Beschluss
2 TG 1623/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0126.2TG1623.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller sind Anlieger des Bischofsweges, der die am südlichen Stadtrand von Frankfurt am Main - Sachsenhausen gelegene Siedlung Lerchesberg einerseits an die in die westlichen Stadtteile Frankfurts führende Stresemannallee sowie andererseits an die Darmstädter Landstraße anschließt. Über diese in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bundesstraße (B 3) können beim Rechtsabbiegen aus dem Bischofsweg Neu-Isenburg, Langen und Darmstadt sowie beim Linksabbiegen die Frankfurter Innenstadt, aber auch - über die in südöstlicher Richtung stadtauswärts führende Babenhäuser Landstraße (B 459) - die Bundesautobahnen A 3 und A 661 erreicht werden. Ursprünglich war für den aus dem Bischofsweg in die B 3 einmündenden Verkehr eine Verkehrsregelung nach Zeichen 206 zu § 41 StVO (unbedingtes Haltgebot) getroffen, die wegen zahlreicher, vor allem durch Linksabbieger verursachter Unfälle im Dezember 1984 durch eine Regelung nach Zeichen 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts) und eine entsprechende Fahrbahnmarkierung ergänzt wurde. Diese seither bestehende Verkehrsregelung stieß nicht nur auf den Widerstand einzelner Bewohner, der Lerchesbergsiedlung (Verwaltungsstreitverfahren III/1 E 957/85 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main), sondern war auch auf kommunalpolitischer Ebene umstritten. In einem Schreiben vom 20.2.1985 an die "Aktionsgemeinschaft zur Erhaltung der Wohngebiete in Sachsenhausen" äußerte sich der damalige Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main hierzu wie folgt: Zunächst lassen Sie mich zu Ihrem Hauptanliegen folgendes feststellen: An der Einmündung des Bischofswegs in die Darmstädter Landstraße wird keine Verkehrsampel aufgestellt werden, um das Linksabbiegen stadteinwärts zu ermöglichen. Diese eindeutige Antwort wird der Magistrat dem Ortsbeirat 5 in Erwiderung des von Ihnen zitierten Beschlusses vom 8. Februar mitteilen. Aus welchem Beweggrund und mit welcher Begründung die CDU-Ortsbeiratsfraktion einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist mir nicht bekannt. Allein die Tatsache, daß ihn Vertreter der politischen Partei, der ich selbst auch angehöre, gestellt haben, bedeutet nicht, daß der Magistrat dieser Anregung dann auch entsprechen wird ... In der Sache steht die Meinung des Magistrats fest. Sie lautet ..., daß die Strecke Stresemannallee-Bischofsweg nicht für den Durchgangsverkehr von und nach Neu-Isenburg geeignet ist. ... Die ursprünglich geplante Südumgehung Sachsenhausens ist inzwischen aus dem Generalverkehrsplan herausgenommen worden und es liegt auf der Hand, daß man den Stadtteil Sachsenhausen ... nicht bis auf wenige "Einfahrtstore" vom Individualverkehr abschotten kann; zumal dieser Stadtteil einen sehr regen eigenen sogenannten Ziel- und Quellverkehr aufweist. Deshalb nehmen Sie mir bitte ab, daß sich der Magistrat sehr wohl um geeignete Verkehrsführungsmaßnahmen auch im Interesse der Sachsenhäuser Wohnbevölkerung bemüht. ... Eines jedoch - um auf den Einzelfall zurückzukommen - ist unstreitig: Eine Ampelanlage am Bischofsweg mit der Möglichkeit des Linksabbiegens in die Darmstädter Landstraße würde den unerwünschten Durchgangsverkehr bevorzugen. ... Auch in den Jahren 1985 und 1986 ereigneten sich infolge verbotswidrigen Linksabbiegens in dem betreffenden Einmündungsbereich sowie infolge Wendens auf dem südlich anschließenden Abschnitt der B 3 zahlreiche Verkehrsunfälle. Unter dem 15.5.1986 schlug daraufhin die Straßenverkehrsbehörde verwaltungsintern vor, "unter Inkaufnahme eines gewissen Durchgangsverkehrs auf der Stresemannallee zum Bischofsweg, links abbiegend zur Sachsenhäuser Warte bzw. Babenhäuser Landstraße", den Neubau einer Lichtzeichenanlage anzustreben, weil andernfalls auch weiterhin der gesamte aus dem Bereich Lerchesberg nach Norden in die Innenstadt oder nach Osten zur Babenhäuser Landstraße fließende Verkehr auf die stark belastete Strecke Mörfelder Landstraße-Wendelsplatz-Darmstädter Landstraße verwiesen werden müsse. Diesem Vorschlag stimmte der Magistrat - Büro des Oberbürgermeisters - am 7.10.1986 mit der Maßgabe zu, daß die Schaltung der zu installierenden Ampelanlage mit einer sehr kurzen Grünphase und einer langen Rotphase für Linksabbieger versehen werden solle, so daß Durchgangsverkehr weitestgehend verhindert werde. Von dieser Absicht wurde der Ortsvorsteher des Ortsbeirats 5 mit Schreiben vom 16.12.1986 unter Hinweis auf die sich auf der B 3 ereignenden Wendeunfälle sowie auf "zahlreiche Beschwerden aus der Bevölkerung wegen der fehlenden Linksabbiegebeziehung aus dem Bischofsweg in Richtung Babenhäuser Landstraße" in Kenntnis gesetzt; außerdem wurden der erwähnten Aktionsgemeinschaft die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme im wesentlichen wie folgt dargelegt: Damit die Anwohner nicht mehr die von Ihnen angeführten Wohngebiete durchfahren müssen, wird die Signalanlage so eingerichtet, daß aus dem Bischofsweg wieder links ab in Richtung Babenhäuser Landstraße gefahren werden kann. Ihren Bedenken, daß durch die vorgenannten Maßnahmen vermehrt Berufspendler die Wohngebiete durchfahren würden, wird dadurch Rechnung getragen, daß der Bischofsweg nur eine Grünzeit von 10 Sekunden erhält und somit maximal 5 Fahrzeuge bei Grün nach rechts oder nach links ausfahren können. Die kurze Grünzeit soll verhindern, daß die Fahrtroute durch das Wohngebiet für den Durchgangsverkehr an Attraktivität gewinnt. Die Installation einer Ampelanlage an dieser Stelle, entgegen der Aussage des ehemaligen Oberbürgermeisters ..., ist somit Ergebnis einer Tatsachenentwicklung, die in dieser Weise nicht vorhersehbar war. Das Linksabbiegeverbot hat keine Beseitigung der Unfallgefahr erbracht. Vielmehr ist es nach wie vor zu zahlreichen, teilweise erheblichen Unfällen gekommen. Um aber dem absoluten Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung an dieser Stelle Geltung zu verschaffen, ist die Installation einer Lichtzeichenanlage unumgänglich. ... Dabei ... zu berücksichtigen, daß auch dem Interesse der Anlieger durch die Ampelschaltung weitestgehend Rechnung getragen wird und somit eine Sogwirkung im Hinblick auf den Durchgangsverkehr auszuschließen ist. Am 24.3.1987 haben die Antragsteller daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, an der Einmündung des Bischofswegs in die Darmstädter Landstraße eine Lichtzeichenanlage mit Linksabbiegemöglichkeit zu errichten bzw. entsprechende Baumaßnahmen vorzunehmen; hilfsweise, der Antragsgegnerin zu untersagen, eine eventuell schon errichtete Lichtzeichenanlage in Betrieb zu nehmen; äußerst hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine eventuell schon in Betrieb genommene Lichtzeichenanlage unverzüglich wieder außer Betrieb zu setzen. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen: Bei der Stadtwaldsiedlung Lerchesberg, die der Bischofsweg als reine Anliegerstraße erschließe, handele es sich um ein, ausschließlich dem Wohnen dienendes Gebiet, welches jedoch tatsächlich infolge einer fehlerhaften Verkehrsplanung der Antragsgegnerin tagtäglich von mehreren tausend aus dem südlichen und südöstlichen Umland nach Frankfurt am Main einströmenden Berufspendlern belastet werde. Nachdem auf allen anderen Wohngebietsstraßen auf dem Sachsenhäuser Berg Verkehrsberuhigungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt worden seien, benutzten vor allem die jeweils morgens auf der Babenhäuser Landstraße stadteinwärts fahrenden Kraftfahrer den Bischofsweg als Abkürzung, um zu ihren in den westlichen Innenstadtbereichen gelegenen Arbeitsplätzen zu gelangen. Nachmittags führen sie auf dem gleichen Schleichweg zurück, indem sie vom Bischofsweg nach links in die Darmstädter Landstraße und von dort sofort wieder nach rechts in die - vierspurig als Autobahnzubringer ausgebaute - Babenhäuser Landstraße abbögen. Das seit Ende 1984 bestehende Rechtsabbiegegebot habe zu einer teilweisen Verkehrsberuhigung geführt, weil sich die Zahl der auf dem Bischofsweg stadtauswärts fahrenden Pendler seither um mehr als die Hälfte verringert habe, während die Zahl der in der Hauptverkehrszeit pro Stunde stadteinwärts verkehrenden Fahrzeuge unverändert bei mindestens 500 liege. Die als Folge des Linksabbiegeverbots eingetretene Entlastung der Anlieger müsse unter allen Umständen beibehalten werden. Dies ergebe sich bereits aus dem - als rechtsverbindliche Zusicherung anzusehenden - Schreiben des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 20.2.1985. An diese Zusage müsse sich die Antragsgegnerin nach wie vor halten, da nach ihrer Erteilung keine Änderung der Sachlage eingetreten sei. Im übrigen lasse sich entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin die bei Eröffnung einer Linksabbiegemöglichkeit zu erwartende Sogwirkung für den Durchgangsverkehr nicht durch Schaltung einer nur kurzen Grünphase ausschließen. Die Pendler würden es voraussichtlich vielmehr - wie bereits in der Vergangenheit - hinnehmen, daß sich vor der Einmündung des Bischofsweges in die Darmstädter Landstraße eine mehrere hundert Meter lange Fahrzeugschlange bilde. Dieser in der abendlichen Stoßzeit zu erwartende Rückstau führe zu einer zusätzlichen Lärm- und Abgasbelastung der Anlieger und beeinträchtige zudem wesentlich den in dem reinen Wohngebiet allein zulässigen Ziel- und Quellverkehr. Demgegenüber könnten diese Nachteile ebenso wie die meisten der weiterhin vorkommenden Unfälle durch Verwirklichung der seit Jahren seitens der Aktionsgemeinschaft zur Erhaltung der Wohngebiete in Sachsenhausen an die Antragsgegnerin herangetragenen Alternativvorschläge zuverlässig verhindert werden. Erst wenn durch weitergehende Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Einbahnstraßenregelung, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Anbringung von Straßenschwellen und Parkbuchten sowie einer nur den Anliegerverkehr zulassenden Beschilderung) der Durchgangsverkehr ferngehalten und der Bischofsweg nur noch entsprechend seiner funktionsgemäßen Bestimmung genutzt werde, sei das Linksabbiegeverbot wieder entbehrlich. Tatsächlich nehme die Antragsgegnerin jedoch den Durchgangsverkehr nicht nur duldend hin, sondern beabsichtige sogar noch eine Verfestigung des unzulässigen und für die Anwohner unerträglichen Zustandes. Aus alledem ergebe sich für sie als Anlieger des Bischofsweges ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer vorbeugender Unterlassungsanspruch, da die Eröffnung einer Linksabbiegemöglichkeit in dem betreffenden Einmündungsbereich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte, zumindest jedoch ihres aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO folgenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, darstellen würde. Die Antragsgegnerin hat nach Eingang dieses Rechtsschutzantrages mitgeteilt, daß sie bis zum Abschluß des Verfahrens eine Änderung der zur Zeit bestehenden Verkehrsregelung nicht vornehmen werde. Sie hat sich sodann mit den - teilweise inzwischen verwirklichten - Vorschlägen der Antragsteller auseinandergesetzt und unter Hervorhebung des Aspekts der Verkehrssicherheit beantragt, den Antrag abzulehnen. Durch Beschluß vom 14.5.1987 hat das Verwaltungsgericht den Erlaß der begehrten Anordnung abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Straßenverkehrsbehörde habe bei ihrer Entscheidung die auch zugunsten der Antragsteller wirkende Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1StVO nicht ermessensfehlerhaft angewendet. Vielmehr könne es angesichts der 16 Unfälle, die allein in der Zeit vom 19.3.1985 bis zum 12.12.1986 registriert worden seien, nicht als sachwidrig beanstandet werden, wenn sich die Antragsgegnerin aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gerade zur Errichtung einer Lichtzeichenanlage - mit Linksabbiegemöglichkeit - entschließe. Zwar sei auch das Interesse der Anlieger des Bischofsweges an einer Verkehrsberuhigung zu berücksichtigen. Der Verkehrssicherheit sei jedoch rechtsfehlerfrei der Vorrang eingeräumt worden. An die Zusage des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 20.2.1985 sei die Antragsgegnerin wegen maßgeblicher Änderung der Sachlage, die sich aus der Unfallentwicklung ergebe, nicht mehr gebunden. Gegen diesen ihren Prozeßbevollmächtigten am 19.5.1987 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 2.6.1987 Beschwerde eingelegt. Zur näheren Begründung ihres - sinngemäß gestellten - Antrags, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, an der Einmündung des Bischofswegs in die Darmstädter Landstraße eine Lichtzeichenanlage mit Linksabbiegemöglichkeit zu errichten und in Betrieb zu nehmen, führen sie aus, bei der gebotenen Berücksichtigung ihrer schutzwürdigen Interessen als Anlieger komme nur die durch geeignete Maßnahmen sicherzustellende dauerhafte Unterbindung des Linksabbiegens in die B 3 als ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin in Betracht. Die insoweit an die Straßenverkehrsbehörde herangetragenen Alternativvorschläge seien bisher nicht hinreichend verstanden worden; würden sie - wie die zur Verhinderung des Wendens auf der Darmstädter Landstraße inzwischen ergriffenen Maßnahmen - realisiert, bedürfe es der mit erheblichem Kostenaufwand verbundenen Errichtung einer Ampelanlage nicht mehr, um die Verkehrssicherheit in ausreichendem Maße zu gewährleisten. In Wirklichkeit habe die Antragsgegnerin das Ausmaß der von den Anliegern des Bischofswegs hinzunehmenden Verkehrsbelastung noch nicht zur Kenntnis genommen. Anstatt eine für die Aufnahme des Pendlerverkehrs geeignete Umgehungsstraße zu bauen, führe die Antragsgegnerin diesen Verkehr bewußt durch ein reines Wohngebiet. Sie habe es sich deshalb selbst zuzuschreiben, wenn Kraftfahrer im Sinne der Verkürzung ihrer An- und Abfahrtswege Verkehrsübertretungen begingen und auf diese Weise die Unfallhäufigkeit erhöhten. Nicht die geplante Lichtzeichenanlage, sondern die längst überfällige Verkehrsberuhigung sei unabdingbare Voraussetzung für die Verkehrssicherheit. Im übrigen sei es im Jahre 1987 nicht mehr zu Wendeunfällen auf der B 3 gekommen, weshalb die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Rechtfertigung für die geplante Maßnahme jedenfalls jetzt entfallen sei und der Verkehrsberuhigung der Vorrang eingeräumt werden müsse. Soweit Anlieger des von der Verkehrsbelastung nicht betroffenen Lerchesbergrings eine Linksabbiegemöglichkeit forderten, könnten sie auf zumutbare Umwegstrecken verwiesen werden. Keineswegs habe der Bischofsweg schon immer wegen der Überlastung der Hauptverkehrsstraßen als Schleichweg für den Durchgangsverkehr gedient; vielmehr sei der in dem betreffenden Einmündungsbereich zunächst nur als Schotterweg hergestellte Bischofsweg erst in den 70er Jahren zu einer breiten asphaltierten Straße ausgebaut worden. An dem Wohngebietscharakter der Lerchesbergsiedlung, der auch die Zweckbestimmung des Bischofswegs als einer reinen Anliegerstraße mit allenfalls gewisser Sammel- und Verteilerfunktion festlege, habe sich jedoch hierdurch und auch später nichts geändert. Da sich die Errichtung einer die Linksabbiegemöglichkeit eröffnenden Ampelanlage somit als die ungeeignetste aller in Betracht kommenden Maßnahmen erweise, müsse das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen als im Sinne der Antragstellung eingeschränkt betrachtet werden. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die ihr zutreffend erscheinenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen, und trägt ergänzend vor, sie habe sich in fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens aufgrund sachgerechter Interessenabwägung für diejenige Verkehrsregelung entschieden, die das höchste Maß an Sicherheit gewährleiste und zugleich den Belangen der Anlieger angemessen Rechnung trage, indem Durchgangsverkehr durch eine sehr unattraktive Ampelschaltung weitgehend ferngehalten werde. Wegen Überlastung der Mörfelder und Darmstädter Landstraße lasse sich derartiger Verkehr während der Stoßzeiten allerdings nicht völlig abstellen. Auch müsse für den Ziel- und Quellverkehr eine gesicherte Linksabbiegemöglichkeit aus dem Bischofsweg in die Darmstädter Landstraße bestehen. Nach wie vor komme es bei dem gegenwärtig verbotenen und mit anderen Mitteln nicht zuverlässig zu verhindernden Linksabbiegen zu Unfällen (beispielsweise am 12.5., 22.6. und 8.9.1987), so daß die Errichtung einer Lichtzeichenanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit auch weiterhin geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ( Ersatzakte ) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig ( Art. 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978, BGBl. I S. 446, zuletzt ändert durch Gesetz vom 4.7.1985, BGBl. I S. 1274). Soweit die Antragsteller zu 5 a) und 5 b) im Mai 1987 das Anwesen Bischofsweg ... käuflich erworben haben und entsprechend ihrer schriftsätzlichen Erklärung vom 5.1.1988 anstelle des früheren Grundstückseigentümers, des bisherigen Antragstellers zu 5), in das Verfahren eingetreten sind, handelt es sich um eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Antragsänderung in Form eines (partiellen) Parteiwechsels. Die Änderung ist - auch im zweiten Rechtszug - sachdienlich, weil sie den Streitstoff unverändert läßt und dazu beiträgt, daß ein weiterer Prozeß vermieden werden kann. Die Antragsgegnerin hat ihr im übrigen auch nicht widersprochen. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Mit dem in der Beschwerdeinstanz bei sachgerechter Auslegung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO allein verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Errichtung und Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage mit Linksabbiegemöglichkeit an der Einmündung des Bischofsweges in die Darmstädter Landstraße zu untersagen, nehmen die Antragsteller vorläufigen v o r b e u g e n d e n R e c h t s s c h u t z gegen eine bevorstehende, nach den bisherigen Äußerungen der Antragsgegnerin freilich schon konkret geplante und möglicherweise von der Straßenverkehrsbehörde bereits gemäß § 45 StVO angeordnete Verkehrsregelung in Anspruch. Hierfür ist angesichts der Rechtsschutzmöglichkeiten, die die Verwaltungsgerichtsordnung einem von hoheitlichen Maßnahmen Betroffenen einräumt und die regelmäßig als ausreichend zu erachten sind (vgl. BVerwGE 43 S. 340 f; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rz. 20 und 1133; Maetzel, Bemerkungen zum vorbeugenden Rechtsschutz gegen künftige Verwaltungsakte, DVB 1974 S. 335, 338), ein entsprechend qualifiziertes, d.h. ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse erforderlich (BVerwGE 40 S. 323, 326; 54 S. 211, 215 f; 59 S. 310, 318; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 123 Rz. 26). Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist im Falle der Antragsteller zu bejahen. Ihnen kann nämlich nicht zugemutet werden, die beabsichtigte Verkehrsregelung abzuwarten und danach vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Denn angesichts der Eigenart der von einer Lichtzeichenanlage nach § 37 StVO getroffenen Regelungen - diese sind allerdings ebenso wie die durch Verkehrszeichen getroffenen Regelungen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (BVerwGE 59 S. 221, 224; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 1132 m.w.N.) - kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zugunsten einzelner Verkehrsteilnehmer schon aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht in Betracht. Im übrigen wenden sich die Antragsteller nicht etwa als von der geplanten Ampelanlage nachteilig betroffene Verkehrsteilnehmer, sondern als durch Lärm und Abgase beeinträchtigte Anlieger des Bischofswegs gegen die beabsichtigte Maßnahme, die es anderen Verkehrsteilnehmern - nach ihrer Auffassung zu Unrecht - ermöglichen wird, nach links in die Darmstädter Landstraße einzubiegen. Für die Verhinderung dieser Möglichkeit steht den Antragstellern im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - diese Vorschrift hat das Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrundegelegt - kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO); dabei müssen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des nach § 123 VwGO zu gewährenden Rechtsschutzes und das daraus resultierende grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache um so strengere Anforderungen gestellt werden, je weitgehender und endgültiger die begehrte Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt. Würde die von den Antragstellern beantragte einstweilige Anordnung erlassen, wäre die Antragsgegnerin auf nicht absehbare Zeit gehindert, an der Einmündung des Bischofsweges in die B 3 eine Lichtzeichenanlage in Betrieb zu nehmen. Damit würden die Antragsteller in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - wenn auch nur auf Zeit, nämlich für die Dauer eines Prozesses in der Hauptsache - so gestellt werden, als ob sie bereits im Hauptsacheverfahren obsiegt hätten. Die hierin liegende v o r l ä u f i g e Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 236) ist zwar mit Rücksicht auf das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung nicht schlechthin ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit hängt jedoch davon ab, ob z u m i n d e s t ü b e r w i e g e n d e E r f o l g s a u s s i c h t e n in der Hauptsache bestehen und ob der jeweilige Antragsteller b e s o n d e r s s c h w e r w i e g e n d e n N a c h t e i l e n ausgesetzt wäre, wenn er auf das Ergebnis eines Klageverfahrens verwiesen werden müßte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Wie schwerwiegend die Nachteile wären, die die Antragsteller im Falle der Ablehnung ihres Antrags nach § 123 VwGO und ihres späteren Obsiegens im Verfahren zur Hauptsache hinzunehmen hätten, läßt sich aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht exakt ermitteln. Ihr Gewicht läßt sich vielmehr nur annähernd bestimmen, indem die bei Inbetriebnahme der geplanten Lichtzeichenanlage voraussichtlich zu erwartende Verkehrsmenge in Beziehung gesetzt wird zu dem Fahrzeugaufkommen, das bei einem künftigen Wiederaufleben des Linksabbiegeverbotes wahrscheinlich festzustellen wäre. Selbst wenn man letzteres mit dem gegenwärtigen Aufkommen gleichsetzt, können hieraus noch keine sicheren Schlüsse auf den Umfang der Verkehrszunahme - und damit auf das Ausmaß der zusätzlichen Anliegerbelastung - gezogen werden. Mit einer gewissen Zunahme des den Bischofsweg in östlicher Richtung befahrenden Verkehrs ist allerdings zu rechnen, wenn durch Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage im Einmündungsbereich zur B 3 die Möglichkeit geschaffen wird, als Linksabbieger auf direktem Wege in die Innenstadt zu fahren und ohne erhebliche Umwege über die Babenhäuser Landstraße (B 459) das Offenbacher Kreuz zu erreichen. Denn diese zur Zeit nicht eröffnete Möglichkeit würde einem dringenden, durch die Lage des Bischofsweges zwischen zwei bedeutsamen Innenstadtverbindungen objektiv begründeten Verkehrsbedürfnis Rechnung tragen. Wie stark dieses Bedürfnis ist, haben die immer wieder zu Unfällen führenden Reaktionen der Kraftfahrer auf das seit Ende 1984 bestehende Rechtsabbiegegebot eindrucksvoll gezeigt. Gleichwohl folgt der Senat insoweit nicht den Annahmen der Antragsteller, nach Installation einer Ampelanlage werde sich das gegenwärtig jeweils nachmittags festzustellende Verkehrsaufkommen annähernd verdoppeln. Ein nicht unerheblicher Teil der Kraftfahrer (Berufspendler und Anlieger), die in Befolgung der bestehenden Verkehrsregelung nach rechts in die Darmstädter Landstraße einfahren oder aber - wie offenbar bis zu einem Drittel aller Verkehrsteilnehmer - unter Mißachtung des Verbots nach links abbiegen, würde nämlich künftig als durch entsprechende Lichtzeichen gesicherter linksabbiegender Verkehr das Fahrtziel auf direktem Wege erreichen können, ohne hierdurch das Fahrzeugaufkommen als solches zu erhöhen. Soweit im übrigen bei Verwirklichung der von der Antragsgegnerin geplanten Maßnahme stadtauswärts fließender Verkehr - nur dieser wäre überhaupt betroffen - zusätzlich angezogen werden könnte, ist nicht zu erkennen, daß dies in dem von den Antragstellern unterstellten Ausmaß geschehen würde. Insbesondere erscheint es nicht zulässig, hierfür auf die bis Dezember 1984 gemachten Erfahrungen zurückzugreifen; denn während damals der aus dem Bischofsweg kommende Verkehr auf die B 3 auffahren konnte, sobald Verkehrslücken dies zuließen, würde sich dieser Verkehr zukünftig auf bewußt nur sehr kurz gewählte Grünphasen und entsprechend lange Rotphasen mit erheblichen Wartezeiten einzustellen haben. Ein auf zügiges Fortkommen bedachter, eventuell zunächst zu dem aktuellen Fahrzeugaufkommen neu hinzukommender Pendlerverkehr würde diese in zeitlicher Hinsicht wenig attraktive Straßenverbindung nicht auf Dauer benutzen können. Demzufolge wären die von den Antragstellern gegebenenfalls zusätzlich in Form einer während der Dauer des werktäglichen Berufsverkehrs erhöhten Lärm- und Abgasbelastung hinzunehmenden Nachteile wahrscheinlich nur vorübergehender Natur. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich befürchtete, es müsse mit einer baldigen Verlängerung der zunächst nur kurzen Grünphase gerechnet werden, liegen keine verwertbaren Anhaltspunkte für eine derartige Absicht der Antragsgegnerin vor. Doch selbst wenn entsprechend der Einschätzung der Antragsteller nach Inbetriebnahme der geplanten Lichtzeichenanlage die Verkehrsbelastung wieder eintreten würde, die vor Anordnung des Rechtsabbiegegebotes infolge des stadtauswärts gerichteten Pendlerverkehrs bestand, würde dies nicht einen besonders schwerwiegenden Nachteil - als Voraussetzung für den Erlaß einer die Hauptsache vorläufig vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung - begründen können. Denn diesen bis Ende 1984 andauernden Zustand haben sie über einen längeren Zeitraum hingenommen. Es wäre deshalb nicht zu verstehen, warum nunmehr, da eine Veränderung der als entlastend empfundenen jetzigen Situation droht, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter dem Gesichtspunkt eines bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens schlechterdings nicht zumutbaren Nachteils geboten sein sollte. Hiervon abgesehen bestehen bei summarischer Überprüfung auch keine zumindest überwiegenden Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere können die Antragsteller nicht aufgrund des von ihnen als rechtsverbindliche Zusage angesehenen Schreibens des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 20.2.1985 die Unterlassung der Errichtung und Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage an der betreffenden Straßeneinmündung verlangen. Denn um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt es sich hierbei nicht. Nach dieser Vorschrift bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen ( Zusicherung ), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das an die erwähnte Aktionsgemeinschaft - nicht an einzelne oder alle Anlieger des Bischofswegs - gerichtete Schreiben enthält eine im Rahmen der damaligen kommunalpolitischen Diskussion abgegebene Stellungnahme des Oberbürgermeisters, die den Standpunkt des für Fragen der Verkehrsplanung zuständigen M a g i s t r a t s zum Ausdruck bringt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus einer den Gesamtzusammenhang würdigenden Betrachtung. Der als "eindeutige Antwort" bezeichnete und von den Antragstellern in erster Linie herangezogene Satz - An der Einmündung des Bischofswegs in die Darmstädter Landstraße wird keine Verkehrsampel aufgestellt werden, um das Linksabbiegen stadteinwärts zu ermöglichen - bezieht sich nämlich auf einen entsprechenden Antrag der CDU-Ortsbeiratsfraktion; er gibt, wie an anderer Stelle mehrfach hervorgehoben, die damalige Meinung des Magistrats und nicht diejenige des Oberbürgermeisters als des Leiters der für Verkehrsanordnungen nach § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörde wieder. Etwas anderes läßt sich jedenfalls dem zitierten Schreiben an keiner Stelle - insbesondere auch nicht dem verwendeten Briefkopf - entnehmen. Doch selbst wenn man die gegenüber der Aktionsgemeinschaft zur Erhaltung der Wohngebiete in Sachsenhausen abgegebenen Erläuterungen zur Einschätzung der betreffenden Verkehrsführung durch den Magistrat als eine (auch) die Antragsteller begünstigende rechtsverbindliche Zusicherung ansehen wollte, ließen sich hieraus überwiegende Erfolgsaussichten für ein Hauptsacheverfahren nicht herleiten. Denn an eine in einer bestimmten Situation erteilte Zusage, von der Errichtung und Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage abzusehen, wäre die Straßenverkehrsbehörde jedenfalls dann nicht (mehr) gebunden, wenn sich - wie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im vorliegenden Fall - die Installation einer derartigen Anlage aus Gründen der Verkehrssicherheit als erforderlich herausstellt. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Maßnahme erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft mit der Folge, daß sie zu unterlassen wäre. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können; gemäß Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift haben sie das gleiche Recht zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Daß die Antragsgegnerin von dem ihr hierdurch eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch macht, wenn sie sich für eine Lichtzeichenanlage im Bereich der Einmündung des Bischofsweges in die B 3 entschließt, vermag der Senat ebensowenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen. Auf dessen zutreffende Ausführungen wird insoweit gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 Ent IG zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht deshalb zu erlassen, weil die Zahl der Verkehrsunfälle in dem betreffenden Einmündungsbereich im Laufe des Jahres 1987 abgenommen hat und bei Verwirklichung der von den Antragstellern unterbreiteten Alternativvorschläge möglicherweise weiterhin abnehmen würde. Denn eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin, gerade die Errichtung einer - ein Höchstmaß an Verkehrssicherheit gewährleistenden - Lichtzeichenanlage zu unterlassen, besteht nicht. Nur wenn voraussichtlich im Hauptsacheverfahren nicht nur ein Bescheidungs-, sondern ein Verpflichtungsurteil erlassen werden kann, kommt aber die im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechende Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten, grundsätzlich in ihrem Ermessen stehenden Verhalten in Betracht (vgl. OVG Lüneburg OVGE 18 Seite 387, 392 f). Durch die zwischenzeitlich zur Verhinderung des Wendens auf der B 3 ergriffenen Maßnahmen ist es allerdings offenbar zu einem spürbaren Rückgang der angezeigten (Wende-) Unfälle gekommen. Demgegenüber haben sich nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen jedenfalls am 12.5., 22.6, und 8.9.1987 weiterhin Fahrzeugzusammenstöße mit erheblichem Sachschaden infolge verbotswidrigen Linksabbiegens ereignet. Es kann deshalb nicht beanstandet werden, wenn die Antragsgegnerin an ihrer Absicht festhält, eine Lichtzeichenanlage zu errichten, die nicht nur dem in südlicher, sondern auch dem in nördlicher Richtung in die B 3 einbiegenden Verkehr eine sichere Fahrmöglichkeit eröffnet. Die von den Antragstellern anstelle der Ampelanlage geforderten Maßnahmen (Errichtung weiterer Leitplanken, Bau einer Verkehrsinsel, Anbringung einer Überwachungskamera) könnten zwar - zumindest bei kumulativer Verwirklichung - ebenfalls geeignet sein, Unfälle beim Linksabbiegen weitgehend zu verhindern, indem sie das Linksabbiegen als solches praktisch nahezu unmöglich machen. Abgesehen davon, daß hierbei auch für den nach rechts abbiegenden Verkehr keine Lichtzeichenanlage zur Verfügung stehen würde, können die Antragsteller jedoch ein völliges Verbot des Linksabbiegens in die B 3 aufgrund ihrer Stellung als Anlieger des Bischofsweges nicht beanspruchen. Die Regelung des § 45 Abs. 1 StVO ist nämlich grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet (U. d. BVerwG v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 16 = NJW 1986 S. 2655). Freilich ist insoweit anerkannt, daß der einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich bei grundrechtsgefährdenden oder billigerweise nicht mehr zuzumutenden Verkehrseinwirkungen, haben kann. Dabei ermöglicht und gewährt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Schutz vor Verkehrslärm unabhängig von einem bestimmten Schallpegel. Es genügt, daß der Straßenanlieger Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muß (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.5.1982 - II OE 108/78 -, VM 1983 S. 24). Ob dies hier mit Rücksicht auf den wohl nicht ernsthaft in Frage zu stellenden Wohngebietscharakter der Lerchesbergsiedlung und die weiteren zu beachtenden Umstände der Fall ist, läßt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären. Doch selbst wenn die Antragsteller ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten beanspruchen könnten, wäre zu beachten, daß der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen durch Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist. Diese hat dabei sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen, als auch die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, ihrerseits von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen durch Verlagerung des Verkehrs eintreten kann. Die Behörde darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die einer Ablehnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, a.a.O.). Daraus folgt, daß die Antragsgegnerin auch unter Wahrung schutzwürdiger Anliegerinteressen nicht im Sinne einer "Ermessensreduzierung auf Null" gehalten ist, gerade von der Errichtung und Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage an der Einmündung des Bischofsweges in die B 3 Abstand zu nehmen. Die beabsichtigte Maßnahme entspricht nämlich, wie oben dargelegt, einem dringendem Verkehrsbedürfnis und trägt, indem sie eine Abbiegemöglichkeit nach links und rechts jeweils nur für wenige Fahrzeuge eröffnet, dem Interesse der betroffenen Wohnbevölkerung an einer möglichst weitgehenden Fernhaltung des werktäglich während einer begrenzten Zeit stadtauswärts strömenden Durchgangsverkehrs angemessen Rechnung. Ob die Antragsteller weitergehende Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung etwa in Form von Anlieger- bzw. Einbahnstraßenregelungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie neu anzulegenden Parkbuchten und Straßenschwellen beanspruchen können (- bei deren Durchführung sie übrigens nach eigener Einschätzung gegen die streitige Lichtzeichenanlage nichts mehr einzuwenden hätten -), muß im Rahmen des vorliegenden, auf die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens offenbleiben. Nach alledem ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 und den entsprechend anzuwendenden §§ 14 GKG und 5 ZPO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ).