Urteil
2 UE 2271/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0625.2UE2271.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang -- ohne gesonderte Aufhebung des Widerspruchsbescheids -- abgewiesen. Die Einwände des Klägers, sein Widerspruch sei -- und dies trifft zu -- fristgerecht erhoben und eine Begründung für die Fahrtenbuchauflage sei von der Behörde nicht gegeben worden, können seiner Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Deren Gegenstand ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt F vom 16. Dezember 1987 in der -- hier freilich unveränderten (vgl. Dawin, NVWZ 1987, Seite 872 ff. mit weiteren Nachweisen) -- Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 12. September 1988 gefunden hat. Demgegenüber ist ein Antrag nach § 79 Abs. 2 VwGO auf Aufhebung allein dieses Widerspruchsbescheids entsprechend dem wirklichen Klagebegehren nicht gestellt. Die in der gerichtlichen Praxis weithin übliche und auch hier gewählte Antragstellung, den ursprünglichen Verwaltungsakt und (bzw. sowie) den Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bringt nämlich nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Widerspruchsbescheid neben dem Erstbescheid selbständig angefochten werden solle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1982 -- 8 C 50.80 --, Buchholz 310, § 79 VwGO Nr. 18). Da es dem Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens ausschließlich um die gerichtliche Aufhebung der Fahrtenbuchauflage selbst, nicht jedoch um die Herbeiführung einer erneuten, in ihrem Ergebnis übrigens durch eine ständige Verwaltungspraxis bereits vorgezeichneten (Sach-) Entscheidung der Widerspruchsbehörde gehen kann, läßt der Senat offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch im Rahmen einer nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erhobenen Anfechtungsklage der Widerspruchsbescheid isoliert aufgehoben werden kann (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 79 Rz. 5 mit weiteren Nachweisen; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 79 Rz.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 -- VI C 124.61 --, BVerwGE 13 S. 195, 197 f). Die unter dem 16. Dezember 1987 gegenüber dem Kläger erlassene Fahrtenbuchauflage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 a Satz 1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Daß diese Voraussetzungen hinsichtlich des am 27. Juli 1987 mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Verkehrsverstoßes erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt; auf seine zutreffenden Ausführungen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt der angefochtenen Auflage auch nicht die -- gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG erforderliche und lediglich bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachholbare -- schriftliche Begründung. Zwar kann insoweit der Inhalt des Widerspruchsbescheids im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht herangezogen werden, weil ihm die rechtsirrige Auffassung des Regierungspräsidenten in D zugrunde liegt, der Widerspruch des Klägers sei verspätet erhoben worden. Gleichwohl genügt die vom Oberbürgermeister der Stadt F gegebene (Formular-) Begründung bei der gebotenen Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Rechtsgebiets und der Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1965 -- II C 3.63 --, BVerwGE 22 S. 215, 217 f, und vom 15. Mai 1986 -- 5 C 33.84 --, Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 9) den an die Begründung einer Ermessensentscheidung zu stellenden rechtlichen Mindestanforderungen. Denn sie bringt zwar knapp, aber noch ausreichend deutlich zum Ausdruck, es solle mit der Fahrtenbuchauflage verhindert werden, daß sich der zugrunde liegende Vorfall -- Unmöglichkeit der Täterfeststellung nach der Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage -- wiederholen könne. Damit ist auch für den Betroffenen hinreichend erkennbar, daß sich die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung am Sinn und Zweck des § 31 a Satz 1 StVZO orientiert, nämlich in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht der §§ 18 und 23 StVZO zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dafür Sorge getragen hat, daß anders als in dem Fall, der Anlaß zu Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1989 -- 7 B 90.89 --, NJW 1989 S. 2704). Eine weitergehende Begründung ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet wurde und deshalb -- auch schon bei erstmaliger Begehung -- ein wesentlicher Verkehrsverstoß zugrunde liegt, nicht aus Rechtsgründen erforderlich. Denn bei derart schwerwiegenden, zugleich massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften ist die Richtung der behördlichen Ermessensbetätigung durch § 31 a Satz 1 StVZO selbst bereits vorgezeichnet (sog. "intendiertes Ermessen", vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. Juli 1985 -- 8 C 22.83 --, BVerwGE 72 S. 1, 6 f). Hier bedarf es für die entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsvorschrift zu treffende Ermessensentscheidung grundsätzlich keiner immer neuen Abwägung des "Für und Wider" mehr, womit zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht entfällt; vielmehr darf und muß die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung des zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hin intendierten Ermessens eine -- entsprechend zu begründende -- Abwägung ausnahmsweise nur dann vornehmen, wenn sie in dem zu würdigenden Einzelfall Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Verzichts auf die regelmäßig und typischerweise gebotene Auflage oder zumindest für die Verkürzung ihrer Gültigkeitsdauer festzustellen vermag (vgl. Bundesverwaltungsgericht a. a. O.). Derartige Anhaltspunkte sind weder vom Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Hiernach richtet sich demzufolge auch der Umfang der der Behörde obliegenden Begründungspflicht; ihr ist im vorliegenden, durch keine atypischen Besonderheiten gekennzeichneten Fall eines nicht aufklärbaren Rotlichtverstoßes mit der oben wiedergegebenen (Formular-) Begründung entsprochen. Schließlich läßt die angefochtene Fahrtenbuchauflage auch im übrigen keinen Rechts-, insbesondere keinen Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) erkennen. Sie trägt im Gegenteil angesichts ihrer von der Beklagten bei gleichgelagertem Sachverhalt stets auf sechs Monate befristeten Gültigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz in vollem Umfang Rechnung. Nach allem ist die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Auflage, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch für sein Kraftfahrzeug oder ein etwaiges Ersatzfahrzeug zu führen. Er war Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... dessen Fahrer nach Feststellungen eines Polizeibeamten am 27. Juli 1987 um 11.13 Uhr beim Linksabbiegen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage an der Kreuzung T/H-gasse in Frankfurt am Main nicht beachtete, obwohl bereits Fußgänger die Straße betreten hatten. Den ihm wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit unter dem 06. August 1987 übersandten Anhörungsbogen gab der Kläger nicht zurück. Gegen einen am 10. September 1987 erlassenen Bußgeldbescheid erhob er Einspruch, der auch nach Gewährung von Akteneinsicht nicht begründet wurde. Anläßlich der beantragten Übersendung der Ermittlungsakten forderte die Behörde seinen Bevollmächtigten auf, mitzuteilen, ob der Kläger das Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit selbst geführt habe oder wer als Fahrer in Betracht komme. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich auf die sich aus § 31 a StVZO ergebende Möglichkeit hingewiesen, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs zur Auflage zu machen, wenn der Fahrzeugführer nicht festzustellen sei. Der Kläger äußerte sich jedoch hierzu nicht. Nachdem das Ordnungswidrigkeitsverfahren am 26. November 1987 eingestellt worden war, gab ihm der Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 16. Dezember 1987 die Führung eines Fahrtenbuchs auf. Der hierfür verwendete Formularbescheid ist mit einigen fallbezogenen Angaben (insbesondere hinsichtlich Ort, Tag und Uhrzeit des festgestellten Rotlichtverstoßes) ausgefüllt und im übrigen -- generell -- wie folgt begründet: Der Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem o. g. amtlichen Kennzeichen, dessen Halter Sie sind, hat nachfolgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen: ... Die Feststellung des Verantwortlichen war nicht möglich. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren mußte deshalb eingestellt werden. Um zu verhindern, daß sich ein derartiger Vorfall wiederholt, wird Ihnen hiermit gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-- Ordnung (StVZO) die Auflage erteilt, für Ihr Kraftfahrzeug ab Rechtskraft dieser Verfügung für die o. a. Dauer ein Fahrtenbuch zu führen. Gegen diesen ihm am 19. Dezember 1987 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Januar 1988 ohne nähere Begründung Widerspruch. Auf diesem Schreiben befindet sich ein auf den 20. Januar 1988 (ein Mittwoch) datierter Eingangsstempel. Demgegenüber ist auf dem dazugehörenden Briefumschlag ein Stempel angebracht, wonach die Sendung am 19. Januar 1988 bis 22.00 Uhr in den Fristbriefkasten des Hauptamts der Stadt Frankfurt am Main eingeworfen wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 1988 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig unter Hinweis darauf zurück, daß die angegriffene Fahrtenbuchauflage unanfechtbar geworden sei. Am 22. September 1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruch sei noch fristgerecht bei der Behörde eingegangen. Im übrigen habe diese eine Begründung für die Fahrtenbuchauflage nicht abgegeben. Der Kläger hat -- sinngemäß -- beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 16. Dezember 1987 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 12. September 1988 aufzuheben. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage durch am 08. Juni 1990 beratenen Gerichtsbescheid im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Zwar sei der Widerspruch noch fristgerecht am 19. Januar 1988 bei der Behörde eingegangen. Deren Verfügung erweise sich jedoch entgegen der klägerischen Auffassung als rechtmäßig. Diese Feststellung könne vom Gericht ungeachtet dessen getroffen werden, daß die Widerspruchsbehörde den Rechtsbehelf des Klägers irrtümlich als verfristet behandelt und deshalb keine eigene Sachentscheidung getroffen habe. Im Hinblick darauf, daß der Regierungspräsident in D sein Ermessen -- gerichtsbekannt -- in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle immer dahingehend ausgeübt habe, daß auch bei einem erstmaligen Rotlichtverstoß eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten als ausreichend, andererseits als notwendig angesehen werde, sei hier nämlich die nachträgliche Herbeiführung einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde aus Gründen der Verfahrensökonomie entbehrlich. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstreitverfahren irgendwelche Umstände vorgetragen habe, die den vorliegenden Fall von dem "typischen Rotlichtverstoß" abheben könnten. Gegen diesen ihm am 25. Juni 1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 25. Juli 1990 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ohne nähere Begründung Berufung eingelegt. Er beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 1990 nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr zutreffend erscheinenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 02. November 1990 und 21. Juni 1991 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.