Urteil
2 UE 1371/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0915.2UE1371.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) ausdrücklich "wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Frage des Insichprozesses" - mit bindender Wirkung für das Berufungsgericht - zugelassen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die nach erfolglosem Vorverfahren von dem Hessischen Landesamt für Straßenbau eingereichte Klage ist zu Recht als unzulässig abgewiesen worden; sie führt mangels der für den Anfechtungsprozeß erforderlichen Klagebefugnis weder zu der beantragten gerichtlichen Aufhebung des hinsichtlich seiner materiellen Richtigkeit zwischen den beteiligten Behörden umstrittenen Kostenfestsetzungsbeschlusses noch, weil es hierauf für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ankommt, zu einer grundsätzlichen Klärung der allgemeinen Rechtsfrage, ob das Land Hessen, vertreten einerseits durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, andererseits durch ein Regierungspräsidium als Enteignungsbehörde, einen sogenannten "Insichprozeß" vor den Verwaltungsgerichten führen kann. Im einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen: Nach hessischem Landesrecht ist Behörden eine Beteiligungsfähigkeit im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO - anders als etwa in Nordrhein- Westfalen und im Saarland - nicht verliehen; weder die Straßenbaubehörde noch die Enteignungsbehörde können deshalb in einem Verwaltungsprozeß selbst Beteiligte sein. Vielmehr ist hier, ebenso wie in dem bereits 1988 ohne Streitentscheidung abgeschlossenen Berufungsrechtsstreit 2 UE 192/86, das Land Hessen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO zugleich Kläger und Beklagter. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 1 und 2 HEG; auch wenn dort als "in dem Enteignungsverfahren Beteiligte" u. a. der Antragsteller und der Eigentümer - dies kann jeweils auch das Land Hessen sein - der Enteignungsbehörde gegenübergestellt sind, betrifft diese Regelung doch nur das Verwaltungsverfahren und nicht den Verwaltungsprozeß. Die durch § 61 VwGO getroffene Festlegung, wer Subjekt eines verwaltungsgerichtlichen Prozeßrechtsverhältnisses sein kann, läßt freilich die Möglichkeit von "Insichprozessen" auch in der Form offen, daß ein Rechtsträger - mit jeweils verschiedener gesetzlicher Vertretung - gleichzeitig Kläger und Beklagter ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. Juni 1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45 S. 207, 208 f.). Derartige Prozesse werden um ihrer selbst willen vom Verwaltungsprozeßrecht weder zugelassen noch ausgeschlossen. Angesichts dessen ist ihre Zulässigkeit auf der Grundlage der U m s t ä n d e d e s j e w e i l i g e n E i n z e l f a l l s zu beurteilen (Urteil des BVerwG vom 6. November 1991 - 8 C 10.90 -, DÖV 1992 S. 265); bereits dies steht der - übereinstimmenden - Annahme der den vorliegenden Rechtsstreit führenden Landesbehörden entgegen, die Frage nach der Zulässigkeit der gegen eine Entscheidung der Enteignungsbehörde gerichteten Klage der Straßenbaubehörde sei einer rechtsgrundsätzlichen und insoweit verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich und bedürftig. Was hinsichtlich der Zulassung von Insichprozessen im allgemeinen zunächst klärungsbedürftig gewesen sein mag, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (BVerwGE 45 S. 207, 209 f.): Ungeachtet dessen, daß Behörden als solche Verwaltungsbefugnisse (Kompetenzen), aber in der Regel keine eigenen subjektiven Rechte haben, daß ferner im Zivilprozeß der Grundsatz des "Zweiparteiensystems" gilt, der von dem Gedanken der einheitlichen Willensbildung innerhalb eines Rechtssubjekts ausgeht, gibt es kein ausnahmsloses Verbot verwaltungsgerichtlicher Insichprozesse. Denn Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zwar rechtsbegrifflich Einheiten; aber mit Rücksicht auf ihre Gliederung in verschiedene Organe und auf den horizontalen und vertikalen Behördenaufbau sowie infolge der in der öffentlichen Verwaltung bestehenden Weisungsbefugnisse und Weisungsfreiheiten sind der Einheitlichkeit der Willensbildung in der Körperschaft Grenzen gesetzt. Schon daraus kann sich in bestimmten Konstellationen ein Bedürfnis für die Zulassung von Insichprozessen ergeben. Aus einem solchen Bedürfnis - etwa im Hinblick auf die Weisungsfreiheit der Verwaltungsstelle, deren Entscheidung angegriffen werden soll - folgt freilich nicht unmittelbar die Zulässigkeit eines Insichprozesses. Zulässig wird ein solcher erst, wenn entweder der Gesetzgeber diesem Bedürfnis Rechnung trägt und den Insichprozeß ausdrücklich normiert oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, daß eine Rechtsverletzung des Rechtsträgers (oder ggf. der Behörde) durch die von ihnen angegriffene Entscheidung möglich ist. Dem Bedürfnis, in Ausnahmefällen Insichprozesse zuzulassen, haben der Bundes- und die Landesgesetzgeber mehrfach durch besondere Vorschriften Rechnung getragen (Wehrpflichtgesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz, Handwerksordnung, verschiedene Landesgesetze). Die ausdrücklich normierte Zulassung eines Insichprozesses stellt sich regelmäßig als eine gesetzliche Befreiung des derart Klagebefugten von dem Erfordernis der Geltendmachung dar, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ist dagegen gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt, daß ein Insichprozeß statthaft und daß daher die Klage unabhängig von dem Erfordernis der Geltendmachung einer Rechtsverletzung zulässig ist, so ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 42 Abs. 2 VwGO ein Insichprozeß dann zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung eigener Rechte schlüssig geltend machen kann; das wird davon abhängen, mit welchen - eigenen - Rechten der Kläger des Insichprozesses von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu der Feststellung, daß für den Streit zwischen der Straßenbaubehörde und der Enteignungsbehörde über die materielle Richtigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 49 Abs. 4 HEG weder - was keiner näheren Darlegung bedarf - die Zulässigkeit eines Insichprozesses ausdrücklich normiert ist noch den einschlägigen Bestimmungen durch Auslegung entnommen werden kann, daß eine Rechtsverletzung des Landes Hessen oder der Straßenbaubehörde durch einen derartigen Beschluß möglich sei; hiervon ist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen, indem es angenommen hat, daß der Kläger nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen könne, durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt, nämlich den Kostenfestsetzungsbeschluß des Regierungspräsidenten in Kassel vom 14. Juni 1984 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 1984 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - i n s e i n e n R e c h t e n v e r l e t z t zu sein. Im einzelnen gilt: § 23 HEG zählt nur die Beteiligten eines Enteignungsverfahrens auf, zu denen auch das Land Hessen, sei es als Antragsteller oder als betroffener Grundstückseigentümer, gehören kann. Damit schließt das Gesetz aus, daß die Entscheidung über die Enteignung von derselben Landesbehörde getroffen wird, die die Enteignung beantragt oder die sich einem Enteignungsverlangen Dritter ausgesetzt sieht. Insoweit wird - durch Kompetenzzuweisung an zwei verschiedene Landesbehörden - gewährleistet, daß das Verfahren frei von behördeninternen Interessenkonflikten durchgeführt werden kann; zugleich wird das Vertrauen des privaten Enteignungsbetroffenen in die Objektivität der zur Entscheidung berufenen Behörde gestärkt. Einen weitergehenden materiellen Regelungsgehalt hat § 23 HEG nicht; soweit dieser Vorschrift entnommen werden kann, daß die Straßenbaubehörde eine selbständige Verfahrensstellung gegenüber der über die Enteignung entscheidenden Behörde desselben Rechtsträgers einnehmen soll, gibt dies für die Frage nichts her, ob dem Hessischen Landesamt für Straßenbau im Bereich der Kostenfestsetzung für das Enteignungsverfahren eigene, mit verwaltungsgerichtlicher Klage durchsetzbare Rechte im Verhältnis zu den Regierungspräsidien zustehen können. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der in den § 28 bis 30 und 49 bis 51 HEG getroffenen Bestimmungen und auf der Grundlage dessen zu verneinen, daß Behörden grundsätzlich in Wahrnehmung von Kompetenzen, nicht aber in Wahrnehmung subjektiver Rechte handeln (vgl. statt aller: Staudacher, Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle und Insichprozeß, JZ 1985 S. 969, 971 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil des BVerwG vom 14. Februar 1969 - IV C 215.65 -, BVerwGE 31 S. 263, 267 mit Hinweis auf Kisker, Insichprozeß und Einheit der Verwaltung, 1968, S. 24 ff.). Das in neuerer Zeit festzustellende Bestreben, organschaftliche Kompetenzen in subjektiv-öffentliche Rechte des Organs umzupolen, gilt keineswegs allen Organen und damit auch Behörden gleichermaßen. Vielmehr betrifft es vor allem solche Organe, deren Aufgabe das Ausbalancieren und Austarieren von Partikularinteressen ist, die also "Kontrastorgane" darstellen. Für B e h ö r d e n d e r u n m i t t e l b a r e n S t a a t s v e r w a l t u n g kann dies aber nicht angenommen werden; deshalb wird allgemein daran festgehalten, daß ihnen keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern nur Kompetenzen zustehen, die zur Begründung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht ausreichen (vgl. Staudacher a. a. O. unter Hinweis auf Bethge, DVBl. 1980 S. 309, 312 f.). Auch der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß es Rechtsnormen, die den Schutz einer Behörde vor der Entscheidung einer anderen Behörde bezwecken, im Bereich der staatsunmittelbaren Verwaltung jedenfalls insoweit nicht geben kann, als eine Behörde sich gegen die materiell-rechtliche Unrichtigkeit einer Verwaltungsentscheidung wehren will: Die materiellen Rechtswirkungen der Entscheidung treffen nicht die Behörde, das Organ oder den Amtswalter, sondern die hinter diesen stehende Rechtsperson Staat (Löwer, Der Insichprozeß in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VerwA 68 (1977) S. 327, 339 f.). Hieraus folgt ohne weiteres, daß dem Hessischen Landesamt für Straßenbau hinsichtlich der Festsetzung von Kosten des Enteignungsverfahrens (einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten) kein rechtlich geschütztes "Individualinteresse" - als Mindestvoraussetzung für eine Klagebefugnis - zukommt. Vielmehr handelt es sich bei dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Interesse um nichts anderes als das allgemeine staatliche Interesse daran, daß öffentliche Mittel nur aufgrund materiell richtiger Bewilligungsentscheidungen verausgabt werden. Die Wahrnehmung dieses Interesses ist vom Gesetzgeber durch Einräumung einer entsprechenden Entscheidungskompetenz aber gerade der Enteignungsbehörde übertragen worden; diese bürgt für die materielle Richtigkeit der von ihr nach § 49 Abs. 4 HEG zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht weniger als eine andere Landesbehörde. Insoweit ist für eine durch das Hessische Landesamt für Straßenbau veranlaßte, über die vorhandenen Möglichkeiten einer verwaltungsinternen Kontrolle hinausgreifende gerichtliche Überprüfung der von der zuständigen Enteignungsbehörde zu verantwortenden Kostenfestsetzung kein Raum (vgl. auch Lorenz, Zur Problematik des verwaltungsgerichtlichen Insichprozesses, AöR 93 (1968) S. 308, 320 f., 327). Etwas anderes ergibt sich weder aus der Entscheidung des III. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1974 - III F 66/70 -, die die Klage des f i s k a l i s c h h a n d e l n d e n Landes gegen einen Verwaltungsakt der Landeskulturverwaltung und damit offenkundig eine andere Fallgestaltung als die vorliegende betraf, noch aus der Überlegung, die Beteiligten des Enteignungsverfahrens müßten in gleicher Weise die Möglichkeit haben, den nach § 49 Abs. 4 HEG erlassenen Beschluß - einen Verwaltungsakt - einer inhaltlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zuzuführen. Dieser Überlegung liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, der Kostenfestsetzungsbeschluß der Enteignungsbehörde stelle nicht nur im Verhältnis zu dem zu enteignenden Grundstückseigentümer oder Rechtsinhaber einen letztlich im Verwaltungsprozeß anfechtbaren Verwaltungsakt dar, sondern gleichermaßen auch im Verhältnis zum Land Hessen selbst, falls dieses - wie hier - als Antragsteller in dem Enteignungsverfahren beteiligt sei. Ein solches Verständnis begegnet aber schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil nach der Legaldefinition des § 35 Satz 1 HVwVfG "Verwaltungsakt" jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung n a c h a u ß e n gerichtet ist. Demgegenüber fehlt aber der Entscheidung der einen Behörde der unmittelbaren Staatsverwaltung die danach erforderliche Außenwirkung jedenfalls insoweit, als sie sich gegen eine andere Behörde desselben Rechtsträgers richtet, die für den betreffenden Bereich nicht mit eigenen rechtlich geschützten Interessen ausgestattet ist; daß indessen dem Hessischen Landesamt für Straßenbau hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Enteignungsverfahren kein "Individualinteresse" in diesem Sinne eingeräumt ist, wurde oben bereits ausgeführt. Im Ergebnis bedeutet dies, daß die das Land Hessen im Bereich der Straßenbauverwaltung vertretende Behörde einen ihr materiell unrichtig erscheinenden Kostenfestsetzungsbeschluß der Enteignungsbehörde ohne gerichtlichen Rechtsschutz hinnehmen muß, auch wenn der zu enteignende Grundstückseigentümer oder Rechtsinhaber solchen Rechtsschutz gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluß in Anspruch nehmen kann. Daß aus den vorstehenden Gründen das Land Hessen wegen der einem Enteignungsbetroffenen zu erstattenden Rechtsanwaltskosten keinen Insichprozeß vor den Verwaltungsgerichten führen kann, an dem es - bei unterschiedlicher gesetzlicher Vertretung - einerseits als Kläger und zugleich als Beklagter beteiligt ist, wird im übrigen durch folgende Überlegungen zu der - mit Rücksicht auf höherrangiges Recht gebotenen - Auslegung weiterer einschlägiger Vorschriften des HEG bestätigt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anspruch des Landabgabepflichtigen auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihm in dem die Enteignungsentschädigung betreffenden Verwaltungsverfahren entstanden sind, vor den Z i v i l g e r i c h t e n zu verfolgen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - über die Entschädigung selbst nicht (mehr) gestritten wird (Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C 81.69 -, BVerwGE 40 S. 254 ff.); ihr folgt der erkennende Senat für die hier in Rede stehende Fragestellung ungeachtet dessen, daß einerseits die Kläger jenes Revisionsverfahrens in einem Verwaltungsverfahren nach Art. 17 ff. BayAGZPOKO anwaltlich vertreten waren und daß andererseits das HEG erst später - am 1. Mai 1973 - in Kraft getreten ist. Denn weder beruht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Besonderheiten des bayerischen Landesrechts noch gebieten die maßgeblichen Vorschriften des hessischen Enteignungsrechts eine Auslegung dahin, daß der Streit über die Höhe der in einem Entschädigungsfestsetzungsverfahren entstandenen, vom Enteignungsbegünstigten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten deshalb vor den Verwaltungsgerichten (ggf. in einem Insichprozeß des Landes Hessen) auszutragen sei, weil die Enteignungsbehörde diese Kosten gemäß § 49 Abs. 4 HEG durch B e s c h l u ß , mithin durch verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt, festzusetzen habe. Vielmehr sind diese Bestimmungen - verfassungskonform - dahin auszulegen, daß insoweit (nur) dem privaten Enteignungsbetroffenen der Rechtsweg vor den o r d e n t l i c h e n G e r i c h t e n offen steht, während das Hessische Landesamt für Straßenbau als Behörde der unmittelbaren Staatsverwaltung die Kostenfestsetzung der dafür ausdrücklich ermächtigten Enteignungsbehörde desselben Rechtsträgers (unbeschadet verwaltungsinterner Überprüfungsmöglichkeiten) hinzunehmen hat. Im einzelnen läßt sich der Senat dabei von folgenden Erwägungen leiten (vgl. BVerwGE 40 S. 254, 255 f.): In dem durch bestandskräftigen Beschluß des Regierungspräsidenten in K vom 20. Januar 1984 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, in dem die Beigeladene anwaltlich vertreten war, ging es allein um die Festsetzung einer Geldentschädigung nach § 28 Abs. 2 HEG, mithin um einen Gegenstand, über den bei weiterem Streit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ausschließlich die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit entscheiden. Zwischen dem Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten der vorbezeichneten Art und dem Anspruch auf die Entschädigung selbst besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Folge, daß gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG für die eine wie für die andere Streitigkeit der Zivilrechtsweg als vorgeschrieben anzusehen ist. Dies ergibt sich zum einen aus der sachlichrechtlichen Erwägung, daß es sich bei der Erstattung dieser Anwaltskosten ebenso wie bei der Entschädigung selbst um Leistungen handelt, die der Enteignungsberechtigte dem Abgabepflichtigen dafür erbringen muß, daß er den Enteignungsgegenstand erhält. Dasselbe ergibt sich zum anderen aus verfahrensrechtlichen Erwägungen zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG: Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinem Urteil vom 14. Dezember 1971 - IV C 42.67 - (BVerwGE 39 S. 169) im Anschluß an frühere Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht im Sinne einer weiteren Aufspaltung der ohnehin durch diese Vorschrift bewirkten unglücklichen "Doppelgleisigkeit" der Enteignungsstreitigkeiten ausgelegt werden darf, soweit sich dies vermeiden läßt. Daran ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch für den vorliegenden Zusammenhang festzuhalten. Ist der Rechtsstreit um die Entschädigung selbst vor den Zivilgerichten auszutragen, so widerspricht es dem Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, Nebenstreitigkeiten um die Erstattung der im Entschädigungsfeststellungsverfahren entstandenen Kosten vor Gerichten eines anderen Gerichtszweiges austragen zu lassen. Für eine solche Rechtswegaufteilung lassen sich keine sachliche Notwendigkeit und kein sachlicher Nutzen erkennen, die es rechtfertigen würden, die offensichtlichen Nachteile der Aufteilung in Kauf zu nehmen. Diese Nachteile würden einmal darin liegen, daß die Beteiligten in einem und demselben Sachkomplex zu doppelter Prozeßführung genötigt würden, zum anderen darin, daß Gerichte zweier Gerichtszweige veranlaßt würden, sich mit denselben Rechtsfragen und vielfach mit denselben Sachverhalten zu befassen, was neben vermeidbarer Doppelarbeit die Gefahr voneinander abweichender Rechtsansichten und Entscheidungen mit sich brächte. Für die Auslegung einer Rechtswegregelung sind auch solche Erwägungen der Praktikabilität und der Prozeßwirtschaftlichkeit legitim. Sie führen zu dem Ergebnis, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art den Zivilrechtsweg vorschreibt. Nur auf diese Weise läßt sich die Ungereimtheit vermeiden, die sich daraus ergibt, daß nach den Beschlüssen des Regierungspräsidenten in K vom 20. Januar 1984 und vom 14. Juni 1984 hinsichtlich der Kostengrundentscheidung der Zivilrechtsweg eröffnet, hinsichtlich der Höhe der der Beigeladenen noch zu erstattenden Aufwendungen hingegen der Widerspruch nach den §§ 68 ff. VwGO gegeben sein soll. Der gefundenen Auslegung läßt sich nicht mit Erfolg die Erwägung entgegenhalten, daß eine "Doppelgleisigkeit" der Rechtswege mit ihren Nachteilen nicht in einem Fall der vorliegenden Art in Betracht komme, in dem über die Höhe der Entschädigung selbst nicht (mehr) gestritten werde. Bei der Auslegung einer Rechtsvorschrift ist nämlich - neben anderen Auslegungshilfen - von den typischen Fällen auszugehen, für welche die Regelung bestimmt ist; als die typischen Fälle werden hier Streitigkeiten anzusehen sein, in denen nicht isoliert um die Erstattung der Verfahrenskosten, sondern zugleich auch um die Entschädigung selbst gestritten wird. Aber selbst wenn man diese Überlegung beiseite stellt, kann es nicht dem Inhalt und Sinn einer Rechtswegregelung entsprechen, daß für gleichartige Ansprüche auf Kostenerstattung einmal die Verwaltungsgerichte und einmal die Zivilgerichte entscheiden, je nachdem, ob diese Ansprüche nur für sich oder im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch selbst streitig sind. Eine solche Auffassung würde zudem dem geltenden Grundsatz widersprechen, daß über bestimmte Arten von Ansprüchen, soweit es sich nicht um die inzidente Entscheidung über eine Vorfrage handelt, nur in einem und nicht in mehreren Gerichtszweigen zu entscheiden ist. Für die Richtigkeit dieser in BVerwGE 40 S. 256 ff. näher dargelegten Auffassung spricht ferner, daß sie im Einklang mit der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs steht. Dieser hat mit Urteil vom 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 -, DVBl. 1969 S. 208, ausgeführt: In der Rechtsprechung werden im Anschluß an neuere Enteignungsgesetze (vgl. § 19 LBG, § 96 BBauG) nunmehr gewisse Folgeschäden einer Grundstücksenteignung als entschädigungspflichtig anerkannt, darunter auch die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für Rechtsberatung im Enteignungsverfahren, weil diese Kosten zwangsläufig mit einem Enteignungsverfahren verbunden sind ... Es bestehen keine Bedenken, zu dem Vermögensschaden, der durch die nachteilige Wirkung einer Ausbaumaßnahme verursacht und angemessen auszugleichen ist, auch die notwendig mit dem Entschädigungsverfahren verbundenen Kosten zu rechnen. Im Urteil vom 14. Oktober 1971 - III ZR 9/69 -, NJW 1972 S. 157, hat schließlich der Bundesgerichtshof ohne Erörterung der Rechtswegfrage, aber offensichtlich in der Überzeugung seiner Zuständigkeit, über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten entschieden, die durch einen Vergleich in einem Enteignungsverfahren zwecks Ausbaues einer Bundesstraße entstanden waren. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Rechtsprechung nicht durch das Inkrafttreten des HEG am 1. Mai 1973 überholt. Vielmehr eröffnet § 50 Abs. 1 HEG "wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen" ausdrücklich den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Die durch Beschluß der Enteignungsbehörde festzusetzenden Kosten im Sinne des § 49 HEG sind hiervon nicht, wie der Kläger meint, ausgenommen. Hierfür gibt insbesondere der Gesetzeswortlaut nichts her. Aus dem Umstand, daß die zu erstattenden Kosten durch Beschluß, also durch Verwaltungsakt, festzusetzen sind, kann nicht gefolgert werden, daß bereits deshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Dies folgt schon daraus, daß auch der Enteignungsbeschluß - Teil B - selbst, obwohl Verwaltungsakt, nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar ist, sondern von den ordentlichen Gerichten überprüft wird. Im übrigen hat der Gesetzgeber zwar in § 49 Abs. 4 HEG eine besondere verfahrensrechtliche Regelung für die zu erstattenden Kosten getroffen, diese Regelung ist aber gerade für die Rechtswegfrage unergiebig. Das hessische Enteignungsrecht enthält entgegen der Auffassung des Klägers weder in § 49 HEG noch an anderer Stelle eine ausdrückliche Regelung des Rechtswegs bei Kostenerstattungsstreitigkeiten, sondern weist insoweit - anders als jüngere Vorschriften beispielsweise des bayerischen und nordrhein-westfälischen Landesrechts - eine R e g e l u n g s l ü c k e auf, die durch Auslegung zu schließen ist. Während in Bayern und Nordrhein-Westfalen, wie der Kläger selbst zutreffend hervorhebt, für Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, schweigt das HEG zu dieser Frage; sie hat, wie der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 6. Januar 1992 zu entnehmen ist, bei den Ausschußberatungen des Hessischen Landtags - und, wie zu ergänzen ist, auch im übrigen Gesetzgebungsverfahren - keine Rolle gespielt. Insbesondere läßt sich den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß eine bewußt differenzierende Rechtswegzuweisung für die zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen einerseits, für die den Beteiligten zu erstattenden Kosten des Enteignungsverfahrens andererseits hat vorgenommen werden sollen. Es verbietet sich, die deshalb gebotene Auslegung durch Umkehrschluß vorzunehmen; aus den vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen materiell-rechtlichen Gründen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten und dem Anspruch auf die Entschädigung selbst sowie auch aus den oben dargestellten verfahrensrechtlichen Erwägungen zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist vielmehr § 50 Abs. 1 HEG analog anzuwenden. Ist demzufolge für Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten auch in Hessen der ordentliche Rechtsweg gegeben, folgt hieraus unmittelbar, daß auch deshalb das Hessische Landesamt für Straßenbau wegen einer solchen Streitigkeit keinen Verwaltungsprozeß gegen die Enteignungsbehörde führen kann. Letztlich stünde der vom Kläger für möglich und richtig gehaltenen Interpretation jedenfalls aber das Gebot zur verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften entgegen. Wenn, wie oben im einzelnen ausgeführt, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art den Zivilrechtsweg vorschreibt, darf den Bestimmungen der §§ 49 bis 51 HEG keine gegenteilige Auslegung dahin gegeben werden, daß in Hessen für Streitigkeiten über die (isolierte) Erstattung von Rechtsanwaltskosten - anders als für Streitigkeiten über Art und Höhe zu leistender Entschädigungen - der Verwaltungsrechtsweg (und damit letztlich auch die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Insichprozesses des Landes Hessen) eröffnet sei. Ist aber der Kostenerstattungsstreit demzufolge ebenso wie der Entschädigungsstreit selbst vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, wird notwendigerweise zugleich einem Prozeß, der wegen der materiellen Richtigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zwischen der (erstattungspflichtigen) Straßenbaubehörde und der Enteignungsbehörde zu führen wäre, die Grundlage entzogen; gemäß § 51 Abs. 1 HEG ist nämlich der Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht zwischen dem Entschädigungsberechtigten (bzw., zutreffend ausgelegt, dem Erstattungsberechtigten) einerseits und dem Begünstigten andererseits zu führen; die Enteignungsbehörde ist, obwohl sie den zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt, sondern wird vom Gericht lediglich über dessen Ausgang unterrichtet (§ 51 Abs. 2 HEG). Diese für den Prozeß wegen der Art und Höhe der Entschädigungen und Ausgleichszahlungen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtslage läßt eine Auslegung, wie sie der Kläger - im Bemühen um eine "rechtsgrundsätzliche" Klärung der Zulässigkeit eines von der Straßenbaubehörde gegen die Enteignungsbehörde zu führenden Verwaltungsstreitverfahrens - vornimmt, nicht zu. Im Hinblick hierauf kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Insichprozeß ferner aus dem Grunde nicht zulässig geführt werden kann, weil der zwischen den beteiligten Behörden bestehende Streit jedenfalls von der Landesregierung entschieden werden könnte oder ob die insoweit durch Art. 104 Abs. 3 HV getroffene Regelung auf Behördenstreitigkeiten der vorliegenden Art ohnehin nicht anwendbar ist (vgl. insoweit das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 6. November 1991 sowie das Urteil des OVG Koblenz vom 20. November 1969 - 3 C 14/67 -, DÖV 1970 S. 351). Das klagende Land wendet sich - als Träger der Straßenbauverwaltung - gegen einen von ihm selbst - als Träger der Enteignungsbehörde - erlassenen Beschluß, durch den die der Beigeladenen noch zu erstattenden Aufwendungen für die Durchführung eines Entschädigungsfestsetzungsverfahrens auf 397,86 DM festgesetzt worden sind. Für den im Jahre 1975 planfestgestellten Ausbau der Landesstraße 3076 in K benötigte der Kläger unter anderem Teilflächen aus mehreren im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücken (insgesamt ca. 422 qm), die durch notariellen Vertrag vom 18. Juli 1979 an ihn verkauft wurden. Neben dem Kaufpreis zahlte der Kläger der Beigeladenen aufgrund einer 1982 erzielten Teileinigung noch einen Pauschalbetrag von 89.000,-- DM als Entschädigung für bestimmte bauliche Veränderungen an ihrem Grundbesitz sowie für die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Über eine Entschädigung wegen der Stillegung einer Öltankanlage aus Anlaß des Straßenbaus und der Schaffung eines Behinderteneingangs am Sparkassengebäude der Beigeladenen kam demgegenüber keine Einigung zustande. Den Antrag der Beigeladenen vom 28. Februar 1983, insoweit noch eine Entschädigung festzusetzen, wies der Regierungspräsident in K durch Enteignungsbeschluß vom 20. Januar 1984 zurück; dennoch erlegte er die Kosten dieses Verfahrens nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Enteignungsgesetzes (HEG) dem Kläger - vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau - als dem Antragsteller und Begünstigten des Enteignungsverfahrens auf. Von der laut beigefügter Rechtsmittelbelehrung bestehenden Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Klage bei dem örtlich zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben, wurde von keiner Seite Gebrauch gemacht. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß beantragte die Beigeladene am 21. Februar 1984 die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.620,64 DM, wobei sie einen Gegenstandswert von 181.647,-- DM zugrunde legte. Durch Beschluß vom 14. Juni 1984 setzte die Enteignungsbehörde die vom Kläger noch zu erstattenden Aufwendungen unter Annahme eines Gegenstandswerts von 89.000,-- DM auf 397,86 DM - zuzüglich vier Prozent Zinsen seit dem 23. Februar 1984 - fest und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Durchführung des Entschädigungsfestsetzungsverfahrens für erforderlich. Gemäß der dem Kostenfestsetzungsbeschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung legte das Hessische Landesamt für Straßenbau hiergegen mit Schreiben vom 5. Juli 1984 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in K durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1984 - ebenso wie einen Widerspruch der Beigeladenen - mit näheren Erwägungen zur Sache als unbegründet zurückwies. Am 7. November 1984 hat der Kläger - vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung bei dem Verwaltungsgericht Kassel die vorliegende Klage gegen sich selbst - vertreten durch den Regierungspräsidenten in K - erhoben und mit näherer Begründung sinngemäß beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 14. Juni 1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1984 aufzuheben und die der Beigeladenen noch zu erstattenden Aufwendungen für die Durchführung des Enteignungsverfahrens auf Null festzusetzen. Der Regierungspräsident in K hat - ebenfalls mit näheren rechtlichen Darlegungen - beantragt, die Klage abzuweisen, während die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens durch am 14. März 1989 beratenes Urteil im wesentlichen mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, einen sogenannten "Insichprozeß" könne der Kläger wegen der streitigen Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht führen, da die auf der Kläger- und der Beklagtenseite in Erscheinung tretenden Behörden insoweit nicht mit eigenen Rechten ausgestattet seien, die eine Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO als möglich erscheinen ließen; insbesondere sei die vorliegende Klage nicht für den Fiskus als Privatrechtssubjekt erhoben, sondern im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Klägers als Trägers der gesetzlichen Straßenbaulast. Doch selbst wenn im Enteignungsverfahren dem Hessischen Landesamt für Straßenbau gegenüber dem jeweils zuständigen Regierungspräsidenten eine Rolle als "fiskalisch handelnder Quasibürger" - unter Einschluß der Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung - zuzugestehen sein sollte, müsse die Klage daran scheitern, daß die strittige Frage ohne gerichtliche Hilfe durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik als den zuständigen Ressortminister verbindlich entschieden werden könne. Gegen dieses spätestens am 4. April 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 13. April 1989 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz des Hessischen Landesamtes für Straßenbau die vom Verwaltungsgericht - "wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Frage des Insichprozesses" - zugelassene Berufung eingelegt, zu deren sachlicher Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezieht. Im übrigen trägt er vor: Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Regierungspräsident als Enteignungsbehörde der Fachaufsicht des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik unterstehe; für Weisungen gegenüber der Enteignungsbehörde sei nur der Hessische Minister des Innern zuständig. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Bedeutung der Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 18. Dezember 1974 - III F 66/70 - verkannt, wo dargelegt sei, daß der Straßenbaufiskus weitgehend verselbständigte Interessen vertrete; ihm gegenüber treffe die Enteignungsbehörde eine bindende Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit nicht durch einen gemeinsam übergeordneten Fachminister, sondern nur durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden könne. Das Land Hessen - als Kläger vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau - beantragt, das am 14. März 1989 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Demgegenüber beantragt das Land - als Beklagter vertreten durch das Regierungspräsidium K -, die Berufung zurückzuweisen. Die Enteignungsbehörde hält die Klage zwar aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen für sachlich nicht begründet, jedoch mit folgenden Erwägungen ebenfalls für zulässig: Die klagende Behörde könne ausnahmsweise geltend machen, in eigenen, nämlich ihr durch die speziellen Vorschriften des hessischen Enteignungsrechts verliehenen Rechten verletzt zu sein. Zwar gebe es praktische Wege, Meinungsverschiedenheiten zwischen den im konkreten Verfahren beteiligten Behörden ohne Einschaltung von Gerichten zu regeln, wenn auch für das Hessische Landesamt für Straßenbau und die Regierungspräsidien keine gemeinsame oberste Landesbehörde bestehe; denn in einem solchen Fall sei gemäß Art. 104 Abs. 3 der Hessischen Verfassung letztlich die Landesregierung zur Entscheidung berufen. Auch stehe das Land Hessen - Straßenbauverwaltung - im Enteignungs- und einem sich anschließenden Kostenverfahren der Enteignungsbehörde nicht als Fiskus gegenüber, da die für den Straßenbau benötigten Grundstücke unmittelbar zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe in Anspruch genommen würden. Falls Begünstigter der angestrebten Enteignung eine Behörde des Landes Hessen sei, spalte aber das Landesrecht die Befugnisse des Landes auf zwei verschiedene Behörden auf, die sich als Antragsteller - und damit als Beteiligter des Enteignungsverfahrens (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 HEG) - einerseits sowie als zur Entscheidung berufene Behörde andererseits gegenüber stünden. Nicht anders als die übrigen Beteiligten des Verfahrens habe deshalb auch das Hessische Landesamt für Straßenbau als antragstellende Behörde die Befugnis, gegen eine ablehnende Entscheidung oder gegen Nebenbestimmungen eines Enteignungsbeschlusses Rechtsmittel einzulegen. Dies gelte auch für Kostenverfahren, da diese lediglich ein Annex zum Enteignungsverfahren seien; wenn die Enteignungsbehörde gemäß § 49 Abs. 4 HEG die Kosten durch Beschluß - also durch Verwaltungsakt - festzusetzen habe, und zwar unabhängig davon, wer Beteiligter sei, zeige dies, daß gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß jedem Beteiligten die gleichen Rechtsmittel zustehen sollten, auch wenn er eine Behörde des Rechtsträgers der Enteignungsbehörde sei. Durch gerichtliche Verfügung vom 11. Oktober 1991 auf die Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach es, falls der Rechtsstreit um die Entschädigung selbst vor den Zivilgerichten auszutragen ist, dem Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG widerspricht, Nebenstreitigkeiten um die Erstattung der im Entschädigungsfeststellungsverfahren entstandenen Kosten vor Gerichten eines anderen Gerichtszweigs austragen zu lassen (Urteil vom 14. Juli 1972 - 4 C 81.69 -, BVerwGE 40 S. 254, 255), tragen die den Prozeß führenden Behörden des Klägers noch vor: Das am 1. Mai 1973 in Kraft getretene HEG treffe eine andere Regelung, als sie den bisherigen Gerichtsentscheidungen zugrundezulegen gewesen sei. Wenn § 50 Abs. 1 HEG - im Widerspruch etwa zum bayerischen und nordrhein-westfälischen Enteignungsrecht - bestimme, daß (nur) wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden E n t s c h ä d i g u n g e n u n d A u s g l e i c h s z a h l u n g e n der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei, bleibe es im übrigen - also insbesondere hinsichtlich der Kosten des Enteignungsverfahrens einschließlich etwaiger Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten - dabei, daß der insoweit von der Enteignungsbehörde gemäß § 49 Abs. 4 HEG zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluß als Verwaltungsakt durch Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten angreifbar sei. Hiervon gehe auch die ständige, auf einem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 3. Juli 1974 beruhende Verwaltungspraxis im Lande Hessen aus. Zwar gebe das Phänomen eines Insichprozesses Anlaß zu kritischer Prüfung, ob nicht ein Fehler in der dogmatischen Konstruktion zu dieser besonderen Prozeßsituation führe; in Hessen sei aber diese Situation ausnahmsweise vom materiellen Recht gewollt, weil stets eine weitere Landesbehörde - die Enteignungsbehörde - eingeschaltet werden müsse, auch wenn bereits eine Landesbehörde in antragstellender Funktion am Enteignungsverfahren beteiligt sei. Für die Zulässigkeit des hier geführten Insichprozesses spreche schließlich die Überlegung, daß schlechterdings kaum vorstellbar sei, einer der für die Sachgebiete "Straßenbau" und "Enteignung" zuständigen Ressortminister werde einen Streit wie den vorliegenden dem Kabinett unterbreiten; angesichts dessen führe ein Ausschluß der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit der Streitfrage zu dem bedenklichen Ergebnis, daß die Straßenbauverwaltung Entscheidungen der Enteignungsbehörde in Kostensachen stets akzeptieren müßte. Dies könne unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hingenommen werden, zumal ein im Verhältnis zum Enteignungsbetroffenen bestandskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluß auf Intervention der Straßenbaubehörde nur noch unter den Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts korrigiert werden könne. Wegen der Erlaßlage und der einschlägigen Gesetzesmaterialien ist eine Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten eingeholt worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf dessen Antwortschreiben vom 6. Januar 1992 nebst sieben Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands im übrigen wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der das Entschädigungsfeststellungsverfahren der Beigeladenen betreffenden Akten des Regierungspräsidiums K (I/1 Az. 86 d 1203 - 6/83 -) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.