Beschluss
2 TH 317/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0320.2TH317.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, hat jedoch nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt wird, ist die Beschwerde auch dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht im Rahmen seiner eigenen, nach allgemeiner Auffassung durch §§ 173 VwGO i.V.m. 572 Abs. 3 ZPO begründeten Aussetzungskompetenz eine derartige Entscheidung -- nach Eintritt des Devolutiveffekts gemäß § 148 Abs. 1 VwGO -- selbst treffen kann (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 149 Rz. 3 m. w. N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 149 Rz. 4; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Juni 1985 -- NC 9 S 1524/85 u.a. --, DVBl. 1986 Seite 287 = NVwZ 1986, Seite 934). Zwar mag -- jedenfalls in derartigen Fällen -- angesichts umfassender Aussetzungsbefugnisse des Beschwerdegerichts unter dem Aspekt hinreichender Rechtsschutzgewährung kein Bedürfnis für die Zulassung der Beschwerde bestehen (so VGH Baden-Württemberg a.a.O.); ob dies aber auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Aussetzung, vorerst jedoch noch nicht gemäß § 148 Abs. 1 VwGO über die Abhilfe entscheidet, erscheint immerhin fraglich. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Senats, daß das Gesetz für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht an derartige Unterscheidungen anknüpft, die erst nach Ermittlung besonderer Einzelfallumstände vorgenommen werden können. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO in der hier bereits anzuwendenden Fassung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I Seite 2809) steht vielmehr -- ganz allgemein -- den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Da das Gesetz eine derartige Bestimmung hinsichtlich verwaltungsgerichtlicher Aussetzungsentscheidungen nicht -- insbesondere auch nicht in § 146 Abs. 2 VwGO -- enthält, sind entsprechende Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar (so auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluß vom 22. März 1990 -- 4 TG 724/90 --, Leitsatz in DVBl. 1990 Seite 722, mit zahlreichen Nachweisen). Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil -- bezüglich des im wesentlichen mit dem "S-tunnel" identischen Streckenabschnitts der B 38 A von Bau-km 1,7 + 69,50 bis 3,1 + 80 -- begründet; für eine Aussetzung der Vollziehung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 29. November 1990 auch bezüglich des weiteren Streckenbereichs bis Bau-km 5,1 + 45,00 einschließlich der Verbindungsrampe zur B 38 alt oder auch nur -- entsprechend dem vom Antragsgegner gestellten Hilfsantrag -- bis Bau-km 3,5 + 50,00 einschließlich der Verbindungsrampe zur K 11 besteht kein hinreichender Grund. Die Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses liegt nach §§ 149 Abs. 1 Satz 2 und 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Aussetzungsverfahren kein vorweggenommenes Rechtsmittelverfahren ist und die Klärung in Rechtsprechung und Lehre bisher noch nicht eindeutig beantworteter Rechtsfragen der Beschwerdeentscheidung selbst -- möglicherweise sogar der Entscheidung im Hauptsacheverfahren -- vorbehalten bleiben muß. Ferner muß, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Januar 1991 zutreffend hervorgehoben hat, beachtet werden, daß der Gesetzgeber in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der sofortigen Vollziehbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeht, indem er der Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung beimißt, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Die durch Satz 2 der Vorschrift zugelassene Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich einerseits dann, wenn bereits bei der in diesem Verfahrensstadium allein möglichen summarischen Vorabprüfung offenkundig ist, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft ist, andererseits dann, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, daß die vorzeitige Vollziehung -- vorliegend mit der Folge eines sofortigen Bauverbots für das 1988 begonnene Straßenbauvorhaben -- entweder den unterlegenen Antragsgegner unzumutbar belastet oder sonst die Wahrung besonders gewichtiger und eindeutiger überwiegender Interessen der Allgemeinheit oder eines sonstigen Beteiligten vereitelt (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rz. 348, 804; Kopp, a.a.O.; Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 22. März 1990, a.a.O.; Beschluß des 6. Senats des Hess. VGH vom 2. Oktober 1985 -- Ma 41 G 4381/84 T --). Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 1990 ist nach derzeitigem Erkenntnisstand, wie er sich unter Berücksichtigung des bisherigen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners sowie der schriftsätzlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 2) und 3) ergibt, nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. In ihm ist zur Begründung der Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, zunächst ausführlich (auf den Seiten 16 bis 29 des Entscheidungsabdrucks) und in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung dargelegt, daß -- und warum im einzelnen -- die vom Antragsgegner in der Sofortvollzugsanordnung vom 23. November 1987 angeführten Gründe nicht geeignet seien, außer dem streitigen Neubauvorhaben selbst auch dessen sofortige Verwirklichung zu rechtfertigen, zumal durch die Straßenbaumaßnahmen praktisch Unabänderliches -- mit möglicherweise irreparablen Schäden für Natur und Landschaft -- bewirkt werde. Die Entscheidung ist ferner darauf gestützt, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß aus den Gründen des zugleich verkündeten Urteils nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an das Abwägungsgebot genüge, indem die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht ausreichend ermittelt und auch nicht entsprechend ihrer rechtlichen Bedeutung in die Abwägung eingestellt worden seien; dies ist im einzelnen auf den Seiten 33 bis 65 des Urteilsabdrucks ausgeführt. Ob die am 29. November 1990 verkündeten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bestand haben werden, muß unter diesen Umständen der Überprüfung im Beschwerde- bzw. Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, wobei es nicht nur der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen -- etwa hinsichtlich der "Einschlägigkeit" von Sachverständigengutachten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der Reichweite der Präklusionsklausel des § 36 Nr. 4 HENatG, der nachträglichen "Teilbarkeit" eines von der Behörde selbst für unteilbar gehaltenen Planfeststellungsbeschlusses und des (räumlichen) Umfangs eines etwaigen Aufhebungsanspruchs eines anerkannten Naturschutzverbandes --, sondern möglicherweise auch noch zusätzlicher Tatsachenfeststellungen bedarf; beispielsweise könnte es für eine vom Beschwerdegericht vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Umständen auf die Klärung ankommen, ob es zumindest in einem Teilabschnitt des Gesamtvorhabens aufgrund der vor annähernd 3 Jahren begonnenen Bauarbeiten bereits zu einem praktisch irreparablen Eingriff in Natur und Landschaft gekommen ist, der durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verbandsklage nicht mehr verhindert werden könnte. Insbesondere aber erweist sich der den Suspensiveffekt der Verbandsklage in vollem Umfang wiederherstellende Beschluß des Verwaltungsgerichts nicht, wie der Antragsgegner meint, deshalb als offenkundig rechtsfehlerhaft, weil die Trassenführung von Bau-km 1,7 + 69,50 (Landesgrenze) bis Bau-km 3,5 + 50 (einschließlich der Verbindungsrampe zur K 11) im Anhörungsverfahren "unstreitig" gewesen sei und der Planfeststellungsbeschluß daher keinesfalls auch hinsichtlich dieses Streckenabschnitts habe aufgehoben werden dürfen. Tatsächlich forderte der Antragsteller bereits in seiner ersten gegenüber der Anhörungsbehörde abgegebenen Stellungnahme vom 29. November 1982 die planerische Darstellung zweier Planungsalternativen, darunter der "Rückführung der B ... im Bereich des Bau-km 3,25 auf die alte B 38 zwischen B und R". (Auch) diese Alternative, die bei einer endgültigen Fertigstellung der B 38 A bis Bau-km 3,5 + 50 zwar noch -- nach kürzlich gemachten Angaben des Antragsgegners -- "theoretisch bautechnisch", nach der vom Hessischen Straßenbauamt B im November 1984 gefertigten Alternativdarstellung aber praktisch nur mit größeren Rückbaumaßnahmen verwirklicht werden könnte, ist vom Antragsteller bislang nicht ausdrücklich fallengelassen worden. Von einer "unstreitigen" Trassenführung kann deshalb höchstens bis zu einem Punkt bei Bau-km 3,2 + 50 (westlich vor der Mitte der Talbrücke L) ausgegangen werden. Ob und inwieweit sich Naturschutzbelange -- etwa die Erhaltung eines zwischen Bau-km 3,5 bis 4,0 liegenden, nach Südosten exponierten Trockenrasenhangs -- gegenüber dem Planungsziel der Schaffung einer Ortsumgehung auch für den Ortsteil Reisen der Beigeladenen zu 2) durchzusetzen vermögen, ist Gegenstand der planerischen Gesamtabwägung, deren Rechtmäßigkeit hinsichtlich Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis im Aussetzungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht annähernd verläßlich vorweg beurteilt werden kann. Dies schließt es auch im übrigen aus, den -- u.a. -- auf die Annahme einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Abwägung der Planfeststellungsbehörde gestützten Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. November 1990 mit Blick auf die begehrte Aussetzung seiner Vollziehung als "offensichtlich rechtswidrig" anzusehen. Die deshalb gebotene Abwägung aller für und gegen die Aussetzung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umstände führt zu dem Ergebnis, daß ein sofortiges (Weiter-) Bauverbot für die durch den S-tunnel geführte Strecke der B 38 A von der Landesgrenze Baden-Württemberg/Hessen bis Bau-km 3,1 + 80 (westliches Widerlager der Talbrücke L) nicht gerechtfertigt ist, während der weitergehende Aussetzungsantrag nach den dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ohne Erfolg bleiben muß. Dies folgt im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: (Nur) für den Streckenbereich von Bau-km 1,7 + 69,50 bis 3,1 + 80 besteht ein besonders gewichtiges und gegenüber etwa entgegenstehenden Belangen eindeutig überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. Eine auch nur kurzfristige Unterbrechung der in diesem Bereich, insbesondere am S-tunnel selbst, bereits weit fortgeschrittenen Bauarbeiten würde nach Überzeugung des Senats schwerwiegende Nachteile in vielfältiger Form nach sich ziehen, ohne sich zugleich in nennenswertem Umfang vorteilhaft auf die vom Antragsteller vertretenen Naturschutzbelange auswirken zu können. Auf der Grundlage der vom Antragsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten baufachlichen Stellungnahmen des Hessischen Straßenbauamts B ... und des Ingenieurbüros B) vom 27. Dezember 1990 muß bei einem Baustillstand befürchtet werden, daß der Tunnel teilweise -- im noch nicht abschließend gesicherten Bereich -- einstürzen und wegen der während der Bauphase erforderlichen Grundwasserabsenkung im wasserdruckhaltenden Bereich des Tunnels die Trinkwassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu 2) beeinträchtigt sowie der von der Absenkung betroffene Bewuchs geschädigt werden könnte. Dies muß auch nach der Einschätzung des Antragstellers verhindert werden, wie sich aus dem -- vom Antragsgegner freilich nicht akzeptierten -- Vergleichsangebot vom 11. Dezember 1990/ 15. März 1991 ergibt. Ein kontinuierlicher Weiterbau der gesamten Tunnelanlage einschließlich Nebeneinrichtungen bis zum westlichen Widerlager der offenbar ohnehin bereits weitgehend fertiggestellten Talbrücke L erscheint ferner aus Kostengründen geboten; es liegt nämlich auf der Hand, daß bei einer späteren Fortführung des Vorhabens nach zwischenzeitlicher Unterbrechung der laufenden Arbeiten auf den Baulastträger erhebliche Mehrkosten infolge erforderlicher Änderung bestehender Verträge -- nach Schätzung des Hessischen Straßenbauamts B in einer Größenordnung von bis zu 10 Millionen -- DM zukommen können. Auch diesem Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel steht ersichtlich kein annähernd gleichgewichtiges Interesse entgegen, das für die sofortige Einstellung der betreffenden Bauarbeiten streiten könnte. Ein derartiges Interesse ist auch vom Antragsteller nicht benannt worden. Gerade auch aus Gründen der Erhaltung von Natur und Landschaft in dem oberhalb des S-tunnels liegenden (vorwiegend Wald-) Gelände müssen vielmehr die noch ausstehenden Arbeiten am Tunnel zügig zum Abschluß gebracht werden können. Dies gilt um so mehr, als schon jetzt davon ausgegangen werden kann, daß eine durch den S-tunnel führende Verknüpfung der Westtangente Ws sowie der B 3 mit der B 38 alt im Raum nördlich entweder von B R oder M nicht aus Rechtsgründen endgültig scheitern muß. Für den auf baden-württembergischen Gebiet verlaufenden Streckenteil der B 38 A liegt nämlich bereits ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluß vor. Außerdem wäre der Beklagte sogar im Falle einer -- insoweit unterstellten -- rechtskräftigen Aufhebung des von mehreren Verbänden und unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Februar 1987 nicht gehindert, für den hessischen Gebietsteil eine neue Planung abwägungsfehlerfrei unter Einbeziehung des S-tunnels, aber ohne vorweggenommene Einengung auf eine bestimmte Art der anschließenden Trassenführung zu erstellen. Daran, daß angesichts der in W und im unteren Wtal herrschenden Verkehrsverhältnisse für den Bau der B 38 A -- in irgendeiner Form -- nach Maßgabe der vom Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis und damit die erforderliche Planrechtfertigung besteht, dürfte nämlich auf der Grundlage auch der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen kaum zu zweifeln sein. Demgegenüber muß es im übrigen -- für den Streckenbereich von Bau-km 3,1 + 80 bis 5,1 + 45,00 (einschließlich der Verbindungsrampe zur B 38 alt) bei der Geltung des Grundsatzes bleiben, daß die Beschwerde des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Unterlegenen keine aufschiebende Wirkung hat. Das insoweit durch den Beschluß vom 29. November 1990 angeordnete sofortige Bauverbot erscheint bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen bis zu einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt, weil insoweit keine öffentlichen Interessen dargetan sind, die das Interesse des Antragstellers an der Beachtung des vom Verwaltungsgericht wiederhergestellten Suspensiveffekts eindeutig überwiegen. Zwar befindet sich in dem Streckenabschnitt der B 38 A bis Bau-km 3,5 + 50,00 (einschließlich der Verbindungsrampe zur K 11), den der Antragsgegner entsprechend seinem Hilfsantrag ohne Unterbrechung der schon weit fortgeschrittenen Arbeiten fertigstellen will, um auf diese Weise wenigstens eine erste Verknüpfung des S-tunnels mit dem öffentlichen Straßennetz zu erreichen, kein Gebiet, das der Antragsteller in Wahrnehmung seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs erhalten wissen möchte; der bereits in seiner Stellungnahme vom 29. November 1982 angesprochene Trockenrasenhang liegt nämlich zwischen Bau-km 3,5 und 4,0. Dennoch würde nach Überzeugung des Senats eine endgültige Fertigstellung des Anschlusses L in der planfestgestellten Form einen nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigenden Zwangspunkt für die Fortführung der B 38 A in eine bestimmte (nördliche) Richtung setzen. Auf diese Weise könnte das Rechtsschutzanliegen des im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreichen Antragstellers wesentlich erschwert oder sogar -- teilweise -- vereitelt werden, bevor noch hat entschieden werden können, ob die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat. Als anerkanntem Naturschutzverband fällt dem Antragsteller zwar gegenüber den zuständigen Fachbehörden nicht die Rolle des "besseren Verkehrsplaners" zu. Da sich jedoch die angemessene Wahrung berechtigter Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei Straßenneubauvorhaben der vorliegenden Größenordnung vor allem durch Einflußnahme auf die Trassenwahl und -dimensionierung sicherstellen läßt, kommt den insoweit rechtzeitig unterbreiteten Verbandsvorschlägen -- ungeachtet der Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr -- ein besonderes Gewicht für die planerische Abwägung zu. Ob der Planfeststellungsbeschluß vom 20. Februar 1987 den insoweit an eine fehlerfreie Abwägung zu stellenden Anforderung genügt, soweit es um die seit 1984 vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativtrassen der B 38 A im Anschluß an den S-tunnel geht, muß derzeit als offen angesehen werden. Jedenfalls vor einer Entscheidung über die Beschwerde erscheint es deshalb nicht aus Gründen besonders gewichtiger und eindeutig überwiegender Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt, den vor dem Verwaltungsgericht unterlegenen Antragsgegner mit Baumaßnahmen beginnen bzw. fortfahren zu lassen, die der Verwirklichung eines bestimmten in Betracht kommenden Trassenkonzepts mehr oder weniger unabänderlich im Wege stehen. Im übrigen ist es dem Antragsgegner um so eher zuzumuten, einstweilen von einer weiteren Herstellung des Anschlusses L (-- der ohnehin wohl nur einen recht begrenzten Verkehrswert entfalten könnte --) vorläufig noch abzusehen, als im Falle einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung wegen des geringen Umfangs der noch ausstehenden Arbeiten die abschließende Fertigstellung und Verkehrsfreigabe alsbald möglich sein müßten. Der (Weiter-) Bau der B 38 A über den Anschluß L hinaus bis zum Anschluß an die B 38 alt (nördlich von R) liegt aus den gleichen Gründen nicht im die gegenläufigen Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegenden öffentlichen Interesse. Er würde außer dem bereits erwähnten Trockenrasenhang ein vom Antragsteller als schutzwürdig angesehenes Feuchtgebiet (bei Bau-km 5,0) berühren, auf das bereits in der ersten Stellungnahme vom 29. November 1982 hinwiesen wurde. In diesem Bereich würde ferner der vom Antragsteller im Erörterungstermin vom 7. bis 11. November 1983 in erster Linie geforderte Verzicht auf eine Ostumgehung M ausweislich der hierzu vom Hessischen Straßenbauamt Bensheim im November 1984 gefertigten Variantendarstellung nicht ohne wesentliche Änderung der planfestgestellten Trasse bewerkstelligt werden können. Jedenfalls deshalb erscheint es auch hier nicht gerechtfertigt, den im ersten Rechtszug unterlegenen Antragsgegner vor einer Entscheidung über die Beschwerde mit Baumaßnahmen beginnen bzw. fortfahren zu lassen, die der Verwirklichung eines bestimmten anderen, ebenfalls in Betracht kommenden Trassenkonzepts im Sinne einer Zwangspunktbildung entgegenstehen können. Dem kann der Antragsgegner schließlich nicht mit Erfolg den Gesichtspunkt der im Falle eines sofort wirksamen Bauverbots entstehenden "Stillstandskosten" entgegenhalten. Zwar besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, daß mit Haushaltsmitteln auch bei Straßenbauarbeiten möglichst sparsam umgegangen wird. Kostengesichtspunkte besitzen aber keine absolute Priorität. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes würde vereitelt, wenn die Rechtsschutzinteressen der von der Straßenplanung Betroffenen grundsätzlich hinter das Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder zurücktreten müßten. Der Hinweis des Antragsgegners auf eine lange Verfahrensdauer ändert hieran nichts. Es fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden, ob mit Straßenbaumaßnahmen nach Anordnung des Sofortvollzugs, aber vor einer ersten gerichtlichen Entscheidung über einen bereits gestellten oder -- wie hier -- voraussehbar noch zu stellenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begonnen wird. Das Risiko des Entstehens auch beträchtlicher Stillstandskosten kann ihnen von den Verwaltungsgerichten nicht abgenommen werden. Insbesondere gebietet der Umstand, daß das Verwaltungsgericht über den -- erst -- am 13. September 1988 gestellten Eilantrag nicht vor dem 29. November 1990 -- freilich zugleich über die Klage des Antragstellers -- entschieden hat, keine Zurückstellung der dem sofortigen Weiterbau der B 38 A entgegenstehenden Rechtsschutzinteressen. Auf die Gründe für eine aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hierbei nicht an; deshalb braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, welchen Anteil die Beteiligten selbst zur Dauer des Verfahrens beigetragen haben, etwa indem der Antragsgegner auf den im September 1988 (ungefähr ein halbes Jahr nach Beginn der Bauarbeiten) gestellten Antrag erst mit Schriftsatz vom 22. August 1989 zur Sache erwidert hat. Das mit dem vorzeitigen Beginn von Straßenbaumaßnahmen verbundene Risiko, daß ein Rechtsschutzsuchender im erstinstanzlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg hat und deshalb die aufgenommenen Arbeiten mit der Folge erheblicher Stillstandskosten vorläufig eingestellt werden müssen, läßt sich auch nicht dadurch abwälzen, daß die Planfeststellungsbehörde anläßlich einer -- hier nicht einmal näher begründeten -- Antragserwiderung mitteilt, daß bestimmte Bauwerke bereits in Bau seien, andere vor der Vergabe stünden, jedoch nicht beabsichtigt sei, aufgrund des Rechtsschutzantrags von einer Vergabe abzusehen. Eine solche Mitteilung ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht geeignet, eine "Reaktion" des Gerichts noch vor Eingang einer ausdrücklich angekündigten Antragserwiderung zu erzwingen. Wer auf diese Weise Risiken bewußt eingeht, hat auch etwaige nachteilige Folgen zu tragen, ohne diese im Aussetzungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfolgreich zur Geltung bringen zu können. Der Antragsteller, ein gemäß § 29 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband, begehrt die Aufhebung des vom Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik am 20. Februar 1987 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Bundesstraße (B) ... ... von der Landesgrenze Baden-Württemberg/Hessen bei W bis nordöstlich M (Bau-km 1,7 + 69,50 bis 9,1 + 92,96), der zwischen der Landesgrenze und Bau-km 3,1 + 15,00 in Tunnelführung (S-tunnel) erfolgen soll. Nachdem am 23. November 1987 die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlusses angeordnet worden war, hat er am 13. September 1988 auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat durch am 29. November 1990 verkündetes Urteil den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aufgehoben. Durch am gleichen Tag verkündeten Beschluß hat es ferner die aufschiebende Wirkung der Klage -- ebenfalls in vollem Umfang -- wiederhergestellt; über die hiergegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragsgegners, die Vollziehung des Beschlusses vom 29. November 1990 insoweit einstweilen auszusetzen, als er sich auf den Streckenbereich von Bau-km 1,7 + 69,50 (Landesgrenze) bis 5,1 + 45,00 einschließlich der Verbindungsrampe zur B ... alt erstreckt, hilfsweise insoweit auszusetzen, als er sich auf den Streckenbereich von Bau-km 1,7 + 69,50 (Landesgrenze) bis 3,5 + 50,00 (hinter dem Brückenbauwerk ... Anschluß L einschließlich der Verbindungsrampe zur K ... erstreckt, durch am 15. Januar 1991 beratenen -- dem Antragsgegner am 24. Januar 1991 zugestellten -- Beschluß abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 6. Februar 1991 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Antragsgegner sein näher begründetes Aussetzungsbegehren weiterverfolgt.