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Beschluss

2 TG 2127/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:1230.2TG2127.85.0A
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Leitsätze
1. Zum Rechtsschutz im Kommunalverfassungsstreitverfahren, in dem der Vorstand die Verpflichtung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, Kredite zur Finanzierung von Baumaßnahmen aufzunehmen, die zur Fertigstellung der Zentraldeponie Grube Messel erforderlich sind. 2. Nach hessischen Kommunalverfassungsrecht fällt die Kompetenz zur Aufnahme von Krediten auch dann in die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft, wenn das Gesamtvolumen der Verschuldung unter Erläuterung der Verwendungszwecke im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) ausgewiesen ist. 3. Verletzt nach Auffassung des Vorstandes (Gemeindevorstand, Bürgermeister) die Untätigkeit der Verbandsversammlung (Gemeindevertretung) das Recht, kann der Vorstand in entsprechender Anwendung der für das (körperschaftsinterne) Beanstandungsverfahren geltenden Vorschriften (§ 63 HGO, § 7 Abs. 2 KGG) im Kommunalverfassungsstreitverfahren die Verpflichtung der Vertretungskörperschaft zur Vornahme der rechtswidrig unterlassenen Amtshandlung erstreiten. In diesem Falle dient der Kommunalverfassungsstreit nicht dem Schutz der organschaftlichen Interessen des Vorstandes, sondern als objektives Beanstandungsverfahren der Rechtskontrolle der Vertretungskörperschaft. 4. Eine Rechtspflicht der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen zur Aufnahme von Krediten, die der Finanzierung noch nicht vergebener Aufträge für die Fertigstellung der Deponie Grube Messe! dienen sollen, ergibt sich nicht daraus, daß - die Einrichtung der Deponie Grube Messel zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Zweckverbandes gehört, - der Planfeststellungsbeschluß für die Errichtung der Deponie Grube Messel des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981 durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1984 (9 R 2050/84) für sofort vollziehbar erklärt worden ist, - die fraglichen Kredite in dem von der Verbandsversammlung beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Wirtschaftsplan 1985 unter Erläuterung der Verwendungszwecke ausgewiesen sind und - die Verbandsversammlung in früheren Beschlüssen selbst den Willen zur Errichtung der Deponie Grube Messel bekundet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Rechtsschutz im Kommunalverfassungsstreitverfahren, in dem der Vorstand die Verpflichtung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, Kredite zur Finanzierung von Baumaßnahmen aufzunehmen, die zur Fertigstellung der Zentraldeponie Grube Messel erforderlich sind. 2. Nach hessischen Kommunalverfassungsrecht fällt die Kompetenz zur Aufnahme von Krediten auch dann in die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft, wenn das Gesamtvolumen der Verschuldung unter Erläuterung der Verwendungszwecke im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) ausgewiesen ist. 3. Verletzt nach Auffassung des Vorstandes (Gemeindevorstand, Bürgermeister) die Untätigkeit der Verbandsversammlung (Gemeindevertretung) das Recht, kann der Vorstand in entsprechender Anwendung der für das (körperschaftsinterne) Beanstandungsverfahren geltenden Vorschriften (§ 63 HGO, § 7 Abs. 2 KGG) im Kommunalverfassungsstreitverfahren die Verpflichtung der Vertretungskörperschaft zur Vornahme der rechtswidrig unterlassenen Amtshandlung erstreiten. In diesem Falle dient der Kommunalverfassungsstreit nicht dem Schutz der organschaftlichen Interessen des Vorstandes, sondern als objektives Beanstandungsverfahren der Rechtskontrolle der Vertretungskörperschaft. 4. Eine Rechtspflicht der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen zur Aufnahme von Krediten, die der Finanzierung noch nicht vergebener Aufträge für die Fertigstellung der Deponie Grube Messe! dienen sollen, ergibt sich nicht daraus, daß - die Einrichtung der Deponie Grube Messel zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Zweckverbandes gehört, - der Planfeststellungsbeschluß für die Errichtung der Deponie Grube Messel des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981 durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1984 (9 R 2050/84) für sofort vollziehbar erklärt worden ist, - die fraglichen Kredite in dem von der Verbandsversammlung beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Wirtschaftsplan 1985 unter Erläuterung der Verwendungszwecke ausgewiesen sind und - die Verbandsversammlung in früheren Beschlüssen selbst den Willen zur Errichtung der Deponie Grube Messel bekundet hat. I. Der Antragsteller, der Vorstand des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen, begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die Verpflichtung der Verbandsversammlung, die Aufnahme von Krediten zu beschließen, die für die weitere Einrichtung der Abfalldeponie Grube Messel verwendet werden sollen. Mitglieder des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen sind - seit der Gebietsreform - die Stadt Darmstadt und der Landkreis Darmstadt-Dieburg. Nach der ursprünglichen Fassung der Verbandssatzung bestand der Zweck des Verbandes allein darin, die Zentrale Abfalldeponie Grube Messel nach der in der Fassung näher bestimmten Maßgabe einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben. Durch eine 1982 beschlossene Satzungsänderung wurde der Verbandszweck um weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung ergänzt (vgl. § 2 Abs. 2 der Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallbeseitigung Grube Messel vom 21. Dezember 1982 - Verbandssatzung -). Nach § 9 Abs. 2 Verbandssatzung werden, soweit gesetzlich oder satzungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Gemäß § 4 Abs. 3 Verbandssatzung sind auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes die Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes und des 6. Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend anzuwenden. Den Plan für die Errichtung der Zentraldeponie Grube Messel stellte das Hessische Oberbergamt durch Beschluß vom 30. Dezember 1981 fest. Mehrere gegen den Planfeststellungsbeschluß erhobene Klagen waren in erster Instanz erfolglos; sie sind zur Zeit in der Berufungsinstanz anhängig. Nachdem das Oberbergamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses auf ministerielle Weisung aufgehoben hatte, erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 19. Oktober 1984 (9 R 2050/84) auf Antrag des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen den Planfeststellungsbeschluß für sofort vollziehbar. Im März 1985 beschloß die Antragsgegnerin den Wirtschaftsplan für das Jahr 1985. In dem Einzelplan für den Betriebszweig Deponie Grube Messel des Vermögensplans sind Ausgaben für die Errichtung der Deponie in Höhe von 13.740.000,-- DM vorgesehen, die durch Kreditaufnahmen in Höhe von 13.690.000,-- DM finanziert werden sollen. Die in dem Wirtschaftsplan insgesamt vorgesehenen Kreditaufnahmen genehmigte der Regierungspräsident in Darmstadt als Verbandsaufsichtsbehörde unter dem 24. April 1985. In ihrer konstituierenden Sitzung nach der Neuwahl der Verbandsvertreter am 5. Juli 1985 beschloß die Antragsgegnerin mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen Kredit in Höhe von insgesamt 8.465.000,-- DM aufzunehmen. Von diesem Betrag sind 4.350.000,-- DM dazu bestimmt, bereits vergebene Aufträge für die Einrichtung der Deponie Grube Messel zu finanzieren. Eine weitergehende Beschlußvorlage des Antragstellers, einen zusätzlichen Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM zur Finanzierung demnächst zu vergebender - in einer Aktennotiz vom 5. Juli 1985 näher spezifizierter - Aufträge aufzunehmen, fand nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem widersprach der Antragsteller noch in der Sitzung am 5. Juli 1985 mit der Begründung, der die weitere Kreditaufnahme ablehnende "Beschluß" sei wegen Verstoßes gegen den Verbandszweck rechtswidrig und gefährde darüber hinaus das Wohl der zu entsorgenden Allgemeinheit. In der daraufhin für den 9. Juli 1985 einberufenen Sitzung fand die Beschlußvorlage des Antragstellers, seinem Widerspruch ab-zuhelfen und den Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM auf-zunehmen, erneut nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies "beanstandete" der Antragsteller mit Schreiben an den Vorsitzenden der Antragsgegnerin vom selben Tage. Mit Schreiben vom 23. Juli 1985 baten Mitglieder der Fraktion der Grünen in der Antragsgegnerin den Regierungspräsidenten in Darmstadt als Aufsichtsbehörde, dem Antragsteller zu untersagen, die von der Antragsgegnerin nicht bewilligten Kredite in eigener Zuständigkeit aufzunehmen, wie dessen erklärte Absicht sei. Zur Begründung führten sie u.a. aus, die Mehrheit des Kreistags des Landkreises Darmstadt-Dieburg trage nicht mehr den Plan für die Einrichtung der Grube Messel. Es sei zu erwarten, daß das Land Hes-sen nach einer Novellierung des Abfallbeseitigungsgesetzes den Planfeststellungsbeschluß vom 30. Dezember 1981 aufhebe. Im Hinblick auf die bevorstehende Änderung der Rechtslage müßten weitere Investitionen vermieden werden. Daraufhin wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Antragsteller mit Verfügung vom 7. August 1985 an, es zu unterlassen, Kredite in eigener Zuständigkeit aufzunehmen, weil für diese Entschließung ausschließlich die Antragsgegnerin zuständig sei. Unter dem 8. August 1985 wandte sich der Antragsteller seinerseits an den Regierungspräsidenten in Darmstadt mit der Bitte, die Antragsgegnerin im Wege der Kommunalaufsicht anzuweisen, die Aufnahme der noch erforderlichen Kredite zu beschließen. Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt durch Bescheid vom 3. September 1985 im wesentlichen mit der Begründung ab, eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme des Restkredits ergebe sich weder aus dem Wirtschaftsplan noch aus dem Verbandszweck. Den Widerspruch des Antragstellers gegen den ablehnenden Bescheid und die Anweisung vom 7. August 1985 wies der Regierungspräsident in Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1985 zurück; gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung u.a. seiner Verfügung vom 7. August 1985 an. Über die hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage vom 15. November 1985 ist noch nicht entschieden. Bereits am 11. September 1985 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Aufnahme eines Kredits in Höhe von 1.535.000,-- DM zu beschließen, und festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, weitere Kredite für die im Rahmen des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 1981 über den Bau der Zentraldeponie Grube Messel notwendigen Baumaßnahmen im Rahmen des für 1985 verabschiedeten und genehmigten Wirtschaftsplans aufzunehmen. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen: Für den Bau der Zentralen Deponie Grube Messel seien bereits ca. 30.000.000,-- DM aufgewendet worden. Die einzelnen Anlagenteile seien weitgehend fertiggestellt worden. Nunmehr seien noch Folgeaufträge - z.B. für den Innenausbau der Betriebsgebäude - an die entsprechenden Unternehmen zu vergeben. Bei anderen Betriebseinrichtungen fehlten noch die erforderlichen technischen Vorrichtungen (Waagen, Krananlagen). Diese Arbeiten müßten jetzt vergeben werden, damit die Deponie ihren Betrieb - wie vorgesehen - Anfang 1986 aufnehmen könne. Für die Finanzierung dieser dringenden, in der Aktennotiz vom 5. Juli 1985 einzeln aufgeführten Arbeiten sei ein Betrag von 1.535.000,-- DM notwendig. Neben diesem aktuellen Finanzbedarf müßten weitere Kredite in Höhe von insgesamt 7.810.000,-- DM aufgenommen werden, um die Baumaßnahmen vollziehen zu können, die in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 1985 vorgesehen seien. Das Abstimmungsverhalten der Antragsgegnerin führe zu einem tatsächlichen Baustopp. Die Mehrheit der Antragsgegnerin sei nach wie vor für die Einrichtung und Inbetriebnahme der Deponie Grube Messel. Die Satzungsbestimmung, daß Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden müßten, solle allein die Verbandsmitglieder vor einer Majorisierung durch andere Mitglieder schützen. Unter sinnwidriger Ausnutzung dieser Bestimmung setzten wenige Mitglieder der Antragsgegnerin den Verbandszweck außer Kraft; damit bewirkten sie eine Änderung der Verbandssatzung, ohne über die dafür erforderliche Zweidrittelmehrheit zu verfügen. Die Zentraldeponie Grube Messel sei seit 10 Jahren in der Landesplanung festgeschrieben; ihr komme eine Schlüsselposition für den südhessischen Raum zu. Die Deponie Grube Messel sei dafür konzipiert, ca. 1,4 Millionen Einwohner über einen Zeitraum von 40 Jahren zu entsorgen. Die anderen Deponien in Südhessen könnten wegen Ausschöpfung ihrer Kapazitäten nicht mehr den zu beseitigenden Abfall aufnehmen. Eine weitere Verzögerung der Inbetriebnahme der Deponie Grube Messel führe - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1984 ausführlich dargelegt habe - zu einer ernsthaften Gefährdung der Abfallbeseitigung in Südhessen. Die Antragsgegnerin setze sich mit ihrem jetzigen Abstimmungsverhalten in Widerspruch zu ihren früheren Entschließungen. Im Dezember 1976 habe sie beschlossen, das Planfeststellungsverfahren für den Bau der Deponie Grube Messel einzuleiten. Nachdem die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses aufgehoben worden sei, habe sie am 10. Juli 1984 mit 13 gegen eine Stimme beschlossen, alle zulässigen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, um den Sofortvollzug wiederherzustellen. Der Antragsgegnerin verbleibe daher hinsichtlich der Kreditaufnahme kein Ermessensspielraum mehr; sie könne sich - jedenfalls zur Zeit - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante Deponie Grube Messel könne durch andere Abfallverwertungskonzepte ersetzt werden, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 19: Oktober 1984 entschieden habe. Die Antragsgegnerin hat erwidert, der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller durch die Verweigerung der Kreditaufnahme nicht in seinen eigenen Rechten oder Kompetenzen verletzt sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 7. Oktober 1985 mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Soweit eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht komme, fehle es an einem zu sichernden Individualanspruch des Antragstellers. Das Kommunalrecht räume dem Vorstand eines Zweckverbandes kein Recht darauf ein, von der Vertretungskörperschaft oder einem einzelnen Mitglied ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu verlangen. Die Rechtsposition des Antragstellers erschöpfe sich in dem Widerspruchs- und Beanstandungsrecht. Nur der Vertretungskörperschaft stehe im Falle einer Beanstandung die Möglichkeit offen, Anfechtungsklage zu erheben. Dem Antragsteller stehe daher kein eigenes subjektives, organschaftliches Recht zu, das durch das Verhalten der Antragsgegnerin verletzt sein könne; er mache lediglich die Verletzung von Gemeininteressen geltend. Der Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO scheide deshalb aus, weil zwar zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung bestehe, daraus aber kein organschaftliches Recht oder eine andere subjektive Berechtigung des Antragstellers resultiere. Es fehle eine Kompetenz des Antragstellers, die durch die angegriffene Beschlußfassung verletzt sein könne. Gegen den ihm am 8. Oktober 1985 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 22. Oktober 1985 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Während des gerichtlichen Verfahrens - am 3. Oktober und 6. Dezember 1985 - hat die Antragsgegnerin beschlossen, Kredite in Höhe von 1.620.000,-- DM und 3.771.000,-- DM aufzunehmen. Soweit sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf den zuletzt genannten Betrag bezieht, hat der Senat das Verfahren durch Beschluß vom 24. Dezember 1985 abgetrennt. Zur Begründung seiner Beschwerde vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für den Erlaß einer Regelungsanordnung gegeben. Es gehöre zu seinen Rechten und Pflichten als Organ des Zweckverbandes, gegen rechtswidrige Beschlüsse der Antragsgegnerin vorzugehen. Dies müsse auch gelten, wenn das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin in einem Unterlassen bestehe. Hinzu komme, daß er vergeblich die Kommunalaufsicht aufgefordert habe, der Antragsgegnerin die Kreditaufnahme aufzugeben. Er nehme als Vorstand des Zweckverbandes institutionell die Funktion einer Rechtsaufsicht wahr. Seine Antragsbefugnis ergebe sich auch daraus, daß er zur Vertretung des Verbandes berufen sei. Da der Finanzbedarf in dem Wirtschaftsplan 1985 konkret ausgewiesen sei, könne er nunmehr den fraglichen Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM in eigener Zuständigkeit aufnehmen. Außer den Verbandsmitgliedern seien der Umlandverband Frankfurt und andere Städte und Landkreise an einer baldigen Inbetriebnahme der Deponie Grube Messel interessiert, so daß diese Körperschaften zu dem Verfahren beizuladen seien. Der Antragsteller beantragt, den Umlandverband Frankfurt, die Landeshauptstadt Wiesbaden, den Rheingau-Taunus-Kreis, den Main-Taunus-Kreis, den Hochtaunuskreis, den Kreis Groß-Gerau, den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis zu dem Verfahren beizuladen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses 1) auszusprechen, daß er ermächtigt ist, im Rahmen des verabschiedeten und genehmigten Wirtschaftsplans für das Jahr 1985 für die weitere Durchführung der Baumaßnahmen für die Zentraldeponie Grube Messel sofort Kredite in Höhe von 1.535.000,-- DM in Übereinstimmung mit den für Kreditaufnahmen verbindlichen haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzunehmen, hilfsweise, die Antragsgegnerin für verpflichtet zu erklären, unter Abänderung des Beschlusses vom 9. Juli 1985 unverzüglich der von ihm beantragten Aufnahme von Krediten in Höhe von 1.535.000,-- DM für die im Rahmen des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 1981 über den Bau der Zentraldeponie Grube Messel notwendigen Baumaßnahmen in Übereinstimmung mit den für Kreditaufnahmen verbindlichen haushaltsrechtlichen Vorschriften zuzustimmen und entsprechend zu beschließen, weiter hilfsweise, festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der von ihm beantragten Kreditaufnahme in Höhe von 1.535.000,-- DM für die im Rahmen des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 1981 über den Bau der Zentraldeponie Grube Messel notwendigen Baumaßnahmen unverzüglich zuzustimmen und entsprechend zu beschließen, und 2) die Antragsgegnerin für verpflichtet zu erklären, für die beim Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 1981 über den Bau der Zentraldeponie Grube Messel notwendigen Baumaßnahmen auf seinen Antrag die Kredite im Rahmen des für 1985 verabschiedeten und genehmigten Wirtschaftsplans in Höhe von 7.810.000,-- DM - abzüglich am 3. Oktober 1985 bewilligter 1.620.000,-- DM und am 6. Dezember 1985 bewilligter 3.771.000,-- DM - zur Finanzierung der in diesem Wirtschaftsplan enthaltenen Ansätze aufzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen, die angefochtene Entscheidung und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 22. Oktober 1985. Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten in einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Wirtschaftsplan 1985 des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Beiladungsantrag des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, weil durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht die rechtlichen Interessen der von dem Antragsteller benannten Körperschaften berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsposition dieser Körperschaften wird durch die Einrichtung und den Betrieb der Deponie Grube Messel nicht verbessert, weil ihnen kein Recht auf Nutzung dieser Einrichtungen eingeräumt ist. Die tatsächliche Chance, sich die Wahrnehmung eigener Aufgaben im Bereich der Abfallbeseitigung durch eine mögliche Mitbenutzung der Deponie Grube Messel - wie sie teilweise in § 2 Abs. 1 b) Verbandssatzung vorgesehen ist - erleichtern zu können, rechtfertigt keine Beiladung dieser Körperschaften (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Auflage, Rdnr. 4 zu § 65). Mit dem - im Beschwerdeverfahren erstmalig gestellten -Sachantrag zu 1) begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, daß er ermächtigt ist, in eigener Zuständigkeit einen Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM aufzunehmen. Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlaß einer Regelungsanordnung feststellenden Inhalts im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Gegen die Erweiterung des Antrags bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil sich die Antragsgegnerin zur Sache eingelassen hat, ohne der Antragsänderung zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Der Qualifizierung des Verfahrens als Kommunalverfassungsstreit kommt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1974, HessVGRspr. 76, 1) keine rechtsbegründende Wirkung zu, aus der etwa die Zulässigkeit eines bestimmten Rechtsschutzbegehrens unmittelbar abgeleitet werden könnte; der Begriff des Kommunalverfassungsstreits soll lediglich verdeutlichen, daß ein nach allgemeinem Prozeßrecht (vgl. §§ 40, 42, 43, 61 und 123 VwGO) zulässiger Rechtsstreit zwischen Organen oder Organteilen derselben Selbstverwaltungskörperschaft vorliegt. Diese allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hinsichtlich des Sachantrags zu 1) gegeben. Die Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO. Sein Begehren ist im Hauptsacheverfahren als Feststellungsklage nach §§ 40, 43 VwGO zulässig. Mit der Rechtsbehauptung, die Kreditaufnahme falle nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, sondern zumindest auch in seinen Kompetenzbereich, macht der Antragsteller insoweit - und das ist im Hinblick auf die Ausführungen zu den anderen Sachanträgen hervorzuheben eigene organschaftliche Interessen geltend mit der Folge, daß er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das Rechtsschutzinteresse wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß er die fraglichen Kredite aufgrund seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis (vgl. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969, GVBl. I S. 307, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974, GVBl. I S. 241 - KGG -) selbst wirksam aufnehmen kann; denn ein solches, den vorliegenden Antrag erübrigendes Vorgehen kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, weil es ihm durch die für sofort vollziehbar erklärte aufsichtsbehördliche Verfügung vom 7. August 1985 untersagt ist und er sich außerdem der Gefahr einer Dienstpflichtverletzung aussetzen würde. Im Rahmen dieses Kommunalverfassungsstreitverfahrens kann auch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergehen (vgl. Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, z. Auflage, Rdnr. 28 m.w.N.; Kopp, VwGO, 6. Auflage, Rdnr. 1 zu § 123; Beschluß des Senats vom 3. Juli 1985 - 2 TG 1145/85 -). Der Sachantrag zu 1) ist jedoch nicht begründet. Der Senat kann auf sich beruhen lassen, ob ein Anordnungsgrund besteht; denn jedenfalls scheitert der Erlaß der insoweit begehrten einstweiligen Anordnung am Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller ist nicht ermächtigt, den strittigen Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM in eigener Zuständigkeit aufzunehmen. Dem steht schon die Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt als Verbandsaufsichtsbehörde (vgl. § 35 KGG) vom 7. August 1985 entgegen, die durch Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. Oktober 1985 für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Solange diese Anordnung verbindlich ist, hindert die von diesen Bescheiden ausgehende Tatbestandswirkung auch das Gericht, eine anderslautende Feststellung auszusprechen. Darüber hinaus ist der Antragsteller auch verbandsverfassungsrechtlich nicht berechtigt, den Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM selbst aufzunehmen. Diese Entscheidung fällt vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KGG entscheidet die Antragsgegnerin über diejenigen Aufgaben, die ihr dieses Gesetz und die Verbandssatzung zuweisen. § 7 Abs. 1 Satz 2 g) Verbandssatzung wiederum verweist u.a. auf § 51 Nr. 15 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66) - HGO -, nach dem die Kreditaufnahme ausdrücklich in die ausschließliche Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft fällt. Aus den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 119) - EBG -, die über § 4 Abs. 3 Verbandssatzung i.V.m. § 18 Abs. 2 KGG auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes entsprechend anwendbar sind, ergibt sich nichts anderes, weil auch § 5 Nr. 10 EBG die Aufnahme von Krediten der Vertretungskörperschaft zuweist. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen hier nicht daraus, daß in dem Wirtschaftsplan des Verbandes für 1985 Kreditaufnahmen in Höhe von insgesamt 13.690.000,-- DM für die Einrichtung der Deponie Grube Messel vorgesehen sind. Diese Ausweisung enthält keine Entscheidung über die Aufnahme eines Kredits, die nur noch einer verwaltungstechnischen Ausführung bedarf. Vielmehr beinhaltet der Wirtschaftsplan, der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KGG i.V.m. § 4 Abs. 3 Verbandssatzung an die Stelle des Haushaltsplans tritt, lediglich die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits (vgl. den Klammerzusatz in § 94 Abs. 2 Nr. 1 b) HGO, der über § 4 Abs. 3 Verbandssatzung sinngemäß anwendbar ist). Diese Ermächtigung richtet sich - wie das Genehmigungserfordernis nach § 103 HGO verdeutlicht - an die Selbstverwaltungskörperschaft insgesamt, so daß sich die Frage, welches Verbandsorgan für die Entscheidung über die Verschuldung zuständig ist, nicht nach dem Haushalts sondern dem Verbandsverfassungsrecht bestimmt. Die nach § 7 Abs. 1 Verbandssatzung i.V.m. § 51 Nr. 15 HGO erforderliche Entscheidung der Vertretungskörperschaft wird daher nicht durch die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan ersetzt oder vorweggenommen. Anderenfalls verlöre § 51 Nr. 15 HGO auch seinen Sinn, weil die für das Haushaltsjahr vorgesehenen Kreditaufnahmen notwendiger Bestandteil des Haushaltsplans sind (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 b) HGO). Im übrigen besteht bei der Umsetzung des Wirtschaftsplans noch ein - für die Verbandsbelastung beachtlicher - Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Fragen, wann, in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und bei welchem Institut der einzelne Kredit aufgenommen werden soll. Der Antragsteller ist daher nicht ermächtigt, den Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM in eigener Zuständigkeit aufzunehmen. Der erste Hilfsantrag zu 1) ist ebenfalls zulässig, aber nicht begründet. Mit ihm begehrt der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, unverzüglich einen Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM zum Zwecke der Finanzierung von Baumaßnahmen für die Einrichtung der Deponie Grube Messel aufzunehmen. Auch dieser Antrag ist auf Erlaß einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gerichtet. Allerdings fehlt es hinsichtlich dieses Antrags an der Antragsbefugnis, die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich auch im einstweiligen Anordnungsverfahren im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gegeben sein muß (vgl. Urteil des Senats vom 3. September 1985 - 2 OE 93/83 - m.w.N.). Denn dem Antragsteller steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine subjektive Rechtsposition zu, die durch die Untätigkeit der Antragsgegnerin verletzt sein kann. Die Nichtaufnahme des fraglichen Kredits durch die Antragsgegnerin berührt - wie oben dargelegt - nicht den Kompetenzbereich des Antragstellers. Er macht insoweit auch selbst nicht die Verletzung eigener organschaftlicher Interessen geltend, sondern stützt sein Begehren auf solche Vorschriften und Rechtshandlungen, die - wie der Verbandszweck, die Planfeststellung, der Wirtschaftsplan oder frühere Beschlüsse der Antragsgegnerin - im Interesse der zu entsorgenden Allgemeinheit oder des Verbandes insgesamt ergangen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Eingriff in den Kompetenzbereich des Exekutivorgans gegeben ist, wenn die Vertretungskörperschaft ihm durch die Vorenthaltung der erforderlichen Mittel tatsächlich die Möglichkeit nimmt, seinen kommunalverfassungsrechtlichen Aufgabenbereich angemessen auszufüllen. Denn davon kann hier nicht die Rede sein, weil der Antragsteller nicht nur andere Abfallbeseitigungsanlagen des Zweckverbandes zu betreuen, sondern auch Kredite in Höhe von knapp 10.000.000,-- DM zu verwalten hat, die für die Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Deponie Grube Messel für das Jahr 1985 bewilligt worden sind. Aus dem Fehlen einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers, die durch die unterlassene Kreditaufnahme beeinträchtigt sein könnte, scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn nach § 42 Abs. 2 VwGO kann ein Rechtsschutzbegehren auch dann spezialgesetzlich zugelassen werden, wenn keine Verletzung eigener Rechte oder organschaftlicher Interessen geltend gemacht wird (wie z.B. die Wahlanfechtung durch einen Gemeindevertreter nach § 55 Abs. 6 HGO; vgl. dazu Schneider/Manz, Hessische Gemeindeordnung, Arm. 3 zu §§ 35, 35 a, 36 - S. 6 -; Urteil des Senats vom 20. Mai 1970, HessVGRspr. 70, 65). Eine solche Regelung ergibt sich für das vorliegende Verfahren aus § 63 HGO. Diese Bestimmung ist zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anzuwenden, weil nach ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang mit anderen Verfahrensvorschriften der Gegenstand des vorliegenden Antrags einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung zugänglich gemacht werden soll. Nach § 63 Abs. 1 und 2 HGO ist der Gemeindevorstand berechtigt und verpflichtet, einem Beschluß der Gemeindevertretung zu widersprechen und ihn im Falle erneuter Entschließung der Gemeindevertretung mit suspendierender Wirkung zu beanstanden, wenn der Beschluß das Recht verletzt. Für das weitere Verfahren gelten nach § 63 Abs. 2 Satz 3 HGO die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, daß ein Vorverfahren nicht stattfindet und die Gemeindevertretung sowie der Gemeindevorstand die Stellung von Verfahrensbeteiligten haben. In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist neben der Ordnungsmäßigkeit des Beanstandungsverfahrens entsprechend § 63 Abs. 2 Satz 1 HGO lediglich die objektive Rechtmäßigkeit des beanstandeten Beschlusses zu überprüfen. Das in § 63 HGO normierte Beanstandungsverfahren dient somit nicht dem Schutz organschaftlicher Interessen des Exekutivorgans, sondern der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle der Vertretungskörperschaft durch die Verwaltungsspitze (vgl. Bleutge, Der Kommunalverfassungsstreit, S. 2031 Urteil des Senats vom 20. Dezember 1974, a.a.O.). Mit dem Beanstandungsverfahren wird der Gemeindevorstand "als Hüter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestellt" (Gönnenwein, Gemeinderecht, S. 365). Dieses Beanstandungsverfahren greift allerdings dann nicht, wenn - wie hier - das beanstandete Verhalten der Vertretungskörperschaft in einem Unterlassen besteht. Da nicht von vornherein auszuschließen ist, daß eine Untätigkeit der Vertretungskörperschaft das objektive Recht verletzt und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß dem Exekutivorgan in diesem Falle keine Kontrollfunktion zustehen soll, hält der Senat eine entsprechende Anwendung der Beanstandungsvorschriften mit der Maßgabe für geboten, daß der Gemeindevorstand eine verwaltungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Untätigkeit der Vertretungskörperschaft herbeiführen kann. Daß eine Verpflichtung der Vertretungskörperschaft zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten wegen der grundsätzlichen Entschließungsfreiheit der Mandatsträger nur in Ausnahmesituationen bestehen kann, mag die Unvollständigkeit der Regelung in § 63 HGO erklären, dieser Umstand steht aber nicht der Zulässigkeit des Antrags entgegen, weil er eine Frage des materiellen Rechts betrifft. Diese Auffassung wird durch eine vergleichende Betrachtung der Bestimmungen über die Kommunalaufsicht bestätigt. Die Eingriffsbefugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden beschränken sich nicht auf eine Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse oder sonstigen aktiven Verhaltens der Gemeinde, sondern umfassen auch das rechtliche Instrumentarium dafür, die Gemeinde bei rechtswidriger Untätigkeit zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (vgl. §§ 139 ff. HGO, 35 KGG). Diese vergleichende Betrachtung ist hier deshalb gerechtfertigt, weil die kommunale Beanstandung nach § 63 HGO entsprechend ihrer objektiven Kontrollfunktion als körperschaftsinterne Rechtsaufsicht angesehen werden kann (Bleutge, a.a.O.). Urteil des Senats vom 10. Dezember 1974, a.a.O.). S. 3). Der somit zulässige erste Hilfsantrag zu 1) ist jedoch nicht begründet. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht, weil jedenfalls kein Anordnungsanspruch gegeben ist. Entsprechend dem oben dargelegten objektiven Charakter dieses Verfahrens setzt der Erlaß der einstweiligen Anordnung hier keinen Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Entscheidung der Antragsgegnerin voraus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Untätigkeit der Antragsgegnerin objektiv rechtswidrig ist (vgl. Kopp, VwGO, 6. Auflage, Rdnr. 105 zu § 42). Das ist aber nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin rechtlich nicht verpflichtet ist, den fraglichen Kredit r in Höhe von 1.535.000,-- DM aufzunehmen. Eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zu der Aufnahme des strittigen Kredits ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus § 2 Abs. 1 Verbandssatzung, in dem die Einrichtung und Unterhaltung sowie der Betrieb der Grube Messel als Aufgabe des Verbandes festgelegt sind. Allerdings ist auch die Antragsgegnerin als Verbandsorgan an diesen Verbandszweck gebunden. Ohne eine entsprechende Änderung der Verbandssatzung dürfen sich die Verbandsorgane nicht so verhalten, daß die Erfüllung dieser Aufgabe objektiv vereitelt wird. Andererseits beläßt der in der Satzung festgelegte Verbandszweck der Antragsgegnerin einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Fragen, wie und vor allem in welchem zeitlichen Rahmen die Verbandsaufgaben erfüllt werden sollen. Daher kann aus dem Verbandszweck nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin abgeleitet werden, einen bestimmten Kredit zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, auch wenn diese Mittel zur Finanzierung von Baumaßnahmen erforderlich sind, die der Verwirklichung des Verbandszwecks dienen. Durch das bloße Unterlassen einer solchen Kreditaufnahme wird der Verbandszweck noch nicht endgültig vereitelt. Das folgt auch nicht aus der erklärten Absicht eines Teils der Verbandsvertreter, den Plan für die Einrichtung der Deponie Grube Messel endgültig aufzugeben; denn für die Frage, ob der Verbandszweck trotz der teilweisen Untätigkeit der Antragsgegnerin noch objektiv erreicht werden kann, kommt es nicht auf die Motivation einzelner Verbandsvertreter bei ihrer Stimmabgabe an. Daher hindert ihre Bindung an den Verbandszweck die Antragsgegnerin rechtlich nicht daran, Investitionen einstweilen zurückzustellen, um eine eventuelle Änderung der Rechtslage oder der Planungsabsichten der den Verband tragenden Gebietskörperschaften abzuwarten. Demgegenüber kann sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ohne die Einrichtung der Deponie Grube Messel Anfang 1986 die Abfallbeseitigung im südhessischen Raum nicht mehr sichergestellt sei. Denn zunächst hat er nicht konkret dargelegt, daß ein möglicher Engpaß im Bereich der Abfallbeseitigung das Ausmaß einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung annehmen wird. Selbst wenn eine solche Gefahr bestünde, ergäbe sich daraus keine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zur Aufnahme des strittigen Kredits. Denn für die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung sind die Verbandsmitglieder berufen, die die Aufgaben der Abfallbeseitigung wahrzunehmen (vgl. § 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1978, (GVBl. I S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983, (GVBl. I S. 104) und diesen Aufgabenbereich auch nicht insgesamt auf den Zweckverband Abfallverwertung Südhessen übertragen haben. Mit der satzungsmäßigen Aufgabe, unter anderem die Deponie Grube Messel zu errichten und zu betreiben, hat der Zweckverband Abfallverwertung Südhessen nicht die Verantwortung für die Abfallbeseitigung insgesamt in den Gebieten seiner Mitglieder übernommen. Eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zur unverzüglichen Aufnahme des fraglichen Kredits ergibt sich nicht - wie der Antragsteller meint - aus dem Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981, der durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1984 (9 R 2050/84) für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Ein Planfeststellungsbeschluß entfaltet zwar auch gegenüber dem Träger des Planvorhabens eine Bindungswirkung, daraus folgt aber nur, daß der Vorhabensträger im Falle der Verwirklichung des Plans an die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses gebunden ist. Die Feststellung des Plans zwingt den Träger dagegen nicht zur Ausführung oder - im Falle des Baubeginns - zur Vollendung des Vorhabens (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Auflage, S. 888). Eine Pflicht zur Fertigstellung kann allenfalls in Bezug auf Schutzanlagen gegeben sein, die dem Vorhabensträger zum Schutze der Nachbarn aufgegeben worden sind (Kodal/Krämer, a.a.O.). Aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nichts anderes. Die Anordnung des Sofortvollzugs bewirkt - unabhängig davon, ob sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Planfeststellungsbehörde oder entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO verwaltungsgerichtlich ausgesprochen worden ist - für den Vorhabensträger nur, daß der Planfeststellungsbeschluß vor seiner Unanfechtbarkeit ausgeführt werden kann; eine Pflicht zur sofortigen Planausführung besteht auch in diesem Falle nicht (vgl. Beschluß des Senats vom 29. August 1985 - 2 TH 161/85 -); ein für sofort vollziehbar erklärter Planfeststellungsbeschluß kann keine weitergehenden Rechtswirkungen entfalten als ein bestandskräftiger Beschluß. Die Antragsgegnerin ist auch nicht aufgrund des von ihr im März 1985 beschlossenen Wirtschaftsplans gehalten, den fraglichen Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM aufzunehmen. Der Haushaltsplan, an dessen Stelle hier der Wirtschaftsplan tritt (§ 18 Abs. 2 KGG), hat einen feststellenden, gegenüber den Organen der Körperschaft bewilligenden Charakter. Die Selbstverwaltungskörperschaft ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die in den Einzelplänen enthaltenen Ansätze tatsächlich für die jeweils vorgesehene Zweckbestimmung auszugeben (vgl. Pagenkopf, Kommunalrecht, 2. Auflage, Band 2 - Wirtschaftsrecht - S. 228 und 268 m.w.N.). Das gilt erst recht für die in dem Haushaltsplan vorgesehene Verschuldung. Diese Ausweisungen enthalten - wie zu dem Sachantrag zu 1) dargelegt worden ist -eine an die Vertretungskörperschaft gerichtete Ermächtigung, und damit schon begrifflich keine Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Kredite (vgl. Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, § 94 Anm. II 5). Schließlich läßt sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zu der von dem Antragsteller begehrten Kreditaufnahme auch nicht aus ihren früheren Beschlüssen ableiten. Es ist schon fraglich, ob den bisherigen Entscheidungen der Antragsgegnerin -insbesondere dem von dem Antragsteller hierfür herangezogenen Beschluß vom 10. Juli 1984 - inhaltlich der Wille entnommen werden kann, den hier strittigen Kredit zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt aufzunehmen. Selbst wenn das der Fall wäre, würde die Antragsgegnerin dadurch nicht weitergehend gebunden als durch den in der Satzung normierten Verbandszweck. Denn die Antragsgegnerin ist wie jede andere Vertretungskörperschaft rechtlich nicht gehindert, von einer früher vertretenen Auffassung abzuweichen. Der zweite Hilfsantrag zu 1), der sich von dem ersten Hilfsantrag nur insoweit unterscheidet, als keine unmittelbare Verpflichtung der Antragsgegnerin, sondern eine gerichtliche Feststellung begehrt wird, ist entsprechend § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil - wie oben dargelegt - die Sachurteilsvoraussetzungen für ein Leistungsbegehren gegeben sind. Im übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil - wie ebenfalls dargelegt - die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, den Kredit in Höhe von 1.535.000,--DM aufzunehmen. Schließlich hat auch der Sachantrag zu 2) keinen Erfolg. Mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf seinen Antrag hin weitere, über den Betrag von 1.535.000,-- DM hinausgehende Kredite in Höhe von insgesamt 2.419.000,-- DM nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses und des Wirtschaftsplans aufzunehmen. Insoweit hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die gerichtliche Feststellung begehrt, daß die Antragsgegnerin zur Aufnahme dieser Kredite verpflichtet ist. Der Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsbegehren ist rechtlich unbedenklich (vgl. Kopp, VwGO, 6. Auflage, Rdnr. 9 zu § 91). In der Erklärung, daß sich der ursprüngliche Kreditbedarf von insgesamt 7.810.000,-- DM um die am 3. Oktober 1985 bewilligten 1.620.000,-- DM reduziert, liegt keine teilweise Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung, sondern lediglich ein Hinweis auf die Bedarfsberechnung; denn dieser Betrag ist nie Gegenstand des Leistungsbegehrens gewesen, weil ihn der Antragsteller bei der Bezifferung seines Begehrens in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 1985 von vornherein abgesetzt hat. Hinsichtlich des Kreditbedarfs in Höhe von 3.771.000,-- DM hat der Senat das Verfahren wegen fehlender Entscheidungsreife abgetrennt, so daß Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrensteils das Begehren des Antragstellers ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, weitere Kredite in Höhe von 2.419.000,-- DM auf seinen Antrag hin aufzunehmen. Daß auch dieser Antrag keinen Erfolg haben kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen; insoweit gilt das zu dem Kredit in Höhe von 1.535.000,-- DM Gesagte erst recht. Nach allem hat der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg, so daß seine Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemißt sich zwar nicht unmittelbar nach der Höhe der hier geltend gemachten Kreditbeträge, weil insoweit kein Eigeninteresse des Antragstellers besteht. Angesichts des Gesamtvolumens der hier streitigen Kreditaufnahmen und der von dem Antragsteller geltend gemachten Bedeutung der Sache für die Verbandstätigkeit hält der Senat einen Streitwert von 100.000,-- DM für angemessen, wobei berücksichtigt ist, daß die einstweilige Anordnung im Falle ihres Erlasses die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorweggenommen hätte. Der Beschwerdewert hat sich mit der Verfahrensabtrennung im Beschwerdeverfahren - entsprechend dem ungefähren Anteil der Kreditsummen - halbiert. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).