Beschluss
2 TH 246/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1019.2TH246.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die mit Telefax vom 6. Januar 1992 fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das vorläufige Rechtsschutzersuchen des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auch das umfangreiche, freilich in mehrfacher Hinsicht rechtlich unerhebliche Beschwerdevorbringen führt nicht dazu, daß entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (in Verbindung mit dem hier entsprechend anzuwendenden Abs. 2 Nr. 2) sowie -- falls nach dem verfolgten Rechtsschutzziel und der konkreten Verkehrssituation erforderlich -- als "Aufhebung der Vollziehung" entsprechend Abs. 5 Satz 3 die Beseitigung der zwecks "Sperrung" der straße angebrachten Verkehrszeichen und -einrichtungen gerichtlich anzuordnen wäre; ebensowenig führt es auf den Hilfsantrag dazu, daß der Antragsgegnerin im Wege einer daneben etwa noch in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben wäre, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache für die untere straße (sowie gegebenenfalls darüber hinaus auch für die obere straße und die straße) eine andere als die zur Zeit bestehende Verkehrsregelung zu treffen mit dem Ziel, die Wohnbevölkerung in der straße gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO vor Lärm und Abgasen zu schützen, soweit diese Immissionen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Denn die Gewährung des vom Antragsteller unter allen rechtlichen Gesichtspunkten begehrten vorläufigen Rechtsschutzes kommt insgesamt schon deshalb nicht in Betracht, weil die auf eine weitgehende Verdrängung des motorisierten Individualverkehrs aus der straße abzielende straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16. September 1991 ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 StVO findet und nach der für das Beschwerdegericht maßgeblichen Sach- und Rechtslage gerichtlich nicht beanstandet werden kann; hieraus folgt zugleich, daß das Interesse des Antragstellers daran, von einer weiter ansteigenden Verkehrsimmissionsbelastung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, jedenfalls zur Zeit noch hinter das öffentliche Interesse an einer versuchsweisen Unterbindung des aus östlicher Richtung in die straße einfließenden Verkehrs zurücktreten muß, und zwar auch dann, wenn mit dem Antragsteller eine spürbare Verschlechterung der Belastungssituation am Anwesen ... gerade infolge der streitgegenständlichen Verkehrsregelung zugrundegelegt wird. Im einzelnen läßt sich der Senat insoweit von folgenden Erwägungen leiten: Vorläufiger Rechtsschutz zu Gunsten des Antragstellers scheidet nicht bereits deshalb aus, weil dieser nach Erlaß eines Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Darmstadt keine Klage erhoben und erst aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Anfrage am 8. September 1992 beantragt hat, "die Teilsperrung der straße für den Individualverkehr durch Anordnung vom 16. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 1992 aufzuheben". Dies steht weder einer gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch dem Erlaß einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegen. Denn der Antragsteller hatte bereits am 9. Dezember 1991 unter der Geschäftsnummer VII/1 E 1133/91 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Antrag erhoben, "die Teilsperrung der straße für den Individualverkehr durch Anordnung vom 16. September 1991 aufzuheben". Über diese -- jedenfalls zwischenzeitlich zulässig gewordene -- Untätigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden. Dies berechtigt ihn, nach Ergehen einer für ihn negativen Entscheidung der Widerspruchsbehörde nunmehr seine Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage fortzuführen (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, § 75 Rz. 21 mit weiterem Nachweis) und bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auch vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dieser ist dem Antragsteller ferner nicht schon aus dem Grunde zu versagen, daß ihm -- wie die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde unter Hinweis auf ein Urteil des OVG Berlin (vom 12. November 1986 -- 1 B 10.85 --, AS 18 S. 1 ff.) meinen -- die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Der Antragsteller kann vielmehr ungeachtet dessen, daß er nicht Anlieger der unmittelbar von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung betroffenen straße ist und daß keine den dort ferngehaltenen Verkehr direkt in die straße umlenkende Verkehrsregelung getroffen wurde, im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die "Sperrung" des unteren Abschnitts der straße in seinen Rechten, insbesondere in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, verletzt zu sein. Die Sperrung einer bislang auf drei Fahrstreifen befahrbaren innerstädtischen Hauptverkehrsstraße ist nicht nur abstrakt geeignet, subjektive Rechte von Anliegern benachbarter Straßenzüge unter dem Aspekt nicht mehr zumutbarer zusätzlicher Verkehrsimmissionen zu verletzen; auch unter den hier konkret gegebenen Umständen läßt sich bereits nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausschließen, daß der infolge der streitgegenständlichen Anordnung aus der straße ferngehaltene Verkehr das Verkehrsaufkommen auf den drei unmittelbar am Grundeigentum des Antragstellers vorbeiführenden Fahrstreifen der straße derartig erhöht, daß die damit zwangsläufig verbundene Lärm- und Abgasbelastung das im Rechtssinne zumutbare Maß übersteigt. Denn nach dem -- dem Beschwerdegericht mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Juni 1992 nur zahlenmäßig mitgeteilten -- Ergebnis einer Verkehrszählung vom 19. Mai 1992 hat sich bei einem Vergleich der Jahre 1990 und 1992 eine Zunahme der Verkehrsmenge im hier interessierenden Abschnitt zwischen straße und ... beispielsweise von 659 auf 910 Kraftfahrzeuge in der Stunde von 7.15 Uhr bis 8.15 Uhr, von 888 auf 1053 Kraftfahrzeuge in der Stunde von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 1339 auf 1604 Kraftfahrzeuge in der Stunde von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mithin ein insgesamt beachtlicher Zuwachs ergeben, der nicht von vornherein als für die betroffenen Anlieger nicht spürbar und deshalb rechtlich unerheblich abgetan werden kann. Angesichts einer solchen Verkehrsbelastung kann vielmehr auch unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit des an eine sechsstreifig ausgebaute Landesstraße angrenzenden Grundeigentums des Antragstellers zumindest ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Straßenverkehrsbehörde durch § 45 StVO eingeräumten Ermessens (vgl. Urteil des BVerwG vom 4. Juni 1986 -- 7 C 76.84 --, BVerwGE 74 S. 234 ff.) gegeben sein, welches durch die Anordnung vom 16. September 1991 verletzt sein könnte. Dies reicht für die Annahme einer Klage- sowie Antragsbefugnis für das vorliegende Rechtsschutzverfahren aus, wovon letztlich auch schon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Die Zulässigkeit der vom Antragsteller gegen die "Sperrung" der straße ergriffenen Rechtsbehelfe steht schließlich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht deshalb in Frage, weil der Antragsteller selbst in Bonn wohnt und sich nur gelegentlich in seiner Wiesbadener Zweitwohnung aufhält. Wenn damit (etwa in Anlehnung an den Beschluß des für das Immissionsschutzrecht zuständigen 14. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 1990 -- 14 TG 2324/90 --) gesagt sein sollte, daß verstärktes Verkehrsaufkommen auf der straße einerseits die Substanz seines Grundeigentums ohnehin unberührt lasse, andererseits auch eine Beeinträchtigung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Gesundheit in der Person des Antragstellers wegen dessen weitaus überwiegenden tatsächlichen Aufenthalts außerhalb Wiesbadens in Wirklichkeit nicht zu befürchten und deshalb eine denkbare Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers insgesamt nicht zu erkennen sei, könnte sich der Senat dem so nicht anschließen. Widerspruchs-, Klage- und Antragsbefugnis des Antragstellers folgen, soweit es um die vorliegend in Rede stehende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde geht, unmittelbar aus seiner Rechtsstellung als Eigentümer des Grundstücks ... .../... ... und setzen insbesondere nicht voraus, daß der Eigentümer das Anwesen, um dessen Schutz vor Lärm und Abgasen es ihm geht, auch selbst, sei es ausschließlich oder zumindest überwiegend, bewohnen muß. Ebensowenig wie in der Anknüpfung der fachplanungsrechtlichen Ausgleichsregelungen gerade an das Grundeigentum eine Vernachlässigung anderer, durch das Planvorhaben nur mittelbar betroffener Rechtsgüter -- insbesondere der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit -- liegt, vielmehr in ihrem Anwendungsbereich der Schutz des Grundeigentums den Schutz der anderen Rechtsgüter mitumfaßt (vgl. Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1979 -- 4 C 10.77 --, BVerwGE 59 S. 253 ff.), darf bei straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen mit planerischem Einschlag nicht zugrundegelegt werden, dem grundrechtlichen Eigentumsschutz vor unzumutbaren Verkehrsimmissionen komme nur eine eingeschränkte oder gar keine Bedeutung zu, falls sich der Eigentümer eines erheblichen Belastungen ausgesetzten Wohnhauses dort selbst nur gelegentlich oder überhaupt nicht aufhält. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden schließt der dem Antragsteller unstreitig zustehende Schutzanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG den Schutz der menschlichen Gesundheit mit ein, und zwar unabhängig davon, ob sich eine Gesundheitsgefährdung gerade auch in der Person des Grundeigentümers oder nur zu Lasten dritter Personen, insbesondere zum Nachteil von Mietern, ergeben kann. Die deshalb unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis sowohl nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässigen (Haupt- und Hilfs-)Anträge müssen aber aus nachstehenden Gründen gleichermaßen in der Sache ohne Erfolg bleiben: Ist eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden, kann weder eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergehen noch eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugunsten eines einzelnen erlassen werden; denn in solchen Fällen übersteigt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der allgemeinen Beachtung der betreffenden Verkehrsregelung das entgegenstehende Interesse eines einzelnen Verkehrsteilnehmers oder Straßenanliegers daran, diese Regelung einstweilen nicht befolgen zu müssen oder von ihren tatsächlich-nachteiligen Auswirkungen in Form von Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses eines Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Den im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Juli 1992 angestellten Erwägungen kommt insoweit eine umso größere Bedeutung zu, als die vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlassene Anordnung keiner Begründung bedurfte (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG); denn die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 1979 -- 7 C 46.78 --, BVerwGE 59 S. 221, 224 ff., im Anschluß an BVerwGE 27 S. 181). Bei der Überprüfung einer auf der Grundlage des § 45 StVO getroffenen Ermessensentscheidung ist mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 14. September 1988 -- 5 S 33/88 --, VBlBW 1989 S. 225 ff. = UPR 1989 S. 232 ff.) davon auszugehen, daß die von der Widerspruchsbehörde geforderte Begründung (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht so umfassend sein muß, daß sich erschöpfend allein aus ihr alle für die Entscheidung maßgebenden Einzelheiten ergeben müßten. Die Begründung muß vielmehr nur die für die Entscheidung wichtigsten Punkte -- u. a. etwa die herangezogene Rechtsgrundlage -- ansprechen und soll dies im Interesse der Überschaubarkeit auch nur tun. Demgemäß bedarf es unter Umständen der Prüfung, ob sich Ermessensüberlegungen der Behörde, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche verlautbart sind, aus den Umständen, insbesondere aus einer Auslegung des angegriffenen Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheids, ergeben. In Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die vom Antragsteller angefochtene straßenverkehrsbehördliche Anordnung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 1992 rechtlich nicht beanstandet werden kann: Allerdings ist der Antragsgegnerin nicht darin zu folgen, daß die "Sperrung" der unteren straße, wie noch zur Beschwerdeerwiderung vorgetragen wurde, "nur baustellenbedingt" sei mit der Folge, daß sich ihre Rechtsgrundlage allein aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergebe, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Der beschließende Senat hat hierzu in seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 17. August 1992 -- 2 TH 510/92 und 2 TG 511/92 -- bereits ausgeführt, daß er sich einer Argumentation, wonach die von der Straßenverkehrsbehörde getroffene Anordnung als eine ausschließlich durch die Baustelleneinrichtung auf dem Dernschen Gelände ausgelöste bloße Begleit- und Folgemaßnahme der dem Bauherrn erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen anzusehen wäre, nicht anschließen könnte. Von dieser Einschätzung abzuweichen besteht umso weniger Veranlassung, als die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 1992 einen Aktenvermerk der bauausführenden Firma vorgelegt hat, aus dem sich ergeben soll, daß "die Sperrung der (drei) Fahrspuren baustellenbedingt erforderlich war"; diesem Vermerk ist freilich in Wirklichkeit eindeutig zu entnehmen, daß auch während der zweiten Phase der Baustelleneinrichtung, zu deren Beginn -- übrigens erst nahezu ein halbes Jahr nach der Sperrung -- der Bauzaun in der straße unter Inanspruchnahme der gesamten Breite der Busspur auf die Fahrbahn verschoben wurde, um Lastkraftwagen und Baustellenfahrzeugen die Anfahrt zu ermöglichen, "trotz Baustelle weiterhin zwei Fahrspuren in der straße zur Verfügung stehen" (Bl. 628 d. A.). Angesichts dieser auch vom Antragsteller immer wieder hervorgehobenen und von der Antragsgegnerin letztlich nicht überzeugend in Frage gestellten Gegebenheiten decken baustellenbedingte Erfordernisse einer veränderten Verkehrsführung die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16. September 1991 auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nur zum Teil, nämlich soweit der rechte Fahrstreifen der straße auf eine Länge von ca. 120 m während der Bauzeit dem öffentlichen Verkehr ganz entzogen wird und deshalb der mittlere Fahrstreifen den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs vorbehalten bleiben muß. Die Sperrung auch des dritten vorhandenen Fahrstreifens für den motorisierten Individualverkehr findet demgegenüber bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO keine hinreichende Grundlage. Zwar liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, die die Sperrung einer bislang als großstädtische Hauptverkehrsverbindung fungierenden Straße für den allgemeinen Verkehr rechtfertigen können, nicht erst dann vor, wenn sich eine derartige Maßnahme aus Aspekten der unmittelbaren Gefahrenabwehr als unumgänglich notwendig erweist. Vielmehr sind beispielsweise Verkehrsregelungen, die den innerstädtischen Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung beschränken, durch § 45 Abs. 1 StVO schon dann gedeckt, wenn diese Maßnahmen erforderlich sind, um die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Stadtverkehrs zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVerwG vom 25. April 1980 -- 7 C 19.78 --, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8 = NJW 1981 S. 184 f.). Wenn die Behörde Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durch (teilweise) Sperrung einer Straße für den Kraftfahrzeugverkehr verfügen will, muß sie aber, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, die Auswirkungen auf andere Straßen ermitteln und bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14. September 1988, a. a. O.; vgl. auch Beschluß des OVG Bremen vom 10. Dezember 1990 -- 1 B 65/90 --, VRS 81 S. 72, 76 m. w. Nw.). Hieran fehlt es bislang hinsichtlich der straße, deren Anlieger der Antragsteller ist. Insoweit erweist es sich als konsequent, wenn weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde den Gesichtspunkt der (endgültigen) Verkehrsberuhigung jemals als tragend für die "Sperrung" der straße angeführt haben. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß diese Maßnahme auch nicht, wie die Antragsgegnerin (nur) in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 1992 geltend gemacht hat, "zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum" (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO) erfolgte; daß die Bauarbeiten auf dem Dernschen Gelände außerhalb des Straßenraums durchgeführt werden, bedarf keiner näheren Darlegung. Gleichwohl ist die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, die untere straße für den in Ost-West-Richtung fließenden Individualverkehr (mit Ausnahme von Radfahrern) vollständig zu sperren, jedenfalls nach den maßgeblichen Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nämlich, soweit sie ihre rechtliche Grundlage nach Maßgabe vorstehender Ausführungen nicht bereits in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO findet, im übrigen durch Satz 2 Nr. 6 dieser Vorschrift gedeckt; danach können die Straßenverkehrsbehörden -- ohne sonstige tatbestandlichen Voraussetzungen -- Verkehrsbeschränkungen und -verbote auch zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen anordnen. Eine gleichzeitige Anwendung beider vorgenannter Vorschriften begegnet keinen grundsätzlichen Einwänden (vgl. Urteil des VG Bremen vom 9. September 1991 -- 4 A 550/90 -- NZV 1992 S. 335 m. w. Nw.). Insbesondere ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Behörde den Bau einer Tiefgarage im Großstadtzentrum, der zu seiner erleichterten Durchführung ohnehin eine gewisse Verkehrsbeschränkung voraussetzt, zum Anlaß nimmt, um gleichzeitig eine Erforschung bzw. Erprobung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO in die Wege zu leiten. Als rechtliche Schranke ist insoweit lediglich zu beachten, daß diese Bestimmung, wenn sie auch einschränkende Anwendungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich aufführt, keine Handhabe dafür bietet, eine Verkehrsbeschränkung länger andauern zu lassen, als es nach dem Normzweck (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 16 StVG, VKBl. 1980 S. 243, 247) erforderlich ist, oder eine ausschließlich mit den Mitteln des Straßenrechts zu verwirklichende Maßnahme zu erproben (vgl. hierzu Beschluß des VG Stuttgart vom 27. Juni 1988 -- 10 K 358/86 --, VBlBW 1989 S. 272, 274). Zur Erforschung des Verkehrsverhaltens sowie zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Maßnahmen muß der hierzu ermächtigten Behörde regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr zugestanden werden, damit jahreszeitliche Besonderheiten der Verkehrsabläufe (z. B. verstärktes Verkehrsaufkommen in der Vorweihnachtszeit oder geringeres Verkehrsaufkommen während der Hauptferienzeit) vollständig erfaßt und korrekt in den Entscheidungsprozeß eingestellt werden können. Außerdem muß der Behörde hier, wie auch sonst (vgl. § 75 Satz 2 VwGO), eine angemessene Frist zur Entscheidung darüber eingeräumt sein, zu welchen von der Straßenverkehrsbehörde zu veranlassenden Maßnahmen das erforschte Verkehrsverhalten bzw. die erprobte Verkehrsregelung letztlich Anlaß geben. Diese Frist wird sich im Regelfall auf drei Monate (nach Ablauf des Jahreszeitraums) belaufen, kann sich aber bei Vorliegen triftiger Gründe auch verdoppeln. Derartige Gründe sind hier nach Auffassung des beschließenden Senats angesichts der Komplexität der von der Straßenverkehrsbehörde -- unter Umständen im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO) -- zu treffenden Entscheidung über den Fortbestand der "Sperrung" der unteren straße nach Ablauf des Erprobungszeitraums gegeben; denn dabei ist nicht nur auf die umfangreichen und zeitaufwendigen Baumaßnahmen auf dem Dernschen Gelände sowie die künftige verkehrsmäßige Anbindung der dort entstehenden Tiefgarage -- bei gleichzeitiger ungestörter Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs -- Rücksicht zu nehmen, sondern auch darauf, daß die Verkehrsprobleme in diesem Bereich nicht isoliert, vielmehr nur im Zusammenhang mit weiteren, das benachbarte Straßennetz betreffenden Maßnahmen angemessen gelöst werden können. Deshalb ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß eine derartige Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage der seit dem 24. September 1991 angestellten Ermittlungen und seither gemachten Erfahrungen spätestens mit Ablauf des ersten Quartals 1993 getroffen sein muß. Aus diesen Überlegungen folgt zugleich, daß der Antragsteller bis zu diesem bereits absehbaren Zeitpunkt die auf sein Grundstück einwirkende Verkehrsimmissionsbelastung im überwiegenden öffentlichen Interesse hinzunehmen hat, selbst wenn diese, was zur Zeit noch nicht annähernd zuverlässig beurteilt werden kann, infolge der angefochtenen Verkehrsanordnung ein Ausmaß erreicht haben sollte, das auf Dauer hinzunehmen ihm unter Umständen rechtlich nicht zugemutet werden könnte. Die sich daraus für das Anwesen ... .../... ... gegenüber dem früheren Zustand ergebende Mehrbelastung mit Verkehrslärm und -abgasen kann deshalb weder als "unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache durch die Straßenverkehrsbehörde" noch als "angesichts fehlender tatsächlicher Ermittlungen völlig unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Antragstellers" -- jetzt schon -- gerichtlich unterbunden werden. Insoweit verkennt der Antragsteller, daß die der Behörde durch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erteilte Ermächtigung eine auch von den Gerichten zu beachtende Wertung des Normgebers dahin zum Ausdruck bringt, die Erforschung des Verkehrsverhaltens sowie die Erprobung geplanter verkehrsregelnder Maßnahmen gerade nicht von den Voraussetzungen entsprechender endgültiger Entscheidungen abhängig machen zu wollen, sondern -- wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum -- "freizugeben". Hieraus erhellt übrigens ferner, daß der Antragsteller insoweit rechtlich nicht durchsetzen kann, von der Antragsgegnerin als "Beteiligter" des Verfahrens (§ 13 HVwVfG) mit entsprechenden Akteneinsichtsrechten (§ 29 HVwVfG) hinzugezogen zu werden. Es ist schließlich auch nicht Sache des Gerichts, durch Sachverhaltserforschung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO -- etwa in Form der dem Antragsteller insoweit vorschwebenden Einholung von Immissionsgutachten -- schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren über eine durch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO getragene (und deshalb von vornherein zumutbar befristete) straßenverkehrsbehördliche Anordnung diejenigen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, die die Behörde nach Beendigung des Erprobungszeitraums ihrer endgültigen Entscheidung zugrundezulegen und angemessen zu berücksichtigen hat. Bei dieser Ausgangslage käme die Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls doch noch in Betracht, wenn, wie der Antragsteller seit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt mit näherer Begründung vertritt, der Antragsgegnerin die Berufung auf die vorstehend behandelte Rechtsgrundlage schlechthin versagt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zuzugeben ist ihm in diesem Zusammenhang allerdings, daß der Prozeßvortrag der Antragsgegnerin insoweit als widersprüchlich bezeichnet werden muß. Während beispielsweise bereits in der Antragserwiderung vom 28. Oktober 1991 ausgeführt wurde, die -- weitgehend dem von Professor ... erarbeiteten Plan zur Verkehrsberuhigung in der Wiesbadener Innenstadt entsprechende -- Teilsperrung der straße biete die voll nutzbare Möglichkeit, "schon jetzt Auswirkungen und Änderungen auf Verkehrsströme zu beobachten, die in einem endgültigen Konzept zu berücksichtigen wären", hat sich die Antragsgegnerin demgegenüber noch im Beschwerdeverfahren -- zuletzt mit Schriftsatz vom 2. Juli 1992 -- auf den Standpunkt gestellt, diese Maßnahme sei "nur baustellenbedingt". Auf diese Widersprüchlichkeit kommt es hier aber letztlich nicht an; denn maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1992, der sich -- wenn auch nur im Rahmen einer Hilfserwägung -- ausdrücklich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO als (weitere) Rechtsgrundlage für die getroffene Ermessensentscheidung bezieht. Die insoweit gegebene Begründung ist zwar knapp, reicht aber noch aus, um erkennen zu lassen, daß die Widerspruchsbehörde sich diejenigen Erwägungen als letztlich auch tragende Ermessensgründe zu eigen machen wollte, die hinsichtlich dieser Ermächtigungsvorschrift von der Antragsgegnerin selbst in Anlehnung an die der Beschlußvorlage Nr. 91/66/209 vom 27. Mai 1991 beigefügte Begründung bereits vor der Sperrung angestellt worden waren; dort heißt es u. a.: Die für die Bauzeit (der Tiefgarage auf dem Dernschen Gelände) vorgesehene Verkehrsführung entspricht weitestgehend den Vorstellungen, die Professor ... zur Verkehrsberuhigung entwickelt hat. Die begleitenden Verkehrsuntersuchungen lassen erwarten, daß es insbesondere dann, wenn die neue Verkehrsregelung in einer verkehrsschwachen Zeit eingerichtet wird, im Normalverkehr keine schwerwiegenden Behinderungen geben wird; im Spitzenverkehr, für den das Straßennetz in Wiesbaden jedoch nicht ausgelegt ist, kann es insbesondere in der Anfangszeit zu nicht unerheblichen Störungen kommen. Die Maßnahmen in der straße haben vorläufigen Charakter. Sie geben Möglichkeiten auszutesten, welche verkehrsorganisatorischen Maßnahmen machbar sind. Dabei geht es insbesondere um folgende Fragen: -- Ausfahrt Tiefgarage Dernsches Gelände zur straße -- Abwicklung und Fahrtrichtung des Andienungsverkehrs in der straße -- Anbindung Parkhaus Karstadt über straße oder ... Straße -- Führung des Taxi- und Fahrradverkehrs Die endgültige Konzeption wird auch von den Ergebnissen des städtebaulichen Wettbewerbs für das Dernsche Gelände und dem Abschluß der Planungen von Professor ... bestimmt. Diese nach den gesamten Umständen jedenfalls in die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde einbezogenen Überlegungen lassen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, daß die "Sperrung" der unteren straße letztlich -- soweit nicht schon durch die Bebauung des Dernschen Geländes gerechtfertigt -- ebenso wie die zeitlich nachfolgenden Sperrungen der oberen straße und der straße, für die dies in der Magistratsvorlage Nr. 92/66/101 vom 16. Januar 1992 auch ausdrücklich so ausgeführt ist, "versuchsweise" auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erfolgen soll. Wenn auch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde sich den aus dieser Vorschrift ergebenden rechtlichen Bindungen (insbesondere einem nur verhältnismäßig kurzen Erprobungszeitraum) offenbar nicht selbst unterwerfen wollte -- nur so läßt sich nämlich angesichts der objektiven Gegebenheiten ihr widersprüchlicher Prozeßvortrag zu den Gründen der hier streitgegenständlichen Maßnahme einordnen --, muß sich die Antragsgegnerin nunmehr am Inhalt der insoweit maßgeblichen Entscheidung der Widerspruchsbehörde festhalten lassen. Dies beantwortet zugleich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob es überhaupt zulässig sei, daß die Widerspruchsbehörde eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen könne, die die Ausgangsbehörde nicht herangezogen wissen wolle; sie ist für den Bereich des hier anzuwendenden Straßenverkehrsrechts ohne weiteres zu bejahen. Soweit etwa die vom Regierungspräsidium Darmstadt zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO angestellte (Hilfs-)Erwägung als eine Begründung anzusehen sein sollte, die entsprechend der Auffassung des Antragstellers den ursprünglichen Verwaltungsakt "in seinem Wesen verändere", kann daraus zu seinen Gunsten nichts abgeleitet werden. Denn erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und auch Begründung, z. B. hinsichtlich der Ermessenserwägungen (vgl. Kopp a. a. O., § 79 Rz. 1 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem über 160 Jahre alten Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ... in der Innenstadt von Wiesbaden; er wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen seiner Ansicht nach unzumutbare Beeinträchtigungen dieses Grundbesitzes durch Veranstaltungs- und Verkehrslärm sowie durch Luftschadstoffe. Im vorliegenden Verfahren begehrt er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die ab dem 24. September 1991 vorgenommene "Sperrung" des unteren Abschnitts der straße (zwischen ...- und straße) für den motorisierten Individualverkehr. Nach entsprechender Beschlußfassung in den städtischen Gremien ordnete die Straßenverkehrsbehörde unter dem 16. September 1991 eine Sperrung der drei Fahrstreifen der straße durch Zeichen 250 zu § 41 StVO an. Eine generelle Ausnahme wurde für Busse, Taxen und Radfahrer, eine weitere von 6.00 bis 11.00 Uhr geltende Ausnahme für den Anlieferverkehr angeordnet. Außerdem ist eine Zufahrtsmöglichkeit von der straße zu den privaten Stellplätzen vorgesehen. Diese Verkehrsregelung bewirkt eine hinsichtlich ihres tatsächlichen Ausmaßes zwischen den Beteiligten umstrittene Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf den drei nördlichen (von insgesamt sechs) Fahrstreifen der ... (L ...), die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführen. Bereits am 24. September 1991 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch; außerdem beantragte er am 30. September 1991 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zunächst die Feststellung, daß sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Er legte dar, seine Betroffenheit als Eigentümer des unter Denkmalschutz stehenden Hauses ... ergebe sich daraus, daß in der straße schon vor der Teilsperrung der straße eine unzumutbare und eventuell sogar bereits die Enteignungsgrenze überschreitende Lärm- und Abgasbelastung bestanden habe. Verkehrsexperten hielten die Sperrung der straße ohne vorbereitende Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtkonzeption zur Verkehrsberuhigung im sogenannten Historischen Fünfeck für sachwidrig. Die Verdrängung des Verkehrsaufkommens in der straße von bis zu 1.000 Fahrzeugen pro Stunde könne nämlich nur zu einem Verkehrschaos führen, das sich in der straße -- und dort speziell am Verkehrsknotenpunkt in Höhe des ... -- besonders nachteilig auswirken werde. Die zu erwartende verstärkte Staubildung, mit der gerade auch auf der unmittelbar neben seinem Haus gelegenen Tiefgaragenausfahrt zu rechnen sei, werde zu einer unzumutbar gesteigerten Abgasbelastung führen, die die Substanz dieses besonders empfindlichen Bauwerks gefährde. Hohe Lärm- und Abgasimmissionen bewirkten zudem erhebliche Wertminderungen für Gebäude, indem diese nur zu ungünstigen Konditionen vermietet werden könnten. Im übrigen erweise sich die angegriffene Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde schon deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil er trotz ausdrücklicher Antragstellung nicht als Beteiligter zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden sei. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 hat er sodann -- sinngemäß -- beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, und ergänzend vorgetragen, bei der offensichtlich auf Dauer angelegten Sperrung der straße handele es sich in Wirklichkeit um eine Einziehung im Sinne des Straßenrechts, die nicht allein durch straßenverkehrsbehördliche Anordnung erfolgen dürfe. Aber auch nach dem Maßstab des § 45 StVO sei diese Maßnahme offenkundig fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin noch über keine Gesamtkonzeption zur Verkehrsberuhigung in der Wiesbadener Innenstadt, in die auch die straße einbezogen werden müsse, verfüge und deshalb die rechtlich gebotene Gesamtabwägung nicht habe vorgenommen werden können. Im übrigen liege die Belastung der straße mit Luftschadstoffen weit höher als diejenige der ...- und der parallel dazu verlaufenden straße. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und ausgeführt: Wie sich im einzelnen aus der Magistratsvorlage vom 17. Juni 1991 ergebe, stelle die Änderung der Verkehrsführung in der straße die Voraussetzung für die erleichterte Durchführung der Baumaßnahme "Tiefgarage Dernsches Gelände" bei Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dar; zudem stehe diese Maßnahme im Einklang mit den Empfehlungen Professor ... zur Verkehrsberuhigung in der Wiesbadener Innenstadt, wenn sie auch keine bewußte Vorwegnahme der Realisierung dieses Konzepts darstelle. Als willkommenes Nebenprodukt der Sperrung der straße ergebe sich die Möglichkeit, den veränderten Verkehrsfluß zu beobachten, um die geplanten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen besser begründen zu können; insoweit könne die Maßnahme auch von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO getragen werden. Mangels Antragsbefugnis erweise sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet. Selbst wenn sich das Verkehrsaufkommen in der straße zu bestimmten Tageszeiten erhöhe, könne die dadurch hervorgerufene Mehrbelastung, soweit sie überhaupt wahrnehmbar sei, dem Antragsteller zugemutet werden, zumal sein Grundstück an einer bereits seit langem stark frequentierten Verkehrsachse liege. Eine persönliche Gesundheitsgefahr scheide schon deshalb aus, weil der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt in Bonn habe; Schäden an der Bausubstanz seines Hauses seien nicht zu erwarten. Wegen ihrer Befristung bis zur Fertigstellung der Tiefgarage in etwa zwei Jahren weise die Teilsperrung der straße auch keine wegerechtlichen Aspekte auf. Im übrigen seien Verkehrsregelungen, die den innerstädtischen Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke der allgemeinen Verkehrsberuhigung beschränkten, nach gefestigter Rechtsprechung durch § 45 Abs. 1 StVO gedeckt. Durch Beschluß vom 20. (zugestellt am 23.) Dezember 1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung letztlich zum Nachteil des Antragstellers ausgehen müsse. Insbesondere seien die sich aus der Teilsperrung der straße für den Antragsteller zusätzlich ergebenden Immissionsbelastungen bei summarischer Betrachtung nicht annähernd so gravierend, daß sie ihm nicht bis zur Fertigstellung der betreffenden Tiefgarage zugemutet werden könnten. Der Antragsteller müsse es, übrigens ebenso wie andere Anlieger an Hauptverkehrsstraßen, hinnehmen, daß die von der Antragsgegnerin für die Wiesbadener Innenstadt verfolgten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nicht sofort und nicht in einem einzigen Schritt in die Tat umgesetzt werden könnten. Hiergegen richtet sich die am 6. Januar 1992 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, die mit Schriftsätzen vom 31. Januar 1992 (Bl. 224 bis 285 d. A.), 4. Februar 1992 (Bl. 287 f. d. A.), 13. Februar 1992 (Bl. 297 bis 301 d. A.), 2. März 1992 (Bl. 320 bis 323 d. A.), 31. März 1992 (Bl. 375 bis 407 d. A.), 22. April 1992 (Bl. 461 bis 478 d. A.), 19. Mai 1992 (Bl. 499 f. d. A.), 29. Mai 1992 (Bl. 519 bis 524 d. A.), 17. Juni 1992 (Bl. 598 bis 615, 616 bis 619, 620 bis 625 d. A.), 31. Juli 1992 (Bl. 649 bis 690 d. A.), 20. August 1992 (Bl. 733 bis 738 d. A.), 25. September 1992 (Bl. 753 bis 768 d. A.) und 28. September 1992 (Bl. 770 bis 772 d. A.), auf deren Inhalt und Anlagen (Nr. 26 bis 120) wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher begründet worden ist. Während des Beschwerdeverfahrens hat das Regierungspräsidium Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1992 den Widerspruch des Antragstellers gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 16. September 1991 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens -- sinngemäß -- beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der am 9. Dezember 1991 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobenen Klage VII/1 E 1133/91 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zwecks Sperrung der straße zwischen ...- und straße angebrachten Verkehrszeichen und -einrichtungen bis zur Entscheidung der Hauptsache zu entfernen. Demgegenüber beantragt die Antragsgegnerin, die Beschwerde zurückzuweisen, und begründet dies im einzelnen mit Schriftsätzen vom 6. März 1992 (Bl. 356 bis 367 d. A.), 13. April 1992 (Bl. 445 f. d. A.), 25. Mai 1992 (Bl. 506 f. d. A.), 29. Mai 1992 (Bl. 531 bis 537 d. A.), 16. Juni 1992 (Bl. 565 f. d. A.), 2. Juli 1992 (Bl. 627 d. A.), 22 Juli 1992 (Bl. 638 d. A.) und 20. August 1992 (Bl. 731 f. d. A.). Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (vier Hefte) sowie die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden VII/1 E 1133/91 haben vorgelegen und sind vom Senat zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.