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Urteil

2 UE 499/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0119.2UE499.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; auf seine insgesamt zutreffenden Ausführungen wird gemäß § 130 b VwGO verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer für ihn günstigeren Beurteilung führen könnten. Veranlassung besteht für folgende ergänzende Anmerkungen: Über die bereits gewährte Verdienstausfallentschädigung von 1.608,06 DM hinausgehende Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614) - im folgenden: USG - stehen bei dem vorliegend gegebenen (unstreitigen) Sachverhalt weder dem Kläger selbst noch übrigens - worauf es nach den zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträgen freilich ohnehin nicht ankommt - seiner Ehefrau oder gar der GmbH zu. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 13 Abs. 1 bis 3 USG; dort ist u.a. für Wehrpflichtige, die eine Wehrübung leisten (§ 2 Nr. 3 USG) im Sinne zwingenden Rechts - ohne Einräumung behördlicher Ermessensspielräume - im einzelnen bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Höhe Verdienstausfallentschädigung gewährt wird (Abs. 1) oder - s t a t t d e s s e n - die angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter, die an Stelle des Wehrpflichtigen tätig werden, zu erstatten sind (Abs. 2). Soweit sich der Kläger erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung auch auf § 13 Abs. 3 USG bezieht, übersieht er, daß diese einen Aufwendungsersatz für die Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen laufenden Betriebsausgaben vorsehende Bestimmung ausschließlich in den Fällen anwendbar ist, in denen der Wehrpflichtige seinen Betrieb oder seine selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und der Betrieb r u h t . Da der Betrieb der GmbH während der Wehrübung des Klägers gerade nicht geruht hat, sondern mit Hilfe einer schweißtechnischen Fachkraft fortgeführt wurde, kann sich die mit der Klage in Anspruch genommene Rechtsfolge der Erstattung von Vertreterkosten allenfalls aus § 13 Abs. 2 USG ergeben. Verdienstausfallentschädigung erhält nach Satz 1 dieser Bestimmung der Wehrpflichtige n i c h t, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes fortgeführt wird. Gemäß Satz 2 werden in diesem Falle vielmehr angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an Stelle des Wehrpflichtigen tätig werden, wobei die in Abs. 1 festgelegten Höchstbeträge der Verdienstausfallentschädigung entsprechend gelten. Den sich hieraus ergebenden Einschränkungen der Erstattungsfähigkeit von Vertreterkosten will der Kläger offenkundig mit der von ihm in beiden Rechtszügen gewählten Form der Antragstellung Rechnung tragen, die jeweils nur auf eine Verpflichtung des Beklagten zu seiner erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzielt. Eine derartige Verpflichtung ist aber, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bereits deshalb nicht auszusprechen, weil die Entscheidung der Unterhaltssicherungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 USG sind vorliegend nicht gegeben; denn bei der Magnetbau Muth GmbH (die übrigens ausdrücklich zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde unter dem 14. Dezember 1988 eine Arbeitgeberbescheinigung über das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Betriebsleiter ausstellte, um diesem den Bezug von Verdienstausfallentschädigung zu ermöglichen) handelt es sich nicht im Sinne der maßgeblichen Rechtsvorschrift um einen Betrieb des Klägers. Dieser ist unstreitig nicht einmal Mitgesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH, sondern lediglich deren nichtselbständig beschäftigter Arbeitnehmer. Das reicht jedoch nicht aus, um gemäß § 13 Abs. 2 USG einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Vertreter zu begründen (vgl. hierzu zuletzt Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1989 - 11 K 4055/87 - und vom 1. Juni 1989 - 11 K 292/85 -, abgedruckt bei Eichler/ Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand: 1. Januar 1992, Teil 7 Rechtsprechung, Nr. 713 S. 463 ff und 470 ff). Auf die handwerks- und steuerrechtlichen Gründe dafür, daß sich der Kläger und seine Ehefrau zur Führung ihres "Familienbetriebes" gerade in einer die Betriebsinhaberschaft des Klägers ausschließenden Rechtsform entschieden haben, kommt es nach dem Regelungsgegenstand und -zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht an. Entscheidend ist allein, daß der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht und deshalb - ausschließlich - Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 1 USG beanspruchen kann, die ihm für die Dauer seiner 12-tägigen Wehrübung in Höhe von 1.608,06 DM auch gewährt worden ist. Allenfalls wenn der Kläger keine regelmäßige Vergütung als angestellter Betriebsleiter erhielte, sondern seinen und seiner Ehefrau laufenden Lebensunterhalt aus Entnahmen aus der GmbH zu decken befugt wäre, könnte sich die Frage stellen, ob nicht mit Rücksicht auf den Charakter eines solchen "Familienbetriebes" eine Betriebsinhaberschaft des Wehrpflichtigen nach § 13 Abs. 2 USG anzuerkennen wäre (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. September 1986 - 8 K 412/86 -, abgedruckt bei Eichler/Oestreicher, a.a.O. S. 430, 431); dieser Frage muß hier aber nicht weiter nachgegangen werden, weil ein derartiger Sachverhalt nicht vorliegt. Soweit der Kläger darüber hinaus allgemeine Billigkeitserwägungen sowie den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zur Stützung seines Klagebegehrens anführt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit verkennt er bereits im Ansatz, daß die nach § 13 Abs. 1 bis 3 USG zu gewährenden Leistungen keine "Entschädigung" für die infolge des Wehrdienstes entfallenden Einkünfte des Wehrpflichtigen (oder gar eines Dritten) sind. Sie werden vielmehr nur als Leistung zur Unterhaltssicherung gewährt und dienen als solche ausschließlich der Sicherung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen (§§ 1 bis 4 USG). Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend das Urteil vom 28. November 1974 - VIII C 90.73 -, BVerwGE 47 S. 238, 240 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 4), der zu folgen ist, für die Zuteilung und Bemessung von Unterhaltssicherungsleistungen nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1973 - 2 BvL 47/71 -, BVerfGE 36 S. 230, 235 f). Daraus folgt, daß der Kläger die ihn unter Umständen treffenden wehrdienstbedingten, die Höhe der gewährten Verdienstausfallentschädigung übersteigenden finanziellen Einbußen grundsätzlich hinzunehmen hat. Eine Ausnahme hiervon ist vorliegend schließlich auch nicht unter dem Aspekt eines Härteausgleichs nach § 23 USG geboten. Der dort verwendete Begriff "besonderer Härten" ist gerichtlich nachprüfbare Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Ermessensausübung. Zu einer den vorliegenden Fall betreffenden Ermessensentscheidung der Unterhaltssicherungsbehörde ist es - rechtlich unschädlich - nicht gekommen; einer derartigen Entscheidung bedurfte es nämlich nicht, weil mit der Beschränkung der Unterhaltssicherungsleistungen auf die für die Wehrübung des Klägers anfallende Verdienstausfallentschädigung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe offenkundig keine besondere Härte verbunden ist. Einen Härteausgleich rechtfertigende "besondere Härten" liegen nur vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1980 - 8 C 39.79 -, BVerwGE 60 S. 355 ff m.w.N.). Dies ist hier schon deshalb ersichtlich nicht der Fall, weil der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, der Familienunterhalt sei durch die gewährte Verdienstausfallentschädigung von 1.608,06 DM während seiner 12- tägigen Wehrübung nicht mehr gesichert gewesen; hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Vielmehr zielt sein gesamtes Vorbringen auf einen Ausgleich der der Firma GmbH durch die vorübergehende Beschäftigung einer schweißtechnischen Fachkraft entstandenen Kosten ab, wofür auch § 23 USG keine Handhabe bietet. Der Kläger begehrt die Erstattung verschiedener Aufwendungen in Höhe von zusammen 10.287,36 DM, die der Firma GmbH in dadurch entstanden, daß während der Zeit vom 5. bis 16. September 1988, in der er an einer Wehrübung teilnehmen mußte, zur Fortführung des Betriebs eine schweißtechnische Fachkraft eingestellt wurde. Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Dezember 1988 war der Kläger damals als Betriebsleiter bei vorstehend genannter Gesellschaft beschäftigt, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24. Oktober 1985 seine Ehefrau ist. Auf seinen am 16. Dezember 1988 eingegangenen Antrag wurde ihm durch Bescheid der Unterhaltssicherungsbehörde vom 6. Februar 1989 eine Verdienstausfallentschädigung von 1.608,06 DM, jedoch kein Ersatz der geltend gemachten Vertreterkosten gewährt, da er nach den vorgelegten Unterlagen nicht selbst Betriebsinhaber, sondern lediglich angestellter Betriebsleiter der GmbH sei. Sein hiergegen am 6. März 1989 eingelegter Widerspruch blieb erfolglos. Am 15. September 1989 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt die vorliegende Klage erhoben und mit näherer Begründung sinngemäß beantragt, den Bescheid des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 6. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 14. August 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat die erlassenen Bescheide verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch am 16. Januar 1992 beratenen Gerichtsbescheid die Klage im wesentlichen aufgrund der Erwägung abgewiesen, daß der Kläger, da er nicht Inhaber eines Gewerbebetriebes sei und auch keine selbständige Tätigkeit ausübe, die Erstattung von Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter anstelle oder zusätzlich zu der gewährten Verdienstausfallentschädigung nicht beanspruchen könne. Mit seinem Einwand, die Mehrkosten für die Einstellung eines Vertreters für die Dauer seiner Wehrübung dürften nicht zu Lasten des Betriebes seiner Ehefrau gehen, zumal der gemeinsame Lebensunterhalt im wesentlichen aus diesem Betrieb erwirtschaftet werde, verkenne der Kläger den Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieses ziele nicht darauf ab, wehrdienstbedingte Einkommensverluste des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen insgesamt auszugleichen, sondern lediglich darauf, den angemessenen Lebensbedarf des Einberufenen und seiner Familie während des Wehrdienstes zu sichern. Schon deshalb - und nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift - komme der vom Kläger begehrte finanzielle Ausgleich nicht in Betracht, ohne daß hierin ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zu erblicken sei. Gegen diesen ihm am 7. Februar 1992 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 1992 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, die streitigen Vertreterkosten seien der Firma GmbH ausschließlich durch die ihm aufgezwungene Wehrübung entstanden; denn wegen der im Rahmen der laufenden Produktion durchzuführenden schweißtechnischen Arbeiten habe auf einen Betriebsleiter mit entsprechender Meisterqualifikation auch nur vorübergehend nicht verzichtet werden können. Bei einer Einstellung des Betriebes wäre ein noch wesentlich höherer Schaden entstanden. Die durch die Bestellung eines Vertreters verursachten Kosten müßten einem Wehrpflichtigen auch dann erstattet werden, wenn er nicht selbst Betriebsinhaber sei, sondern es sich - wie hier - um den Betrieb eines Familienangehörigen handele. Die gegenteilige Praxis des Beklagten führe zu einer unzulässigen Benachteiligung der als Familienbetrieb geführten GmbH; der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete nämlich, bei Einberufung zum Wehrdienst eine angemessene Entschädigung für betriebliche Mehrkosten nicht nur dann zu zahlen, wenn der Wehrpflichtige selbst Betriebsinhaber sei, sondern auch dann, wenn er aus handwerksrechtlichen Gründen als angestellter Betriebsleiter in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt werde; dies folge letztlich auch aus § 13 Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Der Kläger beantragt sinngemäß den am 16. Januar 1992 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt aus, wer - wie der Kläger - nicht Inhaber eines Betriebes sei, könne keine Vertreterkosten geltend machen, und zwar völlig unabhängig von der jeweils gewählten Gesellschaftsform. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Unterhaltssicherungsakten des Klägers) verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.