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Urteil

2 UE 1998/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0805.2UE1998.85.0A
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Leitsätze
Die Bewertung der Prüfungsleistungen im zweiten juristischen Staatsexamen richtet sich auch für die zweite Wiederholungsprüfung nach JAG 1974, wenn der Prüfling vor dem 1. Januar zum zweiten juristischen Staatsexamen zugelassen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewertung der Prüfungsleistungen im zweiten juristischen Staatsexamen richtet sich auch für die zweite Wiederholungsprüfung nach JAG 1974, wenn der Prüfling vor dem 1. Januar zum zweiten juristischen Staatsexamen zugelassen worden ist. Das, Urteil kann gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Parteien haben übereinstimmend in diese Form eingewilligt. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es eines Vorverfahrens nicht bedarf; diese Entscheidung steht im Einklang mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt im Urteil vom 24. Juli 1986 - 2 UE 1535/85 -). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die Prüfungsleistungen des Klägers in seiner letzten Wiederholungsprüfung, die am 7. Oktober 1983 mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen worden ist, sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157 - JAG 1974 -) richtet. In Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 17. Dezember 1981, GVBl. I S. 453, der inhaltlich der Anmerkung 2 zur Bekanntmachung der Neufassung des JAG 1982 (GVBl. I S. 34) entspricht, werden eine Reihe von Vorschriften des JAG 1974 aufgeführt, die auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung 1982 weiter gelten. Voraussetzung hierfür ist u.a., daß der Rechtsreferendar zu dem der Wiederholungsprüfung vorausgegangenen ersten Prüfungsversuch vor dem 1. Januar 1983 zugelassen worden ist. Diese Ausnahme ist hier gegeben. Der Kläger ist erstmals am 1. Juni 1981 zur Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden. Zwar erfolgte die Zulassung zur dritten Wiederholungsprüfung erst am 25. April 1983; das hat aber nicht zur Folge, daß die Prüfungsleistungen im Rahmen dieser Prüfung nach den Bestimmungen des JAG 1982 beurteilt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prüfung vom 7. Oktober 1983 sehr wohl eine Wiederholungsprüfung im Sinne der Übergangsvorschrift des Artikel 2, a.a.O., und der 2. Anmerkung zur Bekanntmachung der Neufassung JAG 1982. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen der am 7. Oktober 1983 abgeschlossenen zweiten juristischen Staatsprüfung war u.a. die Ausbildungsnote für den in der Zeit vom 1. März 1979 bis 31. Mai 1981 geleisteten Vorbereitungsdienst und den Ergänzungsvorbereitungsdienst vom 30. Oktober 1981 bis 29. April 1982 maßgebend. Für die dritte Wiederholungsprüfung wurde kein Ergänzungsvorbereitungsdienst verlangt. Auch ist die Gestattung der letztgenannten Wiederholungsprüfung nach § 48 Abs. 4 JAG 1982 nur denkbar, wenn die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung zweimal mißlungen ist. Das gesamte Prüfungsgeschehen ist daher als eine Einheit zu betrachten. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß Art. 2a Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) seine Auffassung stütze. Diese Vorschrift bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß für Wiederholungsprüfungen das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen kann. Zur Erläuterung der Übergangsvorschrift (Art. 2, a.a.O., und 2. Anmerkung zur Bekanntmachung JAG 1982) wird im Regierungsentwurf zum JAG 1982 (Hessischer Landtag, 9. Wahlperiode, Drucksache 9/5437 zu Art. 2, S. 13) ausdrücklich ausgeführt, daß die Übergangsregelung im Zweiten Deutschen Richtergesetz (Art. 2a Abs. 2 Satz 2) sicherstelle, daß alle Kandidaten die Prüfung unter der Geltung der rechtlichen Regelung beenden könnten, die auch für ihre Zulassung maßgeblich war, und daß sie in der Wiederholungsprüfung den gleichen Prüfungsvorschriften unterständen, die auch für den ersten Prüfungsversuch gegolten hätten. Damit hat auch der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die erste Prüfung mit den nachfolgenden Wiederholungsprüfungen als eine Einheit anerkennt. Die Anwendung des JAG 1982 auf die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers, die er im Jahre 1983 erbracht hat, ist daher nicht gerechtfertigt. Die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nach JAG 1974 hat der Kläger nicht angegriffen. Sie sind im übrigen auch zutreffend. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen Bezug genommen (Art. 2 § 6 EntlG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der am 13. Februar 1953 in Cramberg/Lahn geborene Kläger bestand am 24. November 1978 die erste juristische Staatsprüfung mit ausreichend (4,04). Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde er am 7. Februar 1979 zum Rechtsreferendar ernannt, leistete bis zum 31. Mai 1981 Vorbereitungsdienst und wurde am 1. Juni 1981 mit der Ausbildungsnote 3,33 zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Mit Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 29. Oktober 1981 wurde die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für nicht bestanden erklärt. Anschließend leistete er Ergänzungsvorbereitungsdienst bei einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, den er am 29. April 1982 beendete. Mit Wirkung vom 30. April 1982 wurde er zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Die Ausbildungsnote wurde mit 3,37 berechnet. Mit Bescheid vom 26. November 1982 teilte ihm der Präsident des Justizprüfungsamtes mit, daß er die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe (Abschlußnote: 4,17). Er wies ihn darauf hin, daß er aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen sei und die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Rechtsreferendar" verloren habe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1982 beantragte der Kläger, erneut zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden. Mit Bescheid vom 3. Februar 1983 gestattete ihm der Präsident des Justizprüfungsamtes die nochmalige Wiederholung gemäß § 48 Abs. 4 Juristenausbildungsgesetz vom 20. Januar 1982 - GVBl. I S.34 - JAG 1982 -. Am 25. Februar 1983 wurde er wiederum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt und erneut in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Am 15. April 1983 stellte ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erneut zur zweiten juristischen Staatsprüfung vor und bescheinigte ihm, daß sein Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß mit Ablauf des 29. April 1983 beendet worden war. Zur Wiederholung der, zweiten juristischen Staatsprüfung wurde der Kläger am 25. April 1983 zugelassen. Am 7. Oktober 1983 fand die mündliche Prüfung statt. Der Zahlenwert der Abschlußnote wurde auf 4,07 errechnet und die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1983 teilte der Präsident des Justizprüfungsamtes dem Kläger dieses Ergebnis schriftlich mit und wies ihn darauf hin, daß er damit aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei und die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Rechtsreferendar" verloren habe. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 14. Oktober 1983 zugestellt. Am 14. November 1983 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bescheid vom 10. Oktober 1983 sei fehlerhaft, weil er unter Zugrundelegung des Juristenausbildungsgesetzes 1974 - JAG 1974 - ergangen sei, das auf seine im Jahre 1983 abgelegte zweite juristische Staatsprüfung keine Anwendung finde. Wenn man seine Prüfungsleistungen nach den Vorschriften des JAG 182 bewerte, hätte er die Prüfung bestanden, da der Zahlenwert zumindest mit einem Punktwert von 4,22 anzunehmen sei, was zur Folge habe, daß die Prüfung gemäß § 47 Abs. 5 JAG 1982 für bestanden zu erklären sei. Daß auf seine letzte zweite juristische Staatsprüfung das JAG 1982 anzuwenden sei, ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1981 (GVBl. I S. 453). Diese Vorschrift bestimme, "daß für Prüfungen, zu denen die Bewerber oder Rechtsreferendare vor dem 1. Januar 1983 zugelassen werden, die im einzelnen genannten Paragraphen des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. März 1974 gelten". Die Prüfung vom 7. Oktober 1983 sei keine Wiederholungsprüfung im Sinne der Übergangsvorschrift. Sie beruhe auf einer gesonderten Zulassung. Sie sei daher keine Wiederholungsprüfung im Sinne des § 48 Abs. 3 JAG 1982 bzw. § 46 Abs. 3 JAG 1974, sondern eine nochmalige Wiederholung der Prüfung im Sinne des § 48 Abs. 4 JAG 1982 bzw. § 46 Abs. 4 JAG 1974. Die Übergangsvorschrift sei aber nur für Fälle des § 46 Abs. 3 JAG 1974 anwendbar. Hierfür spreche auch die Regelung des Art. 2a Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes zum Deutschen Richtergesetz (BGBl. 1980 I S. 1451), in dem es heiße, daß spätestens nach dem 1. Januar 1983 die Prüfungen den Vorschriften des Art. 1 Nr. 3 (die reformierte Ausbildung und Bewertung bei der Juristenausbildung) entsprechen müßten. In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf zum JAG 1982 werde auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. August 1980 ausdrücklich Bezug genommen. Wenn man davon ausgehe, daß der hessische Gesetzgeber der bundesgesetzlichen Regelung gerecht habe werden wollen, so bedeute dies, daß er die übergangsweise Fortgeltung alten Rechts nur für eng begrenzte Ausnahmefälle habe zulassen wollen. Für diese Auslegung spreche auch § 5 des Deutschen Richtergesetzes, der bestimme: "Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten". Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 10. Oktober 1983 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, auf die Prüfungsleistungen des Klägers bei der wiederholten zweiten juristischen Staatsprüfung fänden die Vorschriften des JAG 1974 Anwendung. Die Übergangsregelung des Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum JAG gewährleiste, daß das Prüfungsrecht, auf das sich ein Kandidat mit Eintritt in das Prüfungsverfahren eingestellt habe, auch für den zweiten Prüfungsversuch oder - ausnahmsweise - die weiteren Prüfungsversuche gelten solle. Andererseits verwehre die Überleitungsvorschrift den Kandidaten, sich durch Hinauszögern der Prüfung bestimmten Prüfungsanforderungen zu entziehen, um die möglicherweise für sie günstigere Neuregelung zur, Anwendung zu bringen. Art. 2a Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes bestimme ausdrücklich, daß das Landesrecht für Wiederholungsprüfungen abweichende Regelungen vorsehen könne. Im Wortlaut des Gesetzes finde sich keine Stütze dafür, daß dem Landesgesetzgeber lediglich gestattet sei, für die erste Wiederholungsprüfung Ausnahmeregelungen zu schaffen. Die Argumentation mit der Unterschiedlichkeit von Begriffen in § 46 Abs. 3 Satz 3 JAG 1974 (= § 48 Abs. 3 Satz 3 JAG 1982) und § 46 Abs. 4 Satz 1 JAG 1974 (= § 48 Abs. 4 Satz 1 JAG 1982) erscheine gekünstelt. Die beiden Begriffe "Wiederholungsprüfung" bzw. "Wiederholung der Prüfung" stellten keine unterschiedlichen termini technici dar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 20. Februar 1985 ab. In den Gründen wird ausgeführt: Auch für die wiederholte zweite juristische Staatsprüfung des Klägers fänden die Vorschriften des JAG 1974 Anwendung. An der Natur der Wiederholungsprüfung als drittem Versuch ändere sich nichts durch den Umstand, daß dieser dritte Versuch nicht bereits per Gesetz zugestanden, sondern als Ausnahme von der Regel gewährt werden könne. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung, mit der sichergestellt werden solle, daß ein Prüfling denselben Prüfungsbedingungen unterworfen sei wie bei seinem ersten Prüfungsversuch. Wenn das Vorliegen eines Ausnahmefalles bejaht werde und die Zulassung zu einer weiteren, also der dritten Prüfung ausgesprochen werde, so beginne damit kein neues Prüfungsverfahren, auf das das neue Recht - JAG 1982 - anzuwenden wäre. Daß ein zweimal erfolglos gebliebener Bewerber zunächst kraft Gesetzes aus dem Referendardienst ausscheide (§ 47 JAG 1974) und bei Zulassung zum. dritten Versuch gemäß § 46 Abs. 4 JAG 1974 erneut in den. Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sei, sei lediglich die beamtenrechtliche Seite im Falle zweimaligen Mißlingens der Prüfung bzw. ausnahmsweiser Gestattung des dritten Versuchs. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, daß der Vorbereitungsdienst nach dem JAG 1982 zweieinhalb Jahre dauere gegenüber dem nur zweijährigen Vorbereitungsdienst nach dem JAG 1974. Gegen das am 16. September 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Oktober 1985 Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1985 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 10. Oktober 1983 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich ebenfalls auf sei erstinstanzliches Vorbringen und auf das angefochtene Urteil. Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 75, 78 d. A.). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Personalakten des Klägers und der Prüfungsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.