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Urteil

2 UE 661/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0127.2UE661.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 1983, mit dem sie dem Kläger für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben hat, für sein Kraftfahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen F-CS 25 ein Fahrtenbuch zu führen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid vom 12. April 1983 leidet nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil die Beklagte den Kläger vor seinem Erlaß nicht nochmals angehört hat. Diese Anhörung war entbehrlich. Denn der Kläger ist bereits im Bußgeldverfahren auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß ihm die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne, wenn er den verantwortlichen Fahrer nicht nenne. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß § 28 VwVfG hätte beachtet werden müssen, ist die gebotene Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt und damit der Verfahrensmangel geheilt worden. Denn der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Dies führt zur Heilung des Verfahrensmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982, Buchholz 316, Nr. 5 zu § 28 VwVfG; Beschluß vom 17. Juli 1986 - Az.: 7 B 6.86 -). Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 31 a) StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Fahrer des Pkw's des Klägers hat am 10. Dezember 1982 beim Einfahren von der Theodor-Heuss-Allee in die Ludwig-Erhard-Anlage in Frankfurt am Main nicht beachtet, daß die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung "Rot" zeigte und er damit zum Anhalten verpflichtet war. Damit hat der Fahrer des Pkw's nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO ordnungswidrig gehandelt. Der Senat hat keine Zweifel daran, daß dieser Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug des Klägers begangen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Polizeibeamten Polizeiobermeister Müller und Polizeioberkommissar H. den Verkehrsverstoß festgestellt haben und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß den Polizeibeamten bei ihrer Feststellung Fehler unterlaufen sind. Zwar führt nicht jede Ordnungswidrigkeit dazu, daß dem Halter eines Kraftfahrzeuges ein Fahrtenbuch auferlegt werden müßte. Vielmehr setzt die Auflage bei einem erstmaligen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften voraus, daß es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit von einigem Gewicht handelt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, dann der Fall, wenn sich die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit verkehrsgefährdend auswirken kann (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1986 - Az.: 7 B 234.85 -, BayVBl. 1986, 665). Diese Voraussetzung ist bei dem Rotlichtverstoß erfüllt. Denn bei dieser Verhaltensweise darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Verkehr in der bis zum Farbwechsel wartepflichtigen Straße freie Fahrt erhalten hat und darauf vertrauen darf, daß sich aus der jetzt wartepflichtigen Straße kein Fahrzeug mehr nähert. Wird diese Verkehrslage nicht beachtet, so muß dies zwangsläufig dazu führen, daß die anfahrenden Fahrzeuge gefährdet werden. Unerheblich ist, ob diese Gefährdung tatsächlich eingetreten ist. Maßgebend ist insoweit die abstrakte Gefährlichkeit der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1970, Buchholz 442.15, Nr. 5 zu § 7 StVO). Der Beklagten war auch die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht erst dann gegeben ist, wenn im Sinne einer logischen Unmöglichkeit alle denkbaren Ermittlungsbemühungen erfolglos verlaufen sind. Vielmehr können von der Polizeibehörde nur angemessene Ermittlungstätigkeiten erwartet werden. Bei der Frage, was angemessen ist, muß von einem verständigen Verwaltungshandeln ausgegangen werden und die Frage gestellt werden, ob die Ermittlungsmaßnahme bei verständiger Betrachtung der Verwaltung noch zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang darf auch berücksichtigt werden, daß es bei Verkehrsverstößen um die Aufklärung schnell verjährender Ordnungswidrigkeiten geht und deshalb die Behörde zeitraubende und kaum aussichtsreiche Ermittlungen unterlassen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt deshalb Unmöglichkeit im Sinne des § 31 a) StVZO vor, wenn die Behörde nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1971, Buchholz 442.15, Nr. 7 zu § 7 StVO; Beschluß vom 17. Juli 1986 - Az.: 7 B 234.85 -, BayVBl. 1986, 665). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte hier alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen. Sie hat dem Kläger am 30. Dezember 1982 einen Anhörungsbogen mit der Bitte übersandt, diesen auszufüllen und den verantwortlichen Fahrer zu nennen, sofern andere Personen als Fahrer in Betracht kommen. Den Anhörungsbogen hat der Kläger nicht zurückgesandt. Auch auf die erneute Aufforderung bei der Aktenübersendung vom 1. Februar 1983, den verantwortlichen Fahrer zu nennen, hat der Kläger nicht reagiert. Aus diesem Verhalten hat die Beklagte zu Recht den Schluß gezogen, daß der Kläger nicht bereit war, das Ermittlungsverfahren vor Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit so zu fördern und zur Ermittlung des Täters oder zur Eingrenzung des Täterkreises Sachdienliches beizutragen. Denn Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr Ablehnung. Ihm kommt bei der Ermittlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten keine andere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - Az.: 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zu veranlassen und insbesondere in dem Familien- und Bekanntenkreis des Klägers nachzuforschen, wer das Fahrzeug geführt haben könnte. Denn die Beklagte darf sich bei Art und Umfang ihrer Ermittlungen an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser wie im Fall des Klägers eine Mitwirkung bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, können der Beklagten keine weiteren Ermittlungen zugemutet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, BayVBl. 1983, 310). Die Beklagte hat auch nicht damit gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen, daß sie sich im Falle des Klägers überhaupt auf die Halterauskunft beschränkt hat, wie der Kläger meint. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an einer Lichtzeichenanlage Anhalteposten aufzustellen, um den verkehrsordnungswidrig handelnden Verkehrsteilnehmer sofort feststellen zu können. Denn insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, daß solche Maßnahmen einen Aufwand verursachen, der auch unter Beachtung der Bedeutung des Verkehrsverstoßes nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - Az.: 7 C 77.74 - NJW 1979, 1054). Zudem kann der Halter im Regelfall zuverlässig darüber Auskunft geben, wer sein Fahrzeug geführt hat. Deshalb kann nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte wie im Falle des Klägers ihre Ermittlungstätigkeit auf die Halterauskunft beschränkt. Die Ermittlungstätigkeit der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Kläger nicht binnen zwei Wochen darauf hingewiesen hat, daß mit seinem Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist. Zwar ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger unverzüglich zu dem Verkehrsverstoß anzuhören, wenn sie ihre Ermittlungstätigkeit auf die Halterauskunft beschränken will (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. April 1971, Buchholz 442.15, Nr. 7 zu § 7 StVO). Denn die Behörde ist bereits aus Gründen der Verkehrssicherheit verpflichtet, den Fahrer schnell zu ermitteln. Zudem darf der Betroffene nicht in seiner Verteidigung behindert werden. Auch kann nur nach kurzer Zeit eine zuverlässige Antwort von dem Halter des Fahrzeuges erwartet werden, wer sein Fahrzeug geführt hat. Aus diesen Gründen ist die Beklagte im Regelfall gehalten, den Halter binnen zwei Wochen zu befragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - Az.: 7 C 77.74 NJW 1979, 1054; Beschluß vom 12. Februar 1986 - Az.: 7 C 180.85 -). Dies ist nicht geschehen. Denn der Kläger ist erst am 30. Dezember 1982 angehört worden, obgleich der Verkehrsverstoß bereits am 10. Dezember 1982 begangen worden ist. Gleichwohl kann der Kläger hieraus für sich nichts herleiten, worauf das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat. Denn der Fristablauf ist dann unerheblich, wenn er für das Fehlschlagen der Ermittlungen nicht ursächlich geworden ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislosen Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruhen, sondern auf seiner fehlenden Bereitschaft, etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. BVerwG, NJW 1979, 1054 ). Diese Sachlage ist auch im Falle des Klägers gegeben. Er hat sich bei der Anhörung nicht auf Erinnerungslücken berufen, vielmehr schlicht geschwiegen. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß Erinnerungslücken für das Scheitern der Ermittlungsbemühungen ursächlich waren. Unerheblich ist, daß der Kläger sein Schweigen nunmehr damit begründet, daß er sich an den Fahrer am 30. Dezember 1982 nicht mehr habe erinnern können. Denn maßgebend ist, warum die Verkehrsbehörde ihre Ermittlungen eingestellt hat. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte aber nicht, weil sich der Kläger nicht mehr erinnern konnte, sondern deshalb, weil von ihm - ohne Angabe von Gründen - keine Angaben zu erreichen waren. Die Beklagte hat bei der Auferlegung des Fahrtenbuches das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Insbesondere ist die Auferlegung des Fahrtenbuches nicht im Hinblick darauf unverhältnismäßig, daß den Halter eines Kraftfahrzeuges keine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Täters trifft. Denn der Kläger hatte als Halter seines Kraftfahrzeuges durch Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten die Gefahrenlage geschaffen, die es ermöglicht hat, daß mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Dieses vorangegangene Tun verpflichtet ihn, entweder an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sachgerecht mitzuwirken, oder künftige Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug dadurch zu verhindern, daß er ein Fahrtenbuch führt. Nach alledem ist deshalb die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kasse!, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der «Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21, Januar 1960 (BGBl. I .S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 1Q. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung ;r statthaft wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustell-ung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1 , einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen,. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsache bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger ist Halter des Pkw's amtliches Kennzeichen F-CS 25. Der Fahrer dieses Pkw's beachtete am 10. Dezember 1982 um 11.52 Uhr in Frankfurt am Main bei der Einfahrt von der Theodor-Heuss-Allee in die Ludwig-Erhard-Anlage nicht, daß die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung "Rot" zeigte. Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main leitete deshalb gegen den Kläger ein Bußgeldverfahren ein und hörte den Kläger am 30. Dezember 1982 zu dem Verkehrsverstoß an. Der Bevollmächtigte des Klägers bat am 10. Januar 1983 um Akteneinsicht. Die Akten wurden ihm am 1. Februar 1983 übersandt. In dem Übersendungsschreiben forderte der Oberbürgermeister den Kläger erneut auf mitzuteilen, ob er den Pkw selbst gefahren habe oder wer sonst als Fahrer in Betracht komme. Auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage wurde gleichfalls hingewiesen, sofern der Fahrer des Pkw's nicht ermittelt werden könne. Der Bevollmächtigte des Klägers reichte die Akten am 7. Februar 1983 nach Einsichtnahme zurück. Angaben über den Fahrer des Pkw's erfolgten nicht. Der Anhörungsbogen wurde gleichfalls nicht zurückgesandt. Am 16. März 1983 stellte der Oberbürgermeister das Bußgeldverfahren ein. Ohne weitere Anhörung erteilte der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main dem Kläger mit Bescheid vom 12. April 1983 die Auflage, für sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F-CS 25 für die Dauer von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung führte er aus, mit dem Fahrzeug sei eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können. Um zu verhindern, daß sich ein derartiger Vorfall wiederhole, sei die Fahrtenbuchauflage notwendig. Gegen diesen am 22. April 1983 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 19. Mai 1983 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen sei. Wie die Bußgeldakte zeige, habe die Beklagte nichts unternommen, um den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Die Verwaltungsbehörde dürfe sich nicht allein mit der Halterfeststellung und einer Nachfrage bei dem Halter begnügen. Sie müsse so früh wie möglich Ermittlungen hinsichtlich der Fahrerfeststellung aufnehmen. An solchen Ermittlungen fehle es. Mit Bescheid vom 18. August 1983 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO seien gegeben. Der Kläger habe mit der Mißachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen. Im Regelfall führe der Rotlichtverstoß dazu, daß andere Verkehrsteilnehmer in erheblichem Umfange gefährdet würden. Beim Umschalten einer Ampel auf "Rot" werde nicht nur der Fußgängerverkehr quer zur Fahrtrichtung freigegeben, sondern auch die Fahrzeuge der anderen Richtung erhielten durch grünes Licht freie Fahrt. Durch Mißachtung des Rotlichts sei es in der Vergangenheit auch immer wieder zu erheblichen Verkehrsunfällen gekommen. Da der Kläger keine Angaben über den Fahrer gemacht habe, habe der verantwortliche Fahrer auch nicht ermittelt werden können. Das Fahrtenbuch sei erforderlich, um zu verhindern, daß sich zukünftig erneut ein Fahrer mit dem Fahrzeug des Klägers seiner Verantwortung als Fahrzeugführer entziehe. Gegen diesen mit Einschreibebrief zur Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 16. September 1983 Klage, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 12. April 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides erstrebte. Zur Begründung trug er vor, die Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Er könne nicht sagen, ob mit seinem Pkw überhaupt am 10. Dezember 1982 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden sei. Unabhängig davon könne keine Rede davon sein, daß der verantwortliche Fahrer nicht habe festgestellt werden können. Die Beklagte habe zumutbare Ermittlungen nach dem Fahrer nicht angestellt. So habe sie es bereits bei Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit unterlassen, den Fahrer anzuhalten. Dies wäre ihr bereits deshalb zumutbar gewesen, weil der Verkehrsverstoß von Polizeibeamten vor Ort festgestellt worden sei. Zudem sei er auch nicht binnen zwei Wochen von dem mit seinem Pkw begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Am 30. Dezember 1982 habe er sich nicht mehr an den Fahrer erinnern können. Aus diesem Grund könne ihm auch nicht vorgehalten werden, daß er die Fahrerfeststellung unmöglich gemacht habe. Der Kläger beantragte, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten - Straßenverkehrsamt - vom 12. April 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18. August 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug sie vor, die Fahrtenbuchauflage sei zu Recht erteilt worden. Die Voraussetzungen nach § 31 a StVZO seien gegeben. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sie, die Beklagte, es an einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit habe fehlen lassen. Insbesondere habe sie ihn nicht zu spät von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt. Denn der Kläger habe auf alle Anfragen geschwiegen. Damit seien Erinnerungslücken nicht ursächlich dafür geworden, daß ihre Ermittlungen zu keinem Erfolg geführt hätten. Mit am 31. Januar 1986 beratenem Gerichtsbescheid wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Bescheid der Beklagten sei zu Recht ergangen. Mit dem Fahrzeug des Klägers sei am 10. Dezember 1982 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden. Dies sei nach den Feststellungen der Polizeibeamten unzweifelhaft. Die weiteren Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage seien gleichfalls erfüllt. Der verantwortliche Fahrer habe mit zumutbaren Mitteln nicht festgestellt werden können. Denn der Kläger habe durch sein Schweigen im Bußgeldverfahren zum Ausdruck gebracht, daß er an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken werde. Bei dieser Sachlage sei es der Beklagten nicht zumutbar, weitere Ermittlungen anzustellen. Die Polizeibeamten seien auch nicht verpflichtet gewesen, den Pkw des Klägers bei Feststellung der Verkehrsordnungswidrigkeit anzuhalten. Insbesondere sei die Polizei nicht verpflichtet, sogenannte Anhalteposten aufzustellen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihm die Erfolglosigkeit der Ermittlungen nach dem Fahrer deshalb nicht zugerechnet werden dürfe, weil ihm im Zeitpunkt der Übersendung des Anhörungsbogens nicht mehr zumutbar gewesen sei, sich an den Fahrer zu erinnern.. Der Kläger habe sich im Bußgeldverfahren nicht auf Erinnerungslücken berufen, sondern schlicht geschwiegen. Damit seien Erinnerungslücken nicht dafür ursächlich geworden, daß der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Gegen diesen am 10. Februar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. März 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, ihm dürfe nicht angelastet werden, daß die Ermittlungstätigkeit der Polizei nach dem Fahrer seines Pkw's erfolglos geblieben sei. Ihm sei der Anhörungsbogen erst 25 Tage nach Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit übersandt worden. In diesem Zeitpunkt sei es ihm nicht mehr zumutbar gewesen, sich an den Fahrer des Pkw's zu erinnern. Der Kläger beantragt, 1. den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben; 2. die Verfügung der Beklagten vom 12. April 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 18. August 1983 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe sich im Bußgeldverfahren nicht auf Erinnerungslücken berufen, sondern schlicht geschwiegen. Damit sei auch nur sein Schweigen für das Scheitern der Ermittlungsbemühungen ursächlich gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Vervollständigung des Sachverhaltes wird auch auf ihren Inhalt Bezug genommen.