Urteil
2 UE 246/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0626.2UE246.87.0A
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers zutreffend als Verpflichtungsklage aufgefaßt. Denn zum einen stellen die Einrichtung eines Parkplatzes einerseits und die Beschränkung seiner Nutzung auf Personenkraftwagen andererseits eine einheitliche verkehrsbehördliche Regelung dar, und das Gericht würde sich an die Stelle der Verwaltungsbehörde setzen, wenn es durch Aufhebung eines Teils dieser Regelung eine andere als von der Verkehrsbehörde gewollte Verkehrskonzeption herbeiführen würde. Daher kommt eine Teilaufhebung verkehrsbehördlicher Regelungen grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Teilregelung als selbständiger Verwaltungsakt anzusehen ist. Zum anderen werden die hier strittigen Anordnungen regelmäßig -- aus Anlaß von Messe- und Marktveranstaltungen -- aufgehoben und wieder neu erlassen, so daß der Kläger mit einer Beseitigung früherer Regelungen -- bzw. mit der Feststellung deren Rechtswidrigkeit -- nicht sein tatsächliches Ziel erreichen kann, den E Platz künftig als Parkplatz für Lastkraftwagen zu nutzen. Dem hat der Kläger durch eine entsprechende Fassung seiner Anträge im Berufungsverfahren Rechnung getragen; allerdings kommt dem Feststellungsbegehren neben der Verpflichtungsklage keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger durch die Ausweisung des E Platzes als Parkplatz nur für Personenkraftwagen nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Regelung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die Rechtsnorm, gegen die die Verwaltungsmaßnahme verstößt, zumindest auch dazu bestimmt ist, den rechtlichen Interessen des Klägers zu dienen. Rechtsgrundlage der hier strittigen Maßnahme ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, nach dem die Verkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken kann. Diese Vorschrift dient aber nicht den Interessen einzelner Verkehrsteilnehmer an der Durchsetzung bestimmter, für sie günstigerer Verkehrsregelungen, sondern grundsätzlich nur dem Allgemeininteresse an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1980, Buchholz 442.151, Nr. 10 zu § 45 StVO; Urteil vom 4. Juni 1986, NJW 86, 2655 ; Beschlüsse vom 3. Juli 1986, NJW 87, 1096, und vom 2. August 1989, DÖV 89, 1040 ). Daher können sich einzelne Verkehrsteilnehmer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, eine bestimmte Verkehrsregelung entspreche nicht den Anforderungen des § 45 StVO und es müsse eine für sie günstigere Regelung getroffen werden. Ausnahmsweise kann einem einzelnen ein Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Verkehrsbehörde zustehen, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen, insbesondere der Gesundheit (z. B. durch verkehrsbedingte Immissionen) und des Eigentums in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1986 und 2. August 1989, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; die Ausweisung des E Platzes als Parkplatz nur für Personenkraftwagen greift nicht in Eigentumsrechte des Klägers ein. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß eine Eigentumsverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung nicht schon dann gegeben ist, wenn durch eine bestimmte Verkehrsregelung geschäftliche Belange tangiert werden. Erforderlich ist vielmehr, daß die strittige Verkehrsregelung das Eigentum oder eine eigentumsähnliche Rechtsposition unmittelbar berührt. Als eine solche Rechtsposition kommt zwar grundsätzlich das Anliegerrecht in Betracht, das in seinem Kernbereich durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist. Der Kläger macht hier aber selbst nicht geltend, daß er durch die Parkregelung auf dem E Platz gerade in seiner Eigenschaft als Anlieger der Gstraße beeinträchtigt werde. Die Nutzung der Lagerräume in der Gstraße hängt auch nicht unmittelbar von den Parkmöglichkeiten auf dem E Platz ab. Dem Kläger geht es, wie er in dem Erörterungstermin am 29. März 1990 verdeutlicht hat, vielmehr darum, daß ihm der E Platz generell als Parkplatz für Lastkraftwagen bei der Abwicklung seiner Speditionsaufträge im westlichen Stadtgebiet zur Verfügung steht. Damit macht er rechtlich keine Verletzung seines'Anliegerrechts, sondern eine Beeinträchtigung allgemeiner wirtschaftlicher Belange geltend. Selbst wenn der Kläger zur Nutzung seiner Lagerräume in der Gstraße auf den E Platz als Parkraum für Lastkraftwagen angewiesen wäre, würde das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Anliegerrecht verleiht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, dem Inhaber eines Gewerbebetriebes keine Rechtsposition, aufgrund deren er von der Verkehrsbehörde verlangen könnte, daß in der Nähe seines Grundstücks oder Gewerbebetriebes öffentlicher Parkraum geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982, NJW 83, 770 ). Da dem Kläger schon mangels einer schutzwürdigen Rechtsposition kein Anspruch darauf zusteht, daß für den E Platz eine andere Parkregelung getroffen wird, kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Beklagten für die Parkbeschränkung angeführten Ermessenserwägungen stichhaltig sind und diese Anordnung im übrigen rechtmäßig ist. Die Hilfsanträge des Klägers haben ebenfalls keinen Erfolg, weil auch insoweit keine subjektive Rechtsposition gegeben ist, die durch die derzeitige Verkehrsregelung verletzt sein könnte. Der Kläger möchte erreichen, daß auf dem E Platz in W auch mit Lastkraftwagen geparkt werden darf. Er ist Inhaber einer Spedition, zu der mehrere Betriebsräume gehören, u. a. ein Lagerraum in der Gstraße. Die Gstraße mündet in die Gstraße ein, die ihrerseits an den E Platz angrenzt. Der E Platz ist mit einer Schotter-/Kiesdecke versehen, die durch asphaltierte Fahrwege unterbrochen wird. Der Platz ist durch entsprechende Verkehrszeichen an den Zufahrten als Parkplatz nur für Personenkraftwagen ausgewiesen (vgl. Zeichen 314 zu § 42 StVO mit dem Zusatzschild 724 d nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO). Der Platz wird zweimal im Jahr als Messe- und Marktplatz genutzt; zu diesem Zweck werden die oben beschriebenen Verkehrszeichen entfernt und jeweils nach der Veranstaltung erneut aufgestellt. Mit Schreiben vom 24. Juni 1983 erhob der Kläger Widerspruch gegen das Zusatzschild mit der Begründung, es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß Lastkraftwagen nicht auf diesem Parkplatz abgestellt werden dürften. Er sei als Inhaber eines Speditionsbetriebes mit Betriebsräumen in der Gstraße darauf angewiesen, Transportfahrzeuge gelegentlich auf dem E Platz abzustellen. Die Verkehrsbehörde teilte dem Kläger daraufhin mit, dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden, weil der E Platz nicht für eine Belastung durch Lastkraftwagen ausgebaut sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in D durch Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1983 als verfristet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger wohne seit 1974 in der Gstraße, so daß die derzeitige Verkehrsregelung ihm gegenüber unanfechtbar geworden sei. Am 17. November 1983 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die Zusatzschilder erstmals im Herbst 1982 -- im Zusammenhang mit der immer größer werdenden Parkplatznot -- bewußt wahrgenommen. Der Platz werde bei den Messe-Veranstaltungen stärker belastet als durch parkende Lastkraftwagen. Auf keinen Falle lasse sich das Parkverbot für Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t rechtfertigen. Die Beklagte müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß der E Platz mit Lastkraftwagen befahren werden dürfe, so daß der Untergrund auch für ein Parken von Lastkraftwagen ausreichend sein müsse. Im übrigen werde der Platz ständig als Halteplatz für Busse und andere gewerbliche Fahrzeuge genutzt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom Frühjahr 1983 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 12. Oktober 1983 -- Beschränkung des Parkens auf dem E Platz für PKW durch Anbringung des Zusatzschildes (Bild 724d zu § 39 StVO) zum Verkehrszeichen (Bild 314 zu § 42 StVO) -- rechtswidrig waren, hilfsweise festzustellen, daß die Beschränkung der Parkerlaubnis für LKW bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t mindestens im oberen Bereich des E Platzes vor dem Haus der Jugend rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Platz müsse nach jeder Festveranstaltung instandgesetzt werden, schon daraus folge, daß er für eine dauerhafte Nutzung durch Lastkraftwagen nicht geeignet sei. Darüber hinaus trage die getroffene Regelung auch dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung; denn bei dem Rangieren und dem morgendlichen Starten der Lastkraftwagen werde eine erhebliche Lärmbelastung verursacht. Sie, die Beklagte, gehe gegen eine unrechtmäßige Benutzung des Platzes vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch am 6. November 1986 beratenes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Aus dem Anliegerrecht des Klägers resultiere kein Anspruch auf Schaffung von öffentlichen Parkplätzen für seine Geschäftsfahrzeuge. Im übrigen sei die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, weil sie zu Recht das Interesse des Klägers an einem Parkraum für seine Lastkraftwagen dem Ruhebedürfnis der Anwohner untergeordnet habe. Gegen das ihm am 23. Dezember 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Januar 1987 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den Aspekt der Ruhestörung abstellen dürfen, weil dieser Gesichtspunkt von der Beklagten nachgeschoben worden sei. Die Beklagte habe sich stets darauf berufen, daß der E Platz nicht als Parkplatz für Lastkraftwagen geeignet sei. Dieser Gesichtspunkt sei nicht stichhaltig; insoweit habe das Verwaltungsgericht Beweis erheben müssen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden von 6. November 1986 aufzuheben, 2. a) festzustellen, daß die Verfügung der Beklagten vom Frühjahr 1983 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 12. Oktober 1983 rechtswidrig waren, b) hilfsweise festzustellen, daß die vorgenannten Verfügungen jedenfalls insoweit rechtswidrig waren, als durch sie auch das Beparken des E Platzes mit Lastkraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t ausgeschlossen war, 3. die Beklagte zu verpflichten, durch entsprechende Neubeschilderung des E Platzes eine Regelung des mit den Anträgen zu 2. a) bzw. b) beantragten Inhalts zu treffen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.