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Urteil

2 UE 531/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0627.2UE531.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf seine zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), mit folgender Maßgabe Bezug: Der Kläger begehrt mit seiner am 2. Mai 1984 erhobenen Klage die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten, die sich bereits vorher - jedenfalls durch die Überschreibung des betreffenden Fahrzeugs auf einen neuen Halter am 30 März 1984 - erledigt hatten. Wegen des von ihm angestrebten Schadensersatzes hätte er jedoch sogleich das hierfür zuständige ordentliche Gericht anrufen müssen und nicht wegen einer Vorfrage zunächst noch einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen. Insofern besteht hier ein wesentlicher Unterschied gegenüber Fällen, in denen ein bereits zulässig anhängig gewordener verwaltungsgerichtlicher Prozeß bei nachträglichem Eintritt der Erledigung f o r t g e s e t z t wird mit dem Ziel eine Vorfrage für den Amtshaftungsanspruch zu klären (Urteil des BVerwG vom 17. August 1982 - 1 C 85.80 -, BayVBl. 1983,121 f.; Beschluß des Bay.VGH vom 23. Mai 1984 - Nr. 21 B83 A.2525 -, BayVBl. 1984, 559 m.w.N.). Zwar ist es für die Zulässigkeit einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage im allgemeinen unerheblich, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt schon vor oder erst nach Klageerhebung erledigt hat (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 113 Rz. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen); in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber bereits seit längerem anerkannt, daß das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung vor Klageerhebung im Hinblick auf die sofort mögliche Anrufung des ordentlichen Gerichts wegen eines S c h a d e n s e r s a t z a n s p r u c h s anders zu beurteilen ist als bei nachträglicher Erledigung (Beschluß vom 27. Juni 1985 - 2 B 81.84 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an (vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1986 - 1 S 3275/85 -, NVwZ 1987, 253, 255 m.w.N sie ist in einer unlängst ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 20. Januar 1989 - 8 C30.87 -) wie folgt zusammengefaßt worden: "Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß ein vor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. u. a. Urteile vom 28. Februar 1961 - BVerwG I C 54.57 - BVerwGE 12, 87 und vom 1. Juli 1975 - BVerwG I C 35.70 - BVerwGE 49, 36 , st.Rspr.). Zu Unrecht bejaht das angefochtene Urteil jedoch ein Feststellungsinteresse des Klägers. Dessen Absicht, gegen die Beklagte wegen des ihm angeblich entstandenen Schadens eine Amtshaftungsklage (Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB) zu erheben, begründet ein derartiges Interesse nicht. Dem Kläger hätte es oblegen, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Er hätte wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen. Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter besteht nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 23 ). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 unter Hinweis auf das Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 66; ferner Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O.). Ist die Klage beim Verwaltungsgericht dagegen erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben worden, liegt es ebenso wie bei einer (unabhängig von einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren erhobenen) Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO. Diese Vorschrift stellt an das Rechtsschutzinteresse höhere Anforderungen als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.). Ebensowenig kann die Absicht des Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 85.80 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 5 S. 7 sowie Beschlüsse vom 31. August 1983 - BVerwG 1 B 92.83 - amtl. Umdruck S. 2 f. und vom 24. Januar 1984 - BVerwG 1 B 11.84 - amtl. Umdruck S. 3 f.; ferner Beschluß vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150 S. 51 )." Demzufolge fehlt auch dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die am 10. Januar 1984 von Beamten der Polizeistation Mörfelden-Walldorf durchgeführte Entstempelung der Kennzeichen des Fahrzeugs TBB-RC 33 rechtswidrig gewesen sei. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Finanzamts Bad Mergentheim vom 30. November 1983, den das Landratsamt Main-Tauber-Kreis "mit der Bitte um Erledigung" an den Landrat des Kreises Groß-Gerau weiterleitete, meldete dieser durch Verfügung vom 20. Dezember 1983 - zugegangen am 22. Dezember 1983 - das Fahrzeug mit dem oben angegebenen amtlichen Kennzeichen, dessen Halter der Kläger damals war, wegen Nichtentrichtung fälliger Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 331,-- DM "in Ausführung von § 14 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung" von Amts wegen ab; der Kläger wurde aufgefordert, sofort nach Erhalt dieser Verfügung den Fahrzeugschein bei der Straßenverkehrsbehörde abzuliefern und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie den Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stillegungsvermerks vorzulegen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß, falls er dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, die für den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zuständige Polizeibehörde mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs beauftragt werde und hierfür sowie gegebenenfalls für die Abmeldung Gebühren zu entrichten seien. Bereits vor Erlaß dieser Verfügung war es zwischen den Beteiligten zu Auseinandersetzungen über den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs gekommen, der nach Auffassung des Landrats des Kreises Groß-Gerau in seinem Zuständigkeitsbereich lag. Am 10. Januar 1984 entstempelten Beamte der Polizeistation Mörfelden-Walldorf die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs, obwohl der Kläger einen am 27. Dezember 1983 ausgestellten, vom beauftragten Kreditinstitut allerdings nicht abgestempelten Überweisungsauftrag in Höhe der geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer vorzeigte. Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter des ersten Rechtszugs in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 14. Februar 1984 erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 1984 wegen dieser Entstempelung "Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde" und trug zur Begründung vor, ein ordnungsgemäßes Amtshilfeersuchen der für den Main-Tauber-Kreis zuständigen Straßenverkehrsbehörde an den Landrat des Kreises Groß-Gerau liege nicht vor, so daß dieser völlig unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug TBB-RC 33 bezahlt gewesen sei oder nicht, nicht habe tätig werden dürfen. Dieses Fahrzeug wurde am 28. Februar 1984 im Auftrag der Sicherungseigentümerin, der Autozentrale Diehm in Bad Mergentheim, sichergestellt, da der Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt hatte, und am 30. März 1984 auf einen neuen Halter überschrieben. Laut Mitteilungen des Finanzamts Bad Mergentheim vom 9. Mai und 19. Juni 1984 an den Landrat des Kreises Groß-Gerau konnten auf dem Konto TBB-RC 33/9 (E. M.) seit Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer am 5. September 1983 keine Zahlungseingänge festgestellt werden und wurde die Kraftfahrzeugsteuer am 4. Juni 1984 durch Vollstreckungsmaßnahmen eingezogen. Bereits mit Schriftsatz vom 19. April 1981 (wohl richtig: 1984), der am 2. Mai 1984 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, hatte der Kläger Klage mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag erhoben, festzustellen, daß die Verfügung des Beklagten vom 20. Dezember 1983 und die darauf gründende zwangsweise Stillegung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen TBB-RC 33 rechtswidrig waren. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Umstand, daß er das Fahrzeug seit dem 10. Januar 1984 nicht mehr habe nutzen können. Hierdurch sei ihm ein Nutzungsausfall sowie ein Mietverlust - infolge der nicht mehr möglichen Vermietung an Dritte - entstanden. Die zu seinem Nachteil vorgenommene Entstempelung erweise sich als rechtswidrig, weil es an dem erforderlichen formellen Amtshilfeersuchen der für den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zuständigen Straßenverkehrsbehörde an den Landrat des Kreises Groß-Gerau gefehlt habe. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Klage mangels eines hinreichenden Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. Schadensersatzansprüche des Klägers kämen nicht in Betracht, insbesondere könne er, da er nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sei, weder einen Nutzungsausfall noch - mangels einer konkreten Möglichkeit zur Vermietung einen "Mietverlust" geltend machen. Unabhängig hiervon sei die Klage jedenfalls unbegründet; denn der Landrat des Kreises Groß-Gerau habe als die nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 StVZO zuständige Verwaltungsbehörde gehandelt, weil der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Mörfelden-Walldorf, dem Wohnsitz des Klägers, gelegen habe. Doch selbst wenn eine Zuständigkeit der Zulassungsstelle des Main-Tauber-Kreises am 20. Dezember 1983 noch fortbestanden hätte, wäre gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 StVZO im Wege der Amtshilfe die örtliche Zuständigkeit des Landrats des Kreises Groß-Gerau gegeben gewesen. Denn die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung liege darin, daß der Antrag des Finanzamts "mit der Bitte um Erledigung" an ihn übersandt worden sei. Jedenfalls sei die Klage aber deshalb abzuweisen, weil die Aufhebung des Verwaltungsakts gemäß § 46 HessVwVfG nicht hätte verlangt werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. Januar 1989 abgewiesen. Die Darlegung des Klägers, er wolle gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend machen, reiche zur Begründung des für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses nicht aus. Denn jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung, in der sich die Hauptsache schon v o r der Klageerhebung erledigt habe, sei der Kläger gehalten gewesen, wegen des von ihm angeblich erstrebten Schadensersatzes unmittelbar das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzurufen, ohne zuvor noch - wegen einer Vorfrage - Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gegen diesen ihm am 19. Januar 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 9. Februar 1989 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 4. Februar 1989 Berufung eingelegt. Er beantragt mit näherer Begründung, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Januar 1989 aufzuheben und festzustellen, daß die Verfügung des Beklagten vom 20. Dezember 1983 und die darauf gründende zwangsweise Stillegung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen TBB-RC 33 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt VI/2 H 71/84 Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.