Urteil
2 UE 3746/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0319.2UE3746.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, durch die die Abschlußnote des Klägers in der zweiten juristischen Staatsprüfung auf "befriedigend (8,39 Punkte)" festgesetzt wurde, ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie das dem Kläger unter dem 26. Juli 1983 auf dieser Grundlage erteilte Prüfungszeugnis. Insbesondere ist der Präsident des Justizprüfungsamts nicht aus den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Gründen zur erneuten Bescheidung des Klägers hinsichtlich der Abschlußnote verpflichtet. Denn die vom Kläger jetzt ausdrücklich allein noch gerügte Bewertung seiner Hausarbeit durch den Erstkorrektor Dr. N. sowie, ihm uneingeschränkt folgend, die weiteren Prüfer läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; auf das Vorliegen etwaiger fachwissenschaftlicher "Korrekturmängel" kommt es im Prüfungsrechtsstreit nach Maßgabe der sogleich noch zu erörternden Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nicht an. Die übrigen zahlreichen Beanstandungen, die der Kläger ursprünglich auch hinsichtlich der Beurteilung seiner Prüfungsleistungen bei dem Aktenvortrag und den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhoben hatte, müssen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, im wesentlichen mit Rücksicht auf den kontrollfreien Beurteilungsspielraum der verantwortlichen Prüfer ebenfalls ohne Erfolg bleiben; ihnen ist nicht mehr gesondert nachzugehen, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst erklärt hat, sie nicht weiterhin aufrechterhalten zu wollen. Daß die Bewertung der vom Kläger auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts angefertigten Hausarbeit mit jeweils 10 Punkten rechtlich nicht beanstandet werden kann, folgt im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: Es entspricht seit langem gefestigter Rechtsprechung und der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung, daß -- mündliche und schriftliche -- Prüfungsleistungen einer inhaltlichen Nachprüfung nicht unterworfen, pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidungen im Verwaltungsprozeß vielmehr nur daraufhin überprüft werden können, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. April 1959 -- VII C 104.58 -- und Beschluß vom 9. Oktober 1969 -- VII B 4.69 --, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 5 und 39; zusammenfassend Seebass, Die Prüfung -- ein rechtsschutzloser Freiraum des Prüfers? NVwZ 1985 S. 521, 525 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Über diese durch die Zubilligung eines "Beurteilungsspielraums" an die Prüfer gezogenen Grenzen können sich die Gerichte auch nicht mit Hilfe von Sachverständigengutachten hinwegsetzen, weil die Vornahme der bei Prüfungen erforderlichen pädagogisch-wissenschaftlichen Wertungen nach materiellem Prüfungsrecht allein den hierfür berufenen Prüfern obliegt. Vor allem steht dem Prüfer ein Bewertungsvorrecht bei der -- hier allein interessierenden -- fachlich-wissenschaftlichen Beurteilung der Leistungen des Prüflings zu. In den letztlich durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung (Beschluß des BVerwG vom 12. November 1979 -- 7 B 228.79 --, Buchholz a.a.O. Nr. 121 = DÖV 1980 S. 380) hat deshalb der Prüfer und nicht etwa das Gericht zu entscheiden, was richtig und was falsch, was gut und was schlecht ist. Selbst wenn sich der Prüfer bei der Beantwortung einer Fachfrage irrt und deshalb Richtiges als falsch, Gutes als schlecht bewertet, ist in diesem Bereich der Leistungsbewertung seine Entscheidung maßgeblich und kann gerichtlich nicht korrigiert werden. Zu den gerichtlich überprüfbaren "falschen Tatsachen" gehört insbesondere nicht die -- nach Meinung des Klägers -- falsche Auffassung eines Prüfers zu einer wissenschaftlichen Frage, hier beispielsweise zur Frage, ob die Parteibezeichnung in einem bestimmten Prozeßstadium "Antragsteller/Antragsgegner" oder "Verfügungskläger/Verfügungsbeklagter" lauten muß. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Grundlage des eigenen Fachwissens des Prüfers stellt gerade den Kern des Beurteilungsvorgangs dar, der sich im Rahmen der prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung abspielt und insoweit der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. Seebass a.a.O. unter Hinweis auf den Beschluß des BVerwG vom 13. Oktober 1981 -- 7 B 130.81 --, Buchholz a.a.O. Nr. 153 und das Urteil vom 20. September 1984 -- 7 C 57.83 --, BVerwGE 70, 143). All dies gilt uneingeschränkt auch für juristische Staatsprüfungen; die Rechtskenntnis des Richters gibt keinen Anlaß, bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen, die im Rahmen solcher Prüfungen ergangen sind, die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfer enger zu stecken als bei Prüfungen auf anderen Gebieten. Auch dies entspricht der herrschenden Rechtslehre sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 16. April 1980 -- 7 B 67.80 --, Buchholz a.a.O. Nr. 128 sowie Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rz. 470 Fußnote 572, jeweils m.w.N.) und des erkennenden Senats; dieser ist seit jeher davon ausgegangen, daß dem Richter nach dem materiellen Prüfungsrecht die Befugnis fehlt, sich an die Stelle des Prüfers zu setzen und dessen fachlich-pädagogische Beurteilung der Prüfungsleistung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen, auch wenn er dazu aufgrund seiner richterlichen Befähigung bei juristischen Prüfungen imstande wäre. Das die Verwaltungsgerichte deshalb eine erneute Begutachtung einer (schriftlichen) Prüfungsleistung unter fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht vornehmen (dürfen), ist entgegen den vom Verwaltungsgericht -- freilich ohne nähere Begründung -- geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst (Beschluß vom 8. Februar 1980 -- 1 BvR 4.80 --, zitiert nach BVerwG Buchholz a.a.O. Nr. 128; vgl. auch Niehues a.a.O. Rz. 471 sowie Seebass a.a.O. S. 527 f., jeweils m.w.N.) von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Prüfling in einem juristischen Examen kann infolgedessen beispielsweise auch nicht die in der Beurteilung einer Arbeit geäußerte Auffassung des Prüfers als "falsche Tatsache" angreifen, eine vom Prüfling erwähnte Rechtsauffassung existiere nicht oder sei völlig abwegig. Selbst der Nachweis, daß ein renommierter Rechtswissenschaftler diese Auffassung vertritt, könnte ihm im Verwaltungsprozeß nicht helfen; denn die Äußerung des Prüfers über die vom Prüfling erwähnte Rechtsauffassung ist Teil der Bewertung der Prüfungsleistung, nämlich die Feststellung, ob die vom Prüfling geäußerte Ansicht richtig oder falsch ist. Diese "Richtigkeitsentscheidung" fällt -- bis zur Willkürgrenze -- in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum (Seebass a.a.O., Fußnote 65 unter Hinweis auf BVerwGE 70, 143). Die Anwendung vorstehender Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit erfordert die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht -- ausdrücklich -- von einer "vollen Überprüfbarkeit der (gemeint sind offenbar: schriftlichen) wissenschaftlich nachvollziehbaren Prüfungsentscheidungen" ausgegangen und hat deshalb die der gerichtlichen Kontrolle gezogenen Grenzen überschritten. Die von ihm für mit wissenschaftlichen Anforderungen nicht vereinbar gehaltene und deshalb als "nachweislich falsch" bezeichnete Randbemerkung des Erstkorrektors, die Beteiligten im einstweiligen Verfügungsverfahren blieben auch bei Erlaß eines Urteils "Antragsteller" und "Antragsgegner" (-- der Kläger hatte demgegenüber die Bezeichnung "Verfügungsklägerin" bzw. "Verfügungsbeklagte" gewählt --), ergibt keinen Rechtsfehler, der zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung führen könnte. Die darin zum Ausdruck kommende fachliche Beanstandung liegt vielmehr auch unter Berücksichtigung dessen, daß sie in der handschriftlichen Gesamtbeurteilung Dr. N. s ausdrücklich als Beispiel für "sprachliche und kleinere terminologische Mängel" der Hausarbeit des Klägers angeführt wurde, im (Kern-) Bereich der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsrechtlichen Beurteilungsermächtigung. Denn sie betrifft ausschließlich die Einschätzung der fachlich-wissenschaftlichen Qualität der vom Kläger bei der Bearbeitung des Hausarbeitsfalles erbrachten Prüfungsleistung, die verantwortlich zu beurteilen allein den berufenen Prüfern obliegt. Ob Prüfer bei dieser wertenden Tätigkeit einem fachlichen Irrtum erliegen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Bewertung -- bis zur Grenze der Willkür -- aus den bereits dargelegten Gründen unerheblich. Deshalb kann dahinstehen, ob sich der Erstkorrektor und -- ihm einverständlich folgend -- die weiteren Prüfer hinsichtlich der "richtigen" Parteibezeichnung in Übereinstimmung mit einer weithin üblichen Gerichtspraxis oder im Widerspruch zu dem vom Kläger angegebenen Schrifttum oder schließlich etwa auch im Gegensatz zu den im Lande Hessen vermittelten Ausbildungsinhalten für Rechtsreferendare befinden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sich die an zahlreichen Stellen der Hausarbeit in Erinnerung gebrachte Kritik an der vom Kläger verwendeten Parteibezeichnung überhaupt nachteilig auf die Gesamtbeurteilung der Prüfungsleistung mit 10 Punkten ausgewirkt hat. Denn selbst wenn dies, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, entgegen der dienstlichen Erklärung Dr. N. s der Fall gewesen sein sollte, würden sich hieraus keine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung ableiten lassen. Es ist nämlich mangels normativer Regelung wiederum allein Sache des Prüfers, wertend darüber zu befinden, welche Einzelelemente einer Prüfungsleistung mit welchem Gewicht in eine zu erstellende Gesamtbeurteilung Eingang finden. Die durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen des Beurteilungsspielraums sind vorliegend schon deshalb nicht überschritten, weil von "einer außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte" auch dann nicht gesprochen werden könnte, wenn der Auffassung der Prüfer zur Richtigkeit der streitigen Parteibezeichnung letztlich nicht zu folgen wäre; auch in diesem Falle läge allenfalls eine schlichte Fehleinschätzung fachlicher Art vor, die nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Prüfungsentscheidung in Frage zu stellen. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, schon im Vorfeld von Willkür müßten die Gerichte aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls "eklatanten Fehlentscheidungen" oder einer offensichtlich nicht hinreichend sorgfältigen Vorgehensweise von Prüfern entgegenwirken können. Eine derartige weitergehende Überprüfungstätigkeit, die im übrigen wohl kaum ohne Beeinträchtigung des den Prüfern nach materiellem Prüfungsrecht zustehenden Bewertungsvorrechts ausgeübt werden könnte, obliegt indessen den Verwaltungsgerichten nicht. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt ein rechtsstaatliches Prüfungsverfahren, es fordert aber nicht, daß stets der Richter das letzte Wort habe (Beschluß des BVerwG vom 10. Juni 1983 -- 7 B 48.82 --, Buchholz a.a.O. Nr. 175). Die Gerichte haben vielmehr auch unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips nur eine eingeschränkte Kontrolle von Prüfungsentscheidungen in den bereits näher dargelegten Grenzen vorzunehmen; über fachwissenschaftliche -- auch juristische -- Meinungsverschiedenheiten, mögen sie auch nach Auffassung des Klägers eindeutig in einem bestimmten Sinne zu lösen sein, haben sie im Prüfungsrechtsstreit hingegen nicht zu befinden. Um mehr als eine zugespitzte fachliche Kontroverse zwischen Prüfern und Prüfling -- übrigens in einem Punkt von für die Gesamtbeurteilung allenfalls untergeordneter Bedeutung -- handelt es sich aber auch hier nicht. Insbesondere liegen nach Auffassung des erkennenden Senats der Beanstandung der vom Kläger in seiner Hausarbeit gewählten Parteibezeichnung weder ein Ausgehen von falschen Tatsachen, eine Nichtbeachtung allgemein gültiger Bewertungsgrundsätze noch schließlich sachfremde Erwägungen zugrunde mit der Folge, daß die Klage abzuweisen ist. Der Kläger begehrt die Erteilung einer besseren Abschlußnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung, der er sich von März bis Juli 1983 unterzog. Die erste juristische Staatsprüfung hatte er am 29. Januar 1981 "voll befriedigend" (2, 57) bestanden. Mit Wirkung vom 2. März 1983 war er zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden, in der er folgende Leistungen erzielte: Hausarbeit 10/10/10 Punkte Aufsichtsarbeiten: Z I 4/4/4 Punkte Z II 4/4/4 Punkte S 14/10/11 Punkte AW 4/4/4 Punkte Ö 4/4/4 Punkte Mündliche Prüfung: Vortrag: 9/9/8 Punkte Prüfungsgespräch I: 8/8/8 Punkte Prüfungsgespräch II: 12/12/12 Punkte Prüfungsgespräch III: 11/11/11 Punkte Daraus bildete der Prüfungsausschuß am Tag der mündlichen Prüfung, dem 21. Juli 1983, die Prüfungsnote 8,39. Von der Möglichkeit einer Anhebung dieser Note um bis zu 1 Punkt machte er keinen Gebrauch. Unter dem 26. Juli 1983 erteilte der Präsident des Justizprüfungsamts dem Kläger ein Zeugnis, wonach dieser die zweite juristische Staatsprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend (8, 39 Punkte)" bestanden hatte. Nachdem er Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten genommen hat, erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1983 wegen eines zu vermutenden Hörfehlers der Prüfer Gegenvorstellungen gegen die Bewertung seines Aktenvortrags und bat zugleich unter Hinweis auf seine durchweg guten Leistungen im Vorbereitungsdienst um eine erneute Entscheidung über die Anhebung seiner Prüfungsnote. Hierzu gab der Vorsitzende des Prüfungsausschusses -- im Einvernehmen mit den weiteren Prüfern -- am 21. September 1983 eine schriftliche Stellungnahme dahingehend ab, daß der Bewertung die vom Kläger geschilderte Vortragsgestaltung -- ohne das vermutete Mißverständnis -- zugrundegelegen habe und der Prüfungsausschuß diese Leistungsbewertung auch nach erneuter Überlegung für sachgerecht halte; für die angesprochene Frage der Notenanhebung ergäben sich somit keine neuen Gesichtspunkte. Daraufhin teilte der Präsident des Justizprüfungsamts dem Kläger unter dem 7. Oktober 1983 mit, daß seinen Gegenvorstellungen nicht entsprochen werden könne. Am 2. April 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage mit im wesentlichen folgender Begründung erhoben: Als rechtsfehlerhaft müsse nicht nur die Bewertung seines Aktenvortrags, sondern auch seiner sämtlichen Aufsichtsarbeiten -- mit Ausnahme nur der Erstkorrektur der Strafrechtsklausur -- angesehen werden. Der Bewertung der Hausarbeit mit 10 Punkten lägen in dreifacher Hinsicht sachfremde Erwägungen zugrunde. Schließlich erweise sich auch das Absehen von einer Notenanhebung als ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat mit näherer Begründung, wegen deren Einzelheiten auf seine Schriftsätze vom 25. März und 22. November 1984 verwiesen wird, beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 21. Juli 1983 und des Bescheides des Präsidenten des Justizprüfungsamts vom 26. Juli 1983 diesen zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dienstliche Stellungnahmen der Prüfer H. (vom 23. Juli 1984), Dr. N. (vom 14. August 1984) und B. (vom 28. August 1984) zu den Gerichtsakten gereicht und ausgeführt, die gegen Leistungsbewertungen erhobenen Rügen des Klägers fielen ausnahmslos in den einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beurteilungsspielraum der Prüfer; sie seien auch in der Sache nicht berechtigt. Ferner sei es entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich die Zweit- und Drittkorrektoren jeweils mit kurzen Vermerken dem Ergebnis der Erstkorrektur angeschlossen hätten. Auch hinsichtlich der Nichtanhebung der rechnerisch ermittelten Prüfungsnote liege schließlich kein Rechtsfehler vor. Einer Anhebung habe nach dem Eindruck des Prüfungsausschusses insbesondere das mit einer Ausnahme schwache Leistungsbild in den Klausuren entgegengestanden. Das Verwaltungsgericht hat den Präsidenten des Justizprüfungsamts durch Urteil vom 28. September 1989 antragsgemäß verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es hat die Auffassung vertreten, die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sei nach heutigem Stand rechtswissenschaftlicher Erkenntnis und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr begründbar. Eine derartige Einschränkung der Überprüfungsmöglichkeit sei nur bei persönlichkeitsgeprägten Beurteilungen mit notwendigerweise hinzunehmendem subjektiven Einschlag gerechtfertigt. Im übrigen müsse jedoch die Bewertung einer Prüfungsleistung, weil sie selbst auf wissenschaftlicher Grundlage beruhe, den fachwissenschaftlichen Anforderungen genügen; tue sie dies nicht, sei sie zwangsläufig auch rechtsfehlerhaft. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Prüfer etwas Richtiges als "falsch" kennzeichne. Denn wenn für jeden Sachkundigen überprüfbar sei, ob die vorgenommene Beurteilung zutreffe oder nicht, bestehe kein Bedürfnis und auch kein rechtlicher Grund dafür, den Prüfern insoweit einen kontrollfreien Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Bei Beachtung dieser Grundsätze erweise sich die Bewertung der Hausarbeit des Klägers als rechtswidrig, weil sie zum Teil wissenschaftlichen Anforderungen nicht genüge. Der Erstkorrektor, Dr. N., habe nämlich die Bezeichnung der Parteien des Hausarbeitsfalles durch den Kläger ("Verfügungsklägerin" bzw. "Verfügungsbeklagte") als falsch gekennzeichnet, indem er in einer Randbemerkung ausgeführt habe, die Beteiligten im einstweiligen Verfügungsverfahren blieben auch nach Erlaß eines Urteils "Antragsteller" und "Antragsgegner". Auch wenn dies in der Praxis weithin üblich sein sollte, sei die vom Kläger gewählte Bezeichnung nicht falsch, wie sich aus dem von ihm angegebenen Schrifttum ergebe. Die -- nachweislich falsche -- Beanstandung der Parteienbezeichnung sei auch in die Gesamtbeurteilung eingeflossen, nämlich als sprachlicher und kleinerer terminologischer Mangel gekennzeichnet worden. Damit müsse davon ausgegangen werden, daß sich diese Beanstandung auf das Ergebnis der Bewertung der Hausarbeit ausgewirkt habe, so daß der Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Dieser Rechtsfehler erfasse auch die Zweit- und Drittbeurteilungen, da sich die jeweiligen Prüfer der Erstkorrektur ohne Einschränkung angeschlossen hätten. Demgegenüber seien die Bewertungen des Aktenvortrags des Klägers sowie seiner Klausuren frei von Rechtsmängeln. Dies gelte auch für die Nichtanhebung der erzielten Prüfungsnote; insbesondere könnten insoweit weder sachfremde Erwägungen noch Willkür festgestellt werden. Gegen dieses ihm am 16. November 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1989 (bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 1989) Berufung eingelegt. Er meint, die Beanstandung der vom Kläger gewählten Parteienbezeichnung falle in den -- auch weiterhin zu respektierenden -- Beurteilungsspielraum der Prüfer und entziehe sich deshalb einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Jedenfalls aber sei diese Beanstandung für die Bewertung der Hausarbeit mit immerhin 10 Punkten nicht ursächlich gewesen. Dies ergebe sich aus einer weiteren dienstlichen Stellungnahme des Prüfers Dr. N. vom 6. Dezember 1989. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. September 1989 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht im einzelnen den Ausführungen des Erstkorrektors seiner Hausarbeit. Jedenfalls eklatante Korrekturfehler, wie sie das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dürften einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen werden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt folgender Beiakten Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: a) 1 Heft Personalakten des Hessischen Ministers der Justiz ...; b) 1 Heft Prüfungsarbeiten des Klägers P ...; c) 1 Heft Prüfungsaufgabe (Hausarbeit) P ....