Urteil
2 UE 920/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1209.2UE920.85.0A
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Leitsätze
1. Eine Fahrtenbuchauflage kann bereits nach erstmaligem Rotlichtverstoß angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Sie darf unbefristet angeordnet werden; jedoch kann der Betroffene nach angemessener Frist die Aufhebung der Auflage verlangen.
2. Der Zugang des Anhörungsbogens erst drei Wochen nach der Verkehrszuwiderhandlung hindert die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht, wenn auch bei einem früheren Zugang der verantwortliche Fahrzeugführer nicht feststellbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fahrtenbuchauflage kann bereits nach erstmaligem Rotlichtverstoß angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Sie darf unbefristet angeordnet werden; jedoch kann der Betroffene nach angemessener Frist die Aufhebung der Auflage verlangen. 2. Der Zugang des Anhörungsbogens erst drei Wochen nach der Verkehrszuwiderhandlung hindert die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht, wenn auch bei einem früheren Zugang der verantwortliche Fahrzeugführer nicht feststellbar gewesen wäre. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf wirksam verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Oberbürgermeister der Beklagten durfte der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches aufgeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Klägerin nicht § 28 HVwVfG entsprechend vor Anordnung der Fahrtenbuchauflage angehört hat. Mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist nämlich der Verfahrensmangel geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG) worden. Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1986 - 7 B 6.86 -). Nach § 31 a StVZO darf die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, an deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht, auf das sich die Klägerin berufen hat, keine Bedenken bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 20. August 1985 - 2 UE 2622/84 -), liegen hier vor. Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde das "Rotlicht" einer Lichtzeichenanlage überfahren. Durch ein solches Verhalten können andere Verkehrsteilnehmer in schwerwiegendem Maße gefährdet werden. Die Feststellung des Fahrzeugführers war auch unmöglich. Hiervon ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 Nr. 12 zu § 31 a StVZO). Dabei kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zumutbar, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Nach diesen Grundsätzen hat die Polizei hier alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen. Die Klägerin hat auf den ihr übersandten Anhörungsbogen vom 1. August 1983 nicht reagiert. In dem sich daran anschließenden Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid hat sich die Klägerin auf das ihr gesetzlich zustehende Aussageverweigerungsrecht berufen und sich zur Sache nicht geäußert. Daraus durfte der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht sachdienlich mitwirken will. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr ein Nachteil daraus, daß sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe, nicht erwachsen dürfe. Ein Aussageverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren steht nämlich der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31 a StVZO nicht entgegen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. Juli 1983 - 7 B 96.82 - in Buchholz 442.16 Nr. 13 zu § 31 a StVZO; Beschluß vom 17. Juli 1986 - 7 B 234.85 -, Bay.VBl. 1986, S. 665 f.). Die durch die Fahrtenbuchauflage dem Fahrzeughalter auferlegte Mitwirkungspflicht, den Fahrer seines Kraftfahrzeuges zu benennen, dient der Erfüllung der zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr zu treffenden Maßnahmen und berührt nicht etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren (BVerwG, a.a.O.; auch BVerfG, Beschluß vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, S. 568). Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, daß ihr der Anhörungsbogen erst drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß übersandt worden ist und ihr es deshalb unmöglich gewesen sei, den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, auch der des Senats, daß eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Kraftfahrzeughalter unverzüglich nach Begehung eines Verkehrsverstoßes, d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird. Dies ist erforderlich, damit der Halter die Frage, wer sein Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann(vgl. etwa Urteil des Senats vom 23. Juli 1985 - 2 OE 86/83 -). Allerdings kann sich der Kraftfahrzeughalter nicht darauf berufen, er sei zu spät angehört worden, wenn es für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht auf die Anhörungsfrist ankommt, wenn mithin eine frühere Anhörung ebenfalls eine Täterfeststellung nicht ermöglicht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 - NJW 1979, S. 1054, 1056; Hess. VGH, a.a.O.). Davon ist hier auszugehen. Ohne daß es darauf ankäme zu ermitteln, ob besondere Umstände vorliegen, die eine dreiwöchige Frist zum übersenden des Anhörungsbogens gerechtfertigt hätten, muß nach dem Verhalten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß auch eine Übersendung des Anhörungsbogens nach kürzerer Frist nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Klägerin hat nämlich den Anhörungsbogen unbeantwortet gelassen und im Bußgeldverfahren sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, ohne sonst irgendwelche Angaben zu machen. Daraus mußte die Behörde schließen, daß die Klägerin an der Feststellung des Fahrzeugführers nicht mitwirken wollte. Die Behörde hatte keine Veranlassung, die Frist zur Übersendung des Anhörungsbogens in einen Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Täterfeststellung zu bringen. Erst im Klageverfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, daß es ihr wegen der verspäteten Übersendung des Anhörungsbogens nicht möglich gewesen sei, den Fahrzeugführer zu benennen. Sie hat jedoch keinerlei konkrete Hinweise darauf gegeben, weshalb sie bei früherer Übersendung des Anhörungsbogens hierzu in der Lage gewesen wäre. Insoweit weicht der vorliegende Fall deutlich von dem im Urteil des Senats vom 23. Juli 1985, a.a.O. ab. Schließlich kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, daß die Auferlegung eines Fahrtenbuches nach einmaligem Verkehrsverstoß unverhältnismäßig wäre. Zwar rechtfertigen einmalige unwesentliche Verkehrsverstöße diese Maßnahme nicht. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung, daß bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen die Auferlegung eines Fahrtenbuches bereits in einem Erstfall verhältnismäßig ist (vgl. etwa Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1980 - 7 B 189.79 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 20. August 1985 - 2 UE 2622/84 -). Bei dem Überfahren einer "Rotlicht" zeigenden Verkehrsanlage handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß, da das Überfahren des "Rotlichts" eine erhebliche Unfallgefahr schafft. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, daß die Beklagte die Dauer der angegriffenen Verfügung nicht befristet hat. Die Verfügung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist ein Dauerverwaltungsakt. Bei derartigen Verwaltungsakten, die eine fortdauernde Wirkung erzeugen, kann die Aufhebung begehrt werden, wenn die Voraussetzungen für sie nachträglich entfallen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1970 - VII B 19.70 - in Buchholz 442.15 Nr. 6 zu § 7 StVO; Hess. VGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - II OE 19/78 -). Auf die Möglichkeit, nach Ablauf von sechs Monaten die Aufhebung der Verfügung zu beantragen, ist die Klägerin im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die Führung des Fahrtenbuches auch für ein Ersatzfahrzeug angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß ohne Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug die Fahrtenbuchauflage durch die Veräußerung des Fahrzeuges des Kraftfahrzeughalters unterlaufen werden könnte. Da die Klägerin auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat sie die Kosten dieses Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die ihr von der Beklagten auferlegte Führung eines Fahrtenbuches. Sie ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Am 8. Februar 1983 um 20.18 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug in Frankfurt/Main in den Kreuzungsbereich Deutschherrnufer/Höhe Frankensteiner Platz eingefahren, obwohl die dortige Lichtzeichenanlage für diese Fahrtrichtung Rotlicht anzeigte. Der mit Datum vom 1. März 1983 an die Klägerin abgesandte Anhörungsbogen zu dieser Verkehrsordnungswidrigkeit blieb unbeantwortet. Daraufhin wurde unter dem Datum vom 5. April 1983 ein Bußgeldbescheid gegen die Klägerin erlassen, gegen den sie Einspruch einlegte. Im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches ihres Bevollmächtigten wurde dieser um Mitteilung gebeten, ob seine Mandantin das Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit selbst geführt habe bzw. wer als Fahrer in Betracht komme. Gleichzeitig wurde er auf § 31 a) StVZO hingewiesen. Daraufhin berief sich die Klägerin auf das ihr gesetzlich zustehende Aussageverweigerungsrecht und äußerte sich nicht zur Sache. Am 1. Juni 1983 wurde der erlassene Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Ohne weitere Anhörung wurde der Klägerin mit am 24. August 1983 zugestellter Verfügung vom 12. August 1983 von dem Oberbürgermeister der Beklagten - Polizei- und Ordnungsbehörde - die Führung eines Fahrtenbuches nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf unbefristete Zeit auferlegt. Gleichzeitig wurde die Führung des Fahrtenbuches auch für ein Ersatzfahrzeug angeordnet. Zur Begründung wurde angeführt, die Feststellung des Verantwortlichen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. Februar 1983 sei nicht möglich gewesen, weshalb das Ordnungswidrigkeitenverfahren habe eingestellt werden müssen. Es müsse verhindert werden, daß sich ein derartiger Vorfall wiederhole. Dagegen legte die Klägerin mit am 16. September 1983 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein und führte aus, die angeordnete Maßnahme sei unverhältnismäßig. Gleichzeitig verzichtete die Klägerin auf eine Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß und wies auch das Vergleichsangebot, die Fahrtenbuchauflage auf neun Monate zu befristen, zurück. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1983, am selben Tage an die Klägerin per Einschreiben abgesandt, wurde der Widerspruch vom Regierungspräsidenten in Darmstadt als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Klägerin habe die Möglichkeit, die Aufhebung der Fahrtenbuchauflage nach angemessener Zeit, frühestens nach sechs Monaten, zu beantragen. Am 27. Januar 1984 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie hat die Fahrtenbuchauflage für unverhältnismäßig gehalten. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, den Anhörbogen erst mehrere Wochen nach dem angeblichen Tattag erhalten zu haben, so daß es ihr unmöglich gewesen sei, den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12. August 1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 28. Dezember 1983 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den am 26. März 1985 beratenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, der Klägerin gemäß § 31 a)StVZO eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Es sei auch unschädlich, daß die Obersendung des Formblattes zur Anhörung über die erstattete Ordnungswidrigkeitsanzeige erst drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß erfolgt sei. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Gegen den ihr am 18. April 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin, bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen am 17. Mai 1985, Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Fahrtenbuchauflage wegen eines einzigen Rotlichtverstoßes sei unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 26. März 1985 beratenen Gerichtsbescheides die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 28. Dezember 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides und auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Oberbürgermeisters der Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auch auf ihren Inhalt Bezug genommen.