Urteil
2 UE 467/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0505.2UE467.86.0A
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Leitsätze
1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449).
2. Die Vorschriften über die Zulassung der Verbandsklage im Hessischen Naturschutzrecht (vgl. § 36 HENatG) begründen keine eigenständige Verfahrensart, sondern modifizieren lediglich die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen der VwGO. Begehrt ein anerkannter Naturschutzverband, der zugleich Eigentümer eines planbetroffenen Grundstücks ist, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit (unter anderem) der Begründung, das Straßenbauvorhaben sei mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zu vereinbaren, ist sein Rechtsschutzbegehren selbst dann unter dem Gesichtspunkt der Verbandsklage zu würdigen, wenn er erklärt, von seiner Verbandsklagebefugnis keinen Gebrauch machen zu wollen.
3. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes müssen so in die planerische Abwägung eingestellt werden, daß das Vorhaben dem materiellen Regelungsgehalt der Eingriffsvorschriften (§§ 5, 6 HENatG, 8 BNatSchG) und darüber hinaus den besonderen Anforderungen gerecht wird, die sich aus der normativen Schutzwürdigkeit eines Plangebiets durch die Einbeziehung in den Schutzbereich einer Landschaftsschutzverordnung ergeben. Soll ein Straßenbauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann gehalten, sich auch in Ansehung der Dimensionierung des Vorhabens eingehend mit den Belangen des Landschaftsschutzes auseinanderzusetzen, wenn das Vorhaben zu einem gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild führt und Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Projekts mit den Anforderungen des Naturschutzrechts von der beteiligten Fachbehörde und einem anerkannten Naturschutzverband geltend gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449). 2. Die Vorschriften über die Zulassung der Verbandsklage im Hessischen Naturschutzrecht (vgl. § 36 HENatG) begründen keine eigenständige Verfahrensart, sondern modifizieren lediglich die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen der VwGO. Begehrt ein anerkannter Naturschutzverband, der zugleich Eigentümer eines planbetroffenen Grundstücks ist, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit (unter anderem) der Begründung, das Straßenbauvorhaben sei mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zu vereinbaren, ist sein Rechtsschutzbegehren selbst dann unter dem Gesichtspunkt der Verbandsklage zu würdigen, wenn er erklärt, von seiner Verbandsklagebefugnis keinen Gebrauch machen zu wollen. 3. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes müssen so in die planerische Abwägung eingestellt werden, daß das Vorhaben dem materiellen Regelungsgehalt der Eingriffsvorschriften (§§ 5, 6 HENatG, 8 BNatSchG) und darüber hinaus den besonderen Anforderungen gerecht wird, die sich aus der normativen Schutzwürdigkeit eines Plangebiets durch die Einbeziehung in den Schutzbereich einer Landschaftsschutzverordnung ergeben. Soll ein Straßenbauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann gehalten, sich auch in Ansehung der Dimensionierung des Vorhabens eingehend mit den Belangen des Landschaftsschutzes auseinanderzusetzen, wenn das Vorhaben zu einem gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild führt und Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Projekts mit den Anforderungen des Naturschutzrechts von der beteiligten Fachbehörde und einem anerkannten Naturschutzverband geltend gemacht worden sind. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß zu Recht aufgehoben, soweit er sich auf den Neubau der Bundesstraßen 426 und 449 bezieht; soweit er den Ausbau der L 3099 zum Gegenstand hat, hätte es die Klage abweisen müssen. Es ist. rechtlich nicht. zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht. der Anregung des Klägers, den Landkreis Darmstadt-Dieburg zu dem Verfahren beizuladen, nicht entsprochen hat. Der Kläger beruft. sich insoweit darauf. der Landkreis Darmstadt-Dieburg sei im Begriff, die von ihm getragenen Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs weiter auszubauen, so daß sich der Bau einer Umgehungsstraße möglicherweise erübrige. Daher beeinträchtige das Vorhaben die Planungsinteressen des Landkreises. Diese Begebenheiten rechtfertigen aber keine Beiladung des Landkreises Darmstadt-Dieburg nach dem hier allein in Betracht kommenden § 65 Abs. 1 VwGO. Denn der Bau der Umgehungsstraße tangiert keine Rechtspositionen des Landkreises, sondern allenfalls seine wirtschaftlichen Chancen im Zusammenhang mit der Auslastung seines Personennahverkehrssystems. Solche Belange stellen keine rechtlichen Interessen im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO dar (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., Rdnr. 9 zu § 65). Die Klage ist. als Anfechtungsklage nach §§ 40, 42 VwGO zulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich zum einen daraus, daß der Kläger Eigentümer eines planbetroffenen, für das Vorhaben vollständig beanspruchten Grundstücks ist; und deshalb geltend machen kann, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletze ihn in seinem Grundeigentum. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger dieses Grundstück erst während des Planfeststellungsverfahrens und möglicherweise gerade zu dem Zweck erworben hat, seine Rechtsposition im Anfechtungsprozeß zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1995, BVerwGE 72, 15, 16). Daneben ergibt. sich die Klagebefugnis des Klägers auch aus § 36 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 - HENatG - (GVBl. I S. 309), nach dem anerkannte Verbände unter den dort genannten Voraussetzungen Rechtsschutz gegen naturschutzrelevante Maßnahmen nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen können. Die Anwendbarkeit: dieser Bestimmung, gegen deren Vereinbarkeit mit Bundesrecht keine durchgreifenden Bedenken bestehen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 3. März 1982, NVwZ 82, 263), ist. im vorliegenden Verfahren nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 23. August 1984 erklärt hat, er stütze sich nicht auf eine Verbandsklagebefugnis. Diese Urklärung ist nicht geeignet, den Prozeßstoff einzugrenzen. Der Streitgegenstand des Verfahrens unterliegt: zwar insoweit der Verfügungsgewalt des Klägers, als er durch den Klageantrag bestimmt wird und durch Prozeßerklärungen (z. B. Klageänderung oder Rücknahme) verändert werden kann. Diese Dispositionsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte desselben Streitgegenstandes. Der zur Entscheidung gestellte Verfahrensgegenstand ist vielmehr von dem Gericht von Amts wegen unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Aspekten zu würdigen. Unter diesen Voraussetzungen unterliegt die Frage, ob ein auf die Verletzung subjektiver Rechte gestütztes Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt der Verbandsklage zulässig und begründet ist, nicht dem Parteiwillen. Die nach Maßgabe des § 36 HENatG auf Aufhebung oder Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage unterscheidet sich nach Klageantrag und Klagebegründung nicht von dem Rechtsschutzbegehren eines einzelnen Planbetroffenen, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, weil das Vorhaben Belange des Natur- oder Landschaftsschutzes beeinträchtige. Die Regelungen des § 36 HENatG begründen keine eigenständige Verfahrensart, sondern modifizieren - wie die Formulierung "nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung" zeigt - im Falle der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses die für die Gestaltungsklage geltenden Vorschriften (vgl. OVG Bremer, Beschluß vom 31. August 1984, DVBl. 84, 1181; Ladeur, DVBl. 84, 1183; Skouris, NVwZ 82, 234); indem sie die Zulässigkeit und Begründetheit. des Rechtsmittels von der Voraussetzung der Verletzung subjektiver Rechte lösen. Der Verfahrensgegenstand der allein nach § 113 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden "Verletztenklage" umfaßt den Streitgegenstand der auf § 36 HENatG gestützten Klage eines anerkannten Verbandes. Stünde der Gegenstand der Verbandsklage isoliert; zur Disposition des Klägers, hätte das zur Folge, daß anerkannte Verbände, die - wie hier der Kläger - auch eine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können, gegen denselben Planfeststellungsbeschluß mehrere Klagen erheben könnten, ohne daß die Rechtshängigkeit der zuerst erhobenen Klage die Zulässigkeit der anderen Klage ausschlösse. Entsprechendes würde für die Erstreckung der Rechtskraft gelten, wenn eine auf nur einen Aspekt gestützte Klage abgewiesen wird. Der Planfeststellungsbeschluß regelt aber die Restposition eines Planbetroffenen durch eine Entscheidung umfassend und abschließend (vgl. § 18 b Abs. 1 Satz 2 FStrG), so daß sein Aufhebungsbegehren unter allen rechtlichen Aspekten zu würdigen ist. Allerdings sind einschränkende Erklärungen des Klägers geeignet, die Aufklärungspflicht. des Gerichts zu begrenzen. Im übrigen geht der Kläger auch selbst nicht davon aus, daß Gegenstand der vorliegenden Klage nur seine aus dem Grundeigentum resultierenden Rechte sind, weil er eine Verletzung seinen Verfahrensrechte nach § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. T S. 649), - BNatSchG -geltend macht. Denn diese Verfahrensposition steht dem Kläger nicht als Eigentümer eines betroffenen Grundstücks, sondern als Verband zu, wenn auch die Klage auf Erzwingung der Beteiligung am Planfeststellungsverfahren keine Verbandsklage nach § 36 HENatG ist. Somit ist die auf eine Verletzung des Grundeigentums gestützte Klage eines im Sinne des § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verbandes auch unter dem Gesichtspunkt des § 36 HENatG, also der ihm als Verband eingeräumten Rechtsposition, zu beurteilen, auch wenn er von seiner Verbandsklagebefugnis ausdrücklich keinen Gebrauch machen will. Im vorliegenden Verfahren liegen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 36 HENatG vor. Der Kläger greift als anerkannter Verband (§ 29 Abs. 2 BNatSchG eine Maßnahme im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG an, die wegen der vorgesehenen Geländeeinschnitte, Dammaufschüttungen und Rodungsarbeiten in die Natur und Landschaft eingreift. Der Kläger hat sich im Anhörungsverfahren gegen das Vorhaben gewandt und eine Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen gerügt. Somit ist die Anfechtungsklage des Klägers auch als Verbandsklage zulässig. Die Klage ist im wesentlichen auch begründet, weil der Planfeststellungsbeschluß für die Ortsumgehung Ober-Ramstadt vom 29. August 1983, soweit er den Neubau der Bundesstraßen 426 und 449 betrifft, mit materiellen naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 36 Nr. 1 HENatG nicht vereinbar ist. Gesetzliche Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt. sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht. eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.). Der Senat kann auf sich beruhen lassen, ab unter dem Gesichtspunkt: des Naturschutzes überhaupt auf die Schranke der Planrechtfertigung einzugehen ist. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung. Der Grundsatz der Planrechtfertigung beruht auf der Erkenntnis, daß eine hoheitliche Fachplanung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern gemessen an den Zielen des jeweils zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes erforderlich sein und - angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (vgl. § 19 FStrG) - vor Art. 14 Abs. 3 GG standhalten muß. Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff). Diesen Anforderungen genügt der Plan für die Ortsumgehung Ober-Ramstadt. Die Planfeststellungsbehörde hat die gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als völlig unzureichend eingestuft. Die lange, enge und durch zahlreiche Kurven geprägte Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt ist: nicht geeignet, die durch das Stadtgebiet fließenden Verkehrsströme zu bewältigen, ohne die Verkehrsteilnehmer und die Bewohner von Ober-Ramstadt zu gefährden oder unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Auswertung einer zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt eingerichteten Dauerzählstelle hat. eine Belastung der B 426 für das Jahr 1982 und das erste Halbjahr 1983 von 18.000 bis 21.000 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von ca. 7 % ergeben. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese Erhebungen sichere Schlüsse auf die künftige Verkehrsentwicklung zulassen, sie geben jedenfalls hinreichenden Aufschluß über die tatsächliche Belastung der R 426 in dem Zeitraum unmittelbar vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses. Daß die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt nicht geeignet ist, diese Verkehrsmenge aufzunehmen, wird nicht nur durch die unerträglichen Staubildungen, sondern auch durch die zahlreichen Unfälle belegt, die sich in Ober-Ramstadt ereignet haben (vgl. Beiakten Nr. 15). Wegen der geringen Breite der Gehwege, die an mehreren Stellen unter 1 m liegt, ist ein sicherer Fußgängerverkehr nicht mehr gewährleistet. Gefahrenlos überqueren können die Fußgänger die B 426 nur an den signalgesicherten Überwegen; das hat zur Folge, daß das Stadtgebiet. in zwei Teile zerschnitten wird. Vor allem aber werden die Anwohner in erheblichem Umfang durch die von dem Straßenverkehr ausgehenden Immissionen beeinträchtigt. Diese Belastungen erstrecken sich auch auf Wohngebiete abseits der B 426, weil ortskundige Verkehrsteilnehmer Nebenstraßen als Schleichwege nutzen. Unter diesen Umständen ist es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vernünftigerweise geboten, die Verkehrsverhältnisse in Ober-Ramstadt durch den Bau einer Umgehungsstraße zu verbessern. Das wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Frage aber, ob das Vorhaben hinsichtlich des Straßenquerschnitts und der Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West überdimensioniert: ist, stellt sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, fernen Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 8 86.85 -). Denn die Frage, in welcher Gestaltung und Ausdehnung ein Vorhaben verwirklicht wenden soll, ist. wesentlicher Bestandteil des Planungsermessens. Diese Entscheidung unterliegt nicht einer strikten gesetzlichen Bindung, sondern der Ermessenskontrolle. Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht: davon aus, daß der Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt nur gerechtfertigt sei, wenn ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße durch eine qualifizierte Verkehrsprognose belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1978 (BVerwGE 56, 110, 121), auf das sich das Verwaltungsgericht beruft, zwar ausgeführt, daß die Voraussage der künftigen Belastung einer Verkehrseinrichtung in einer der jeweiligen Maiserie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet sein müsse. Dies betrifft aber allein den Fall, daß die Planrechtfertigung eines Vorhabens mit der Vorausschau auf eine künftige Entwicklung begründet wird. Davon zu unterscheiden ist aber ein Planvorhaben, mit dem - wie hier - eine aktuelle Unzulänglichkeit ausgeräumt wenden soll. Seine Rechtfertigung ergibt sich schon aus der tatsächlichen Feststellung, daß die Verkehrseinrichtung die gegenwärtigen Verkehrsprobleme nicht zu bewältigen vermag (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286). Daher ist der streitgegenständliche Plan schon deshalb vernünftigerweise geboten, weil die derzeitige Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 nicht. geeignet ist, die aufgrund einer Verkehrszählung ermittelte Verkehrsmenge aufzunehmen. Die Voraussage der Planfeststellungsbehörde über die künftige Belastung der Umgehungsstraße ist daher nur für die Frage der Dimensionierung des Vorhabens und somit für die Beurteilung maßgeblich, ob das Planvorhaben insoweit den sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen gerecht wird. Es besteht keine Veranlassung, die behördliche Verkehrsprognose im Rahmen der Planrechtfertigung zu überprüfen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die §§ 1, 2. und 8 BNatSchG, 1 und 13 HENatG enthielten gesetzliche Planungsleitsätze, gegen die die Planfeststellungsbehörde hier verstoßen habe. Denn diese Bestimmungen stellen keine Planungsleitsätze im Sinne der eingangs dargelegten Planbindungen dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat. in seinem Urteil vom 22. März 1985 (4 C 73.82, BVerwGE 71, 163, 164 ff., dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 - angeschlossen hat) klargestellt, daß nur solche Normierungen in oder außerhalb der Fachplanungsgesetze gesetzliche Planungsleitsätze beinhalten, die nicht durch eine planerische Abwägung überwunden werden können, sondern strikte Beachtung verlangen. Keine in- oder externen Planungsleitsätze umfassen somit gesetzliche Regelungen, die - wie vor allem Optimierungsgebote - ihrem Inhalt nach nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer zum Gegenstand haben und erkennen lassen, daß diese Zielsetzungen bei der Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Probleme im Konflikt mit anderen Belangen zumindest: teilweise zurücktreten können. Unter diesen Voraussetzungen beinhalten die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG keine externen Planungsleitsätze, sondern gesetzliche Optimierungsgebote (so ausdrücklich zu § 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 165, und zu der mit: § 8 BNatSchG vergleichbaren Regelung der §§ 10 und 11 des Baden-württembergischen Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1985, DVBl. 86, 364, 367). Denn § 1 Abs. 2 BNatSchG, auf den § 2 Abs. 1 BNatSchG Bezug nimmt, verdeutlicht, daß die §§ 1 und 2 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde keine planerischen Gebote oder Verbote auferlegen, sondern die Abwägungserheblichkeit und das Gewicht naturschutzrechtlicher Belange hervorheben wollen. Auch der Begriff der Vermeidbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG läßt sich nur in einer Zusammenschau mit der Bewertung den für das Planvorhaben streitenden öffentlichen Interessen bestimmen (Gaentzsch, NuR 86, 89, 91, a.A. wohl Paetow, NuR 86, 144, 147). Für die landesrechtlichen Vorschriften zum Schutze der Natur und Landschaft. gilt. nichts anderes, wie sich insbesondere aus dem in § 2 Abs. 2 HENatG normierten Abwägungsprinzip und aus der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BNatSchG in § 1 Abs. 1 HENatG ergibt. Auch in Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung neuer Verkehrswege nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. § 31 BNatSchG), so daß auch § 13 Abs. 2 HENatG kein externer Planungsleitsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 genügt jedoch nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Denn die Planfeststellungsbehörde hat sich jedenfalls bei der Entscheidung über den Ausbauquerschnitt der Umgehungsstraße und die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht in dem gebotenen Umfang mit den Belangen des Naturschutzes auseinandergesetzt. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei der Wahl des vierstreifigen Ausbauquerschnitts für die Umgehung Ober-Ramstadt von den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1982 - RAS-Cd - (in Verbindung mit Teil: Straßennetzgestaltung - RAL--N - Ausgabe 1977) leiten lassen, die die Deutsche Forschungsgesellschaft. für Straßen- und Verkehrswesen erarbeitet und der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß vom 5. Oktober 1982 (VkBl 1982, 449) für die Planung von Bundesfernstraßen für maßgeblich erklärt hat (vgl. Einführungserlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft. und Technik vom 23. Juni 1983, StAnz. 83, 1435). Das unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Bei der Gestaltung einer neuen Straße ist das öffentliche Interesse an einem leistungsfähigen und sichren Verkehrswegenetz von wesentlicher Bedeutung. Welche Anforderungen an die Gestaltung der Straße im einzelnen nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis zu stellen sind, ergibt. sich aus den einschlägigen Ausbaurichtlinien. In ihnen sieht der Senat deshalb sachverständig ermittelte Erkenntnisse über verkehrstechnische Zusammenhänge (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 - II OE 22./82 -), die bestimmt und geeignet sind, das Ermessen der Planungsbehörde bei der Gestaltung einer Straße zu binden (vgl. - allerdings zu den technischen Regeln für die Dimensionierung von Schutzstreifen für Energieversorgungsleitungen - BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986, NVwZ 1986, 471, 472). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Bindung an die RAS-Q hindere die Planungsbehörde an einer fehlerfreien, nämlich alle abwägungserheblichen Belange berücksichtigenden Ausübung ihres Planungsermessens. Es ist richtig, daß bei der Entscheidung über die Dimensionierung auch andere als unmittelbar verkehrsbezogene Belange bedeutsam sind, daran scheitert. aber nicht: die Anwendung der RAS-Q als ermessensbindende Planungsrichtlinie. Denn die RAS-Q überläßt der Planungsbehörde so viel Gestaltungsspielraum, daß sie fachfremde, insbesondere naturschutzrechtliche Belange im gebotenen Umfang berücksichtigen kann. Das ergibt: sieh zum einen daraus, daß die Richtlinien hinsichtlich einzelner Planungsvorgaben - hier ist vornehmlich die Wahl der angestrebten Bemessungsgeschwindigkeit zu nennen (vgl. Ziff. 2.1 RAS-Q-Anl. i.V.m. Ziff. 4 RAL-N) - einen Ermessenspielraum offenhalten, bei dessen Ausfüllung fachfremde Belange zu berücksichtigen sind (vgl. Ziff. 0.2 und 0.4 RAS-Q). Darüber hinaus erlaubt Ziff. 0.4 RAS-Q weitergehende Abweichungen von einzelnen Vorschriften pur Anpassung der Straße an örtliche Gegebenheiten und zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Nachbarschaft (Bebauung, Landschaft); danach ist. der Planer ausdrücklich aufgerufen, eine Synthese zwischen den verkehrstechnischen Anforderungen nach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den Erfordernissen einer umweltgerechten Anpassung zu finden. Somit wird die Planfeststellungsbehörde durch die RAS-Q nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, andere als verkehrsbezogene Gesichtspunkte bei der Gestaltung der Straße zu berücksichtigen. Die Planungsbehörde hat somit; ihre Entscheidung über die Gestaltung der Umgehungsstraße zu Recht. auf die Ausbaurichtlinien gestützt. Gleichwohl genügt diese Entscheidung nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Planfeststellungsbehörde unter verkehrlichen Gesichtspunkten von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist, insbesondere die Bemessungsverkehrsstärke rechtlich einwandfrei prognostiziert und die Bemessungsgeschwindigkeit (die planerisch angestrebte mittlere Reisegeschwindigkeit aller Personenkraftwagen) fehlerfrei bestimmt. hat. Denn die Entscheidung über die Dimensionierung der Umgehungsstraße und die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West ist schon deshalb fehlerhaft, weil sie die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes jedenfalls nicht. nachvollziehbar in dem nach den Umständen des Einzelfalles geboten Umfang in die Abwägung einbezogen hat: Die Planfeststellungsbehörde ist schon nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG und nach den ermessensbindenden Planungsrichtlinien (vgl. Ziff. 0.2 und 0.4 RAS-Q) gehalten, bei der Zulassung des Vorhabens insgesamt, aber auch bei der Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Projekts, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen (vgl. jetzt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Umweltschutzes in der Raumordnung und im Fernstraßenbau vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2669). Welche Anforderungen im einzelnen an diesen Aspekt der Abwägung zu stellen sind, richtet sich nach den einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen. So enthalten die Eingriffsregelungen der §§ 5 und 6 HENatG, die die Rahmenvorschriften des § 8 BNatSchG ausfüllen, Abwägungsdirektiven, an die die Planfeststellungsbehörde bei Ausübung ihres Planungsermessens auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens gebunden ist. Nach § 6 Abs. 2 HENatG sind - zusammengefaßt - Eingriffe in die Natur und Landschaft im Sinne des § 5 HENatG zu unterlassen, soweit sie im Einzelfall vermeidbar sind, und im übrigen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht. wieder hergestellt oder neu gestaltet ist (zur Ausgleichspflicht vgl. Ronellenfitsch, NuR 86, 284, mit weiteren Nachweisen). Damit wird den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes auch für die fachplanerische Abwägung ein besonderes Gewicht zugemessen und insoweit die Gestaltungsfreiheit: der Planungsbehörde eingeschränkt (vgl. Gaentzsch, NuR 86, 89, 91; sowie - für die Regelung des § 1 Abs. 2 BNatSchG - BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 73.82 -, BVerwGE 71, 163, 165). Diese Hervorhebung bezieht. sieh allerdings auf die Abwägungserheblichkeit, sie begründet keinen grundsätzlich qualitativ-materiellen Vorrang der naturschutzrechtlichen Belange vor den mit der Fachplanung verfolgten öffentlichen Interessen (vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 31. August 1984, DVBl. 84, 1181, 1182; Fickert, BayVBl. 78, 681, 683). Neben den Anforderungen, die sich aus der allgemeinen Eingriffsregelung für die Planfeststellungsbehörde ergeben, kommen im vorliegenden Verfahren noch die besonderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Tragen, die für Landschaftsschutzgebiete maßgeblich sind. Denn die Umgehung Ober-Ramstadt soll im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt., Dieburg und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald" vom 15. Juli 1975 - im folgenden: Landschaftsschutzverordnung - (StAnz. 1975, 1439) errichtet werden, die nach den Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden ist, aber gemäß § 48 Abs. 2 HENatG fortgilt. Nach § 13 Abs. 2 HENatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Landschaftsschutzverordnung besteht für alle Handlungen, die unter anderem den Charakter eines Gebiets verändern oder das Landschaftsbild beeinträchtigen, ein Verbat mit Erlaubnisvorbehalt. Zu den genehmigungspflichtigen Tatbeständen gehören nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Landschaftsschutzverordnung bauliche Maßnahmen aller Art, also auch das geplante Straßenbauprojekt. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 3 Abs. 5 Landschaftsschutzverordnung geregelt; danach ist die Genehmigung insbesondere zu erteilen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Auf Grund seiner Konzentrationswirkung (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG) ersetzt. der Planfeststellungsbeschluß zwar die nach diesen Bestimmungen notwendige naturschutzbehördliche Genehmigung (vgl. Gassner, UPR 1986, 412, 416; Fickert, BayVBl. 78, 681, 690), in materieller Hinsicht aber muß er diesen Bestimmungen gerecht werden. Das setzt voraus, daß sich die Planfeststellungsbehörde der Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme nach der Landschaftsschutzverordnung überhaupt bewußt ist. und zu Recht von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgeht. Das gewonnene Abwägungsergebnis muß sich auf Grund des Beschlusses nachvollziehen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 1986, BVerwGE 74, 109, 114). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 nicht gerecht. Die Auseinandersetzung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränkt sich auf die Darlegung, daß der mit. dem Vorhaben einhergehende Eingriff in die Natur und Landschafs: durch die in dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Bepflanzungen der Böschungen und Freiflächen ausgeglichen werde. Der Umstand, daß das Projekt in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht. werden soll, wird in dem Beschluß selbst überhaupt nicht erwähnt. In den Erläuterungen zu dem landschaftspflegerischen Begleitplan wird zwar im Rahmen der Bestandsaufnahme darauf hingewiesen, daß die Prasse das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald durchquert, es ist jedoch nicht ersichtlich, welches Gewicht die Planfeststellungsbehörde diesem Umstand irr der Abwägung beigemessen und vor allem welchen Genehmigungstatbestand nach der Landschaftsschutzverordnung sie als erfüllt angesehen hat. Im übrigen werden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. Erläuterung S. 2 und S. 13) nur dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schlechthin gegenübergestellt. Im Zusammenhang mit der Dimensionierung der Umgehungsstraße und der Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West. setzt. sich weder der Planfeststellungsbeschluß selbst noch der landschaftspflegerische Begleitplan mit den naturschutzrechtlichen Belangen auseinander. Daher wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß schon nicht den an den Abwägungsvorgang zu stellenden Anforderungen gerecht. Dem steht nicht entgegen, daß die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nicht so umfassend sein muß, daß sich erschöpfend allein aus ihr alle für die Planentscheidung maßgebenden Einzelheiten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980, BayVBl. 80, 440, 442 f.; Beschluß vom 19. September 1985 - 4 B 86.85 -, S. 25). Mit welcher Intensität sich die Planfeststellungsbehörde mit allen Belangen, die für und gegen das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung streiten, auseinanderzusetzen hat, bestimmt. sich im Einzelfall nach dem Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren und nach dem Gewicht des zur Debatte stehenden Belangs (BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 , insoweit nur teilweise veröffentlicht in NVwZ 86, 740). Unter diesen Voraussetzungen bestand für die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Verfahren in zweifacher Hinsicht. Veranlassung, sich eingehend mit dem Gesichtspunkt der Berührung eines Landschaftsschutzgebiets als Teilaspekt der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auseinanderzusetzen. Zum einen haben sich sowohl die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt. als auch der Kläger in ihren Stellungnahmen zu dem Vorhaben darauf berufen, daß die Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet. föhnt. Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt hat als am Verfahren beteiligte Fachbehörde mit. Schreiben vom 31. Juli 1979 zwar die Notwendigkeit. einen Umgehungsstraße anerkannt, aber Einwendungen gegen den geplanten Ausbauquerschnitt gerade unter Hinweis darauf erhoben, daß das Vorhaben in dem Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald verwirklicht werden solle (vgl. Beiakten Nr. 3b, Bl. 56 ff.). Diese Bedenken hat die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt auch nach der Planänderung (vgl. Stellungnahme vom 27. Mai 1981) aufrechterhalten (vgl. Beiakten Nr. 3b, B1. 53 ff.). Auch der Kläger hat sich als anerkannter Naturschutzverband, dem wegen seiner Sachkunde ein Anhörungsrecht eingeräumt ist, in seinem Schreiben vom 27. Januar 1981 darauf berufen, daß die Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führe, in dem Straßenbauprojekte nur ausnahmsweise zulässig seien. Zum anderen ist der bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens erforderliche Eingriff in Natur und Landschaft so gravierend, daß die Planfeststellungsbehörde von Amts wegen auf die besondere normative Schutzwürdigkeit des Gebiets hätte eingehen müssen. Durch den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt wird das Landschaftsbild des betroffenen Gebiets erheblichen Veränderungen ausgesetzt. Nach der Planung reihen sich Damm- und Einschnittslagen nahezu nahtlos aneinander. Die Dämme erreichen im Faulbachtal, in Höhe des Gebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße und im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/Süd Höhen von bis zu 10 m bei zum Teil. Breiten (am Fuße des Dammes) von mehr als 50 m. Am Kuppenhochpunkt beträgt. die maximale Einschnittstiefe 14 m. Der Geländeeinschnitt soll hier eine Breite von bis zu 70 m und eine Länge von über 500 m erreichen. Im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West soll die Umgehung Ober-Ramstadt in einen Höhe von ca. 11 m die ca. 3 m über Gelände verlaufende Umgehung Nieder-Ramstadt überqueren. Entsprechende Höhen erreichen die Dämme für die Anschlußrampen und die vorgesehenen Überführungsbauwerke. Unter Berücksichtigung dieser Umstände führt das Vorhaben zu einem beträchtlichen Eingriff in den Naturhaushalt. (Rodungsarbeiten) und vor allem in das Landschaftsbild, zumal das von der Trasse durchschnittene Gebiet: nach den vorgelegten Planunterlagen in landschaftspflegerischer Hinsicht keinen wesentlichen Vorbelastungen ausgesetzt und damit gegenüber Veränderungen besonders empfindlich ist. Diese tatsächliche Schutzwürdigkeit wird durch den normativen Schutz ergänzt, den dieses Gebiet. durch die Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald erfahren hat. Angesichts der Schwere des Eingriffs und des fachbehördlichen sowie sachkundigen Vorbringens im Anhörungsverfahren hätte sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Festlegung des Ausbauquerschnitts und der Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West eingehend mit den naturschutzrechtlichen Belangen unter besonderer Berücksichtigung der Landschaftsschutzverordnung auseinandersetzen müssen, was nicht in dem gebotenen Umfang geschehen ist. Insoweit unterscheidet sieh der hier zur beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der den Entscheidungen des Senats vom 20. Januar 1986 - z. B. 2 UE 1292/85 - zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob die Planfeststellungsbehörde nicht das Gewicht der hier tangierten naturschutzrechtlichen Belange verkannt hat, wenn sie meint, der Eingriff in die Natur und Landschaft werde durch die vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Die massiven Einschnitte und Dämme dürften sich für einen Betrachter des durch eine hügelige Topographie gekennzeichneten Gebiets auch nach einer neuen Bepflanzung als fremd und störend darstellen. Das Vorhaben führt zu einer so gravierenden negativen Veränderung des Landschaftsbildes, daß nur schwerlich die Annahme gerechtfertigt erscheint, auf Grund der Bepflanzung der Böschungen und Freiflächen zwischen den Rampen werde "das Landschaftsbild landschaftsgerecht. wieder hergestellt oder neu gestaltet" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1984, NuR 1985, 119). Die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Planungsbehörde werden. durch die Aussage in dem landschaftspflegerischen Begleitplan erhärtet, daß "das geplante Objekt eine gewisse Belastung für die durchfahrene Landschaft" sei Erläuterungen S. 13; vgl. ferner S. 2). Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil hier bereits ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Festlegung unzureichender Ausgleichsmaßnahmen zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt oder nur einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Planergänzung begründet. Da die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die Dimensionierung der Umgehungsstraße und die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West die naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere die Unterschutzstellung durch die Landschaftsschutzverordnung, nicht. in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, entspricht der Planfeststellungsbeschluß insoweit nicht den naturschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 36 Nr. 1 HENatG und ist insoweit aufzuheben. Dieser Rechtsmangel erstreckt sich auf die Umgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 429 einschließlich der von dem Plan mitumfaßten Teile der Umgehung Nieder-Ramstadt, wobei die Übergänge der Neubaustrecken in den derzeitigen Verlauf der Bundesstraßen 426 und 449 sowie die Anbindungen der neuen Ortsdurchfahrt als unselbständige Folgemaßnahmen das rechtliche Schicksal der Umgehung Ober-Ramstadt teilen. Etwas anderes gilt jedoch für den Planbereich, der den Ausbau der L 3099 betrifft. Diese Maßnahme ist zwar durch die Planung der Umgehung Ober-Ramstadt veranlaßt worden, kann aber auch selbständig verwirklicht werden. Da sich der Ausbauplan insoweit an dem derzeitigen Verlauf der L 3099 orientiert und keine das Landschaftsbild nachhaltig verändernden Eingriffe erfordert, gelten die für die Umgehung Ober-Ramstadt getroffenen Feststellungen insoweit nicht, obwohl auch dieser Straßenabschnitt im Geltungsbereich den Landschaftsschutzverordnung liegt. Da sonstige Planungsmängel in Ansehung dieses Teilbereiches weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluß insoweit nicht zu beanstanden. Da die Klage schon unter dem Gesichtspunkt der Verbandsklage begründet ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte im Planfeststellungsverfahren berufen kann. Da der Kläger auch durch eine unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums betroffen ist, kann er insoweit mit Erfolg eine Verletzung der Belange des Naturschutzes geltend machen. Das führt jedoch nur zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er das Grundeigentum des Klägers erfaßt. Nach allem ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 daher nicht in vollem Umfang aufheben dürfen, so daß die Berufung des Beklagten insoweit begründet, im übrigen aber unbegründet. ist. Die Berufung den Beigeladenen ist zulässig (§§ 66, 124 und 125 VwGO). Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist hinsichtlich eines Beigeladenen nur gegeben, wann die in dem angefochtenen Urteil vertretene, für ihn nachteilige Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seinen eigenen subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Beigeladene geltend machen kann, durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 in ihrer Planungshoheit tangiert zu werden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie sich seit Jahren auf der Grundlage des Landesprogramms um eine Stadtkernsanierung mit dem Ziel bemühe, in den Bereichen Hammergasse, Entengasse und Marktplatz eine Zone für vorrangigen Fußgängerverkehr zu schaffen und die Darmstädter Straße, die Ortsdurchfahrt der B 426, als zentrale Geschäfts- und Einkaufsstraße einzurichten. Zur Verwirklichung dieser Planungsziele ist es in erheblichem Umfang förderlich, wenn die derzeitige Ortsdurchfahrt. von dem Durchgangsverkehr befreit und damit auch die eingangs beschriebene Trennfunktion der derzeitigen B 426 reduziert wird. Diese Planungsabsichten der Beigeladenen würden durch eine Aufhebung des Plans für die Umgehung Ober-Ramstadt nachhaltig beeinträchtigt; sie sind auch hinreichend konkretisiert (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 11. Mai 1984, DÖV 85, 113, 114 m.w.N.), weil sie in dem Entwurf des Bebauungsplans "Hammergasse" (Beiakten Nr. 24) zum Ausdruck kommen, auch wenn, wie der Kläger vorträgt, die Ortsdurchfahrt selbst nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Im übrigen wird durch die derzeitige Verkehrssituation in Ober-Ramstadt jegliche auf den Stadtkern bezogene Entwicklungsplanung der Beigeladenen ganz beachtlich erschwert, so daß der Beigeladenen mit der Aufhebung des Plans für die Umgehungsstraße ein wesentlicher Gegenstand ihrer Planungshoheit entzogen wird (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NJW 86, 2447 ). Der Kläger trägt. zwar zu Recht vor, daß es kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gibt (vgl. zur Bauleitplanung: BVerwG, Urteil vom 3. August: 1982, NVwZ 83, 92), daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit. der Berufung der Beigeladenen. Denn sie macht keinen Anspruch auf Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses geltend, sondern verteidigt einen bereits erlassenen - und ihre Rechtsposition als Trägerin der Planungshoheit begünstigenden - Planfeststellungsbeschluß. Die Berufung der Beigeladenen ist jedoch nun teilweise, nämlich insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß über den im Tenor bezeichneten Umfang hinaus aufgehoben hat; im übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht. stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu der Berufung des Beklagten verwiesen, die hier entsprechend gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Verfahrenskosten auferlegt werden, weil sie die Abweisung der Klage beantragt und Berufung gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Deshalb entspricht: es auch der Billigkeit ihre außergerichtlichen Kosten, soweit ihr Rechtsmittel erfolgreich ist, dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet. sich gegen die Feststellung des Plans für den vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen (B) 449 und 426. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, ist Eigentümer des in der Gemarkung Ober-Ramstadt, Flur ..., Flurstück ..., gelegenen Grundstücks, das er 1981 erworben hat. Das 950 qm große Grundstück soll vollständig für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden (lfd. Nr. 103 des Grunderwerbsplans - Planunterlage 7 b - und des Grunderwerbsverzeichnisses - Planunterlage 8a, Bl. 8). Das klägerische Grundstück wird von der Trasse etwa in dem Bereich berührt, in dem der Wirtschaftsweg in Verlängerung der Straße Am Schwärzefloß die Trasse unterquert. Die B 426 zweigt in Gernsheim in östlicher Richtung von der B 44 ab, kreuzt die Autobahren (A) 67 und 5 sowie die B 3, umgeht Darmstadt-Eberstadt im Zuge der Südumgehung, die aufgrund eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses fertiggestellt: ist, verläuft dann durch die Ortslagen von Nieder-Ramstadt, Ober-Ramstadt sowie Reinheim und mündet. östlich von Lengfeld in die B 45 ein. Die B 449 zweigt in Darmstadt von der B 26 ab, durchquert die Ortslage von Mühltal-Traisa in südöstlicher Richtung und mündet nördlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt in die B 426 ein. Nach den ausgelegten Planunterlagen soll die Umgehung Ober-Ramstadt westlich des Stadtgebietes von der derzeitigen Trasse der B 426 abzweigen (Anschlußknoten Ober-Ramstadt/West), in südöstlicher Richtung über einen Höhenrücken geführt und südlich der Kernstadt: Ober-Ramstadt wieder in die jetzige B 426 einmünden (Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd). Über den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West (auch als Knoten Faulbachtal bezeichnet) soll neben der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt (jetzige B 426) zugleich die B 449 (neu) mit der B 426 planfrei - in Form eines unsymmetrischen halben Kleeblatts - verknotet werden. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd (auch als Rondell bezeichnet.) ist als höhengleiche, signalgesteuerte Kreuzung geplant und dient auch der Anbindung der Landesstraße (L) 3099, die aus südlicher Richtung auf die B 426 grifft. Für den Streckenabschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd sehen die ausgelegten Planunterlagen einen Ausbauquerschnitt (RQ) von insgesamt 23 m mit zwei - durch einen Mittelstreifen getrennte - jeweils zweistreifigen Fahrbahnen vor. Im Bereich des Knotenpunktes Faulbachtal soll die Umgehung Ober-Ramstadt auf einem ca. 14 m hohen Damm- und Brückenbauwerk den ca. 7 m über Geländeniveau verlaufenden Straßenzug Ortsumgehung Nieder-Ramstadt/Ortseinfahrt Ober-Ramstadt überqueren; entsprechende Dammhöhen ergeben sich für die Anschlußrampen. Von der Dammlage im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West geht die Trasse ostwärts in einen Geländeeinschnitt über , den am Kuppenhochpunkt eine Tiefe von ca. 11 m erreicht und nach Osten - etwa bis zu dem Wohngebiet "Am Schwärzefloß" - ausläuft. Anschließend soll die Umgehungsstraße wieder auf einem Damm an den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd herangeführt werden. Zwischen dem Knotenpunkt. Ober-Ramstadt/West und dem Kuppenhochpunkt überwindet die Trasse eine Höhendifferenz von ca. 55 m auf einer Länge von ca. 1.350 m mit einer Steigung von ca. 4,8%. In dem Abschnitt zwischen dem Kuppenhochpunkt und dem Anschlußknoten Ober-Ramstadt/Süd beträgt die Längsneigung ca. 4 %. Neben der Planung der Ortsumgehung Ober-Ramstadt betrieb die Straßenbauverwaltung ein selbständiges Planfeststellungsverfahren für die Umgehung des Ortsteils Nieder-Ramstadt der Gemeinde Mühltal im Zuge der B 426. Dieser Plan sieht. vor, daß die Umgehungsstraße südwestlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt von der derzeitigen B 426 nach Osten abzweigt, nach einer Kreuzung der Kreisstraße (K) 138 nach Norden abschwenkt und über die Bergkuppe "Finstere Hölle" in einem weiten Bogen an den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West herangeführt: wird. Die Umgehung Nieder-Ramstadt soll im wesentlichen mit. einem Querschnitt von 12 m ausgebaut werden. In den Steigungsstrecken (mit einer Längsneigung von ca. 6%) sind beidseitig Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) geplant. Die Grenze zwischen den beiden Planfeststellungsabschnitten verläuft. südwestlich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West. Die Umgehung Ober-Ramstadt wunde bereits 1960 - allerdings als zweistreifige Straße - geplant und in dem 1962 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt. Ein Planfeststellungsverfahren wurde 1976 eingeleitet, später aber wieder eingestellt. Im März 1979 beantragte das Straßenbauamt Darmstadt bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt, das Anhörungsverfahren zu dem Plan für einen vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt durchzuführen. Nach einer ersten Auslegung der Planunterlagen im Jahre 1979 änderte die Straßenbauverwaltung den Plan in mehrfacher Hinsicht., insbesondere wurde der planfreie Ausbau des Knotens Ober-Ramstadt/Süd zugunsten eines höhengleichen, signalgesteuerten Kreuzungsbauwerks aufgegeben. Die (geänderten) Planunterlagen lagen in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981 erneut im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren am 21. November 1980 in den "Oderwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden waren. Bereits mit Schreiben vom 10. November 1980 unterrichtete der Regierungspräsident in Darmstadt den Kläger von dem Planvorhaben und wies ihn auf die Auslegung der Planunterlagen und die Möglichkeit hin, Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Der Kläger erhob - neben seinem Rechtsvorgänger - mit Schreiben vom 27. Januar 1981, 15. Februar 1981 und 25. April 1982 Einwendungen gegen das Planvorhaben. Er machte geltend, sein Grundstück und die geplante Straße lägen im Landschaftsschutzgebiet und Naturpark Bergstraße-Odenwald. In einem solchen Schutzgebiet seien jegliche Baumaßnahmen, also auch Straßenbauvorhaben, grundsätzlich verboten. Genehmigungen dürften nur ausnahmsweise und lediglich dann erteilt werden, wenn die Maßnahme unabweislich geboten sei. Davon könne jedenfalls solange nicht ausgegangen wenden, als die Straßenbauverwaltung nicht nachgewiesen habe, daß die geplante Straße nicht insgesamt. in einem Tunnel verlaufen könne. Der Tunnelvariante stünden keine finanziellen Gesichtspunkte entgegen, weil die Straße im Falle einen Vertunnelung geringer dimensioniert werden könne. Der geplante autobahnähnliche Ausbau bedinge insbesondere durch die Damm- und Einschnittslagen sowie die Knotenpunkte gravierende Eingriffe in die Landschaft, die wegen der Verkehrsmengen nicht erforderlich seien. Das Vorhaben führe zu einem nicht: vertretbaren Landverbrauch, beeinträchtige das Erholungsgebiet Modautal und belaste die Anliegen sowie Bewohner entfernterer Stadtteile durch unzumutbare Immissionen. Er, der Kläger, halte eine Umgehungsstraße für notwendig, weil die Bevölkerung durch den Durchgangsverkehr unerträglichen Belastungen ausgesetzt sei. Die Umgehung dürfe aber nicht zu einer bloßen Verschiebung der Belastung oder gar zu zusätzlichen Beeinträchtigungen führen. Die gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen und Anregungen erörterte der Regierungspräsident in Darmstadt mit den Trägern öffentlicher Belange am 26. April 1982, mit. den enteignungsmäßig Betroffenen am 27. April 1982 und mit den sonstigen Beteiligten, die gegen den Plan Einwendungen erhoben hatten, am 29. April 1982. In dem Erörterungstermin am 26. April 1982 trug der Kläger durch einen Vertreter seine Bedenken gegen das Vorhaben vor. Während des Anhörungsverfahrens wurden von Behörden, Gruppen und beteiligten Betroffenen Vorschläge für alternative Linienführungen eingebracht. So befürworteten insbesondere der Kläger und die damalige Fraktion der BFO in der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen eine Untertunnelung der Bergkuppen hinsichtlich beider Umgehungsstraßen (vgl. Beiakten 3 e und 14 e). Der Regierungspräsident in Darmstadt sprach sich als Behörde der Regionalplanung dafür aus, den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West ca. 150 m nach Westen zu verschieben, um ihn besser in das Gelände einpassen und auf eine der beiden Rampen verzichten zu können (vgl. Betakten 3 d). Das Ingenieurbüro Lomb entwarf im Auftrag der Interessengemeinschaft Umgehungsstraße Ober-Ramstadt eine Alternativplanung mit zwei Varianten, nach denen die Verknüpfung der B 426 mit der B 449 von den Einmündung der Ortseinfahrt Ober-Ramstadt. (B 426 alt.) getrennt, nach Westen - etwa bis zur Waldmühle - verschoben und - je nach Variante - planfrei oder plangleich gestaltet. werden soll (vgl. Beiakten 14 c). Durch Beschlüsse vom 29. August 1983 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt; sowie den streitgegenständlichen Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 und B 449 unter Zurückweisung der Einwendungen des Rechtsvorgängers des Klägers mit im wesentlichen folgenden Änderungen gegenüber den ausgelegten Planunterlagen fest: Er reduzierte den Regelquerschnitt der Ortsumgehung Ober-Ramstadt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd von 23 auf 20 m, senkte die Gradierte im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West um bis zu 4 m ab und verkleinerte die räumliche Ausdehnung dieses Knotens durch eine Kürzung von Rampen bzw. Spuren sowie durch eine Umgestaltung der Wirtschaftswegeverbindungen. Ferner ordnete er zum Schutze des Wohngebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße die Errichtung von zum Teil 1,50 m und zum Teil 2 m hohen Schallschutzwänden an. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Notwendigkeit der geplanten Ortsumgehung ergebe sich aus den zur Zeit völlig unzureichenden Straßenverhältnissen im Planungsbereich, insbesondere in der langen, engen und kurvenreichen Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt. Die Verkehrsbelastung habe auf dieser Strecke ständig zugenommen und sei in der Zeit von 1980 bis 1982 um 3.400 Kfz/24 h auf 18.200 Kfz/24 h angestiegen. Das Ergebnis der zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt angebrachten Dauerzählstelle im ersten Halbjahr 1983 belege, daß das Verkehrsaufkommen weiter ansteige. Das Planvorhaben bilde zusammen mit der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt planerisch eine Einheit. Die dem festgestellten Plan zugrunde liegende Konzeption sei mit: den beteiligten Gebietskörperschaften und den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt worden. Neben den verkehrlichen Erfordernissen und Belangen seien dabei ökologische, landwirtschaftliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie die Zwänge hinsichtlich der Linienführung der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt und ihren Verknüpfung mit der Ortsumgehung Ober-Ramstadt zu berücksichtigen gewesen. Nach den einschlägigen Verkehrserhebungen, u.a. einer Kennzeichenverfolgungszählung, sei zu erwarten, daß sich ca. 70 % des derzeitigen Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagern lasse. Hierbei handele es sieh nicht. nur um reinen Durchgangsverkehr, sondern auch um den verlagerungsfähigen Ziel- und Quellverkehr. Das Ziel einer möglichst hohen Verlagerung solle durch verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen in Ober-Ramstadt unterstützt. werden. Bei einer Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße von mehr als 12.000 Kfz/24 h mit nicht unerheblichem Lkw-Anteil müsse der Abschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd im Hinblick auf die erforderliche Überquerung eines Höhenrückens und die sieh daraus ergebende starke Längsneigung vierstreifig ausgebaut werden. Ein lediglich zweispuriger Ausbau führe zu Staubildungen in den Steigungsabschnitten mit; der weiteren Folge, daß ein Teil der Verkehrsteilnehmer wieder die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt wählen würde. Daher müßten zumindest Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren? hergestellt werden. Da ein vierstreifiger Ausbau gegenüber einem zweispurigen Querschnitt mit: Zusatzfahrstreifen einerseits die Verkehrssicherheit wesentlich erhöhe, andererseits der Landverbrauch und der Eingriff in Natur und Landschaft bei einem zweispurigen Querschnitt mit Kriechspuren nur unwesentlich geringer wäre, habe er einen vierstreifigen Ausbau gewählt, zumal der Querschnitt auf das erforderliche Mindestmaß von 20 m reduziert worden sei. Eine andere Trassierung komme nicht: in Betracht. Eine Verschiebung in südlicher Richtung stoße auf topographische Schwierigkeiten. Eine Führung den Umgehungsstraße durch einen Tunnel sei wegen der Mehrkosten für Herstellung und Unterhaltung in Höhe von ca. 20 bis 25 Mio. DM nicht: vertretbar; zumal sonst auch für die Umgehung Nieder-Ramstadt die Tunnellösung gewählt werden müsse, was zu einer Erhöhung der Mehrkosten auf ca. 100 bis 130 Mio. DM führe. Außerdem weise die Tunnelvariante auch ökologische Nachteile auf. Die Einschnitte im Bereich der Trogstrecken ließen sich nur schwerlich in die Landschaft eingliedern, und es sei zu befürchten, daß das Gelände über der Tunnelröhre austrockne. Den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West müsse angesichts der erheblichen Längsneigungen der Umgehungsstraßen Ober-Ramstadt und Nieder-Ramstadt von ca. 5 bzw. 6 % höhenfrei gestaltet werden. Um die Eingriffe in das Landschaftsbild und die klimatischen Verhältnisse so gering wie möglich zu halten, habe er die Gradienten der Umgehungsstraßen um bis zu 4 m gegenüber den ausgelegten Planunterlagen abgesenkt. Bei einer Verschiebung des Knotens Faulbachtal nach Westen wäre zwar die Dammstrecke im Zuge der Umgehung Ober-Ramstadt nach Länge und Höhe reduziert worden, dafür müßte dann der Damm der Umgehungsstraße Nieder-Ramstadt um ca. 3 m angehoben werden. Auch der Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehung Ober-Ramstadt könne nicht. gefolgt werden. Eine höhengleiche Anbindung der B 449 an die B 426 sei aus verkehrlichen Gründen unzureichend. Bei der Variante mit einer planfreien Verknotung der Bundesstraßen würden zwei Kreuzungsbauwerke - mit den sich daraus ergebenden Nachteilen - erforderlich. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit diesen Alternativplanungen verweise er auf seine Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluß zu den Ortsumgehung Nieder-Ramstadt. Zum Schutze der Wohnbebauung entlang der Straße Am Schwärzefloß seien Schallschutzwände vorgesehen, so daß die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Angesichts der prognostizierten Verkehrsmenge, des Fahrmodus (fließender Verkehr) und der Entfernung der schutzwürdigen Gebäude und Einrichtungen von der Straße (mehr als 20 m) sei keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Abgase zu erwarten. Durch die Linienführung und die geplante Gestaltung der Damm- und Einschnittsböschungen seien die Eingriffe in die Landschaft und Natur minimiert worden; unvermeidbare Beeinträchtigungen würden durch Bepflanzungen ausgeglichen. Nach allem stelle das Planvorhaben unter Abwägung der maßgeblichen Belange - insbesondere der Verkehrssicherheit, Verkehrstechnik, Umweltverträglichkeit, Vereinbarkeit. mit städtischen Planungsabsichten und Wirtschaftlichkeit - die optimale Lösung der Verkehrsprobleme in Ober-Ramstadt dar. Der festgestellte Plan einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses lag in der Zeit vom 21. September bis 5. Oktober 1983 im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus, nachdem der Entscheidungssatz des Planfeststellungsbeschlusses, ein Hinweis auf Entscheidungen über Einwendungen und Auflagen sowie Ort und Zeit. der Auslegung am 12. September 1983 im Staatsanzeiger (Seite 1823 f.), am 14. September 1983 im "Darmstädter Echo" und im "Darmstädter Tagblatt" sowie am 16. September 1983 in den "Odenwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden waren. Der Kläger hat am 6. Oktober 1983 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er stütze sich nicht auf seine Verbandsklagebefugnis, sondern mache Rechte als Eigentümer eines durch die Planung unmittelbar betroffenen Grundstücks geltend. Die Behörde habe das unzutreffende Fachplanungsgesetz angewandt, weil. die geplante Umgehungsstraße nicht als Bundesstraße sondern als Landesstraße einzustufen sei. Das Vorhaben sei überdimensioniert. Die Planfeststellungsbehörde habe die künftige Belastung der Umgehungsstraße nicht einwandfrei ermittelt. Das Vorhaben beeinträchtige Belange des Landschafts- und Naturschutzes; die anerkannten Naturschutzverbände seien nicht ordnungsgemäß beteiligt und das Benehmen der obersten Naturschutzbehörde nicht hergestellt worden. Der Plan verletze Planungsleitsätze des Naturschutzrechts. Es sei auch nicht. ausreichend berücksichtigt, daß das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden solle. Der Plan verstoße gegen das Gebot der Erhaltung des Waldes. Die Planfeststellungsabschnitte seien fehlerhaft gewählt und die Tunnelalternative nicht. ausreichend abgewogen worden. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg habe zu dem Verfahren beigeladen werden müssen. Der Kläger hat. beantragt, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erwidert: Die Kennzeichenzählung vom 6. September 1979 sei an 10 Zählstellen über einen Zeitraum von insgesamt acht Stunden durchgeführt worden. Die erfaßten Kennzeichen seien in einer Kennzeichendatei bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Wiesbaden, gespeichert: und neu ausgedruckt: worden (Beiakten 5 a). Außer den in den Strombelastungsplänen wiedergegebenen Ergebnissen (Betakten 5 b, c) seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Die Ergebnisse dieser Zählung seien aber durch die 1983 zur Kontrolle nochmals durchgeführte Verkehrserhebung im wesentlichen bestätigt. worden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß durch Urteil vom 28. November 1985 aufgehoben. Zur Begründung hat; es ausgeführt: Der Beklagte habe die streitgegenständliche Umgehungsstraße zu Recht als Bundesstraße geplant. Der Planfeststellungsbeschluß sei aber rechtswidrig, weil für das Straßenbauvorhaben keine Planrechtfertigung bestehe. Das Vorhaben sei nicht gerechtfertigt, weil die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbelastung und die darauf aufbauende Prognose von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen. Denn die Verkehrszählung vom 6. September 1979 und die Errichtung der Dauerzählstelle zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt stellten keine einwandfreie Methode zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße dar. Ein geeignetes Verfahren habe aber zur Verfügung gestanden, wie die kurz nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von dem Beklagten durchgeführte Verkehrserhebung beweise. Diese Verkehrszählung habe belegt, daß der Beklagte bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von einem um ca. 20 I zu hoch angesetzten Anteil des auf die Umgehungsstraße verlagerungsfähigen Verkehrs ausgegangen sei. Darüber hinaus verletze die Planung das Abwägungsgebot. Die Planfeststellungsbehörde habe nicht in ausreichendem Maße untersucht, ob im Bereich des klägerischen Grundstücks eine für die Planbetroffenen schonendere Trassenführung möglich sei. Schließlich sei auch der Querschnitt der B 426 ermessensfehlerhaft bestimmt worden. Die Planfeststellungsbehörde sei bei der Wahl der Bemessungsgeschwindigkeit zu Unrecht. davon ausgegangen, daß hier keine "besonderen topographischen Schwierigkeiten" vorlägen. Hätte die Planfeststellungsbehörde eine Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h zugrunde gelegt, wäre ein vierspuriger Ausbau der B 426 nicht notwendig. Im übrigen sei die Planfeststellungsbehörde angesichts der unzulänglichen Verkehrserhebungen von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung ausgegangen. Gegen das ihnen am 3. Februar 1986 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 4. Februar 1986 und die Beigeladene am 3. März 1986 Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt vor: Das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ein vollem Umfang aufgehoben habe. feine Aufhebung komme nur in Betracht, soweit Rechte des Klägers verletzt seien. Der angefochtene Beschluß sei rechtmäßig. Die Verkehrserhebung, die er der Planung zugrunde gelegt habe, sei methodisch nicht zu beanstanden. Die Zählung vom 6. September 1979 unterscheide sich lediglich in der Arbeitstechnik von der 1983/84 durchgeführten Verkehrserhebung. Im übrigen habe auch diese Untersuchung bestätigt, daß ein Anteil von 70 % des durch Ober-Ramstadt fließenden Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagert werden könne. Für die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West seien Verkehrsbelastungspläne aufgestellt worden, die anhand des Generalverkehrsplans der Stadt Darmstadt geprüft und bestätigt. worden seien. Die Prognose der Verkehrsbelastung der B 426 beruhe auf der Verkehrszählung 1982; durch eine spätere, nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Verkehrserhebung könne diese Prognose nicht mehr in Frage gestellt werden, zumal sich keine gravierenden Abweichungen ergeben hätten. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Der Verzicht auf die Option für die Nordumgehung Traisa sei bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, der die umfassende planerische Interessenabwägung beinhalte, berücksichtigt worden, wie sich aus der Absenkung der Gradiente gegenüber den ausgelegten Plänen um 4 m ergebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien hier auch keine besonderen topographischen Schwierigkeiten gegeben, weil die Umgehungsstraße ohne außergewöhnlichen Aufwand entsprechend den für Bundesstraßen geltenden Anforderungen ausgebaut werden könne. Im übrigen reiche ein zweispuriger Ausbau auch bei einer Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h nicht aus. Die Abschnittsbildung, die auf die Planungsgeschichte zurückgehe, sei nicht zu beanstanden. Infolge der wechselseitigen Verweisungen blieben keine Probleme unbewältigt. Auch der Rechtsschutz den Planbetroffenen werde nicht: verkürzt, weil beide Pläne anfechtbar seien. Die Beigeladene bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf das Vorbringen des Beklagten und trägt ergänzend vor: Die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse in ihrem Stadtgebiet seien völlig unzulänglich. Die Ortsdurchfahrt sei durch zahlreiche Windungen und scharfe Kurven geprägt. Die Gehsteige seien nur an wenigen Stellen breiter als 1 m. Die derzeitige Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt sei für Verkehrsteilnehmer und Anwohner unerträglich und könne durch den Bau der Umgehungsstraße auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die Stadt. werde durch die Bundesstraße in zwei Teile zerschnitten, der Querverkehr durch vier Ampeln (davon drei Fußgängerampeln) kanalisiert. Wegen der zahlreichen Stauungen benutzten ortskundige Verkehrsteilnehmer parallel zur Bundesstraße verlaufende Wohnstraßen als Schleichwege. Die Ortsdurchfahrt stelle sich als Unfallschwerpunkt dar. Die Bevölkerung werde durch die von der B 426 ausgehenden Immissionen stark beeinträchtigt. Nach der Verkehrsbedeutung sei ein vierspuriger Ausbau gerechtfertigt. Würde die Umgehungsstraße nicht gebaut, könne sie, die Beigeladene, ihre Planungsvorstellungen im Zusammenhang mit. dem Entwurf des Bebauungsplanes "Hammergasse" nicht mehr verwirklichen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Hefter mit Einwendungsschreiben), (die Gerichtsakten), die das Eilverfahren (2 TH 475/86) betreffenden Gerichtsakten sowie die nachfolgend aufgelisteten Betakten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. 1) Ordner mit: a) Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt vom 29.08.1983 b) Planunterlagen zu 1a) Nr. 1 bis Nr. 9a) (vorgelegt: in dem Verfahren VG Darmstadt II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20. 08. 1984, Bl. 19 ) 2) Ordner Planunterlagen zu 1a) Nr. 10 bis Nr. 17 a (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 3) Ordner mit: a) Verfahrensakten betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt b) Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände c) Stellungnahmen des Straßenbauamtes zu den Einwendungen d) Untersuchung der Variantenlösung des Regierungspräsidenten in Darmstadt (Dez. VII 54) e) Einwendungen und Alternativplanung BFO f) Stellungnahmen der Bürgergruppe für den Bau der Umgehungsstraße (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 4) Ordner Verkehrsuntersuchung Ober-Ramstadt, September 1984, mit 27 Anlagen (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137) 5) Ordner (Verkehrsuntersuchung 1979) mit: a) Computer-Ausdruck Kennzeichen-Datei b) Zählstellenplan c) Strombelastungsplan - Verfolgungszählung in Ober-Ramstadt d) Strombelastungsplan - Verkehrsbelastung für die Umgehung Ober-Ramstadt e) Computer-Ausdruck vier Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENERFAS f) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENKORR - Lauf 3.4 - g) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit. Programm KENKORR - Lauf 3.5 - (II/2 F 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137 - Anlagen 1 bis 7 -) 6) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2159/83, mündliche Verhandlung am 2.8.11.1985, Bl. 50) 7) Broschüre "Auswirkungen vorn Ortsumgehungen", Heft 48 der Schriftenreihe Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1984 (II/2 E 1932183, mündliche Verhandlung am 27.11.1985, Bl. 120) 8) Meteorologisches Gutachten zu dem geplanten Bau der Ortsumgehungen Mühltal und Ober-Ramstadt des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 (II/2 E 2173/83, Sehreiben vom 25.04.1986, Bl. 241) 9) Hefter Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243) 10) Mappe Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt sowie Strecke zwischen Ober-Ramstadt und Mühltal-Nieder-Ramstadt, 1980 (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243) 11) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt Nr. 1 bis Nr. 8 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 12) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt, Nr. 9 bis Nr. 25a (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 13) Ordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt, Bl. 1 bis 269 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 14) Ordner mit.: a) Hefter allgemeine Erhebungen für den Bau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt (Nachweis Querschnitt/Verkehrsqualität) b) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt c) Hefter Alternativplanung der Interessengemeinschaft. Umgehungsstraße Ober-Ramstadt (Ingenieurbüro Lomb) d) Hefter Stellungnahmen der Straßenbauverwaltung zu vier Alternativplanung (einschließlich Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982) e) Hefter Tunnelvariante (Umgehungen Ober-Ramstadt und Mühltal- Nieder-Ramstadt ) f) Meteorologisches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 g) Vorläufige meteorologische Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom Juli 1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 15) Verfahrensakten betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt., Bl. 1 bis 31 nebst Anlagen (II/2 H 153/85, Schriftsatz des Beklagten vom 25.02.1985, Bl. 10) 16) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten irr Darmstadt betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2173/85, Sehreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323) 17) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt. betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt. (II/2 E 2173J85, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323) 18) Gerichtsakten Verwaltungsgericht Darmstadt II/2 E 91/85 (BUND ./. Land Hessen) betreffend die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt (II/2 E 1932/83, Anschreiben vom 24.10.1986, Bl. 248) 19) Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt vom 16.09.1977 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 20) Generalverkehrsplan Ober-Ramstadt, August 1971 (II/2 E 2.137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 21) Verkehrsuntersuchung Mühltal der Ingenieursozietät BGS, Dezember 1982 (II/2 E 92/85, Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.11.1986, Bl. 115) 22) Übersichtslagepläne zu der Alternativplanung des Ingenieurbüros Lomb a) Variante 1 b) Variante 2 (II/2 E 2173/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 154) 23) Stellungnahme Dr. Ing. Köhler - Ingenieursozietät. BGS - zu dem Ausbau der Umgehung Ober-Ramstadt, November 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Klägers vom 23.12.1986, Bl. 314 - zweifach -) 24) Entwurf des Bebauungsplans Hammergasse (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.01.1987, Bl. 342) 25) Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald nebst Karte - (11/2 E 1932/83, Schreiben BFN Darmstadt vom 19.01.1987, Bl. 279) 26) Auswertung der Kennzeichenverfolgungszählung 1979, Hessisches Landesamt für Straßenbau, Januar 1986 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 27) Stellungnahme zum Generalverkehrsplan Darmstadt, Hessisches Landesamt für Straßenbau, April 1981 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 28) Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982 und Auswertung der Dauerzählstelle von Januar bis Juli 1983 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 29) Schalltechnische Untersuchung B 426 - Umgehung Ober-Ramstadt, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt vom 08.02.1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 30) Hefter Unfallstatistik, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt, Oktober 1984 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 31) Generalverkehrsplan Darmstadt a) Individualverkehr, Analyse, 1977 b) Individualverkehr, Prognose, Planungsmaßnahmen, 1979 c) Kurzfassung 1979 (II/2 E 1932183, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 32) Immissionsgutachten B 42 (Eltville-Walluf) der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 23.05.1979 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 33) Broschüre Straßenverkehrszählung 1980, Verkehrsmengen in Ortsdurchfahrten, Band 9 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 34) Hefter mit. Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, Jahresganglinien 1983, 1984, 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 35) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, 1983 bis 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 36) Hefter RAS - LG 1 bis 3 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 37) Stellungnahme zu dem Straßenbauvorhaben Umgehungen Ober-Ramstadt/Mühltal der Beratenden Ingenieure Prof. K. Schaechterle und G. Holdschuer vom Dezember 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 38) Verkehrsmengenkarte Land Hessen, 1980 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337)