Urteil
2 UE 2231/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0224.2UE2231.85.0A
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Leitsätze
1. Eine Fahrtenbuchauflage kann bereits nach erstmaligem Rotlichtverstoß angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte.
2. Der Zugang des Anhörungsbogens erst 19 Tage nach der Verkehrszuwiderhandlung hindert die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht, wenn auch bei einem früheren Zugang der verantwortliche Fahrzeugführer nicht feststellbar gewesen wäre. Davon ist auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeuges nach den Umständen des Falles erkennbar an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fahrtenbuchauflage kann bereits nach erstmaligem Rotlichtverstoß angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. 2. Der Zugang des Anhörungsbogens erst 19 Tage nach der Verkehrszuwiderhandlung hindert die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht, wenn auch bei einem früheren Zugang der verantwortliche Fahrzeugführer nicht feststellbar gewesen wäre. Davon ist auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeuges nach den Umständen des Falles erkennbar an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf wirksam verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Oberbürgermeister der Beklagten durfte dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuches aufgeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Kläger nicht gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (vom 1. Dezember 1976, GVBl. I S. 454 - HVwVfG -) entsprechend vor Anordnung der Fahrtenbuchauflage angehört hat. Mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist nämlich der Verfahrensmangel geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG). Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1986 - 7 B 6.86 - NJW 1987, S. 143). Nach § 31 a StVZO darf die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde das "Rotlicht" einer Lichtzeichenanlage überfahren. Durch ein solches Verhalten können andere Verkehrsteilnehmer in schwerwiegendem Maße beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1986 - 7 B 234.85 - NJW 1987, S. 143). Die Feststellung des Fahrzeugführers war auch unmöglich. Hiervon ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 Nr. 12 zu § 31 a StVZO). Dabei kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zumutbar, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Von einem fehlenden Willen, an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes mitzuwirken, darf die Behörde ausgehen, wenn der Anhörungsbogen unbeantwortet bleibt (BVerwG, a.a.O.). Dem gleich zu erachten ist der Fall, daß zwar der Anhörungsbogen übersandt wird, aber Angaben zur Sache verweigert werden. Nach diesen Grundsätzen hat die Polizei hier alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen. Der Kläger hat zwar auf den ihm übersandten Anhörungsbogen vom 29. März 1984 reagiert. Er hat aber zur Sache keine Angaben gemacht. Die danach zulässige Annahme, daß er an der Täterfeststellung nicht mitwirken will, hat der Kläger auch nicht bei seiner Anhörung auf der Polizeistation widerlegt, weil er sich dort lediglich auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen berufen hat. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, daß ihm der Anhörungsbogen erst mehr als 14 Tage nach dem Verkehrsverstoß übersandt worden und es ihm deshalb unmöglich gewesen sei, den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, auch der des Senats, daß eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Kraftfahrzeughalter unverzüglich nach Begehung eines Verkehrsverstoßes, d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird. Dies ist erforderlich, damit der Halter die Frage, wer sein Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23. Juli 1985 - 2 OE 86/83 -). Allerdings kann sich der Kraftfahrzeughalter nicht darauf berufen, er sei zu spät angehört worden, wenn es für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht auf die Anhörungsfrist ankommt, wenn mithin eine frühere Anhörung ebenfalls eine Täterfeststellung nicht ermöglicht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 - NJW 1979, S. 1054, 1056; Hess. VGH, a.a.O.). Davon ist hier auszugehen. Ohne daß es darauf ankäme zu ermitteln, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Überschreitung der Frist von 14 Tagen zum Übersenden des Anhörungsbogens gerechtfertigt hätten, muß nach dem Verhalten des Klägers davon ausgegangen werden, daß auch eine Übersendung des Anhörungsbogens nach kürzerer Frist nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Kläger hat in dem Anhörungsbogen Angaben zur Sache verweigert. Daraus durfte die Behörde zulässigerweise schließen, daß der Kläger an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken wollte, auch wenn ihm der Anhörungsbogen früher übersandt worden wäre. Seine Aussage bei der Polizei ist insoweit nicht von Bedeutung, weil er sich hier lediglich auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen berufen hat. Erst bei der Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht hat er offenbart, daß außer ihm als "potentieller" weiterer Fahrer allein der Kraftfahrzeugmechaniker J. R. in Betracht kam. Um seinen Mitwirkungswillen zu dokumentieren, hätte der Kläger dies spätestens bei der polizeilichen Vernehmung angeben müssen. Dies hätte der Polizei die Möglichkeit gegeben, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat er auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die ihm von der Beklagten auferlegte Führung eines Fahrtenbuches. Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Am 12. März 1984 um 16.32 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug in Frankfurt am Main beim Abbiegen von der Friedberger Landstraße in Höhe Nibelungenplatz in Richtung Osten die dortige Lichtzeichenanlage, die für diese Fahrtrichtung Rotlicht anzeigte, nicht beachtet. Der mit Datum vom 29. März 1984 an den Kläger abgesandte Anhörungsbogen zu dieser Verkehrsordnungswidrigkeit wurde vom Kläger zurückgesandt. Unter der Spalte "5. Angaben zur Sache: Wird der Verkehrsverstoß zugegeben?" unterstrich der Kläger das Wort "Nein", gab aber eine weitere Erklärung zur Sache nicht ab. Bei seiner polizeilichen Anhörung am 11. Mai 1984 erklärte der Kläger, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er zur Tatzeit selbst seinen Pkw gesteuert habe. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, daß zwischen Tattag und erster Ermittlungshandlung mehr als 14 Tage verstrichen seien. Das solle nicht heißen, daß das Fahrzeug am Tattag auch von einem anderen gefahren worden sei. Es sei durchaus möglich, daß er es gewesen sei, nur könne er sich wegen der verspäteten Anhörung daran nicht mehr erinnern, obwohl er ansonsten gerne auskunftswillig sei. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Kläger eingestellt. Mit am 14. Juni 1984 zugestellter Verfügung wurde dem Kläger vom Oberbürgermeister der Beklagten - Straßenverkehrsamt - die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, die Feststellung des Verantwortlichen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 12. März 1984 sei nicht möglich gewesen, weshalb das Ordnungswidrigkeitenverfahren habe eingestellt werden müssen. Es müsse verhindert werden, daß sich ein derartiger Vorfall wiederhole. Dagegen legte der Kläger mit am 18. Juni 1984 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein und führte aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Halter eines Fahrzeuges binnen 14 Tagen nach dem Verkehrsverstoß zu befragen. Werde diese Frist wie hier überschritten, könne sich der Halter erfolgreich auf eine Erinnerungslücke berufen, ohne daß ihm deshalb ein Fahrtenbuch auferlegt werden dürfe. Er habe sich bei der ersten verspäteten Ermittlung auf eine solche Erinnerungslücke berufen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich nach mehr als 14 Tagen noch daran zu erinnern, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1985, per Einschreiben zur Post gegeben am 13. Juni 1985, wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Feststellung des Fahrzeugführers nach der Verkehrsordnungswidrigkeit sei nicht möglich gewesen. Das Nichtbeachten der "Rotlicht" zeigenden Ampel stelle eine grobe Mißachtung der Verkehrsvorschriften dar; hierdurch könnten andere Verkehrsteilnehmer in erheblichem Maße gefährdet werden. Die Feststellung des Fahrers des Fahrzeuges sei nicht möglich gewesen. Die Polizei habe alle ihr zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen übernommen. Die Anhörung mehr als 14 Tage nach dem Tattag stehe einer Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht entgegen, weil nach dem Verhalten des Klägers davon auszugehen sei, daß auch eine frühere Anhörung zu keinem anderen Ermittlungsergebnis geführt hätte. Am 20. Juni 1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Führung eines Fahrtenbuches habe ihm nicht auferlegt werden dürfen, weil er sich an den Fahrer nicht mehr habe erinnern können. Dies habe daran gelegen, daß die Zeitspanne zwischen dem Tag der Zuwiderhandlung und der ersten Ermittlungshandlung zu groß gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten - Straßenverkehrsamt - vom 5. Juni 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 11. Juni 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat angeführt, die Polizei habe alle ihr zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen. Die erste Anhörung sei bereits 17 Tage nach der Zuwiderhandlung erfolgt. Zu dieser Zeit habe der Kläger sich geweigert, den Namen des Fahrers anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1985 über sein Erinnerungsvermögen in dem Zeitraum vom 30. März 1984 bis 11. Mai 1984 zu der Frage, wer als Fahrer seines Pkw zum Tatzeitpunkt in Betracht komme, als Partei vernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 2. Oktober 1985 (Bl. 26 bis 28 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Durch Urteil vom 2. Oktober 1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, dem Kläger gemäß § 31 a StVZO eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Die Polizei habe auch alle ihr zumutbaren Maßnahmen rechtzeitig ergriffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Zwar sei mit dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen bis zur ersten Anhörung zu fordern. Die Einhaltung dieser Frist sei aber unerheblich, wenn eine Kausalität zwischen der verspäteten Übersendung des Anhörungsbogens und der Nichtermittlung des Täters nicht bestehe oder besondere Umstände des Einzelfalles eine Überschreitung rechtfertigten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrers nicht ein verblassendes Erinnerungsvermögen beim Kläger infolge eines Zeitablaufs von mehr als 17 Tagen, sondern eine Erinnerungsunwilligkeit ursächlich gewesen. Gegen das ihm am 22. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, eingegangen am 1. November 1985, Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, er sei nicht in der Lage gewesen, sich konkret an einen anderen Fahrer zu erinnern. Das verblassende Erinnerungsvermögen sei nur darauf zurückzuführen, daß die Ermittlungen erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt hätten, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zu spät gelte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 1985 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 11. Juni 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Oberbürgermeisters der Beklagten sowie des Regierungspräsidenten in Darmstadt haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auch auf ihren Inhalt Bezug genommen.