Beschluss
2 Q 195/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0617.2Q195.92.0A
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Leitsätze
§ 49 HVwVfG ist, soweit er einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens begründet, nicht auf fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar (a.A. VGH Ba-Wü, U.v. 27.8.1987, UPR 1988, 77).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 49 HVwVfG ist, soweit er einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens begründet, nicht auf fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar (a.A. VGH Ba-Wü, U.v. 27.8.1987, UPR 1988, 77). I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines in Oberursel gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (L.-weg 19), das teilweise für den Neubau der Umgehung Oberursel im Zuge der B 455 ("Feldbergzubringer") in Anspruch genommen werden soll. Den Plan für dieses Straßenbauvorhaben stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik durch Beschluß vom 1. Juli 1971 fest. Die gegen diesen Planfeststellungsbeschluß erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin ist rechtskräftig abgewiesen worden (zuletzt Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31). Soweit sie hilfsweise die Anordnung weiterer Schutzauflagen begehrt, ist ihre Klage noch unter dem Aktenzeichen 2 UE 47/90 bei dem beschließenden Senat anhängig. Unter dem 11. Juli 1991 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner, den Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 in den sie betreffenden Bereichen aufzuheben. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, wie aus Zeitungsberichten bekannt geworden sei, werde das "Camp King" in Oberursel in absehbarer Zeit von den amerikanischen Streitkräften aufgegeben mit der Folge, daß ein wesentlicher Zwangspunkt für die damalige Trassenwahl entfallen sei. Im übrigen habe sich durch das Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Rechtslage nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses erheblich geändert. Die Planfeststellungsbehörde sei daher nach § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob der Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 noch aufrechterhalten werden könne. Diesen Antrag lehnte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie durch Bescheid vom 10. September 1991 mit der Begründung ab, infolge der bestandskräftigen Planfeststellung seien Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens ausgeschlossen; die §§ 48 und 49 HVwVfG seien neben den für das Planfeststellungsverfahren geltenden Vorschriften nicht anwendbar. Am 3. Februar 1992 hat die Antragstellerin Klage erhoben mit dem Begehren, den Ablehnungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 10. September 1991 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. Juli 1971 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (2 A 194/92). Gleichzeitig hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag vom 11. Juli 1991, den Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 insoweit aufzuheben, als ihr Grundstück in Anspruch genommen wird, die Bauarbeiten für die planfestgestellte Straße im Bereich zwischen den Straßen Heidegraben und verlängerte Forsthausstraße sowie in dem Bereich ab der Unterführung Altkönigweg bis zur Überführung Heidegraben fortzuführen oder Bauaufträge zu vergeben. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, weil die Realisierung des Vorhabens im Bereich ihres Grundstücks in ein entscheidendes Stadium eingetreten sei. Der Antrag sei begründet, weil ihre Klage offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe; der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 10. September 1991 sei erkennbar rechtswidrig. Im übrigen wichen die jetzt von dem Antragsgegner vorgelegten Ausbaupläne erheblich von den festgestellten Planunterlagen ab. Der Antragsgegner sei daher ohnehin gehalten, ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Der Antragsgegner beantragt mit näherer Begründung, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag ist zulässig. Der angerufene Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erstinstanzlich zuständig. Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO vor. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen betreffen. Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Umgehung Oberursel im Zuge der B 455 ist zwar mit Ausnahme der Entscheidung über weitere Schutzauflagen bestandskräftig abgeschlossen, mit ihrer Klage will die Antragstellerin aber über § 49 Abs. 1 HVwVfG eine - nachträgliche - Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. Juli 1971 erreichen. Im Gegensatz zu dem Antrag auf Anordnung nachträglicher Schutzauflagen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluß vom 14. Mai 1991, BayVBl. 92, 50) betrifft ihr Begehren das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Umgehung Oberursel. Aufgrund seiner generellen Anknüpfung an das Planfeststellungsverfahren insgesamt gilt § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO nicht nur für (klassische) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, sondern auch für Rücknahme- und Widerrufsfälle (vgl. von Oertzen, DÖV 85, 749 ). Der Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO steht auch nicht die Übergangsregelung in Art. 21 des 4. Gesetzes zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) entgegen. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bekanntgegeben worden ist (ebenso schon: Art. 3 des Beschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274). Der Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 ist zwar vor Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der VwGO (und auch vor dem Inkrafttreten des zuvor geltenden Art. 1 § 9 des Beschleunigungsgesetzes) bekannt gemacht worden, bei der Klage der Antragstellerin handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971. Im Gegensatz zu der Zuständigkeitsregelung des § 48 Abs. 1 VwGO, die an das Planfeststellungsverfahren in seiner Gesamtheit anknüpft, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung auf den Verwaltungsakt als unmittelbarer Gegenstand des Prozesses an. Der Planfeststellungsbeschluß vom 1. Juli 1971 ist aber nicht Streitgegenstand der jetzt von der Antragstellerin erhobenen Verpflichtungsklage. Gegenstand dieser Klage ist vielmehr das Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem weiteren Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. Juli 1971. Wenn sich die Verpflichtungsklage der Antragstellerin überhaupt gegen einen Verwaltungsakt im Sinne der Übergangsregelung richtet, dann gegen den Ablehnungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 10. September 1991 (vgl. auch hierzu von Oertzen, a.a.O., S. 758). Da Übergangsvorschriften nicht anwendbar sind, gilt das im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebliche Prozeßrecht, also § 48 VwGO. Der Antrag ist aber nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die begehrte Baustoppverfügung ein Anordnungsgrund gegeben ist; denn jedenfalls steht der Antragstellerin in materieller Hinsicht kein Anspruch zu, der durch eine Einstellung der Bauausführung des Planvorhabens zu sichern wäre. Die Auffassung der Antragstellerin, ihr Antrag auf Erlaß einer Baustoppverfügung sei schon dann begründet, wenn ihre Klage offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe, teilt der Senat schon vom rechtlichen Ansatz her nicht. Die Antragstellerin verfolgt in der Hauptsache einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Aufhebungsantrags. Selbst wenn der Antragsgegner dieses Begehren zu Unrecht aus formellen Gründen abgelehnt haben sollte und deshalb zu verpflichten wäre, in eine Sachprüfung einzutreten, würde das nicht zum Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung führen. Denn die Befugnis der Straßenbaubehörde zur Planausführung, die aus der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses resultiert, wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß die Planfeststellungsbehörde zur Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin verpflichtet wird. Die Ausführung eines bestandskräftigen Planes kann allenfalls dann untersagt werden, wenn über die Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens hinaus eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zumindest mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Diese Problematik bedarf hier aber keiner abschließenden Erörterung, weil es der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat, eine Sachentscheidung über die Aufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. Juli 1971 zu treffen: Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf § 49 Abs. 1 HVwVfG. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren aber nicht anwendbar; sie wird durch die für das Planfeststellungsverfahren geltenden Spezialvorschriften verdrängt. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27. August 1987, UPR 88, 77) vermag sich der Senat nicht anzuschließen (ebenso Grupp, Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen durch die Verwaltung, DVBl. 90, 81). Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gelten für Planfeststellungsverfahren die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Anwendung des § 51 HVwVfG ist durch § 72 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) HVwVfG ausdrücklich ausgeschlossen. Aus dieser Systematik leitet der überwiegende Teil der Kommentarliteratur zum Verwaltungsverfahrensrecht die - jedenfalls grundsätzliche - Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse ab (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl., Rdnr. 42 zu § 72; Meyer/Borgs-Maciejewski, VwVfG, 2. Aufl., Rdnr. 19 zu § 72; Knack, VwVfG, 3. Aufl., Rdnr. 6.3 zu § 72; Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Rdnr. 5 zu § 72; König/Meins, BayVwVfG, Rdnr. 5 zu Art. 72; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., § 43, 111 3a ;; a. A. Obermayer, VwVfG, 2. Aufl., Rdnr. 33 zu § 72). Allerdings finden sich einschränkende Hinweise, etwa in dem Sinne, daß eine Heranziehung dieser Vorschriften praktisch selten in Betracht komme (Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O.) oder daß aus dem Ausschluß des § 51 VwVfG eine gesetzgeberische Direktive für die Ausübung des Widerrufsermessens mit der Folge abzuleiten sei, daß die Ablehnung des Antrags in aller Regel schon auf das Bedürfnis nach der Beständigkeit eines mit so komplexen Rechtsfolgen versehenen Verwaltungsaktes gestützt werden könne (Meyer/Borgs-Maciejewski, a.a.O.). Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse sind zwei Aspekte zu trennen. In erster Linie regeln diese Vorschriften die Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsbehörden unanfechtbare Verwaltungsakte rückgängig machen dürfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht darauf an, ob es für die §§ 48 und 49 HVwVfG neben den für die Änderung und Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen geltenden Vorschriften (insbesondere §§ 76, 77 HVwVfG) einen sinnvollen Anwendungsbereich als Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Rücknahme oder den Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses gibt (vgl. hierzu - bejahend - OVG Münster, Urteil vom 30. August 1979 - IX A 1599/78 -, und BayVGH, Urteil vom 8. März 1985, BayVBl. 85, 399, sowie - unentschieden - BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214 ). Soweit aber § 49 Abs. 1 HVwVfG zugunsten des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes einen Anspruch darauf begründet, daß die Behörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung des unanfechtbaren Verwaltungsaktes trifft, ist diese Vorschrift durch die Spezialregelungen des Planfeststellungsrechts, insbesondere durch § 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HVwVfG, ausgeschlossen mit der Folge, daß sich aus diesen Vorschriften eine gegenüber § 49 Abs. 1 HVwVfG abweichende Regelung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ergibt. Dazu ist im einzelnen auszuführen: Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 sind nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der Betroffenen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG Vorkehrungen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Aus diesen Vorschriften über die Gestaltungs- und Ausschlußwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, daß den durch ein Planvorhaben Betroffenen nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses - abgesehen von dem Ausnahmefall des Eintritts unvorhersehbarer Auswirkungen - keine rechtliche Möglichkeit mehr eröffnet sein soll, den Planfeststellungsbeschluß erneut in seinem Bestand anzugreifen, und zwar unabhängig davon, ob sich die tatsächlichen Grundlagen der Planfeststellung nachträglich geändert haben. Damit wird dem Planfeststellungsbeschluß eine über die Bestandskraft sonstiger Verwaltungsakte hinausgehende Festigkeit verliehen, die sich daraus rechtfertigt, daß die Entscheidung in einem qualifizierten, mit besonderen Beteiligungs- und Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Verfahren getroffen worden ist. Im Hinblick auf die Vielzahl und Vielfalt der durch den Planfeststellungsbeschluß geregelten Rechtsbeziehungen besteht ein besonderes Bedürfnis für eine gesteigerte Rechtsbeständigkeit des Beschlusses. Deshalb stellt der 2. Halbsatz des § 72 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG, der die Anwendung des § 51 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse ausdrücklich ausschließt, keine konstitutiv-eigenständige Regelung, sondern nur einen speziell geregelten Anwendungsfall des § 75 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG dar, wie das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden (früher geltenden) fernstraßenrechtlichen Bestimmungen entschieden hat (Urteil vom 12. September 1980, BVerwGE 61, 1 ). Auch nach der amtlichen Begründung (zu § 68 des Entwurfs 1973 - Bundestagsdrucksache 7/910) kann § 51 "wegen der besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlußwirkung ... keine Anwendung finden". Mit diesen Grundsätzen wäre es - wie Grupp (a.a.O., S. 88 ff.) zutreffend hervorhebt - unvereinbar, wenn der durch ein Planvorhaben nachteilig Betroffene nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses über § 49 Abs. 1 HVwVfG eine Ermessensentscheidung über den Fortbestand des Planes erzwingen könnte. Das gilt um so mehr, als § 51 Abs. 1 HVwVfG den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens von bestimmten Voraussetzungen, etwa einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, abhängig macht, während § 49 Abs. 1 HVwVfG tatbestandlich nur voraussetzt, daß ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht neu erlassen werden müßte und der Widerruf nicht aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Da diese Ausnahmefälle auf Planfeststellungsbeschlüsse grundsätzlich nicht zutreffen, könnte jeder Adressat des Beschlusses ohne weiteres eine neue Sachentscheidung erzwingen. Aber selbst wenn das durch § 49 Abs. 1 HVwVfG begründete subjektive Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung - wovon die Antragstellerin offensichtlich selbst ausgeht - von einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage abhängig wäre und im Hinblick auf die begünstigende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses für den Träger des Vorhabens nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG bestünde, führte das zu keiner anderen Beurteilung. Denn mit dem Begehren, einen Planfeststellungsbeschluß nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage aufzuheben, macht der Betroffene in der Sache einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG geltend, der lediglich als Antrag auf Widerruf des Verwaltungsaktes deklariert ist. Derartige Ansprüche werden durch § 72 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HVwVfG ausgeschlossen. Aus dieser Vorschrift darf daher nicht im Wege des Umkehrschlusses die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse abgeleitet werden; vielmehr folgt aus dem Ausschluß des § 51 HVwVfG erst recht die Unanwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG, soweit diese Vorschrift ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens begründet. Die Auffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O., S. 78 f.), § 72 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, wolle nur den Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (im Sinne des § 51 HVwVfG), nicht aber das Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde (im Sinne des § 49 Abs. 1 HVwVfG) ausschließen, überzeugt nicht. Denn mit beiden Begehren verfolgt der Adressat - mit derselben Begründung - dasselbe Rechtsschutzziel, nämlich eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen nachträglicher Änderung der Planungsgrundlagen. Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung unterscheidet sich nur graduell von dem Recht auf Wiederaufgreifen des Verfahrens; er verdichtet sich im Falle der Ermessensreduzierung auf Null zu einem strikten Rechtsanspruch. Der Betroffene will im einen wie im anderen Falle das unanfechtbar abgeschlossene Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel einer neuen Sachentscheidung wiederaufrollen. Im übrigen darf auch nicht davon ausgegangen werden, daß § 49 Abs. 1 HVwVfG mit der Maßgabe anwendbar sei, daß ein Antrag auf Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses ermessensfehlerfrei allein mit dem Hinweis auf dessen Unanfechtbarkeit abgelehnt werden könne mit der Folge, daß der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 HVwVfG auf die Fälle einer gravierenden Änderung der tatsächlichen Planungsgrundlagen begrenzt wäre. Dem ist entgegenzuhalten, daß für nahezu jede raumbedeutsame Planung schlüssig dargelegt werden kann, die Planungsgrundlagen hätten sich seit Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich geändert und der Plan wäre jetzt nicht mehr so wie ursprünglich festgestellt, sondern in einer die Belange des Betroffenen schonenderen Form erlassen worden. Um den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensentscheidung gerecht zu werden, wäre die Planfeststellungsbehörde gehalten, diesem tatsächlichen Vorbringen nachzugehen und jedenfalls überschlägig die Belange des Antragstellers zu ermitteln, die durch die alte und eine eventuelle neue Planung berührt werden. Diesen Belangen hätte sie das Interesse an der Beständigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüberzustellen. Da diese Belange nur in Relation mit allen anderen durch die Planung berührten Interessen bewertet werden können, zwingt die Pflicht zur Ermessensentscheidung über einen eventuellen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses die Planfeststellungsbehörde dazu, erneut - wenn auch in begrenztem Umfang - in die planerische Abwägung einzutreten. Daß die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse in engem Zusammenhang mit dem Ausschluß des § 51 HVwVfG zu sehen ist, ergibt sich mittelbar auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 15. Februar 1984 (9 A 1489/80). In dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß § 72 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Anwendbarkeit der §§ 48 bis 50 VwVfG nicht entgegenstehe, wenn - wie in dem dort entschiedenen Falle - der angegriffene Planfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar geworden sei. Gegen die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse spricht auch § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG, der einen nachträglichen Anspruch auf Schutzvorkehrungen für den Fall begründet, daß von dem Vorhaben unvorhersehbare Wirkungen auf das Recht eines Betroffenen auftreten. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn § 49 Abs. 1 HVwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar wäre. Die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG belegt, daß eine nachträgliche Änderung der Planungsgrundlagen in anderen Fällen nicht zu einem Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens führen soll. Gegen die Nichtanwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG bestehen entgegen den Andeutungen von Kopp (a.a.O. Rdnr. 5 zu § 72; dagegen: Meyer/Borgs-Maciejewski, a.a.O. Rdnr. 43 und Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O. Rdnr. 43) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit aus rechtsstaatlichen Gründen die grundsätzliche Möglichkeit gewährleistet sein muß, auch solche Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, die durch eine unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen sind, ist diesem Erfordernis durch § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ausreichend Rechnung getragen. Der Ausschluß sonstiger Ansprüche auf Wiedereintritt in eine Sachprüfung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Aspekt ist bei Planfeststellungsvorhaben von erheblichem Gewicht. Denn zum einen werden durch ihn eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen geregelt, und zum anderen ist das Vertrauen des Vorhabensträgers auf den Bestand der Plangenehmigung schon wegen des Investitionsvolumens besonders schutzwürdig. Es wurde bereits erwähnt, daß die besondere Rechtsbeständigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem nachteilig Betroffenen deshalb gerechtfertigt ist, weil die Entscheidung in einem Erkenntnisverfahren mit besonderen Beteiligungs- und Rechtsschutzgarantien getroffen wird. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Vorrang vor der Gewährleistung weiterer Möglichkeiten des Wiederaufgreifens des Planfeststellungsverfahrens eingeräumt hat mit der Folge, daß ein Planfeststellungsbeschluß auch dann Bestand haben soll, wenn er möglicherweise wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage unrichtig geworden sein sollte. Das gilt um so mehr, als bei raumbedeutsamen Vorhaben stets damit zu rechnen ist, daß die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Planungsgrundlagen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mehr unverändert gelten. Es muß daher an einen Stichtag angeknüpft werden, von dem ab Veränderungen der Planungsgrundlagen unbeachtlich bleiben. Grundrechte der Betroffenen werden hierdurch nicht tangiert, weil die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Rechtsposition im Planfeststellungsverfahren geprüft worden sind oder hätten geltend gemacht werden können. Mit der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfährt ihr Eigentum im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine fortdauernde Belastung. Überschreiten allerdings die Nachteile das vorhersehbare Ausmaß, steht den Betroffenen ein Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG zu. Im übrigen hätte der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch im Falle der Anwendbarkeit des § 49 Abs. 1 HVwVfG keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sich die Planungsgrundlagen entscheidend verändert haben. Zeitungsberichte stellen keinen ausreichenden Beleg dafür dar, daß das Gelände des "Camp King" nunmehr für Straßenbauvorhaben zur Verfügung steht. Die Antragstellerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet in Hauptsacheverfahren das Interesse an der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit 20.000,00 DM, wenn mit der Klage Immissionen von dem Vorhaben sowie eine Inanspruchnahme des Grundeigentums abgewehrt werden sollen. Im vorliegenden Eilverfahren ist dieser Betrag zu halbieren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).