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dahingehend treffen, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Altöle gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen. Zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, die ausnahmslos auf die Anwendung umstrittener französische Vorschriften zurückgehen, Stellung bezogen. In den Urteilen vom 10.03.1983 - Rs. 172/82 - (Slg. 1983, 555, 567), vom 09.02.1984 - Rs. 295/82 - (Slg. 1984, 575) und vom 07.02.1985 - Rs. 173/83 - (Slg. 1985, 491) hat es der Gerichtshof auf Grund der Richtlinie über die Altölbeseitigung ausgeschlossen, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen so regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist. Unvereinbar mit der Richtlinie sind insbesondere nationale Rechtsvorschriften, durch die ein System der Zulassungen für bestimmte Bezirke eingeführt wird, weil sie die Ausfuhr von Altöl ausschließen, wie der Gerichtshof in dem bereits angeführten Urteil vom 12.10.1993 ausgeführt hat (a.a.O. S. 4979). Diese Erwägungen beziehen sich auf Fälle der grenzüberschreitenden Altölentsorgung. In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Gerichtshof aber darüber hinaus klargestellt, daß auch eine Regelung, die eine Zulassung für bestimmte Bezirke vorsieht und nach der diese Zulassung faktisch nur inländischen Unternehmen erteilt werden kann, mit der Richtlinie unvereinbar sei (a.a.O. S. 4979). Damit steht fest, daß der inländische Markt jedes Mitgliedstaats auch für in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Unternehmen, die Altöl sammeln oder beseitigen, offen sein muß. Die Anwendung der Vorschrift des § 12 HAKA über die Andienungspflicht stößt unter diesem Gesichtspunkt auf erhebliche gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Bei einer Anwendung des § 12 Abs. 1 HAKA hätten die Erzeuger und Besitzer von Altöl dieses dem Zentralen Träger, also der Beigeladenen, anzudienen und der Anlage zuzuführen, der es von dem Zentralen Träger zugewiesen worden ist. Da Zuführung und Andienung auseinanderfallen, wird deutlich, daß die Andienung eine körperliche Überlassung der Abfälle an die Beigeladene nicht voraussetzt (so auch Gesetzentwurf der Landesregierung für eine Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Begründung zu § 12, LT-Drs. 14/2102 S. 26). Die Zuweisung zu einer Anlage erfolgt durch die Beigeladene. Der Abfallbesitzer braucht keine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Das in § 11 Abs. 3 - 6 HAKA vorgesehene Zuweisungssystem für besonders überwachungsbedürftige Abfälle läßt eine Zuweisung in eigene Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen des Zentralen Trägers oder in fremde Anlagen zu (Abs. 3); denn der Zentrale Träger errichtet und betreibt auch in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abs. 2). In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ist daher von einem privatrechtlich handelnden Zentralen Anlagenträger, der neben einem hoheitlich handelnden Zentralen Zuweisungsträger steht, die Rede (LT-Drs. 14/2102 S. 26 oben). Als Zuweisungsträger wird die Beigeladene Zuweisungsbescheide erlassen (Abs. 4 Satz 1). Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung können in einer Rechtsverordnung geregelt werden (Abs. 4 Satz 3 Nr. 1). Gegenwärtig gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 3 - 6 allerdings noch nicht. Sie treten nach § 32 Abs. 2 HAKA erst am 28.11.1998 in Kraft. Dementsprechend ist auch noch keine Rechtsverordnung über Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung erlassen worden. Gleichwohl betreibt die Beigeladene - heute auf der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 HAKA - Anlagen zur Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in eigener Verantwortung. Sie wird also schon als sog. Anlagenträger tätig. Mißverständlich ist in diesem Zusammenhang § 32 Abs. 3 Satz 1 HAKA. Danach hat der Zentrale Träger bis zum Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 - 6 die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 32 wird klargestellt, daß der Zentrale Träger bis zum Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 - 6 HAKA nicht hoheitlich handelt, sondern daß hier lediglich auf den tatsächlichen Zuweisungsvorgang abgestellt wird. Nähere Erläuterungen liegen nicht vor. Mangels hoheitlicher Befugnisse ist davon auszugehen, daß die Beigeladene eine Entsorgung außerhalb eigener Anlagen nur im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber erreichen kann. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß es in Hessen keine Vorschriften über die Zuweisung zu bestimmten Anlagen gibt, durch die sichergestellt wäre, daß Transport- und Entsorgungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom Sammeln und Beseitigen von Altöl in Hessen entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.10.1993 nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Einlassungen der Behörden und der Beigeladenen in dem vorliegenden Verfahren lassen auch nicht erkennen, daß solche Regelungen geplant wären. In dieser Lage ist entscheidend auf die Verwaltungspraxis abzustellen. Auch für den Europäischen Gerichtshof ist es von entscheidender Bedeutung, ob eine Zulassung für bestimmte Bezirke faktisch nur inländischen Unternehmen erteilt werden kann (a.a.O. S. 4979). Wie ausgeführt, ist die Beigeladene als Anlagenträger bereits im vollen Umfang tätig. Sie hat nicht erkennen lassen, daß sie bereit wäre, andere Unternehmen an der Altölentsorgung in Hessen zu beteiligen. Dies gilt nicht nur für das Beseitigen, sondern auch für das Einsammeln des Öls. Die chemisch-physikalische Behandlung und die weitere Entsorgung des Altöls erfolgen in den Anlagen der Beigeladenen. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Verwaltungspraxis der uneingeschränkten Durchsetzung der vermeintlichen Andienungspflicht für Altöl führt also dazu, daß die Beigeladene ein Entsorgungsmonopol hat. Das faktische Entsorgungsmonopol der Beigeladenen kann sich nicht nur zu Lasten von Entsorgungs- und Transportunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auswirken. Es trifft auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens. Wenn man den der Verwaltungspraxis zugrundeliegenden § 12 HAKA wegen des der Richtlinie über die Altölbeseitigung zukommenden Anwendungsvorrangs im Bereich der Altölentsorgung auch von Sandfangrückständen und Öl- und Benzinabscheiderinhalten für unanwendbar hielte, so käme dies auch der Antragstellerin, also einem deutschen Unternehmen zu Gute. Die Antragstellerin kann sich auf den Anwendungsvorrang der Richtlinie berufen; denn diese verfolgt nicht lediglich das Ziel, die Diskriminierung von Bürgern der Europäischen Union durch nationale Regelungen der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Regelungen, die die Beseitigung von Diskriminierungen verlangen, betreffen nationale Bestimmungen, die nicht gleichermaßen für die Bürger des betreffenden Mitgliedstaates und die übrigen Unionsbürger gelten (vgl. hierzu Urteil vom 25.07.1991 - C-76/90 -, Slg. 1991 I S. 4221). Bei der Richtlinie über die Altölbeseitigung handelt es sich dagegen um eine Harmonisierungsrichtlinie, die auf Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses nach Art. 100 EGV die Angleichung von Rechtsvorschriften vorschreibt, um ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiet der Altölbeseitigung auszuschließen, wie sich aus den der Richtlinie vorangestellten Erwägungen des Rates ergibt. Daneben wird ausdrücklich eine Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes bezweckt. Hierzu hat der Rat auf Art. 235 EGV zurückgegriffen, der ebenfalls eine einstimmige Beschlußfassung voraussetzt. Art. 130 s EGV, der heute als Grundlage für Beschlüsse auf dem Gebiet des Umweltrechts zur Verfügung steht, galt damals noch nicht. Die Harmonisierung des nationalen Rechts hat zur Folge, daß sich alle Unionsbürger gleichermaßen auf die von den Mitgliedstaaten in Erfüllung der Richtlinie erlassenen Bestimmungen berufen können. Das gleiche gilt für den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, falls eine Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist. Im deutschen Recht steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Anwendung des der Richtlinie widersprechenden nationalen Rechts zumindest der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (Urteil vom 05.06.1986 - 3 C 12.82 - BVerwGE 70, 41 = Buchholz 418.8 Nr. 3, insbesondere S. 12 f.). Wie bereits im anderen Zusammenhang ausgeführt, war die Richtlinie über die Altölbeseitigung bis zum 01.01.1990 umzusetzen (Änderungsrichtlinie 87/101/EWG des Rates vom 02.02.1987, Art. 2). Die in Art. 3 a.a.O. vorgesehene Übergangsfrist von 7 Jahren ab Bekanntgabe der Richtlinie am 13.01.1987 ist seit 1994 abgelaufen. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die Andienungspflicht für Altöl in der Gestalt der hessischen Verwaltungspraxis, wie sie in der streitbefangenen Verfügung zum Ausdruck gelangt, mit der Richtlinie über die Altölbeseitigung nicht vereinbar ist und daß sich der Antragsgegner und die Beigeladene gegenüber den von den Verfügungen betroffenen Tätigkeiten der Antragsteller nicht auf § 12 HAKA berufen kann, wenn Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte als Altöl im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Der von der Beigeladenen hervorgehobene Schutz der Umwelt durch eine Entsorgung des Altöls in ihren Betrieben kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Wie schon erwähnt, verfolgt der Richtliniengeber ausdrücklich das Ziel des Umweltschutzes und hat den hier einschlägigen Art. 5 der Richtlinie über die Altölbeseitigung für eine zur Erreichung dieses Zieles geeignete und ausreichende Bestimmung gehalten. Dementsprechend ist es der französischen Regierung nicht gelungen, in den angeführten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ihren Rechtsstandpunkt durchzusetzen, wonach das französische Konzessionssystem nach der Richtlinie gestattet sei. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie über die Altölbeseitigung hinzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages - gemeint ist der EG-Vertrag - strengere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt treffen können, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind. Die Vorschrift ist durch die Änderungsrichtlinie 87/101/EWG, also im Jahre 1987, eingefügt worden. Die französische Regierung hat jedoch in dem durch das mehrfach erwähnte Urteil des Gerichtshofs vom 12.10.1993 abgeschlossenen Verfahren keine Veranlassung gesehen, sich auf die neue Regelung zu berufen (Slg. 1993 I S. 4947, 4950 f.) und der Gerichtshof ist dementsprechend auf die aus dieser Regelung folgende Befugnis der Mitgliedstaaten in seinem Urteil nicht eingegangen, sondern hat sich auf seine vor dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie ergangenen Urteile berufen. Zu ihnen gehört unter anderem das ebenfalls bereits herangezogene Urteil vom 10.03.1983, aus dem sich entnehmen läßt, daß der Gerichtshof ein Abweichen von den zur Auslegung des Art. 5 der Richtlinie entwickelten Grundsätzen aus Gründen des Umweltschutzes allenfalls dann gelten ließe, wenn sich der Schutz der Umwelt auf Grund der abweichenden nationalen Regelung strenger gewährleisten ließe (Slg. 1983, S. 555, 566, Rdnr. 14). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz läßt sich nicht entnehmen, daß der Landesgesetzgeber mit der Andienungspflicht das Ziel verfolgt, die Altölentsorgung in einer Weise durchzuführen, die das durch die Richtlinie vorgeschriebene Niveau überschreiten würde. Es muß auch bezweifelt werden, ob Bestimmungen über eine Andienungspflicht hierzu geeignet wären, solange nicht geregelt ist, auf welche Weise hierdurch ein strengerer Umweltschutz gewährleistet wird. Schließlich ist auch Art. 130 t EGV keine Rechtsgrundlage für die Anwendung des § 12 HAKA. Nach dieser Vertragsbestimmung hindern Maßnahmen zum Schutze der Umwelt, die gemeinsam auf Grund des Art. 130 s EGV getroffen werden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. Die Vertragsbestimmung gibt den Mitgliedstaaten die Befugnis, ein verschärftes Umweltschutzniveau, etwa durch höhere Grenzwerte oder Produktverbote beizubehalten oder einzuführen, auch wenn sich dadurch zwangsläufig Wettbewerbsnachteile für Unternehmen ergeben können. Die Eignung der Einführung einer Andienungspflicht zur Verschärfung des Schutzniveaus bei der Altölentsorgung begegnet ähnlichen Bedenken wie die Nutzung des Art. 16 Abs. 1 der einschlägigen Richtlinie zum gleichen Zweck. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung gestattet es Art. 130 t EGV im übrigen nicht, Schutzvorschriften mit einem anderen als dem im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutzinstrumentarium zu treffen (Grabitz/Nettesheim, a.a.O., Art. 130 t Rdnr. 13). Die Antwort auf die Frage, ob § 12 HAKA im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar ist und wie die Vorschrift gegebenenfalls auszulegen ist, hängt davon ab, ob es sich bei den streitbefangenen Stoffen um Altöl im Sinne des Art. 1 der Richtlinie über die Altölbeseitigung handelt. Diese Frage läßt sich verbindlich allein im Wege einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof klären. Der beschließende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof innerhalb des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gem. Art. 177 Abs. 3 EGV anzurufen. Zwar kann die Entscheidung des Senats innerhalb des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden; jedoch ist es den Beteiligten möglich, nach Abschluß des Vorverfahrens die Klärung der aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage im Klageverfahren zu suchen. Der Senat hält es darüber hinaus nicht für angebracht, die Frage nach den Grenzen des gemeinschaftsrechtlichen Altölbegriffs dem Europäischen Gerichtshof aufgrund der hierzu durch Art. 177 Abs. 2 EGV eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung vorzulegen. Vielmehr erscheint es angebracht, zunächst innerhalb des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine vorläufige Regelung zu treffen. Falls nach Abschluß des Vorverfahrens durch Erlaß eines Widerspruchbescheides von seiten des Antragsgegners einer der übrigen Verfahrensbeteiligten Anlaß sieht, den Klageweg zu beschreiten, kann das Verwaltungsgericht nach Art. 177 Abs. 2 EGV oder muß gegebenenfalls das letztinstanzlich entscheidende Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Art. 177 Abs. 3 EGV den Gerichtshof anrufen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten rechtlichen Zweifelsfragen vermag sich das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der nur unter bestimmten rechtlichen Umständen bestehenden Andienungspflicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an dem weiteren Betrieb des mobilen Entsorgungsfahrzeugs auch im Regierungsbezirk Darmstadt nicht durchzusetzen. Die Antragstellerin kann ein beachtliches wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb des "Ölmeisters" in diesem Regierungsbezirk vorbringen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Regierungspräsidiums vom 07.04.1994 wiegt abgesehen von den aufgezeigten rechtlichen Zweifeln deshalb gering, weil die Antragstellerin die von ihr mit dem "Ölmeister" eingesammelten Stoffe ohnehin der Beigeladenen überläßt. Eine Ausnahme macht lediglich die Wasserphase, die die Antragstellerin in die jeweiligen stationären Abscheider zurückleitet. Bei den Öl- und Benzinabscheidern handelt es sich um Abwasseranlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG, so daß der Vorgang einer Einleitung in eine der Aufsicht durch die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden unterstehende Anlage darstellt. Es findet also keine durch die Verwaltung nicht mehr kontrollierbare Freisetzung von Schadstoffen statt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie einen Antrag nicht gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und für das Beschwerdeverfahren auf dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Der beschließende Senat geht davon aus, daß in einem gegen die streitbefangene Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt anhängig gemachten Klageverfahren ein Streitwert von 70.000,00 DM angemessen wäre. Dabei lehnt sich der Senat an den von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996 (DVBl. 1996, 605) an. Nach Nr. 1.4.2. des Katalogs ist für die Klage eines Abfallbesitzers gegen eine Untersagungsverfügung grundsätzlich von einem Wert von 30.000,00 DM auszugehen. Mangels besonderer Umstände des Einzelfalles hält der Senat diesen Wert für die unter Nr. 2 der von dem Regierungspräsidium getroffene Anordnung, mit der die Behörde die Verbringung in Hessen eingesammelter Sandfangrückstände sowie Öl- und Benzinabscheiderinhalte zu Anlagen jeder Art außerhalb Hessen untersagt, für angemessen. Die unter Nr. 1 der Verfügung von der Behörde getroffene Anordnung, die eingesammelten Stoffe der Beigeladenen als Abfall zur Entsorgung zu überlassen, ist für die Antragstellerin von ebenso großer Bedeutung wie die Untersagungsverfügung und ebenfalls mit 30.000,00 DM in Ansatz zu bringen. Da unter Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM angedroht wird erhöht sich der Streitwert um diesen Betrag auf einen Gesamtbetrag von 65,000,00 DM. Es erscheint angemessen, hiervon die Hälfte als Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen. Der beschließende Senat macht von der ihm durch § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug von Amts wegen entsprechend abzuändern und insoweit einen Streitwert von 32.500,00 DM festzusetzen. Für den zweiten Rechtszug ist lediglich ein Streitwert von 30.000,00 DM festzusetzen; denn die Zwangsgeldandrohung kann für das Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat nämlich das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet, ohne daß hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Die Antragstellerin betreibt ein Fahrzeug zur Entsorgung von Sandfangrückständen und Öl- und Benzinabscheiderinhalten. Sie trennt dabei Öl und Wasser und leitet das Wasser an Ort und Stelle in den jeweiligen Abscheider zurück. Die von ihr eingesammelten Schlamm- und Ölanteile dient sie der Beigeladenen an. Sie wendet sich gegen das von dem Regierungspräsidium dt ausgesprochene Verbot, ihr Entsorgungsfahrzeug im Regierungsbezirk dt zu betreiben, und die Anordnung, die Öl- und Benzinabscheiderinhalte - in vollem Umfang - der Beigeladenen zu überlassen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Antragstellerin lediglich hinsichtlich der vom dem Regierungspräsidium ausgesprochenen Androhung eines Zwangsgeldes vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.