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Beschluss

14 TG 4121/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:1218.14TG4121.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums einschließlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung zu Unrecht abgelehnt. Der beschließende Senat gewährt der Antragstellerin gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO den beantragten vorläufigen Rechtsschutz, weil der Widerspruch Erfolg haben muß. Maßgeblich für die Entscheidung ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage, da das Verwaltungsverfahren bisher noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem Inhalt der dem Senat als Grundlage für die Beschlußfassung zur Verfügung stehenden Akten (je 1 Hefter Prozeßakten und Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt) erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - HAKA - vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173) haben die Abfallbehörden darüber zu wachen, daß die abfallrechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Sie haben nach Satz 2 der Bestimmung auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und können nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift zur Wahrnehmung dieser Aufgabe im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt hier nicht vor. Insbesondere meint der Antragsgegner zu Unrecht, daß die Antragstellerin gegen eine sie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HAKA treffende Andienungspflicht verstoße, indem sie die in Hessen eingesammelten Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte der überlasse. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HAKA haben die Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. Zentraler Träger ist die Beigeladene, wie sich aus der Trägerbestimmungs- Verordnung vom 12.06.1997 (GVBl. I S. 196) ergibt. Eine Andienungspflicht besteht im vorliegenden Fall nicht, weil die streitbefangenen Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte nicht als Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 12 HAKA anzusehen sind. Abfälle zur Beseitigung sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/ AbfG - Abfälle, die nicht verwertet werden. Aus § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG ist zu entnehmen, was als Verwertung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Für Altöle ist allerdings die Übergangsvorschrift des § 64 KrW-/AbfG heranzuziehen. Danach bleibt unter anderem § 5 a des früheren Abfallgesetzes - AbfG - in Kraft, bis er durch entsprechende Rechtsverordnungen nach §§ 7 und 24 KrW-/ AbfG abgelöst worden ist. Altöle sind nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Hierzu gehören auch Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte ohne Rücksicht auf ihren Ölgehalt. Auf Anforderungen in dieser Hinsicht, wie sie noch § 3 Abs. 2 des früheren Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1979 (BGBl. I S. 2113) enthielt, hat der Bundesgesetzgeber bewußt verzichtet, als er das Altölrecht neu regelte und in Gestalt des § 5 a in das Abfallgesetz in der diesem durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) gegebenen Fassung einfügte (vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 10/5656, S. 47 und 69). § 5 a AbfG liegt eine Unterteilung der Altöle in drei Kategorien zu Grunde. Für Altöle der ersten und zweiten Kategorie sieht § 5 a AbfG eine für diese Stoffe abweichend vom Abfallrecht im allgemeinen geltende Art der Verwertung vor. Da dies für Altöle der dritten Kategorie nicht gilt, können sie wie Abfälle zur Beseitigung behandelt werden und damit in Hessen einer Andienungspflicht unterliegen. Altöle der ersten Kategorie sind Gegenstand der Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 2 AbfG und müssen für eine Aufarbeitung im Sinne der Nr. 1 der genannten Bestimmung geeignet sein. Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des § 5 a Abs. 2 Satz 2 AbfG die Altölverordnung - AltölV - vom 27.10.1987 (BGBl. I S. 2335) erlassen. Nach § 1 AltölV ist Aufarbeitung jedes Verfahren, das darauf abzielt, aus Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelprodukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze herzustellen. § 2 AltölV regelt, welche Altöle zur Aufarbeitung eingesetzt werden dürfen. § 3 AltölV enthält für die Aufarbeitung maßgebliche Grenzwerte für polychlorierte Biphenyle und Gesamthalogen. Auf diese Weise hängt es von der Beschaffenheit des Altöls ab, ob eine Aufarbeitung rechtlich möglich ist und sich das Altöl der ersten Kategorie zuordnen läßt. Soweit Altöle der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - zugeführt werden, sind sie als Altöle der zweiten Kategorie anzusehen, die in § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG geregelt ist. Auf Altöle der zweiten Kategorie finden danach nur die §§ 11, 11 a - 11 f, 12 und 14 Abs. 1 AbfG Anwendung. Auch wenn § 5 a AbfG heute aufgrund des § 64 KrW-/AbfG im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fortgilt, so ist der Begriff der Verwertung doch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 5 a AbfG und nicht aus § 4 Abs. 3 und 4 KrW- /AbfG zu entnehmen. § 5 a AbfG stellt nämlich auch innerhalb des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine von dessen sonstigem Inhalt abgesetzte spezielle Regelung für Altöle dar. Der Wille des Gesetzgebers, für Altöle eine Sonderregelung zu treffen, kommt bereits in der Anordnung der Fortgeltung im übrigen aufgehobenen alten Rechts zum Ausdruck. Inhaltlich deckt sich die fortgeltende Spezialvorschrift des § 5 a AbfG hinsichtlich der Unterteilung der Altöle in verschiedene Kategorien nicht mit der für das allgemeine Abfallrecht im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehenen Unterscheidung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Für die Abgrenzung zwischen den beiden Abfallarten ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Bei der stofflichen Verwertung ist für die Abgrenzung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ausdrücklich eine wirtschaftlich Betrachtungsweise vorgesehen. Die Regelung soll der Umsetzung der im europäischen Gemeinschaftsrecht grundlegenden Richtlinie des Rates vom 15.07.1975 über Abfälle (75/442/EWG, ABl. L 194, S. 47), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 24.05.1996 (96/350/EG, Abl. L. 135/32) dienen. Entsprechend dem Anhang II der Richtlinie enthält daher auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in seinem Anhang II eine Aufzählung von Beseitigungs- und Verwertungsverfahren. Demgegenüber ist für Altöle im Gemeinschaftsrecht die Richtlinie des Rates vom 16.06.1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG, Abl. L. 194 vom 25.07.1975 S. 31), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 23.12.1991 (91/692/ EWG, Abl. L. 377 vom 31.12.1991, S. 48) maßgeblich, deren Regelungen sich entgegen der Wortwahl in der Überschrift nicht allein auf die eigentliche Beseitigung, sondern auch auf die Behandlung von Altölen beziehen. Diese Richtlinie stellt in ihrem Art. 1 der Beseitigung von Altölen die Behandlung gegenüber. Nach der Begriffsbestimmung der Richtlinie handelt es sich dabei um Arbeitsvorgänge, die die Wiederverwertung von Altöl, d. h. die Aufbereitung und das Verbrennen, zum Ziel haben. Aufbereitung ist danach jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinerieverfahren von Altölen erzeugt werden und die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen umfassen. Als Verbrennung ist die Benutzung von Altölen als Brennstoff, die eine angemessene Wärmerückgewinnung ermöglicht, anzusehen. Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber durch § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG eine Regelung geschaffen, die für Altöle der zweiten Kategorie von stofflichen Eigenschaften des Altöls absieht. Für die Koalitionsfraktionen, auf deren Gesetzentwurf die Einbeziehung der Regelung der Altölentsorgung in das damalige Abfallgesetz zurückging, war die abfallrechtliche Überwachung bis zur Übergabe der Altöle an eine immissionsschutzrechtlich für die Verwertung zugelassene Anlage durch § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG gewährleistet. Auf die Beschaffenheit der Altöle sollte es dabei nicht ankommen. Die Koalitionsfraktionen sahen die Überwachung vielmehr ausdrücklich unabhängig von der Eigenschaft der Altöle als Abfall oder Wirtschaftsgut (Reststoff) im Sinne der damaligen Ausdrucksweise als gewährleistet an (BT-Drs. 10/5656 S. 67). Die Bundesregierung, die den Gesetzentwurf nachträglich voll mittrug (a.a.O. S. 65), hob darüber hinaus hervor, es reiche aus, daß der Weg der Altöle bis zur Verwertungsanlage mit den Instrumenten des Abfallrechts streng überwacht werde (a.a.O. S. 67). Im übrigen setzte die Bundesregierung darauf, daß es für die energetische Verwertung etwa im Bundes-Immissionsschutzgesetz abschließende Regelungen gebe und daß für die stoffliche Verwertung in einer Rechtsverordnung - gemeint war die spätere Altölverordnung - Eingangsbedingungen festgelegt würden. Zugleich sollte die für Altöle der zweiten Kategorie vorgesehene Beschränkung auf wenige Vorschriften des Abfallrecht einen Anreiz für die Nutzung und den Ausbau vorhandener oder neuer Verwertungsverfahren geben (a.a.O. S. 67). Für die thermischen Verwertungsmöglichkeiten kam es dem Gesetzgeber bei Erlaß des § 5 a AbfG erklärtermaßen darauf an, daß PCB- Gehalte des Altöls mit Sicherheit zerstört würden. Beispielhaft hierfür führte die Bundesregierung die Verbrennung des Altöls in der Zement- und Stahlindustrie an (a.a.O. S. 67). Auf diese Weise war jedenfalls der Begriff der thermischen Verwertung für Altöle schon bei Erlaß des § 5 a AbfG im Jahre 1986 allein davon abhängig, ob die Maßnahme in einer nach § 4 BImSchG für diesen Zweck genehmigten Anlage durchgeführt wurde oder nicht. Insoweit bestand für Altöl schon damals eine von der Beschaffenheit des Stoffes unabhängige Möglichkeit der Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, wie sie der Bundesgesetzgeber im übrigen erst durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.05.1990 (BGBl. I S. 870) mit der Anfügung des Satzes 2 in § 4 Abs. 1 AbfG in vergleichbarer Weise vorsah. Altöl der dritten Kategorie war und ist demgegenüber jedes Altöl, das sich von seiner Beschaffenheit her nicht für eine Aufarbeitung eignet und daher nicht der Kategorie 1 angehört und das überdies keiner Verwertung in dem vorstehend beschriebenen Sinne in einer hierfür nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage zugeführt wird und das aus diesem Grunde auch der Kategorie 2 nicht zuzurechnen ist. Auf solche Altöle finden nach §§ 64 KrW-/AbfG und 5 a AbfG die Vorschriften "dieses Gesetzes" auch dann Anwendung, wenn sie keine Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 sind. In diesem Zusammenhang neigt der beschließende Senat zu der Auffassung, daß unter "diesem Gesetz" nunmehr das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu verstehen ist und daß dessen Vorschriften über Abfälle zur Beseitigung auf Altöle der Kategorie 3 auch dann Anwendung finden, wenn sie keine Abfälle zur Beseitigung sind. Nach der für die Entscheidung im vorliegenden Fall maßgeblichen heutigen Rechtslage hat sich die Grenze zwischen Altölen der dritten Kategorie und solchen der zweiten Kategorie verschoben. Die Grenzziehung hängt zwar nach wie vor davon ab, ob eine Verwertung in dem oben beschriebenen weiten Sinne in einer hierfür genehmigten Anlage im Sinne des § 4 BImSchG stattfindet. Der Kreis dieser Anlagen ist jedoch seit 1986 durch Änderungen der einschlägigen Bestimmungen erweitert worden. Die Entwicklung der Gesetzgebung zeigt, daß der Gesetzgeber Entsorgungsvorgänge außerhalb von Deponien heute als immissionsschutzrechtlich hinreichend steuerbar ansieht. Als die Altölentsorgung 1986 im Abfallgesetz geregelt wurde, unterlagen Altöle der Kategorie 3 aufgrund der für sie uneingeschränkten Geltung dieses Gesetzes von da an auch der die Ordnung der Entsorgung betreffenden Vorschrift des § 4 AbfG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG durften Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert werden. Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen bedurften nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, nach Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung jedoch zumindest einer Genehmigung, die von der für die Durchführung des Abfallgesetzes zuständigen Behörde zu erteilen war. Art. 6 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) änderte § 7 AbfG dahin, daß nur noch für die Errichtung und den Betrieb von Deponien eine Planfeststellung oder ausnahmsweise ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich war (§ 7 Abs. 2 und 3 AbfG). Im übrigen bedurften die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen seither der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine weitere Zulassung nach dem Abfallgesetz wurde überflüssig. Zugleich wurde der Wortlaut des § 4 Abs. 1 BImSchG durch Art. 8 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes der neuen Rechtslage angepaßt. Art. 9 dieses Gesetzes dehnte die Geltung der Nr. 8 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - auf die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus und änderte die Beschreibung einer Reihe von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die unter Nr. 8 des Anhangs aufgeführt waren. Genehmigungen, die nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV erteilt wurden, konnten seither gleichermaßen die Verwertung und die Beseitigung von Reststoffen und Abfällen umfassen. Die von den geschilderten Änderungen betroffene Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV gilt heute nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einer Fassung, die sich in Anpassung an die Begrifflichkeit dieses Gesetzes gleichermaßen auf Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen bezieht. Da sich der Geltungsbereich des § 4 BImSchG nunmehr auf die Genehmigung aller dieser Anlagen bezieht, ist für eine Zuordnung von Altölen zur Kategorie 3 nur noch in eingeschränktem Maße Raum, etwa bei der Lagerung von Altölen in einer Deponie, der Zuführung von Altölen zu einer mobilen und daher nicht nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage oder bei der Zuführung zu einer Anlage, die über eine Genehmigung nach § 4 BImSchG entweder überhaupt nicht oder doch nicht für die Verwertung von Altöl verfügt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht es in seinem Beschluß vom 24.08.1994 - 7 NB 5.93 - für die Anwendung des § 5 a Abs. 2 AbfG als allein entscheidend angesehen, ob das Altöl einer Anlage zugeführt wird, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung die stoffliche oder thermische Verwertung dieses Altöls einschließt (BVerwGE 96, 318, 322). Das vorstehend gewonnene Ergebnis wird durch den inneren Aufbau des § 5 a AbfG nicht in Frage gestellt. Die privilegierende Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 bezieht sich auf jedes und nicht nur auf solches Altöl, das nach den Vorschriften des früheren Abfallgesetzes als Reststoff, nicht aber als Abfall anzusehen wäre. Die gegenteilige Auffassung geht allerdings zu Recht davon aus, daß die in § 5 a AbfG ursprünglich grundsätzlich angeordnete Anwendung der Vorschriften des früheren Abfallgesetzes auf Altöle überflüssig war, soweit sich die Altöle als Abfälle im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 AbfG darstellten. Die Vertreter dieser Rechtsmeinung verkennen jedoch, daß es dem Gesetzgeber mit der Einführung der drei Altölkategorien gerade um die Schaffung einer gegenüber dem allgemeinen Abfallrecht speziellen Regelung ging, die die bei den Altölen besonders schwierige Abgrenzung zwischen Abfall auf der einen und Reststoff im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbfG und Wirtschaftsgut auf der anderen Seite überflüssig machen sollte (Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl., § 5 a Rdnr. 4). Dieses Ziel konnte der Gesetzgeber nur erreichen, indem er sämtliche Altöle ohne Rücksicht darauf, ob sie gem. § 1 Abs. 1 AbfG als Abfälle anzusehen waren oder nicht, der in § 5 a AbfG getroffenen einheitlichen Regelung unterstellte. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 5 a AbfG angelegte Unterscheidung zwischen Altölen, die einer Verwertung im Sinne des § 5 a Abs. 2 AbfG zugeführt würden, und solchen, die anderweitig entsorgt würden, auch nach der Neuregelung der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen bedeutsam sei (BVerwGE 96, 318, 321 f.), wird durch die Auffassung des Senats nicht in Frage gestellt. Diese Auffassung führt lediglich zu einer Verkleinerung des den Altölen, die nicht einer Verwertung in dem genannten Sinne zugeführt werden und die daher noch als Abfälle zur Beseitigung anzusehen sind, verbleibenden Raumes. Auch aus der Verwaltungspraxis ergeben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte für eine andere Auslegung des § 5 a AbfG. Die einschlägigen Erlasse der obersten Landesbehörde sind, soweit sie dem Senat bekannt geworden sind, an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.1993 - 7 C 11.92 - (BVerwGE 92, 353) ausgerichtet. Dies gilt insbesondere für den Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vom 29.03.1995 zur Bewertung der Entsorgungs- und Verwertungsmöglichkeiten für Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte. Ob sich dem Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 20.12.1995 zur Entsorgung von Öl-Wasser-Gemischen und ölhaltigen Mineralstoffen eine grundsätzlich andere Auffassung entnehmen läßt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang. Der Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten stellt von seinem Ausgangspunkt folgerichtig in erster Linie auf die Eigenschaften der Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte an. Auf diese Weise gelangt der Erlaß zu dem Ergebnis, daß auch der Einsatz von Stoffraktionen dieser Art etwa in der Zementindustrie eine Verwertung im Hauptzweck in der Anlage nicht belegen könne. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen. Wie aufgezeigt, ist die Grenze zwischen Altölen der zweiten und dritten Kategorie nicht anhand der stofflichen Eigenschaften der Altöle zu ziehen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften der Anlage, der die Stoffe zur Verwertung im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG zugeführt werden. In rechtlicher Hinsicht muß diese Anlage nach § 4 BImSchG genehmigt sein und die Genehmigung muß die Verwertung der Altöle mitumfassen. Schließlich kann der Umstand, daß Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte unter den Abfallschlüsseln 547 01 und 547 02 in der Anlage zur Abfallbestimmungs-Verordnung vom 03.04.1990 (BGBl. I S. 614) aufgeführt sind, zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar sind die in der Abfallbestimmungs-Verordnung genannten Abfälle nach § 3 der heute maßgeblichen Bestimmungs-Verordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV - vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1366) bis zum 31.12.1998 als besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG anzusehen. Über die im Hinblick auf § 12 HAKA für die Andienungspflicht bedeutsame Zuordnung der Stoffe zu den Abfällen zur Beseitigung oder den Abfällen zur Verwertung läßt sich den in den Verordnungen enthaltenen Regelungen jedoch nichts entnehmen. Die von der Antragstellerin gesammelten Öl- und Benzinabscheiderinhalte und Sandfangrückstände sind nicht als Abfälle zur Beseitigung, sondern als Altöle der Kategorie 2 anzusehen, weil die Antragstellerin sie der Verwertung in einer hierfür genehmigten Anlage, nämlich der der zuführt. Die betreibt eine Reststoffverwertungsanlage für Emulsionen, Sandfang-, Ölabscheider- und Benzinabscheiderinhalte. Sie verfügt hierfür über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Amtes für Baurecht und Umweltschutz der Stadt vom 10.04.1995, die die Antragstellerin zu den Gerichtsakten gereicht hat. Da sich die Genehmigung ausdrücklich auf die Reststoffverwertung bei Sandfangrückständen, Öl- und Benzinabscheiderinhalten bezieht, handelt es sich nach den vorstehenden Erwägungen des Senats um eine Anlage, der die Antragstellerin diese Stoffe zur Verwertung im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG zuführen kann. Der von dem Antragsgegner vorgebrachte Umstand, daß die Genehmigung auf Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV gestützt ist, steht dieser rechtlichen Bewertung nach den obigen grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 5 a AbfG nicht entgegen. Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht von einer Andienungspflicht im Sinne des § 12 HAKA betroffen ist, braucht der Senat hier nicht darüber zu entscheiden, ob Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft der Anwendung der genannten Vorschrift entgegenstehen. Eine Andienungspflicht nach § 13 HAKA, der sich auf Abfälle zur Verwertung bezieht, scheidet von vornherein aus, weil die zur Ausführung erforderliche landesrechtliche Verordnung (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2102 S. 28) bisher nicht ergangen ist und im übrigen nicht ergehen kann, solange nicht die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Betracht kommenden Kreis der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung festgeschrieben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie einen Antrag nicht gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und für das Beschwerdeverfahren auf dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Der beschließende Senat geht davon aus, daß in einem gegen die streitbefangene Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt anhängig gemachten Klageverfahren ein Streitwert von 70.000,00 DM angemessen wäre. Dabei lehnt sich der Senat an den von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996 (DVBl. 1996, 605) an. Nach Nr. 1.4.2 des Katalogs ist für die Klage eines Abfallbesitzers gegen eine Untersagungsverfügung grundsätzlich von einem Wert von 30.000,00 DM auszugehen. Mangels besonderer Umstände des Einzelfalles hält der Senat diesen Wert für die unter Nr. 2 der von dem Regierungspräsidium getroffene Anordnung, mit der die Behörde die Verbringung in Hessen eingesammelter Sandfangrückstände sowie Öl- und Benzinabscheiderinhalte zu Anlagen jeder Art außerhalb Hessen untersagt, für angemessen. Die unter Nr. 1 der Verfügung von der Behörde getroffene Anordnung, die eingesammelten Stoffe der Beigeladenen als Abfall zur Entsorgung zu überlassen, ist für die Antragstellerin von ebenso großer Bedeutung wie die Untersagungsverfügung und ebenfalls mit 30.000,00 DM in Ansatz zu bringen. Da unter Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 DM für den Fall angedroht wird, daß die Antragstellerin gegen Nr. 1 oder Nr. 2 der Verfügung verstößt, erhöht sich der Streitwert um weitere 10.000,00 DM auf einen Gesamtbetrag von 70.000,00 DM. Es erscheint angemessen, hiervon die Hälfte als Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen. Dabei macht der beschließende Senat von der ihm durch § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die Antragstellerin sammelt Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte ein, die sie der zur Behandlung überläßt. Sie wendet sich gegen das von dem Regierungspräsidium Darmstadt ausgesprochene Verbot, die eingesammelten Stoffe zu Anlagen außerhalb Hessens zu bringen und gegen die von der Behörde ausgesprochene Anordnung, die Stoffe der Beigeladenen zu überlassen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Antragstellerin im ersten Rechtszug die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt.