Urteil
2 UE 132/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0519.2UE132.85.0A
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Leitsätze
Aus § 24 Abs. 1 LuftVG ergibt sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß Luftfahrtveranstaltungen in Form von Schauvorstellungen mit Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge zulässig sind. Das mit dem Betrieb solcher Flugzeuge generell verbundene Flugrisiko rechtfertigt es nicht, die Teilnahme von Strahlflugzeugen an Flugtagen zu untersagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus § 24 Abs. 1 LuftVG ergibt sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß Luftfahrtveranstaltungen in Form von Schauvorstellungen mit Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge zulässig sind. Das mit dem Betrieb solcher Flugzeuge generell verbundene Flugrisiko rechtfertigt es nicht, die Teilnahme von Strahlflugzeugen an Flugtagen zu untersagen. Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig ist, nachdem sich die Hauptsache schon vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. BVerwGE 49, 36 ff., 39; 56, 24 ff., 26). Der Kläger hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da er auch in der Zukunft Flugtage mit Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge veranstalten will. Die Klage ist begründet. Die Versagung der Genehmigung für die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge am Flugtag am 28. August 1983 war rechtswidrig. Der Kläger hatte einen Anspruch auf die Genehmigung. Die Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung ist genehmigungspflichtig. Der Kläger hat diese Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde beantragt (§§ 74, 73 Nr. 1 Luftverkehrszulassungsordnung - LuftVZO - in der Fassung vom 13. März 1979, BGBl. I S. 308, § 31 Abs. 2 Nr. 12 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung vom 14. Januar 1981, BGBl. I S. 61 ff., § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anordnung über die Zuständigkeit nach § 31 Abs. 2 LuftVG vom 27. Juli 1982, GVBl. I S. 180). Die Genehmigung ist nach § 24 Abs. 2 LuftVG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der Luftfahrtveranstalter einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. Giemulla/Lau/Barton, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, § 24 Rdnr. 10; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1984 - 2 TG 1665/84 -, vom 27. Juli 1984 - 2 TG 2052/84 - NVwZ 1985, S. 54 f.). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen Gründe, die Genehmigung zu versagen, nicht vor. Tatsachen, die die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, sind weder vorgetragen noch erkennbar, soweit es um die vom Kläger aufgeführten Vorführungen durch militärische Strahlflugzeuge geht. Bei der Beurteilung ist davon auszugehen - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat -, daß die hier zu berücksichtigenden Gefährdungen über die allgemeinen mit dem Luftverkehr verbundenen Risiken hinausgehen müssen. Aus § 24 Abs. 1 LuftVG ergibt sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß Schauvorstellungen durchgeführt werden können. Das umfaßt auch Schauvorstellungen mit militärischen Strahlflugzeugen. Das allgemeine Flugrisiko muß deshalb hingenommen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die teilnehmenden Soldaten den fliegerischen Anforderungen der Vorführungsnummern nicht gewachsen sein könnten oder daß die Flugzeuge nicht betriebssicher wären, sind nicht erkennbar; an dem Können der Piloten und der Betriebssicherheit der Flugzeuge zweifelt der Beklagte auch nicht. Er sieht vielmehr generell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darin, daß militärische Strahlflugzeuge bei Flügen im Rahmen von Flugtagen teilnehmen. Nach den dem Senat inzwischen vorliegenden Stellungnahmen des Bundesministers der Verteidigung und den Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an zivilen Luftfahrtschauen keine gegenüber dem allgemeinen Flugrisiko erhöhte Gefährdung bedeutet. Dementsprechend hat auch die Bundesanstalt für Flugsicherung in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 1983 zur Flugschau des Klägers in bezug auf die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge keine Bedenken geäußert, sondern nur auferlegt, daß sich während der Vorführungen militärischer Hochleistungsflugzeuge kein anderer Flugverkehr in der Luft befinden dürfe. Sowohl dem Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 wie auch den Stellungnahmen des Bundesministers der Verteidigung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß an den Flugschauen nur bestens ausgebildete und erfahrene Piloten teilnehmen und die Sicherheit der Flugzeuge höchsten Standards entspricht. Die demonstrierten Leistungen sind auch allesamt entgegen der Auffassung des Beklagten Flugvorführungen, wie sie während des militärischen Übungsbetriebes laufend durchgeführt werden. Der Formationsflug mit zwei, drei oder vier Flugzeugen ist normaler militärischer Übungsflug und wird nicht besonders für Flugschauen demonstriert. Die Einheiten mit Strahlflugzeugen führen bei weitem mehr Formations- als Einzelflüge durch. Der Abstand der einzelnen Luftfahrzeuge beträgt in der Regel mehr als eine Spannbreite der Flügel. Für Formationsflüge gilt § 12 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - in der Fassung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), wonach dem Flug eine Vereinbarung der Flugzeugführer des Verbandes vorauszugehen hat. Demgemäß findet vor jedem Formationsflug eine Flugbesprechung statt, die den Flugablauf festlegt und bei der alle möglichen Luftnotlagen erörtert werden. Werden darüber hinaus Anweisungen während des Fluges erforderlich, erfolgen diese vom Boden aus an den Formationsführer. Insgesamt ist nach der Beurteilung der Bundesanstalt für Flugsicherung und des Bundesministers der Verteidigung, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, davon auszugehen, daß auch Formationsflüge kein besonderes Flugrisiko darstellen, das über das Risiko des Fliegens mit militärischen Strahlflugzeugen überhaupt hinausgeht. Das gilt auch, soweit mit den Flugzeugen Landekonfigurationen vorgeführt werden. Bei den Flügen in Landekonfiguration handelt es sich um solche, bei denen Luftfahrzeuge in einer Formation oder im Einzelflug den Flugfeldbereich mit zum Teil oder ganz ausgefahrenen Landeklappen, Fahrwerk oder Luftbremsen mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit überfliegen. Hierbei treten nach den Angaben des Bundesministers der Verteidigung instabile Fluglagen nicht auf. Instabile Fluglagen werden angenommen, wenn ein Luftfahrzeug kaum oder nicht mehr steuerbar, d.h. durch den Luftfahrzeugführer beherrschbar ist. Das kann der Fall sein, wenn sich das Luftfahrzeug aufgrund seiner Fluglage oder wegen seiner Geschwindigkeit im Grenzbereich zum sogenannten überzogenen Flugzustand befindet und die Gefahr eines Strömungsabrisses droht. Flüge in Landekonfiguration zählen nicht hierzu. Darüber hinaus sind die Luftfahrzeuge Tornado, F-4 F (Phantom) und Alpha-Jet mit einer Anstellwinkelanzeige ausgerüstet, einem Instrument, das die Überwachung des Normalflugzustandes erleichtert und geeignet ist, ein Überziehen zu vermeiden. Darüber hinaus wird aber nach der Beurteilung des Bundesverteidigungsministers die Flugsicherheit auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß bei den Landeanflügen das Fahrwerk und die Landeklappen ganz oder nur zum Teil ausgefahren werden. Die Flugsicherheit wird aber auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Veranstaltungsflugplatz nicht über ein Radar- oder funktechnisch abgestütztes Instrumenten-Landesystem verfügt. Bei dem VASI-System (visual approach slope indicator system) handelt es sich um eine optische Landehilfe mit einer Anzeige des Gleitpfades für den Luftfahrzeugführer. Diese Anlage ist an allen Einsatzflugplätzen der Bundeswehr mit Strahlluftfahrzeugverkehr installiert und besteht aus einzelnen in Reihe aufgestellten Lampen am Rande der Landebahn. Sie zeigen dem Luftfahrzeugführer beim Endlandeanflug den richtigen oder abweichenden Gleitwinkel an. Für die Durchführung der Übungslandeanflüge ist sie ohne Bedeutung. Entscheidend für die Beurteilung ist, daß die militärischen Strahlflugzeuge bei Flügen in Landekonfiguration gerade nicht landen wollen, sondern nur eine Demonstration der technischen Möglichkeiten der Flugzeuge erfolgt. Durch die Teilnahme der militärischen Strahlflugzeuge am Flugtag wird auch der übrige Luftverkehr nicht gefährdet. Wie die Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeführt hat, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, An- und Abflüge militärischer Strahlflugzeuge generell bekanntzumachen. Hinflüge zu und Rückflüge von Luftfahrtveranstaltungen erfolgen nach den Sichtflugregeln, d.h., nach dem Prinzip "Sehen und Gesehenwerden". Die Sichtflugregeln schreiben bestimmte Abstände zu Wolken sowie Mindestflugsichten vor (§§ 28 und 29 LuftVO). Deshalb wird es - nach der Beurteilung der Bundesanstalt für Flugsicherung - selten möglich sein, den vorhergesehenen Flugweg vorab festzulegen und rechtzeitig der fliegenden Öffentlichkeit bekanntzugeben. Darüber hinaus findet täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang an Werktagen Flugbetrieb militärischer Strahlflugzeuge statt. Hierauf und die damit verbundenen Verpflichtungen der allgemeinen Luftfahrt zur sorgfältigen Luftraumbeobachtung wurde der allgemeine Flugverkehr auf verschiedene Weise und wiederholt aufmerksam gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß diese Tatsache der allgemeinen Luftfahrt bekannt ist. Ein Luftfahrzeugführer ist auf einem Flug nach Sichtflugregeln täglich mit diesem Problem konfrontiert und muß es unter Anwendung des § 12 (Vermeidung von Zusammenstößen) und des § 13 LuftVO (Ausweichregel) lösen. Zivile Luftfahrzeugführer können sich nicht darauf verlassen, daß ein Betrieb mit militärischen Strahlflugzeugen nur an Werktagen stattfindet. Ausnahmen sind für die Dauer von Manövern und Übungen möglich. Soweit Tiefflüge (unterhalb 1.500 ft GND ) durchgeführt werden, wurde der zivile Luftverkehr durch die Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr vom 17. August 1984 (NfL I 201/84) unterrichtet. Um aber den zivilen Luftfahrtverkehr so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, werden An- und Abflüge zu Luftfahrtveranstaltungen in einer Höhe von mindestens 1.500 ft oder höher durchgeführt. Maßgebend hierfür sind nach der Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung die allgemeine Erfahrung, daß der überwiegende zivile Luftverkehr sich am Wochenende unterhalb 1.500 ft Höhe bewegt. Nach dem Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 wird auch die Möglichkeit gewählt, im Luftraum oberhalb 10.000 ft (3.000 m), der der Flugverkehrskontrolle unterliegt, an- und abzufliegen. Der allgemeine Luftverkehr wird über eine Luftfahrtveranstaltung im einzelnen informiert. Soweit Luftfahrzeuge der Flugverkehrskontrolle unterliegen, werden sie von dem für die Veranstaltung bereitgestellten Luftraum durch den Flugverkehrskontrolldienst ferngehalten. Luftfahrzeuge, die nicht der Flugverkehrskontrolle unterliegen, werden im Rahmen des Flugberatungsdienstes sowie des Fluginformationsdienstes der Bundesanstalt für Flugsicherung (vgl. deren Gutachten vom 7. Februar 1984) generell über die Einzelheiten der Luftfahrtveranstaltung informiert. Die Bundesanstalt für Flugsicherung veröffentlicht Einzelheiten im Rahmen ihrer Dienste durch das Büro der Nachrichten für Luftfahrer (NfL), NOTAM, Aeronautical Information Circular (AIC), VFR-Bulletin und Luftfahrt-Handbücher. Diese Informationsmöglichkeiten stehen den Luftfahrzeugführern zur Unterrichtung im Rahmen der Flugvorbereitung (§ 3 a LuftVO) zur Verfügung. Durch Inanspruchnahme des Fluginformationsdienstes kann der Luftfahrzeugführer während des Fluges noch über die jeweiligen Sprechfunkfrequenzen weitere, gezielte Informationen einholen und auch zu dieser Zeit noch seine Informationen auf den letzten Stand bringen. Allerdings bedeutet die Bekanntgabe der zur Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung festgelegten Lufträume, die von allen an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeugen eingehalten werden müssen, keine Sperrung des ausgewiesenen Luftraumes. Vielmehr stellt sie lediglich eine Navigationswarnung für andere Luftfahrzeugführer und damit letztlich nur eine unterstützende Maßnahme des Sichtflugbetriebes dar. Die jeweiligen Flugzeugführer sind nicht gehindert, diese Lufträume ebenfalls zu nutzen. Es steht vielmehr in ihrem Ermessen, ob sie diese Lufträume meiden wollen. Im übrigen gelten die bereits oben erwähnten Sichtflugregeln, die grundsätzlich ausreichen, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Die Schwächen, die mit diesem Prinzip von Natur aus verbunden sind (Reaktionsvermögen der Luftfahrzeugführer, Adaptionsvermögen beim Erkennen von Vorgängen außerhalb des Cockpits, Sichtfeld des Piloten bei der Luftraumbeobachtung usw.) treffen alle Luftfahrzeugführer und sind Teil des allgemeinen Flugrisikos, dem alle Teilnehmer des Luftverkehrs, der nach Sichtflugregeln fliegt, ausgesetzt sind. Die Beschränkung des Sichtflugbetriebes auf bestimmte Wetterbedingungen stellt soweit wie möglich sicher, daß Gefährdungen durch schlechte Wetterverhältnisse ausgeschlossen sind. Demzufolge müssen Flugvorführungen gegebenenfalls ausfallen, wenn die Wetterbedingungen Flüge nach Sichtflugregeln nicht zulassen. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Der Veranstaltungsflugraum, der in den Navigationswarnungen der Bundesanstalt für Flugsicherung angegeben wird, reicht auch nach deren Angaben aus, um die bei den Schauflügen notwendigen Flugbewegungen durchzuführen. Dabei wird bei der Festlegung des Luftraumes danach unterschieden, ob bei der Veranstaltung Formationsflüge militärischer Strahlflugzeuge erfolgen sollen oder nicht. Werden Formationsflüge demonstriert, nimmt die Bundesanstalt für Flugsicherung vorbehaltlich weiterer Einzelheiten einen Radius von fünf Seemeilen (ca. 8 km) um einen Bezugspunkt an. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß dieser Bereich für den Veranstaltungsraum nicht ausreicht, um auch Formationsflüge militärischer Strahlflugzeuge ohne Gefährdung der allgemeinen Luftfahrt durchzuführen. Dies gilt ebenfalls für die vertikale Begrenzung, die vor der Veranstaltung festgelegt wird und innerhalb derer sich die teilnehmenden Luftfahrzeugführer zu bewegen haben. Soweit, wie der Beklagte anführt, unzulässigerweise der Veranstaltungsluftraum verlassen werden sollte, gelten die allgemeinen Sichtflugregeln, die auch militärische Strahlflugzeuge einzuhalten haben. Soweit hierin ein Verstoß gegen eine mit einer Genehmigung erteilte Auflage liegt, kann der Beklagte Folgerungen für künftige Genehmigungsverfahren ziehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Luftraum sei ohnehin zu eng bemessen, so daß ein Verstoß gegen eine entsprechende Auflage gar nicht zu vermeiden sei. Verhielte es sich so, müßte der Kläger die Ausweitung des Luftraumes zu erreichen suchen. Eine besondere Gefährdung des allgemeinen Luftverkehrs sieht der Senat auch nicht darin, daß militärische Strahlflugzeuge in Formation an den Luftfahrtveranstaltungen teilnehmen. Es trifft nach den vorliegenden Auskünften des Bundesministers der Verteidigung nicht zu, daß immer nur zwei Flugzeuge im Verband fliegen und dies nur werktags der Fall ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist der allgemeine Luftverkehr darüber informiert, daß ausnahmsweise auch an Wochenenden militärischer Übungsbetrieb stattfindet und demzufolge auch Verbandflüge vorkommen können. Auch für den Flug im Verband gelten die allgemeinen Vorschriften der Luftverkehrsordnung, wie z.B. Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhen (§ 6), Vermeidung von Zusammenstößen (§ 12), Beachtung der Ausweichregeln (§ 13), Verhalten in der Nähe eines Flugplatzes (§§ 22 und 23), Durchführung des Funkverkehrs (§ 26 a) sowie Einhaltung der Sichtflugregeln (§§ 28 und 29). Ein Verband ist darüber hinaus verpflichtet, zu Hindernissen und anderen Luftfahrzeugen einen ausreichenden Abstand zu halten. Schließlich sieht der Senat nach den ihm vorliegenden Auskünften auch keine besondere Gefährdung darin, daß der Flugplatz des Klägers nur als Sonderlandeplatz zugelassen ist, auf dem militärische Strahlflugzeuge nicht landen und starten können. Zwar sind die Sicherheitsstreifen bei den auf Starts und Landungen von Strahlflugzeugen eingerichteten Flugplätzen anders dimensioniert als bei dem Sonderlandeplatz des Klägers. Jedoch bedeutet dies keine besondere Gefährdung der Zuschauer, da die erforderlichen Sicherheitsabstände zum Veranstaltungsraum von der Genehmigungsbehörde für jede Veranstaltung gesondert festgelegt werden und demzufolge ein ausreichender Sicherheitsabstand, soweit er bei der Vorführung militärischer Strahlflugzeuge erforderlich ist, eingehalten werden kann. Nach allem ist der Beklagte nicht berechtigt, die Genehmigung für Flugvorführungen unter Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge grundsätzlich zu versagen. Ihm steht jedoch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Möglichkeit offen, durch die Anordnung von Auflagen konkreten Gefährdungen entgegenzuwirken, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen oder aus der Art einzelner Vorführungen ergeben können. Schließlich wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch nicht durch den von den militärischen Strahlflugzeugen ausgehenden Lärm gefährdet. Hierbei ist entscheidend, daß die Veranstaltung nur sehr selten stattfindet. Üblicherweise wird eine Luftfahrtschau nur alle zwei Jahre durchgeführt. Darüber hinaus nehmen die Demonstrationsflüge militärischer Strahlflugzeuge nur einen kleinen Teil des Gesamtveranstaltungsprogramms ein, das sich insgesamt über nur einen Sonntagnachmittag hinzieht. Die zeitlich gesehen nur verhältnismäßig kurze Lärmeinwirkung ist in Anbetracht des Umstandes, daß Flugschauen nach § 24 LuftVG generell zugelassen sind, hinzunehmen. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger, ein Segelflug-Verein, beantragte am 2. Mai 1983 bei dem Beklagten die Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung für den 28. August 1983 von 13.00 bis 17.00 Uhr auf dem Sonderlandeplatz Lauterbach. Unter Punkt 10.a) des Antrags war angegeben: "Modellflug, Segel- und Motorkunstflug, Fallschirmabsprünge, Bundesluftwaffenjets." In einem beigefügten Anschreiben wurde unter den beabsichtigten Programmpunkten u.a. ausgeführt: "Bundeswehrbeteiligung, voraussichtlich mit Jets". Mit der von dem Regierungspräsidenten eingeholten Stellungnahme vom 7. Juli 1983 erhob die Bundesanstalt für Flugsicherung keine Einwände gegen die geplante Veranstaltung, wenn eine Reihe von Auflagen eingehalten würden. Bedenken gegen die Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge wurden hierbei nicht erhoben. Mit Schreiben vom 16. August 1983, zugestellt am 20. August 1983, teilte der Regierungspräsident in Gießen dem Kläger vorsorglich mit, daß er eine Beteiligung von Strahlflugzeugen einschließlich militärischer Strahlflugzeuge an Luftfahrtveranstaltungen nicht genehmigen werde, weil er darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 24 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz sehe. Die Demonstrationsflüge würden üblicherweise in möglichst enger Formation durchgeführt werden, was die Gefahr gegenseitiger Berührung vergrößere. Zum anderen bestünde eine erhöhte Gefährdung für die übrigen Luftraumbenutzer, da sie an Wochenenden nicht mit Flügen von militärischen Strahlflugzeugen zu rechnen brauchten. Diesem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Mit Fernschreiben vom 23. August 1983 teilte der Kläger dem Regierungspräsidenten in Gießen die endgültig an dem Flugtag teilnehmenden Personen und Flugzeuge mit. Hierbei wurden die ursprünglich zur Teilnahme vorgesehenen Piloten und Strahlflugzeuge der Bundesluftwaffe nicht erwähnt. Die Genehmigung zur Durchführung der Luftfahrtveranstaltung wurde dem Kläger vom Regierungspräsidenten in Gießen am 24. August 1983 erteilt. Die Genehmigung enthielt eine Reihe von Bedingungen, Auflagen und Hinweisen. Mit am 26. August 1983 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Antrag begehrte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die in seinem Antrag vom 2. Mai 1983 vorgesehenen Vorführungsflüge von Strahlflugzeugen der Bundeswehr anläßlich der Luftfahrtveranstaltung am 28. August 1983 zu genehmigen (VG Darmstadt Az.: VI/1 G 1692/83). Durch Beschluß vom 26. August 1983 lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, daß die sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Luftverkehrsgesetz erfüllt seien. Mit am 19. September 1983 bei der Behörde eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid vom 16. August 1983 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 29. September 1983, bei dem Bevollmächtigten des Klägers eingegangen am 3. Oktober 1983, zurückgewiesen. In ihm ist zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es rechtfertigten Tatsachen die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die geplante Veranstaltung hätte gefährdet werden können, soweit an dieser Veranstaltung eine Jet-Staffel der Bundesluftwaffe hätte teilnehmen sollen. Bei den Vorführungen durch Strahlflugzeuge sollten die Piloten und die Flugzeuge selbst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geführt werden. Eine besondere Gefährdung sei auch darin zu sehen, daß die bei Flugtagen dargebotenen Formationsflüge keinesfalls im Rahmen des militärischen Verteidigungsauftrages erfolgten. Außerdem demonstrierten die Führer der militärischen Strahlflugzeuge aus der Formation heraus Kunstflüge. Bei den Start- und Landesimulationen bewegten sich die Strahlflugzeuge mit ausgefahrenem Fahrwerk und niedriger Geschwindigkeit in äußerster Bodennähe. Dies stelle eine instabile Fluglage dar. Den Piloten stünden keinerlei bodenseitige Landehilfen zur Verfügung. Außerdem würde durch derartige militärische Demonstrationsflüge der übrige Luftverkehr in weit höherem Maße gefährdet als dies durch den während der Woche erfolgenden Militärflugverkehr der Fall sei. Militärische Übungsflüge fänden im allgemeinen nur an Wochentagen statt. Die Information des übrigen Luftverkehrs über die "NOTAM" könne nicht sicherstellen, daß alle zivilen Luftfahrzeugführer informiert würden, weil nicht alle die aktuellen "NOTAM" bezögen. Außerdem wiesen die "NOTAM" ausschließlich auf den konkreten Ort der Veranstaltung hin, nicht aber auf die notwendigen An- und Abflugwege und nicht auf den genauen Zeitpunkt der Flüge. Am 2. November 1983 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an Luftfahrtveranstaltungen des Klägers begründe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Alle Demonstrationsflüge militärischer Luftfahrzeuge würden in der Form geübt, in der sie später öffentlich vorgeführt würden. Kunstflugvorführungen militärischer Strahlflugzeuge seien nicht vorgesehen. Instabile Fluglagen träten bei den Flugvorführungen nicht ein, auch wenn die Flugzeuge mit ausgefahrenem Fahrwerk und ausgefahrenen Landeklappen im Fluge gezeigt würden. Bodenseitiger Landehilfen bedürfe es nicht, weil Landungen militärischer Strahlflugzeuge nicht in Betracht kämen. Es ergebe sich auch keine Gefährdung des übrigen Luftverkehrs. Zwar finde militärischer Übungsflug im allgemeinen nur an Werktagen statt. Tiefflüge im Höhenbereich zwischen 500 und 1.500 ft über Grund werktags würden sowohl auf veröffentlichten als auch auf nicht veröffentlichten Tiefflugstrecken durchgeführt werden, was bei den erreichten hohen Geschwindigkeiten der Maschinen eine weitaus höhere Gefährdung der allgemeinen Luftfahrt darstelle als die Demonstrationsflüge. Die An- und Abflüge zum Veranstaltungsort vollzögen sich nach Sichtflugregeln unter Einhaltung von Geschwindigkeiten, wie sie heutzutage auch von zweimotorigen Privatflugzeugen erreicht würden. Im übrigen habe der Regierungspräsident in Gießen sein Ermessen nicht ausgeübt, seine Entscheidung beruhe nämlich auf dem Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 12. Juli 1983, mit dem die Regierungspräsidenten pauschal angewiesen worden seien, bei der Genehmigung ziviler Luftfahrtveranstaltungen militärische Strahlflugzeuge auszuklammern. Dieser Erlaß beruhe auf einem Beschluß des Hessischen Landtages, wonach künftig die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an Luftfahrtveranstaltungen unterbleiben solle. Dieser Landtagsbeschluß sei aber schon deshalb völlig unverbindlich, weil der Einsatz militärischer Luftfahrzeuge nicht in die Kompetenz eines Bundeslandes falle. Die Entscheidung darüber obliege dem Bundesminister der Verteidigung und seinen Dienststellen. Demzufolge werde in anderen Bundesländern die Genehmigung zur Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge erteilt. Seine Auffassung werde auch durch das Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984, das das Verwaltungsgericht Kassel in einem Parallelverfahren eingeholt habe, bestätigt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, festzustellen, daß die von dem Beklagten ausgesprochene Nichterteilung der beantragten Genehmigung gemäß § 24 LuftVG in dem Bescheid vom 16. August 1983 und dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 1983 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen und weiter ausgeführt, bei dem Einsatz der militärischen Strahlflugzeuge bei zivilen Luftfahrtschauen würden die Piloten bei ihren Darbietungen an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit gehen, um Formationen und Flugbilder zu demonstrieren, die bei gewöhnlichen Flügen im Rahmen des militärischen Verteidigungsauftrages nicht zu sehen seien. Die durch die dadurch entstehende Grenzbelastung der Piloten bedingte erhöhte Gefahr einer fliegerischen Fehlleistung sei damit gegeben und bilde um so mehr eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, als sie sich in unmittelbarer Nähe der regelmäßig in besonders großer Zahl teilnehmenden Zuschauer realisiere. Eine Gefährdung des übrigen Luftverkehrs entstehe schon dadurch, daß Flüge mit militärischen Strahlflugzeugen unterhalb Flugfläche 100 im allgemeinen nur an Werktagen stattfänden, um auf diese Weise eine Entmischung des Luftverkehrs zu erreichen. Daraus folge eine erhöhte Gefährdung derjenigen Flugzeugführer ziviler Luftfahrzeuge, die sich am Wochenende, ohne mit militärischen Strahlflugzeugen zu rechnen, in den entsprechenden Lufträumen aufhielten. Die Warnung in den "NOTAM" reiche nicht aus, weil diese bei weitem nicht von allen zivilen Flugzeugführern gelesen würden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1984 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt festgestellt, daß die von dem Beklagten ausgesprochene Nichterteilung der beantragten Genehmigung gemäß § 24 LuftVG in dem Bescheid vom 16. August 1983 und dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 1983 rechtswidrig gewesen ist. In den Gründen führt das Gericht aus, die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung nach § 24 LuftVG gehabt habe. Die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge stelle für sich genommen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Bundesanstalt für Flugsicherung habe gegen die von dem Kläger geplante Veranstaltung keine Einwände erhoben. Der zivile Luftverkehr werde auch durch die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge nicht gefährdet. Flüge nach Sichtflugregeln beruhten auf dem Prinzip des "Sehens und Gesehenwerdens". Die Ausweichregeln der Luftverkehrsverordnung böten die Gewähr dafür, daß Sichtflüge unter Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Luftfahrzeugen durchgeführt werden könnten. Es bestünde keine generelle Verpflichtung, An- und Abflugwege militärischer Strahlflugzeuge allgemein bekannt zu machen. Deshalb müßten andere Luftverkehrsteilnehmer diesem Umstand bei ihren Flügen Rechnung tragen. Es komme deshalb auch nicht auf das Vorbringen des Beklagten bezüglich der "NOTAM" an. Auch die Tatsache, daß sich bei einer Luftfahrtveranstaltung eine Reihe von Zuschauern einfinde, begründe keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Gefahr durch die Flüge bei den Schauveranstaltungen sei nicht höher zu veranschlagen als die Gefahr durch allgemeine Übungsflüge militärischer Strahlflugzeuge, denen die Bevölkerung täglich ausgesetzt sei. Gegen dieses ihm am 8. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 16. Januar 1985 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an der von dem Kläger durchgeführten Luftfahrtschau hätte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet. Besondere Gefahren ergäben sich schon daraus, daß an den Veranstaltungsplätzen Zuschauer in sehr großer Zahl anwesend seien. Die Veranstaltungsflugplätze seien nur für bestimmte Luftfahrzeuge abgenommen und zugelassen. Bei dem Sonderlandeplatz des Klägers ergäben sich weitaus engere Sicherheitsstreifen als z.B. bei Verkehrslandeplätzen. Dadurch könne das Publikum wesentlich näher an den Vorführraum heranrücken. Mithin entspreche der Flugplatz des Klägers nicht den Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb von Strahlflugzeugen. Darüber hinaus gehe von den bei den Luftfahrtveranstaltungen gezeigten Flügen eine besondere Gefährdung aus, weil es sich hierbei um Vorführungen handele, die an die Grenze der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit von Pilot und Maschine heranreichten. Eine besondere Gefahrenlage entstehe insbesondere bei langsamen Überflügen des Flugplatzes in Landekonfiguration. Darüber hinaus gefährde die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge den zivilen Flugverkehr am Wochenende. Selbst wenn sich die anderen Flugzeugführer über die Luftfahrtveranstaltung informierten, bestehe die Gefahr eines Zusammenstoßes. Bei einem großen Verband sei nämlich z.B. ein Ausweichen gänzlich unmöglich. Außerdem seien die militärischen Strahlflugzeuge genötigt, bei ihren Vorführungen mitunter die obere Begrenzung des Veranstaltungsraumes zu verlassen, was ebenfalls eine Gefährdung der zivilen Luftfahrt darstelle. Schließlich dürfe auch der durch Demonstrations- und Kunstflüge entstehende Lärm für die übrige Bevölkerung nicht außer acht gelassen werden. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat zur Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an zivilen Flugtagen eine ergänzende Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung - Inspekteur der Luftwaffe - eingeholt. Diese Stellungnahme ergänzt die Stellungnahme im Fernschreiben vom 19. August 1983 gegenüber dem Verwaltungsgericht Kassel in dem dortigen Verwaltungsstreitverfahren IV/2 G 1506/83. Dieses Fernschreiben ist Gegenstand des hier zugrunde liegenden Eilverfahrens VI/1 G 1692/83 gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ergänzende Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung vom 24. März 1987, Bl. 143 - 149 d. A., Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt VI/1 G 1692/83 die vorgelegten Behördenvorgänge sowie die Stellungnahmen der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 19. August 1983, 7. Februar 1984 und 16. Januar 1987. Sämtliche Vorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.