Urteil
2 UE 1238/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0616.2UE1238.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984, soweit er den Neubau der B 46 vom Anschluß der K 173 bis zum Ende der Planfeststellung betrifft, jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Demgegenüber muß das erstinstanzliche Urteil im Hinblick darauf abgeändert werden, daß dieser Beschluß, soweit er das Vorhaben vom Anfang der Planfeststellung bis zum Anschluß der K 173 (einschließlich) betrifft, die Kläger nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt; in diesem Umfang ist die Klage abzuweisen. Die weitergehende Berufung des Beklagten bleibt jedoch ohne Erfolg, wie sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen ergibt: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist ausdrücklich auf § 18 a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414, berichtigt S. 2908), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), sowie - soweit er den hier nicht weiter interessierenden Um- und Ausbau anzuschließender bzw. zu kreuzender Landes- und Kreisstraßen betrifft - auf § 35 Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 106), gestützt. Damit hat der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, das falsche Fachplanungsgesetz zugrundegelegt. Vielmehr ist das durch den Beschluß vom 17. April 1984 planfestgestellte Vorhaben zu Recht als Bundesfernstraße geplant worden. Obwohl die Feststellung des Plans für den Bau einer Straße und die später vorzunehmende Einstufung dieses Verkehrswegs zwei rechtlich selbständige Hoheitsakte darstellen, bedarf die Planfeststellung jedenfalls für den Bau neuer Straßen eines klassifizierungsrechtlichen Anknüpfungspunktes (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. April 1986 - 4 C 53.82 -, Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 S. 5 f). Ein Planfeststellungsbeschluß kann nur dann rechtmäßig auf die §§ 17 ff FStrG gestützt werden, wenn die geplante Straße die für eine spätere Widmung zur Bundesfernstraße maßgeblichen Qualifizierungsmerkmale des § 1 FStrG erfüllt (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. November 1983 - 4 C 40 und 41.80 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5 = DÖV 1984 S. 429 = DVBl. 1984 S. 338). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind Bundesfernstraßen diejenigen öffentlichen Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Daß die hier geplante B 46 (neu) zusammen mit den im Raum südöstlich von F am Main bereits vorhandenen Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bildet, ergibt sich schon aus ihrer unmittelbaren Verknüpfung mit der A 661 sowie der B 46 (alt) an ihrem nördlichen Endpunkt sowie ihrem südlichen Anschluß an die B 486, schließlich aus ihrer im Entwurfsabschnitt 3 vorgesehenen Fortführung bis zur B 45 bei E. Neben diesem Anschluß an das bestehende Bundesfernstraßennetz erfüllt das geplante Vorhaben auch die zweite Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die B 46 (neu) voraussichtlich nicht überwiegend dem weiträumigen Verkehr, sondern entsprechend dem Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsentwurf vor allem der Bewältigung des starken Ziel- und Quellverkehrs im D- und R-gebiet und insoweit speziell der Entlastung benachbarter Ortslagen vom (regionalen) Durchgangsverkehr dienen wird. Ein Verkehrsweg ist nämlich auch dann als Bundesfernstraße einzustufen, wenn er zwar nicht (vorwiegend) dem weiträumigen Verkehr dient oder nach der Verkehrsübergabe dienen wird, wohl aber dazu bestimmt ist, einem solchen Verkehr zu dienen. So liegt es hier; die B 46 (neu) soll nach ihrer Bestimmung die Funktion einer Bundesfernstraße erfüllen. Die bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion einer Straße ergibt sich, wie der erkennende Senat durch Urteil vom 6. Dezember 1988 - 2 UE 427/85 - (Leitsätze in UPR 1989 S. 280, vgl. hierzu - bestätigend - Beschluß des BVerwG vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 86 = NVwZ-RR 1990 S. 454) näher ausgeführt hat, entweder aus einer - der Einstufung oder Planfeststellung vorhergehenden - planerischen Entscheidung oder aus einer tatsächlichen Entwicklung, die Rückschlüsse auf die dem Vorhaben zugrundeliegende Verkehrskonzeption zuläßt. Hier liegt eine gegenüber Planfeststellung und Klassifizierung vorgreifliche planerische Entscheidung in Form der Aufnahme der B 46 (neu) in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (1971 bis 1985) - Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 30. Juni 1971 (BGBl. I S. 873) mit Änderungen durch Gesetze vom 5. August 1976 (BGBl. I S. 2093), 25. August 1980 (BGBl. I S. 1614) und 21. April 1986 (BGBl. I S. 557) - vor, welche die maßgebliche Verkehrskonzeption des Bundes zum Ausdruck bringt. Diese auf den erstrebten Endzustand der Straße abgestellte Konzeption haben die für die Planfeststellung und die Einstufung zuständigen Behörden zu beachten, ohne in diesem Zusammenhang, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus Rechtsgründen noch selbst nähere Ausführungen - etwa im Planfeststellungsbeschluß - machen zu müssen; d.h.: Ob eine Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des FStrG einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist und für ihre Planfeststellung deshalb das Bundesfernstraßengesetz als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, richtet sich u.a. nach den in den Fernstraßenausbaugesetzen verlautbarten Bedarfsentscheidungen des Bundes; über die Rechtmäßigkeit eines konkreten Vorhabens, insbesondere seine Planrechtfertigung, ist damit aber noch nicht abschließend entschieden (Beschluß des BVerwG vom 3. April 1990 a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 =NVwZ 1989 S. 149). Bei der Bedarfsplanung steht dem Bund planerische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, daß eine bestimmte konzeptionelle Vorgabe anläßlich der Überprüfung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nur in eingeschränktem Umfang einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach diesen Grundsätzen kann die Einbeziehung der B 46 (neu) - Entwurfsabschnitt 2 - in das Netz der Bundesfernstraßen rechtlich nicht beanstandet werden. Das folgt bereits aus den von ihr infolge der Verknüpfung mit der A 661, der B 46 (alt) und der B 486 vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Aus der durch den Bedarfsplan für die Jahre 1971 bis 1985 angestrebten Netzgestaltung wird zudem erkennbar, daß die B 46 (neu) in Verbindung mit den bereits vorhandenen Fernstraßen dazu bestimmt ist, (zumindest auch) einem weiträumigen Verkehr zu dienen; dabei ist es nicht erforderlich, den Begriff der Weiträumigkeit im Sinne einer bestimmten (Mindest-)Entfernung zu definieren. Denn auch relativ kurze Straßenzüge können das Bundesfernstraßennetz verfeinern und auf diese Weise im Verbund mit anderen Netzteilen dem weiträumigen Verkehr dienen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß oder andere Planungsunterlagen brauchten eine Begründung dafür, daß die B 46 (neu) trotz aller im Verlauf eines längeren Planungsprozesses vorgenommener Änderungen weiterhin einem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sein soll, entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung nicht zu enthalten. Wenn, wie ausgeführt, für die Bestimmung der Verkehrsfunktion eines Vorhabens im wesentlichen der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - als verbindliche Verkehrskonzeption des Bundes - maßgeblich ist, steht es der Planfeststellungsbehörde nicht zu, die grundsätzliche Verkehrsfunktion der geplanten Straße - abweichend - zu bestimmen; sie ist vielmehr (nur) dazu berufen, auf der Grundlage der durch den Bund verbindlich vorgegebenen Verkehrskonzeption u.a. die künftige Belastung einer zu bauenden Fernstraße zu ermitteln, um beispielsweise die Probleme der Trassenführung, der Dimensionierung sowie des Natur- und Immissionsschutzes abwägungsfehlerfrei bewältigen zu können. Für die Ermittlung der bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung der B 46 (neu) sind daher Aussagen der Straßenbauverwaltung und der Planfeststellungsbehörde, aus denen sich eine Absicht ergeben könnte, die Straße letztlich nur zwecks Lösung lokaler oder allenfalls regionaler Verkehrsprobleme zu bauen, rechtlich unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O.). Der erkennende Senat teilt auch nicht, wie bereits an dieser Stelle angemerkt sei, die - das erstinstanzliche Urteil nicht tragenden - Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer hinreichenden Planrechtfertigung für den Neubau der B 46 im Entwurfsabschnitt 2. Eine fernstraßenrechtliche Planung bedarf zwar im Hinblick darauf, daß sie rechtsgestaltend in individuelle Rechtspositionen Dritter eingreift und Grundlage der zur Ausführung des Planes etwa notwendig werdenden Enteignungen ist, einer auch vor Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung; diese liegt bei einer Bundesfernstraße darin, daß für sie nach Maßgabe der gesetzlich allgemein verfolgten Ziele - insbesondere Bau, Unterhaltung und Erweiterung der Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG) - ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme also unter diesem Blickwinkel objektiv erforderlich sein muß. Erforderlichkeit setzt aber nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung nicht voraus, daß das Vorhaben unumgänglich notwendig ist; es braucht vielmehr nur "vernünftigerweise geboten" zu sein, um als gerechtfertigt zu erscheinen. Dies ist hier jedenfalls mit Rücksicht darauf der Fall, daß die Verkehrsverhältnisse im Raum D nach allgemeiner Einschätzung unbefriedigend, insbesondere die an den überlasteten Ortsdurchfahrten von O und G wohnenden Menschen einer starken Belastung durch Verkehrsimmissionen ausgesetzt sind, weshalb die streitgegenständliche Maßnahme - mit gewisser Indizwirkung für ihre Erforderlichkeit - in die Bedarfsplanung des Bundes für den Ausbau der Fernstraßen einbezogen ist. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß vom 17. April 1984 zu Recht aufgehoben, wenn es hierbei auch die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen räumlichen Grenzen teilweise überschritten hat. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: Die durch handschriftliche Violetteintragungen in den Planunterlagen vorgenommene Ausweisung eines sich von Bau-km 7,635 bis Bau-km 7,860 erstreckenden Erdwalls, der ausweislich der Deckblätter Nr. 2 zum Grunderwerbsverzeichnis, Grunderwerbsplan und Bauwerksverzeichnis auf den Grundstücken in der Gemarkung O Flur 8, Flurstücke 1, 5 und 4, aufgeschüttet werden soll, ist zum Nachteil der Kläger verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Da dieser mit einer Grundfläche von über 1.400 qm auf privatem Grundbesitz vorgesehene Erdwall in den ausgelegten Planunterlagen noch nicht enthalten war, liegt eine Planänderung im Sinne des § 18 Abs. 8 Satz 1 FStrG vor. Nach dieser Vorschrift (jetzt: § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG) ist, falls ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Dies ist im Verhältnis zu den Klägern unstreitig nicht geschehen, obwohl der dem "Schutz der Erholungsanlagen" dienende Wall auf Teilflächen der Flurstücke 4 und 5 errichtet werden soll, an denen die Kläger zu 1) und 2) schon 1970 bzw. 1971 (Mit-)Eigentum erworben hatten, während sie erst 1985 - nach der Planfeststellung - auch als Eigentümer des in gleicher Weise betroffenen Flurstücks 1 im Grundbuch eingetragen wurden. Mit dieser nachträglichen Anordnung einer Schutzeinrichtung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG (jetzt: § 74 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) wurden Belange der Kläger nicht nur als Grundstückseigentümer, sondern auch als Betreiber des Campingplatzes O stärker als bisher berührt; denn es ist offenkundig, daß ein Flächenverlust in der vorgesehenen Größenordnung zu einer erheblichen Verkleinerung des Betriebsgeländes - mit naheliegender, nicht von vornherein als belanglos einzuschätzender Auswirkung auf die betriebswirtschaftliche Rentabilität - führen muß. Zwar sind mit der Errichtung des Erdwalls auch erhebliche objektive - als solche gerade bezweckte - Vorteile für den von den Klägern als Familienbetrieb geführten Campingplatz verbunden; denn die nach Inbetriebnahme der B 46 (neu) zu erwartenden Verkehrsimmissionen können von dem Gelände allenfalls durch eine aktive Schallschutzeinrichtung, die zugleich gegenüber verkehrsbedingten Luftverunreinigungen abschirmend wirkt, hinreichend ferngehalten werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Belange eines Anliegers durch eine Planänderung stärker als bisher berührt werden, dürfen aber die Vor- und Nachteile einer Anordnung nicht in der Weise saldiert werden, daß bei einem objektiven Übergewicht der positiven Auswirkungen eine erneute Anhörung der Betroffenen unterbleiben darf (Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 - 2 A 2893/86 - unter Hinweis auf Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl. 1991, § 73 RZ. 61 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84 S. 31 ff.). Dies gilt auch hier. Die mit der dauernden Inanspruchnahme einer bislang betrieblich genutzten Fläche verbundenen Nachteile sind auch in Relation zu den für das verbleibende Campinggelände erzielbaren Vorteilen ersichtlich so gewichtig, daß sie die Planfeststellungsbehörde in die planerische Abwägung hätte einbeziehen müssen, und zwar nicht nur bezüglich der Anordnung von Schallschutzmaßnahmen, sondern auch hinsichtlich einer nach den örtlichen Gegebenheiten durchaus denkbaren, ursprünglich sogar ausdrücklich erwogenen Trassenverschiebung. Da dies unterblieben ist, leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluß insoweit auch unter einem Fehler im Abwägungsvorgang. Selbst wenn aber den Belangen der Kläger entsprechend der Auffassung des Beklagten jedenfalls im Ergebnis schon durch die Anordnung einer aktiven Schutzmaßnahme und nicht erst durch veränderte Trassenführung angemessen Rechnung getragen sein sollte, könnten es diese Belange unter Umständen doch erfordern, die im Bereich des Campingplatzes in einem ca. sechs Meter tiefen Einschnitt verlaufende B 46 (neu) zusätzlich durch eine Schallschutzwand statt durch einen Erdwall abzuschirmen und auf diese Weise schonender in das klägerische Grundeigentum einzugreifen. Aus dieser Überlegung folgt zugleich, daß sich der festgestellte Verfahrensfehler auch auf das Ergebnis der Planfeststellung, nämlich zumindest auf die Entscheidung über die Art der Schutzauflage, ausgewirkt haben kann, so daß eine Heilung dieses Mangels nach § 46 HVwVfG ausscheidet. Wenn auch die nachträgliche Anordnung einer Schallschutzeinrichtung durchaus als eine unwesentliche Planänderung anzusehen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1989, a. a. O., S. 33 ff.), hat dies doch nur zur Folge, daß die Planfeststellungsbehörde - anstelle eines neuen Planfeststellungsverfahrens - eine vereinfachte Planänderung nach § 18 Abs. 8 FStrG durchführen kann. Diese Einschätzung entbindet sie aber nicht von den durch diese Vorschrift begründeten Anhörungspflichten, zumal dann nicht, wenn - wie hier in erheblichem Ausmaß - privates Grundeigentum für den Bau der Schutzeinrichtung in Anspruch genommen werden muß. Der Verstoß gegen § 18 Abs. 8 FStrG führt hier freilich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt, sondern nur der fehlerhaft angeordneten Schutzauflage. Die bei nachträglicher Planänderung gesetzlich vorgeschriebene Anhörung dient allerdings zumindest auch der Wahrung der Belange der durch die Planänderung betroffenen Anlieger (vgl. Kuschnerus, Planänderungen vor Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses, DVBl. 1990 S. 235, 237 f.). Die durch diese Verfahrensregelung geschützten Belange finden ihre Grundlage im materiellen Recht, vor allem im verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsrecht. Die Kläger sind deshalb zwar durch die unterlassene Anhörung nicht bloß in einer rein verfahrensrechtlichen, sondern in einer materiellen Rechtsposition berührt mit der - regelmäßigen - Folge, daß die Verletzung der Verfahrensvorschrift die gerichtliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zieht (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1991, a. a. O., unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1991 - 7 B 99.91 und 7 ER 301.91 -; ferner Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, Kapitel 35, Rz. 9). Im Hinblick auf den gebotenen Ursachenzusammenhang zwischen einem Fehler der Verwaltungsentscheidung und der Rechtsstellung des Betroffenen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unterliegt hier aber nur die dem Träger der Straßenbaulast ohne Anhörung der Kläger - in deren vermeintlichem Interesse - auferlegte Schutzanordnung zur Errichtung eines Erdwalls der gerichtlichen Aufhebung. Läßt sich, wie nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Planungsfall, eine Schutzauflage nachholen, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt wird und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56 S. 110 ff., 133); ein im Bereich nachträglicher Planergänzung unterlaufender Anhörungsfehler vermag deshalb nicht den Bestand des Planes in seiner Gesamtheit in Frage zu stellen, sondern führt auf die Klage des im Sinne des § 18 Abs. 8 FStrG erstmalig oder stärker als bisher Betroffenen nur zur Aufhebung der ihn in seinen Rechten verletzenden Schutzauflage. Insoweit gilt hier nichts anderes als im Falle eines erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens geänderten Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, DVBl. 1992 S. 713 ff.) In diesem Zusammenhang bleibt abschließend klarzustellen, daß mit diesem Urteil keine Entscheidung darüber getroffen ist, ob entlang der B 46 (neu) im Bereich des von den Klägern betriebenen Campingplatzes künftig ein Erdwall mit der vorgesehenen Dimensionierung aufgeschüttet werden darf oder nicht. Über diese Frage hat vielmehr die Planfeststellungsbehörde, wenn sie an dem Vorhaben insgesamt wie auch an der vorgesehenen Trassenführung festhalten will, nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Belange der Kläger neu zu entscheiden. Dem Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984 haften jedoch unabhängig vom vorstehend behandelten Verfahrensfehler weitere Rechtsmängel an, die nach näherer Maßgabe der Entscheidungsformel zu seiner - räumlich begrenzten - Aufhebung führen müssen. Hierzu ist unter Beschränkung auf die die Entscheidung tragenden Abwägungsfehler folgendes zu bemerken: Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Maßnahme rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. das Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 21.89 -, DVBl. 1990 S. 589, 5991, unter Hinweis auf BVerwGE 71, 166, 170 und 72, 15, 24), der der erkennende Senat seit jeher gefolgt ist, verwirklicht sich der Schutz des Eigentums gegenüber einem mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Planfeststellungsbeschluß im wesentlichen dadurch, daß dieser Beschluß den Anforderungen der Planrechtfertigung und des Gebots der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander genügen muß. Auch wenn, wie für die B 46 (neu) nach dem oben Ausgeführten angenommen werden kann, ein Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes steht und, gemessen an dieser Zielsetzung, "vernünftigerweise geboten" ist, erweist sich die Planung jedoch erst dann als rechtmäßig und rechtfertigt sie aus Gemeinwohlgründen die Enteignung des konkret betroffenen Grundeigentums, wenn die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ordnungsgemäß abgewogen sind. Für den Bereich der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist dies in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ausdrücklich normiert. Das den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende Gebot gerechter Abwägung aller betroffenen Belange ist - außer im Falle einer völlig unterbliebenen Abwägung ("Abwägungsausfall") - nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß ("Abwägungsdefizit"), wenn die Bedeutung der von der Planung berührten Belange verkannt ("Fehlgewichtung") oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht ("Disproportionalität"). Ist jedoch eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungsziels in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 -, BVerwGE 59 S. 253 ff., 257). Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu der Feststellung, daß die Planfeststellungsbehörde die gebotene Abwägung auf der Grundlage unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials vorgenommen, nämlich nicht alle nach Lage der Dinge einzustellenden Belange tatsächlich ihrer Abwägungsentscheidung zugrundegelegt hat. Daraus muß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 C 32 und 33.86 -, Buchholz 407.56 NSprG Nr. 2 = DVBl. 1988 S. 844 = NVwZ 1989 S. 152 mit weiteren Nachweisen) der Schluß auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gezogen und nicht etwa eine Pflicht des Tatsachengerichts angenommen werden, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm insoweit notwendig erscheinenden Ermittlungen noch selbst anzustellen. Wesentliche Ergänzungen der planerischen Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere die gerichtliche "Heilung" eines Abwägungsdefizits sind unzulässig; ist z.B. das Abwägungsmaterial für die Abwägung aller nach Lage der Dinge einzustellenden Belange unzureichend, so ist dieser Mangel im Gerichtsverfahren nicht heilbar. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Planung - so wie sie bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist - rechtsfehlerhaft ist, nicht dagegen, auf welche Weise rechtsfehlerfrei hätte geplant werden können (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO). Dem unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG fallenden Eigentum, speziell dem zur Verwirklichung eines Straßenneubauvorhabens benötigten privaten Grundeigentum, kommt bei der Abwägung ein besonderer Rang zu. Denn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bewahrt den einzelnen vor einem Eigentumsentzug, der nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist. Der Eigentümer des durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks kann deshalb nicht nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen beanspruchen, sondern darüber hinaus die Verletzung des Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange (z.B. des Landschaftsschutzes) seien bei der Beurteilung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet worden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 ff., sowie vom 21. März 1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109). Dies gilt hier auch für den Kläger zu 3), der als einziger der Kläger namentlich überhaupt nicht in das Grunderwerbsverzeichnis (Nr. 8, 8 a und 8 b der Planfeststellungsunterlagen) aufgenommen wurde, obwohl er ausweislich der von ihm im Verwaltungsprozeß vorgelegten Grundbuchauszüge am 12. August 1983 als Miteigentümer u. a. der Grundstücke in der Gemarkung O, Flur 8, Flurstücke 4 und 5 (laufende Nr. 441 und 413 des Grunderwerbsverzeichnisses) eingetragen worden war. Denn in dem für die gerichtliche Überprüfung allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 17. April 1984 war er schon (Mit-)Eigentümer dieser mit Teilflächen unmittelbar für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke und genießt deshalb ebenso wie die Kläger zu 1) und 2) vollen Eigentumsschutz. Eine Verletzung des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebots - im Sinne unzureichender Ermittlung des nach Lage der Dinge relevanten Abwägungsmaterials - ergibt sich im vorliegenden Planungsfall wenigstens in zweifacher Hinsicht, soweit die Planfeststellungsbehörde den öffentlichen Belang des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten hatte. Darüber hinaus sind die privaten Belange der Kläger - letztlich aufgrund weiterer Defizite bei der Sachverhaltsermittlung - nicht insgesamt mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden mit der Folge, daß die sich aus der Zerschneidung des Campinggeländes für sie ergebenden existentiellen Probleme unbewältigt geblieben sind. Angesichts dieser die Aufhebung des Plans tragenden, sogleich noch näher auszuführenden Rechtsmängel braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluß außerdem deshalb der Aufhebung unterliegt, weil es die Behörde entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Verstoß gegen die ihr obliegende Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials unterlassen habe, nach Abschluß des Anhörungsverfahrens noch eine weitere Verkehrsuntersuchung einzuholen, um auf dieser Grundlage eine umfassende vergleichende Bewertung der die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr als verbindlich zugrundelegenden Amtsplanung einerseits und der von mehreren anerkannten Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Ersatzlösung andererseits vornehmen zu können. Zwar müssen zur Vermeidung eines Abwägungsdefizits je nach den Gegebenheiten Verkehrszählungen durchgeführt und statistisch aufbereitet sowie Untersuchungen über die künftigen verkehrlichen und ökologischen Auswirkungen bestimmter Planungsvorhaben und naheliegender Alternativplanungen vorgenommen werden (vgl. Kühling, a.a.O., Rz. 186). Ferner mag hier mit dem Verwaltungsgericht angenommen werden können, die Planfeststellungsbehörde selbst habe noch im September 1983 weitere Untersuchungen hinsichtlich der verkehrlichen Qualitäten der B 46 (neu) im Vergleich zur zuletzt vorgeschlagenen Verbandslösung für geboten gehalten, ohne freilich - auf Drängen der Beigeladenen zu 1) - das Ergebnis insoweit bereits in Auftrag gegebener Untersuchungen vor der Planfeststellung noch abzuwarten. Ob hieraus aber der Schluß auf einen Abwägungsfehler gezogen werden kann, erscheint schon im Hinblick darauf fraglich, daß die Behörde nicht sämtliche bei bestimmten Straßenneubauvorhaben denkbaren Trassenführungen - insbesondere nicht solche, denen eine gänzlich andere Konzeption zugrundeliegt - mit gleicher Intensität auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile untersuchen muß, sondern die Anforderungen an den zu betreibenden Ermittlungsaufwand um so mehr zunehmen, je eher sich eine bestimmte andere (beispielsweise landschaftsschonendere) Trassenführung der Planfeststellungsbehörde selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990 - 4 C 26.87 -, VRS 80 S. 59, 67). Eine von der Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG nicht nur unwesentlich abweichende Trassenführung wird sich schon allgemein der Planfeststellungsbehörde kaum jemals in diesem Sinne "aufdrängen", zumal dann nicht, wenn das im Rahmen der Anhörung vorgeschlagene Alternativkonzept aus mehreren Einzelmaßnahmen - statt der einen bislang vorgesehenen "großen Lösung" - besteht, denen die planende Behörde zudem, wie hier, noch den inneren Zusammenhang abspricht. Tatsächlich hat auch das die Planungsunterlagen erstellende Hessische Straßenbauamt D ausdrücklich die - in der Hessischen Straßenbauverwaltung generell verbreitete - Auffassung vertreten, die im Anhörungsverfahren von den Betroffenen oder den anerkannten Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Trassenvarianten könnten ohne vorherige raumplanerische Festlegung ohnehin im Planfeststellungsverfahren nicht erörtert werden. Gerade deshalb sah sich allerdings der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik veranlaßt, im Planfeststellungsbeschluß selbst vorsorglich klarzustellen, daß eine nach § 16 FStrG vom Bundesminister für Verkehr bestimmte Linienführung oder eine im Regionalen Raumordnungsplan als abgestimmte Planung enthaltene Fachplanung in der Planfeststellung "zur erneuten Disposition" stehe; die Planfeststellungsbehörde hat sich dort (S. 23 ff.) auch mit den "untersuchten und vorgeschlagenen Varianten für eine Lösung der Verkehrsprobleme" ausführlich auseinandergesetzt, und zwar sogar in erster Linie mit verschiedenen "kleinen Lösungen", die im wesentlichen den Vorstellungen der anerkannten Naturschutzverbände zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in D und R entsprechen. Ob hieraus jedoch mit dem Verwaltungsgericht gefolgert werden kann, die von diesen zuletzt vorgeschlagene Lösung habe, weil sie sich als Alternative zur Planung der B 46 (neu) geradezu hätte aufdrängen müssen, noch näher auf ihre - möglicherweise nicht auszuschließende - Gleichwertigkeit mit der Amtsplanung untersucht werden müssen, erscheint angesichts der gerade bei der Trassendiskussion weiten planerischen Gestaltungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990, a. a. O., sowie Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, Rz. 168 bis 170 mit weiteren Nachweisen) und der damit korrelierenden Pflicht zur Ermittlung weiteren Abwägungsmaterials als zweifelhaft. Diese sowie weitere vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Fragen mögen aber letztlich auf sich beruhen, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluß jedenfalls aus anderen Rechtsgründen keinen Bestand haben kann: Bereits das erstinstanzliche Urteil hat, wenn auch nicht im Sinne tragender Entscheidungsgründe, Bedenken geäußert, ob der Beklagte den Umfang des durch den Bau der B 46 (neu) verursachten Natureingriffs ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt habe. Der erkennende Senat verneint diese Frage im Hinblick jedenfalls darauf, daß eine Bestandsaufnahme der Fauna im von der Planung betroffenen Raum gar nicht sowie der Vegetation nur unvollständig stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot verlangt hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft - zumindest - eine sachgerechte Ermittlung der ökologischen Grunddaten, welche ebenso wie ihre Bewertung und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Fachplan selbst oder im landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte zu dokumentieren sind (vgl. Wahl, a. a. O., S. 437 unter Hinweis auf Kuschnerus, Der landschaftspflegerische Begleitplan nach § 8 Abs. 4 BNatSchG, DVBl. 1986 S. 75, 79 f.; ders., Die Berücksichtigung von Umweltbelangen beim Straßenbau, DÖV 1987 S. 409, 416). Ohne ordnungsmäßige Bestandsaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse kann nämlich das bestehende Wirkungsgefüge von Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht zutreffend erfaßt und auf seine vielfältigen miteinander verknüpften Funktionen hin untersucht werden. Nicht anders als bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen (vgl. dazu Urteil des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1991 - 4 UE 681/87 -, NuR 1992 S. 34 ff.) muß deshalb auch bei einer fernstraßenrechtlichen Fachplanung ein Mindestmaß an gebietsbezogenen Informationen unter anderem über Vegetation und Fauna im Bereich des Planvorhabens vorliegen. Dabei mag von Fall zu Fall unterschiedlich sein, mit welcher Intensität eine derartige Bestandsaufnahme durchgeführt werden muß. Unzureichend ist es aber jedenfalls, wenn, wie im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Nr. 6.2 der Planfeststellungsunterlagen) geschehen, hinsichtlich des bestehenden Zustandes der Tierwelt vermerkt wird, Angaben über den Wildbestand sowie die sonstige Fauna im Bereich von Wald, Hecke, Gewässer, Wiese und Feld lägen hier nicht vor, und zugleich bezüglich der Eingriffe und Schäden die Folgerung gezogen wird, wesentliche Eingriffe wie Bedrohung gefährdeter Tierarten seien nicht zu erwarten. Weder der Planfeststellungsbeschluß selbst noch die sonstigen insoweit ergänzend heranzuziehenden Planunterlagen vermitteln jenes Mindestmaß an Informationen über den vor der Realisierung des streitigen Neubauvorhabens vorhandenen Bestand der Fauna, das für eine fehlerfreie Bewertung der Naturschutzbelange unverzichtbar ist. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, daß im Planfeststellungsbeschluß (S. 50 und 58) die Möglichkeit der Anlegung von Amphibiendurchlässen - bei einem noch rechtzeitig vor Baubeginn nachzuholenden entsprechenden Nachweis - angesprochen ist. Hiermit konnte es, was die gesamte Tierwelt (Säuger, Vögel, Amphibien, Insekten) im Planungsgebiet anbetrifft, nicht bereits sein Bewenden haben, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, daß die Belange von Natur und Landschaft im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die volle Bedeutung erlangt hatten, die ihnen inzwischen im Zuge eines allgemein gestiegenen Umweltbewußtseins zugebilligt werden muß. Unerheblich ist ferner die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, eine faunistische Bestandsaufnahme sei unterblieben, weil sie seinerzeit - anders als etwa seit 1987 - in den von der Straßenbauverwaltung zugrundezulegenden Richtlinien (RE 1966 und RAS-LG 1, - Ausgabe 1980 -) noch nicht vorgeschrieben gewesen sei. Der Inhalt solcher Richtlinien ist für die Frage, was an tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der abwägungsrelevanten Belange mindestens erforderlich ist, nur insoweit beachtlich, als die Verwaltungsvorschriften die naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie das Abwägungsgebot rechtmäßig ausfüllen. Zur Vermeidung eines Abwägungsdefizits kann es deshalb je nach den gegebenen Umständen und dem Gewicht der betroffenen Belange geboten sein, auch solche Ermittlungen anzustellen, die vorzunehmen die Behörde nach dem Stand einschlägiger Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich verpflichtet ist; dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gesetzeslage - wie hier durch das Inkrafttreten des Hessischen Naturschutzgesetzes am 1. Januar 1981 - fortentwickelt, ohne daß dies sofort Niederschlag in den von der Behörde anzuwendenden Richtlinien findet. Die für den insoweit notwendigen Ermittlungsumfang letztlich maßgebliche "Lage der Dinge" durfte sich hier für die Planfeststellungsbehörde nicht so darstellen, daß sich eine faunistische Bestandsaufnahme etwa wegen objektiv geringwertiger, für die Abwägung in jedem Falle vernachlässigbarer Tierwelt von vornherein erübrigt hätte. Denn nicht nur die Lage der geplanten B 46 (neu) in einem noch relativ naturnahen Feld-/Wald-Grenzgebiet, sondern vor allem die im Auftrag des Hessischen Straßenbauamts Darmstadt im November 1978 erstellte (im Juni 1979 ergänzte) "Landschaftsökologische Stellungnahme B 46 (neu)" des Planungsbüros G, N, bot objektiv hinreichende Veranlassung, zumindest ansatzweise eine Bestandsaufnahme der im Planungsraum betroffenen Fauna durchzuführen. Dort ist nämlich nicht nur allgemein auf die Abhängigkeit der meisten seltenen und bedrohten Tierarten von möglichst großen, unzerstückelten und wenig gestörten Lebensräumen, sondern konkret für die Gemarkung D darauf hingewiesen worden, daß die Fauna dort noch relativ artenreich und vielfältig vorgefunden werde und beispielsweise die vorhandenen älteren Obsthaine ökologisch, insbesondere für höhlenbrütende Vögel, unersetzlich seien. Zugleich schloß diese Stellungnahme "wegen der Kürze der Bearbeitungszeit und der erheblichen Kenntnislücken in bezug auf die grundlegenden ökologischen und biologischen Zusammenhänge im Planungsraum" ausdrücklich die Annahme aus, sie könne selbst bereits als Umweltverträglichkeitsprüfung oder gar als gesamtökologisches Gutachten zu verstehen sein. Ungeachtet der vom Beklagten zu Recht hervorgehobenen Unmöglichkeit, durch Zählungen einzelner Tierartenbestände absolut vollständige Erkenntnisse zu erlangen, hätte sich der Behörde hier deshalb aufdrängen müssen, eine Bestandsaufnahme der die Tierwelt einbeziehenden ökologischen Grunddaten als grundlegende Voraussetzung für eine einwandfreie Abwägung der Naturbelange noch gesondert durchzuführen bzw. von sachverständiger Stelle durchführen zu lassen. Daß sie gleichwohl - möglicherweise in Reaktion auf die in der vorgenannten landschaftsökologischen Stellungnahme an dem Planvorhaben geübte ökologische und verkehrstechnische Kritik - hiervon Abstand genommen hat, um eine (weitere) Verzögerung der Planfeststellung zu vermeiden, begründet ein rechtserhebliches Abwägungsdefizit, welches auch das Abwägungsergebnis selbst in Frage stellt und zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen muß. Dem kann seitens des Beklagten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine genaue Kenntnis des - ohnehin permanenten Änderungen unterliegenden - Bestands der vom Bau der B 46 (neu) nachteilig betroffenen Tierwelt habe, da bereits die die Natur weitestgehend schonende "Feld"-Trasse gewählt worden sei, nicht zu einer anderen Trassenwahl führen können, bei der der Eingriff in das klägerische Grundeigentum zu vermeiden gewesen wäre. Denn die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen an weiterer Verbesserung der Verkehrswege sind durch entgegenstehende private wie auch öffentliche Belange, etwa des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht bloß bezüglich der Trassenwahl, sondern auch in dem Sinne relativiert, daß die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme gegebenenfalls ganz zu unterbleiben hat. Dies verkennt die Auffassung, die zugrundegelegt, daß ein nach den allgemeinen Zielen des Bundesfernstraßengesetzes gerechtfertigtes Neubauvorhaben im Rahmen der Abwägung im wesentlichen nur noch hinsichtlich einer rechtlich einwandfreien Trassierung, jedoch nicht mehr mit Blickrichtung auf seine Verwirklichung überhaupt einer Überprüfung unterzogen werden muß. Falls die Entscheidung angesichts des Gewichts des jeweils für und gegen die Realisierung des Plans sprechenden Gründe auf des Messers Schneide steht, kann sogar schon die Nichtberücksichtigung eines für sich betrachtet nicht herausragend wichtigen Einzelbelangs den Ausschlag hinsichtlich des Abwägungsergebnisses insgesamt geben (vgl. Kühling, a. a. O., Rz. 445). So liegt es auch hier; bei der vorliegend geradezu idealtypisch zugespitzten Konfliktlage zwischen Verkehrs- und Naturschutzinteressen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis des seinerzeit nicht ermittelten Tierbestands, speziell der teilweise schwerwiegenden Beeinträchtigung des Lebensraums besonders geschützter Arten, auch insgesamt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts dessen läßt der Senat offen, ob der erst während des Berufungsrechtsstreits im Auftrag der Beigeladenen zu 1) vorgenommenen "Bewertung der Abwägung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung im Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984" durch das Planungsbüro G ohne jede Einschränkung zuzustimmen ist. Hierauf kommt es, obwohl manches für die Richtigkeit der dort erfolgten Bewertung sprechen mag, letztlich für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten nicht an. Ein weiteres, den Eingriff in Natur und Landschaft betreffendes Ermittlungsdefizit besteht nämlich insoweit, als die Planfeststellungsbehörde die durch die Planung für den Entwurfsabschnitt 3 der B 46 (neu) aufgeworfenen schwerwiegenden ökologischen Probleme im Rahmen der vorliegenden Planfeststellung für den Entwurfsabschnitt 2 in Verkennung der Rechtslage völlig unberücksichtigt gelassen hat. Nach Lage der Dinge hätte jedoch die Fortführung dieser neuen Bundesstraße über die vorhandene B 486 hinaus in Anlehnung an die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr - nach einer zumindest überschlägigen Ermittlung des Abwägungsmaterials - nicht nur, wie geschehen, mit ihren für, sondern auch mit ihren gegen die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens sprechenden Gesichtspunkten ebenfalls schon in die Abwägung für den vorhergehenden Streckenabschnitt einbezogen werden müssen. Dies ist ersichtlich deshalb nicht geschehen, weil die Behörde von der zwar grundsätzlich rechtlich unbedenklichen Möglichkeit der Abschnittsbildung (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62 S. 342, 353) Gebrauch gemacht, zugleich aber die Reichweite des auch insoweit zu beachtenden Abwägungsgebots verkannt hat. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Mai 1987 - 2 UE 465/86 - im Anschluß an BVerwGE 72 S. 282, 288, ausgeführt hat, birgt die Teilung von Planentscheidungen generell die Gefahr in sich, daß durch die Verwirklichung bestandskräftiger Teilentscheidungen trassierungstechnische Zwangspunkte für spätere Abschnitte gesetzt werden und dies umso mehr gilt, als derartige, durch den Bau einzelner Streckenteile eines einheitlichen Straßenzugs geschaffene Zwangspunkte in Ansehung eines weiteren Abschnitts nicht nur einen erheblichen Belang im Rahmen der Abwägung darstellen, sondern unter Umständen sogar geeignet sind, insoweit die Rechtfertigung des Planvorhabens zu begründen. Um möglichen Rechtsbeeinträchtigungen durch die stufenweise Planfeststellung wirksam begegnen zu können, wird deshalb einerseits dem potentiell Planbetroffenen die Befugnis eingeräumt, den Planfeststellungsbeschluß für den ihn noch nicht unmittelbar tangierenden Abschnitt des Vorhabens mit der Begründung anzufechten, die Fortführung der Planung führe zwangsläufig zu einer Verletzung seiner subjektiven Rechte. Zum anderen unterliegt die Abschnittsbildung selbst gerichtlicher Kontrolle insoweit, als sie ihrerseits den Anforderungen des Abwägungsgebots - einschließlich des Grundsatzes der Problembewältigung - Rechnung tragen muß. Dieser Rechtsgrundsatz umfassender Problembewältigung fordert, daß alle planerischen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen werden müssen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwGE 57 S. 297, 300). An diesen Kriterien ist die Abschnittsbildung zu messen; sie darf insbesondere nicht dazu führen, daß Teilaspekte einer nur einheitlich zu lösenden Planungsaufgabe aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert werden und damit letztlich unbewältigt bleiben. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch Bildung zu kurzer Abschnitte ein für einen größeren Bereich möglicher und bei gerechter Abwägung gebotener Interessenausgleich verhindert wird (BVerwGE 62 S. 342, 354); er liegt aber, wie zu ergänzen ist, ferner dann vor, wenn ein einzelner Streckenabschnitt eines einheitlichen Fernstraßenzugs - mag ihm auch schon ein gewisser eigener Verkehrswert zuzubilligen sein - ohne Rücksicht auf die im nachfolgenden Abschnitt zwangsläufig aufgeworfenen Probleme festgestellt wird und diese zugleich ein solches Gewicht haben, daß sie die Realisierung des Gesamtvorhabens in Frage zu stellen geeignet sind. In einem derartigen Fall kann der vorhergehende Abschnitt fehlerfrei nur planfestgestellt werden, wenn die Behörde über ein Mindestmaß an Informationen hinsichtlich des Gewichts der der Gesamtplanung in dem weiteren Abschnitt entgegenstehenden Belange, beispielsweise des Natur- und Landschaftsschutzes, verfügt und sie auf dieser Grundlage von der Überwindbarkeit dieser Belange im Rahmen der planerischen Abwägung ausgehen darf. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die für die Planung der B 46 (neu) zuständige Behörde allein wegen der von ihr gewählten Abschnittsbildung der Notwendigkeit enthoben gesehen hat, den Umfang des durch den 3. Planungsabschnitt notwendigerweise verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft auch nur in den Grundzügen zu ermitteln und in die Abwägungsentscheidung für den zweiten Abschnitt einzustellen. Nach den hier gegebenen Einzelfallumständen war dies aber geboten: Die B 46 (neu) soll nämlich entsprechend ihrer schon 1975 bestimmten Linienführung südlich der B 486 im direkten Anschluß an die nahezu rechtwinklige Verknüpfung beider Straßenzüge auf einer Länge von mehreren Kilometern fast ausschließlich durch ein geschlossenes, zum regionalen Grünzug gehörendes Waldgebiet verlaufen. Dieser Umstand würde, sollte er sich bei einer künftigen, den 3. Planungsabschnitt betreffenden Abwägung als nicht im Sinne der planerischen Vorstellungen überwindbar erweisen, zwangsläufig auch die Trassenführung im vorhergehenden, hier streitgegenständlichen Abschnitt beeinflussen müssen. Denn sowohl bei einer anderen als der linienbestimmten Fortführung der B 46 (neu) über die B 486 hinaus als auch - insbesondere - bei einem Verzicht auf die Weiterführung überhaupt würden sich für den 2. Planungsabschnitt abweichende Trassenführungen geradezu aufdrängen, bei denen der Eingriff in das Grundeigentum der Kläger, naheliegenderweise sogar in den Campingplatz O insgesamt, vermieden, zumindest jedoch abgemildert werden könnte. Jedenfalls aber - und nur darauf kommt es in diesem Zusammenhang letztlich an - kann nicht ausgeschlossen werden, daß ohne den linienbestimmten (bislang übrigens immer noch nicht planfestgestellten) 3. Abschnitt der B 46 (neu) der hier streitige 2. Abschnitt mit einer die Klägerinteressen schonenderen Trassenführung geplant worden wäre. Soweit der Beklagte demgegenüber nunmehr geltend macht, die B 46 (neu) könne, da ein Zwangspunkt durch die vorliegende Planfeststellung nicht geschaffen werde, mit ihrem 3. Abschnitt durchaus auch an anderer Stelle der B 486 ansetzen als in der bisherigen Planung zugrundegelegt, oder auf ihren Weiterbau könne unter Umständen ganz verzichtet werden, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Auch der Einholung des insoweit beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Denn abgesehen davon, daß auf diese nunmehr erwogene Weise offenkundig nur eine vom Planungsträger so nicht gewollte und auch nicht mehr im Rahmen der Linienbestimmung liegende trassierungstechnische Notlösung mit unübersehbaren Rückwirkungen auf das planerische Gesamtkonzept zu erzielen wäre, kommt es für die gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses nicht auf die gegenwärtigen Erwägungen der planenden Behörde an, sondern ausschließlich auf die im Zeitpunkt der Planfeststellung gegebenen und hierbei zugrundegelegten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Es kann aber insoweit, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kein Zweifel daran bestehen, daß allein die planfestgestellte Lage des Anschlußpunktes der B 46 (neu) an der B 486 sowie zusätzlich die gewählte Art ihrer - nahezu rechtwinkligen - Verknüpfung den weiteren Verlauf der neuen Bundesstraße weitgehend festlegen. Auf diese Weise wurde der Kreis der von der Behörde in die Abwägung einzustellenden privaten und - hier vor allem - öffentlichen Belange, die bei der Verwirklichung des 3. Planungsabschnitts mit der dort vorgesehenen "Waldtrasse" zwangsläufig berührt sind, die der Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik aber aus Gründen der Abschnittsbildung ganz bewußt außer acht gelassen hat, bereits durch die Planfeststellung für den vorhergehenden Abschnitt eindeutig abgegrenzt. Insoweit wird zur Vermeidung vom Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen (S. 85 bis 87 des Entscheidungsumdrucks) Bezug genommen. Den rechtlichen Konsequenzen, die sich bei der Abschnittsbildung in Fällen der vorliegenden Art aus dem Gebot einer gerechten, dem Grundsatz umfassender Problembewältigung entsprechenden Abwägung ergeben, kann sich der Beklagte auch nicht unter Hinweis darauf verschließen, daß der Anschluß der B 46 (neu) an die - ca. acht Meter tiefer liegende - B 486 vorerst nur als Provisorium gebaut und so sichergestellt werden könne, daß keine der für eine endgültige Lösung in Betracht kommenden Möglichkeiten verschlossen werde. Solchen Erwägungen wäre ggf. Raum in einem von der Behörde einzuleitenden Planänderungsverfahren zu geben; im Verwaltungsstreitverfahren kommt ihnen, wie sich unmittelbar aus dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte ergibt, keine Bedeutung zu. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß hält schließlich auch nicht den rechtlichen Anforderungen stand, die die Behörde bei der Ermittlung und Gewichtung der durch die Planung nachteilig betroffenen privaten Belange der Kläger zu beachten hatte. Die im Zeitpunkt der Planfeststellung hinsichtlich der wahren Eigentumsverhältnisse an dem Campinggelände O bestehenden Informationsdefizite der Behörde beruhen vor allem darauf, daß das Grunderwerbsverzeichnis vom 24. Juli 1978 (mit Änderungen vom 3. März 1980 und 1. Juni 1981) vor Feststellung des Plans im Jahre 1984 nicht mehr bezüglich der jeweiligen Eigentümer überprüft und insoweit auf den aktuellen Stand gebracht wurde. Dieser Umstand stellt sich aber entgegen der Meinung der Kläger nicht als ein Ermittlungsmangel dar, der bereits für sich allein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müßte. Zwar ist das Grundeigentum des von einer Planung Betroffenen ein ausnahmslos zu beachtender abwägungsrelevanter Belang von besonderem Gewicht. Aber auch insoweit erfordert nicht jeder Irrtum der Planfeststellungsbehörde eine gerichtliche Korrektur. Wenn auch - ohne Beschränkung auf subjektive öffentliche Rechte - alle Interessen in die Abwägung einzustellen sind, die nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind, muß die Behörde doch nur solche Umstände aufklären und sodann abwägend berücksichtigen, die für sie als entscheidungserheblich erkennbar sind. Dies ist der Fall, wenn sich die Abwägungsbeachtlichkeit entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände im Zuge der Bürgerbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planungsverfahren einbringt (vgl. Wahl, Entwicklung des Fachplanungsrechts, NVwZ 1990 S. 426, 437 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die sich als abwägungsrelevant aufdrängende Tatsache der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums für das geplante Vorhaben hat die Planfeststellungsbehörde als solche zutreffend erkannt und mit dem Ergebnis, daß die Betroffenen auf das Entschädigungsverfahren verwiesen wurden, im Planfeststellungsbeschluß (S. 50 f.) mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Straßenbaus abgewogen. Lediglich über die Personen der Eigentümer hat sie sich teilweise keine Klarheit verschafft, indem sie beispielsweise nicht erkannt hat, daß die Kläger zu 1) und 2) schon 1970 bzw. 1971 als (Mit-)Eigentümer der Flurstücke 4 und 5 und der Kläger zu 3) - freilich erst 1983 - als weiterer Miteigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden waren. Dieser Mangel bleibt aber für das rechtliche Schicksal des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ohne Folgen, weil es unter den gegebenen Umständen Angelegenheit der Kläger zu 1) und 2) gewesen wäre, das genaue Ausmaß ihrer subjektiven Betroffenheit schon im Rahmen der Anhörung darzulegen bzw. - im Falle des Klägers zu 3) - auf die erst nach Beendigung der Anhörung erlangte Miteigentümerstellung hinzuweisen. Dies gilt um so mehr, als die mit Schreiben vom 30. November 1978 gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen - naheliegenderweise - nicht die formellen Eigentumsverhältnisse an mehreren Flurstücken der Flur 8, sondern den dort seit den sechziger Jahren angesiedelten Campingplatz, insbesondere die Frage seiner Existenzgefährdung bei Verwirklichung der Planung, betrafen. Die über die Grundeigentümerstellung der Kläger wesentlich hinausgehenden gewerblichen Belange hat die Behörde zwar zumindest in den Grundzügen erkannt; denn der Grunderwerbsplan (laufende Nummer 7, 7 a und 7 b der Planfeststellungsunterlagen) kennzeichnet die Flurstücke 1, 3, 4, 5 und 6 sowie ausdrücklich sogar das etwas abseits gelegene (von den Klägern nur gepachtete) Flurstück 29 als "Camping"-Gelände. Außerdem geht das Bauwerksverzeichnis bereits in seiner ursprünglichen Fassung von 1978 (laufende Nummer 9 der Planfeststellungsunterlagen) von der "Durchquerung eines Campingareals" mit der Folge aus, daß "ein Teil der Einrichtungen im Campinggelände abgebrochen werden muß"; es sieht ferner in seiner planfestgestellten Fassung die durch handschriftliche Violetteintragung angeordnete Anschüttung eines 225 m langen Erdwalls "zum Schutz der Erholungsanlagen" vor. Schließlich war der Behörde zumindest aufgrund des Einwendungsschreibens auch bekannt, daß der Campingplatz O damals von den Klägern zu 1) und 2) betrieben wurde und ihnen als Haupterwerbsquelle diente. Jedoch hält die im Planfeststellungsbeschluß vorgenommene Bewältigung derjenigen Probleme, die zwangsläufig durch den Neubau der B 46 zwischen dem Anschluß der K 173 und dem Ende der Planfeststellung für den weiteren Betrieb und Bestand dieses Freizeit- und Erholungsgeländes aufgeworfen werden, der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Planfeststellungsbehörde hat hinsichtlich der durch das Vorhaben berührten klägerischen Belange, insbesondere hinsichtlich der Frage einer Existenzgefährdung, keine näheren tatsächlichen Feststellungen getroffen; andererseits hat sie aber auch nicht, wie bei den in vergleichbarer Weise betroffenen G Landwirten, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die von den Klägern im Rahmen ihrer Anhörung behauptete Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage als wahr zu unterstellen. Vielmehr ist die Klärung der sich infolge der Durchschneidung des Campingplatzes O ergebenden Auswirkungen ausdrücklich mit der Maßgabe in das Entschädigungsverfahren verwiesen worden, das (nur) dort geprüft werden müsse, ob ggf. eine Verlegung des Sondergebietes geboten und zweckmäßig sei (S. 54, 74 PFB). Auf diese Weise ist offen geblieben, welches Gewicht den privaten Belangen der Kläger im Rahmen der Abwägung letztlich beigemessen wurde; damit ist zugleich - insbesondere auch für die Betroffenen selbst - ungeklärt, ob und ggf. in welchem Umfang sie eine Enteignungsentschädigung zu erwarten haben, soweit mit dem Neubauvorhaben Eingriffe in ihren Campingplatzbetrieb verbunden sind, die über die dauernde Inanspruchnahme von - freilich beträchtlichen - Grundstücksflächen hinausgehen. Nach den gesamten Einzelfallumständen durfte aber für eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende planerische Abwägung nicht ungeklärt bleiben, ob nach Einschätzung der Behörde die durch den Plan verursachten Probleme bereits dadurch hinreichend bewältigt waren, daß den Klägern für ihren Verlust an Grundeigentum Entschädigung zugestanden und im übrigen dem Träger der Straßenbaulast lediglich auferlegt wurde, entlang der Westseite der B 46 (neu) einen 225 m langen Lärmschutzwall aufzuschütten. Denn bereits in der "Landschaftsökologischen Stellungnahme" des Planungsbüros G war darauf hingewiesen worden, daß bei der vorgesehenen Durchschneidung mit einem sechs Meter tiefen Einschnitt der "Wohnwagenplatz an dieser Stelle nicht gehalten" werden könne. Aber auch aufgrund der klägerischen Einwendungen vom 30. November 1978 hätte die Behörde erkennen müssen, daß die Existenzfähigkeit des Campingplatzes O durch die geplante Straßenbaumaßnahme zumindest bedroht ist. Dies liegt im übrigen nach den örtlichen Gegebenheiten und der Art der vorgesehenen Eingriffe auf der Hand; nur zur Bestätigung und Ergänzung ist insoweit auf das im Auftrag der Kläger im Jahre 1985 von Dipl.-Ing. J. M erstellte betriebswirtschaftliche Gutachten zu verweisen. Der Bewältigung dieses eigentlichen durch die Planung für das Campinggelände aufgeworfenen Problems hat sich der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik nicht gestellt, indem er, ohne wenigstens dem Grunde nach eine Entscheidung über die insoweit in Betracht kommende Entschädigung zu treffen, die Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlegung des Sondergebiets "Campingplatz" letztlich der Beigeladenen zu 1) überantwortete. Der darin zutage tretende Abwägungsmangel kann sich auch auf das Ergebnis der Abwägung ausgewirkt haben. Insbesondere ist nicht auszuschließen (vielmehr umgekehrt naheliegend), daß eine andere Entscheidung - etwa im Sinne einer für den Campingplatzbetrieb schonenderen Trassenführung - getroffen worden wäre, falls die die Existenzfähigkeit dieses Betriebs voraussetzenden klägerischen Belange mit dem ihnen wirklich bzw. nach der Behauptung der Kläger zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden wären. Nur klarstellend sei insoweit angemerkt, daß eine rechtlich nicht zu beanstandende Problembewältigung auch in der Weise hätte erfolgen können, daß die Kläger bei insgesamt überwiegenden Verkehrsinteressen sogar den völligen Verlust ihres Familienunternehmens - freilich gegen angemessene Enteignungsentschädigung - hätten hinnehmen müssen. Der erkennende Senat teilt nicht die - erst im Verwaltungsprozeß geäußerte - Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1), das Interesse der Kläger daran, ihr Einkommen auch weiterhin aus dem Betrieb des ihnen weitgehend zu Eigentum gehörenden Campinggeländes erzielen zu können, sei allenfalls in bezug auf das Flurstück 3 schutzwürdig, für das ihrem Rechtsvorgänger am 3. Mai 1968 unstreitig eine "Erlaubnis zur Betreibung eines Campingplatzes" erteilt wurde. Damit sind die abwägungsrelevanten Belange der Kläger nicht zutreffend erfaßt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob ein Betrieb, der im Umfang von 65 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Wohnwagen auf diese zentral gelegene Parzelle mit den dort vorhandenen Versorgungs- und Verwaltungseinrichtungen beschränkt wäre, wirtschaftlich geführt werden konnte oder ob, wie die Kläger meinen, die erteilten behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen von vornherein einen weitergehenden Umfang haben sollten. Ferner muß hier nicht entschieden werden, ob sich die Kläger die von ihrem Rechtsvorgänger am 11. März 1968 gegenüber dem Kreisbauamt O als "Anhang zum Bauantrag" abgegebene Erklärung entgegenhalten lassen müssen, wonach dieser sich mit Gültigkeit auch für seinen Rechtsnachfolger verpflichtete, "für das vom Campingplatz benötigte Gelände zum Bau der Odenwaldverbindung" nur eine für landwirtschaftliche Grundstücke geltende Entschädigung zu verlangen". Hierauf kommt es nämlich letztlich nicht an. Weder dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß selbst noch den weiteren insoweit ergänzend heranzuziehenden Planunterlagen läßt sich ein hinreichender Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die durch eine Zerschneidung des O Campingplatzes und den künftigen Verkehr auf der B 46 (neu) berührten betrieblichen Belange tatsächlich nur mit jenem geringen Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt worden sein könnten, das ihnen nach Anhängigkeit des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens im Hinblick auf die unklare Genehmigungslage allein noch zugestanden werden soll. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde die von ihr nunmehr besonders betonten Ungereimtheiten hinsichtlich der Erteilung bzw. Versagung von Genehmigungen und Erlaubnissen zu keinem früheren Zeitpunkt zum Gegenstand näherer Nachforschungen oder gar der Abwägungsentscheidung selbst gemacht; die insoweit bestehenden Widersprüche sind übrigens auch nach Vorlage einschlägiger Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keineswegs vollständig ausgeräumt worden. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik ist bei seiner 1984 getroffenen Entscheidung im Gegenteil selbst von der "Schutzbedürftigkeit des Campingplatzgebietes" ausgegangen und hat gerade deshalb der Anregung der Stadt D entsprochen, zusätzlichen Lärmschutz anzuordnen (S. 54 PFB). Eine Beschränkung dieser ausdrücklich dem "Schutz des Campingplatzes und Erholungsgeländes vor Verkehrslärm" (S. 74 PFB) dienenden Anordnung nur auf das Flurstück 3 läßt sich den gesamten Planfeststellungsunterlagen nicht entnehmen. Sie wäre auch kaum mit dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Plan zur "Aufteilung des Campingplatzes" vom 23. Juni 1967 zu vereinbaren, der einen behördlichen Genehmigungsvermerk vom 3. Mai 1968 trägt und Stellflächen für Pkw und Wohnwagen zusätzlich auch auf dem Flurstück 4 sowie erheblichen Teilflächen der Flurstücke 5 und 6 vorsieht. Wenn der Beklagte nunmehr tatsächliche Umstände vorträgt, die als solche geeignet sind, den betrieblichen Belangen der Kläger im Rahmen der planerischen Abwägung keine oder nur eine ganz untergeordnete Bedeutung beizulegen, die aber der Behörde im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bekannt waren und deshalb im Planfeststellungsbeschluß auch keine Berücksichtigung gefunden haben, beruht dies letztlich auf einem Defizit bei der planungsrechtlich gebotenen - vollständigen und korrekten - Ermittlung des Abwägungsmaterials. Dieser Mangel ist nicht, etwa durch gerichtliche Nachermittlung, noch im Verwaltungsstreitverfahren heilbar. Insbesondere hat das Gericht (nur) zu prüfen, ob die Planung, so wie sie bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist, rechtsfehlerhaft ist, nicht dagegen, auf welche Weise fehlerfrei hätte geplant werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1988, a. a. O.). Es besteht deshalb keine Veranlassung, den Umfang der den Klägern bzw. ihrem Rechtsvorgänger erteilten Baugenehmigungen und Erlaubnisse zum Betreiben des Campinggeländes noch im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren abschließend aufzuklären. Zum anderen gehen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) aber auch in der Sache selbst zu Unrecht davon aus, daß es einer Bewältigung der für den Fortbestand des O Campingplatzes durch den Bau der B 46 (neu) aufgeworfenen Probleme deshalb nicht bedurft habe, weil der gewerbliche Betrieb der Kläger weit über den genehmigten Umfang hinaus ausgedehnt worden sei. An dieser durch Vorlage einschlägiger Verwaltungsvorgänge im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung untermauerten Erwägung ist richtig, daß ebenso wie objektiv geringwertige auch nicht schutzwürdige - nämlich mit einem rechtlichen Makel behaftete - private Interessen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials außer Betracht bleiben können (vgl. Kühling, a. a. O., Rz. 188); richtig ist auch, daß nicht jegliche mit der Absicht der Gewinnerzählung ausgeübte Tätigkeit schon deshalb im Rahmen einer Planungsentscheidung rechtlichen Schutz verdient, weil der Betroffene hofft, auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. So liegt es hier aber nicht. Zumindest für die "Kernzone" des in Rede stehenden Campinggeländes wurde schon 1968 eine Betriebserlaubnis ausdrücklich erteilt. Wenn auch der räumliche Geltungsbereich dieser Erlaubnis zwischen den Klägern und den zuständigen Behörden nach dem Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen seit längerem umstritten war, kann deswegen doch nicht angenommen werden, die Kläger übten insgesamt eine rechtswidrige Grundstücksnutzung aus. Eine Überschreitung des genehmigten Nutzungsumfangs wirft vielmehr zunächst einmal die Frage der Genehmigungsfähigkeit auf. Dies muß hier aber nicht vertieft werden. Denn soweit die Schutzwürdigkeit der von den Klägern im Rahmen der Planfeststellung geltend gemachten Belange in Rede steht, kann nicht völlig unberücksichtigt bleiben, daß die zuständigen Behörden, denen der tatsächliche Umfang des Campinggeländes O nicht verborgen geblieben sein kann, gegen eine eventuell unzulässige Bodennutzung - etwa auf den Flurstücken 1 und 29 - nicht vorgegangen sind, sondern die auf ein entsprechendes Erholungsbedürfnis der Bevölkerung stoßenden Aktivitäten der Kläger tatsächlich geduldet haben. Die vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses schon während mindestens fünfzehn Jahren unbeanstandet vorgenommene, hinsichtlich der "Kernzone" ohnehin ausdrücklich genehmigte Nutzung als Campinggelände kann deshalb, zumal die Kläger in ihrem Einwendungsschreiben vom 30. November 1978 unmißverständlich auf die Gefahr der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz bei Verwirklichung des Neubauvorhabens hingewiesen hatten, nicht nachträglich als für die planerische Abwägung gänzlich unerheblich eingestuft werden. Eine solche Vorgehensweise stünde auch in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der im Planfeststellungsbeschluß selbst angeordneten Lärmschutzauflage. Die vorstehend festgestellten Abwägungsfehler führen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und zu dessen Aufhebung (nur) insoweit, als die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß in vollem Umfang aufgehoben; dieser verletzt, soweit er den Neubau der B 46 vom Anfang der Planfeststellung bis zu dem - noch funktionsgerecht herstellbaren - Anschluß der K 173 betrifft, die Kläger unter keinen denkbaren Umständen in ihren subjektiven Rechten, speziell in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsrecht. Andererseits reicht es entgegen der Auffassung des Beklagten für eine effektive Rechtsschutzgewährung nicht aus, den Plan lediglich insoweit aufzuheben, als durch ihn Grundeigentum der Kläger unmittelbar in Anspruch genommen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat u. a. durch Beschluß vom 21. Juni 1989 - 2 R 768/89 - angeschlossen hat, ist ein Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufzuheben, wenn er ohne den rechtswidrigen Teil nicht mehr eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat (Beschluß vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, DVBl. 1989 S. 510, sowie Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, DVBl. 1992 S. 713, 716 f. mit weiteren Nachweisen). Bei größere Entfernungsbereiche betreffenden fernstraßenrechtlichen Planungen, die die Verknüpfung eines neuen Verkehrswegs mit mehreren bereits vorhandenen Straßen vorsehen, stellt sich bei Vorliegen eines die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich ziehenden Rechtsfehlers die Frage der Teilbarkeit unter speziellen, mit der Linienförmigkeit des Vorhabens in Zusammenhang stehenden Gesichtspunkten. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, daß die nachträgliche Bildung von teils Bestand habenden, teils nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Aufhebung unterliegenden Abschnitten jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Planfeststellungsbehörde selbst eine entsprechende Abschnittsbildung - etwa mit Rücksicht auf den je eigenen Verkehrswert von Teilstrecken des Gesamtvorhabens - rechtsfehlerfrei hätte vornehmen können. Er stellt ferner darauf ab, daß ein Straßenstück grundsätzlich eine eigene Verkehrsfunktion schon dann entfaltet, wenn es an seinen Anfangs- und Endpunkten an das vorhandene Straßennetz angeschlossen werden kann und auf diese Weise zu dessen Ergänzung und Verfeinerung beiträgt. Er berücksichtigt zudem, daß mit einer Teilaufhebung dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufgezwungen werden darf, das er in dieser konkreten Gestalt gar nicht verwirklichen möchte; in diesem Zusammenhang hält er allerdings - insoweit in Anlehnung an die oben zitierte jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - schließlich aber auch für bedeutsam, daß der Einwand, mit einer bloßen Teilaufhebung werde ein "Planungstorso" geschaffen, weshalb der Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufgehoben werden müsse, unter Umständen an der rechtlichen und verfahrensmäßigen Bedeutung vorbeigeht, die einem Planfeststellungsbeschluß auch nach seiner teilweisen Aufhebung noch weiterhin zukommen kann. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Ebenso wenig wie dem Planungsträger durch eine gerichtliche Teilaufhebung ein seinen Vorstellungen nicht entsprechender "Planungstorso" aufgedrängt werden darf, darf eine Planungsentscheidung auch nicht über den durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgelegten Umfang hinaus aufgehoben und auf diese Weise dem Planungsträger die Möglichkeit genommen werden, den in der Annahme seiner Rechtmäßigkeit erlassenen Planfeststellungsbeschluß, soweit er die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, zumindest noch verfahrensmäßig - etwa im Sinne einer nachträglichen Planänderung - zu verwerten. Daß der Planfeststellungsbeschluß vom 17. April 1984 nach der ihm zugrunde liegenden planerischen Vorstellung so weit wie möglich - zwar nicht als Grundlage für den isolierten Bau der B 46 (neu) vom Anfang der Planfeststellung bis zum Anschluß der K 173, wohl aber als Grundlage für durch die vorliegende Entscheidung notwendig werdende Planänderungen bzw. Neuplanungen - erhalten bleiben soll, hat die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat hinreichend deutlich ergeben. Dies folgt im übrigen auch aus der Forderung des Beklagten, eine etwaige gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nur auf den Bereich der unmittelbaren Inanspruchnahme klägerischen Grundeigentums zu erstrecken. Freilich kann dieser Forderung mit Rücksicht auf die einen effektiven Rechtsschutz in Frage stellende Zwangspunktwirkung eines bis an die Grenze des Campinggeländes heranrückenden Straßenbaus nicht entsprochen werden. Vielmehr unterliegt der Planfeststellungsbeschluß der Aufhebung nach näherer Maßgabe der Entscheidungsformel insoweit, als es für eine rechtsfehlerfreie, den Eingriff in Rechte der Kläger möglichst vermeidende Neuplanung mindestens erforderlich ist, nämlich hinsichtlich des Streckenabschnitts vom Anschluß der K 173 bis zum Ende der Planfeststellung, an dem der Grundbesitz der Kläger liegt. Einer weiteren gerichtlichen Tatsachenfeststellung im Sinne des klägerischen Beweisantrags (Anlage 1 zum Protokoll vom 2. Juni 1992) bedarf es nicht; die dort unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden, ohne daß sich dadurch auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Kläger eine andere Beurteilung der Teilaufhebungsproblematik ergäbe. Die Kläger, Inhaber eines seit etwa 25 Jahren bestehenden Campingplatzes in D-O mit gegenwärtig ca. 170 überwiegend dauerhaft belegten Stellplätzen, wenden sich gegen den geplanten Neubau der Bundesstraße (B) 46 - Entwurfsabschnitt 2 - zwischen der Bundesautobahn (A) 661 und der B 486. Sie sind - der Kläger zu 3) erst seit 1983 - (Mit-)Eigentümer bzw. Pächter von Grundstücksflächen, die teils auf Dauer, teils vorübergehend für den Bau dieser 7,25 km langen zweistreifigen Straße in Anspruch genommen werden müssen. Die B 46 (neu) soll von ihren im Entwurfsabschnitt 1 bereits fertiggestellten Knotenpunkten mit der B 46 (alt) und der A 661 zwischen N-I und D S in südöstlicher Richtung zunächst auf der Trasse der Landesstraße (L) 3317 verlaufen, südlich des Gutes N von dieser nach Osten abschwenken, östlich von D-G die Kreisstraße (K) 173 kreuzen, sodann in unmittelbarer Nähe des Campinggeländes die L 3001 unterfahren und östlich von D-O mit einem Anschluß an die - nahezu im rechten Winkel überquerte - B 486 versehen werden; im Entwurfsabschnitt 3 soll sie, R U südwestlich umgehend, bis zum geplanten Knotenpunkt mit der B 45 (neu) bei E fortgeführt werden. Nach dem Erläuterungsbericht zum streitgegenständlichen 2. Abschnitt ist die Planung der B 46 (neu) auf den gleichzeitigen Neubau der K 174 ("Kreisquerverbindung") sowie auf den späteren, zeitlich zugeordneten Bau der Nordumgehung D-O abgestimmt; mit diesen beiden Maßnahmen soll die B 46 (neu) die angestrebte Funktionsfähigkeit als Entlastung der durch den starken Ziel- und Quellverkehr des D- und R überlasteten Ortsdurchfahrten - vor allem in O und G - erreichen. Auf der Grundlage einer vom Bundesminister für Verkehr im Jahre 1975 bestimmten Linienführung beantragte das Hessische Straßenbauamt Darmstadt am 3. August 1978 bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen im November/Dezember 1978 in den von dem Vorhaben betroffenen Städten D D und R zu jedermanns Einsicht aus. Die Kläger zu 1) und 2) erhoben mit gleichlautenden Schreiben vom 30. November 1978 Einwendungen, mit denen sie die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz im Falle der Verwirklichung des Vorhabens geltend machten. Die Einwendungen wurden vom 1. bis 3. Oktober 1980 sowie - nach Änderungen der Planunterlagen, die im August/September 1981 in D und D erneut auslagen - am 1. und 2. Dezember 1982 in D-O mit den hiervon betroffenen Beteiligten erörtert. Mit Abschlußbericht vom 5. Mai 1983 legte der Regierungspräsident in Darmstadt dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik die Unterlagen zur Planfeststellung vor. Durch Beschluß vom 17. April 1984 stellte dieser den Plan für den Neubau der B 46 D-E (Entwurfsabschnitt 2) von Bau-km 1,450 bis 8,700 fest und wies u. a. die von den Klägern erhobenen Einwendungen, soweit ihnen nicht durch Änderungen des ursprünglichen Plans entsprochen worden war, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Rücksicht auf die vorzunehmende Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Campingplatzgebietes sei der Anregung der Stadt D nach zusätzlichem Lärmschutz zu entsprechen gewesen. Gemäß den Violetteintragungen in den Planunterlagen werde entlang der Westseite der B 46 (neu) von Bau-km 7 + 635 bis 7 + 860 ein ab Böschungsoberkante etwa zwei Meter hoher zu bepflanzender Erdwall zum Schutz des Campingplatzes vor Verkehrslärm aufgeschüttet. Den grundsätzlichen Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Freizeit- und Erholungsgeländes könne aus den für den Bau der neuen Bundesstraße sprechenden Gründen nicht Rechnung getragen werden. Soweit die Beteiligten ersatzweise die Einrichtung eines entsprechenden Platzes an anderer Stelle wünschten, könne hierüber im Planfeststellungsbeschluß nicht entschieden werden; die sich infolge der Durchschneidung des Campingplatzgebietes ergebenden Auswirkungen seien im Entschädigungsverfahren zu klären. Dabei werde zu prüfen sein, ob ggf. eine Verlegung des Sondergebiets geboten und zweckmäßig sei. Die bebauungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ersatzfläche müßten durch die Stadt D geschaffen werden. Gegen den in den Städten D, D und R in der Zeit vom 5. bis 29. Mai 1984 durch Auslegung öffentlich bekanntgemachten Planfeststellungsbeschluß haben die Kläger am 20. Juni 1984 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie haben ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen vertieft und ergänzend im wesentlichen wie folgt vorgetragen: Die Verwirklichung des geplanten Straßenneubaues werde, ohne die Verkehrsprobleme in O zu lösen, nicht nur den Wegfall von etwa 70 Stellplätzen des von ihnen als Familienbetrieb geführten Campingplatzes zur Folge haben, sondern auch den Freizeit- und Erholungswert des verbleibenden Geländes so weit herabmindern, daß sie ihre wirtschaftliche Existenz verlören. Das von der Planfeststellungsbehörde völlig verkannte Ausmaß der unmittelbaren Eingriffe und mittelbaren Beeinträchtigungen ihres Betriebes ergebe sich aus dem im Oktober 1985 von Dipl.-Ing. J. M erstellten betriebswirtschaftlichen Gutachten, welches bei notwendiger Betriebseinstellung allein einen Ertragswertverlust von bis zu 518.000,-- DM (ohne Wertverluste durch Inanspruchnahme von Grundeigentum) ausweise. Als Miteigentümer von durch das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstücksflächen seien sie, die Kläger, befugt, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten in Frage zu stellen. Die Behörde sei ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses über die Eigentumsverhältnisse an den vom Straßenbau direkt betroffenen Grundstücksflächen im Irrtum gewesen; sie habe auch nicht ohne ihre nochmalige Anhörung nachträglich durch Violetteintragung in den Planunterlagen die Anschüttung eines Erdwalls auf ihrem Grundeigentum anordnen dürfen, wodurch weitere Stellplätze des Campingplatzes verloren gingen. Bei - freilich unterbliebener - ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung habe der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik auch erkennen müssen, daß eine Weiterentwicklung des bauaufsichtlich seit 1968 genehmigten Campingplatzes in südwestlicher Richtung als Ausgleich für die nicht zu verkraftenden Flächenverluste wegen einer dort verlaufenden 110-KV-Freileitung unmöglich sei. Im übrigen stehe in der Stadt D ein geeignetes Ausweichgelände auch nicht zur Verfügung. In Kenntnis all dessen wäre die B 46 (neu) mit Sicherheit anders geplant worden, zumal die Trasse, wie ursprünglich ohnehin einmal in ähnlicher Form vorgesehen, etwas nach Nord-Osten verschoben und so um den Campingplatz herumgeführt werden könne. Tatsächlich sei aber die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr auch insoweit für verbindlich gehalten und deshalb eine ihre persönlichen Belange angemessen wahrende Abwägung nicht vorgenommen worden. Schließlich könne der Planfeststellungsbeschluß aus sämtlichen von den anerkannten Naturschutzverbänden klageweise geltend gemachten Gründen sowie wegen rechtsfehlerhafter Abschnittsbildung keinen Bestand haben. Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik für den Neubau der Bundesstraße 46 D-E - Entwurfsabschnitt 2 - vom 17. April 1984 aufzuheben. Der Beklagte hat die Klagebefugnis der Kläger in Zweifel gezogen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß inhaltlich verteidigt und mit näherer Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. Diesem Antrag hat sich die Beigeladene zu 1) mit der Erwägung angeschlossen, die Anlagen des Campingplatzes in O gingen baulich und flächenmäßig weit über die dem Rechtsvorgänger der Kläger 1968 ausschließlich auf dem Flurstück 3 der Flur 8 genehmigten Vorhaben hinaus. Der Versuch, die auch auf die Flurstücke 1, 4, 5, 6 und 29 ausgedehnten Einrichtungen nachträglich legalisieren zu lassen, sei 1978 gerade im Hinblick auf die in Planung befindliche B 46 (neu) gescheitert; deshalb müsse der Betrieb des Campingplatzes insoweit als rechtswidrig angesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat durch am 15. Januar 1987 verkündetes Urteil den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984 mit im wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: Bereits das Planfeststellungsverfahren weise mehrere Fehler auf; insbesondere sei mit dem Bundesfernstraßengesetz das falsche Fachplanungsgesetz zugrundegelegt worden. Aber auch materiell-rechtlich sei der Planfeststellungsbeschluß mit den vom Beklagten zugrundegelegten fernstraßenrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Bedenken bestünden bereits hinsichtlich einer hinreichenden Rechtfertigung des Plans; die Erforderlichkeit der konkreten Baumaßnahme werde nämlich, wie sich aus einer internen Anfrage des Dezernats III c 28 beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik (Straßenprojektsteuerung) vom 23. September 1983 an das Dezernat III c 3 (Planfeststellung) ergebe, sogar vom Beklagten selbst ausdrücklich in Frage gestellt. Jedenfalls aber halte dieser Beschluß nicht den Anforderungen stand, die das Abwägungsgebot als weitere rechtliche Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit aufstelle: Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials habe die Planfeststellungsbehörde wesentliche Tatsachen außer acht gelassen und sei damit zwangsläufig insgesamt zu einem unzutreffenden Abwägungsergebnis gelangt. Durch unvollständige Ermittlung der maßgeblichen Planungsdeterminanten habe sie sich die Möglichkeit einer wirklich autonomen abwägenden Entscheidung selbst genommen. Im Ergebnis beruhe die vorgenommene Abwägung gerade auf unvollständigen Erkenntnissen bezüglich der Verkehrsqualität der von den anerkannten Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Alternativplanung sowie des Umfangs der durch sie bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange. Diese Verbandsalternative habe eingehender als geschehen untersucht werden müssen, weil sie von der Sache her naheliege und die Belange Dritter weniger beeinträchtige als die "Amtsplanung" der B 46 (neu). Spätestens in Kenntnis einer von der Firma D C im Auftrag der Städte D und R durchgeführten "Verkehrsuntersuchung B 46 (neu) im Bereich O/U/M/E" habe der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik eine umfassende Überprüfung des gesamten Alternativkonzepts vornehmen müssen und den Verbandsantrag auf Durchführung einer weiteren Verkehrsuntersuchung vom 8. Juni 1983 nicht mehr allein mit dem Hinweis darauf zurückweisen dürfen, daß die vorgeschlagene Alternative eine ganz andere Netzkonzeption darstelle, bei der mehrere Einzelmaßnahmen - mehr oder weniger zusammenhanglos - verwirklicht werden müßten. Die Planfeststellungsbehörde habe nämlich damals selbst noch vom Hessischen Straßenbauamt in D eine eingehende Stellungnahme zur Verbandsalternative verlangt, da dessen frühere Darlegungen als Entscheidungsgrundlage nicht ausgereicht hätten; die angeforderte Stellungnahme sei dann aber auf Drängen der Stadt D ebensowenig abgewartet worden wie das bei der Firma D C in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten zur Prüfung des Verbandsvorschlags, welches zumindest teilweise die Auffassung der anerkannten Naturschutzverbände bezüglich einer verkehrlichen Gleichwertigkeit ihrer Alternativkonzeption bestätige. Darüber hinaus erweise sich die Abwägung als rechtsfehlerhaft, weil die durch die Abschnittsbildung für die weiteren Planungsschritte - Entwurfsabschnitt 3 der B 46 (neu) sowie Nordumgehung O im Zuge der B 486 - entstehenden Zwangspunkte nicht in die Abwägung bezüglich des streitgegenständlichen Abschnitts 2 aufgenommen worden seien. Wenn auch aufgrund all dieser Unzulänglichkeiten des Planfeststellungsbeschlusses keine Veranlassung mehr für eine - eventuell gutachterlich unterstützte - Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorgesehenen Natureingriffs bestehe, weise doch vieles darauf hin, daß auch der Umfang dieses Eingriffs nicht ausreichend ermittelt und mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Beispielsweise werde in den Planfeststellungsunterlagen davon ausgegangen, daß wesentliche Eingriffe in die Fauna nicht zu erwarten seien, gleichzeitig aber ausgeführt, daß Angaben über den Wildbestand sowie die sonstige Fauna im Bereich von Wald, Hecke, Gewässer, Wiese und Feld nicht vorlägen. Fraglich erscheine auch, ob die Anpflanzung einer bis zu sechsreihigen Hecke entlang der Trasse entsprechend dem landschaftspflegerischen Begleitplan als ausgleichende und sogar verbessernde Maßnahme hinsichtlich des Natureingriffs angesehen werden könne. Außer der - im Ergebnis negativen - landschaftsökologischen Stellungnahme des Planungsbüros G aus den Jahren 1978/79 seien auch keine weiteren Untersuchungen über Ausmaß und Intensität des Eingriffs in Natur und Landschaft in Auftrag gegeben worden. Gerade die Komplexität des gesamten ökologischen Systems lasse im Hinblick auf diese Defizite kaum zu, von einer ausreichenden Ermittlung der Umwelterheblichkeit und -verträglichkeit des Straßenbauprojekts auszugehen. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluß deshalb als rechtsfehlerhaft aufzuheben, weil die Eigentumsposition der Kläger nicht in die Abwägung aufgenommen worden sei. Vielmehr sei der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen, daß diese hinsichtlich des Campingplatzes O nur über eine obligatorische Berechtigung (Pacht) verfügten. Demzufolge hätten ihre Eigentumsrechte im Planfeststellungsbeschluß auch nicht berücksichtigt werden können. Dieser letztlich durch ungenügende Sachaufklärung hervorgerufene Abwägungsausfall werde auch nicht durch die Ausführungen zu den der Planung im übrigen entgegenstehenden Eigentumsinteressen sonstiger Beteiligter geheilt, da es der Auseinandersetzung gerade mit den speziellen Belangen des einzelnen Betroffenen bedürfe, um überhaupt das Ausmaß seiner Beeinträchtigung feststellen zu können. Gegen dieses ihm am 15. April 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Mai 1987 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsätzen vom 23. Juli 1987 und 18. Mai 1992 im wesentlichen wie folgt begründet hat: Im Hinblick auf die einschränkende Bestimmung des § 113 Abs. 1 VwGO habe das Verwaltungsgericht, selbst wenn seine Rechtsauffassung zutreffend wäre, den Planfeststellungsbeschluß nicht insgesamt, sondern allenfalls teilweise insoweit aufheben dürfen, als die Kläger in ihren Rechten konkret betroffen seien. Tatsächlich aber lägen die gerügten Rechtsfehler auch nicht vor. Mit dem Bundesfernstraßengesetz sei das richtige Fachplanungsrecht schon deshalb angewendet worden, weil es für die rechtliche Einordnung einer zu bauenden Straße auf den subjektiven Willen des Trägers der Baulast ankomme und hier durch Erklärung der Kostenübernahme, Aufnahme in die entsprechenden Bedarfspläne und Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens eindeutig zum Ausdruck gebracht sei, daß der Bund die streitige Straße nach wie vor nicht als bloße Entlastung des Stadtgebiets D, sondern als Bundesstraße qualifizieren und als solche - im Entwurfsabschnitt 3 mit einem Anschluß an die B 45 (neu) bei E - bauen wolle. Entgegen der Annahme des Gerichts sei die zum Anlaß für Zweifel an der Planrechtfertigung genommene interne Anfrage, ob für die Planung neben dem Generalverkehrsplan D noch weitere aktuelle Verkehrsuntersuchungen vorlägen, in positivem Sinne beantwortet worden, nämlich durch einen am 5. Oktober 1983 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangenen Bericht des Hessischen Landesamts für Straßenbau. Das Gericht gehe ferner unzutreffend davon aus, daß die von den anerkannten Naturschutzverbänden zuletzt vorgeschlagenen Alternativen im Rahmen der Abwägung nicht genügend gewürdigt und bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials wesentliche Tatsachen nicht beachtet worden seien. Tatsächlich stelle jede der von den Verbänden erst nach und nach vorgeschlagenen Maßnahmen jeweils nur eine Teillösung des anstehenden Problems dar, ohne aber der planfestgestellten Trasse gleichwertig zu sein. Da die Prüfung - übrigens in Übereinstimmung mit der Untersuchung der Firma D C - ergeben habe, daß mit den von den Verbänden vorgeschlagenen "kleinen Lösungen" eine verkehrliche Gleichwertigkeit und ein ausgesprochenes Netzkonzept nicht erreicht werden könnten, habe von einer weiteren Verkehrsuntersuchung Abstand genommen werden dürfen. Ferner sei nicht zu beanstanden, daß bereits mit Schreiben vom 23. September 1983 die Weisung des Bundesministers für Verkehr herbeigeführt worden sei, weil sich auch im nachhinein keine neuen Gesichtspunkte mehr ergeben hätten, die geeignet gewesen wären, die vorgenommene Bewertung der Planungsvarianten zu revidieren. Insgesamt habe sich die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller nach Lage der Dinge relevanten Gesichtspunkte im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen planerischen Gestaltungsfreiheit gegen die von den Naturschutzverbänden vorgeschlagenen ortsnahen Umgehungen O (im Süden) und G (im Osten) entschieden. Auch die vorgenommene Abschnittsbildung sei nicht zu beanstanden. Die für die Lösung der hier anstehenden Verkehrsprobleme ebenfalls erforderliche Nordumgehung O habe nicht in die Planfeststellung für die B 46 (neu) einbezogen werden können, weil die Linienbestimmung für die B 486 erst am 22. Mai 1982 erfolgt sei und die Straßenbauverwaltung die Planung für die Nordumgehung O im Zuge dieser Bundesstraße erst danach habe aufnehmen können. Wenn auch die südlich der B 486 nach der Linienbestimmung vorgesehene Trasse weitgehend durch Wald verlaufe, sei doch noch nicht abschließend entschieden, ob hierfür überhaupt das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werde; andere Straßenführungen, etwa ortsnahe Umgehungen von U seien durchaus denkbar. Im übrigen entfalte der planfestgestellte Abschnitt der B 46 (neu) bereits einen eigenen Verkehrswert. Rechtlich relevante Versäumnisse lägen auch hinsichtlich der die notwendigen Natureingriffe betreffenden tatsächlichen Ermittlungen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Prüfung der gezielt für die B 46 (neu) eingeholten landschaftsökologischen Stellungnahme des Planungsbüros G sowie des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergebe, daß nach Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen sei. Auch werde das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt bzw. neu gestaltet. Etwaige Defizite können im übrigen nicht zur Aufhebung, sondern allenfalls zur Ergänzung des Plans führen, zumal im Bereich der klägerischen Grundstücke eine schonendere Trassenführung ohnehin nicht in Betracht komme. Schließlich liege auch ein Abwägungsfehler im Hinblick auf eine angeblich ungenügende Aufklärung der Eigentumsposition der Kläger nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde sei nämlich ausdrücklich von der jedem Grundstück anhaftenden Eigentumsgarantie ausgegangen und habe auch bei der Einzelfallabwägung die Nutzung des Geländes als Campingplatz erkannt und angemessen berücksichtigt, wenn auch dem Interesse am Bau der B 46 (neu) der Vorrang eingeräumt worden sei. Allerdings habe sich schon der Rechtsvorgänger der Kläger gerade im Hinblick auf die Planung dieser Straße durch Erklärung vom 11. März 1968 gegenüber der Baugenehmigungsbehörde dazu verpflichten müssen, das für die Odenwaldverbindung benötigte Gelände des Campingplatzes gegen eine für landwirtschaftliche Grundstücke geltende Entschädigung zur Verfügung zu stellen; hieran seien auch die Kläger gebunden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1987 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beziehen sich ergänzend auf das im Februar 1989 von Prof. Dr. B, S, im Auftrag der Stadt D erstattete "Rechtsgutachten über die Erfolgsaussichten der Berufungsverfahren in Sachen Neubau der Bundesstraße 46, Entwurfsabschnitt 2" sowie auf die vom Planungsbüro G, N, im August/Oktober 1989 ebenfalls im Auftrag der Beigeladenen zu 1) vorgenommene "Bewertung der Abwägung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung im Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984"; dort ist zusammenfassend ausgeführt (S. 29): In den vier Plandarstellungen und im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan ist der Bestand der Nutzungen und der natürlichen Grundlagen des Raumes nicht ausreichend ermittelt und dargestellt worden. Insbesondere fehlen die Erhebungen der Tierwelt, die Aussagen zu den Eingriffen in den Wasserhaushalt, zu der Bedeutung der Waldrandzone, zu der Bedeutung des Raumes für die Erholung. Die Eingriffe sind in allen Bereichen zum Teil falsch oder unzureichend ermittelt. Für alle im landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelten Eingriffe wird die Straßenbegleitpflanzung als Ausgleich angeboten. Für die Eingriffe in den Wald und das Naturdenkmal K kann auch aus Sicht des landschaftspflegerischen Begleitplans kein Ausgleich angeboten werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan war in der Form, wie er als Unterlage zum Planfeststellungsbeschluß vom 17. April 1984 vorgelegt wurde, nicht sachgerecht erstellt und unzureichend als Grundlage der Abwägung der Belange für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. Juni 1992, zur Ergänzung des Tatbestands im übrigen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Folgende Unterlagen haben vorgelegen und sind vom Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 1. ein Leitzordner Planfeststellungsunterlagen (allgemeiner Behördenvorgang) des HMfWuT, 2. ein Leitzordner Planfeststellungsunterlagen (Teil 1), 3. ein Leitzordner Planfeststellungsunterlagen (Teil 2), 4. ein Leitzordner "Konzept für den Landschafts- und Grünordnungsplan D" (Stadt D), 5. a) ein Hefter Planfeststellungsunterlagen (wasserbaulicher Entwurf), b) ein Hefter Planfeststellungsunterlagen (wasserbaulicher Entwurf, Nachtrag Regenrückhaltebecken), 6. Information (5) Verkehrsplanung für die Stadt D 7. ein Vorgang des Hessischen Landesamtes für Straßenbau betreffend "Vergleich der Amtstrasse mit dem Trassenvorschlag der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald", 8. a) ein Hefter Einwendungen der G Landwirte, b) ein Hefter Einwendungen des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung U, 9. ein Hefter "Beschluß zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses 10. ein Hefter Anmerkungen zum Verkehrsgutachten zur Planfeststellung und zum Sofortvollzug der B 46 (neu) im Auftrag der Naturschutzverbände", 11. a) Linienbestimmungsunterlagen für die Odenwaldverbindung F - D (1970), b) Änderungen hierzu (1972), c) ein Hefter Linienbestimmungsunterlagen für die Odenwaldverbindung N-I - E, 12. ein Leitzordner "Grundlagen zum Generalverkehrsplan D, 13. ein Hefter "Verkehrsuntersuchung B 46 NEU im Bereich O/U/M/E" D O (April 1984) 14. ein Hefter "Verkehrsuntersuchung B 46 (neu)" (Erläuterungsbericht mit Anlagen) des Straßen-Neubauamts Hessen-Süd (1976), 15. "Verkehrsplanerische Voruntersuchung für das Straßennetz im westlichen Teil des Kreises O" (1973/74, mit Ergänzung 1975), 16. fünf Hefter Verkehrszählungen der Stadt D (1979, 1981, April 1984, Oktober 1984, 1985), 17. (in Rolle) fünf Lichtbilder und eine Übersichtskarte Südumgehung O (Verbandsvorschlag), 18. ein Leitzordner mit "Gutachten ÖPNV" und Gutachten "S-Bahn-Vorlaufbetrieb", vorgelegt von Rechtsanwalt M, 19. ein Leitzordner "Verkehrsgutachten Prof. M"; "Landschaftsbildgutachten"; "Gutachterlichen Stellungnahme zu den Auswirkungen der planfestgestellten B 46 (neu) auf Oberflächen- und Grundwasser", vorgelegt von Rechtsanwalt M, 20. "Betriebswirtschaftliches Gutachten über die wirtschaftlichen Einflüsse auf den Campingplatz D-O durch den Neubau der B 46 (neu)", vorgelegt von Rechtsanwalt M, 21. ein Hefter Hauptsatzungsunterlagen der Stadt D sowie Anlagen zur Verkehrsuntersuchung Dorsch Consult 1983/84, 22. ein Hefter Einwendungen der Kläger Sch, 23. ein Hefter Verwaltungsvorgänge des Hessischen Landesamts für Straßenbau (Verkehrs- und Unfallzahlen), 24. Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt II/1 E 1168/84 = Hess. VGH 2 UE 1088/87 (HGON ./. Land Hessen) mit "Landschaftsökologischer Stellungnahme des Planungsbüros G, N, zu Trassenvarianten der B 46 (neu) in D und R" (Bl. 287 ff.) und Gutachten "Ökologie und Straße" des Prof. Dr. W. S, G 1985 (Bl. 317 ff.), 25. Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt II/1 E 1180/84 = Hess. VGH 2 UE 1236/87 (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald ./. Land Hessen) mit "Erläuterungsbericht zur Linienführung der B 46 (neu) im Abschnitt O - E" vom Oktober 1983 (Bl. 79 ff.) und "Verkehrstechnischer Stellungnahme zu Trassenvarianten der B 46 (neu) im Bereich D und R" der Firma D C vom September 1984 (Bl. 98 ff.), 26. Rechtsgutachten über die Erfolgsaussichten der Berufungsverfahren in Sachen Neubau der Bundesstraße 46, Entwurfsabschnitt 2, erstattet im Auftrag der Stadt D von Prof. Dr. W. B, S, 1989, 27. "Bewertung der Abwägung der Belange von Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung im Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 17. April 1984", erstellt im Auftrag der Stadt D vom Planungsbüro G, N (August/Oktober 1988), 28. fünf Hefte Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt betr. vorl. Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (II/1 H 1275, 723, 330, 1228 und 379/85), 29. Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt (zwei Hefte) sowie ein Verwaltungsvorgang "Umgehungsstraße D-O im Zuge der B 486 - Raumordnungsverfahren nach § 16 FStrG", 30. a) Luftbild des Campingplatzes O mit Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs der B 46 (neu), überreicht von Rechtsanwalt M im Erörterungstermin am 28. April 1992, b) Fotokopie einer Architektenzeichnung "Aufteilung des Campingplatzes" mit Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs der B 46 (neu), überreicht von Rechtsanwalt M im Erörterungstermin am 28. April 1992, 31. "Kleine Bildauswahl von Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen Hessens, die im Bereich der geplanten B 46 (neu) vorkommen", überreicht im Erörterungstermin vom 28. April 1992, 32. Verkehrsuntersuchung B 46 (neu) - Umgehung U (Hessisches Straßenbauamt Darmstadt/D C W), überreicht im Erörterungstermin am 28. April 1992, 33. zwei Pläne des Beklagten (Schriftsatz vom 22. Mai 1992 in dem Verfahren 2 UE 1237/87), 34. Landschaftsplan des Umlandverbandes Frankfurt am Main vom 2. Oktober 1984 Nr. 76/7535 und 77/8035 sowie zwei Lichtbildmappen (überreicht vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1992), 35. Bauakte über das Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich des Campingplatzes sowie der erteilten Erlaubnis zum Betrieb des Campingplatzes aus dem Jahr 1968 (überreicht von der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1992), 36. Baugenehmigungsakte des Kreisbauamtes hinsichtlich des Campingplatzes mit dem Bauschein (überreicht von dem Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1992), 37. ein Hefter "Übersichtsmaterial zum Planfeststellungsverfahren B 46 (neu)" sowie eine Untersuchung zur vergleichenden Bewertung von Trassenvarianten im Straßenbau (überreicht vom Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1992).