Beschluss
2 TG 729/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1020.2TG729.92.0A
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Leitsätze
Es verstößt nicht gegen Art 3 I GG, wenn Sonderparkberechtigungen nur für Anwohner mit Hauptwohnsitz vergeben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen Art 3 I GG, wenn Sonderparkberechtigungen nur für Anwohner mit Hauptwohnsitz vergeben werden. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen verschiedene Verkehrszeichen anzuordnen, durch die die Antragsgegnerin Sonderparkberechtigungen für Anwohner in einem bestimmten Bereich (sogenannter Regelungsbereich Nr. 5) begründet hat. Es hat zutreffend dargelegt, daß diese Parkregelung auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller macht erneut geltend, die Parkregelung der Antragsgegnerin verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil Sonderparkausweise nur an diejenigen Anwohner ausgestellt würden, die mit Hauptwohnsitz in dem Regelungsbereich gemeldet seien, so daß er als Inhaber eines Nebenwohnsitzes von der Sonderparkberechtigung ausgeschlossen sei. Dieser Einwand ist nicht begründet. Die Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin hat die Sonderparkplätze für Anwohner durch den Erlaß eines Bündels von Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen (Zeichen 314 zu § 42 StVO mit Zusatzschildern) eingerichtet. Diese Verkehrszeichen reservieren die fraglichen Parkplätze für die Inhaber bestimmter Parkausweise. Deshalb muß die Verkehrsbehörde die Voraussetzungen regeln, unter denen solche Parkausweise ausgestellt werden. Insoweit steht ihr (im Einvernehmen mit der Gemeinde) ein Regelungsspielraum zu (vgl. VG Köln, Urteil vom 3. April 1987, NVwZ 88, 669 mit Hinweisen auf das Gesetzgebungsverfahren). Das gilt um so mehr, als mit der Ermächtigung zur Einrichtung von Sonderparkplätzen für Anwohner keine ordnungsrechtlichen, sondern städtebaulich-planerische Ziele verfolgt werden (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., Rdnr. 36 zu § 45 StVO). Dieses Gestaltungsermessen umfaßt auch die Befugnis, den begünstigten Personenkreis näher zu bestimmen. Denn der Begriff Anwohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVO ist weder normativ definiert noch durch eine gefestigte Rechtsprechung klar umrissen. Es handelt sich vielmehr um einen im Verkehrs- und Wegerecht eher ungebräuchlichen Terminus, der einer Interpretation durch die Verkehrsbehörde zugänglich und bedürftig ist. Daß die Antragsgegnerin Parkausweise nur Einwohnern ausstellt, die in dem Regelungsbereich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, weil für die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz sachliche Gründe gegeben sind. Die Ermächtigung zur Begründung von Sonderparkberechtigungen für Anwohner trägt dem städtebaulichen Anliegen Rechnung, die Wohngebiete am Rande der Innenstädte durch eine Verbesserung der Parkraumsituation wieder attraktiver zu gestalten und so der Umlandflucht entgegenzuwirken. Die Parkraumnot erschwert die Lebensumstände der dortigen Wohnbevölkerung in besonderem Maße und bildet ein entscheidendes Hindernis für eine Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete (so die amtliche Begründung, vgl. VkBl. 80, 243 ). Diese Parkraumnot trifft in erster Linie diejenigen Menschen, die in dem Regelungsbereich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet haben, also diejenigen, die mit Hauptwohnsitz im Regelungsbereich gemeldet sind. Wer sich dagegen nur gelegentlich oder häufig in dem fraglichen Wohngebiet aufhält, leidet nicht in gleichem Maße unter der Situation, die Anlaß für die Gewährung von Sonderparkberechtigungen ist. Dieser zumindest graduelle Unterschied rechtfertigt die von der Antragsgegnerin getroffene Differenzierung (vgl. auch insoweit VG Köln, Urteil vom 3. April 1987, a.a.O.). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (vgl. Schmitz, NVwZ 88, 602 ), Personen, die mit einem Nebenwohnsitz in dem Wohngebiet gemeldet seien, befänden sich häufig in derselben Situation wie Einwohner mit einem Hauptwohnsitz. Denn wenn solche Personengruppen von der Sonderparkberechtigung ausgeschlossen sind, liegt das nicht an der Anknüpfung an dem Wohnsitz als Zulassungskriterium, sondern an dem Umstand, daß sie nur mit einem Nebenwohnsitz in dem fraglichen Wohngebiet gemeldet sind, obwohl sie dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Unbegründet ist der Einwand des Antragstellers, es sei denkbar, daß sich ein Einwohner, wenn er über entsprechend viele Wohnsitze verfüge, nur selten in dem Regelungsbereich aufhalte, obwohl er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die von dem Antragsteller konstruierten Beispiele überhaupt praktische Anwendungsbeispiele gibt. Denn sie wären jedenfalls von so geringem Gewicht, daß sich daraus nicht die Ungeeignetheit des Hauptwohnsitzes als Anknüpfungspunkt für die Einräumung einer Sonderparkberechtigung ergeben würde. Darüber hinaus ist die Differenzierung nach Haupt- und Nebenwohnsitz entgegen der Auffassung des Antragstellers auch geeignet, Mißbrauchsfällen vorzubeugen. Es ist zwar richtig, daß auch ein Hauptwohnsitz nur zum Schein begründet werden kann. Aber angesichts der Rechtsfolgen, die an den Hauptwohnsitz geknüpft sind (wie z.B. Behördenzuständigkeiten und Wahlrecht), ist die Gefahr der Begründung eines Scheinwohnsitzes hinsichtlich des Hauptwohnsitzes erheblich geringer einzuschätzen als in bezug auf einen Nebenwohnsitz. Auch unter diesem Aspekt ist die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz nicht zu beanstanden. Es ist rechtlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Sonderparkplätze auch durch andere Maßnahmen abwehren könnte, weil die von ihr getroffene Regelung jedenfalls nicht willkürlich ist. Daß sich aus einer typisierenden Regelung im Einzelfall Nachteile ergeben können, die von den Betroffenen in Kauf zu nehmen sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Nach allem hat der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so daß auch keine Veranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs anzuordnen. Auch im übrigen ist die verwaltungsgerichtliche Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Nachteil des Antragstellers, sein zweijähriges Kind "häufig" zudem 1.000 m entfernt geparkten Fahrzeug bringen zu müssen, stellt auch nach Auffassung des beschließenden Senats keine so erhebliche Beeinträchtigung dar, daß dahinter das öffentliche Interesse an dem Fortbestand der Parkregelung zurücktreten müßte. Bei der Bewertung dieses Interesses ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf abzustellen, daß die Aussetzung der Vollziehung der Parkregelung allein in bezug auf seine Person begehrt wird. Denn das öffentliche Interesse am Vollzug einer Allgemeinverfügung ist an dem insgesamt betroffenen Personenkreis zu messen. Käme es allein auf die - in der Tat geringen - Auswirkungen der Vollzugshemmung an, die durch den jeweiligen Antragsteller ausgelöst werden, bestünde die begründete Befürchtung, daß dann auch weitere Anträge erfolgreich sein müßten mit der Folge, daß die Parkregelung insgesamt bedeutungslos werden würde. Denn die hier strittigen Allgemeinverfügungen können von einem weiten Adressatenkreis, nämlich von jedem Verkehrsteilnehmer angefochten werden, der an einem Parkplatz im Regelungsbereich interessiert ist. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht den hilfsweise erhobenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Parkausweises könnte allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleitet werden; es wurde aber bereits dargelegt, daß die strittige Parkregelung der Antragsgegnerin mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Dem Antragsteller steht daher kein Anordnungsanspruch zur Seite, so daß dahingestellt bleiben kann, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).