Urteil
2 UE 329/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1110.2UE329.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 1984 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Abs. 6 Straßenreinigungssatzung. Diese Satzung ist formell ordnungsgemäß zustandegekommen; in materieller Hinsicht beruht sie auf § 10 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437) - HStrG -. Nach dieser Bestimmung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - II OE 78/77 - und 24. August 1982 - II OE 5/81 -), sind Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung öffentlicher Straßen den Eigentümern oder Besitzern der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte auch ermächtigt, durch Satzung den Inhalt der Reinigungspflicht in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu konkretisieren. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1972 (Hess.VGRspr. 73, 1 - V OE 30/71 -) ausführlich dargelegt, daß § 10 HStrG zwar die "polizeimäßige Wegereinigung" (zum Begriff und zu der Gesetzeshistorie vgl. Hess. VGH, Urteile vom 10. Oktober 1968, ESVGH 20, 79, und 25. Februar 1975 - II OE 19/74 -) regelt, diese aber den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises überträgt mit der Folge, daß die Kommunen Einzelheiten der Straßenreinigungspflicht in Ausübung ihrer Satzungsautonomie normieren können (a.A. Böhm, Das Hessische Straßengesetz, 2. Aufl., Anm. 3 d zu § 10). Dazu sind sie auch verpflichtet, um dem Bestimmtheitsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1975 - II OE 19/74 -). Der Kläger ist nach den bereits zitierten Satzungsbestimmungen verpflichtet, den Gehweg der U.-straße zu reinigen, weil sein Grundstück durch diese Straße erschlossen wird im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung und 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteile vom 15. November 1967, Hess.VGRspr. 68, 29, 5. Februar 1980 - II OE 150/77 - und 24. August 1982 - II OE 5/81 -) ist der Begriff der Erschließung in § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG nicht mit dem gleichlautenden Begriff identisch, den das Baugesetzbuch (vgl. §§ 30, 33, 34, 35 und 123 ff.) verwendet. Während Erschließungsmaßnahmen im Sinne des Baugesetzbuchs darauf gerichtet sind, eine bauliche Nutzung der gemeindlichen Grundstücke zu ermöglichen, ist eine Parzelle im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG bereits dann erschlossen, wenn es von der öffentlichen Straße einen Vorteil hat. In aller Regel bringt schon allein das Angrenzen eines Grundstücks an eine öffentliche Straße die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung, insbesondere die Möglichkeit mit sich, einen Zugang oder eine Zufahrt zu schaffen, so daß sich die Straßenreinigung für den Eigentümer als vorteilhaft auswirkt und daher ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der Straße begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974, NJW 74, 1915 = VerwRspr. Band 26, Nr. 98, und Urteil vom 25. Mai 1984, DVBl. 85, 123). Allerdings kann in extremen Ausnahmefällen die für die Reinigungspflicht des Angrenzers erforderliche Beziehung des Grundstücks zur Straße fehlen. Eine derartige atypische Grundstückssituation ist zum Beispiel gegeben, wenn die Schaffung eines Zugangs rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974, a.a.O.). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger räumt selbst ein, daß es - wenn auch mit einigem Aufwand - möglich sei, einen Zugang zu der U.-straße zu schaffen. Dem stehen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Eine Zuwegung könnte selbst dann hergestellt werden, wenn - wie der Kläger vorträgt - die Bebaubarkeit des südlichen Teils seines Grundstücks bauplanerisch ausgeschlossen wäre. Unerheblich ist, ob der Kläger überhaupt ein Interesse an einer Anbindung seines Grundstücks an die U.-straße hat. Denn die Straßenreinigungspflicht knüpft - wie dargelegt - an den Vorteil an, der allein schon durch die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs zur Straße begründet wird. Deshalb besteht die Reinigungspflicht auch unabhängig von der Bebaubarkeit des Grundstücks (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981, KStZ 81, 110; Senatsurteil vom 24. August 1982 - II OE 5/81 -); der Satzungsgeber ist somit auch nicht gehalten, bei der Regelung der Straßenreinigungspflicht das Maß der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O.). Eine eventuell fehlende Bebaubarkeit berührt also auch nicht die Zumutbarkeit der Straßenreinigung. Ungerechtfertigt ist schließlich der Einwand des Klägers, seine Einbeziehung in die Straßenreinigungspflicht hinsichtlich des Gehwegs der U.-straße sei deshalb unverhältnismäßig oder unzumutbar, weil dieser Gehweg auf der seinem Grundstück gegenüberliegenden Seite der U.-straße angelegt worden sei. Da einseitige Gehwege nicht nur die unmittelbar an sie angrenzenden Grundstücke, sondern auch die ihnen gegenüberliegenden Flurstücke für den Fußgängerverkehr erschließen, ist die Beklagte nach dem Gebot der gleichmäßigen Belastung der Eigentümer aller erschlossenen Grundstücke verpflichtet, nicht nur die Anlieger, sondern auch die sogenannten "Gegenüberlieger" zur Reinigung einseitiger Gehwege heranzuziehen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluß vom 11. September 1979 - II N 2/75 - und zuletzt Beschluß vom 6. Dezember 1985 - 2 N 2676/84 -). Daß der Gehweg der U.-straße auch die südlich dieser Straße gelegenen Grundstücke erschließt, kommt dem Kläger insoweit zugute, als er nur in jedem zweiten Jahr verpflichtet ist, den Gehweg zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Nach allem hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so daß die Berufung zurückzuweisen ist. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Winterdienst auf dem Gehweg der U.-straße in B. Er ist Eigentümer des Flurstücks .. der Flur .. in der Gemarkung B. (R.-K.-Straße 33a), das im Norden an die R.-K.-Straße und im Süden - in einer Breite von ca. 110 m - an die U.-straße angrenzt. Das Grundstück ist in seinem nördlichen Teil mit einem Wohnhaus bebaut; die Zuwegungen sind zur R.-K.-Straße hin angelegt. In den südlichen Bereich hinein fällt das Flurstück stark ab; es ist dort parkähnlich angelegt und wird von dem U.-bach durchflossen. Das Niveau der U.-straße liegt ca. 2 bis 3 m über dem der südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks. Der Höhenunterschied wird - auf einer Breite von ca. 3 m - zwischen der Grundstücksgrenze und dem Fahrbahnrand durch eine Böschung ausgeglichen. Die U.-straße ist mit nur einem Gehweg hergestellt worden, der sich auf der südlichen, also der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite, befindet. Auf dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Teil der U.-straße ist ein Parkstreifen angelegt worden. An die südliche Seite der U.-straße schließt sich eine durchgehende Wohnbebauung an. Die Beklagte hat die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen durch § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Ordnung auf und an den Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen in der Stadt B. vom 14. Januar 1980 - im folgenden als Straßenreinigungssatzung bezeichnet - "auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen". Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung); die Reinigungspflicht umfaßt nach § 3 Straßenreinigungssatzung die allgemeine Reinigungspflicht und den Winterdienst. § 4 Abs. 6 Straßenreinigungssatzung bestimmt: "Ist in einer Straße nur auf einer Straßenseite ein Gehweg (§ 2 Abs. 3 a) vorhanden, so sind auch die Verpflichteten (Abs. 1 und 2) der Grundstücke auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite zum Reinigungs- und Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Länge der Grundstücksfront des an der Straße liegenden Grundstücks, projiziert auf den gegenüberliegenden Gehweg. Die Verpflichteten beider Straßenseiten bilden eine Pflichtengemeinschaft. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Verpflichteten der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke, in Jahren mit gerader Endziffer die Verpflichteten der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke zum Reinigungs- und Winterdienst verpflichtet. Die Regelung des Abs. 5 bleibt hiervon unberührt." Die Reinigung der Fahrbahnen der öffentlichen Straßen nimmt die Beklagte selbst vor; insoweit zieht sie die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu Reinigungsgebühren heran (§ 9 Straßenreinigungssatzung). Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist am 22. Januar 1980 (mit Berichtigung am 29. Januar 1980) in der W.ischen Landeszeitung und der W.ischen Allgemeinen veröffentlicht worden. Unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmungen forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 1. Februar 1984 auf, seiner Verpflichtung zur Reinigung des Gehwegs der U.-straße, insbesondere zur Erfüllung des Winterdienstes, nachzukommen. Den Widerspruch des Klägers vom 28. Februar 1984 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1984 zurück. Am 12. Juli 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten finde in § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Denn sie enthalte zahlreiche, detaillierte Vorschriften über die polizeiliche Reinigung der Straßen, die nur durch eine Rechtsverordnung (Polizeiverordnung) in Kraft gesetzt werden könnten. Sein Grundstück werde auch nicht durch die U.-straße erschlossen. Es bestehe kein Zugang zu dieser Straße; eine Zufahrt könne nur nach umfangreichen Geländeveränderungen geschaffen werden. Außerdem liege zwischen seinem Grundstück und der Straße die 3 m breite Böschung. Demgemäß seien alle Zuwegungen nach Norden - zur R.-K.-Straße hin - angelegt worden. Auch wenn sein Grundstück an die U.-straße angrenze, verschaffe ihm das keinen Vorteil. Wegen der Beschaffenheit und der topographischen Lage des Grundstücks werde er niemals eine Zuwegung zur U.-straße herstellen. Der südliche Teil seines Grundstücks sei nach den tatsächlichen Verhältnissen und nach den Planungsabsichten der Beklagten nicht bebaubar. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1984 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1984 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Kläger sei nach den Satzungsbestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet, den auf der gegenüberliegenden Seite der U.-straße hergestellten Bürgersteig zu reinigen und im Winter von Schnee und Eis freizuhalten. Die Straßenreinigung sei den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen, so daß sie, die Beklagte, die Reinigungsverpflichtung durch Satzung konkretisieren könne. Die U.-straße erschließe das klägerische Grundstück auch dann, wenn der südliche Teil des Grundstücks nicht bebaut werden könne. Erschlossen sei ein Grundstück bereits, wenn es durch die öffentliche Straße einen Vorteil habe. Dieser Vorteil sei schon dann vorhanden, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße angrenze und damit die Möglichkeit einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 1985 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei gesetzlich die Befugnis eingeräumt worden, die Straßenreinigung umfassend durch Satzung zu regeln. Das Grundstück des Klägers werde durch die U.-straße erschlossen, weil dem Kläger die Möglichkeit eröffnet sei, einen Zugang oder eine Zufahrt zu dieser Straße zu schaffen. Gegen das ihm am 26. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Februar 1985 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß auch die Eigentümer unbebaubarer Grundstücke in die Straßenreinigungspflicht einbezogen werden könnten. Eine solche Auslegung verletze den Gleichheitssatz, weil Eigentümer solcher Grundstücke wie Eigentümer bebaubarer oder bebauter Grundstücke behandelt würden, obwohl hier erhebliche Unterschiede vorlägen. Seine Einbeziehung in die Reinigungspflicht für den Gehweg der U.-straße gehe über die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit hinaus, zumal sich der Gehweg auf der - von seinem Grundstück aus betrachtet - gegenüberliegenden Seite der U.-straße befinde. Deshalb müßten in erster Linie die Eigentümer der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke zur Reinigung herangezogen werden. Es sei zwar theoretisch denkbar aber praktisch ausgeschlossen, daß er eine Zufahrt zur U.-straße herstelle. Im übrigen sei der südliche Teil seines Grundstücks nach einem gültigen Bebauungsplan der Beklagten nicht bebaubar. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Antrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) sowie die Gerichtsakte II/2 E 1261/84 des Verwaltungsgerichts Kassel sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.