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Urteil

2 UE 1514/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1208.2UE1514.87.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Bundesbahndirektion Frankfurt vom 15. November 1983 beantragt haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. In der Begrenzung ihres Antrags auf ein Planergänzungsbegehren liegt eine Teilrücknahme der Klage, der die Beklagte zugestimmt hat. Insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main unwirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit die Kläger -- jetzt nur noch -- eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. November 1983 begehren, hat ihre Berufung keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 2) ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin zu 2) ist ausweislich der notariellen Verträge vom 17. September 1992, die der Bevollmächtigte der Kläger als Nachweis der aktuellen Eigentumsverhältnisse vorgelegt hat, nicht (mehr) Miteigentümerin der durch das Vorhaben betroffenen Grundstücke; ihr kann deshalb auch kein Anspruch darauf zustehen, daß die Planfeststellungsbehörde den Plan durch die Anordnung der Errichtung einer Schallschutzwand ergänzt. Gegen die Klagebefugnis der Kläger zu 1), 3) und 4) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Kläger zu 1) hat zwar seinen Miteigentumsanteil an dem Anwesen ... durch notariellen Vertrag vom 17. September 1992 veräußert, bleibt aber auf Grund seiner formellen Eigentümerposition klagebefugt, zumal der Erwerber nach dem Eigentumsübergang das Verfahren anstelle des Veräußerers fortführen können muß. Im übrigen ist (und bleibt) der Kläger zu 1) Miteigentümer des Grundstücks ..., bei dem eine Beeinträchtigung durch das Planvorhaben nicht von vornherein auszuschließen ist. Die Klägerin zu 3) ist (noch) Miteigentümerin des Anwesens ... und zugleich (auf Grund des notariellen Vertrages vom 17. September 1992) Erwerberin von Miteigentumsanteilen an dem Anwesen. Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern zu 1), 3) und 4) steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses der Bundesbahndirektion Frankfurt vom 15. November 1983 zu. Rechtsgrundlage des Planergänzungsbegehrens ist § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -- VwVfG -- vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253). Nach dieser Bestimmung hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Bei der von den Klägern begehrten Schallschutzwand handelt es sich zwar um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, sie ist aber nicht erforderlich, um nachteilige Wirkungen auf das Eigentum der Kläger abzuwehren. Die Kläger müssen vielmehr Beeinträchtigungen ihres Eigentums durch den von der S-Bahn ausgehenden Verkehrslärm ohne besondere Schallschutzmaßnahmen hinnehmen, weil die schon vor der Verwirklichung des Vorhabens bestehende Vorbelastung der Grundstücke durch Schienenverkehrslärm nicht erhöht wird. Die Lärmvorbelastung übersteigt auch nicht die Enteignungsschwelle, so daß kein Anspruch auf Lärmsanierung (aus Anlaß des Vorhabens) besteht. Dazu ist im einzelnen auszuführen: Für die Ermittlung des Grenzwertes, von dem ab Schienenverkehrslärm so erheblich ist, daß er Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft erforderlich macht (im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung -- 16. BImSchV -- vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) maßgeblich. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, weil sie nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kommt es nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde an, und zwar unabhängig davon, ob die Klage auf Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976, BVerwGE 51,15 , und vom 15. April 1977, BVerwGE 52,237 ; ebenso Alexander, NVwZ 91,318 ; vgl. ferner Senatsurteil vom 25. Juni 1991 -- 2 UE 2556/84 --, UPR 92,115 mit weiteren Nachweisen). Die strikte Unterscheidung zwischen Planaufhebungs- und Planergänzungsansprüchen -- mit der prozessualen Konsequenz der Statthaftigkeit verschiedener Klagearten -- trägt der Erwägung Rechnung, daß die Fehlerhaftigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses je nach den Umständen des Einzelfalles zur Aufhebung oder nur zur Ergänzung des Plans führen kann. Das ändert nichts daran, daß die planerische Entscheidung nur auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann. Das gilt um so mehr, als sich Abwägungsfehler, die zur Planaufhebung führen, nicht der Art nach, sondern meist nur nach ihrer Gewichtigkeit von solchen Planungsmängeln unterscheiden, die lediglich einen Anspruch auf Planergänzung begründen. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 29. April 1991 -- 7 K 10/90 --) ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, wenn mit der Klage auf Planergänzung Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden, von deren Anerkennung die Rechtmäßigkeit des Plans im übrigen nicht berührt wird. Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor; die fehlerhafte Bewertung von Schallschutzbelangen kann, wenn sie die Ausgewogenheit des Gesamtplans in Frage stellt, auch einen Anspruch auf Planaufhebung begründen. Eine vom Verordnungsgeber nicht angeordnete Rückwirkung der 16. BImSchV läßt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, daß mit dem Erlaß dieser Verordnung eine Regelungslücke habe ausgefüllt werden sollen. Denn die bis dahin fehlende normative Bestimmung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ist von der Rechtsprechung in Wahrnehmung einer "richterlichen Notkompetenz" (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989, BVerwGE 84,31 ) ausgefüllt worden (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BVerwGE 77,285; BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988, BVerfGE 79,175), so daß mit der 16. BImSchV hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes kein rechtsfreier Zustand beseitigt worden ist. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es nicht darauf an, welche Immissionsgrenzwerte für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor Inkrafttreten der 16. BImSchV maßgeblich waren. Denn die Kläger müssen die hier erwartete Lärmbelastung für ihr Grundeigentum schon wegen der bestehenden Vorbelastung hinnehmen. Die Wohnanlage ... war vor der Verwirklichung des Planvorhabens einem Schienenverkehrslärm von maximal 63,4 dB(A) in der Nacht (Mittelungspegel) ausgesetzt. Die künftige nächtliche Lärmbelastung wird -- insbesondere infolge der Verschwenkung der Fernbahntrasse -- bei maximal 62,8 dB(A) liegen. Diese Lärmbelastung stellt keine enteignungsgleiche Beeinträchtigung der Wohngebäude dar, so daß auch kein Anspruch auf Lärmsanierung "aus Anlaß" des Vorhabens besteht. Bei der Bestimmung der Enteignungsschwelle ist davon auszugehen, daß Straßenverkehrslärm von 60 dB(A) in der Nacht noch nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreitet und daß sich dieser Schwellenwert hier wegen der Besonderheiten des Schienenverkehrslärms (sog. Schienenbonus) um mindestens 3 dB(A) erhöht. Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 01. April 1985 (S. 21 ff.) im einzelnen dargelegt. Daran ist festzuhalten. Seine Auffassung zu dem Sanierungsgrenzwert bei Straßenverkehrslärm hat der Bundesgerichtshof in mehreren neueren Entscheidungen bestätigt (vgl. die Übersicht bei Boujong, UPR 87,207; ferner Berkemann in: Koch , Schutz vor Lärm, 1990, S. 73 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 03. Juli 1991 (4 C 13.88) einen Schienenbonus von 5 dB(A) anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien unterschreitet ein Schienenverkehrslärm von 63 dB(A) die Enteignungsschwelle so deutlich, daß für den Senat keine Veranlassung für eine Ortsbesichtigung bestand. Das gilt um so mehr, als diese Belastung für die hinteren, der Bahn zugewandten Giebelwände errechnet ist und mit der Entfernung von der Bahnanlage deutlich abnimmt, so daß der größte Teil der Wohnungen innerhalb der Wohnanlage einer geringeren Belastung ausgesetzt ist. Deshalb kann der Senat auch dahingestellt sein lassen, ob ein eventuell bestehendes Sanierungsgebot überhaupt einen Anspruch auf Errichtung einer Schallschutzwand begründen würde oder von vornherein auf die Gewährung passiven Schallschutzes gerichtet wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger läßt sich ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch nicht aus den besonderen Umständen des Falles herleiten. In dem akustischen Gutachten vom 30. September 1992, das die Kläger vorgelegt haben, werden die schalltechnischen Berechnungen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Gutachter führt vielmehr aus, die S-Bahn-Geräusche ragten aus den sonstigen Schienengeräuschen heraus und seien trotz ihres geringen Immissionsanteils deutlich wahrnehmbar. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Errichtung einer Schallschutzwand zu begründen. Für die Beurteilung der Lästigkeit von Schienenverkehrslärm kommt es grundsätzlich nicht auf subjektive Empfindungen oder Wahrnehmungen an. Die (enteignungsrechtliche) Zumutbarkeitsschwelle kann nur anhand objektiver Kriterien bestimmt werden, die auf einen Zeitraum zu beziehen sind. Insoweit stellt der Mittelungspegel einen generell geeigneten Maßstab für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen dar. Deshalb läßt sich ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nicht schon daraus herleiten, daß einzelne Schallereignisse, die in ihrer Summe den Mittelungspegel ausmachen, besonders wahrgenommen werden können oder eine besondere Frequenz aufweisen. Die Lästigkeit von Verkehrsgeräuschen ist zwar von der Frequenz abhängig, diesem Umstand ist aber schon durch die A-Bewertung der Schallpegel ausreichend Rechnung getragen. Eine individuelle Bewertung einzelner Verkehrsgeräusche könnte allenfalls dann geboten sein, wenn sich der Beurteilungspegel aus außergewöhnlichen Einzelschallereignissen zusammensetzen würde. Das ist bei dem S-Bahn-Betrieb wegen der relativ hohen und regelmäßigen Zugfrequenz aber gerade nicht der Fall. Einen Anspruch auf Planergänzung begründet auch nicht der Einwand der Kläger, daß infolge der unterschiedlichen Bedienung der Triebzüge Differenzen bei den Fahrgeräuschen festzustellen seien. Denn bei der Bewertung der Verkehrsgeräusche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens muß von einem vorschriftsmäßigen Betrieb der S-Bahn-Züge ausgegangen werden; den Klägern steht es frei, eventuelle Verstöße gegen Betriebsvorschriften außerhalb des Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die S-Bahn-Geräusche seien deshalb besonders störend, weil sie am Ende des Tunnels plötzlich mit maximaler Intensität einsetzten. Mit diesem Vorbringen können die Kläger nicht (mehr) gehört werden (§ 87 b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ihnen ist mit richterlicher Verfügung vom 30. März 1992 aufgegeben worden, bis zum 01. Juli 1992 abschließend zu den schalltechnischen Aussagen der Beklagten Stellung zu nehmen. Diese Frist ist mehrfach, zuletzt mit dem Hinweis verlängert worden, daß verspätetes Vorbringen nach § 87 b VwGO zurückgewiesen werden kann (vgl. Verfügungen vom 01. Juni, 15. Juli und 21. September 1992). Die Kläger hatten somit mehr als sechs Monate Gelegenheit, zu den schalltechnischen Aussagen der Beklagten Stellung zu beziehen. Soweit sich der klägerische Schriftsatz vom 07. Dezember 1992 auf diesen Gegenstand bezieht, ist die zuletzt gesetzte Frist nicht eingehalten worden, ohne daß für den Senat ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß die Kläger diese Aspekte nicht fristgerecht hätten vortragen können. Müßte diesen Einwendungen durch Einholung von Gutachten nachgegangen werden, würde das nach der Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. Im übrigen ist das verspätete Vorbringen der Kläger auch inhaltlich nicht geeignet, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen oder gar einen Anspruch auf Errichtung einer Schallschutzwand zu begründen. Die Kläger beschreiben insoweit das Phänomen des sogenannten Tunnelknalls, ohne auf die besonderen örtlichen Verhältnisse einzugehen. Die Beklagte hat aber schon in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 1984 (S. 8 der Anlage) dargelegt, daß im Gegensatz zur Situation bei Straßentunneln keine Schallpegelerhöhung eintrete, weil das Schotterbett schallabsorbierend wirke und die Tunnelöffnung zu einem relativ großen Teil durch die ausfahrenden Züge ausgefüllt werde. Dieser Effekt wird im vorliegenden Verfahren dadurch verstärkt, daß die Tunnelöffnungen für die beiden Gleise der S-Bahn voneinander getrennt und versetzt errichtet worden sind. Darüber hinaus verläuft die S-Bahn-Trasse in Höhe des Tunnelaustritts 3 m unter dem Niveau der klägerischen Grundstücke und ca. 7 m unterhalb des alten Bahndammes (vgl. Bl. 2 des festgestellten Lageplans sowie das als Anlage 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 04. Juli 1984 vorgelegte Querprofil 1). Angesichts dieser Umstände ist die bloße Beschreibung des Phänomens des Tunnelknalls nicht geeignet, die Richtigkeit der schalltechnischen Aussagen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Hierzu hätte es der substantiierten fallbezogenen Darlegung oder einer sachverständigen Äußerung bedurft. Dem wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Vielmehr spricht das von ihnen vorgelegte akustische Gutachten vom 30. September 1992 dafür, daß durch den Austritt der S-Bahn-Züge aus dem Tunnel keine Geräusche verursacht werden, die die übliche Lästigkeit überschreiten. Denn weder bei den Messungen noch bei den subjektiven Wahrnehmungen des Gutachters sind Geräusche dieser Art besonders registriert oder angesprochen worden, obwohl der Gutachter die Fahrt der S-Bahn-Züge von der Station S-allee bis zur Aus- oder Einfahrt in die Unterführungen verfolgen konnte und auf die aus seiner Sicht atypischen Störungen aufmerksam gemacht hat. Soweit sich die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 07. Dezember 1992 darauf berufen, daß durch den kurvenförmigen Verlauf der Gleise ein besonders störendes Quietschen verursacht oder begünstigt werde, gilt das zu dem Tunnelknall Gesagte entsprechend. Auch dieses Vorbringen ist als verspätet zurückzuweisen. Darüber hinaus ist es inhaltlich nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Errichtung einer Schallschutzwand zu stützen. Denn die Kläger haben insoweit nicht substantiiert dargelegt, daß infolge eines solchen Quietschens das Maß der enteignungsgleichen Lärmbeeinträchtigung überschritten werde. Vor allem aber hat der von den Klägern beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 30. September 1992 keine Feststellungen getroffen, die dieses Vorbringen bestätigen. Eine andere Entscheidung ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht unter dem Aspekt der Freiflächen geboten. Die Kläger tragen vor, die Freiflächen der Wohnanlage seien nicht ausreichend gegen Verkehrslärm geschützt. Dieser Einwand ist schon deshalb unbegründet, weil die zu erwartende Lärmbelastung der Wohnanlage keine Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gebietet. Der Schutz der Außenwohnbereiche wird nur im Zusammenhang mit den Fragen relevant, ob ein erforderlicher Schutz durch aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen zu gewähren ist und ob im Falle der Verweisung auf passiven Schallschutz eine Entschädigung wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit der Außenwohnbereiche zu entrichten ist. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß sich im Bereich zwischen den Wohngebäuden und der Grenze zum Bahngelände schutzwürdige Außenwohnbereiche (wie z. B. Terrassen oder Freisitze) befänden. Im übrigen würde auch die Immissionsbelastung im Bereich der Rückwände der Garagen keinen Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen begründen, weil für den Schutz der Außenwohnbereiche die Tagesbeurteilungspegel maßgeblich sind, die hier deutlich unter dem insoweit maßgeblichen Enteignungsgrenzwert von ca. 75 dB(A) (unter Einbeziehung eines Schienenbonus von 5 dB(A)) liegen. Der Einwand der Kläger, der schallhemmende Bewuchs solle beseitigt werden, ist unbegründet. Denn zum einen bewirkt eine aufgelockerte Bepflanzung im Rahmen eines Kleingartengebietes noch keine objektivierbare Verminderung der Schallpegel. Zum anderen soll die Bepflanzung nach den Planunterlagen nicht beseitigt, beziehungsweise im Bereich der neuen Trasse teilweise wiederhergestellt werden. Soweit im Ergebnis Bepflanzungsflächen reduziert werden, liegt darin keine spürbare Erhöhung der Lärmbelästigung. Die Kläger können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Planfeststellungsbehörde sei nicht auf ihre Einwendung eingegangen, daß sich Wert und Ertrag ihres Grundeigentums infolge der Verwirklichung des Planvorhabens erheblich minderten. Da die Kläger diese Einwendung mit einer beträchtlich steigenden Lärmbelastung begründet hatten, bestand für die Planfeststellungsbehörde von ihrem -- zutreffenden -- Rechtsstandpunkt aus keine Veranlassung, auf den Aspekt der Wertminderung näher einzugehen. Denn wenn das Vorhaben zu keiner zusätzlichen Lärmbelastung führt, kann sich unter diesem Aspekt auch keine Wertminderung ergeben. Darüber hinaus wäre dieser Gesichtspunkt auch vom rechtlichen Ansatz her nicht geeignet, einen Anspruch auf Errichtung einer Schallschutzwand zu begründen. Das Begehren der Kläger könnte im übrigen selbst dann keinen Erfolg haben, wenn hier die 16. BImSchV anwendbar wäre. Denn dann müßte auf die allein von der S-Bahn (als neuem Verkehrsweg) ausgehenden Geräuschimmissionen abgestellt werden, für die der von den Klägern beauftragte Gutachter Mittelungspegel von 52,2 dB(A) am Tage und 45,8 dB(A) in der Nacht ermittelt hat. Auch wenn diese Feststellungen nur auf Messungen beruhen, lassen sie doch erkennen, daß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV unter Berücksichtigung eines Schienenbonus von 5 dB(A) (vgl. § 3 16. BImSchV) deutlich unterschritten werden. Nach allem ist die Wohnanlage ... infolge der Verwirklichung des Planvorhabens keiner Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt, die einen Anspruch der Kläger auf Lärmvorsorge (nach Maßgabe der 16. BImSchV) oder Lärmsanierung (aus Anlaß des Vorhabens) begründen würde. Deshalb läßt sich ein Anspruch der Kläger auf Errichtung einer Schallschutzwand erst recht nicht aus ihrem Eigentum an dem Anwesen ... ableiten, das einer ähnlichen Lärmbelastung ausgesetzt, aber als Geschäftshaus in Bezug auf Verkehrslärm weniger schutzwürdig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 01. April 1985, S. 29). Das gilt um so mehr, als sich die Enteignungsschwelle für das Geschäftshaus an dem Immissionsgrenzwert für den Tag orientieren muß, der unter Berücksichtigung des Schienenbonus schon in Wohngebieten bei 75 dB(A) liegt. Die Kläger begehren eine Ergänzung des Plans für den Umbau des Bahnhofs F (...)-Süd (Südbahnhof) und den Weiterbau der S-Bahn Rhein-Main in F ... (2. Baustufe, 1. Bauabschnitt, Baulose 9.19 und 9.21). Die Kläger zu 1) und 4) sind -- neben anderen -- Miteigentümer der Flurstücke ... und ... der Flur ... in der Gemarkung F (...), die mit fünf Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Der Kläger zu 1) hat seine Miteigentumsanteile an diesen Grundstücken durch notariellen Vertrag vom 17. September 1992 an die Kläger zu 3) und 4) verkauft. Die Kläger zu 1), 3) und 4) sind ferner -- neben anderen -- Miteigentümer des mit einem Geschäftshaus bebauten Flurstücks ... derselben Flur (...). Ihre Miteigentumsanteile an diesem Grundstück haben die Kläger zu 3) und 4) durch notariellen Vertrag vom selben Tage an den Kläger zu 1) -- und andere Miteigentümer -- verkauft (diese Grundstücke sind Gegenstand der lfd. Nrn. 67 sowie 69 -- 71 des Grundstücksverzeichnisses, Anlage 18 der Planunterlagen). Nördlich der Grundstücke verlaufen die Gleise der Fernbahn F (...)-Hbf -- G. Der streitgegenständliche Plan sieht den Umbau des Südbahnhofs, eine Verlegung der Gleise der Fernbahn in nördlicher Richtung, den Neubau der S-Bahn-Trasse sowie die Herstellung einer Abstell- und Behandlungsanlage für S-Bahn-Triebzüge vor. Mit dem Planvorhaben soll die S-Bahn-Linie vom Hauptbahnhof über die Stationen H, K, Ostraße und D ... straße an dem Südbahnhof mit der U-Bahn sowie den bisherigen Bahnstrecken der Beklagten verknüpft und in südlicher Richtung fortgeführt werden. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Planfeststellungsabschnitt, soweit er den Neubau der S-Bahn betrifft, von der Station D ... straße bis etwa in Höhe der S-allee. Der Nachbarabschnitt, der sich südwestlich an den Planfeststellungsabschnitt anschließt, sieht die Errichtung der S-Bahn-Station ... allee und die Fortführung der S-Bahn in Richtung D vor. Da die Grenze zwischen diesen Abschnitten in Höhe der Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks ... verläuft, grenzt das Anwesen S-allee ... nicht unmittelbar an den streitgegenständlichen Planfeststellungsabschnitt, sondern an den südwestlichen Nachbarabschnitt an. Der Abstand zwischen den Wohngebäuden ... und den Gleisen der Fernbahn betrug ursprünglich ca. 70 m und soll nach der Verschwenkung dieser Trasse zwischen 83 und 85 m liegen. Die Entfernung zwischen der S-Bahn und den Wohnhäusern beträgt nach den Planunterlagen -- je nach Gebäude -- 52 bis 60 m. Nach den schalltechnischen Berechnungen der Beklagten war die Wohnanlage bisher einer Lärmbelastung von 63,4 dB(A) am Tage und in der Nacht ausgesetzt. Nach Verwirklichung des Vorhabens soll die Belastung an der hinteren Giebelwand des Gebäudes ... (Immissionspunkt "N") 62,9 dB(A) am Tage und 62,8 dB(A) in der Nacht sowie an der hinteren Giebelwand des Gebäudes Tiroler Straße 48/50 (Immissionspunkt "M") 61,8 dB(A) am Tage und 61,6 dB(A) in der Nacht betragen. Im Anhörungsverfahren wandten die Kläger zu 1), 2) und 4) als Gesellschafter der Baugesellschaft ... Nord mit Schreiben vom 27. Januar 1983 gegen das Vorhaben ein, ihre Grundstücke T Straße ... seien schon jetzt durch den Zuglärm erheblich beeinträchtigt. Deshalb hätten die Mieter der in diesen Häusern untergebrachten Wohnungen mit Erfolg Mieterhöhungen widersprechen können, wie in mehreren Gerichtsurteilen festgestellt worden sei. Es müsse mit einer erheblichen Steigerung der Lärmimmissionen gerechnet werden. Das folge schon daraus, daß die Gleise der S-Bahn näher an die Wohnanlage heranrückten und über dem Niveau der bebauten Grundstücke lägen. Der schallhemmende Baum- und Strauchbewuchs werde beseitigt. Die S-Bahn werde mit einer besonders hohen Zugfrequenz betrieben; Lärmbeeinträchtigungen würden auch durch das An- und Abfahren der Züge an der Station S-allee verursacht. Diese Nachteile könnten durch eine Verlegung der S-Bahn nach Norden ausgeglichen werden. Mit Beschluß vom 15. November 1983 stellte die Bundesbahndirektion Frankfurt den Plan für den Umbau des Südbahnhofs und den Weiterbau der S-Bahn Rhein-Main fest. Die Einwendungen der Kläger zu 1), 2) und 4) wies sie mit der Begründung zurück, die Grundstücke seien erheblich mit Verkehrslärm vorbelastet. Diese Situation werde nicht verschlechtert, weil künftig mit geringeren Lärmpegeln zu rechnen sei. Diese lägen deutlich im Bereich der als erträglich anerkannten Werte. In die Lärmprognose sei bereits der später hinzukommende Verkehr in Richtung D mit den dann an der Station S-allee entstehenden Anfahr- und Bremsgeräuschen einbezogen worden. Die Schallsituation werde insoweit durch den Anstieg der Strecke von dem Kreuzungsbauwerk bis zur Haltestation S-allee begünstigt, weil die Züge auf der Gefällstrecke beschleunigen und im Steigungsbereich bremsen müßten. Gegen den ihnen am 2. Dezember 1983 zugestellten Planfeststellungsbeschluß haben die Kläger am 30. Dezember 1983 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Mit Beschluß vom 23. Januar 1984 hat die Bundesbahndirektion Frankfurt die sofortige Vollziehung ihres Planfeststellungsbeschlusses vom 15. November 1983 angeordnet. Den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. Mai 1984 (IV/1 H 199/84) abgelehnt. Die Beschwerde der Kläger hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 1. April 1985 -- 2 TH 1805/84 -- (NVwZ 86, 668 = NuR 86, 30 = DÖV 85, 927) zurückgewiesen. Aufgrund der Vollzugsanordnung ist das Vorhaben inzwischen weitgehend fertiggestellt und der S-Bahn-Betrieb aufgenommen worden. Zur Begründung ihrer Klage haben sich die Kläger auf ihr Eigentum an den Liegenschaften ... und ... bezogen und vorgetragen, die Planung nehme keine Rücksicht auf ihre privaten Belange. Die Wohnanlage ... liege in einem reinen Wohngebiet. Es sei damit zu rechnen, daß die Lärmbelastung beträchtlich ansteige und die Grenze des Zumutbaren überschreite. Maßgeblich seien insoweit die Werte, die die Beklagte für den Immissionspunkt "B" errechnet habe; diese lägen erheblich über den Grenzwerten, die nach dem Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes zulässig seien. Es sei nicht einsichtig, daß die Lärmbelastung abnehmen solle. Denn mit der S-Bahn komme eine neue Strecke hinzu, und die Gleise rückten näher an die Wohnanlage heran, während die Fernbahn nur geringfügig nach Norden verlegt werden solle. Daher sei mit einer Erhöhung der Lärmpegel auf ca. 70 dB(A) zu rechnen. Vorkehrungen zum Schutze gegen unzumutbaren Verkehrslärm seien bereits im Vorfeld des enteignungsrechtlich Erheblichen notwendig. Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen liege die Zumutbarkeitsgrenze für Verkehrslärm bei 50 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht, wie sich zum Beispiel aus der DIN 18005 ergebe. Nach dem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 6. Juli 1983 liege eine wesentliche Änderung einer Verkehrsanlage stets vor, wenn der Nachtmittelungspegel 60 dB(A) überschreite. Dann sei auch nach dem Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes, auf den sich die Beklagte selbst berufen habe, und nach dem Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. Oktober 1981 ein Anspruch auf Lärmsanierung geben. Trotz der Vorbelastung ihrer Grundstücke durch Verkehrslärm müßten sie nicht solche Belastungen dulden, die sich erst als Folge einer raumbedeutsamen Änderung einer bestehenden Bahnanlage ergäben. Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluß der Bundesbahndirektion Frankfurt vom 15. November 1983 aufzuheben, soweit er ihr Grundeigentum betrifft. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, der Planfeststellungsbeschluß verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Ihr Grundeigentum werde nicht in Anspruch genommen, und die Belastung durch Verkehrslärm nehme nicht zu, sondern ab. Eine Lärmsanierung komme bei den hier zu erwartenden Immissionswerten nicht in Betracht. Die Gleise für die S-Bahn im Bereich der ... könnten nicht nördlich der Fernbahn verlegt werden; denn wegen der Höhenverhältnisse und der vorhandenen Bebauung müsse die geplante Station S-allee südlich der Fernbahn errichtet werden. Mit der Anbindung des Südbahnhofs werde die S-Bahn nach Durchquerung des innerstädtischen Tunnels erstmals umfassend mit anderen Verkehrsanlagen (U-Bahn-, Straßenbahn- und Buslinien) durch Umsteigemöglichkeiten verknüpft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch am 13. April 1987 beratenen Gerichtsbescheid abgewiesen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Gegen den ihnen am 12. Mai 1987 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 15. Mai 1987 Berufung eingelegt. Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor, ihre Belange seien nicht in dem gebotenen Umfang in die planerische Abwägung eingestellt worden. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß werde überhaupt nicht auf ihre Einwendung eingegangen, daß sich infolge der Lärmbeeinträchtigung Wert und Ertrag ihrer Grundstücke mindere. Die Beklagte sei im Planfeststellungsverfahren von falschen Immissionswerten ausgegangen und habe nicht die Schutzbedürftigkeit der Freiflächen berücksichtigt, die nicht nur aus Garagen und Zuwegungen bestünden. Das Verwaltungsgericht habe außer acht gelassen, daß der schallhemmende Baum- und Strauchbewuchs zwischen der Trasse der S-Bahn und ihrem Grundeigentum beseitigt werden solle. Der S-Bahn-Betrieb führe, wie sich aus dem akustischen Gutachten vom 30. September 1992 ergebe, zu einer atypischen, besonders störenden Geräuschentwicklung. Das gelte vor allem für die aus der Station S-allee ausfahrenden Züge. Es sei festzustellen, daß die Züge von den jeweiligen Führern selten so geräuscharm wie möglich betrieben würden; vor allem deshalb seien zusätzliche Schallschutzmaßnahmen im Bahnhofsbereich notwendig. Mit Schriftsatz vom 07. Dezember 1992 machen die Kläger ferner geltend, das Hinzukommen der S-Bahn stelle eine wesentliche Veränderung am Verkehrsweg dar, wie sich aus § 1 der 16. BImSchV ergebe. Da der nach § 2 16. BImSchV maßgebliche Immissionsgrenzwert (von 49 dB(A) in der Nacht) nicht eingehalten werde, seien Schallschutzmaßnahmen geboten. Außerdem sei bei den bisherigen schalltechnischen Untersuchungen nicht berücksichtigt worden, daß in Höhe ihrer Grundstücke der Tunnel ende, so daß die Schalleinwirkung plötzlich mit maximaler Intensität einsetze. Die besondere Lästigkeit der S-Bahn-Geräusche ergebe sich auch aus einem Quietschen, das durch den kurvenförmigen Gleisverlauf hervorgerufen werde. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluß der Bundesbahndirektion Frankfurt vom 15. November 1983 dahingehend zu ergänzen, daß eine Schallschutzwand zu errichten ist, und zwar von dem Tunnelausgang der S-Bahn-Trasse bis zur S-Bahn-Station S-allee, die an den Geschäfts- und Wohngebäuden (auf den Flurstücken ... und ..., ... und ...) die S-Bahn-Betriebsgeräusche (Geräuschspitzen) durchgängig um 6 dB(A) bei Tag und Nacht reduziert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, mit der Verwirklichung des Vorhabens werde sich die Lärmsituation nicht verschlechtern, wie sich aus den schalltechnischen Berechnungen ergebe. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf Lärmsanierung zu, weil die insoweit maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten würden. Das Bahngelände zwischen dem Damm und der Grundstücksgrenze solle auch künftig als Kleingartengebiet genutzt werden. Die Böschungen würden entsprechend den Planunterlagen bepflanzt; es könne daher nicht die Rede davon sein, daß der schallhemmende Bewuchs zwischen der Trasse und der Grundstücksgrenze beseitigt werden solle. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die das Eilverfahren betreffende Gerichtsakte 2 TH 1805/84 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (8 Ordner) Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.