Beschluss
2 TE 3386/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0327.2TE3386.86.0A
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Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen einen das Verfahren auf eine Klagerücknahme einstellenden Beschluß gemäß § 92 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn über die Wirksamkeit der Klagerücknahme Streit besteht und das Verwaltungsgericht sich ausdrücklich oder konkludent weigert, über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme zu befinden. Dies gilt auch, wenn der Kläger die Wirksamkeit der Klagerücknahme unter Hinweis darauf bestreitet, daß er eine Erledigungserklärung abgegeben habe.
2. Bei dem Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme ist im Beschwerdeverfahren der Einstellungsbeschluß aufzuheben. Damit wird das Verfahren wieder in der ersten Instanz anhängig; einer Zurückweisung bedarf es nicht.
3. Der Beschwerdeinstanz ist eine inhaltliche Prüfung, ob die Klage wirksam zurückgenommen ist, verwehrt, weil insoweit die ausschließliche Entscheidungskompetenz bei dem Verwaltungsgericht liegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen einen das Verfahren auf eine Klagerücknahme einstellenden Beschluß gemäß § 92 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn über die Wirksamkeit der Klagerücknahme Streit besteht und das Verwaltungsgericht sich ausdrücklich oder konkludent weigert, über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme zu befinden. Dies gilt auch, wenn der Kläger die Wirksamkeit der Klagerücknahme unter Hinweis darauf bestreitet, daß er eine Erledigungserklärung abgegeben habe. 2. Bei dem Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme ist im Beschwerdeverfahren der Einstellungsbeschluß aufzuheben. Damit wird das Verfahren wieder in der ersten Instanz anhängig; einer Zurückweisung bedarf es nicht. 3. Der Beschwerdeinstanz ist eine inhaltliche Prüfung, ob die Klage wirksam zurückgenommen ist, verwehrt, weil insoweit die ausschließliche Entscheidungskompetenz bei dem Verwaltungsgericht liegt. I. Der Kläger hat am 20. Oktober 1986 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Erteilung einer Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974, BGBl. I S. 3193, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1986, BGBl. I S. 1027) erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens wurde dem Kläger aufgrund einer Nachprüfung nach Beseitigung einiger Beanstandungen die Prüfplakette erteilt. Daraufhin erklärte er mit Schriftsatz vom 18. November 1986: "... Mein Klageantrag ist damit gegenstandslos geworden, die Klage nehme ich hiermit zurück. Entstandene Verfahrenskosten bitte ich der Beklagten wegen Unterliegens im Ergebnis aufzuerlegen." Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren mit Beschluß vom 27. November 1986 gemäß § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt und dem Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt und hierzu ausgeführt, für eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 5 VwGO bestehe kein Anhaltspunkt. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger am 4. Dezember 1986 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Kosten des Verfahrens hätten der Beklagten auferlegt werden müssen, da diese nur aufgrund der Klageerhebung bei der erneuten Vorführung des Fahrzeuges die Prüfplakette erteilt habe, ohne die bisherigen Mängel zum Anlaß zu nehmen, die Plakette erneut zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Beschluß vom 8. Dezember 1986 nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren trägt der Kläger weiter vor, das Verwaltungsgericht habe nicht ohne weiteres von einer Klagerücknahme ausgehen dürfen, da er seinen Klageantrag einerseits als gegenstandslos bezeichnet habe, was eine Hauptsacheerledigung darstelle, andererseits aber die Klagerücknahme erklärt habe. Beide Erklärungen widersprächen sich. Deshalb habe das Verwaltungsgericht die Zweifel über seinen Erklärungswillen durch Rückfrage klären müssen. Das Verwaltungsgericht habe dann über die Erledigung der Hauptsache entscheiden müssen. II. Die Beschwerde ist nach §§ 146, 147 VwGO sowohl gegen den das Verfahren einstellenden Teil des angefochtenen Beschlusses als auch gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung zulässig. Zwar hat die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 2 VwGO nur eine deklaratorische und nicht eine verfahrensbeendende Bedeutung. Die Verfahrensbeendigung tritt kraft Gesetzes durch die Rücknahmeerklärung ein (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 21. April 1977 - III C 32.76 - Buchholz 310, § 92 VwGO Nr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Juni 1984 - 5 S 1270/84 - VBlBW 1984, 413 ff.; Kopp, VwGO, 7. Auflage, § 92 Rdnr. 3). Dennoch wird der Kläger hier durch die Verfahrenseinstellung im Beschluß vom 27. November 1986 beschwert (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Beschluß vom 9. März 1978, NJW 1978, 1599 f.; OVG Münster, Beschluß vom 18. Februar 1970 - V B 749/69 - NJW 1970, S. 1700 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 5. Mai 1981 - 11 B 8/81 - DÖV 1981, 974 f.; OVG Bremen, Beschluß vom 19. September 1986 - 2 B 102/86 - DVBl. 1986, 1212 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 6. Februar 1986 - 2 TG 2001/85 -). Entsteht nach Verfahrenseinstellung Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das Gericht das Verfahren in der Instanz, in der die vermeintlich prozeßbeendigende Erklärung abgegeben worden ist, fortzuführen und aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu befinden. Bejaht das Gericht die Wirksamkeit der Klagerücknahme, stellt es in dem Urteil fest, daß die Klage zurückgenommen ist. Verneint es die Wirksamkeit der Klagerücknahme, entscheidet es durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage oder nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil über die Streitsache selbst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 1965, MDR 65, 1014, 21. April 1977, a.a.O., und 26. Januar 1981, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5; Kopp, VwGO, § 92 Rdnr. 19, Vorbemerkung § 124 Rdnr. 5). Macht der Kläger somit nach der Verfahrenseinstellung geltend, es liege keine wirksame Klagerücknahme vor, entfällt nachträglich die Grundlage für die auf § 92 Abs. 2 VwGO gestützte Verfahrenseinstellung, die eine unstreitige Verfahrensbeendigung voraussetzt mit der Folge, daß der Einstellungsbeschluß unabhängig von der Wirksamkeit der prozeßbeendenden Erklärung keinen Bestand haben kann (so Hess. VGH, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. März 1978 und 14. Juni 1984, a.a.O.). Wird daher die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt oder gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Klage sei nicht wirksam zurückgenommen, so hat das Verwaltungsgericht stets - im letzteren Falle im Wege der Abhilfeentscheidung nach § 148 Abs. 1 VwGO - den nach § 92 Abs. 2 VwGO erlassenen Einstellungsbeschluß aufzuheben (Hess. VGH, a.a.O.). Das gilt auch für die auf § 155 Abs. 2 VwGO gestützte Kostenentscheidung, um eventuell widerstreitende Kostenregelungen zu vermeiden (OVG Münster, Beschluß vom 25. Januar 1972, a.a.O.). Der Einstellungsbeschluß nach § 92 Abs. 2 VwGO beschwert den Kläger demzufolge dann, wenn das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung nicht abhilft und damit zu erkennen gibt, daß es das Verfahren trotz des Streits über die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht fortsetzen will (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Juni 1984, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß mit der Begründung eingelegt wird, die Klage sei nicht zurückgenommen, sondern das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden; denn jedenfalls bis zur Abgabe einer Erledigungserklärung durch den Beklagten ist das Verfahren kontradiktorisch fortzuführen (Hess. VGH, a.a.O.). Dem kann nicht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden (so BVerwG, Beschluß vom 21. April 1977, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 2. Februar 1982 - 2 S 69/82 - V 81 BW 1982, 174). Wenn das Verwaltungsgericht eine Fortführung des Verfahrens ablehnt, hat der Kläger des Verfahrens keine andere Möglichkeit als die Beschwerde, um einen möglicherweise zu Unrecht ergangenen Einstellungsbeschluß überprüfen zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 5. Mai 1981, a.a.O., S. 975). Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Beschwerde nicht nur gegen die Kostenentscheidung im Beschluß vom 27. November 1986, sondern auch gegen die Verfahrenseinstellung eingelegt, wie er im Beschwerdeverfahren klargestellt hat. Die Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1986 bezieht sich auch darauf, daß es sich weigert, das Verfahren streitig fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu befinden. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger sich in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 1986 zunächst nur gegen die Kostenentscheidung gerichtet hat. Bei Würdigung des Schriftsatzes des Klägers vom 18. November 1986, in dem das Verwaltungsgericht die Klagerücknahmeerklärung gesehen hat und seines Beschwerdeschriftsatzes muß davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht auch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung im Rahmen einer Hauptsacheerledigung gesehen und konkludent die Fortführung des Verfahrens bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgelehnt hat, weil es meinte, die Klage sei wirksam zurückgenommen. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Einstellungsbeschluß vom 27. November 1986 ist bereits deshalb aufzuheben, weil durch den Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme die Grundlage für die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung entfallen sind. Der Streit darüber, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, ist vor dem Verwaltungsgericht zu führen und dort abzuschließen. Durch den Streit um die Wirksamkeit der Klagerücknahme fällt das Verfahren sozusagen in den Stand zurück, den es bis zur streitigen Erklärung hatte. Einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht bedarf es deshalb nicht. Die Hauptsache ist dort unverändert anhängig. Mit dem Einstellungsbeschluß ist auch die Kostenentscheidung aufzuheben, weil deren Grundlage mit der Aufhebung des Einstellungsbeschlusses entfallen ist und weil sonst ein vollstreckbarer Kostentitel zum Nachteil des Klägers vorhanden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Juni 1984, a.a.O.). Die weitere Prüfung, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, ist dem Senat verwehrt, weil das Verfahren durch die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses wieder in der ersten Instanz anhängig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 9. März 1978, a.a.O.; diese Frage hat der Senat in seinem Beschluß vom 6. Februar 1986 für das Klageverfahren ausdrücklich offengelassen). Den Senat vermögen die dieser Auffassung entgegenstehenden Argumente nicht zu überzeugen (Hess. VGH, Beschluß vom 17. März 1983 - 4 TE 10/83 -; Beschluß vom 2. November 1979 - IX TE 22/79 - NJW 1981, S. 187). Dem Argument der Prozeßökonomie ist entgegenzuhalten, daß nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen das Beschwerdegericht nicht in der Sache über ein Verfahren entscheiden darf, das gar nicht bei ihm anhängig ist, sondern, wie ausgeführt, in der vorhergehenden Instanz. Bei anderer Entscheidung würden dem Kläger Rechtsmittel genommen Würde nämlich der Senat in der Sache über die Wirksamkeit der Klagerücknahme entscheiden und käme er dazu daß die Klage wirksam zurückgenommen ist, so hätte der Kläger gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel mehr (§ 152 Abs. 1 VwGO Wird aber der Streit um die Wirksamkeit der Klagerücknahme vor dem zuständigen Gericht, nämlich dem Verwaltungsgericht, durch Urteil beendet, kann der Kläger dagegen die Berufung einlegen und gegen eine Berufungsentscheidung noch das Rechtsmittel der Revision oder Revisionszulassungsbeschwerde erheben. Dem Einwand, daß nach dieser Auffassung das Beschwerdegericht auch dann zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache gezwungen sei, wenn die Klage wirksam zurückgenommen und dementsprechend das Verfahren zu Recht eingestellt worden ist (so Hess. VGH, Beschluß vom 2. November 1979, a.a.O.), ist entgegen zu halten, daß die Verfahrenseinstellung nach § 92 Abs. 2 und die auf § 155 Abs. 2 VwGO gestützte Kostenentscheidung auch im Falle einer wirksamen Klagerücknahme ihre Rechtsgrundlage verlieren, wenn nachträglich Streit über die Prozeßbeendigung entsteht. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Verfahren in diesem Fall wieder in der ersten Instanz anhängig (wie hier BayVGH, Beschluß vom 2. Juli 1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. März 1978 und 14 Juni 1984, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 5. Mai 1981, a.a.O.; und - hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO - OVG Münster, Beschluß vom 25. Januar 1972, a.a.O.). Obwohl der Senat von der Rechtsauffassung des 4. und 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, ist nicht eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen, weil nicht eine Frage des Landesrechts zu entscheiden war (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 VwGO). Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die streitige Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt. Es wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 18. November 1986 tatsächlich die Klage zurückgenommen hat oder ob in diesem Schreiben nicht eine Erklärung über die Erledigung der Hauptsache zu sehen ist, wofür manches spricht, da der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist und neben der Klagerücknahmeerklärung sich gegen die Verfahrenskosten verwahrt hat. Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung des Verwaltungsgericht vorzubehalten, weil erst nach dieser Entscheidung feststehen wird, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. dazu Kopp, VwGO, 7. Auflage, § 161 Rdnr. 2). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).